Protokoll 55. Verhandlungstag – 13. November 2013

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Der als Zeuge geladene Andreas Schultz machte nach dem Hinweis des Szene-Verteidigers Klemke von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch um sich mit einem Anwalt zu beraten. Den Rest des Verhandlungstages wurden mehrere Anträge gestellt und kommentiert, darunter einer des Nebenklagevertreters Bliwier auf die Beiziehung des beim Generalbundesanwalt befindlichen Aktenbestandes aus dem Ermittlungsverfahren gegen Andreas Te., dem am Tatort Kassel anwesenden Mitarbeiter des Verfassungsschutzes.

Zeug_innen:
Andreas Schultz (soll für und Carsten S. eine Waffe mit Schalldämpfer besorgt haben)

Die Verhandlung beginnt um 9.46 Uhr. Rechtsanwalt Pausch, Verteidiger von , nimmt an der heutigen Sitzung wieder teil. Zuerst fragt der Vorsitzende Richter Manfred Götzl nach dem Stand der Dinge in der Auseinandersetzung zwischen Wohlleben-Verteidiger Klemke und dem Nebenklagevertreter Prof. Behnke. Klemke sagt, es habe ein Gespräch zwischen ihnen gegeben, dieses sei aber ohne Ergebnis geblieben. Götzl lässt daher zur gestrigen Verhandlung u. a. protokollieren: „Prof. Behnke äußerte daraufhin, Klemke habe als Organ der Rechtspflege gegen seine Berufspflichten verstoßen.“ Götzl empfiehlt jedoch, „dass die Anwälte hier eine Verständigung finden. Das ist eine Sache zwischen Ihnen beiden“.

Als erster Zeuge ist Andreas Schultz geladen. In dessen Zeugenbelehrung verweist Götzl auch auf den §55 StPO [Aussageverweigerungsrecht bei Gefahr, sich selbst oder Angehörige der Strafverfolgung auszusetzen]. Noch bevor der Vorsitzende die erste Frage an den Zeugen stellen kann, mischt sich Wohlleben-Verteidiger ein und beanstandet die Belehrung als „nicht ausreichend“: „Der Zeuge muss nicht nur bezüglich einzelner Fragen, die er verweigern darf, belehrt werden, sondern, dass er generell die Aussage verweigern darf, da nichts übrig bleibt, was er ohne Gefahr der Strafverfolgung ausführen kann“. Schultz habe angegeben, dass er eine Waffe mit Schalldämpfer besorgt und an den Mitangeklagten Carsten Schultze übergeben haben will. Hieraus folge eventuell der objektive Tatbestand einer Beihilfehandlung zu Mordtaten. Den Standpunkt der Bundesanwaltschaft, dass bzgl. der subjektiven Tatbestandsmerkmale kein Anfangsverdacht bestünde, sehe er, Klemke, „überhaupt nicht so“. Eine Waffe mit Schalldämpfer, zitiert Klemke aus der Anklageschrift, stehe für einen „proaktiven und lautlosen Gebrauch“ und sei ein „Symbol für Tötungen von Menschen“. Es gebe auch Anhaltspunkte, dass Schultz bekannt gewesen sei, für wen die Waffe bestimmt gewesen ist. Der Szeneladen „“ sei schließlich „nicht der EineWeltladen von Jena“ gewesen, sagt RA Klemke, Schultz habe das Trio gekannt und von einer Verbindung Wohllebens zu den Dreien gewusst. In der Garage sei zudem ein wohl offensichtlich von Uwe Mundlos verfasster Zettel aufgefunden worden, auf dem sich ein Vermerk für einen Andreas Schultz aus Wolfersdorf sowie der Name von [mutmaßlicher Sprengstofflieferant und V-Mann des LKA Berlin] befunden habe.

