Erklärung der Nebenklägervertreter Scharmer und Stolle vom 4. Juni 2013 – Pressemitteilung

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Erklärung der Nebenklägervertreter Rechtsanwälte Sebastian Scharmer und Peer Stolle vom 4. Juni 2013

Pressemitteilung vom 04.06.2013

Der Tag begann erneut mit Anträgen, bevor dann am Nachmittag mit der Vernehmung von Carsten S. begonnen werden konnte.

Zunächst beantragte die Verteidigung von Frau Zschäpe, das Verfahren einzustellen. Es gäbe ein so genanntes ungeschriebenes Verfahrenshindernis, was daraus resultieren würde, dass das BKA oder auch die Politik als Repräsentanten des Staates eine Vorverurteilung von Frau Zschäpe als Teil eines „Terrortrios“ vorgenommen hätten. Zudem gäbe es eine Verstrickung vieler möglicher V-Leute in das mutmaßliche Umfeld des NSU und wichtige Aktenbestandteile wären vernichtet worden.

Rechtsanwalt Scharmer erklärt dazu:

„Der Antrag gleicht dem bereits abgelehnten Antrag der Verteidigung von Wohlleben. Zwar führt die Verteidigung von Frau Zschäpe nicht mediale, sondern Äußerungen in Politik und den Strafverfolgungsbehörden für ihren Einstellungsantrag an. Es ist jedoch in der Rechtsprechung sowohl des BGH als auch des Bundesverfassungsgerichts unstreitig, dass derartige Gründe für eine Einstellung nicht ausreichen. Vielmehr kann der Antrag mehr als eine Art „Opening Statement“ verstanden werden, mit dem die Verteidigung die Beweisaufnahme lenken möchte. Die Begründung ist allerdings weder neu, noch sonderlich kreativ.“

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