Zusammenfassung des 394. Verhandlungstag – 05. Dezember 2017

0

Während der Plädoyerphase des Prozesses werden vorerst anstatt der Kurz-Protokolle Zusammenfassungen der Prozesstage veröffentlicht. Diese werden dann durch die jeweiligen Kurz-Protokolle ersetzt werden.

Tageszusammenfassung des 394. Hauptverhandlungstages im NSU-Prozess am 05.12.2017

Achter Tag der Plädoyers der Nebenklage

An diesem Prozesstag setzte Antonia von der Behrens, die den jüngsten Sohn von Mehmet Kubaşık vertritt, ihr am vergangenen Prozesstag begonnenes Plädoyer fort. Sie kündigte an, darauf einzugehen, welche Akteur_innen nach der Selbstaufdeckung des NSU am 04.11. 2011 mit welchen Mitteln Aufklärung verhindert hätten. Grob fasste sie bereits zu Beginn des zweiten Teils ihres Schlussvortrages zusammen: „Bereits sechs Tage später, am 11. November 2011, wurden nicht nur im Bundesamt für Verfassungsschutz erste Akten vernichtet. Auch Bundesanwaltschaft und BKA legten bereits fest, nach welcher Maßgabe die Ermittlungen laufen sollten. Symptomatisch hierfür ist die Benennung der für den NSU-Komplex zuständigen Ermittlungseinheit des BKA als ‚BAO Trio‘ und nicht als ‚BAO NSU‘.“ Von dieser frühen Festlegung auf das Verständnis des NSU als abgeschottetes Trio, bestehend aus Mundlos, Böhnhardt und Zschäpe, sei der GBA auch in den folgenden sechseinhalb Jahren allen Fakten zum Trotz nicht abgerückt. Dies zeige auch das Plädoyer der Vertreter_innen des GBA. In diesen gesamten sechseinhalb Jahren seien die Ermittlungen fast ausschließlich von der Auswertung der in der Frühlingsstraße und im Wohnmobil in Eisenach sichergestellten Asservate und Recherchen zu den fünf Angeklagten bestimmt gewesen. „Andere Ermittlungsansätze, die zum Beispiel von Unterstützern am Tatorten ausgegangen wären, wurden nicht verfolgt.“ Es sei vielmehr klar: „Das Wissen des Verfassungsschutzes und sein Mitverschulden an der Entstehung des NSU und dessen Taten sollten aus dem Verfahren herausgehalten werden“ Je größer aber das ermittelte Netzwerk sei, desto unglaubwürdiger sei also das Nichtwissen der Behörden, das betreffe damit auch die Mitschuld der Behörden. V. d. Behrens: „Mehr noch: Die These vom abgeschottet agierenden Trio verschleiert die tatsächliche Gefährlichkeit und das tatsächliche Ausmaß militanter Nazistrukturen in Deutschland.“

Antonia v. d. Behrens ging anschließend detailliert auf die Rolle des Verfassungsschutzes ein. Dabei nannte sie drei Ebenen.
„1. Die Verfassungsschutzbehörden haben gegenüber den Ermittlungsbehörden auch nach dem 4. November 2011 relevantes Wissen zum NSU-Komplex zurückgehalten.
2. Die Verfassungsschutzbehörden haben Unterlagen vernichtet, aus denen sich für die Aufklärung relevantes Wissen hätte ergeben können.
3. Als Zeugen auftretende Verfassungsschützer und V-Männer haben relevantes Wissen zurückgehalten oder sogar die Unwahrheit gesagt.“

Zur ersten Ebene führte v. d. Behrens aus, dass man nicht genau wisse, wie viele V-Leute welche Informationen gegeben hätten. Das habe zur Folge, dass verfahrensrelevante Zeugen nicht gehört werden konnten. Viele Aktivitäten des BfV und der LfVs sprächen dagegen, dass sie nichts wussten. „Dabei ging von der Behrens u.a. auf Akten des Thüringer LfV zur Operation „Drilling“ ein und nannte hier auch neuere Erkenntnisse zur Identität eines V-Mannes: Bei der Quelle „Teleskop“ des BfV handele es sich um Ronny Ar.: „Dies wurde erst durch den im August 2017 veröffentlichten Bericht des zweiten Untersuchungsausschusses des Bundestages und die Vernehmung Ar.s durch den zweiten thüringischen Untersuchungsausschuss am 30. November 2017 offenbar. Ar. war Vertrauter Schultzes in den Jahren von dessen Unterstützungstätigkeit und hatte enge Kontakte zu Ralf Wohlleben.“ Von der Behrens ging auch auf die „erst vor wenigen Tagen berichtete Informanteneigenschaft des Dortmunder Neonazis Siegfried Borchardt, genannt „SS-Siggi“ ein.