Auch Rechtsanwalt Heer beantragt, den Zeugen über ein ihm zustehendes „vollständiges Aussageverweigerungsrecht“ zu belehren. Bundesanwalt Diemer reagiert zunächst auf Klemkes Ausführungen: „Es überrascht, dass ausgerechnet ein Verteidiger des Angeklagten Ralf Wohlleben hier einen Anfangsverdacht geradezu herbeiredet“. Und fügt spöttisch hinzu: „Auf der steht auch Ihr Mandant, Herr Klemke, und auch die Bundeswehrkaserne in Frankenthal“. Rechtsanwalt Klemke regt an, dem Zeugen Schultz einen Zeugenbeistand zu bestellen.
Von den Nebenklagevertreter_innen nehmen die Rechtsanwälte Bliwier und Narin Stellung. Beide schließen sich der BAW an. Bliwier sagt zu Klemke: „Es ist interessant, wie Sie den Vorsatz der Beihilfe zum Mord interpretieren, das fällt auf Ihren Mandanten zurück“; und Narin kommentiert: „§55 StPO dient dem Schutz des Zeugen, nicht dem Schutz Ihres Mandanten“. Der Vorsitzende Richter Götzl unterbricht die Verhandlung zunächst für zehn Minuten. Die Pause dauert jedoch länger und länger und wird erst nach einer Stunde Beratungszeit wieder fortgesetzt. Götzl spricht von illegalem Erwerb, Verkauf und Übergabe einer „Waffe mit Schalldämpfer“ und dass „Bezug“ bestanden hätte „zu Wohlleben, Mundlos, Böhnhardt, Ka. und zum „. Dies seien tatsächlich Umstände, die für eine Verfolgungsgefahr sprechen.

Die Rechtsanwält_innen Klemke und Schneiders bestehen auf einer Belehrung, dass der Zeuge – Klemke nennt ihn „ein Häufchen Elend“ – einen Rechtsbeistand beiziehen kann. Die Nebenklagevertreterin Edith Lunnebach kommentiert das bissig: „Das Häufchen Elend war immerhin in der Lage, auf Nachfrage hin 'ne scharfe Waffe zu besorgen. Soviel Mitleid müssen wir nicht mit ihm haben“. Und Nebenklagevertreter Rechtsanwalt Schön regt noch die Ladung der Vernehmungsbeamten an, die Schultz einst verhörten. Nachdem der Zeuge Schultz den Saal wieder betreten hat, belehrt ihn Götzl nun über ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Der Zeuge hat die neue Situation offensichtlich erkannt und sagt: „Da würde ich mich erst einmal mit meinem Anwalt unterhalten bevor ich hier mich selber reinreite“. Götzl unterbricht dafür erneut, die ursprünglich bis 11.30 Uhr angesetzte Pause dauert dann eine Viertel Stunde länger. Schultz sagt danach zu, dass er sich bis kommenden Montag um einen Anwalt kümmern und diesen dem Gericht mitteilen wolle. Die Vernehmung von Schultz wird daher für heute unterbrochen.

