Protokoll 24. Verhandlungstag – 17. Juli 2013

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Zum Brand in der in Zwickau schilderte erneut ein Brandermittler anhand einer Unmenge von Fotos Brandherde, Fundstellen von Waffen, Computer und Bombenattrappe sowie die Raumaufteilung. Der danach befragte BKA-Beamte Sch. lieferte erneut interessante Details aus Holger G.s Vernehmungen, wobei die Verteidiger_innen Zschäpes vor allem darauf abzielten, ob alle Prozedere dabei rechtmäßig verlaufen seien. Erwähnenswert ist auch die am Ende des Tages vorgetragene Erklärung der Nebenklage-Vertreterin RAin Dierbach, in der sie – der BAW widersprechend – darlegte, dass dieser Strafprozess auch der„Schaffung von Rechtsfrieden“ dienen müsse. Die Nebenkläger_innen müssen hier rehabilitiert werden können und das Beschleunigungsgebot dürfe nicht Aufklärung verhindern.

Zeugen:

  • Frank L. (Brandermittler, Brand in der Zwickauer Frühlingsstraße)
  • Horst Thomas Sch. (KOK, BKA, Vernehmungen von Holger G.)

Um 9.40 Uhr beginnt die Sitzung. Erster Zeuge ist der Zwickauer Brandermittler L. L. geht, wie schon bei seiner letzten Vernehmung, akribisch Lichtbildmappen durch. Wieder werden zunächst Übersichtsaufnahmen gezeigt, wobei die ersten Übersichtsbilder von einer Drehleiter der Feuerwehr gemacht worden seien. Wieder werden Bilder vom Zustand vor der Beräumung, dann vom Zustand nach der teilweisen und dann vom Zustand nach der kompletten Beräumung gezeigt. Einige Bilder werden zur Verdeutlichung mit Pfeilen und Nummern, die auf bestimmte Details hinweisen, wiederholt. L. beginnt mit dem Brandbereich E, dem von ihm so genannten Wohnzimmer. Im Raum habe sich ein Hochbett, die Schlafstelle 3, und darunter ein Computerarbeitsplatz befunden. Weitere Bilder zeigen ein rotes Sofa, einen Sessel, einen Kleiderschrank, eine kleine Kommode, einen Tisch mit Fernseher und Videoaufzeichnungsgeräten, einen Drehstuhl. Die Einrichtungsgegenstände seien unterschiedlich stark „thermisch beaufschlagt“ gewesen. Die Brandeinwirkung sei im oberen Bereich stärker als im unteren. L. macht in dem Raum zwei Brandzentren aus, eines oberhalb des Hochbettes und eines oberhalb des Sofas. Er weist auf die eingestürzte Zwischenwand zwischen dem Wohnzimmer und dem Brandbereich F, dem so genannten Sportraum, hin. Diese sei als ganze in den Bereich E hinein gedrückt worden. Ein Bild zeigt die Wand Richtung der zweiten Haushälfte Frühlingsstraße 26a. Der Putz ist an der Wand großflächig weg. L. sagt, hier sei die Wand etwas nach links in Richtung 26a verschoben worden. Es werden Bilder von der Deckenkonstruktion gezeigt. L. sagt, es habe in diesem Bereich bereits eine Durchbrennung in Richtung der Wohnung stattgefunden, wo die Renovierungsarbeiten waren. L. weist bei einem Bild auf Teelichter auf einem, Teppich hin, deren Dochte noch in Ordnung gewesen seien.

