Protokoll 106. Verhandlungstag – 15. April 2014

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Nach der erneuten Vernehmung des hessischen Ex-Verfassungsschützers Andreas Temme wurde er entlassen. Zuvor hatte ihn İsmail Yozgat, der Vater des ermordeten Halit Yozgat, persönlich befragt und deutlich gemacht, dass er ihm seine Aussagen nicht glaubt. In der Tat blieben auch bei der heutigen Befragung die zentralen Punkte ungeklärt. Am Morgen hatte bereits ein Ermittler ausgesagt, der die unfertigen Bomben aus der Jenaer Garage 1998 untersucht hatte.

Zeugen:

  • Hans Helmut Er. (KHM, LKA Thüringen, Funde in der Garage 1998)
  • Andreas Temme (Ex-Verfassungsschützer, zum Tatzeitpunkt des Mordes an Halit Yozgat am Tatort)

Der Verhandlungstag beginnt um 9.48 Uhr. Anwesend sind heute die Nebenkläger_innen Ayşe und İsmail Yozgat sowie Mustafa Turgut. Als erstes wird der sachverständige Zeuge KHM Er. vom TLKA gehört. Er. sagt, seine Aufgabe sei das Entschärfen von Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV). Es gehe nicht um Munitionsfunde, etwa aus dem Krieg, sondern um alles was verändert oder im kriminellen Milieu hergestellt wurde. Dann gehe es zweitens darum, Beweise zu sichern um eine Strafverfolgung zu ermöglichen. Er verneint selbst zu ermitteln, sie würden den Ermittlern lediglich Unterstützung geben. Auf Frage zu den sichergestellten Spuren sagt Er., er habe diesen Bericht kürzlich nochmal lesen können, bei konkreten Fragen müsse er nochmal hinein schauen. Zum allgemeinen Verständnis wolle er sagen, dass sie ein Röntgenbild gefertigt und so schon etliche Hinweise erhalten hätten. Man könne diesen Gegenstand nicht aufschrauben, wenn man nicht weiß, was drin ist. Es werde sprengtechnisch geöffnet mit speziellen Sprengladungen, die bei der Sprengung eine Art Metallschneide erzeugen. Damit hätten sie versucht, diese Gegenstände zu öffnen. Teilweise sei es zum Ausbrennen der Inhaltsstoffe gekommen. Selbst wenn man die Inhaltsstoffe nicht sichern könne, erhalte man Hinweise. Wenn der Sprengstoff langsam ausbrennt, habe man den Schnitt nach innen verbogen, findet im Inneren eine mildere Explosionsform statt, werde das Ganze nach Außen aufgebogen, findet eine Detonation statt, wie es für TNT typisch wäre, finde man nur noch Splitter von der Rohrbombe.

Dann sagt Er., er wolle jetzt etwas zum Aufbau der Rohrbomben sagen. In den meisten Fällen hätten sie da eine Glühbirne im Röntgenbild sichten können, aus einer Fahrrad- oder Taschenlampe.  Wenn man eine Rohrbombe funktionsfähig herstellen wolle mit dieser Glühbirne, brauche man Batterien, Leitungen, Schalter. So etwas sei hier nicht vorhanden gewesen. Warum nicht, könne er nicht sagen. Außerdem müsse man die Glühbirne präparieren. Er könne nicht mehr nachvollziehen, ob die Glühbirne präpariert war oder nicht. Das Pulver müsse den Glühdraht direkt berühren. Das erfordere ein gewisses handwerkliches Geschick. Wie weit das in diesem Fall funktionsfähig gewesen wäre, könne er nicht mehr beurteilen. Zu einer Besonderheit des schwarzen Pulvers sagt Er., bei einer oder zwei der Rohrbomben sei in der Nähe des Glühdrahtes ein Gemisch aus Holzkohle und Kochsalz [phon.] gefunden worden, das sei aber kein Sprengsatz und funktioniere nicht. Einmal, bei der schwarzen Dose, sei wirklich Schwarzpulver vorhanden gewesen, das sich tatsächlich durch den Glühdraht entzünden würde. Es sei hier mehrfach TNT nachgewiesen worden, ein militärischer Sprengstoff, der detoniert. Allerdings müsse man die Detonation anschieben, dazu brauche man einen Zünder oder einen Intitialsprengstoff, das könne Schwarzpulver nicht erfüllen. Das Schwarzpulver wäre, so Er., nicht in der Lage gewesen, das TNT zur Detonation zu bringen, das TNT wäre bei einer Explosion der Rohrbombe lediglich verstreut worden, vielleicht auch langsam ausgebrannt.

Götzl sagt, Er. solle jetzt zu den einzelnen Gegenständen übergehen und ggf. seine Unterlagen zu Hilfe nehmen. Er. sagt, er habe seinen Bericht nicht vorliegen. Götzl nennt aus den Akten den Gegenstand 01 ein „Metallrohr weiß mit zwei Drähten gelb und weiß“. Das sei ihnen unter dieser Bezeichnung geschickt worden, so Er., sei aber ein Kunststoffrohr gewesen. Da hätten sie diese Glühbirne und um die Glühbirne eine andere Füllung als im Rest des Rohres gehabt. Das Rohr sei bei der Aufsprengung komplett ausgebrannt. Auf Frage sagt Er., die Erstellung des Röntgenbildes sei ein einheitliches Verfahren. Man erhalte ein Bild, was auch maßstabsmäßig gut sei, so dass man auch nachmessen könne. Götzl hält aus den Akten die Angaben vor: ein Kunststoffrohr von 20 mm Durchmesser und 190 mm Länge, beidseitig mit einer Masse durch Zustopfen verschlossen, an den Drahtenden Verdickungen, vermutlich Lötstellen. Götzl sagt, da sei nicht von einer Glühbirne die Rede. Er. sagt: „Ach ja.“ und erläutert, sie hätten keine Glühbirne erkannt, aber es könne sein, dass es eine Glühbirne ohne Metallfassung war. Götzl fragt nach einer Aluminiumhülse. Er. sagt, die müsse nach dem Ausbrennen gesichert worden sein. Er vermute in dem Fall, dass sich dieses schwarze Pulver in der Aluminiumhülse befunden hat, eine genaue Aussage sei nicht mehr möglich. Götzl verliest, das laut Bericht danach keine auswertbaren Inhaltsstoffe vorhanden gewesen seien, was Er. bestätigt.

Götzl nennt den Gegenstand 02: eine schwarze, verschraubbare Blechdose mit Docht: Er. sagt, das sei „im Prinzip“ der Einsatz von Gartenfackeln im Bambushalter. Götzl nennt 03: eine Rohrbombe aus einem Wasserleitungsrohr, 1 ¼ Zoll, mit zwei Blindstopfen und zwei Drähten. Götzl verliest, das Rohr habe eine Länge von 200 mm, an jedem Ende sei eine Kappe aufgeschraubt. Diese Verschlusskappen gebe es in jedem Baumarkt, so Er., meistens werde durch die Kappe ein Loch gebohrt und die Drähte nach außen geführt. Götzl hält vor, dass sich im Innern eine Glühlampe befunden habe. Er. sagt, das sehe man auf dem Röntgenbild gut. Götzl hält vor, ob der Glaskolben noch vorhanden war, sei auf dem Röntgenbild nicht sichtbar, danach sei eine helle körnige Substanz und eine schwarze körnige Substanz gesichert worden. Er. sagt, bei der hellen Substanz handele es sich um TNT, bei der dunklen um eine Kochsalz-Kohle-Mischung. Götzl hält vor, dass diese Mischung nicht explosionsfähig gewesen sei, und dass der Gegenstand als Rohrbombe nicht funktionsfähig gewesen sei. Er. sagt, es sei schon allein so, dass diese schwarze Substanz nicht explosionsfähig war.