Nebenklage-Vertreter Rechtsanwalt Bliwier stellt nun einen Antrag zu mehreren Punkten: Frau Er. vom hessischen Landesamt für Verfassungsschutz [LfVH] solle als Zeugin geladen und ein Vermerk von ihr verlesen werden. Begründung: Der Zeuge habe gegenüber der Quellenführerin angegeben, er kenne das in Kassel erschossene Opfer nicht und würde den Ort auch nicht aufsuchen. Der Zeuge Temme habe zudem ihr gegenüber angegeben, dass der Mord keinen regionalen Bezug habe, was auch die Frage aufwerfe, woher er schon so früh die Infos haben konnte. Dies berühre die Glaubwürdigkeit des Zeugen Temme Der Telefonüberwachung zufolge habe der Beamte He. vom Landesamt für Verfassungsschutz Hessen mit Temme telefoniert und ihm geraten, bei seinen Vernehmungen „so nah wie möglich an der Wahrheit zu bleiben“. Vom Landesamt aus sei auf das Aussageverhalten Temmes eingewirkt worden, eventuell. habe man den ehemals Beschuldigten sogar gezielt „gesteuert“. Bei einer Besprechung im Landesamt für Verfassungsschutz mit Polizei und Staatsanwaltschaft hätte Staatsanwalt Wi. erklärt, er wolle eine dienstliche Aussage von Temme und dessen Sicherheitsakte haben. Auch die Polizei habe erwartet, dass das Landesamt Hilfestellung leistet. Die Vernehmung der von Temme geführten Quellen habe das Landesamt jedoch verweigert, He. habe sich gar geäußert, „dass dies das größtmögliche Unglück für das Landesamt wäre. Man müsse zukünftig nur eine Leiche in der Nähe eines VMs ablegen“, um den Geheimdienst zu zerschlagen. Der V-Mann Gä., der tief in der Naziszene verwurzelt gewesen sei und sich am Tattag mit Temme in Verbindung gesetzt habe, habe deswegen nicht zeitnah vernommen werden können. Rechtsanwalt Bliwier sagt dazu in seinem Antrag: „Die Beweiserhebung wird ergeben, dass das Landesamt alles getan hat, um die Aufklärung des Mordes an Halit Yozgat zu verhindern.“ Da es das hessische Innenministerium gewesen sei, das die Vernehmung der VMs verhindert habe, fordert Bliwier auch, die „Sperrerklärung des hessischen Innenministers auf Blatt 10“ als Urkunde zu verlesen. Außerdem möge der Senat an das Ministerium herantreten, damit bisher gesperrte Aktenteile ungeschwärzt zur Verfügung gestellt werden. Die Bundesanwaltschaft kündigt eine Stellungnahme zu einem späteren Zeitpunkt an. Rechtsanwältin Anja Sturm schließt sich den Anträgen an und appelliert an den Senat, die bisherige Entscheidung, die Temme-Akten nicht beizuziehen, zu überdenken. Mit Rechtsanwältin schließt sich auch die Wohlleben-Verteidigung dem Nebenklageantrag an. Mehrere NK-Vertreter_innen schließen sich ebenfalls an, darunter die Rechtsanwält_innen Kolloge, Hoffmann, Narin, Hartmann, Rabe, Lucas und Basay.