Der Computer und eine darauf liegende Festplatte seien wie alle gefundenen Gegenstände gesichert, in die Polizeidirektion Zwickau verbracht und dann dem BKA zur Auswertung übergeben worden. In der Kommode seien Dokumente gefunden worden. Auf einem Bild ist ein Impfausweis für eine männliche Katze zu sehen, ausgestellt auf „Mandy S.“. Unter dem Drehstuhl sei eine gelbe Ausgusstülle für einen Benzinkanister gefunden worden. Diese müsse, so L., zum Zeitpunkt der Brandentstehung dort gelegen haben. Einige Bilder zeigen den Tisch, indem sich noch teilweise gut erhaltene Zeitschriften befinden. Dann geht L. mit der Lichtbildmappe 6 zum Brandbereich F über. Begonnen wird mit Übersichtsbildern vor dem Einsatz des Baggers. Die ersten Bilder zeigen den Zerstörungsgrad, die Vorderfront der Wohnung ist heraus gerissen. L. weist auf ein Laufband und später auf eine Hantelbank im Schutt hin. Außerdem nennt er einen Arbeitstisch mit Computer und in der Mitte ein Hochbett, die Schlafstelle 4. Das Ganze sei nur von außen zu dokumentieren gewesen, ein Betreten und Durchsuchen sei nicht mehr möglich gewesen. Auf einem Bild sehe man die Zerstörung durch die Explosion, so L., die Wohnung oben drüber sei bereits frei gelegt. Die Materialien seien dann durch den Bagger nach draußen transportiert worden. Es sei zu erkennen, dass hier ein Flächenbrand stattgefunden habe, so L. Die Zwischenwand nach rechts sei nicht durch den Brand, sondern durch den Bagger entfernt worden. Nach einer Pause geht es mit dem Brandbereich G weiter, dem Flur im linken Bereich der Wohnung, der nur durch den davor liegenden Gang zu betreten gewesen sei. Links habe sich dort ein Unterschrank befunden. Außerdem seien Reste eines Lüfters, eines Kratzbaums und einer Wäschespinne sowie Werkzeuge gefunden worden. Im Brandbereich G sei auch die dritte Waffe gefunden worden. Im Unterschrank hätten sich Zeitungsartikel und aufgestapeltes Kartenmaterial gefunden. Das sei noch recht gut erhalten gewesen. Dann geht es um den Brandbereich H, das so genannte Schlafzimmer. Wieder wird mit Übersichtsaufnahmen begonnen. Im Raum habe sich ein Computer befunden. In einem ehemaligen Unterschrank sei die erste Waffe gefunden worden. Ein Bild zeigt einen kleinen geöffneten Tresor, der an einer Wand angebracht ist. Im Raum befindet sich die Schlafstelle 2. Bilder zeigen die Reste eine Flachbildfernsehers. Bild 587 zeigt einen Karton mit zwei Drähten an einer Batterie. L. sagt, die Kampfmittelbeseitigung habe den Karton geröntgt. Die Kabel seien angeschlossen gewesen, aber im Inneren sei keine Bombe gewesen, sondern nur eine Attrappe. Die weiteren Bilder zeigen die Batterie, den geöffneten Karton und einen schwarzen Gegenstand, bei dem nicht haben geklärt werden können, was das war, so L. Das sei das einzige Stück gewesen, das vor Ort untersucht worden sei. Nach etwa 200 Bildern sagt Götzl, dass es mit der Vernehmung morgen weiter gehe.

Nach der Mittagspause wird die am Vortag unterbrochene Vernehmung des BKA-Beamten Sch. fortgesetzt. Zunächst stellt Götzl noch einige Fragen zur Vernehmung vom 13. März 2012. Nach einer ergebnislosen Lichtbildvorlage geht es um den schon erwähnten Kameradschaftsabend in Nürnberg, zu dem G. und andere aus Jena gefahren seien. Dieser sei dazu da gewesen, die Freundschaft zu vertiefen, habe aber in einer Schlägerei geendet. Den Kontakt habe laut G. hergestellt, dieser habe noch aus Jena eine Person in Nürnberg gekannt. Die Person sei dick gewesen, mehr habe G. nicht sagen können. Am Ende des Abends sei die Polizei gekommen. Zur zeitlichen Eingrenzung habe G. nichts angeben können und zum Ort habe er auch nur gewusst, dass es sich um eine Gaststätte gehandelt habe.

Zu Carsten S. wiederholt Sch., G. habe ausgesagt, dass S. die rechte Hand von gewesen sei, G. habe S. auf einem Lichtbild erkannt. Zu Kontakten von S. zu den dreien habe G. nichts sagen können. Zu einem konspirativen Treffen von Wohlleben, G. und S. habe G. angegeben, ebenfalls nichts sagen zu können. Zum Waffentransport von Carsten S. habe G. mit Sicherheit nichts sagen können. Dann gibt es eine weitere Lichtbildvorlage. Zu einem der Bilder habe G. angegeben, dass ihm die Person bekannt vorkomme, so Götzl. Sch. sagt, er könne nicht sagen, wer das ist. Götzl hält vor, dass G. gefragt worden sei, ob er Matthias F. kenne. Sch. sagt, das sei ein Fragenkatalog gewesen, den er im Auftrag einer anderen Dienststelle abgearbeitet habe. Götzl sagt, G. habe mit Nein geantwortet. Sch. sagt, bei Matthias F. handele es sich um die Person, die bei dem Kameradschaftstreffen dabei war. Die „Nationalrevolutionären Zellen“ habe G. nicht gekannt. Götzl fragt nach „Hamburger Sturm“. Sch. antwortet aus der Reihe der Zeitschriften habe G. ein Skinhead-Magazin gekannt, das sei wohl „Hamburger Sturm“ gewesen. Götzl hält aus der Aussage G.s vor, das sei anfangs ein Skin-, dann ein Politheft gewesen, G. habe es auf Konzerten erworben. Dann geht es um die Zeitschrift „White Supremacy“, das Pseudonym „Uwe Unwohl“ und den Artikel „Die Farbe des Rassismus“. Dazu habe G. nichts angeben können, so Sch.  Götzl hält Sch. eine Aussage vor, bei der G. einige Namen genannt wurden, G. habe angegeben, einen Torben aus „Torstedt“ [phon.] zu kennen, Thorsten Heise und dieser Torben hätten Busse organisiert. Sch. bestätigt das. Zum Verhalten G.s sagt Sch., G. sei gelöst gewesen. Die wichtigste Aussage in Bezug auf das Verfahren sei die Sache mit gewesen, die sie dann zu Carsten S. und zur mutmaßlichen Tatwaffe geführt hätte. Dann geht es um weitere Ermittlungen, die Sch. durchgeführt hat. zuerst geht es noch einmal um die ADAC-Karte, die G. übergeben habe. Die Karte sei im Wohnmobil gefunden, aber nicht für Anmietungen genutzt worden, Pannen und Schadensfälle seien dem Angeklagten G. zuzuordnen gewesen und daher nicht relevant.