Götzl nennt den Gegenstand 05: Rohrbombe, ein Metallrohr, einseitig gequetscht mit zwei Drähten. Er. sagt, auf der einen Seite sei eine Muffe aufgeschraubt gewesen, aber kein Verschlussstück, das sei mit Knete oder ähnlichem verschlossen worden. Da könne kein Druck aufgebaut werden. Götzl nennt die Länge von ca. 120 mm und fragt, was Er. zum Inhalt sagen könne. Seiner Meinung nach sei da auch TNT drin gewesen, so Er., und eine andere Substanz: „Aber ich kann mich jetzt nur noch auf meinen Text beziehen.“ Götzl verliest, dass sich in dem Rohr eine Siphon-Patrone befunden habe. Er. sagt, die habe praktisch das schwarze Pulver enthalten und das Rohr TNT, das sei durch die Siphon-Patrone voneinander getrennt worden. Götzl hält vor, dass in der Siphon-Patrone eine Glühlampe eingebracht gewesen sei, die mit den Drähten verbunden gewesen sei, ob der Glaskolben entfernt war, sei auf dem Röntgenbild nicht erkennbar gewesen; weiterhin seien in das Rohr Metallteile, insbesondere Sechskantmuttern, eingebracht gewesen. Das sei nicht ganz unüblich, so Er., aber wenn die Metallteile in den Sprengstoff eingebettet seien, erziele man keine gute Wirkung. Auf den Vorhalt, dass der Gegenstand in zwei Schritten „sprengtechnisch delaboriert“ worden sei, sagt Er., dass sie zwei Sprengladungen hätten anbringen müssen, es sei teilweise ausgebrannt, aber etwas TNT sei übrig geblieben. Götzl hält vor, dass die Substanz langsam ausgebrannt sei, es sei nicht eindeutig, um welche Substanz es sich handelt. Er. sagt, es könne schon passieren, dass man das durch die Schneidladungen zum Brennen bringt. Man könne nicht mehr sagen, ob es Schwarzpulver war. Zum Vorhalt, dass der Gegenstand als Rohrbombe nicht funktionsfähig gewesen sei, sagt Er., er vermute, dass in dieser Patrone Schwarzpulver oder eine Kohle-Kochsalz-Mischung war, mit Schwarzpulver könne man das wohl nicht zur Explosion bringen, jedenfalls werde das TNT nur „verkrümelt“.

Auf die Frage nach der Spur 08, ein Stück Rohr, einseitig gequetscht und gefüllt, sagt Er., sie hätten ein Rohr gehabt, das etwas dünnwandiger war, das sei wahrscheinlich die Spur 8: „Ich muss aufpassen, dass ich nichts vermische.“ Götzl nennt den Durchmesser von 30 mm und die Länge von 190 mm. Das sei wahrscheinlich das Edelstahlrohr, so Er. Das sei die Rohrbombe gewesen, wo sie ein bisschen TNT gesichert hätten, das hätten sie an der offenen Seite heraus gekratzt. Götzl verliest, dass sich im Rohr weiterhin Knetmasse sowie vermutlich ein dritte Substanz, die aber nicht gesichert werden konnte, befunden hätten, eine Zündvorrichtung sei nicht vorhanden gewesen. Und da sei offenbar noch etwas TNT nach der sprengtechnischen Öffnung übrig geblieben, sagt Er. Die empfindlichere Substanz habe vermutlich dazu dienen sollen, das TNT anzuschieben, so Er. auf Vorhalt, aber wie bei den anderen Rohrbomben sei das nicht funktionsfähig gewesen oder es reagiere nur ein sehr kleiner Teil des Inhaltes. Als Gegenstand 09 nennt Götzl eine Tüte, zugeschnürt, mit beigefarbenem Pulvergranulat. Er. sagt, die sei zur Chemie gegangen und dort untersucht worden, es habe sich um TNT gehandelt. Später sei ihm ein Foto vorgelegt worden und er habe ermitteln sollen, welche Menge da drin war. Warum die Tüte nicht gewogen worden sei, könne er nicht nachvollziehen. Spur 10 sei eine Büchse mit schwarzem Pulver. Er. sagt, er könne sich erinnern, dass die in so einem braunen Gummihandschuh gesteckt habe, warum auch immer. Man habe einen ähnlichen Aufbau gewählt wie bei den Rohrbomben. In der Büchse sei richtiges Schwarzpulver gefunden worden und auch TNT, eine Glühbirne sei auch vorhanden gewesen: „Da hätte man im Prinzip eine Reaktion des Schwarzpulvers erzeugen können, das TNT wäre verstreut worden.“ Götzl sagt, bei dem was Er. gerade vorgetragen habe, gehe es um die Spur 11. Das sei eine Büchse mit der Aufschrift „5000 Umarex Diabolo-Kugeln“, die habe sich in einem Gummihandschuh befunden, gefüllt sei sie mit TNT gewesen sowie möglicherweise mit einer zweiten Substanz, die nicht gesichert werden konnte. Dann habe er sich geirrt, so Er. Götzl sagt, hier stehe, dass die Vermutung einer zweiten Substanz aus dem Röntgenbild abgeleitet wird. Er. sagt, wenn eine Substanz einen andere Dichte habe, sehe man auf dem Röntgenbild einen Bereich dunkler oder heller.

Götzl verliest, dass eine Zündung des TNT sehr unwahrscheinlich, die Vorrichtung funktionsunfähig oder mit nur geringer Wirkung gewesen wäre. Er. bejaht das. Zur Spur 10 fragt Götzl nach einer im Gutachten genannten Mischung mit u.a. Holzkohle und Kaliumchlorat. Er. nennt was normalerweise in Schwarzpulver gehöre und sagt, die stückige Holzkohle deute nicht auf ein Industrieprodukt hin, auch das Kaliumchlorat nicht, das werde aber in vielen Selbstlaboraten verwendet. Die Nummer 12 sei ein verschraubtes Rohr, eineinviertel Zoll, beidseitig mit Verschlusskappen verschraubt, so Götzl. Er. sagt, wenn da eine Glühbirne drin war, habe er das erwähnt. Götzl sagt, im Gutachten sei keine erwähnt und fragt zur Füllung. Er. sagt, ob er jetzt Spuren habe sichern können, das müsste er nachlesen. Götzl sagt, es sei für die Vorbereitung schon sinnvoll, das zu lesen, als Beamter sei Er. auch verpflichtet, sich vorzubereiten, das stehe im Beamtengesetz. Das sei korrekt, so Er., er habe nach diesem langen Zeitraum eine relativ vage Erinnerung. Eine Rohrbombe sei nichts Ungewöhnliches. Ungewöhnlich sei hier, dass man versucht habe, TNT mit Schwarzpulver zu zünden. Auf Nachfrage sagt Er., er habe seinen Bericht nochmal gelesen, eine Erinnerung sei ihm an den ganzen Aufbau gekommen, aber das auf einzelne Spuren herunterzubrechen sei schwierig.

