Kurz-Protokoll 370. Verhandlungstag – 29. Juni 2017

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An diesem Prozesstag geht es um die Ablehnung von Beweisanträgen, neue Beweisanträge und Stellungnahmen dazu. Da Richter Götzl mehrere Anträge der Verteidigung von Ralf Wohlleben ablehnt, reagiert diese mit einem Befangenheitsantrag gegen den gesamten Senat.

Sachverständiger:

  • Prof. Dr. Henning Saß (Psychiatrisches Gutachten über Beate Zschäpe)

Der Verhandlungstag beginnt um 9:45 Uhr. Nach der Präsenzfeststellung sagt Götzl: „Wir setzen heute mit der Anhörung von Prof. Dr. Saß fort.“ Saß geht nach vorne. Götzl: „Sind noch Fragen?“ Zschäpe-Verteidiger RA Heer: „Wir hatten ja vorgestern per Telefax mitgeteilt, dass wir keine Fragen haben. Wir wollten Ihnen damit die Gelegenheit geben, den Sachverständigen abzulehnen, äh, abzuladen. Wir werden nachher eine Erklärung dazu abgeben.“ Götzl: „Sind ansonsten Fragen von irgendeiner Seite? Keine. Dann bleibt der Sachverständige unvereidigt und kann entlassen werden. Dann darf ich mich bedanken, nehmen Sie doch die Anweisung hier mit sich, dann bekommen Sie Ihre Entschädigung.“ Saß verlässt den Saal.

Götzl: „Sollen Erklärungen abgegeben werden?“ Heer gibt eine Erklärung zur Stellungnahme von Saß am 366. Verhandlungstag ab, soweit er sich zum darin zum Gutachten von Prof. Faustmann verhält:
Nachdem sich Prof. Dr. Saß fundierter und schwerwiegender Kritik an der Methodik seines forensisch-psychiatrischen Gutachtens ausgesetzt sah, erschöpfen sich seine Ausführungen in einer trotzig anmutenden, jedoch Substanz vermissenden Stellungnahme sowie in der Klarstellung einiger von Prof. Dr. Faustmann aufgeworfener inhaltlicher Unklarheiten. Entgegen ihrer Einleitung stellt diese Stellungnahme keine wirkliche Ergänzung seines Gutachtens dar.

Götzl: „Sind für heute Anträge vorgesehen?“ Wohlleben-Verteidiger RA Nahrath verliest den Antrag, zum Beweis der Tatsache, 1. dass bei dem Zeugen Andreas Temme sichergestellte Handschuhe Schmauchantragungen aufwiesen, welche aus Partikeln von Blei, Barium, Zinn und Antimon bestanden und 2. dass der beim Verfeuern von Pistolenmunition des Herstellers Sellier & Bellot vom Kaliber 7,65mm entstehende Schmauch in seiner chemischen Zusammensetzung mit den Schmauchantragungen an den bei Temme sichergestellten Handschuhen identisch ist, den SV Dr. Rüdiger Schumacher vom BKA zu vernehmen. Außerdem beantragt er zum Beweis der Tatsache, dass im Schützenverein von Temme keine Munition von Sellier & Bellot verschossen worden sei, den Zeugen Jens Eumann von der Zeitung Freie Presse Chemnitz zu vernehmen. Zur Begründung verweist Nahrath auf Fundstellen zu Schmauchpartikel aus Altakten, dann sagt er, dass der Zeuge Eumann seit geraumer Zeit zur Tatwaffe recherchiere und hierzu Mitglieder des Schützenvereins, in welchem Temme Mitglied war, befragt habe. Die Zeugenaussagen belegten, so Nahrath, dass mit den Handschuhen Temmes entweder Sellier & Bellot-Munition vom Kaliber 7,65 mm verfeuert wurde oder von Temme selbst verfeuert wurde. Da sich Temme zum Tatzeitpunkt am Tatort des Mordes an Halit Yozgat aufgehalten habe, dürfe der Senat sich den beantragten Beweiserhebungen nicht verschließen können. Die Verteidigung Wohlleben habe erst jetzt durch eine entsprechende Veröffentlichung im Internet von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt.