Dann geht es um die Rekonstruktion des Weges vom Bahnhof Zwickau in die Polenzstraße 2. Dazu werden Lichtbilder vom Weg, den G. nachgelaufen ist, vorgelegt. G. habe den Weg zielstrebig gefunden, daher habe er, Sch., bezweifelt, dass dieser nur zweimal in der Wohnung gewesen sei. Sch. bestätigt den Vorhalt Götzls, G. sei sich sicher gewesen, dass es einen Aldi-Markt auf dem Weg damals noch nicht gegeben habe.

Dann dürfen die anderen Verfahrensbeteiligten Fragen stellen. Die Bundesanwaltschaft hat keine Fragen. Nebenklagevertreterin RAin Lunnebach möchte wissen, ob in Bezug auf die Äußerung zu den ‚fünf Leuten‘ Namen erwähnt worden seien, wer die zwei weiteren seien. Sch. verneint das, G. habe ausgesagt, das sei ihm rausgerutscht und nicht im Sinne einer Vereinigung gemeint. RA Narin fragt, welche Repressalien G. von Heise befürchtet habe. Sch. sagt, das sei nur allgemein angesprochen worden, nicht, dass „Herr Heise ihm Knochen brechen würde oder so, nein“. E habe G. ja auch überzeugen können, dass er keine Angst haben müsse. Sch. sagt, Heise werde viel nachgesagt, er habe aber noch nie erleben können, dass da was Schlimmes gewesen sei. Heise sei auch vernommen worden. Narin will wissen, ob es sich bei der übergebenen Telefonnummer um die von Claus Nordbruch gehandelt habe. Sch. sagt, das sei wohl die Person, es gebe aber im rechten Spektrum eigentlich nur einen, der eine Farm in habe. Zwei Personen aus dem Verfahrenszusammenhang seien ja auch da [auf der Farm]gewesen, das habe aber für das Verfahren gegen G. keine Rolle gespielt. Dann fragt RA Thiel zu den Szenemagazinen und zu Sch. sagt, das sei ein Fragenkatalog einer anderen Dienststelle gewesen. Wenn sich in G.s Vernehmung weitere Ansätze in diesem Bereich ergeben hätten, wären die entsprechenden Kollegen hinzugezogen worden. Rekonstruieren könne er nicht mehr, wo der Katalog hergekommen sei, da müsse man die Verfahrensführung fragen. Thiel will wissen, ob es sich bei der Ortschaft im Zusammenhang mit Torben K. um Tostedt bei Hamburg handeln könne. Dazu kann Sch. nichts sagen.
Thiel fragt nach dem Hinweis des Verfassungsschutzes auf das Gespräch mit den Eltern Böhnhardts, er will wissen, wann von wem diese Information gekommen sei. Sch. sagt, er habe das nur als Auszug bekommen und in die Vernehmung eingebaut. Das sei wohl im Rahmen des ganz normalen Informationsaustauschs passiert, genauer könne er das nicht sagen, auch an den Zeitraum könne er sich nicht erinnern. Es sei wohl eine Information eines V-Manns gewesen, wie die Informationsverarbeitung bei den Landesämtern für Verfassungsschutz laufe, wisse er nicht.
RAin Wierig will wissen, ob danach gefragt worden ist, ob sich G. gewundert habe, dass ausgerechnet Wohlleben, der ja auch gegen Bewaffnung gewesen sei, ihm die Waffe gegeben habe. Sch. sagt, G. habe ja reagiert, indem er die Freundschaft zu Wohlleben gekündigt habe. RA Kuhn fragt, ob die Formulierung im Protokoll, G. habe den dreien bei der Waffenübergabe gesagt, es sei „das letzte Mal“, dass er sowas mache, wörtlich so gefallen sei. Sch. bestätigt das. Was G. mit ‚das letzte Mal‘ gemeint haben könnte, will Kuhn wissen. Sch. sagt, G. habe nichts mehr mit Waffen zu tun haben wollen. Warum G. davon ausgegangen sei, dass die Möglichkeit weiterer Waffenlieferungen bestanden habe, fragt Kuhn. Sch. sagt, G. habe wegen der Pumpgun gewusst, dass weitere Waffen da waren. Die Frage, ob nachgefragt worden sei, wie G. darauf gekommen sei, dass es potenziell weitere Transporte geben könnte, verneint Sch.

