Kurz-Protokoll 407. Verhandlungstag – 30. Januar 2018

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An diesem Prozesstag lehnt Richter Götzl die Anträge der Verteidigung Wohlleben auf zusätzliche Zeugenvernehmung und Aktenbeiziehung ab. Die Verteidigung Wohlleben beantragt daraufhin die Unterbrechung des Prozesses bis zum nächsten Termin. Götzl beendet dann den Verhandlungstag.

Um 09:58 Uhr beginnt der Verhandlungstag. Götzl verliest den Beschluss, dass die Anträge der Verteidigung Wohlleben auf Vernehmung von Sven Rosemann und Jug Puskaric, auf Beiziehung der Akten des „Strukturermittlungsverfahrens“ des LKA Baden-Württemberg gegen Puskaric sowie auf Vernehmung von Michael Hubeny abgelehnt werden bzw. ihnen nicht nachgekommen wird.
Dann führt Götzl zur konkreten Begründung aus:
Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind isoliert betrachtet und auch in einer Gesamtbetrachtung mit dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme in diesem Zusammenhang für eine mögliche Schuld- und/oder Rechtsfolgenfrage bei den Angeklagten tatsächlich ohne Bedeutung.
Die Tatsachen, die mithilfe der benannten Zeugen unter Beweis gestellt sind und die im Rahmen dieser Prüfung als erwiesen unterstellt werden, belegen die im Tenor unter I., Ziffer 1. und 2. aufgeführten Umstände. Die Antragsteller führen dazu – grob zusammengefasst – aus, dass der von ihnen im vorliegenden Beweisantrag aufgezeigte alternative Beschaffungsweg der Tatwaffe Ceska 83 mindestens genauso nahe liege, wenn nicht sogar näher wie der in der Anklageschrift angenommene Lieferweg.
Diese unter Beweis gestellten Umstände sind aber sowohl für die von den Beweistatsachen
potenziell berührten Haupttatsachen als auch zum Beweiswert anderer Beweismittel ohne Bedeutung.
Eine erkennbare Relevanz für eine mögliche Schuld- und/oder Straffrage bei den Angeklagten – insbesondere beiden Angeklagten Wohlleben und Schultze – käme diesen Umständen dann zu, wenn es sich bei der Pistole Ceska 83, die der Zeuge Puskaric, was hier als erwiesen unterstellt wird, aus der Schweiz besorgt hat und die über den Zeugen Rosemann an Mundlos und Böhnhardt geliefert oder von diesen bei Rosemann abgeholt wurde, um die Ceska 83 mit der Waffennummer 034678 gehandelt hat.
Diesen Schluss zieht der Senat aus den im Rahmen dieser Prüfung als erwiesen unterstellten Beweistatsachen in Zusammenschau mit dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht.

Götzl geht dann zunächst zur Begründung dafür, dass den Aktenbeiziehungsanträgen nicht nachgekommen wird, über. Dabei handele es sich um Beweisermittlungsanträge. Er macht die üblichen Ausführungen zu Beweisermittlungsanträgen. Zur konkreten Begründung der Ablehnung führt er aus:
Die Aufklärungspflicht gem. § 244 Abs. 2 StPO drängt nicht dazu, die beantragten Akten beizuziehen. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze ist nicht erkennbar, dass der Inhalt der Akten, deren Beiziehung beantragt wurde, im Hinblick auf eine mögliche Schuld- und/oder Rechtsfolgenfrage bei den angeklagten Personen zu einem Aufklärungsgewinn führen würde. Mangels Beiziehung der begehrten Unterlagen haben sich die Anträge auf Akteneinsicht erledigt.
Götzl geht dann zum Antrag auf Vernehmung von Michael Hubeny über. Götzl nimmt dann bei der konkreten Begründung der Ablehnung zunächst Bezug auf seine bereits gemachten Ausführungen zu den allgemeinen Grundsätzen, wie Beweisermittlungsanträge zu behandeln sind, und sagt dann, dass die Aufklärungspflicht nicht dazu dränge, Hubeny in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Konkret führt er aus:
Die Antragsteller begehren die Vernehmung des Zeugen Hubeny im Anschluss an die Stellungnahme von Rechtsanwalt Langer, der ausgeführt hat, nach der Beschreibung des Zeugen Hubeny habe es sich um eine Ceska 83 gehandelt, auf die ein Schalldämpfer nicht habe aufgeschraubt werden können. Die Vernehmung des Zeugen Hubeny wurde sodann beantragt, um, so versteht der Senat das Begehren, mit seiner Hilfe die nach Ansicht der Antragsteller offene Frage zu klären, ob der Zeuge Hubeny nun einen Pistolenlauf mit oder einen ohne Möglichkeit zum Anbringen eines Schalldämpfers beschrieben hat.
Die Frage, ob die vom Zeugen Hubeny beim Zeugen Rosemann wahrgenommene Ceska 83 einen für die Fixierung eines Schalldämpfers tauglichen Lauf hatte oder nicht, führt nur dann zu einem Aufklärungsgewinn, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass es sich bei der vom Zeugen Hubeny gesehenen Waffe um die hier relevante Ceska 83 mit der Nummer 034678 gehandelt hat. Denn die Klärung der Frage, ob irgendeine andere Ceska 83 schalldämpfertauglich war oder nicht, führt zu keinem Aufklärungsgewinn. Anhaltspunkte, dass sich die hier relevante Ceska 83 im Besitz des Zeugen Rosemann befunden hat, sind jedoch nicht ersichtlich.

Schneiders beantragt eine Unterbrechung der Hauptverhandlung bis morgen, 09:30 Uhr, für eine Gegenvorstellung, die erhoben werden solle. Götzl fragt, ob sonst noch Anträge oder Erklärungen vorgesehen seien. Niemand meldet sich. Götzl: „Dann wird unterbrochen, wir setzen fort morgen um 09:30 Uhr.“ Der Verhandlungstag endet um 11:34 Uhr.

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Kommentar des Blogs NSU-Nebenklage, hier.