Zur zweiten Ebene sagt v. d. Behrens, dass der Verfassungsschutz Informationen vernichtet und unterdrückt habe: „Von der Vielzahl der Aktenvernichtungen in den verschiedenen Verfassungsschutzbehörden nach dem 4. November 2011 zielte die Operation ‚Konfetti‘ im Bundesamt für Verfassungsschutz am offensichtlichsten auf die Vernichtung von Beweismitteln.“ Aber auch die Amtsleitung habe zur Verschleierung beigetragen, so v. d. Behrens. Es habe aber auch viele Vernichtungen von Informationen vor 2011 gegeben, führte v. d. Behrens aus. Akten seien vermisst oder irregulär vernichtet worden: „Aufgrund seiner Häufung kann das kein Zufall sein.“
V. d. Behrens kam dann zur Vernehmung von Verfassungsschutzmitarbeitern und V-Leuten in der Hauptverhandlung. Die sei „die dritte Methode, die Aufklärung zu behindern.“ Das sei das Mauern von V-Mann-Führern und V-Männern bei ihren Aussagen gewesen.

Im zweiten Abschnitt ging v. d. Behrens auf die Behinderung der Aufklärung durch die Bundesanwaltschaft ein. Auch hier stellte sie drei Ebenen dar:
„1. Der GBA hat sich frühzeitig auf die These vom NSU als abgeschottetes Trio festgelegt und nur in diese Richtung ermittelt. Er hat gezielt relevante Kontaktpersonen aus der Neonazi-Szene aus den Ermittlungen ausgespart bzw. geschont.
2. Der GBA hat relevante Ermittlungsergebnisse im NSU-Komplex dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten vorenthalten. Ermittlungshandlungen wurden gezielt in anderen Verfahren als dem Verfahren gegen Zschäpe u.a. vorgenommen. Die Vorlage von Bestandteilen dieser Akten und die Entscheidung von Akteneinsichtsgesuchen in diese Akten durch den GBA war willkürlich.
3. Der GBA hat gezielt die Rolle des Verfassungsschutzes, insbesondere die der V-Leute, aus der Anklage und aus den Ermittlungen herausgehalten bzw. entsprechende Ermittlungen hierzu faktisch geheim gehalten.“

Der GBA habe nur sehr selektiv Akten aus anderen Ermittlungsverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. So habe er beliebig steuern können, was vorgelegt wurde und was nicht. V. d. Behrens betont, dass durch die Selbstbeschränkung durch die Trio-These die Ermittlungen nicht effektiv habe geführt werden können. Diese Lücken zeigten sich im Verfahren. Auch falle der GBA bewusst hinter den Stand der Ermittlungen vor 2011 zurück. Neonazis seien vielmehr geschont worden, erst auf Beweisanträge der Nebenklage sei einiges ermittelt worden. Das ganze sei einem „Zirkelschluss des GBA“ geschuldet: „Der GBA behauptet, der NSU bestünde aus einer abgeschotteten Dreiergruppe, und er müsse deshalb keine Ermittlungen im Umfeld der Gruppe anstellen, da die nach seiner Version völlig abgeschottet agierenden Personen gegenüber anderen nichts offenbart hätten. Die These vom abgeschottet agierenden Trio wurde also nicht im Rahmen der Ermittlungen überprüft, vielmehr war sie das Argument, Ermittlungen erst gar nicht anzustellen und Anträgen und Fragen aus der Nebenklage entgegenzutreten.“

Nach einer Unterbrechung durch Zschäpe-Verteidiger RA Stahl, die zurückgewiesen wird, schließt v. d. Behrens mit dem GBA ab: „Der GBA hat also nicht wie er behauptet jeden Stein umgedreht, sondern er hat wider besseres Wissen viele ‚Steine‘ liegen gelassen. Er hat die Größe des NSU, das Netzwerk und das staatliche Mitverschulden nicht aufgeklärt.“

