Protokoll 414. Verhandlungstag – 13. März 2018

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An diesem Prozesstag stellt die Verteidigung von Ralf Wohlleben zunächst einen Beweisantrag zu einem aus ihrer Sicht möglichen alternativen Lieferweg der Mordwaffe des NSU, der . Danach lehnt der Vorsitzende Richter Götzl einen ähnlichen Beweisantrag der Verteidigung Wohlleben von einem anderen Verhandlungstag ab, im Anschluss daran den aktuell gestellten. Außerdem lehnt er die Entpflichtung der Rechtsanwält_innen Sturm, Stahl und Heer als Pflichtverteidiger_innen von Beate Zschäpe ab. Die Wohlleben-Verteidigung kündigt zum Ende des Verhandlungstages einen Befangenheitsantrag an.

Der Verhandlungstag beginnt um 09:52 Uhr. Nach der Präsenzfeststellung wendet sich Götzl in Richtung der „Altverteidigung“ Zschäpe und sagt: „Herr Rechtsanwalt Stahl, ich freue mich, dass Sie zugegen sind. Ich hatte heute früh die Mitteilung bekommen, dass Sie erkrankt sind.“ RA Stahl sagt etwas ohne Mikrofonverstärkung, das auf der Empore nicht zu verstehen ist. Götzl: „Aber schon so, dass Sie der Hauptverhandlung folgen können?“

Dann verliest Wohlleben-Verteidiger RAin Schneiders einen Beweisantrag. Sie beantragt, die Beiziehung des Vernehmungsprotokolls des Zeugen aus dem UA des Landtags Baden-Württemberg vom 05.03.2018, sowie das Vernehmungsprotokoll der Vernehmung Puskarics beim BKA, das dem baden-württembergischen UA vorgelegen habe und aus dem Puskaric am 05.03.2018 vorgehalten worden sei. Die Amtsaufklärung gebiete die Beiziehung der Protokolle:
Der Zeuge wurde am 05.03.2018 vor dem NSU-Untersuchungsausschuss des Landtags Baden-Württemberg in Stuttgart vernommen. Die Presse berichtete über dessen Vernehmung. Der Zeuge
wurde im Untersuchungsausschuss, ausweislich des beigefügten Presseartikels, zu etwaigen Waffenbeschaffungen befragt. Er machte teilweise dahin Angaben, dass er dem weiteren Zeugen im Jahr 2000 drei Waffen beschafft habe. Sven Rosemann sollte ebenfalls
am Montag befragt werden, meldete sich aber erneut krank, so der Pressebericht. Von wem er diese drei Waffen erworben hatte, wollte Jug Puskaric in seiner Vernehmung nicht angeben. Er verweigerte die Angaben, um sich nicht selbst zu belasten. Er behauptete jedoch, dass die drei Waffen nicht aus der Schweiz stammten und es kein ‚Ostschrott‘ gewesen sei.

Nach dem Zeitungsbericht gaben die Obleute des Untersuchungsausschusses an, dass sie den Zeugen Puskaric für „unglaubwürdig“ hielten und der Ausschuss nun prüfen wolle, ob ein Verfahren wegen Falschaussage eingeleitet werden solle. Aus Twitter-Berichten wurden weitere Details der Vernehmung bekannt. Aus diesen Tweets geht hervor, dass Jug Puskaric ausgesagt haben soll, dass er Sven Rosemann „teilweise“ Waffen aus der Schweiz besorgt habe. Informationen dazu wolle er keine geben. Der GBA habe ihm gesagt, dass diese Tat verjährt sei. Der Zeuge ist ebenfalls am 05.3.2018 vom Untersuchungsausschuss vernommen worden. Nach einem Twitter-Bericht sagte der Zeuge aus, dass Jug Puskaric dem Sven Rosemann eine Ceska beschafft habe. Interessant ist weiter noch eine Frage, ob Jug Puskaric V-Mann gewesen sei. Puskaric soll dies bestritten haben. Nach dem Tweet von „NSU-Watch BaWü“ habe daraufhin der Vertreter des Innenministeriums interveniert. Somit besteht anhand der aktuellen Berichterstattung der Verdacht, dass Jug Puskaric als V-Mann Waffen aus der Schweiz beschaffte und diese an Sven Rosemann verkaufte. Wie bereits mehrfach in Beweisanträgen dargelegt, besteht der Verdacht, dass Sven Rosemann seinerseits Waffen an Mundlos und Böhnhardt verkaufte, u.a. die Tatwaffe Ceska 83.

Die Amtsaufklärung gebietet daher die Beiziehung des Protokolls des Untersuchungsausschusses vom 05.3.2018, sowie darüber hinaus auch des Protokolls der vorgehaltenen Vernehmung durch das BKA. Der Zeuge Puskaric soll bekundet haben, dass er bei der Vernehmung durch die BKA-Beamten lautstark unter Druck gesetzt worden sei. Auch dieses Protokoll ist daher für die Aufklärungspflicht des Senats wichtig, da es deutlich zeigt, welche Methoden seitens des BKA und des GBA eingesetzt wurden. Mehrfach haben Zeugen auch in der Hauptverhandlung davon berichtet, in ihren Vernehmungen lautstark unter Druck gesetzt worden zu sein. Pikant ist auch der Umstand, dass der Zeuge Puskaric in einem Verfahren, welches angeblich das LKA Baden-Württemberg führt, von Beamten des BKA vernommen worden sein soll. Die Verteidigung des Herrn Wohlleben hat nicht umsonst den Verdacht geäußert, dass es sich bei dem angeblichen polizeirechtlichen Strukturermittlungsverfahren um die Legendierung weiterer Ermittlungen des BKA im Auftrag des GBA mit Bezug auf das hiesige \/erfahren handelt.

Zschäpe-Verteidiger RA Heer: „Wie bereits per Telefax geschehen, schließen Frau Sturm, Herr Stahl und ich uns dem Antrag an.“ Dann nimmt OStAin Greger für den GBA Stellung zu dem Antrag. Der Antrag sei abzulehnen, so Greger. Zunächst gibt sie zusammenfassend wieder, was die Verteidigung bzgl. der Aussagen im UA Baden-Württemberg behauptet habe. Danach sagt sie, dass es sich bei dem Antrag um einem Beweisermittlungsantrag handele. Die Antragsteller behaupteten keine konkreten inhaltlichen Tatsachen, die mittels der Schriftstücke unter Beweis gestellt würden. Die Aufklärungspflicht gebiete die Beiziehung der begehrten Aktenstücke daher nicht. Greger wiederholt kurz die Anklagepunkte gegen den Angeklagten Wohlleben und sagt, dass Wohlleben und Schultze die Lieferung einer Schalldämpferwaffe in der Hauptverhandlung auch glaubhaft eingeräumt hätten. Nach der Erinnerung Schultzes decke sich danach die in der sichergestellte Tatwaffe dem Modell nach mit der von ihm gelieferten Waffe. Der Senat habe umfangreich Beweis über die Lieferkette der Tatwaffe Ceska 83 erhoben. Greger macht dann die üblichen Ausführungen dazu, auf welche Tatsachen sich die Beweisaufnahme zu erstrecken habe, dass der Tatrichter nicht zu ausufernder Aufklärung verpflichtet sei etc. Nach diesen Maßstäben bestehe bereits nach dem Vorbringen der Antragsteller kein Anlass zur begehrten Beiziehung der Unterlagen, da unter Berücksichtigung der Aktenlage und des bisherigen Verfahrensablaufs nicht ersichtlich sei, inwieweit den Vernehmungsprotokollen ein Aufklärungsgewinn [phon.] im Hinblick auf die Schuldvorwürfe [phon.] zukommen könnte.