Zur Praxis im Jahr 1998 sagt Er., er habe sich beim Sprengen handschriftliche Notizen gemacht, die Rohrbomben seien alle fotografiert worden, auch die Röntgenbilder seien beschriftet worden, und danach werde dann dieser Bericht geschrieben. Götzl sagt, Er. verweise hier bei „gefüllt war das Rohr mit TNT“ auf das chemische Gutachten und schreibe davon, dass eine Zündvorrichtung nicht vorhanden gewesen sei. Er. sagt, es sei für ihn war schwer nachvollziehbar gewesen, wofür der Gegenstand gut war. Man fülle da TNT ein und mache es sich dann schwer daran zu kommen. Den Vorhalt, dass der Gegenstand als Rohrbombe nicht funktionsfähig gewesen sei, bestätigt Er. Zu einer Rohrbombe gehöre auch eine Zündvorrichtung. Götzl liest aus dem Bericht vor: „Durch den oder die Erbauer der Gegenstände ist ein größer Aufwand getrieben worden.“ Er. sagt, es fehle die ganze Vorschaltung. Er gehe davon aus, dass sie eine funktionsfähige Bombe bauen wollten, aber nicht das nötige Wissen oder Material hatten. Aber sie hätten Fleiß investiert und das alles zusammengebaut. Er.: „Damit bezwecke ich ja was, das macht man ja nicht aus Jux.“ Götzl hält aus dem Bericht vor, dass die Verwendung von TNT und Selbstlaborat darauf hindeute, dass die Gegenstände nicht als Attrappe vorgesehen waren. „Selbstlaborat“ beziehe sich auf das Schwarzpulver, so Er. Und zur Attrappe sagt Er., sie hätten in Thüringen eine Serie von Bombenattrappen gehabt, die an sehr markanten, öffentlichkeitswirksamen Orten abgelegt wurden, und man habe vermutet, dass ein Zusammenhang besteht. Als in Jena am Theaterplatz eine Bombe in einem Koffer eingebracht gewesen sei, hätten sie das noch als Attrappe eingeschätzt. Es gebe Ähnlichkeiten mit den hier gefundenen. Aber es sei keine Zündvorrichtung vorhanden gewesen. Eine Sprengung könne der Erbauer nicht bezweckt haben, es habe keine Batterie, keinen Schalter gegeben. Er.: „Wollte er jetzt angeben und sagen, wir haben TNT, wir können was?“ Denn für die Öffentlichkeistwirksamkeit sei das Vorhandensein von TNT nicht nötig gewesen. Die Attrappen hätten Aufmerksamkeit erzielt. Deswegen komme da der Satz mit der Attrappe rein, weil die Vermutung bestanden habe, dass da ein Zusammenhang sein könnte.

Nach Götzl darf zunächst die Verteidigung Wohlleben fragen, auf deren Beweisantrag hin Er. geladen wurde. Auf Frage von RA Klemke sagt Er., die Blechdose mit den Diabolos sei normal mechanisch verschlossen gewesen, sie sei zusammengedrückt gewesen, relativ stabil, und sei nicht aufgegangen, daher habe man sie sprengtechnisch geöffnet. Auf die Frage, ob da ein Glaskolben festgestellt worden sei, sagt Er., einen Glaskolben hätten sie in keinem Fall feststellen können. Klemke sagt, man habe in keinem Fall feststellen können, ob der Glaskolben bestanden hat, man habe keine Batterie, keinen Schalter und eine Kochsalz-Kohle-Mischung. Er. bestätigt das. Klemke fragt, ob sich Er. sicher sei, dass in der Diabolo-Dose Schwarzpulver war. Er. sagt, da müsse er auf den Bericht verweisen. Da stehe, so Klemke, dass es dort möglicherweise eine zweite Substanz gegeben habe, die nicht habe gesichert werden können. Er. sagt, dann könne er das nicht sicher sagen. Klemke fragt, woher Er. dann die Einschätzung nehme, dass diese Vorrichtung eine geringe Wirkung gehabt hätte. Er. sagt, er habe geschrieben, dass sie nicht funktionsfähig war oder eine geringe Wirkung gegeben hätte, weil es beim Vorhandensein von Schwarzpulver oder Laborat eine geringe Wirkung gehabt hätte. Klemke: „Rein hypothetisch?“ Er. bejaht das. Aus dem Senat wird Er. gefragt, ob es zur Eigensicherung Sinn mache, solche Körper nicht an die Batterie angeschlossen und ohne Schalter aufzubewahren. Er. sagt, er würde das erst montieren, um es zum Einsatz zu bringen. Götzl sagt, das seien Beweiswürdigungsfragen.

Auf Frage von RA Klemke sagt Er., er habe die Gegenstände relativ zeitnah aufgesprengt und untersucht. Klemke sagt, der Auswertebericht sei vom 19.8.1998. Die Sprengung habe schon stattgefunden, so Er., da sei er dabei gewesen, man mache das im Team, und die Gutachten müssten ihm auch schon vorgelegen haben, auch die Fotos und Röntgenbilder. Und danach habe er diesen Bericht geschrieben. Er. bejaht, dass diese Fotografien und Röntgenbilder noch existieren, er habe sie selbst gesehen, die seien im LKA. Seine Notizen habe er per Handschrift auf einem kleinen Block angefertigt. Götzl sagt, das chemische Gutachten trage das Datum 24.9.1998, der Vermerk stamme vom 19.8.1998, und fragt, ob Er. die Ergebnisse schon vorgelegen hätten. Im Detail könne er sich nicht erinnern, so Er., aber dann habe er eine Aussage vom Gutachter gehabt. Er. bejaht, die Röntgenbilder jetzt zur Vorbereitung nochmal gesehen zu haben.

NK-Vertreter RA Narin fragt, ob Er. auch noch ein Rohrbombenfund aus Stadtroda vom Juni 1997 erinnerlich sei. Der Zeuge fragt, ob es sich da um die Rohrbombe in einer Luftpumpe handele. Narin sagt, er denke ja, und fragt ob Er. der Name Henning He., ein ehemaliger NVA-Soldat, erinnerlich sei. Das verneint Er., für sie sei der Name unwesentlich. Zu möglichen Übereinstimmungen bezüglich der Bauweise und der Herkunft der Komponenten, sagt Er., er gehe jetzt von dieser blauen Luftpumpe aus, die da in Stadtroda gefunden worden sei. Die Handschrift sei sehr unterschiedlich. Es habe Schwarzpulver und Schrauben gegeben, aber es sei kein TNT im Spiel gewesen. Er wolle den Zusammenhang nicht ausschließen, aber der liege auch nicht auf der Hand. RA Martinek fragt, ob es richtig sei, dass man dieses TNT mit einer Sprengkapsel zünden kann. Er.: „Teilweise.“ Man müsse unterscheiden zwischen gepresstem und gegossenem TNT. Gepresstes TNT könne man mit einer Sprengkapsel zünden, gegossenes TNT müsse man mit einer Sprengladung zünden, damit das sicher funktioniert. Er. verneint, dass diese Sprengkapsel traditionell mit Schwarzpulver betrieben würde. Eine Sprengkapsel habe zwei Sprengstoffe, einen Initialsprengstoff und dann die Sekundärladung. Er. verneint auch, dass man mit Schwarzpulver eine Sprengkapsel herstellen könne, um TNT zur Zündung zu bringen, die Reaktionsgeschwindigkeit von Schwarzpulver sei zu gering.