V. d. Behrens wendet sich nun dem Oberlandesgericht zu und fragt: „Welche Rolle hat in diesem kollusiven Zusammenwirken von Verfassungsschutz und Generalbundesanwalt der entscheidende Senat des Oberlandesgerichts München gespielt?“ Sie antwortet: „Der Senat hat sich – allerdings mit einigen wichtigen Ausnahmen – an die engen Vorgaben der Anklage gehalten und dem Aufklärungsanspruch der Nebenkläger auch nicht zur Geltung verholfen.“ Das Gericht habe mit seinem engen Verständnis von Aufklärungspflicht auch den Verfassungsschutz geschützt. Manche V-Leute und V-Mannführer seien geladen worden, viele aber eben auch nicht. Es habe einige unverständliche Beschlüsse zum Thema gegeben: „In zwei Entscheidungen hat der Senat sich sogar ganz unmissverständlich schützend vor die Verfassungsschutzämter gestellt. Dies offenbarte sich in den für all diejenigen, die die Hauptverhandlung verfolgt haben, vollkommen unverständlichen
Beschlüssen zu den Verfassungsschützern und Zeugen Rainer Görlitz und Andreas Temme: Görlitz und Temme haben für alle Beobachter im Gerichtssaal so offensichtlich die Unwahrheit gesagt, dass es schwer war, ihre Vernehmungen überhaupt nur zu ertragen. Und trotzdem stellte der Senat beiden Zeugen in seinen Beschlüssen ein Leumundszeugnis aus, in dem er ihre Angaben als glaubhaft qualifizierte.“

Zum Abschluss ihres Plädoyers erinnert Antonia v. d. Behrens an ihre verstorbene Kollegin Angelika Lex: „Sie war Nebenklagevertreterin von Yvonne Boulgarides, Richterin am Bayerischen Verfassungsgerichtshof und Antifaschistin. Sie hat in einer Rede vor Prozessbeginn gesagt: ‚Wir fordern umfassende Aufklärung der Sachverhalte: nicht nur der Tatbeiträge der jetzt Angeklagten, sondern umfassende Aufklärung auch über die gesamten Strukturen. Wir wollen Aufklärung, wer daran beteiligt war, die Opfer auszuwählen, die Tatorte auszuspionieren, die Fluchtwege zu sichern, Unterschlupf zu gewähren. Wir werden in diesem Verfahren nicht zulassen, dass die Aufarbeitung darauf beschränkt wird, die Verantwortung ausschließlich einigen Einzeltätern zuzuschreiben, und alle anderen ungeschoren davonkommen zu lassen. Das sind wir den Opfern und Angehörigen schuldig!
Die Wahrheit herauszufinden und sich nicht mit der Oberfläche und der einfachen Erklärung zufriedenzugeben, sondern in die Tiefe zu gehen, in die Abgründe zu schauen. Davor haben die Ermittler, die angeblichen Verfassungsschützer und die vielen staatlichen Stellen bislang die Augen verschlossen, weil man nicht wahrhaben will, was längst Wirklichkeit ist, dass ein weites rechtsterroristisches Netzwerk unbehelligt von polizeilichen Ermittlungen und mit logistischer, finanzieller und möglicherweise auch direkter personeller Unterstützung staatlicher Stellen tätig war und über ein Jahrzehnt mordend durch Deutschland gezogen ist.‘“ V. .d. Behrens schließt: „Dass diese vor Prozessbeginn erhobene Forderung nicht erfüllt ist, habe ich deutlich gemacht.“

Es folgte das Plädoyer des Nebenklage-Vertreters Dr. Björn Elberling, sein Mandant wurde Opfer eines versuchten Mordes beim ersten bekannten Raubüberfall des NSU in Chemnitz im Dezember 1998. Er kündigte an, zu den Raubtaten des NSU zu plädieren: „Die Raubtaten des NSU standen zu recht nicht im Zentrum des Verfahrens – es lassen sich gleichwohl aus den Ermittlungen und der Beweisaufnahme zu diesen Taten einige wichtige Schlüsse ziehen, die zum einen den NSU, seine Struktur und seine Taten betreffen, zum anderen die Rolle von Polizei, Bundesanwaltschaft und Inlandsgeheimdienst vor wie nach dem 04.11.2011.“ Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Mitglieder des NSU zwischen 1998 und 2011 zur Finanzierung ihres Lebens und der Morde und Anschläge mindestens fünfzehn Raubüberfälle unter Einsatz von scharfen Schusswaffen begangen hätten und dass sie dabei zweimal mit Tötungsvorsatz auf Zeugen geschossen hätten. Zschäpe und Eminger seien für die Überfälle vollumfänglich zu verurteilen.