Auch nach dem Vorbringen der Antragsteller verfüge der Zeuge Puskaric über kein Wissen zur Tatwaffe und er habe auch keine Wahrnehmungen gemacht, die mit Blick auf die angeklagten Taten von Belang wären. Weder Puskaric noch Hubeny hätten Angaben zur Tatwaffe Ceska 83 mit Schalldämpfer oder zu einem baugleichen Modell gemacht. Die Aussagen Puskaric und Hubeny beschränkten sich auf den Handel mit Waffen und den Besitz von Waffen, ohne konkreten Bezug zu den drei Untergetauchten. [phon.] Somit seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass in den Aktenstücken, deren Beiziehung begehrt wird, verfahrensrelevante Erkenntnisse zu der Lieferung der Tatwaffe enthalten sein könnten. Allein der Umstand, dass Zeugen mit Bezügen zu Waffen gesondert vernommen worden seien, stelle für sich genommen keinen Grund zur Beiziehung dar. [phon.] Im Übrigen dürfe auch dem Angeklagten Wohlleben hinlänglich bekannt sein, dass auch der GBA in Zusammenhang mit dem NSU-Komplex ein gesondertes Ermittlungsverfahren führt. Die Schlussfolgerung der Antragsteller, dass Puskaric als V-Mann in der Schweiz Waffen beschafft, diese an Sven Rosemann verkauft habe, der diese an den Böhnhardt und Mundlos verkauft habe, und dass die Tatwaffe dabei gewesen sei [phon.], erweise sich einmal mehr als haltlose, nicht tatsachenbasierte [phon.] Spekulation, die, da sie aus der Luft gegriffen sei, den Senat nicht zur Beiziehung drängen könne. Soweit die Antragssteller ihren Antrag auch darauf stützen wollten, dass interessant sei, ob Puskaric V-Mann gewesen sei, dass Puskaric angeblich in einem Verfahren des LKA Baden-Württemberg vom BKA vernommen worden sein solle [phon.], dass er in einer Vernehmung unter Druck gesetzt worden sein solle, dass Abgeordnete die Prüfung eines Falschaussageverfahrens angekündigt hätten, sei nicht ersichtlich, inwieweit diesen Umständen eine Relevanz in Bezug auf den Angeklagten Wohlleben oder andere Angeklagte zukommen könnte.

NK-Vertreter RA Langer. „Ich würde nur klarstellen, dass Michael Hubeny nicht am 05.03. dort im Untersuchungsausschuss vernommen wurde, sondern es handelte sich dabei um einen Vorhalt. Ist vielleicht ein bisschen ungeschickt formuliert worden. Der steht auch nicht auf der Ladungsliste.“
Götzl: „Weitere Stellungnahmen?“ Niemand meldet sich. Götzl: „Dann ergeht Hinweis gemäß § 265 StPO: Der Angeklagte Schultze wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die möglichen Taterträge, das heißt von Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos bei der Waffenübergabe überlassenes Geld [phon.], eine Abtrennung nach § 422 StPO und eine Behandlung nach § 74 ff. StGB neue Fassung [phon.] in Betracht kommt.“ Auf Nachfrage gibt es auch dazu keine Stellungnahme. Götzl: „Dann wird unterbrochen bis 10:30 Uhr.“

Um 10:37 Uhr geht es weiter. Götzl verkündet dann den Beschluss, dass auf die Gegenvorstellung der Verteidigung Wohlleben I. das Verfahren über die Einziehung hinsichtlich möglicher Taterträge im Hinblick auf den Angeklagten Schultze gemäß § 422 StPO abgetrennt wird und es II. im Übrigen bei dem Beschluss sein Bewenden hat. Götzl gibt kurz den prozessualen Hergang wieder und geht dann zur Begründung über. Der Senat könne auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung des Vortrags der Gegenvorstellung keine Umstände erkennen, die eine Abänderung des Beschlusses vom 27.02.2018 im Übrigen rechtfertigen würden. Ergänzend sei noch auf Folgendes hinzuweisen: Die Gegenvorstellung trage nunmehr vor, eine unangemessene Verzögerung des Urteils sei auch bei einer Entscheidung über die Einziehung nicht zu besorgen; eine „kurzfristige Auskunft beim Nachlassgericht“ würde sicher zu einem „schnellen Ergebnis führen“, da damit in Erfahrung gebracht werden könnte, dass die gesetzlichen Erben ausgeschlagen haben und somit der Fiskus Erbe geworden wäre. Der Senat besorge aber dennoch eine unangemessene Verzögerung des Urteils. Die Erholung der Auskunft beim zuständigen Nachlassgericht, wer nach Mundlos und Böhnhardt Erbe geworden ist, möge zwar, wie die Verteidigung Wohlleben mutmaße, noch ohne größere Verzögerung durchführbar sein. Sofern, wie die Verteidigung Wohlleben behaupte, der Fiskus Erbe geworden wäre, würde diese Information aber alleine nicht genügen. Es müsse dann nämlich noch die für Fiskalerbschaften zuständige Behörde als Einziehungsbeteiligter im Verfahren vor dem Oberlandesgericht noch vor einem Urteilsspruch beteiligt werden. Im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung des Verfahrens und unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des Verfahrens sei zu prognostizieren, dass es dadurch zu einer unangemessenen Verzögerung des Urteils kommen würde.

Wohlleben-Verteidiger RA Klemke drückt den Knopf für sein Mikro: Götzl: „Es gibt noch eine weitere Entscheidung zu verkünden, Sie werden dadurch keinen Rechtsverlust erleiden.“ Dann verkündet Götzl den Beschluss, dass die Anträge der Verteidigung Wohlleben zu Sven Rosemann vom 412. Verhandlungstag abgelehnt sind. Die Anträge, I. Rosemann zu vernehmen
zum Beweis der Tatsachen, dass ihm bekannt gewesen sei, dass sein guter Kumpel in der Lage gewesen sei, auch scharfe Schusswaffen zu beschaffen, werden abgelehnt, weil sie für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung seien. Die Anträgen zu den anderen Beweistatsachen werden unter II. abgelehnt, weil die Aufklärungspflicht nicht dazu dränge, ihnen nachzukommen und weil sie darüber hinaus, falls sie als Beweisanträge im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO qualifiziert werden sollten, wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werden könnten.
Götzl gibt zunächst unter A den prozessualen Hergang wieder:
Mit Verfügung vom 07.03.2017 setzte der Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen, die in der Folge bis zum 17.05.2017 verlängert wurde. In der genannten Verfügung wurden die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass im Falle einer Beweisantragstellung nach Fristablauf der Antragsteller die Gründe für die späte Antragstellung substantiiert darzulegen habe und dass das Gericht, wenn nach dessen Überzeugung kein nachvollziehbarer Anlass für die verfristete Antragstellung bestehe, grundsätzlich davon ausgehen könne, dass der Antrag nichts anderes als die Verzögerung des Verfahrens bezwecke, falls nicht die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO gleichwohl zur Beweiserhebung dränge.