RA Narin fragt, ob Sch. wisse, dass bei Heise durch das BKA zum Zeitpunkt der Vernehmung bestimmte Gegenstände sichergestellt worden seien. Sch. sagt, er sei dabei gewesen, es sei um Kassetten mit Gesprächen gegangen, das habe aber nichts an der Aussage geändert, dass Heise nicht so gefährlich ist, wie G. angenommen habe. Zu den Kassetten müsse man den entsprechenden Sachbearbeiter fragen.
RA Ilius fragt, ob es Erkenntnisse zu weiteren Urlauben nach 2004 gebe. Sch. sagt, das habe eine andere Ermittlungsgruppe ermittelt. Ilius verweist auf einen Vermerk von Sch. vom Juni 2012 zu einer „DVD Frühlingsstraße“. Sch. sagt, da sei es um ein Bild aus Lübeck gegangen. Ilius sagt, es handle sich um ein Verzeichnis, das 2006 angefertigt worden sei. Es sei aber angegeben worden, dass der letzte Urlaub 2004 gewesen sei. Sch. sagt, G. habe Probleme mit Zeiten gehabt. Er, Sch., sehe das so, dass G. sich mit den Daten vertan habe. Ilius sagt, er habe das gefragt, weil G. das Jahr 2005 als Zäsur angegeben habe.
Dann fragt RA Hachmeister, Verteidiger von Holger G. Es geht zunächst darum wie der Begriff Systemchecks aufgekommen sei. Sch. sagt, er habe das noch ganz genau im Kopf. G. habe den Begriff Systemchecks genannt, Staatsanwalt Moldenhauer habe drauf bestanden, dass dieses Wort wortwörtlich ins Protokoll aufgenommen wird. Begründet habe G. den Begriff damit, dass er habe Fragen beantworten müssen dazu, ob seine Personalien zu gebrauchen seien für . Hachmeister fragt, ob der Begriff in der Nachbetrachtung gekommen sei oder damals benutzt worden sei. Sch. sagt, er glaube in der Nachbetrachtung. Zur Motivation, die AOK-Karte zu besorgen, sagt Sch., dass G. gesagt worden sei, dass es schlecht ginge. Es folgt eine Pause, um 14.25 Uhr geht es weiter.