Danach verliest NK-Vertreterin RAin Dierbach den folgenden Beweisantrag:
1. durch Verlesung des anliegenden Ausdrucks des von der Zeugin Dr. Pilling geschriebenen Textes vom 24.03.2006 – sogenannte Pilling-Mail – zum Beweis des Inhalts des Textes, namentlich folgender Passage: „Seit 2000 gab es in Nürnberg, München, Hamburg und Rostock insg. 7 Tötungsdelikte gegen polizeilich nicht auffällige Türken mit einem geschäftlichen Bezug (nur ein Grieche war dabei), […]. […] In der Hürriyet wurde über die Taten berichtet (zuletzt 2005). Die Tatwaffe ist immer ein und dieselbe – aber keiner weiß etwas darüber. Wird über diese Dinge geredet? Sind die Ermordungen – am hellichten Tag, in der Regel im Geschäft der Opfer – besprochen worden? Gibt es Dinge, die VM dazu sagen könnten?! Ein Opfer arbeitete z.B. bei einem Kebab-Grill in Rostock, ein anderer in einem Döner-Imbiss in Nürnberg.“
2. durch Vernehmung der Zeugin Dr. Iris Pilling, zu laden über das LfV Hessen, Konrad-Adenauer-Ring 49, 65187 Wiesbaden, zum Beweis der folgenden Tatsachen: Die Zeugin wird bekunden, dass sie den vorstehend zitierten Text in Form einer Mail am 24.03.2006 an ihr gesamtes Dezernat im LfV Hessen übersandt habe. Empfänger sei auch die Außenstelle des LfV Hessen in Kassel gewesen, weil auch dort Mitarbeiter von ihr gesessen hätten. Die Zeugin wird bekunden, dass es sich bei dem oben genannten Inhalt der Mail um eine Arbeitsanweisung bzw. einen Auftrag an die
ihr unterstehenden V-Mann-Führer zur Informationseinholung gehandelt habe. Einer der damit angewiesenen V-Mann-Führer sei zum damaligen Zeitpunkt der Zeuge Temme gewesen.
3. durch Inaugenscheinnahme des anliegenden Ausdrucks des von der Zeugin Dr. Pilling geschriebenen Textes vom 24.03.2006 („Pilling-Mail“) zum Beweis der folgenden Tatsache: Die Urkunde weist neben dem maschinenschriftlichen Text der Zeugin Dr. Pilling mehrere Paraphen auf. Unter anderem findet sich neben dem Text eine Paraphe [die von Temme]:
4. durch erneute Vernehmung des Zeugen Andreas Temme, dessen ladungsfähige Anschrift gerichtsbekannt ist, zum Beweis der nachfolgenden Tatsachen: Der Zeuge wird auf Vorhalt bestätigen, dass es sich bei der zuvor abgebildeten Paraphe um sein Namenskürzel handelt. Der Zeuge wird auf weiteren Vorhalt einräumen, dass er die sogenannte Pilling-Mail bereits vor dem Mord an Halit Yozgat am 06.04.2006 zur Kenntnis genommen habe. Der Zeuge wird auf den Vorhalt hin zudem einräumen, mit der Mordserie bereits vor dem Mord an Halit Yozgat dienstlich befasst gewesen zu sein.
Begründung: Die Beweiserhebung ist von Bedeutung. Sie betrifft ausschließlich Beweistatsachen, die eine uneidliche Falschaussage des Zeugen Temme belegen und die damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen stehen. Der Zeuge Temme bekundete in seiner Vernehmung in der hiesigen Hauptverhandlung am 30.06.2015 auf die Frage, ob die Morde der Ceska-Serie vor dem 06.04.2006 dienstlich bereits Thema gewesen sein, uneingeschränkt „Nein“. Ebenso hatte sich der Zeuge Temme bereits im NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestags geäußert. Dort hatte er auf die Frage nach einer dienstlichen Befassung mit der Mordserie geantwortet: „Nein. Die Mordserie war dienstlich bis zum 21. April, wo es durch mich dienstliches Thema wurde, kein dienstliches Thema beim Verfassungsschutz.“ Diese Bekundung war jeweils falsch, wie sich aus der beantragten Beweiserhebung ergeben wird. Tatsächlich war der Zeuge Temme spätestens ab dem 24.03.2006 dienstlich mit der Mordserie befasst.
Er hatte hierzu einen Auftrag bzw. eine Arbeitsanweisung der Zeugin Dr. Pilling, seiner Dienstvorgesetzten, erhalten. Diese hatte ihn in seiner Funktion als Quellenführer des LfV Hessen, Außenstelle Kassel, mit einer entsprechenden Informationseinholung bei den von ihm geführten oder vertretungshalber informatorisch befragten V-Leuten unmittelbar beauftragt. Die Zeugin Dr. Pilling bekundete in ihrer Vernehmung im PUA Bund, auf die Frage des Ausschussvorsitzenden Dr. Clemens Binninger: „Insofern, auf Ihre Frage hin: Das war dann tatsächlich eine dienstliche Befassung des Herrn Temme.“ Mit Blick auf die Mail und deren Inhalte bekundete die Zeugin in der genannten Vernehmung zudem: „Wenn, wie hier, ein Auftrag an die V-Mann-Führer geht, muss ich davon ausgehen, weil auch so die Weisungslagen waren, dass jeder V-Mann-Führer diese E-Mail dann vorgelegt bekommen hat zur Kenntnisnahme und dann eben auch so weit als möglich zur Nachbefragung bei Quellen.“ Die Zeugin beschrieb damit einen Ablauf, der sich konkret nunmehr auch anhand der Zeichnung der Mail durch den Zeugen Temme persönlich belegen lässt. Der Zeuge Temme hatte diese Arbeitsanweisung auch zur Kenntnis genommen. Er zeichnete den Arbeitsauftrag mit seiner Paraphe.