RA Hoffmann fragt, ob an den Vorrichtungen Umbaumaßnahmen hätten stattfinden müssen, wenn man so einen Zünder gehabt hätte. Das bejaht Er. Auf die Frage, ob das ein hoher Aufwand gewesen wäre, das so zu modifizieren, sagt Er., es sei möglich, aber wenn er gewusst hätte, er kann über eine Sprengkapsel verfügen, hätte er die Rohrbomben von vornherein so gebaut, dass die Sprengkapsel hineinpasst. RA Klemke fragt, ob es denn gepresstes TNT gewesen sei. Er. sagt, er gehe von gegossenem TNT aus, man könne TNT sehr gut gießen. Die Gegenstände seien homogen gefüllt gewesen, das könne man nicht mit Krümeln machen. Zschäpes Verteidigerin RAin Sturm sagt, Er. habe eben gesagt, auch eine Attrappe mit TNT würde sehr viel Zeit beanspruchen. Er. sagt, er sei da offensichtlich falsch verstanden worden. Der Zeuge sagt, sie hätten zu den Attrappen immer „Matroschkas“ gesagt, da sei Behältnis in Behältnis gewesen, dadurch hätten diese Attrappen Zeit gebraucht, nicht durch das TNT. Auf Frage von Sturm sagt Er., TNT könne man im Röntgenbild nicht von Kerzenwachs unterscheiden, das könne man erst während der Arbeit feststellen.

Götzl kündigt an, dass beabsichtigt sei, die Eigentümerliste der Garagenanlage an der Kläranlage, das chemische Gutachten und den Mietvertrag über die Garage H5 zwischen Klaus A. und Beate Zschäpe als Mieterin im Rahmen des Selbstleseverfahrens zu verlesen. Auch das Durchsuchungsprotokoll der Garage mit den sichergestellten Gegenständen solle im Selbstleseverfahrens verlesen werden. Es entsteht eine kurze Debatte um die Verlesung.

Nach einer Pause bis 11.25 Uhr sagt Götzl, die Verlesungen würden zurückgestellt. Dann verliest NK-Vertreter RA Bliwier einen Beweisantrag. Er beantragt einen instruierten Vertreter der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zu laden, der bekunden werde, dass die dpa die erste öffentlich zugängliche Quelle gewesen sei, dass auch Halit Yozgat mit der Ceska 7,65 ermordet wurde, das sei am 10.4.2006 um 14.56 Uhr gewesen. Außerdem beantragt Bliwier die Verlesung und Inaugenscheinnahme mehrerer Presseveröffentlichungen: des Artikels „Die Nordstadt trägt Trauer“ vom 8.4.2006 in der „Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen“ (HNA), von „NH24.de“ vom 10.4.2006, 15.40 Uhr, „Focus“ vom 10.4., 17.46 Uhr  und „spiegel.de“ vom 10.4., 18.47 Uhr. Es werde sich ergeben, dass die Information über die Tatwaffe entgegen der Aussage von Andreas Temme nicht durch Medienveröffentlichungen bekannt war. Temme habe damit exklusives Täter- bzw. Tatwissen preisgegeben. Als Temme sich gegenüber seiner Kollegin E. geäußert habe, sei diese Information nicht öffentlich zugänglich gewesen, sie sei auch nicht dem „Extra Tip“ zu entnehmen gewesen. Der Zeuge habe ausgesagt, am Montagmorgen die und an den Tagen nach der Tat ausschließlich den „Extra Tip“ und die HNA zur Verfügung gehabt zu haben. Dann sei Temme ausgewichen und habe gesagt, dass er nicht mehr wisse, ob er die Information von einem Printmedium oder aus dem Internet habe. Aus der Beweiserhebung werde sich ergeben, dass der Zeuge bis 15.40 Uhr keine Möglichkeit hatte, in den Medien das der Zeugin E. offenbarte Wissen erhalten zu haben. Die erste Meldung gehe auf eine dpa-Meldung zurück, die von 14.56 Uhr stammt. Die HNA habe erstmals am 11.4. von der Tatwaffe berichtet. RA Topp beantragt die Vernehmung der Zeugen KOK Mü., vom PP Nordhessen, ZK 10. Mü. werde bekunden, dass Temme ihn weder im ZK 10 aufgesucht noch ein Gespräch mit ihm geführt hat. Zweitens beantragt Topp die Vernehmung von KOK Me., der bekunden werde, dass er Temme für Montag 13 bis 15 Uhr in die Dienststelle gebeten habe, weil er Fragen zu einer Demonstration wegen Mohammed-Karikaturen gehabt habe. Temme habe sich auf der Dienststelle nur kurz, 15-20 Minuten, aufgehalten. Über den Mord im Internetcafé sei dabei nicht gesprochen worden, auch habe Me. keine Informationen über die Tatwaffe weitergegeben. Das Verhalten von Temme sei völlig unauffällig gewesen. Me. werde weiter bekunden, dass er über die Begegnung mit Temme einen Vermerk verfasst habe, wobei er sich beim Datum vertippt habe. Es werde angeregt, den Vermerk zu verlesen. Drittens werde, so Topp, der Antrag auf Vernehmung von F. und T. über das Gespräch am 2.5.2006 (siehe 104. Verhandlungstag) dahingehend ergänzt, dass die Zeugin E. bekundet habe, dass Temme ihr noch vor dem Besuch beim ZK 10 offenbart habe, dass die Waffe bundesweit bei der Serie eingesetzt wurde. Für die Überprüfung der Glaubhaftigkeit des Zeugen Tev sei für den Senat die Ladung von Irrgang und E. relevant gewesen. Des weiteren seien die Zeugen auch für die Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin E. relevant. Angaben des Zeugen Temme in der Hauptverhandlung würden widerlegt werden. Durch die Vernehmungen der Kommissare F. und T. würden die Angaben der Zeugin E. hier widerlegt werden. Die beantragte Beweiserhebung werde ergeben, dass Temme über exklusives Täter- oder Tatwissen verfügte. RA Bliwier ergänzt zur Begründung, in einem Vermerk des Landespolizeipräsidiums vom 21.6.2006 sei es darum gegangen, das die StA damals der festen Überzeugung gewesen sei, dass Temme die Unterstützung durch das LfV entzogen werden müsse, weil er nur dann bisher zurückgehaltene Informationen preisgebe. Sie, die Nebenklage Yozgat, seien der Auffassung, dass Temme über mehr Wissen verfügt und es nur deshalb nicht preisgibt, weil ihn das LfV darin bestärkt. Die Zeugenvernehmungen, insbesondere die von Fe., die schon groteske Züge angenommen habe, diese gesamte Haltung, die „Mauer des Schweigens“, hätten Temme in seinem Aussageverhalten bestärkt. Sie würden die damalige Haltung der StA teilen, dass er doch Dinge offenbart, wenn er merkt, dass er keine Unterstützung mehr durch das LfV erfährt.