Dann fragt die Verteidigung Zschäpe, zunächst RA Heer. Heer fragt vor allem zur Vernehmungssituation. Er wundere sich darüber, dass die Vernehmungen lang gedauert hätten, die Protokolle aber kurz seien und verweist auf den 13. März 2012. Sch. sagt, da sei auch G.s Anwalt dabei gewesen, so dass man nicht davon ausgehen könne, dass sie G. etwas Böses angetan hätten. Sie hätten sich vorbereiten müssen, es habe kurze Vorgespräche gegeben, es sei eine ganz normale Vernehmung gewesen. Geschrieben habe eine Protokollantin, so Sch. Der Grundtenor sei gewesen, dass G. aussagen wolle, dass er eine Kronzeugenregelung wolle. Auf Nachfrage sagt Sch. , eine mögliche Kronzeugenregelung sei am 12. Januar 2012 das erste Mal ins Protokoll aufgenommen worden. Heer will aber wissen, wann es das erste Mal Thema war. Sch. sagt, das sei wohl bei der ersten Vernehmung durchs BKA gewesen. Warum das nicht vermerkt worden sei, will Heer wissen. Sch. sagt, das RA Hachmeister zum Ausdruck gebracht habe, dass G. sprechen will. Sch., verbinde das mit der Kronzeugenregelung: „Wenn jemand umfassend aussagen will, dann will er auf die Kronzeugenregelung raus.“ Heer fragt zum Ablauf einer Vernehmung. Sch. sagt, in der Regel starteten die Vernehmungen so, dass die Belehrung wiederholt werde und dann dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben wird, zur Sache Angaben zu machen. Das ist Heer zu allgemein, er beginnt die einzelnen Vernehmungen durchzugehen. Am 25. November habe Dr. Moldenhauer belehrt, so Sch., er wisse aber nicht mehr wie, jeder habe da so seinen Standardtext. Sch.: „Er wurde belehrt im Beisein seines Rechtsanwalts und gut.“ Er selbst habe seinen Fragenkatalog im Laptop, da stehe auch die Belehrung schon drin und die verlese er dann am Anfang. Heer fragt zu den örtliche Gegebenheiten bei den Vernehmungen und lässt sich die Räume in den verschiedenen Städten schildern. Danach fragt Heer, wie die Protokolle zustande gekommen seien. Sch. sagt, es sei zusammengefasst worden. Wenn Dr. Moldenhauer dabei gewesen sei, habe dieser zusammengefasst. Einzelne Passagen wie die ‚Systemchecks‘, die wichtig erschienen, seien direkt ins Protokoll gekommen. G. sei nur ganz selten unterbrochen worden, wenn sie das Gefühl gehabt hätten, sie verpassen etwas wie die ‚Systemchecks‘. Sonst habe man G. ausreden lassen, weil man ja habe wissen wollen, was er zu sagen hat. Ob G. denn kurz geantwortet habe, will Heer wissen. Sch.: „Da fragen sie mich was. Was ist für sie kurz?“ Götzl mahnt Heer, nicht suggestiv zu fragen. Heer will wissen, warum die Aussage nicht wörtlich nieder geschrieben worden sei. Sch. sagt, das sei nicht seine Arbeitsweise, ein wörtliches Protokoll sei nicht lesbar. Unterbrechungen seien nicht vermerkt worden, so Sch. Nachfragen seien in der Regel spontan gestellt worden, wenn die Antwort nicht ausführlich genug oder unklar gewesen sei. Heer fragt, ob es kein System gegeben habe. Sch. sagt, dass sei doch ein System. Heer sagt, es sei teilweise protokolliert worden, teilweise nicht. Sch.: „Das habe ich nicht gesagt.“ Heer fragt nach einem Befragungskonzept in inhaltlicher Hinsicht, G. sei ja als sprunghaft bezeichnet worden. Sch.: „Wir haben uns natürlich überlegt vorher was wir fragen wollen.“ Sch. sagt, sie hätten Fragen gestellt; wenn G. auf ein anderes Thema gekommen sei, hätten sie sich das angehört. Vernehmungen seien immer sprunghaft. Ob er denn den Eindruck gehabt habe, dass G. sprunghaft sei, will Heer von Sch. wissen. Sch. verneint das. Heer will wissen ob alle Themenkomplexe, die von G. angesprochen worden seien auch protokolliert worden seien oder selektiert worden sei. Etwas aufgebracht antwortet Sch.: „Wir haben keine Selektion vorgenommen.“ Heer sagt, er wolle nichts unterstellen. Sch. sagt, dass Hachmeister eingeschritten wäre, wenn sie etwas weggelassen hätten, die Vernehmungen seien so verlaufen, wie sie verlaufen seien: „Das Ergebnis gibt uns recht.“ Heer fragt, was das heiße? Sch. sagt: „Dass alles seinen rechtmäßigen Lauf genommen hat.“ Heer fragt, was mit Ergebnis gemeint sei, etwa dass diese Hauptverhandlung stattfinde. Sch. verneint, es gehe darum, dass rechtlich alles in Ordnung sei, damit niemand unterstellen könne, es wäre nicht rechtmäßig gelaufen. Heer sagt, er wolle nichts unterstellen und fragt dann, ob Hachmeister in der Vernehmungen eine aktive Rolle gespielt habe. G. habe regelmäßig die Gelegenheit gehabt, sich mit seinem Anwalt Hachmeister zu besprechen, so Sch. Soweit er wisse, habe Hachmeister eingegriffen, wenn er der Meinung gewesen sei, dass die Protokollierung nicht korrekt war. Er habe das dann beanstandet und habe Formulierungsvorschläge gemacht, diesen sei in der Regel entsprochen worden, er, Sch., habe aber keine konkrete Erinnerung dazu. Dann geht es kurz um eine Angestellte von Hachmeister, die bei einer Vernehmung dabei gewesen sei. Diese habe sich, so Sch., in der Vernehmung nicht geäußert. Heer fragt nach einer Unterbrechung der Vernehmung am 25. November. Sch. sagt, das sei wohl die Geschichte mit dem Stoffbeutel gewesen. G. habe vorher ausgesagt, dass er nicht gewusst habe, was in dem Beutel gewesen sei. Dann habe er sich mit seinem Anwalt beraten wollen und seine Aussage korrigiert.
Sch. gibt an, in der Regel habe er die Vernehmungen geführt, bei bestimmten Themenkomplexen auch andere Kollegen. Am 25. November habe Staatsanwalt Dr. Moldenhauer den ersten Teil der Vernehmung geleitet, sonst er selbst. Er könne nicht sagen, wer welche Frage gestellt habe. Dann fragt Heer nach der Formulierung „die drei“ und hält mehrere Aussagen aus den Vernehmungen vor. Sch. sagt, wenn er sich recht erinnere, hätten sie immer nachgefragt, ob G. konkretisieren könne, wer etwa bei den Telefonaten gesprochen habe, das habe G. aber nicht gekonnt. Wenn G. von ‚den drei‘ gesprochen habe, dann sei das protokolliert worden. Er könne aber nicht zu jeder Szene in der Vernehmung etwas sagen. Auch Fragen von Beamten, die die Formulierung ‚die drei‘ enthalten, kann er nicht bestimmten Beamten zuordnen. Dann will Heer wissen, wie es in der Vernehmung überhaupt zur Thematik „angebliche Waffenübergabe“ gekommen sei. Sch. sagt, soviel er wisse, habe G. am Anfang gesagt, er wolle noch etwas berichten und G. habe den Transport nach Zwickau vorher schon mal erwähnt, aber wie es genau dazu gekommen sei, wisse er nicht mehr. Sch. konkretisiert, dass G. es von sich aus erzählt habe. Er, Sch., habe ja von nichts gewusst, es sei ja noch im November gewesen und das Verfahren erst ein paar Tage alt. Sch. sagt, es seien mit Sicherheit Nachfragen gestellt worden, aber wenn G. die Fragen nicht habe beantworten können, sei das auch nicht protokolliert worden.