Böhnhardt und Mundlos seien mit äußerster Brutalität vorgegangen: „Wir haben von der Traumatisierung vieler Betroffener gehört, die noch bei den Vernehmungen hier im Gerichtssaal, ein Jahrzehnt oder mehr nach den Taten, deutlich zu spüren war.“ Auch auf seinen Mandanten hätten sie in Richtung von Kopf und Oberkörper geschossen und nicht etwa in die Luft. Beim Überfall auf die Sparkassenfiliale in der Zwickauer Kosmonautenstraße habe Uwe Böhnhardt einem Azubi aus nächster Nähe in den Bauch geschossen: „Das Ausmaß der Brutalität schon bei diesen bloßen Logistikdelikten erlaubt mittelbar einen Einblick in die Brutalität und Menschenverachtung, mit der die NSU-Mörder ihre ideologisch motivierten Taten begingen, mit der sie sich daranmachten, verhasste ‚Ausländer‘ mit Kopfschüssen und Nagelbomben umzubringen.“ Elberling widersprach der Psychologisierung rassistischer Taten, wie sie u.a. die Verteidigung Wohlleben bzgl. Böhnhardt und Mundlos betrieb: „Sie gehört zu den Verdrängungsmechanismen, den Abwehrreaktionen in der Folge von rassistischen Verbrechen.“

Elberling kam zurück auf die Raubtaten des NSU. Diese ließen auch Rückschlüsse auf die Einbindung in das Unterstützungsnetzwerk zu. Vieles spreche dafür, dass diese Taten in der Szene bekannt waren oder sogar aus dieser unterstützt wurden. Daraus folge, dass es keinem Unterstützer verborgen geblieben sein könne, dass der NSU scharfe Waffen hatten, und diese auch bereit war zu nutzen. Elberling legt dar, dass sein Mandant zunächst nicht ermittelt wurde und dies erst nach nachdrücklichen Forderungen der Nebenklage und des Gerichts getan wurde. Er sei dann nicht schwer zu finden gewesen. Ähnlich sei dies bei den Betroffenen des Übergriffs an der Endhaltestelle in Jena gewesen. Erst auf Grund von Nachforschungen der Nebenklage seien die Betroffenen des zuvor als „Schlägerei“ verharmlosten Übergriffs ermittelt worden. Elberling geht auf die Ermittlungen zu den Raubtaten ein: „Die Raubermittler waren in der Lage, mit ganz normalen kriminalistischen Methoden – Auswertung von Zeugenaussagen, Überprüfung des Modus Operandi, Vergleich mit anderen Taten – den Tätern recht nahe zu kommen. Der Gegensatz zum Vorgehen der Mordermittler, die nicht einmal in der Lage waren, eine Serientat wie eine Serientat zu behandeln, ist genau Folge und Ausdruck des institutionellen Rassismus, der bei den Mordermittlungen zum Tragen kam.“ Elberling fasste zusammen, dass sich viele Aspekte des NSU-Komplexes bzgl. der Raubtaten wiederfinden ließen: „Die erschütternde Brutalität und Enthemmtheit der NSU-Mitglieder, ihre Eingebundenheit in ein Netzwerk eingeweihter Unterstützer, die der Staatsräson geschuldete Einengung der Ermittlungen anhand der These von der isolierten Dreier-Zelle und die Rolle des Verfassungsschutzes, der eine Aufklärung auch der Raubtaten – und damit möglicherweise auch insoweit die Verhinderung weiterer Morde – vereitelte.“

Diesem Plädoyer folgte der Schlussvortrag von NK-Vertreter Alexander Hoffmann, der zwei Betroffene des Anschlags in der Keupstraße beim Münchener Verfahren vertritt. Hoffmann kündigte an, zunächst Ausführungen zu seinen beiden Mandanten zu machen. Danach werde er sich der Ideologie des NSU zuwenden: „Der Ideologie, die die politische Rechtfertigung geliefert hat für eine ganze Mordserie, für versuchte Morde an einer großen Zahl von Menschen durch Bombenanschläge, für Botschaftsverbrechen, die einem ganzen Teil der Bevölkerung symbolisch und ausdrücklich das Lebensrecht in Deutschland absprechen sollten.“ Hofmann stellte den ersten Teil seines Plädoyers unter die Überschrift: „Niemand wird vergessen – Hiç unutmadık, unutmayacağız.
Hoffmann führte aus, seine Mandantin habe sich bei dem Bombenanschlag im nach hinten liegenden Wohnzimmer befunden. Zunächst sei es so gewesen, dass „wer nicht offensichtlich unmittelbar durch die Bombe verletzt wurde, wurde nicht als Opfer der Bombenexplosion betrachtet. Diese Sichtweise war falsch, und die Hauptverhandlung hat dies bestätigt.“ Hoffmann argumentiert, warum seine Mandantin nebenklageberechtigt sei, was die Verteidigung Zschäpe in Frage gestellt hatte: „Es kommt darauf an, ob die Täter bei Tatbegehung den Tod der Bewohner des Wohnhauses für möglich hielten, jedenfalls billigend in Kauf nahmen. Der Umstand, dass nunmehr eine Verurteilung Zschäpes wegen einer Tat des versuchten Mordes in 32 Fällen, zu Lasten von 32 Menschen zu erwarten ist, ist ein Verdienst der Nebenkläger, die sich nicht abschrecken ließen, die auf ihrem Recht beharrten.“ Der GBA habe dies zehn Mensch vorenthalten wollen. Hoffmann: „Die Vernehmung der Mandantin und der behandelnden Ärzte war demütigend. Aber meine Mandantin ist daran nicht zerbrochen, sondern gewachsen! Sie war in diesem Prozess nicht nur Objekt der Beweisaufnahme, sondern hat als handelnde Person ihren Platz gefunden.“