Nach der Mittagspause wird um 13.05 Uhr die Vernehmung des ehemaligen Verfassungsschützers Andreas Temme (siehe zuletzt 92. Verhandlungstag) fortgesetzt. RA Narin sagt, beim letzten Mal habe Temme gesagt, dass er die Kneipe „Scharfe Ecke“ in Reinhardshagen und Walter Kr. nur aus Medienberichten kenne und fragt, ob Temme bekannt geworden sei, dass Uwe Mundlos dort mit einer Gruppe von B&H– und „Hells Angels“-Leuten verkehrt sein soll. Temme sagt, er meine, das gelesen zu haben. Narin zitiert aus den Stuttgarter Nachrichten, dass sich Stammgäste erinnern würden, dass „der Geheime“, gemeint sei Temme, immer mal wieder auf ein Bier vorbei gekommen sei. Narin fragt, ob Temme doch in der Gaststätte war. Temme verneint das. Narin fragt, ob Temme von den „Hells Angels“ einen Dirk Ma. kenne. Temme sagt, namentlich kenne er nur den Herrn Sch., andere habe er gesehen, aber es sei nicht so, dass wenn man da hingeht und ein Bier trinkt, die sich einem vorstellen. Der Name Ma. sage ihm nichts, so Temme auf Nachfrage. Narin sagt, bei Temme sei ein Buch über Serienmorde gefunden worden. Temme sagt, er habe viele Bücher zu Hause, auch über Psychologie. Auf dieses Buch sei er durch seine Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft der Polizei in einer Zeitschrift aufmerksam geworden, er habe es bis heute nicht durchgelesen. Bei „Panorama“ sei gesagt worden, dass das Buch laut Polizei nahezu keine Gebrauchsspuren aufwies. Er habe das Buch in der Werbung  gesehen und weil er sich für vieles interessiere, habe er es sich bestellt. Narin sagt, er habe letztes Mal schon zum Thema Bücher zu „Judas Schuld. Eine deutsche Abrechnung“ gefragt und nennt nun den Titel „Wille und Weg des NS“. Temme sagt, das seien diese Dinge, die er damals abgetippt habe. Das Buch, aus dem diese Abschriften erfolgt seien, habe er irgendwann mal in der Gemeindebücherei ausgeliehen und, „warum auch immer“, angefangen abzutippen. Andere Sachen seien aus dem ehemaligen Bestand seiner Schule, die irgendwann weggegeben worden seien. Es handele sich nicht um Bücher sondern um Abschriften. Narin fragt, wie alt Temme da gewesen sei. Temme: „Als Teenager.“ Narin nennt „Kriegsrechtsverletzungen durch polnische Zivilisten“ und „Lehrplan SS“ und fragt, ob Temme das als Jugendlicher abgetippt habe. Temme: „Richtig.“ Das sei alles ganz normal erhältlich gewesen.

Narin fragt, ob Temme mal Skinhead oder „Scheitel-Nazi“ gewesen sei. Temme sagt, Skinhead sei er nie gewesen und den zweiten Begriff kenne er nicht. Narin: „Nationalsozialist.“ Temme: „Nein.“ Narin fragt zum Spitznamen „Klein-Adolf“. Das habe er im Zuge des „Panorama“-Interviews mitbekommen, so Temme Er habe keiner Gruppierung angehört und habe keinen Kontakt zu solchen Gruppierungen. Er sei auch erstaunt gewesen, dass er in Hofgeismar „Klein-Adolf“ genannt worden sein soll, denn er habe in seiner Jugend nicht in Hofgeismar gelebt. Narin fragt nach Baseballschlägern, einem beidseitig geschliffenen Messer und metallenen Schlagstöcken. Temme sagt, er habe so ein Dolchmesser gehabt, metallene Schlagstöcke seines Wissens nach nicht. Er habe einen Baseballschläger gehabt, den habe ihm ein Schulfreund geschenkt. Und er habe einen  kleineren Holzschlagstock gehabt. Aber diese Dinge seien nie eingesetzt worden. Narin sagt, in der Süddeutschen Zeitung sei Temme zitiert worden, er sei „das angreifbarste Opfer“ gewesen. Temme sagt, das habe sich wohl auf eine Frage über die Berichterstattung im November 2011 bezogen. Auf Nachfrage, wessen Opfer er gewesen sei, sagt Temme, wenn man sich die Berichterstattung anschaue, das Opfer der Medien. Er habe mit seiner Familie einige Tage fliehen müssen. Sie hätten sich nicht wehren können, alles wäre ihnen anders ausgelegt worden. Narin fragt, ob Benjamin Gä. auch über B&H in Hessen berichtet habe, über Christian We., seinen Bruder. Temme sagt, ob Gä. ihm jemals über konkrete B&H-Dinge berichtet habe, könne er ohne Einsicht in Berichte nicht abschließend beantworten. Er könne sich aber erinnern, dass Gä., glaube er, bezüglich seines Bruders zurückhaltend war. Es gebe auch Grenzen, die man als V-Mann-Führer nicht überstrapazieren dürfe, das fange bei Verwandten an. Narin fragt nach „Sturm 18“, Michel Fr. und Stanley Rö. Temme sagt, diese Dinge wären Randerkenntnisse gewesen, denn die eigentlichen Aufgabe Gä.s sei bei der besagten Partei gewesen. Was Gä. von 2003 bis 2006 an Randerkenntnisse berichtet habe, könne er nicht mehr sagen. Narin fragt, ob zu diesen Randerkenntnissen auch Kontakte von „Sturm 18“ zum THS, insbesondere Jug Pu., gehörten. Temme sagt, es gelte das gleiche, was er zu der vorherigen Frage gesagt habe.

Narin fragt, ob Temme Bernd Tödter aus Kassel kenne, der Beziehungen nach Zwickau und Thüringen habe. Temme sagt, er meine, er habe den Namen schon mal gehört, aber da gelte auch das gleiche. Er habe jährlich etwa 200 Ermittlungsaufträge bearbeitet, was eine Unzahl von Namen sei, die durch seine Hände gegangen sei. Narin sagt, er habe beim letzten Mal gefragt, ob Temme Gä. mal gebeten habe, ihn im Internetcafé des Herrn Yozgat zu treffen und Temme habe gesagt, das sei nicht der Fall. Es gebe aber einen Vermerk von He., demzufolge die Gewährsperson (GP) lange kein Internet gehabt habe und Temme ihr daher den Besuch eines Internetcafés in der Holländischen Straße vorgeschlagen habe; die GP habe den Besuch abgelehnt, weil der Besitzer ein Türke sei und eine Verwandte in der Nachbarschaft wohne und die GP daher um die schmutzigen Räume wisse. Narin fragt Temme, ob jetzt eine Erinnerung komme. Das verneint Temme, er wisse nicht, warum er Gä. vorschlagen sollte weitab von dessen Wohnort, in einem anderen Stadtteil von Kassel, ein Internetcafé auszusuchen, in das er, Temme, selber gehe. Temme sagt, er denke, er könne das ausschließen, er schicke die Quelle ja nicht dahin, wohin er privat gehe. Narin fragt zu dem abgehörten Telefonat mit Temmes Frau, wo sie gesagt habe: „Du hast mir doch gesagt, dass du in dem Internetcafé warst.“ Temme habe angegeben, dass das unzutreffend gewesen sei. Es gebe in der Hauptakte Yozgat einen Vermerk, so Narin, demzufolge Temme seiner Frau erzählt habe, dass er dienstlich in Internetcafés verkehre. Temme: „Es mag sein, dass ich das gesagt habe.“ Es sei acht Jahre her, er könne sich nicht an jedes Gespräch mit seiner Frau erinnern, und das wäre ja dann auch noch davor gewesen. Narin: „Dann habe ich nur noch eine Frage: Haben Sie auf Halit Yozgat geschossen?“ Temme: „Nein, natürlich nicht.“