Rechtsanwalt Kienzle verliest nun einen gemeinsamen Antrag der Familien Yozgat und Kubaşık auf Beiziehung des beim Generalbundesanwalt befindlichen Aktenbestand aus dem Ermittlungsverfahren gegen Andreas Temme noch vor dessen geplanter Vernehmung am 3. 12. 2013. Aus diesen Akten würden sich Tatsachen ergeben, die einerseits für Schuld- und Rechtsfragen in diesem Verfahren von Bedeutung seien und andererseits wichtig für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Te.
Kienzles sehr ausführliche Begründung widmet sich unter anderem folgenden Punkten:
– Dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Morden an Mehmet Kubaşık und Halit Yozgat. Beobachtungen des Zeugen Temme im Mordfall Yozgat würden auch Rückschlüsse im Mordfall Kubaşık zulassen, auch angesichts der Verbindungen der Kasseler und Dortmunder Neonaziszene.
– Die Aufklärungspflicht gebiete die Beiziehung der Aktenbestände, denn die bisher vorgelegenen Akten seien lückenhaft, mit ihnen könne beispielsweise die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Te. nur bruchstückhaft überprüft werden. Schon aus den vorliegenden Akten ließen sich erhebliche Zweifel an seinen Angaben ableiten, z. B. die in der Hauptverhandlung gemachte Angabe, er habe rekonstruiert, nicht am Tattag im Internetcafé gewesen zu sein. Gegenüber seinem Vorgesetzten habe er dagegen angegeben, am Tattag am Tatort gewesen zu sein. Seine Vernehmung hier habe die Annahme verstärkt, dass er relevante Beobachtungen gemacht hat, die er verschweigt oder verdrängt.
– Der BAO „Trio“ beim BKA hätten alle 37 Ordner zu Temme vorgelegen. Ohne die Beiziehung dieser Akten bliebe ihr Abschlussbericht unverständlich.
– Auch der schon gestellte Antrag zu Ermittlungen „über die möglichen Markierungen möglicher Anschlagsorte“ sei „ohne Rückgriff auf die zurückgehaltenen Akten nicht möglich gewesen“. Auch die weiteren Erkenntnisse des Staatsanwalts Wi. beruhten weitgehend auf dem beizuziehenden Aktenbestand, z. B. zu rechten Bezügen von Te. oder seiner Zusammenarbeit mit dem V-Mann Gärtner
– Noch im Juni sei man auch beim Generalbundesanwalt davon ausgegangen, dass alle Akten zum Verfahren gehören und habe im Hinblick auf eine Einsichtsnahme schon umfangreiche Schwärzungen vorgenommen.
– Aus den beantragten Akten würden sich neue Tatsachen ergeben, z. B. hinsichtlich der Ausspähungen der Tatorte im Kassel, bei denen „nahezu sämtlich Verbindungen zur Person Temme bestehen“ würden. Das Amtsgericht Kassel habe 2006 den emailProvider cityline zur Auskunft über email-Accounts verpflichtet. Die Ermittlungsergebnisse dieser Beschlüsse seien bisher nicht vorgelegt worden. Temme habe einen der Accounts unter der Personalie „Jörg Schneeberg“, Bremer Str. 3, genutzt. Ebenfalls würde sich zeigen, „dass ein weitere markanter Bezugspunkt des Zeugen Temme mit der Markierung Untere Königsstr. 81 korreliert“: „Alexander Thomsen“ sei in der Unteren Königsstraße 80 gemeldet gewesen, wie sich aus den beantragten Akten hervorgehe. Im Nachbarhaus der Aliasperson sei also für oder durch den NSU ein mögliches Anschlagsziel markiert worden.
– Die dienstliche Tätigkeit Te.s sei unmittelbar mit dem Gebiet verknüpft, das markiert worden ist.
– Te. sei davon ausgegangen, dass er nicht ermittelt werden könne, da er sich „Jörg Schneeberg“ nannte. Erst als die Ermittler ihn enttarnt hatten, habe er eine Anwesenheit eingeräumt, aber an einem anderen Tag. Erst als die Ermittler ihn mit seiner Anwesenheit am Tattag damit konfrontierten, habe er den richtigen Tag eingeräumt, will aber nichts gesehen haben. Der Zeuge habe seine Aussagen also sukzessive den Ermittlungsergebnissen angepasst.
– Ein Polizeipsychologe sei zum Ergebnis gekommen, dass sich Temme „scheinangepasst“ verhalte. Temme habe so bisher angegeben, die Tür sei durch einen Holzkeil gesichert gewesen und er habe ein lautes Geräusch gehört – als ob Möbel gerückt würden. Hier habe er dagegen ausgesagt, er habe keinerlei Geräusch gehört. Im kognitiven Interview habe Temme geschildert, er habe sich intensive Gedanken gemacht, wo Halit Yozgat abgeblieben sei. Dies stünde in offenem Widerspruch zu seiner Angabe hier, er habe sich keinerlei weitere Gedanken gemacht.
– Aus den beigezogenen Akten würde sich ergeben, dass der Zeuge Temme für Vernehmungssituationen geschult wurde und zusätzlich, „dass seine bisherigen Angaben zum Kennverhältnis zu Gä. nicht der Realität entsprachen“. Hier habe er von keinem oder nurmehr sporadischem Kontakt gesprochen, von einem Arbeitsverhältnis, „das Gegenteil dieser Angaben wird sich aus dem beigezogenen Aktenmaterial ergeben“. Am 4.10.2006 habe es beispielsweise ein Treffen von Temme und Gärtner im Kasseler „Burger King“ gegeben, auch nach der Enttarnung Temmes habe noch telefonischer Kontakt bestanden. Die Ermittlungsbeamten hätten bei der Telekommunikationsüberwachung den Eindruck gehabt dass Temme eine „freundschaftliche Beziehung zu Gärtner“ gepflegt hätte, „deutlich intensiver, als das bislang eingeräumt wurde. Zu seiner rechtsextremistischen Quelle bestand, anders als hier berichtet, ein Duzverhältnis“.
– In der Gesamtschau würde sich ergeben, dass die Ermittlungsergebnisse 2006 „unter dem Vorbehalt zu sehen sind, dass das LfVS einzugreifen“ versucht habe. He. habe dem Beschuldigten Te. auf den Weg gegeben, er müsse sich klar überlegen, wann er von der bundesweiten Mordserie erstmals erfahren habe. Entsprechend setze Temme das auch in seiner dienstlichen Erklärung um, die von den genannten Beamten mitgestaltet worden sei.
– Zwischen dienstlicher Erklärung und dem kognitiven Interview würden sich wesentliche Widersprüche ergeben. Ohne die Beiziehung des Aktenmaterials könne dem nicht nachgegangen werden.
– Beim Schutz Temmes vor den Ermittlungen sei seitens des LfVH eine Manipulation vorgeschlagen worden, eine „legendierten Teilnahme“ von Polizeibeamten bei Vernehmungen der Quellen.
– Das LfVH habe selbst einen bisher nicht veröffentlichten Ermitlungsansatz zu dem Mord in Kassel gehabt, was ebenfalls durch das Aktenmaterial bewiesen werden könne: Herr He. habe für das LfVH die These „VM als Täter“ aufgestellt.
Zu dem von der Bundesanwaltschaft angeführten „Persönlichkeitsschutzrecht“ führt Rechtsanwalt Kienzle u. a. aus, dass sich in den Altakten der Morde eine Fülle von intimen Bestandteilen befinden würden. Dabei stünden die Freunde und Familie der Opfer im Fokus. Die Ermittlungsakten zu deren Leben und Privatsphäre, die „in hohem Maße die Rechte der Opferfamilien verletzen“, würden sich in den Prozessakten finden. Kienzle sagt: „Umso mehr verwundert der Versuch, dass der GBA versucht, das Persönlichkeitsrecht eines Zeugen zu schützen, der sich für das Fernsehmagazin ‚Panorama‘ im eigenen Garten hat filmen lassen“. Unterschrieben ist der von Kienzle verlesene Antrag von einer Vielzahl an Nebenklagevertreter_innen. Götzl fragt die Verteidigung , ob „zu dem gestrigen Bereich“ weitere Einlassungen oder schriftliche Äußerungen von ihrem Mandanten kommen würde, was Rechtsanwalt Hösl verneint. Dann ist erst einmal Mittagspause bis 14.00 Uhr.