NK-Vertreter RA Narin: „Ich schließe mich an, möchte jedoch ergänzen, dass das Schriftstück dem Zeugen Temme ohne die Paraphe vorgehalten wurde, und er wahrheitswidrig angegeben hat, er kenne das Schriftstück nicht.“

NK-Vertreter RA Langer regt an, dass der Senat vor der am 05.07. angesetzten Vernehmung an die Angeklagte Zschäpe Fragen zur Aufteilung und Nutzung der Wohnung in der Heisenbergstraße richten möge: Welcher Wohnraum durch eine Trennwand abgetrennt worden sei, wer damals welchen Bereich genutzt habe, ob die Trennwand bei Beendigung des Mietverhältnisses entfernt worden sei. Hintergrund sei die Aussage von RA Grasel, der erklärt habe, dass eines der Zimmer durch eine Trennwand unterteilt gewesen wäre und somit aus einer Drei- eine Vierzimmerwohnung entstanden sein solle. Es sei aber, so Langer, nicht klar, an welcher Stelle und wer damals welches Zimmer bzw. welchen Zimmerbereich genutzt haben soll.

Dann verkündet Götzl den Beschluss, dass die Anträge der Verteidigung Wohlleben auf Ladung diverser Zeugen vom 357. Verhandlungstag abgelehnt sind, weil sie jeweils für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung seien.
In der Zusammenschau zieht der Senat aus der dargestellten allgemeinen Überlegung zur Geheimhaltung und aus dem geschilderten Verhalten zur Kommunikation den Schluss, dass sich der Angeklagte Wohlleben auch im Fall einer inneren Billigung von Gewalt gegenüber dem hier benannten Zeugen gleichwohl im Sinne der Ablehnung von Gewalt verhalten bzw. geäußert hat. Aus seinen Äußerungen und seinem Verhalten gegenüber dem Zeugen können daher keine Schlüsse auf eine beim Angeklagten Wohlleben vorliegende Gewalt ablehnende Haltung gezogen werden.
Für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, wie sich ein Angeklagte nach außen durch seine Äußerungen darstellte. Von Bedeutung ist vielmehr, was ein Angeklagter im Hinblick auf die angeklagte Tat getan und in eigener Person gewusst sowie gewollt hat. Äußerungen des Angeklagten Wohlleben im oben genannten Sinne dem Zeugen gegenüber belegen weder eine derartige Handlung noch ein Wissen und Wollen. Sie lassen auch keine Schlüsse hierauf zu.

Schneiders: „Ich beantrage eine Abschrift und eine einstündige Unterbrechung zur Beratung über weitere prozessuale Maßnahmen.“

OStAin Greger nimmt zunächst Stellung zum Antrag von RAin Dierbach. Dieser sei abzulehnen, weil die Beweistatsachen sämtlich für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung seien. Nach der bislang durchgeführten Beweisaufnahme gebe es keine tragfähigen Anhaltspunkte, dass der Zeuge Temme an der Ermordung von Halit Yozgat beteiligt gewesen sein könnte. Eine derartige Beteiligung behaupteten auch die Antragsteller nicht. Der Zeuge sei mehrmals vernommen worden und habe nachhaltig in Abrede gestellt, Wahrnehmungen in Zusammenhang mit der Ermordung im Internetcafé gemacht zu haben. Die beantragte Beweiserhebung solle nun erhellen, ob Temme vor der Tat mit der sogenannten Ceska-Serie dienstlich befasst war, ob er dazu Angaben machen kann und ob er ggf. eine falsche Aussage getätigt hat. Für die Frage aber, ob und wie die fünf Angeklagten zu bestrafen sind, spiele eine Aussage von Temme zu der dienstlichen Befassung und eine mögliche Falschaussage des Zeugen hierzu keine Rolle. Sie wäre, so Greger, in einem gesonderten Verfahren aufzuklären. Eine Beteiligung am Fall Kassel sei nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.
Narin: „Im Hinblick auf den Beweisantrag der Kollegin Dierbach würde ich ergänzen wollen, dass tatsächlich ein gesondertes Verfahren gegen Temme bereits anhängig ist.“ Es sei, so Narin, ein Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage eingeleitet worden. Narin nennt das Aktenzeichen bei der StA Kassel, übergeben an die StA Berlin, Aktenzeichen nicht bekannt.