RA Kuhn hält aus der Vernehmung von Temmes Frau vor. Auf die Frage, ob sie in ihrer Wohnung Internet hätten, oder ihr bekannt sei, dass ihr Mann öfter in Internetcafés gewesen sei, habe sie gesagt, sie wisse nur, dass ihr Mann Bankgeschäfte vom Internet aus gemacht habe, ihr Sohn habe einen Computer ohne Internetanschluss, ihr Mann sei wohl mal über den Laptop ins Netz gegangen, außerdem habe er ihr erzählt, dass er in Internetcafés gehe wegen seiner Arbeit. Auf Frage sagt Temme, soweit er sich erinnere habe er zu der Zeit keinen Internetanschluss gehabt, er meine, er sei mal über offenes WLAN ins Netz gegangen. Kuhn möchte wissen, ob Temme keine Erinnerung habe, dass er Bankgeschäfte im Internet erledigt habe. Temme sagt, er wisse nicht, wie seine Frau das gemeint hat, zu dem Zeitpunkt habe er noch ein Konto bei der Postbank gehabt, dort habe es die Möglichkeit für Onlinebanking gegeben. Er wisse aber nicht, ob er das genutzt hat oder mit seiner Frau darüber gesprochen hat. In seiner vorherigen Wohnung in Trendelburg habe er Netz gehabt und genutzt. Kuhn sagt, eben habe Temme eingeräumt, dass es sein könne, dass er mit seiner Frau gesprochen hat, dass er dienstlich Internetcafés besuche. Hier habe Temme aber vielfach gesagt, dass er sich nicht offenbart habe, weil er Angst gehabt habe, dass seine Frau das Gechatte heraus bekomme. Temme erwidert, es sei ja ein Unterschied, ob er seiner Frau sage, dass er konkret in diesem Internetcafé war, um zu chatten oder dass er dienstlich da war, um etwas nachzugucken. Kuhn: „Hätten Sie das sagen müssen?“ Das wisse er nicht, so Temme, es sei zu der damaligen Zeit eine Bauchentscheidung gewesen. Die Entscheidung habe er damals getroffen, wenn er das heute einer Wertung unterziehen würde, würde er seiner Frau sicher vieles anders erzählen, „aber das hilft ja nicht weiter“.

Kuhn fragt, ob Temme eine Erinnerung hat, ob er nach dem 6.4.2006 bei „ilove.de“ gechattet hat. Temme sagt, er habe keine konkrete Erinnerung, er könne nicht sagen, ob er danach nochmal auf der Seite war. Er wisse nicht, ob er das Profil mal gelöscht hat, so Temme auf Frage. Auf Frage, was denn der Grund war, dass er aufgehört hat, sagt Temme, in dem Café, in dem er oft gewesen sei, um zu chatten, sei jemand umgebracht worden, auch wenn er noch 14 Tage lang der Meinung gewesen sei, er sei einen Tag vorher dagewesen, sei es nicht so, dass er sage: „Ich suche mir das nächste Café und chatte weiter.“ Er denke, dass das was gewesen sei, was durchaus präsent gewesen sei, eine konkrete Erinnerung könne er nicht nennen. Kuhn sagt, Temme habe angegeben, dass er vorher mehrmals die Woche gechattet habe, und es geistere auch eine Aussage durch die Akten, dass es wie eine Sucht gewesen sei. Dass Temme jetzt gar keine Erinnerung mehr habe, sei schwierig, so Kuhn. Temme: „Wenn ich eine Erinnerung hätte, hätte ich das auf Ihre erste Frage gesagt.“ Das Internetcafé Yozgat habe auf dem Heimweg von seiner Dienststelle gelegen, da sei die Versuchung größer gewesen. Kuhn hält aus den Akten eine Frage an Temmes Frau vor, sie habe gestern kurz mit ihrem Mann telefoniert, in dem Gespräch habe er sich entschuldigt, dass er nichts gesagt habe, dass er im Café war, und sie habe gesagt, er habe ihr doch gesagt, dass er im Café war. Kuhn sagt, das klinge so, als ob es um den Tag der Tat geht. Temme sagt, das Telefonat habe unter Extrembedingungen stattgefunden, er sei festgenommen gewesen, habe bei der Polizei gesessen und nach einigen Stunden telefonieren dürfen. Seine Frau sei hochschwanger gewesen und plötzlich damit konfrontiert worden, dass er festgenommen sei wegen mehrfachen Mordes. Temme: „Ich kann beim besten Willen nicht einzelne Passagen erklären.“

Kuhn sagt, Temmes Frau sei gefragt worden, wie sie das meine, und habe gesagt, dass sie ihrer Erinnerung nach das am Sonntag im „Extra Tip“ gelesen habe und ihm, Temme, erzählt habe, Temme habe dann gesagt, dass er da er da vorbei gefahren sei, dass er den Getöteten kenne; sie habe sich keine Gedanken gemacht, weil sie gedacht habe, dass das mit seinem Beruf zu tun hat. Temme sagt, er könne natürlich unmöglich erklären, welche Gedankengänge seine Frau hatte, sie sei in einer absoluten Extremsituation gewesen. An Kuhn gerichtet sagt Temme: „Auch wenn Sie sich jetzt so zurück lehnen, als ob es Sie nicht interessieren würde.“ Eine Polizistin habe seiner Frau gesagt, dass sie nach Neuseeland auswandern könnten, wenn das an die Presse komme. Kuhn fragt, ob Temme ein Gespräch in Erinnerung komme, dass er den Getöteten kenne. Temme: „Möglicherweise habe ich ihr das gesagt, ich weiß es nicht.“ Kuhn sagt, Temme habe wiederholt angegeben, er sei zwei Wochen lang davon ausgegangen, am Tag vor der Tat am Tatort gewesen zu sein, und fragt, ob Temme das auch durchweg so im Ermittlungsverfahren angegeben habe. Er denke, so Temme, dass er das der Polizei so erklärt habe, könne sich aber nicht erinnern, ob er irgendwann mal versucht habe, das anderweitig zu erklären, er könne sich auch nicht an jedes einzelne Wort erinnern bei der Polizei. Kuhn sagt, am 21.4. habe es bei der Vernehmung ein Vorgespräch gegeben, ob sich Temme, erinnere, dass er da etwas Abweichendes angegeben hat. Temme sagt, er erinnere sich, dass er erst mit vielen Polizisten in einem Raum war, die viel durcheinander gefragt haben. Möglicherweise liege das daran, dass er versucht habe, etwas zu erklären, und weil er schon wieder unterbrochen worden sei, das nicht habe ausführen können. Kuhn zitiert aus den Akten, dass Temme dazu erklärt habe, dass er sich am Donnerstag während der Tatzeit in dem Internetcafé aufgehalten habe, er habe am Montag nachgeschaut, wann er am Donnerstag ausgestempelt habe, ab diesem Zeitpunkt sei ihm bewusst gewesen, dass er zum Tatzeitpunkt dort gewesen sein muss. Temme sagt, das habe er mit Sicherheit nicht so gesagt, das sei kein Wortprotokoll, die Vernehmung habe lang gedauert. Kuhn sagt, hier stehe „Leseabschrift vom Tonband“, das spreche dafür, dass es wörtlich ist. Temme sagt, We. und Bi. hätten ihn vernommen und We. habe immer einzelne Passagen diktiert, diese Leseabschrift beziehe sich dann vermutlich auf das Diktiergerät des Polizisten. Kuhn fragt, ob Temme mal damit konfrontiert wurde, dass er so etwas angegeben habe. Das wisse er nicht, so Temme, es hätten ja zahlreiche Vernehmungen stattgefunden. Die Vernehmung am 21.4. sei dann auch bald überlagert worden von der „Parkscheingeschichte“.

Kuhn hält einen Vermerk von We. vor, demzufolge Temme vorgehalten worden sei, dass er gegenüber Kollegen gesagt habe, dass ihm schon vorher bewusst gewesen sei , dass er am Tattag am Tatort war, später habe Temme aber unsicher reagiert und gedacht, es sei mittwochs gewesen, dass er sich da geirrt hätte; bei der Vernehmung sei Temme zur Ruhe gekommen und da habe eine bessere Erinnerung bei ihm eingesetzt. Temme sagt, möglicherweise habe er sich missverständlich ausgedrückt. Kuhn sagt, er habe eben etwas vorgehalten, wo Temme ausdrücklich gesagt haben soll, dass er am 6.4. da gewesen sei, jetzt halte er eine Stelle vor, wo Temme eine Erklärung finde, warum das doch nicht so gewesen sein soll, dass Temme jedenfalls angegeben habe, dass er sich in dem Vorgespräch geirrt habe. Temme sagt, dann habe er Kuhn falsch verstanden. Kuhn sagt, wenn Temme schon eine Erklärung dazu finde, dann falle es schwer, wenn er das mit Wiedergabefehler erkläre: „Aber Sie haben keine Erinnerung mehr?“ Temme sagt, er habe keine konkrete Erinnerung mehr an das, was er da gesagt habe.