Heer fragt etwa nach der Dauer des Aufenthaltes in der Wohnung bei der Waffenübergabe, eine konkrete Erinnerung habe G. nicht gehabt, sagt Sch. Heer fragt, ob G, berichtet habe, dass er bei der Waffenübergabe in der Wohnung geraucht habe. Sch. sagt, soweit er wisse, sei G. Nichtraucher, G. habe nichts dazu berichtet. Ob G. sich zur Dauer des Aufenthaltes in der Wohnung geäußert habe, will Heer wissen. Sch.: „Wenn es nicht im Protokoll steht, dann nein oder nicht soweit, dass wir es aufgenommen haben.“ Zu den anderen Gesprächsthemen bei der Übergabe befragt, sagt Sch., dass es allgemeine Themen gewesen sein, an Nachfragen könne er sich nicht erinnern. Den zeitlichen Anteil des Themas Waffenübergabe an der Vernehmung könne er nicht nennen, so Sch. Sch.: „Wenn bei Nachfragen nichts raus gekommen ist, wurde das nicht protokolliert.“ Sch. sagt, er schaue nicht auf die Uhr bei Vernehmungen, sondern kümmere sich um das Thema. Er sei bei dem Thema Waffenübergabe erstaunt gewesen, wie Heer sich sicher vorstellen könne, aber genauer könne er das nicht sagen. Heer fragt, ob G. geäußert habe, dass Zschäpe Interesse für die Waffe gezeigt habe. Sch. sagt, G. habe gesagt, Zschäpe sei dabei gewesen, aber dass sie besonderes Interesse gehabt habe, habe G. nicht geäußert. RAin Sturm stellt eine Frage zu einer Formulierung in einem Protokoll, dort stehe, dass ein Sachverhalt im weiteren Verlauf des Verfahrens noch ergänzt werde. Sie will wissen, wie dieser Kommentar ins Protokoll gekommen sei. Sch. sagt, das sei wohl von Staatsanwalt Moldenhauer eingefügt worden, ob der Satz später eingefügt worden sei, könne er nicht mehr sagen. Sturm will wissen, ob in anderen Vernehmungen nachträglich Korrekturen oder Änderungen des Protokolls vorgenommen worden seien. Sch. sagt.: „Verstehe ich jetzt richtig, dass sie mir vorhalten, dass wir nachträglich die Protokolle geändert haben?“ Sturm sagt, es gehe nicht um eine nachträgliche Änderung, sondern um Änderungen im Verlauf der Vernehmungen. Sch. verneint das. Sturm sagt, es gehe bei der Befragung nicht um Unterstellungen.

Dann geht es um den Waffentransport: Sturm weist darauf hin, dass G. laut Protokoll zunächst davon gesprochen habe, er habe eine Reisetasche nach Zwickau bringen sollen, dann einen Stoffbeutel in seiner Reisetasche. Sch. sagt, die Reisetasche habe G. gehört, das sei protokollarisch schwierig, seiner Auffassung nach sei es darum gegangen, dass G. den Stoffbeutel in seiner Tasche transportieren sollte. Sturm sagt, Sch. habe in seiner gestrigen Aussage gesagt, er habe G. am 1. Dezember die Erweiterung der „Anklage“ auf Beihilfe zum Mord mitteilen müssen. Sch. sagt, den Begriff „Anklage“ habe er wohl falsch verwendet. Wenn der Begriff in der Vernehmung gefallen sein sollte, dann sicherlich irrtümlich.
Sturm will wissen, wie es in der Vernehmung zum Thema gekommen sei, dass Wohlleben 2003 oder 2004 gewusst habe, dass die Untergetauchten keine finanziellen Engpässe mehr hätten. Sch. sagt, er könne sich nicht erinnern. Sturm fragt, wann G. davon gewusst habe. Sch. sagt, dass das bei der Übergabe der 10.000 DM gewesen sein muss, er wisse aber nicht mehr was G. dazu gesagt habe. Dann geht es wieder um einen Themenübergang, den Sturm erklärt wissen will. Diesmal geht es um André K. und die Vorwürfe der Unterschlagung. Vor diesem Thema sei offenbar schon einmal von der Geldübergabe die Rede gewesen, warum das nicht im Protokoll stehe, will Sturm wissen. Sch., sagt, das sei an der Stelle wohl nicht protokollierungswürdig gewesen: „So einfach ist das.“ Sturm fragt nach einer Pause, in der es ein Gespräch über eine mögliche Vertrauenszusage wegen einer Aussage zu Heise gegeben habe. Sch. sagt, er sei sich ziemlich sicher, dass G. das Thema von sich aus einbringen wollte. Die Notiz im Protokoll zu den befürchteten Repressalien habe G. von sich aus angebracht. Gespräche habe es während des Durchlesens des Protokolls in der Regel nicht gegeben.
Sturm fragt nach der Differenz zwischen den von G. genannten fünf Leuten, die über Gewalt diskutiert hätten, und der Angabe im „Nationalen Widerstand Jena“ seien etwa zehn Leute gewesen. Sch. sagt, das sei sicherlich auch G. gefragt worden, es sei aber um den harten Kern des NWJ gegangen, es sei wohl auch mal genannt worden, aber das wisse er nicht mehr sicher. Die Angaben zur Gewaltdiskussion habe G. von sich aus gemacht. Es sei dann wohl nachgefragt worden, wer dabei war, und dabei sei dann wohl gefallen, dass Zschäpe immer dabei war.