Götzl: „Zu den von Rechtsanwalt Langer gestellten Fragen. Sollen die Fragen beantwortet werden, Frau Zschäpe?“ Grasel: „Es bleibt bei der bislang kommunizierten Vorgehensweise, dass Fragen der Nebenklagevertreter nicht von Frau Zschäpe beantwortet werden.“ Götzl: „Gut, ich würde die Fragen dann aber stellen wollen. Sollen sie beantwortet werden?“ Grasel: „Wenn der Senat sie für erheblich hält, wir werden das in Ruhe besprechen.“ Götzl sagt leicht ungehalten: „Das steht Ihnen ja frei, dann warten wir das einfach ab.“

Dann verkündet Götzl den Beschluss, dass die Anträge der Verteidigung Wohlleben auf Ladung eines psychiatrischen SV bzgl. Mundlos und Böhnhardt abgelehnt werden, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung seien.
Die Antragsteller tragen vor, die Prüfung, dass Mundlos und Böhnhardt aufgrund ihrer dissozialen Persönlichkeitsstörung das Mordmerkmal der Mordlust erfüllten, sei unumgänglich. Erst dann könne nämlich im Falle der Verurteilung geprüft werden, ob beim Angeklagten Wohlleben die Regelung des § 28 Absatz 1 StGB anzuwenden sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte Wohlleben aus Mordlust gehandelt haben könnte, seien nicht vorhanden.
Das jeweilige Motiv der nach dem Anklagevorwurf von Mundlos und Böhnhardt begangenen Taten ist für die Entscheidung unter anderem bei der Subsumtion des Tatbestands oder auch im
Rahmen der Beurteilung von Teilnehmern an der Tat von Bedeutung. Die als erwiesen unterstellte Beweistatsache sagt jedoch im Hinblick auf das Tatmotiv bei Mundlos und Böhnhardt nichts aus.
Unter einer Persönlichkeitsstörung versteht man nach DSM-5 zusammengefasst ein überdauerndes Muster von innerem Erleben und Verhalten, das merklich von den Erwartungen der soziokulturellen Umgebung abweicht. Dieses Muster ist unflexibel und tiefgreifend und führt zu
Leiden oder Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Es ist stabil und lang andauernd und sein Beginn ist mindestens bis in
die Adoleszenz oder ins frühe Erwachsenenalter zurückzuverfolgen. Wie sich aus dieser Definition in Zusammenschau mit den Diagnosekriterien für die antisoziale Persönlichkeitsstörung ergibt – Entsprechendes gilt nach ICD-10 F60 und F60.2 für die dissoziale Persönlichkeitsstörung – , führt die antisoziale bzw. dissoziale Persönlichkeitsstörung nicht dazu, dass Personen, die an einer derartigen Störung leiden, Straftaten aus ganz bestimmten Motiven begehen. Es ist vielmehr so, dass Personen, die an dieser Persönlichkeitsstörung leiden, Straftaten – ebenso wie Täter ohne derartige Störung – beispielsweise aus eifersüchtigen Motiven, aus finanziellen Motiven oder aus ideologischen Motiven begehen können. Eine antisoziale bzw. dissoziale Persönlichkeitsstörung mag sich zwar in bestimmten Fällen als begünstigender Faktor bei der Tatbegehung im Sinne einer verringerten Tathemmung auswirken. Ein Tatmotiv stellt diese Persönlichkeitsstörung jedoch nicht
dar.

Schneiders: „Die Verteidigung Wohlleben beantragt eine zweieinhalbstündige Unterbrechung für die Abfassung eines Ablehnungsgesuchs.“ Heer: „Frau Sturm und ich schließen uns dem Unterbrechungsantrag an, um Frau Zschäpe zu ermöglichen, von einem ihrer Verteidiger ein Ablehnungsgesuch vorbereiten zu lassen.“ Götzl: „Dann wird unterbrochen und wir setzen fort um 16:30 Uhr.“

Um 17:06 Uhr geht es weiter. Schneiders verliest den Befangenheitsantrag gegen den gesamten Senat. Sie gibt zunächst den prozessualen Sachverhalt aus Sicht der Verteidigung Wohlleben wieder. Bei der rechtlichen Würdigung sagt sie nach kurzen formalen Feststellungen dann, dass die abgelehnten Richter den Beweisantrag mit willkürlichen Erwägungen abgelehnt hätten. Der Verhandlungstag endet um 17:20 Uhr.

Kommentar des Blogs NSU-Nebenklage, hier.

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