In weiteren nach Fristablauf gestellten Beweisanträgen haben die aktuellen Antragsteller, die Verteidiger des Angeklagten Wohlleben, jeweils Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen die Antragstellung erst nach Fristablauf erfolgt ist. Die Antragsteller haben bereits am 23.01.2018 unter anderem die Anträge gestellt, die Zeugen Puskaric und Rosemann zum Beweis der Tatsachen zu vernehmen, 1. dass Jug Puskaric die Tatwaffe Ceska 83 mit der Waffennummer 034678 aus der Schweiz besorgte und 2. die Waffe über Sven Rosemann an Mundlos und Böhnhardt geliefert oder von diesen bei Sven Rosemann abgeholt wurde. Im Hinblick auf die verfristete Antragstellung haben sie auch in diesen Anträgen ausgeführt, sie hätten erst vor wenigen Tagen durch Kenntnis der Ladung des Zeugen André Kapke erfahren, dass das LKA Baden-Württemberg gegen Jug Puskaric wegen des Verdachts illegaler Waffengeschäfte ermittele. Der Senat hat diese Anträge, um deren gewollten Charakter als Beweisanträge zu erhalten, wie folgt ausgelegt: Die Vernehmung der Zeugen Puskaric und Rosemann wird beantragt zum Beweis der Tatsachen, 1. dass Jug Puskaric eine Ceska 83 aus der Schweiz besorgte und 2. die Waffe über Sven Rosemann an Mundlos und Böhnhardt geliefert oder von diesen bei Sven Rosemann abgeholt wurde. Die Anträge auf Vernehmung der Zeugen Puskaric und Rosemann wurden nach dieser Auslegung durch Beschluss vom 30.01.2018 als für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung abgelehnt. In der hiergegen eingelegten Gegenvorstellung wandten sich die Antragsteller gegen die vom Senat durchgeführte Auslegung ihrer Anträge im Beschluss vom 30.01.2018 und stellten klar, ihre Anträge bezögen sich nicht auf „eine Ceska 83 aus der Schweiz“, sondern auf die hier relevante „Tatwaffe“.

Den Anträgen, in der Form der Gegenvorstellung nachzukommen, lehnte der Senat mit Beschluss vom 01.02.2018 ab, weil die Amtsaufklärungspflicht nicht dazu drängte. Am 27.02.2018 stellten die Antragsteller die hier gegenständlichen Anträge mit den im Tenor aufgeführten Beweisbehauptungen. Ausführungen zur Verfristung der Antragstellung wurden in der Begründung der Anträge nicht gemacht. Am 28.02.2018 nahm der Generalbundesanwalt zu den Anträgen Stellung und führte zusammengefasst aus, hinsichtlich der Behauptung, dem Zeugen sei bekannt gewesen, dass sein guter Kumpel Jürgen Länger in der Lage gewesen sei, auch scharfe Schusswaffen zu beschaffen, sei von einem Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO auszugehen. Dieser sei jedoch abzulehnen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung sei. Die weiteren Anträge seien als Beweisermittlungsanträge zu qualifizieren. Der unter Beweis gestellte Ablauf sei von den Antragstellern offensichtlich ohne jegliche tatsächliche Anhaltspunkte schlichtweg erfunden worden. Die Anträge seien Prototypen von ins Blaue hinein gestellten Anträgen, wenn sie nicht sogar rechtsmissbräuchlich seien. Hilfsweise seien die Anträge wegen Verschleppungsabsicht zurückzuweisen. Die Antragsteller hätten die vom Vorsitzenden gesetzte Frist zu Stellung von Beweisanträgen nicht eingehalten und die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich machten, nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen nahm der Generalbundesanwalt Bezug auf seine Ausführungen vom 23.01.2018 zum Beweisantrag Rosemann/Puskaric. Der Vorsitzende räumte den Antragstellern nach den Ausführungen des Generalbundesanwalts Gelegenheit zur Stellungnahme ein, eine Äußerung der Antragsteller, insbesondere zur Verfristung, erfolgte nicht.

Götzl geht dann zu B über und sagt, die Anträge im Hinblick auf die unter Beweis gestellte Tatsache, dem Zeugen Rosemann sei bekannt gewesen, dass sein guter Kumpel Jürgen Länger in der Lage gewesen sei, auch scharfe Schusswaffen zu beschaffen hätten abgelehnt werden können, weil die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung sei. Er macht dann die üblichen Ausführungen zur Bedeutungslosigkeit einer unter Beweis gestellten Indiz-oder Hilfstatsache aus tatsächlichen Gründen und stellt dann fest, dass die unter Beweis gestellte Tatsache isoliert betrachtet und auch in einer Gesamtbetrachtung mit dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme in diesem Zusammenhang für eine mögliche Schuld- und/oder Rechtsfolgenfrage bei den Angeklagten tatsächlich ohne Bedeutung sei:
a. Der Umstand, dass dem Zeugen Rosemann circa im Jahr 2000 bekannt war, dass „sein guter Kumpel Jürgen Länger in der Lage war, auch scharfe Schusswaffen zu beschaffen“ ist für die Beweiswürdigung im vorliegenden Verfahren ersichtlich ohne jegliche Relevanz. Nach der bisherigen Beweisaufnahme spielte der Zeuge Rosemann im Rahmen einer möglichen Waffenlieferung an Uwe Böhnhardt keine Rolle. Es ist deshalb für eine mögliche Schuld- und/oder Rechtsfolgenfrage tatsächlich ohne Bedeutung, dass dem Zeugen Rosemann die unter Beweis gestellte Tatsache bekannt war.
b. Auch im Hinblick auf den Beweiswert eines anderen Beweismittels ist eine Bedeutung der hier unter Beweis gestellten Tatsache nicht ersichtlich.

Götzl geht dann zu Teil C über und sagt, den Anträgen im Tenor unter II. brauche nicht nachgekommen zu werden, da es sich bei den Anträgen nicht um Beweisanträge, sondern um Beweisermittlungsanträge handele und die Amtsaufklärungspflicht nicht dazu dränge, ihnen nachzukommen:
1. Dem in die Form eines Beweisantrags gekleideten Beweisbegehren muss allenfalls nach Maßgabe der Aufklärungspflicht nachgegangen werden, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, so dass es sich nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt. Für die Beurteilung, ob ein aufs Geratewohl gestellter Antrag vorliegt, ist die Sichtweise eines verständigen Antragstellers entscheidend. Es kommt nicht darauf an, ob das Tatgericht eine beantragte Beweiserhebung für erforderlich hält.
2. Aus der Sichtweise eines verständigen Antragstellers sind die gegenständlichen Anträge aufs Geratewohl ins Blaue hinein gestellt zu qualifizieren, weil sie ohne jede tatsächliche und argumentative Grundlage gestellt wurden:

a. Es haben sich aus der Sicht eines verständigen Antragstellers weder während der mehrjährigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung noch aus der umfangreichen Verfahrensakte Hinweise dafür ergeben, dass der Zeuge Rosemann nach der Flucht der Angeklagten Zschäpe sowie Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt am 26.01.1998 zu diesen noch Kontakt hatte: i. Vielmehr hat der Zeuge Rosemann im Ermittlungsverfahren angegeben, zu den genannten Personen nach dem 26.01.1998 keinen Kontakt mehr gehabt und sie auch nie mehr persönlich gesehen zu haben. Er habe nie Besuch von „denen“ gehabt und habe ihn ihnen auch nicht geholfen. ii. Der Vortrag der Antragsteller, auf diese Einlassung komme es nicht an, verfängt nicht. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Zeuge in diesem Zusammenhang die Unwahrheit gesagt habe. Es gibt daher aus der Sicht eines verständigen Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür, dass die unter Beweis gestellten Telefonate und das Treffen in Chemnitz des Zeugen Rosemann mit Uwe Böhnhardt stattgefunden haben. Gleiches gilt für den Waffenverkauf mit Übergabe, weil Rosemann angibt, ihnen nicht geholfen und sie auch nicht persönlich gesehen zu haben.