Sturm fragt dann nach dem 12. Januar 2012. Zunächst geht es darum, dass die Vernehmung auf Wunsch des Beschuldigten zustande gekommen sei, und um die Terminvereinbarung. Sch. sagt, er habe die Termine meist mit RA Hachmeister verabredet. Sturm fragt, zu den ‚Systemchecks‘, Sch. antwortet, er nehme von den Schilderungen her an, dass alle drei im Gespräch zusammen gesessen hätten, wer genau G. abgefragt habe, habe er G. aber nicht gefragt. In Bezug auf die Hierarchien in der Gruppe hält Sturm aus einer Vernehmung durch den Beamten L. vor, die Sch. laut eigener Auskunft gelesen habe: Die Hierarchien sei so gewesen, dass die Uwes oben gestanden hätten, dann sei Zschäpe gekommen, dann Wohlleben und dann G. Ob er dazu noch etwas in Erinnerung habe, will Sturm wissen. Sch. sagt, darüber sei gesprochen worden, es sei immer darum gegangen, dass G. ganz unten gewesen sei. Zur Differenz zwischen der Aussage, Zschäpe sei gleichberechtigt gewesen, habe aber in der Hierarchie hinter den Uwes gestanden, sagt Sch., sie hätten gezielt nach der Rolle Zschäpes gefragt. Dabei habe G. gesagt, Zschäpe sei gleichberechtigt gewesen.

Dann geht es um und um eine Formulierung, die Sch. in seiner Aussage benutzt habe, nämlich, dass zwischen einer ultimativen Drohung und einer zündfertigen Bombe ein Unterschied bestehe. Sturm will wissen, ob in den Vernehmungen von Zündfertigkeit die Rede gewesen sei. Sch. sagt, er glaube nicht. Zur Häufigkeit der Zahlungen, die Zschäpe laut G. etwa auf Reisen vorgenommen habe, hätten sie nicht gefragt, so Sch. Sturm hält G. eine Frage aus einer Vernehmung vor, ob G. gewusst habe, wo Mundlos zwischenzeitig gewohnt habe, als es zu Streit zwischen den drei gekommen sei. Sch. sagt, G. habe dazu keine Angaben machen können. Während der Vernehmung wirft Oberstaatsanwältin Greger ein, der Angeklagte André E. mache den Eindruck, dass er schlafen würde. E. widerspricht. Sturm will wissen, ob G. das Thema Verjährung der Straftaten von vor dem Untertauchen selbst angesprochen habe. Sch. bestätigt das. Sturm fragt, ob Sch. in den Vernehmungen den Eindruck gehabt habe, dass G. nicht die Wahrheit sagt. Die Bundesanwaltschaft sagt, es gehe nicht um den persönlichen Eindruck des Zeugen. Götzl schlägt vor, die Frage einzugrenzen. Sturm fragt nach Themen, bei denen die Beamten hätten nachbohren müssen. Sch. sagt, die habe es gegeben. Sturm sagt, aus dem Protokoll sei nicht erkennbar, wo nachgebohrt werden musste. Sch. sagt, bei der Frage nach dem Stoffbeutel sei das sicher der Fall gewesen. Sturm fragt nach der Überraschung der Beamten über die Aussage zum Waffentransport. Sch. sagt, natürlich seien sie überrascht gewesen, es habe ja keine Hinweise darauf gegeben, sie hätten das ohne die Aussage nicht herausfinden können. Götzl fragt Sch., ob er morgen noch einmal wieder kommen könne. Sch. sagt: „In weiser Voraussicht habe ich schon durch gebucht bis morgen.“