Hoffmann zitiert dann Worte seines Mandanten Arif S., der sich am 392. Verhandlungstag auch persönlich geäußert hatte: „Ich sagte, es waren die Neonazis, der Polizeibeamte hat mir das Zeichen ‚Psst‘ gemacht, danach habe ich nicht mehr weiter gesprochen.“ In einem Interview habe sein Mandant geäußert, er wünsche sich ein Rechtssystem, dass für alle Menschen gleichermaßen bereitsteht und nicht eine Gruppe von Menschen außen vor lasse. Er wünsche sich auch, dass sich Menschen in den Straßen Deutschlands ohne Vorstellungen von Ungleichheit und Ausgrenzung begegnen. Ohne herabschauende Blicke und ausgrenzendes Verhalten.

Hoffmann setzte nun zum zweiten Teil seines Schlussvortrages, des Teils zur Ideologie des NSU an. Diesen stellte er unter die Überschrift: „Die Menschen an den Grenzen, sind die Geister, die wir riefen, es weiss doch jedes Kind, Geister kann man nicht erschiessen.“ Hoffmann: Die Auseinandersetzung mit der Ideologie des NSU ist die „mit einer Wahnvorstellung, der Vorstellung, es gäbe ‚Rassen‘, es gäbe ethnisch definierbare Völker und die Kultur einer Bevölkerung sei in irgendeiner Weise mit der Zugehörigkeit zu einer ‚Rasse‘ verknüpft.“ Es sei eine Ideologie, die die imaginierte weiße Rasse oder das angeblich existierende und durch – wahlweise – Blut, Gene oder Hautfarbe zusammengehörige deutsche Volk in permanenter Notwehrsituation gegen den herbeiphantasierten Volkstod, in einem beständigen „’heiligen Rassekrieg’“ sehe. Hoffmann zitierte einige Originaltexte der Neonazi-Szene und führte aus: „Auf Basis dieser Ideologie scheinen die Morde und Verbrechen des NSU sinnvoll, klar kalkuliert und letztlich sogar erfolgreich, weil sie dazu geführt haben, die Spaltung der Gesellschaft in sogenannte Deutsche und Fremde zu vergrößern.“ Hoffmann betonte, diese Spaltung der Gesellschaft entspreche zu 100 Prozent der Ideologie aller bekannten NSU-Mitglieder und Unterstützer. Sie finde sich u.a. beim THS, bei Blood & Honour, der NPD, den Hammerskins aber auch „in Höckes und Gaulands AfD, die zur Zeit die deutsche Gesellschaft nach rechts treibt.“ Hoffmann kam zurück auf die 1990er Jahre: „Die Mitglieder der Sektion Jena, darunter auch die Angeklagten Gerlach und Wohlleben, führten ihre Diskussionen über die Notwendigkeit bewaffneter Aktionen auf der Basis einer Ideologie, nach der das eigene Überleben nur durch die Vertreibung von erheblichen Bevölkerungsgruppen gesichert werden kann, und jede Handlung zur Sicherung des Fortbestands des herbeiphantasierten eigenen Volkes als Notwehr gegen einen ‚Völkermord‘ gerechtfertigt wäre.“
Danach konnte RA Hoffmann sein Plädoyer jedoch nicht beenden, da Ralf Wohlleben Konzentrationsschwierigkeiten angab. Damit endete der Prozesstag um 15:35 Uhr.

Einschätzung des Blogs NSU-Nebenklage.