b. Es haben sich aus der Sicht eines verständigen Antragstellers weder während der mehrjährigen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung noch aus der umfangreichen Verfahrensakte Hinweise dafür ergeben, dass der Zeuge Rosemann Waffen verkaufte, die aus der Schweiz stammten. i. Der Zeuge Rosemann führte im Ermittlungsverfahren auf die Frage, ob es auch sein könne, dass Waffen aus der Schweiz oder der Tschechischen Republik stammten, aus, die Schweiz sei zu weit weg
und zu teuer gewesen. ii. Es gibt daher aus der Sicht eines verständigen Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür, dass Rosemann überhaupt eine Waffe, die aus der Schweiz stammte, erworben hat.
c. Aus der Sicht eines verständigen Antragstellers ergeben sich auch abgesehen von den bereits aufgeführten Punkten weder aus der durchgeführten Beweisaufnahme noch aus den Verfahrensakten und ebenso nicht aus seinem eigenen Vortrag Umstände, Hinweise oder Anhaltspunkte, die geeignet wären, seine Beweisbehauptungen im Hinblick auf den Zeugen Rosemann tatsächlich und argumentativ zu stützen.
d. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Umstände wertet der Senat die Beweisbehauptungen als aufs Geratewohl in Blaue hinein. Bei den Anträgen handelt es sich demnach nicht um Beweisanträge, sondern lediglich um Beweisermittlungsanträge.
3. Diesen Beweisermittlungsanträgen brauchte nicht nachgekommen zu werden, weil die Amtsaufklärungspflicht nicht dazu drängt.

Götzl macht die üblichen Ausführungen zu Beweisermittlungsanträgen und kommt dann zur konkreten Begründung:
b. Die Aufklärungspflicht drängt im vorliegenden Fall nicht dazu, den Anträgen durch Vernehmung des Zeugen Rosemann nachzugehen. Es ist nicht erkennbar, dass die Vernehmung des benannten Zeugen im Hinblick auf eine mögliche Schuld- und/oder Rechtsfolgenfrage bei den angeklagten Personen – insbesondere den Angeklagten Wohlleben und Schultze – zu einem Aufklärungsgewinn führen würde. i. Es sind, wie oben unter 2. dargestellt, keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Zeuge die in sein Wissen gestellten Umstände bestätigen würde. ii. Die Begründung der Anträge führt ebenfalls keinerlei Umstände auf, die darauf hindeuten würden, der Zeuge würde die in den Anträgen dargestellten Sachverhalte bestätigen. Die vorgetragene Bekanntschaft des Zeugen mit Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt und die ebenfalls vorgetragene Verbindung des Zeugen mit Uwe Böhnhardt durch ihr starkes Interesse an Schusswaffen sowie die Ermittlungen im Jahr 1999 gegen den Zeugen wegen illegaler Waffengeschäfte stellen keine derartigen Umstände dar.

Götzl geht dann zu D über und zur Begründung, warum, wenn man davon ausgehe, dass es sich bei im Tenor unter II. dargestellten Beweisbegehren um Beweisanträge handele, diese jedenfalls darüber hinaus gemäß hätten abgelehnt werden können, weil sie zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt worden seien:
1. Ein Beweisantrag kann wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werden, wenn die verlangte Beweiserhebung geeignet ist, den Abschluss des Verfahrens wesentlich hinauszuzögern, sie zur Überzeugung des Gerichts nichts Sachdienliches zugunsten des Angeklagten erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und mit dem Antrag ausschließlich die Verzögerung des Verfahrensabschlusses bezweckt wird. Eine dahingehende Überzeugung kann der Tatrichter auf der Grundlage aller dafür erheblichen Umstände gewinnen, namentlich unter Beachtung des Verhaltens des Angeklagten in und außerhalb der Hauptverhandlung, aber auch schon im Ermittlungsverfahren; er kann ferner den bisherigen Verfahrensverlauf berücksichtigen. Bei der Überzeugungsbildung, dass die Beweiserhebung oder schon die weiteren Bemühungen um die Gewinnung des bezeichneten Beweismittels keine dem Angeklagten günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen würde, kann eine Vorauswürdigung des Beweises in Betracht kommen. Die maßgeblichen Gründe muss der Tatrichter im Ablehnungsbeschluss darlegen. Dabei ist zu beachten, dass der späte Zeitpunkt der Antragstellung für sich allein kein ausreichendes Anzeichen für ein Bewusstsein des Antragstellers von der Nutzlosigkeit der beantragten Beweiserhebung ist.

a. Welche Bedeutung dem Kriterium der „wesentlichen Verfahrensverzögerung“ aktuell zukommt, hat die Rechtsprechung bislang noch nicht eindeutig geklärt. i. Der 1. Senat des Bundesgerichtshofs spricht sich dafür aus, das objektive Kriterium, dass die Verfahrensverzögerung zusätzlich wesentlich sein muss, deutlich restriktiver auszulegen, wenn nicht gar aufzugeben. ii. Andere halten eine wesentliche Verfahrensverzögerung im Rahmen einer Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht für weiterhin erforderlich. iii. Eine relevante Verfahrensverzögerung ist jedenfalls in den Fällen angenommen worden, in denen eine Aussetzung der Hauptverhandlung unvermeidbar geworden wäre oder ernsthaft zu befürchten war. Ausreichend ist aber auch, wenn eine längere Unterbrechung nach §229 nicht zu vermeiden wäre oder der Verfahrensabschluss auf unbestimmte Zeit verzögert würde. Im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz sind, je länger ein Strafverfahren andauert, die Anforderungen an die Wesentlichkeit der Verfahrensverzögerung geringer. In solchen Fällen kann auch eine relativ geringfügige zeitliche Verzögerung wesentlich sein.

b. Nach Abschluss der vom Gericht nach dem Maßstab der Aufklärungspflicht für geboten gehaltenen Beweiserhebungen konnte der Vorsitzende die übrigen Verfahrensbeteiligten auch bereits nach bisheriger Rechtslage, also vor Änderung des § 244 Abs. 6 StPO, unter Fristsetzung auffordern, etwaige Beweisanträge zu stellen. Dies galt namentlich bei länger dauernden Verfahren im Sinne von § 229 Abs. 2 StPO, also solchen mit einer Hauptverhandlung, die mindestens 10 Verhandlungstage umfasste. Werden Anträge dann nicht innerhalb der gesetzten Frist gestellt, dann hat der Antragsteller die Gründe hierfür substantiiert darzulegen. Besteht nach der Überzeugung des Gerichts kein nachvollziehbarer Anlass für die verfristete Antragstellung, so kann es – falls nicht die Aufklärungspflicht nach § 244 Absatz 2 StPO gleichwohl zur Beweiserhebung drängt – grundsätzlich davon ausgehen, dass der Antrag nichts anderes als die Verzögerung des Verfahrens bezweckt. Denn es ist nicht erkennbar, warum ein Antragsteller, dem es möglich ist, innerhalb der gesetzten Frist Beweisanträge zu stellen, nicht bestrebt sein sollte, rechtzeitig seinem Anliegen dienliche Beweiserhebungen zu verlangen, will er nicht seinen Interessen zuwiderhandeln.