Es folgt die lange angekündigte Erklärung von Nebenklagevertreterin RAin Dierbach. Sie widerspricht damit der Erklärung Bundesanwalts Diemer vom 23. Verhandlungstag, in der dieser mit dem Verweis auf das Beschleunigungsgebot erklärt hatte, Fragen, die Gegenstand eines Untersuchungsausschusses zu sein hätten, zu beanstanden. Dabei sei es insbesondere um Fragen gegangen, die Mängel der Ermittlungsbehörden aufdecken sollen. Damit werde aber, so Dierbach, der Zweck des Strafprozess unzulässig verkürzt. Der Strafprozess diene gerade nicht lediglich der Überführung der Angeklagten, es gehe auch um die „Schaffung von Rechtsfrieden“. Das gehe nur, wenn der Sachverhalt umfassend aufgeklärt werde. Der Prozess diene auch der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Untersuchungen im Ermittlungsverfahren. Deshalb würden Ergebnisse der Ermittlungen auch nicht ungeprüft aus den Akten übernommen, sondern mündlich eingeführt ins Verfahren, in Frage gestellt und kritisch gewürdigt. Es gehe um einen Ausgleich zwischen den Interessen der Verteidigung, dem Strafanspruch des Staates und den Interessen des Nebenklägers. Der Verletzte sei nicht nur Beweismittel, sondern habe eigene Rechte als Verfahrenssubjekt. Der Nebenkläger habe das Recht, sein persönliches Interesse auf Genugtuung zu verfolgen. Dieses Recht sei keines auf Rache oder Sühne, sondern es gehe um die Aufklärung des Sachverhaltes, wozu auch die Aufklärung der Frage gehöre, ob bestimmte Geschehnisse durch Versagen der Behörden begünstigt oder ermöglicht wurden. Der Verweis auf einen Untersuchungsausschuss gehe fehl. In einem solchen Ausschuss finde der Nebenkläger kein Gehör und habe keine Rechte. Es gehe im Untersuchungsausschuss nicht um erlittene Rechtsverletzungen einzelner Bürger und der Ausschuss könne den Verletzten auch nicht rehabilitieren. Die Nebenkläger seien durch die Ermittlungen zum Teil massiv verletzt worden durch haltlose Verdächtigungen und Ermittlungen. İsmail Yozgats Hinweis, es könne sich bei den Tätern um Rechtsextreme handeln, sei ignoriert worden, stattdessen sei die Familie ausspioniert worden. Eine Rehabilitation der Nebenkläger könne nur im Strafprozess erfolgen. Das Beschleunigungsgebot sei wichtig, aber es dürfe nicht dazu dienen, Aufklärung zu verhindern. Schließlich sei die Frage, ob seitens der Behörden die Aufklärung der Taten verzögert oder verhindert worden sind, auch für die Schuldfrage relevant. Wenn durch staatliches Handeln so Einfluss auf das Verhalten eines Angeklagten genommen worden sei, dass ihm die Tat erleichtert wurde, dann könne dies Einfluss auf die Beurteilung der Schuld haben. Dies müsse schon zur Vermeidung von Revisionsgründen berücksichtigt werden.

Götzl fragt nach Stellungnahmen. Diemer sagt, der Vorsitzende habe die Erklärung verstanden, das Weitere lege er, Diemer, in die Hände des Gerichts.

Es folgt ein Antrag des Nebenklagevertreters RA Kienzle. Dabei geht es um die Ladungsverfügung. Er beantragt zur Systematik der Ladungsverfügung vom 28. Februar 2013 zurückzukehren. Die Logik dieser Verfügung sei gewesen, dass zuerst die Beamten, die die Angeklagten vernommen haben, befragt werden und dann die Mordtaten in ihrer chronologischen Reihenfolge verhandelt würden. Diese Struktur sei derzeit gefährdet, weil verschiedene Tatkomplexe nebeneinander behandelt und nicht abgeschlossen würden. Dadurch könne die innere Entwicklung der Taten nicht mehr nachvollzogen werden. Die Planung der Verhandlung entspreche nicht der gesetzlich geforderten bestmöglichen Beweismittelverwendung, dem Verfahren drohe die Übersichtlichkeit und Vorbereitbarkeit abhanden zu kommen. Zudem drohe ein Beweismittelverlust. Die Taten lägen teilweise bis zu 13 Jahre zurück, es drohe, dass Erinnerungen von Zeugen untergehen. Ein chronologisches Vorgehen trage zur im Rahmen des Möglichen optimalen Beweissicherung bei.
Götzl moniert, er müsse sich bei der Planung mit vielen organisatorischen Problemen herumschlagen, etwa mit den Urlaubsplanungen von Zeugen und Anwälten. Er wirft Kienzle vor, selbst in der ersten Septemberwoche in Urlaub zu gehen. Kienzle widerspricht, er sei im September nicht im Urlaub und werde an der Hauptverhandlung teilnehmen. Götzl sagt, man müsse die Planung auch an die Dauer der Vernehmungen bei der Vielzahl an Verfahrensbeteiligten anpassen. Kienzle sagt, er sehe keinen Dissens, wenn sich Götzl an der Verfügung vom Februar orientiere.

Um 17.07 Uhr endet der Verhandlungstag.

Rechtsanwalt Scharmer erklärt zu den Vernehmungen von Holger G.:

“Die über den BKA-Beamten in die Verhandlung eingeführte Vernehmung von Holger G. belastet Herrn Wohlleben und Frau Zschäpe erheblich. Die Aussagen erfolgten nach ordnungsgemäßer Belehrung im Beisein seines Verteidigers. Der Verteidigung von Frau Zschäpe ist es im Ergebnis nicht gelungen die Art und Weise oder den Inhalt der Vernehmung von Holger G. in Zweifel zu ziehen. Die Angaben von Holger G. sind vollumfänglich verwertbar.“

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