Um 14.13 Uhr verkündet der Vorsitzende, dass der Zeuge Liebau um 11.51 Uhr habe mitteilen lassen, dass er wegen Erkrankung heute nicht erscheinen werde, „eine Nachfrage beim Arzt hat tatsächlich ergeben, dass er da in Behandlung war“. Mehrere Rechtsanwält_innen schließen sich nun dem von RA Kienzle verlesenen Antrag an, darunter Rabe, Basay, Hoffmann, Narin, Hartmann, Kuhn, Tikbas, Kolloge, Daimagüler. Mit Rechtsanwältin Schneiders schließt sich auch die Verteidigung Wohllebens und mit Rechtsanwältin Sturm auch die Verteidigung Zschäpes an, wobei Sturm noch korrigierend hinzufügt, dass die Zschäpe-Verteidiger_innen sich das im Antrag angeführte Beweisziel nicht zu eigen machen würden.

Nun verliest Rechtsanwältin Basay einen weiteren Antrag. Zu laden seien die Kriminalhauptkommissare Fi. und We. vom PP Nordhessen sowie des Psychologen Sche. von der Polizeiakademie Hessen. Diese hätten am 28.1. 2009 ein sog. „kognitives Interview“ mit dem Zeugen Andreas Te. geführt. Nach dieser Vernehmung sei – auch nach der Einstellung des Verfahrens gegen Te. – bei den Beamten die Vermutung geblieben, dass Te. nicht alles preisgegegeben habe, was dieser wisse. Zumal er oft Observationen geleitet habe, für Wahrnehmungen besonders geschult gewesen sei und – da er regelmäßig in den Schützenverein gegangen sei – Schussgeräusche habe erkennen können. Unterschrieben ist der Antrag von den Rechtsanwält_innen Rabe, Lucas und Kienzle. Auch Rechtsanwältin Schneiders schließt sich an.