2. Die Beweisanträge konnten abgelehnt werden, weil die begehrte Beweiserhebung zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung führen würde, weil die Beweiserhebung nichts Sachdienliches zugunsten des Angeklagten erbringen kann, weil sich die Antragsteller dessen bewusst sind und die Anträge daher ausschließlich zur Verfahrensverzögerung gestellt haben. Die Amtsaufklärungspflicht drängt nicht zur Beweiserhebung.
a. Die Beweiserhebung würde im vorliegenden Fall zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung führen: i. Die Frage, ob im Rahmen einer Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht weiterhin am Kriterium der wesentlichen Verfahrensverzögerung festzuhalten ist, kann auch der Senat offen lassen. Die Beweiserhebung im vorliegenden Fall würde jedenfalls zu einer Verzögerung des Verfahrens auf unbestimmte und längere Zeit führen. Somit liegt auch eine wesentliche Verfahrensverzögerung vor. ii. Die Vernehmung des benannten Zeugen wird prognostisch betrachtet zu einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens führen: 1. Der Zeuge ist nicht am Gerichtsort ansässig, sondern in Rudolstadt in Thüringen und konnte schon daher nicht am Tag der Antragstellung oder am darauffolgenden Tag, an dem ebenfalls Termin zur Hauptverhandlung stattgefunden hat, als Zeuge vernommen werden. Im Hinblick auf die längere Anreise des Zeugen zum Gerichtsort, der regelmäßig bestehenden Notwendigkeit für Zeugen mit einer längeren Anfahrt, am Gerichtsort zu übernachten und die damit verbundene längere Abwesenheit von Rudolstadt ist auch eine sehr kurzfristige Ladung im Hinblick auf anzunehmende berufliche und ggf. familiäre Verpflichtungen erfahrungsgemäß nicht sinnvoll und daher realistisch betrachtet auch nicht möglich.

2. Dem Zeugen kommt nach den Ausführungen der Antragsteller im Hinblick auf den Anklagevorwurf deshalb Bedeutung zu, da er einen von der Anklage abweichenden Waffenlieferungsweg einer Ceska 83 an Uwe Böhnhardt belegen soll. Zudem stellten die Antragsteller Bezüge und Verflechtungen des Zeugen zu anderen im Verfahren relevant gewordenen Sachverhalten und zu dem laut Anklage in die Lieferung der Tatwaffe verwickelten Zeugen Länger dar. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, der Erfahrungen in dem inzwischen über 410 Hauptverhandlungstage andauernden Verfahren und der Vielzahl der Frageberechtigten und ihr Fragerecht regelmäßig auch ausübenden Verfahrensbeteiligten ist zu prognostizieren, dass die Vernehmung des Zeugen bereits durch das Gericht sehr zeitaufwändig sein wird. Daher und unter Berücksichtigung der Beweisthemen und der Anzahl der frageberechtigten Personen in diesem Verfahren ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beweiserhebung mehrere Hauptverhandlungstage in Anspruch nehmen wird. 3. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände ist prognostisch nicht absehbar, welche Verzögerung des Verfahrensabschlusses durch die Beweiserhebung eintreten würde. Unter Zugrundelegung der dargestellten jedenfalls prognostisch absehbaren längeren Dauer der Vernehmung des Zeugen ist jedoch eine Verzögerung des Verfahrens um einen unbestimmten längeren Zeitraum realistischer Weise zu erwarten, was im Hinblick darauf, dass das vorliegende Verfahren bereits länger andauert, jedenfalls als „wesentliche Verzögerung“ zu qualifizieren ist.

b. Die Beweiserhebung würde nach Überzeugung des Gerichts nichts Sachdienliches zugunsten des Angeklagten erbringen können: i. Sachdienliches könnte sich aus der Beweiserhebung ergeben, wenn hierdurch direkt oder indirekt Erkenntnisse zur von der Anklageschrift als Tatwaffe bezeichneten Ceska 83 mit der Nummer 034678 gewonnen werden könnten. Erkenntnisse zu anderen Waffen, die der Zeuge Rosemann angeblich weitergegeben hätte, wären in der gegebenen Konstellation jedenfalls irrelevant und damit nicht sachdienlich. ii. Unter Beweis gestellt ist hier nun zwar nicht, dass der Zeuge Rosemann mit der hier relevanten Ceska 83 mit der Nummer 034678 Umgang hatte, sondern lediglich, dass es sich um eine Ceska 83 aus einer Lieferung von zwei Schalldämpferwaffen des Typs Ceska 83 aus der Schweiz gehandelt habe. Unter Berücksichtigung der unter Beweis gestellten Tatsachen und der Begründung der Anträge ist nach der Interessenlage der Antragsteller davon auszugehen, dass von ihnen jedenfalls folgendes Beweisziel verfolgt wird: Die unter Beweis gestellten Umstände, nämlich dass der Zeuge Länger der Lieferant der Waffe war und dass es sich um eine Lieferung von zwei Schalldämpferwaffen Ceska 83 aus der Schweiz gehandelt hat, könnte ein Anhalt dafür sein, dass es sich dabei um die laut Waffenbuch an den Zeugen Ge. verkauften Waffen handelt, unter denen sich laut Waffenbuch auch die „Tatwaffe“ befunden hat. Neue Waffen gleichen Typs können im Regelfall nur aufgrund der Waffennummer unterschieden werden.

Zeugen können sich an die Waffennummer nach einem derartig langen Zeitauflauf, nämlich knapp 18 Jahre, erfahrungsgemäß nicht mehr erinnern. Bei Nachweis des unter Beweis gestellten Umgangs des Zeugen Rosemann mit einer Ceska 83 mit Schalldämpfer, die aus der Schweiz stammt, käme daher als Beweisziel nach dem in-dubio-Grundsatz der Schluss in Betracht, dass es sich bei der von Rosemann an Uwe Böhnhardt gelieferten Waffe um die „Tatwaffe“ gehandelt hätte. Es haben sich jedoch keine Hinweise in der Beweisaufnahme oder aus der Verfahrensakte dafür ergeben, dass das oben skizzierte Beweisziel erreicht werden kann und mit der Vernehmung eine Grundlage für den in dubio-Schluss geschaffen würde, der Zeuge Rosemann habe Umgang mit der hier relevanten Ceska 83 mit der Nummer 034678 gehabt. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: 1. Der Zeuge Hubeny gab in seiner polizeilichen Vernehmung vom 13.03.2012 an, Sven Rosemann habe ihm im Sommer 2000 in der Wohnung [Adresse] in Rudolstadt u.a eine Pistole gezeigt. Der Zeuge Rosemann habe ihm gesagt, dass es sich dabei um eine Ceska 83 handele und diese über einem Polygonlauf verfüge. Weiter habe er, also Rosemann, zu dieser Waffe gesagt, ein derartiger Polygonlauf sei nicht so störanfällig wie die normalen Läufe, und er ließe sich auch besser reinigen.

2. In der Frühlingsstraße 26 in Zwickau, wo die Angeklagte Zschäpe, Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt zuletzt wohnten, wurde Munition sichergestellt, die mit der hier relevanten Ceska 83 mit der Nummer 034678 verschossen wurde. Diese wurde im Ermittlungsverfahren waffentechnisch begutachtet. Der waffentechnische Sachverständige Diplom-Physiker Nennstiel hat in der Hauptverhandlung überzeugend bekundet, dass ein Beschuss der relevanten Ceska 83 zu Feldeindrucken auf den Geschossen geführt habe. Die relevante Ceska sei demnach mit einem Lauf mit Feld-Zug-Profil ausgestattet gewesen. Aus dieser sachverständigen Feststellung in Zusammenschau mit den Äußerungen des Zeugen Hubeny ergeben sich dann aber gerade Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der vom Zeugen Hubeny bei Sven Rosemann gesehenen Waffe nicht um die hier relevante Ceska 83 mit der Nummer 034678 gehandelt hat. Der Zeuge Hubeny spricht nämlich davon, dass ihm Rosemann unter Schilderung der dadurch gegebenen Vorteile gesagt habe, seine Ceska habe einen Polygonlauf. Da demnach die Ceska des Zeugen Rosemann einen ganz anderen Lauf hatte als die hier relevante Waffe, ergeben sich hieraus gerade Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Ceska 83 des Zeugen Rosemann nicht um die hier relevante Waffe gehandelt hat. Hinweise für eine Auswechslung des Laufs – also Ersatz des Polygonlaufs durch einen Feld-Zug-Lauf- sind nicht vorhanden.

3. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge Rosemann zusätzlich zu der Ceska 83 mit Polygonlauf im Jahr 2000 noch mit einer weiteren Ceska 83 Umgang hatte, sind ebenfalls nicht vorhanden. 4. Es sind demnach unter Berücksichtigung dieser Umstände keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der in-dubio-Schluss in Betracht käme, es habe sich bei der Ceska 83, mit der Rosemann nach der Beweisbehauptung Umgang hatte, um die hier relevante Waffe gehandelt. Die gegebenen Anhaltspunkte sprechen vielmehr für den Umgang Rosemanns mit einer Ceska 83, die aufgrund eines anderen Laufs nicht als Tatwaffe in Betracht kommt. Somit kann die Beweiserhebung in dieser Hinsicht nichts Sachdienliches erbringen. ii. Dass die Beweiserhebung abgesehen von dem soeben dargestellten Komplex unter anderen Aspekten Sachdienliches zugunsten des Angeklagten erbringen kann, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

c. Die Antragsteller waren sich bewusst, dass die Beweiserhebung nichts Sachdienliches ergeben kann und daher die Anträge ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt wurden: i. Dass sich die Antragsteller bei Antragstellung bewusst waren, die von ihnen beantragte Beweiserhebung könne nichts Sachdienliches ergeben, ergibt sich aus folgenden Umständen: 1. In den Anträgen wird der näher dargelegte Umgang des Zeugen Rosemann mit einer aus der Schweiz stammenden Ceska 83, die aus einer Lieferung von zwei Schalldämpferwaffen dieses Typs sei, unter Beweis gestellt. Das Beweisangebot bezieht sich also nicht ausdrücklich auf die hier relevante Ceska 83 mit der Nummer 034678, sondern lediglich auf eine Ceska 83 mit den beschriebenen Begleitumständen. Wie den Antragstellern bewusst ist, erbringen Erkenntnisse zu irgendwelchen Waffen im gegebenen Zusammenhang keine sachdienlichen Erkenntnisse. Wie oben bereits dargelegt, würde aber der Nachweis, dass der Zeuge Rosemann Umgang mit einer der beiden baugleichen Ceska 83 aus der Doppellieferung aus der Schweiz gehabt habe, Sachdienliches ergeben, weil dann gemäß dem in-dubio-Grundsatz in Betracht käme, dass davon ausgegangen würde, Rosemann habe die hier relevante „Tatwaffe“ an Uwe Böhnhardt weitergegeben. Hierfür sind aber in der Verfahrensakte, die den Antragstellern seit Jahren bekannt ist, keinerlei Anhaltspunkte vorhanden. Vielmehr sind, wie dargestellt, Angaben der Zeugen Rosemann und Hubeny aktenkundig, die als Anhalt dafür dienen, dass Rosemann gerade nicht über die hier relevante Ceska 83 verfügte und auch keine Waffe an Uwe Böhnhardt verkaufte.

Dies ist den Antragstellern auch bewusst, nachdem sie die Akten kennen. Zudem wurde auf die in diesem Zusammenhang relevanten Aktenstellen, also auf die Angaben der Zeugen Rosemann und Hubeny sowie die oben zitierten sachverständigen Ausführungen in der Hauptverhandlung, erst im Beschluss des Senats vom 30.01.18 ausdrücklich hingewiesen und die Angaben ebenfalls inhaltlich dargestellt. Vor diesem Hintergrund war es den Antragsstellern bewusst, dass die unter Beweis gestellten Umstände, die sich lediglich auf eine Ceska 83 mit den genannten Begleitumständen bezieht, nicht als Grundlage für einen in-dubio-Schluss dienen können. Somit war ihnen auch bewusst, dass die beantragte Beweiserhebung auch nichts Sachdienliches erbringen würde. 2. Auch die umfangreiche Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung hat, was den Antragstellern als regelmäßigen Teilnehmern bekannt und bewusst ist, keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die beantragte Beweiserhebung im Hinblick auf den Zeugen Rosemann etwas Sachdienliches erbringen würde. 3. Auch aus dem Vortrag zur Begründung der hier beantragten Beweiserhebung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vernehmung des Zeugen Rosemann zu den beantragten Beweisthemen etwas Sachdienliches erbringen würde. 4. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war es somit den Antragstellern bei Antragstellung bewusst, dass die von ihnen beantragte Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen Rosemann nicht Sachdienliches erbringen würde.

ii. Die Antragsteller haben ihre Anträge ausschließlich in Verschleppungsabsicht gestellt: 1. Die Umstände, auf die die Antragsteller in ihren Anträgen Bezug nehmen und aus denen sie wohl ihre Beweisbehauptungen entwickelten, sind, soweit sie sich auf die Aktenlage beziehen, jedenfalls seit Anklageerhebung im Herbst 2012 bekannt. Soweit sie sich auf die Angaben des Zeugen Länger am 134. Hauptverhandlungstag beziehen, sind sie demnach seit dem 05.08.2014 bekannt. Unter Einbeziehung einer gewissen Vorbereitungszeit hätten die Antragsteller diese Beweiserhebung bereits im Herbst 2014 beantragen können. Dies haben sie aber unterlassen und die Anträge erst Ende Februar 2018, kurz vor Beginn der Schlussvorträge der Verteidiger, gestellt. 2. Die Antragsteller haben in ihren Beweisanträgen bezüglich der Zeugen Puskaric und Rosemann vom 30.01.18 behauptet, der Zeuge Puskaric habe die Tatwaffe aus der Schweiz besorgt und diese sei von Sven Rosemann an Uwe Böhnhardt weitergegeben worden. Diese Beweisanträge wurden durch Senatsbeschluss abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Gegenvorstellung blieb ohne Erfolg. In der seither durchgeführten Hauptverhandlung haben sich in diesem Zusammenhang keine neuen Umstände mehr ergeben.

Gleichwohl behaupten die Antragsteller nunmehr in dem gegenständlichen Beweisantrag, der Zeuge Länger habe dem Zeugen Rosemann im Juli 2000 eine Ceska 83 mit Schalldämpfer verkauft, die aus einer Lieferung von zwei Schalldämpferwaffen aus der Schweiz stamme. Rosemann habe diese Waffe an Uwe Böhnhardt überbracht. Wie die Antragsteller selbst vortragen, soll ausweislich des Waffenbuchs von Schläfli & Zbinden die Tatwaffe Ceska 83 mit der Nummer 034678 und eine weitere baugleiche Ceska 83 mit der Nummer 034671 an den Zeugen Ge. verkauft worden sein. Ohne die Waffennummern aufzuführen, behaupten die Antragsteller in der Zusammenschau ihrer Anträge nun, dass Puskaric wenigstens eine dieser Ceskas in der Schweiz besorgte und diese über Rosemann an Uwe Böhnhardt geliefert worden sei. Eine andere dieser gemeinsam an den Zeugen Ge. verkauften Ceska 83 sei auf unbekannte Weise an den Zeugen Länger gelangt und über diesen dann gleichwohl wieder in den Besitz des Zeugen Rosemann gekommen, der auch diese zweite Ceska 83 mit Schalldämpfer wieder an Uwe Böhnhardt überbracht habe. Anhaltspunkte für die Lieferung der „Tatwaffe“ über Puskaric/Rosemann an Uwe Böhnhardt sind jedoch nicht vorhanden. Gleiches gilt für die Lieferung einer Ceska 83 unter den hier unter Beweis gestellten Umständen durch Sven Rosemann an Uwe Böhnhardt.