RA Bliwier sagt, man habe hier gehört, dass die Quelle Gä. von Temme geführt wurde und vorher und nachher von einem „Heinz“. Temme sagt, er habe zu dem Decknamen „Heinz“ nur das, was in den Medien war. Er wisse, dass er Gä. vom Leiter der Außenstelle übernommen habe, das sei Fe. (siehe 104. Verhandlungstag). „Heinz“ sei keine Bezeichnung für Fe. gewesen, jedenfalls nach dem, was er wisse. Wer die Quelle noch geführt hat, wisse er nicht. Bliwier fragt, ob Temme in den letzten 14 Tagen Kontakt zum LfV gehabt habe, was Temme verneint. Bliwier hält Temme zu dessen Besuch bei Me. beim ZK 10 vor, Me. habe in einem Vermerk am 15.5.2006, im Vermerk stehe fehlerhaft das Jahr 2005, niedergelegt, dass er Temme für 13 bis 15 Uhr auf seine Dienststelle eingeladen habe, da Fragen zu einer Demonstration bzgl. Mohammed-Karikaturen bestanden hätten. Mohammed-Karikaturen sage ihm etwas, so Temme, an die konkreten Umstände habe er leider keine Erinnerung mehr. In dem Vermerk heiße es weiter, so Bliwier, dass Temme nur wenige Fragen habe beantworten könne, der Aufenthalt habe nur 15-20 Minuten gedauert, thematisiert worden seien ausschließlich Fotos der Demoteilnehmer. Bliwier sagt, er verstehe das so, dass über die Tat Yozgat nicht gesprochen worden ist. Eine konkrete Erinnerung komme nicht, so Temme, aber möglicherweise habe er andere Kollegen gesehen und mit ihnen gesprochen. Auf Bliwiers Frage, ob das Mü. gewesen sein könne, sagt Temme: „Wer auch immer an dem Tag gerade da war.“

Dann sagt RA Topp, dass İsmail Yozgat Temme befragen und nochmal das Video zeigen wolle, das solle im Rahmen einer Vernehmungsgegenüberstellung geschehen. Götzl bitte Temme, draußen Platz zu nehmen. Dann stellt Topp den Antrag, die alleinige Befragung Temmes  zu unterbrechen und eine Vernehmungsgegenüberstellung mit İsmail Yozgat durchzuführen. Nur im Rahmen einer Vernehmungsgegenüberstellung könne der Zeuge Yozgat die widersprüchlichen Angaben des Zeugen Temme durch Rede und Gegenrede, Fragen und Vorhalte, klären. Zwischen den Zeugen sei ein Bekanntschaftsverhältnis entstanden, die bisherigen Vernehmungen Temmes hätten die Annahme verstärkt, dass er relevante Wahrnehmungen gemacht habe, sie aber hier verschweige. Eine direkte Gegenüberstellung mit dem Vater von Halit Yozgat könne den Zeugen dazu bewegen, seine Verdrängungshaltung aufzugeben. Im Rahmen einer bloßen Befragung stünde dem Nebenkläger kein Recht auf Ausführungen zu den Örtlichkeiten zu, folglich sei eine Vernehmungsgegenüberstellung zwingend geboten, da sich aus der bisherigen Beweisaufnahme erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit Temmes ergeben hätten, wie auch die BAW habe einräumen müssen.

Götzl fragt İsmail Yozgat, ob es aus seiner Sicht zu seiner Aussage etwas zu ergänzen gebe. Yozgats Angaben werden vom Dolmetscher übersetzt. Yozgat bejaht die Frage Götzls. Temme kenne ihn, seine Ehefrau und seinen Sohn sehr gut. Temme kenne sich in dem Café sehr gut aus. Temme sei ein Mann, der sehr gut darüber Bescheid wisse, wie das Internet eingeschaltet, wie gezahlt wurde usw. Im Film sehe man, dass Temme von der Nummer 2 aufsteht und sich auf die Suche nach Halit begibt, um den Betrag zu zahlen. Wenn er aus dem Raum hinausgehe, müsse Temme aber in seine Richtung schauen, um das Geld zu bezahlen. Es gebe beim Tisch einen Abstand von einem Meter, so wie er, Yozgat, das hier zeige. Yozgat steht offenbar auf, um das zu demonstrieren, dies ist auf der Besuchertribüne nicht zu sehen. Temme müsse, so Yozgat weiter, Halit liegend gesehen haben, aber Temme schaue geradeaus, gehe hinaus, schaue auf der Straße nach rechts und links und kehre zurück. Wenn er nach rechts sehen würde, müsse Temme feststellen, dass Halit nicht da sei, aber Temme schaue wieder direkt nach vorne, gehe wieder ins Internetzimmer. Beim Zurückgehen müsse er Halit wieder liegend sehen. Götzl bitte Yozgat wieder Platz zu nehmen. Yozgat führt weiter aus, der Tisch sei 70 cm hoch, während er die 50 Cent auf den Tisch lege, müsse Temme auf dem Tisch Bluttropfen sehen. Götzl sagt, er müsse Yozgat unterbrechen, zu einer Erklärung habe Yozgat nach der Einvernahme die Gelegenheit. Und wenn Yozgat den Zeugen konfrontieren wolle, könne er Vorhalte machen und Fragen stellen. Aber er, Götzl, könne nicht erkennen, dass Yozgat eigene Wahrnehmungen schildere. RA Kienzle widerspricht, es gebe ja die Wahrnehmung der Höhe des Tisches von 70 cm. Götzl sagt, man könne gerne Herrn Yozgat vernehmen. Kienzle erwidert, er schlage vor, kurz zu unterbrechen, der Antrag liege ja vor. Götzl sagt, es gehe darum, die Voraussetzungen des Antrags abzuklären, weil das eine Ermessenssache sei. Und es sei nicht Kienzles Sache, wie er, Götzl, vorgehe.

Götzl bittet um Stellungnahmen. OStain Greger sagt, aus Sicht der BAW sei die beantragte Vernehmungsgegenüberstellung nicht geboten, Voraussetzung dafür seien Widersprüche zwischen den Zeugen Temme und Yozgat, ein entsprechender Vortrag fehle hier. Der Zeuge Yozgat sei erst später zum Tatort gekommen. Die Begründung für den Antrag beziehe sich auf Schlussfolgerungen aus Aussagen, nicht auf Widersprüche als solches. Götzl sagt, er könne nicht erkennen, warum Yozgat nicht durch eine unmittelbare Befragung hier beim Zeugen Temme eine Klärung herbeiführen könne. Dazu könne Yozgat Fragen stellen, Vorhalte machen, später auch eine Erklärung halten. Daher komme er dem Antrag nicht nach. RA Topp sagt, Temme habe hier vorgetragen, dass er regelmäßig 10 bis 15 Minuten in diesem Internetcafé war. Herr Yozgat könne bekunden, dass Temme regelmäßig ein bis zwei Stunden da war, dass er Temme Kaffee ausgegeben hat, dass Temme sowohl seine Frau als auch den Sohn gekannt hat, und dann könne Yozgat Angaben zu den Tatörtlichkeiten machen, zur Tischhöhe, dass Temme Halit Yozgat hätte sehen müssen. Götzl sagt, zunächst einmal könne Yozgat als Verfahrensbeteiligter und Nebenkläger Fragen stellen in dem Sinne, wie Topp es formuliert habe, damit sei die unmittelbare Konfrontation möglich. Topp: „Gut, dann machen wir es so.“