Rechtsanwalt Erdal beantragt nun, ein sprachwissenschaftliches Gutachten einzuholen, „zum Beweis der Tatsache, dass die Angeklagte Z die Mitverfasserin des NSU-Manifestes ist“ und beruft sich dabei auf dem Magazin „Stern“ offenbar vorliegende Gutachten zum Vergleich des NSU-Briefes mit Zschäpes Brief an einen Mitgefangenen. Die Nebenklagevertreter_innen Hoffmann und Pinar schließen sich an. Rechtsanwältin Sturm kündigt dazu eine Stellungnahme am nächsten Tag an.

Für alle vier Vertreter_innen der Familie Kubaşık verliest Rechtsanwältin von der Behrens nun eine Erklärung nach §257 StPO zur Vernehmung des Zeugen Sch. am 6.11. (vgl. Protokoll 52. Verhandlungstag): Seine Befragung habe gezeigt, dass auch in Dortmund das Kalkül der Täter aufgegangen sei, in dem die Tatmotive im Umfeld des Opfers gesucht worden seien. Trotz intensiver Ermittlungen sei schnell deutlich geworden, dass keine Verbindung ins kriminelle Milieu bestanden hat. Aber auch die zweite operative Fallanalyse habe nicht zu einer Änderung der Ermittlungsrichtung geführt. Weder die Aussagen der Zeugin Dz., die zwei Deutsche, „Nazis“, am Tatort gesehen hat, noch die Einschätzung des leitenden Staatsanwalts in Dortmund, ein Durchgeknallter, der Migranten hasse, habe die Tat begangen, und auch nicht die Existenz einer militanten Naziszene, aus deren Reihen mehrere Morde geschehen waren, hätten zu Ermittlungen in Richtung eines rassistischen Motivs geführt. Der Zeuge habe „keine konkrete Ermittlungshandlung in Richtung rassistisches Motiv“ benennen können und es sei ihm auch nicht bewusst gewesen, dass es einen Brandanschlag in der Westhoffstraße gegeben hatte und sich dieser Verein auf den Ausspähnotizen des Trios befindet. Die Ermittlungen und die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei hätten zu einer weiteren Stigmatisierung der Familie geführt, z. B. die Aussage des BAO-Leiters Wolfgang Geyer gegenüber den Medien, „wie wenig die Polizei eigentlich über ausländische Bevölkerungsteile und ihre Mentalität weiß“. Die Verdächtigungen hätten die Familien bis November 2011 verfolgt, wie Gamze und Elif Kubaşık hier eindrucksvoll geschildert hätten. Es seien Angst und Schrecken in der migrantischen Community verbreitet worden.
An dieser Stelle platzt Rechtsanwalt Heer dazwischen: „ich bitte um das Wort“. Götzl warnt von der Behrens: „Sie kommen jetzt in den Bereich eines vorweggenommenen Plädoyers“. Rechtsanwalt Scharmer und Rechtsanwältin von der Behrens weisen darauf hin, dass sie lediglich die Zeugenaussage ihrer Mandantin in Bezug zur Aussage des Zeugen Sch. setzen würden. Götzl lässt die Rechtsanwältin in ihrer Erklärung fortfahren. Von der Behrens sagt: „Es wurde Angst und Schrecken verbreitet. Die Familien konnten sich als Motiv nur Rassismus vorstellen. Dass es keine Ermittlungen in diese Richtung gab, verstärkte die Angst der Opfer“. Dies sei für die Strafzumessung relevant, da die Täter um diese Wirkung gewusst und diese gewollt hätten.