3. Den Verfahrensbeteiligten wurde bereits vor knapp einem Jahr eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt. Diese lief am 17.05.2017 ab. Soweit die hiesigen Antragsteller nach Ablauf dieser Frist weitere Beweisanträge stellten, haben sie darin Ausführungen gemacht, weshalb ihnen die Einhaltung der gesetzten Frist unmöglich gewesen ist. Auch die vorliegenden Anträge wurden erst am 27.02.18, also nach Ablauf der Frist, gestellt. Ausführungen, weshalb die Anträge verfristet gestellt wurden, wurden in der Begründung der Anträge nicht gemacht. Nachdem der GBA auf das Fehlen dieser Ausführungen in seiner Stellungnahme hingewiesen hat, bekamen die Antragsteller im Termin vom 28.02.18 Gelegenheit, hierzu vorzutragen. Sie haben sich jedoch nicht weiter geäußert. 4. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller das Beweisziel ihrer Antragstellung erreichen könnten, sind, wie oben dargelegt, nicht ersichtlich. Dies ist den Antragstellern bekannt. 5. Aus der Gesamtheit dieser Umstände, wobei die Verfristung als starkes Indiz gewertet wurde, schließt der Senat, dass die Antragstellung ausschließlich in Verschleppungsabsicht erfolgt ist. Wie bereits dargestellt, drängt die Amtsaufklärungspflicht nicht dazu, dem Beweisbegehren nachzugehen.
iii. Wie bereits dargestellt, drängt die Amtsaufklärungspflicht nicht dazu, dem Beweisbegehren nachzugehen.

Götzl setzt an einen weiteren Beschluss zu verkünden. RA Klemke versucht das Wort zu bekommen. Götzl: „Ich bitte das zurückzustellen, wir haben noch eine weitere Entscheidung. Sie werden keinen Rechtsverlust erleiden.“ Götzl verkündet dann den Beschluss, dass den Anträgen der Verteidigung Wohlleben vom heutigen Tag zu den Vernehmungsprotokollen von Jug Puskaric ebenfalls nicht nachgekommen wird. Zur Begründung stellt Götzl zunächst fest, dass es sich bei den Anträgen um Beweisermittlungsanträge handele und macht dann die üblichen Ausführungen zu Beweisermittlungsanträgen. Im vorliegenden Fall, so Götzl weiter, dränge die Aufklärungspflicht nicht zur Beiziehung des genannten Vernehmungsprotokolls des UA Baden-Württemberg und/oder des Vernehmungsprotokolls des BKA; mangels Beiziehung hätten sich die Akteneinsichtsgesuche erledigt. Götzl geht dann unter 1. zunächst zusammenfassend auf den Inhalt des Antrags der Verteidigung Wohlleben ein. Danach kommt er zur Begründung der Ablehnung:

2. Anhaltspunkte dafür, dass die Beiziehung des begehrten Vernehmungsprotokolls des Untersuchungsausschusses vom 05.03.2018 für eine mögliche Schuld- und/oder Rechtsfolgenfrage im Hinblick auf die Angeklagten einen Aufklärungsgewinn erbringen wurde, sind nicht vorhanden:
a. Ein Aufklärungsgewinn käme unter der im Folgenden skizzierten Voraussetzung in Betracht: Es müssten Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass sich das Vernehmungsprotokoll, dessen Beiziehung beantragt wurde, dazu verhalten würde, dass einerseits Jug Puskaric Waffen aus der Schweiz beschafft und diesen Sven Rosemann verkauft habe. Um Relevanz für dieses Verfahren zu haben, müssten aber andererseits auch Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass sich unter diesen Waffen auch die hier relevante Waffe Ceska 83 mit der Nummer 034678 befunden hat.

b. Derartige Anhaltspunkte sind nicht vorhanden: i. Der Zeuge Puskaric hat nach einem von den Antragstellern vorgelegten Tweet bestritten, V-Mann gewesen zu sein. Ob und welcher Erklärungswert der ebenfalls im Tweet erwähnten Intervention des Vertreters des Innenministeriums zukommt, kann offen bleiben. Dem Umstand, ob der Zeuge Jug Puskaric nämlich zu einer nicht genannten Zeit in einem nicht genannten Themengebiet als V-Mann durch eine nicht genannte Behörde eingesetzt war, kommt im Zusammenhang mit den in hiesigen Verfahren relevanten Tatvorwürfen keine tatsächliche Bedeutung zu. Sofern sich die beantragte Vernehmungsniederschrift dazu verhalten sollte, würde diese Information daher zu keinem Aufklärungsgewinn führen. ii. Nach dem von den Antragsstellern überreichten Pressebericht der Deutschen Pressagentur/Landesdienst Baden-Württemberg, der ausgedruckt etwa zwei DIN-A-4 Seiten Text aufweist, habe der Zeuge Jug Puskaric im Untersuchungsausschuss angegeben, er habe dem Zeugen Rosemann „um das Jahr 2000 herum drei Waffen besorgt“. Diese Waffen seien aber nicht aus der Schweiz gekommen. Unter den Waffen sei auch keine Ceska 83 gewesen, weil er keinen „Ostschrott“ habe kaufen sollen. Der von der DPA berichtete Inhalt der Aussage des Zeugen Jug Puskaric stellt nun gerade keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass Umstände, die zu einem Aufklärungsgewinn im oben dargestellten Sinne führen könnten, im Vernehmungsprotokoll, dessen Beiziehung beantragt wurde, niedergelegt sind.

iii. Sofern man zugunsten der Antragsteller jeweils die ihrer Interessenlage entsprechenden Presse- oder Twitterberichte kombiniert als zutreffend unterstellt, ergibt sich im relevanten Tatzusammenhang folgendes Aussagebild im Untersuchungsausschuss: Jug Puskaric habe für Sven Rosemann „teilweise“ Waffen aus der Schweiz besorgt. Der weitere Zeuge Hubeny habe laut Twitterbericht angegeben, Sven Rosemann habe ihm im Sommer 2000 Waffen gezeigt. Darunter sei die Ceska gewesen, die Jug Puskaric beschafft habe. Ein Aufklärungsgewinn durch die Beiziehung des beantragten Vernehmungsprotokolls käme aber nur dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die vom Zeugen Hubeny bei Sven Rosemann gesehene Ceska auch die Tatwaffe gewesen sein könnte. Derartige Anhaltspunkte sind nicht vorhanden: (1) Von den Antragstellern wird nicht vorgebracht und es ist auch aus der gesamten Akte nicht ersichtlich. dass Jug Puskaric oder Michael Hubeny bei ihren Vernehmungen vor dem Untersuchungsausschuss bzw. bei anderen Vernehmungen Angaben zu der hier relevanten Ceska 83 mit der Nummer 034678 gemacht hätten.