Dann wird Temme wieder in den Saal geholt und İsmail Yozgat befragt Temme, seine Fragen werden vom Dolmetscher übersetzt. Yozgat: „Als Du ins Internetcafé kamst, hast Du den Halit, wenn Halit nicht da war, mich, wenn ich nicht da war, meine Frau gesehen.“ Temme: „Normalerweise ja.“ Auf die Frage, ob Temme sie sehr gut gekannt habe, sagt Temme, er habe sie von seinen Besuchen her gekannt und als sehr nette Menschen empfunden. Yozgat sagt, Temme sei ein Mann, der den Internetladen sehr gut gekannt habe, und fragt, wie man das Internet einschalte, wie man die Gebühren zahle. Temme sagt, er habe gewusst, wie er sich an dem zugewiesenen PC ins Internet einloggt, und auch was er üblicherweise bezahlen musste. Yozgat sagt, wie im Film zu sehen, sei Temme aufgestanden und habe nach Halit gesucht. Temme sagt, als er in den vorderen Raum gekommen sei, habe er Halit nicht gesehen, er habe sich umgesehen und sei dann wieder nach hinten gegangen. Yozgat sagt, soweit sei er noch nicht. Er sagt, dass Temme, als er aus dem Internetraum hinausging, eigentlich nach links hätte schauen müssen, weil Halit auf der linken Seite am Tisch hätte sitzen müssen. Temme sagt, er habe sich diese Frage in den letzten Jahren immer wieder gestellt, er habe Halit aber tatsächlich nicht gesehen. Yozgat sagt, wenn Temme auf die linke Seite gesehen hätte, hätte er Halit mit dem Gesicht zu Boden liegen sehen müssen. Yozgat: „Warum hast du nicht in die Richtung geschaut?“ Temme antwortet, er könne heute nicht mehr sagen, wann er in welche Richtung geschaut habe, nach oben oder unten. Er wisse nur, dass er ihn nicht gesehen habe. Yozgat fragt, ob Temme nach Halit gesucht habe, als er die 50 Cent Gebühren zahlen wollte oder nach ihm, İsmail Yozgat. Er habe natürlich zuerst nach Yozgats Sohn gesucht, so Temme, er habe natürlich nicht ahnen können, dass etwas derart Entsetzliches passiert war, dass er unter dem Tisch gesucht hätte. Yozgat sagt, zwischen dem Tisch und der Wand gebe es einen Abstand von 1 Meter, wenn Temme in diese Richtung geschaut hätte, hätte er Halit gesehen. Yozgat fragt Temme, warum der so abweichende Antworten gebe. Temme: „Ich weiß, dass ich ihn nicht gesehen habe, und mehr kann ich dazu leider nicht sagen.“ Yozgat sagt, Temme sei auf die Straße hinausgegangen, habe nach rechts und links geschaut und als er rein gekommen sei, hätte er auf die rechte Seite schauen müssen. Temme sagt, er habe sich so umgeschaut, wie er Halit erwartet hätte. Er wisse, dass er ihn nicht gesehen habe. Yozgat sagt, im Film sehe man, dass Temme nicht hinschaut. Der Film sei ja zu einem anderen Zeitpunkt aufgenommen worden, sagt Temme. Yozgat sagt, um die 50 Cent zu zahlen, hätte Temme auf die rechte Seite schauen müssen, wo Halit am Boden lag. Yozgat fragt Temme, ob der die Bluttropfen auf dem weißen, graufarbenen Tisch nicht gesehen habe. Temme: „Nein, das ist mir nicht aufgefallen.“ Er erinnere sich nur noch, dass da noch mehr Kleingeld gelegen und er die 50 Cent ein Stück weggelegt habe, damit man sieht, dass es sein Geld ist. Yozgat sagt, Temme sei 186 cm groß [laut früherer Angaben ist Temme 196 cm groß], der Tisch sei 73 cm hoch, Halit sei 170 cm groß gewesen, nur seine Beine seien unter dem Tisch gewesen: „Haben Sie seinen Oberkörper nicht sehen können?“ Temme: „Ich habe ihn nicht gesehen.“ Yozgat: „Es tut mir leid, aber ich glaube Ihnen überhaupt nicht, Herr Temme.“ Yozgat sagt, am 3.12.2013 habe Temme gesagt, dass er immer etwa 20 Minuten im Internetcafé geblieben sei. Aber als er, İsmail Yozgat, dort war, sei Temme zwei Stunden da geblieben. Auch seine Frau habe Temme gesehen. Yozgat: „Stimmt das?“ Temme sagt, er sei zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedlich lange dort gewesen: „Ob ich jemals zwei Stunden dort war.“ An so einen langen Zeitraum könne er sich nicht erinnern, es sei unterschiedlich gewesen. Yozgat fragt, ob Temme auch vergessen habe, dass er zwei Stunden geblieben sei und er, Yozgat, ihm immer Kaffee angeboten habe, ohne Geld. Er könne sich erinnern, so Temme, dass Yozgat ihm Tee oder Kaffee angeboten habe, aber nicht, dass er zwei Stunden da war, er sei bestimmt nicht regelmäßig zwei Stunden da gewesen. Yozgat sagt, ein einziges Mal sei Tev mit einer Frau gekommen, damals sei das für eine Stunde gewesen, er habe Temme und der Dame einen Kaffee angeboten. Und zuletzt, als Halit getötet wurde, sei Temme für zehn Minuten eingeloggt gewesen. Yozgat: „Wie kannst Du das vergessen? Ich sage es noch einmal: Ich glaube dir überhaupt nicht.“ Temme sagt, dass er mit einer Frau dort gewesen wäre, daran könne er sich überhaupt nicht erinnern. Und er sei jedenfalls nicht regelmäßig zwei Stunden dort gewesen. Danach, um 14.18 Uhr, wird der Zeuge Temme entlassen.

Danach gibt RA Bliwier eine Erklärung ab: Es scheine so zu sein, dass das, was sie hier vorgetragen haben, offenbar eingetreten sei. Man nehme den Zeugen heute deutlich stabilisiert wahr, fast vorlaut, mit einer „gewissen Rotzigkeit“. Temme wisse nach der Vernehmung Irrgang, E. und Fe., dass er jede Rückendeckung vom Amt erhalte, er wisse, dass die Informationen, die er dem Amt gegeben habe, von dort nicht weiter kommuniziert würden. Es werde sich auf die Aussagegenehmigung, auf Erinnerungslücken berufen oder man bewege sich, wie bei Fe., am Rande einer Falschaussage. Die Nebenklage Yozgat werde aber die Bemühungen nicht aufgeben, um doch noch mal das zu versuchen, was die StA damals empfohlen habe, nämlich Temme die Unterstützung durchs Amt zu entziehen, damit er endlich mal die Wahrheit sage.

Der Verhandlungstag endet um 14.22 Uhr.

Rechtsanwalt Stolle erklärt nach dem Verhandlungstag: „Die erneute Vernehmung des Andreas T. machte für alle Beteiligten deutlich, dass hier die Unwahrheit gesagt wird und dieser angebliche ‚Verfassungsschützer‘ bei seinen Vertuschungsversuchen alle mögliche Unterstützung durch das Hessisches Landesamt für Verfassungsschutz erfährt.“

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