Götzl hakt nochmal zum Beweisantrag von RA Erdal nach, der darin von einem „NSU-Manifest, wie im Bekennervideo wiedergegeben“ geschrieben hatte. Erdal fügt an, dass er auch den „NSU-Brief“ gemeint habe. Die Nebenklagevertreterin Clemm meldet sich im Hinblick auf die in der nächsten Woche geplante Vernehmung von André Ka. Wie es mit Akteneinsicht in die bisher noch nicht gelieferten Vernehmungen aussehe? Clemm sagt: „Anders als von der BAW zugesagt, gibt es die Akten immer noch nicht“, worauf Bundesanwalt Diemer eine „Prüfung“ zusagt. Clemm beantragt daraufhin die Beiziehung der Akten, hilfsweise der Beschuldigtenvernehmungen. Rechtsanwältin Pinar sagt: „Was gibt's denn da zu prüfen, Herr Dr. Diemer?“ und „Ich weiß nicht, warum Ka. nicht auf der Anklagebank sitzt“. Um erneuten Zeitverzug zu vermeiden, sollte zudem im Vorfeld geprüft werden, ob Ka. nicht einen Zeugenbeistand bekomme. Diemer kündigt für morgen Stellungnahmen der BAW zu allen heute gestellten Anträgen an. Rechtsanwalt Daimagüler weist zum Antrag von RA Erdal darauf hin, dass sich der „Stern“-Artikel auf den „NSU-Brief von 2002″ bezogen habe. Die Rechtsanwält_innen Sturm, Klemke und Hösl schließen sich Clemms Antrag auf Beiziehung der Akte zu Ka. an. Die Rechtsanwältinnen Schneiders und Sturm sagen, dass die „Beiakte VI“ [„römisch sechs“] aus Zwickau ihnen jeweils nicht vorliegen würde. Götzl macht daraufhin eine Pause: „Dann müssen wir Sorge dafür tragen, dass dies jetzt gleich noch geschieht“.

Nach der zwanzigminütigen Pause konkretisiert zunächst RA Erdal seinen Antrag, es sei ihm „um das politische Manifest auf der Festplatte aus dem Jahre 2002“ gegangen. Zum Antrag auf Beiziehung der Akten aus dem Verfahren gegen André Ka äußert sich dann OSTA am BGH Weingarten. Grundsätzlich sei es so, „dass das Begehren auf Einsicht in Akten nicht abgeschlossener Ermittlungsverfahren auf Widerspruch der Staatsanwaltschaften stößt“. Da die BAW das Verfahren gegen Ka. jedoch „für materiell einstellungsreif“ halten würde, würden sie „ausnahmsweise vor einer Einstellung“ morgen die Vernehmungsprotokolle und eine Aktualisierung des Sachstandsberichts rausgeben. Rechtsanwältin Sturm weist empört darauf hin, dass jegliche Beschränkungen eine Ausnahmevorschrift seien. Wenn das Verfahren „einstellungsreif“ sei, müsse zudem „die gesamte Akte“ vorgelegt werden. Weingarten kontert scharf: „Ich bin es langsam leid, Rechtskunde zu machen“. Diese Vorschrift beziehe sich auf Akten zu Verfahren der Angeklagten, nicht der Zeug_innen. Der Vorsitzende unterbricht um 15.10 Uhr für heute die Sitzung, Fortsetzung morgen um (ausnahmsweise) 11.00 Uhr.

Nebenklagevertreter RA Alexander Hoffmann kommentiert die Strategie der Verteidigung Wohllebens:

„Die Anregung der Verteidigung Wohlleben könnte sich für diesen zum Bumerang entwickeln. Das Gericht wird jetzt die Vernehmungsbeamten, die die drei Vernehmungen mit Schulz durchgeführt haben, hören. Diese werden mit großer Wahrscheinlichkeit dessen protokollierte Aussagen, die sowohl Wohlleben als auch Schultze schwer belasten, bestätigen. Schulz hatte beispielsweise angegeben, dass von Anfang an eine Waffe mit Schalldämpfer bestellt wurde und dass Wohlleben an der Bestellung beteiligt war.“

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