(2) Die Frage, ob Sven Rosemann eine zunächst in seinem Besitz befindliche Waffe des Typs Ceska 83 überhaupt an Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt weitergegeben hat, kann offen bleiben. (3) Der Zeuge Hubeny hat in seiner polizeilichen Vernehmung vom 13.03.2012 jedenfalls angegeben, Sven Rosemann habe ihm im Sommer 2000 in der Wohnung [Adresse] in Rudolstadt u.a. eine Pistole gezeigt. Rosemann habe ihm gesagt, dass es sich dabei um eine Ceska 83 handele und diese über einen Polygonlauf verfüge. Weiter habe er zu dieser Waffe gesagt, ein derartiger Polygonlauf sei nicht so störanfällig wie die normalen Läufe und er ließe sich auch besser reinigen. Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens wurde die hier relevante Ceska 83 in der Frühlingsstraße 26, der letzten Wohnung der Angeklagten Zschäpe sowie von Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt, sichergestellt. Munition, die aus dieser sichergestellten Ceska 83 verschossen wurde, ist im Verfahren waffentechnisch begutachtet worden. Der waffentechnische Sachverständige Diplom-Physiker Nennstiel hat in der Hauptverhandlung überzeugend bekundet, dass ein Beschuss der relevanten Ceska 83 zu Feldeindrucken auf den Geschossen geführt habe. Die relevante Ceska sei demnach mit einem Lauf mit Feld-Zug-Profil ausgestattet gewesen. Aus dieser sachverständigen Feststellung in Zusammenschau mit den Äußerungen des Zeugen Hubeny ergeben sich aber gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der vom Zeugen Hubeny gesehenen Waffe um die hier relevante Ceska 83 mit der Nummer 034678 gehandelt hat. Der Zeuge Hubeny spricht nämlich davon, dass ihm Rosemann unter Schilderung der der dadurch gegebenen Vorteile gesagt habe, seine Ceska habe einen Polygonlauf. Da demnach die Ceska des Zeugen Rosemann einen ganz anderen Lauf hatte als die hier relevante Waffe, ergibt sich hieraus kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der Ceska 83 des Zeugen Rosemann um die hier relevante Waffe gehandelt hat. Hinweise· für eine Auswechslung des. Laufs – also Ersatz des Polygonlaufs durch einen Feld-Zug-Lauf – sind nicht vorhanden.

(4) Soweit die Antragsteller weiter behaupten, es bestünde der Verdacht, Sven Rosemann habe Waffen an Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt verkauft und zwar unter anderem die „Tatwaffe Ceska 83“, so ist dieser Verdacht im Hinblick auf die relevante „Tatwaffe Ceska 83“ vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht nachvollziehbar. iv. Der sonstige Akteninhalt sowie das Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme drängen auch unter Berücksichtigung des gegenständlichen Vortrags nicht zur Beiziehung des begehrten Vernehmungsprotokolls.

3. Anhaltspunkte dafür, dass die Beiziehung des begehrten Vernehmungsprotokolls des BKA für eine mögliche Schuld- und/oder Rechtsfolgenfrage im Hinblick auf die Angeklagten einen Aufklärungsgewinn erbringen würden, sind nicht vorhanden: a. Anhaltspunkte dafür, dass ein derartiges Vernehmungsprotokoll überhaupt existiert, ist lediglich der nicht belegte Vortrag der Antragsteller, dem Zeugen Puskaric sei in seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss aus dieser Vernehmung vorgehalten worden. Aus der in einem Tweet dargestellten Äußerung des Zeugen Jug Puskaric im Untersuchungsausschuss, der Generalbundesanwalt habe ihm gesagt, dass diese Tat verjährt sei, lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, es existiere eine derartige Vernehmung des Zeugen durch das Bundeskriminalamt. b. Sofern man die Existenz dieser Vernehmung aber unterstellt, drängt die Aufklärungspflicht gleichwohl nicht dazu, das diesbezügliche Vernehmungsprotokoll beizuziehen: i. Anhaltspunkte, dass in dieser Vernehmung Umstände niedergelegt sind, die zu einem Aufklärungsgewinn im Hinblick auf die hier relevante Waffe Ceska 83 führen könnten, sind nicht vorhanden und werden von den Antragstellern auch nicht vorgetragen.

ii. Der Umstand, dass der Zeuge in der Vernehmung vor dem Ausschuss darauf hingewiesen haben soll, er sei in der BKA-Vernehmung „lautstark unter Druck“ gesetzt worden, deckt keinen Umstand auf, der als Anhaltspunkt für eine Relevanz dieser Vernehmungsniederschrift für eine mögliche Schuld- und/oder Rechtsfolgenfrage bei den angeklagten Personen herangezogen werden könnte. iii. Gleiches gilt für die Feststellung der Antragsteller, der Zeuge sei in einem Verfahren des LKA Baden-Württemberg von Beamten des BKA vernommen worden. Dass BKA-Beamte in dem LKA-Verfahren tätig wurden, ist im Übrigen eine durch keinerlei Tatsachen gestützte Vermutung der Antragsteller, so dass auch der Schluss der Antragsteller, im LKA-Verfahren würden Ermittlungen im hiesigen Verfahren legendiert, nicht verfängt. iv. Der sonstige Akteninhalt sowie das Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme drängen auch unter Berücksichtigung des gegenständlichen Vortrags nicht zur Beiziehung des begehrten Vernehmungsprotokolls.
4. Nachdem die begehrten Vernehmungsniederschriften aus den oben dargestellten Gründen nicht beigezogen werden, haben sich die Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht erledigt.

Götzl: „Dann ergeht …“ Wieder versucht RA Klemke zu unterbrechen und etwas zu sagen. Götzl: „Ich bitte das noch zurückzustellen. Es gilt das gleiche wie eben, Sie werden keinen Rechtsverlust erleiden.“ Götzl verliest dann die Verfügung, dass I. sich die Anträge von Heer, Stahl und Sturm auf dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden erledigt hätten und II. die Anträge von Sturm, Stahl und Heer auf Entpflichtung abgelehnt werden. Götzl gibt zunächst sehr ausführlich den prozessualen Hergang wieder. Dann sagt er, dass die Frage, ob die Antragsteller im gegebenen Fall überhaupt einen Anspruch auf Abgabe einer dienstlichen Äußerung haben, hier offen bleiben könne. Jedenfalls hätten sich ihre Anträge durch die am 27.02.2018 gewährte ergänzende Akteneinsicht und die mündlich in der Hauptverhandlung am 27.02.2018 erteilte Auskunft erledigt. Er geht dann zur Frage der Entpflichtung über:

Die Zurücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung erfolgt nach § 143 StPO dann, wenn sich demnächst ein Wahlverteidiger bestellen wird. Daneben ist auch der Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund zulässig, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, der Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden. Ein derartiger wichtiger Grund liegt vor bei groben Pflichtverletzungen des Pflichtverteidigers, oder wenn konkrete Umstände vorgetragen und ggf. nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Angeklagtem endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann. Das ist vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Angeklagten aus zu beurteilen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe des Angeklagten gegen den Verteidiger rechtfertigen die Entpflichtung ebenso wenig wie Differenzen über die Verteidigungsstrategie. Diese Grenzen für die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den beigeordneten Pflichtverteidiger gelten allerdings nur dann, wenn zuvor im Rahmen des Bestellungsverfahrens dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör und – regelmäßige – Beiordnung des von ihm bezeichneten Vertrauensanwalts Genüge getan worden ist. Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die Anträge, die Bestellung der drei Pflichtverteidiger Heer, Stahl und Sturm zurückzunehmen, abzulehnen.

Alle drei Verteidiger waren zunächst Wahlverteidiger der Angeklagten und wurden mit ihrer Zustimmung zu Pflichtverteidigern bestellt. Die Anträge sind abzulehnen, da keine Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, der Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden würden. Eine prozessuale Situation, die eine ordnungsgemäße Verteidigung der Angeklagten nicht mehr ermöglichen würde, ist nicht gegeben. Es liegen weder grobe Pflichtverletzungen der Pflichtverteidiger vor, noch sind konkrete Umstände einer endgültigen und nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Angeklagten und den Pflichtverteidigern Heer, Stahl und Sturm vorgetragen und nachgewiesen. Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, der Vorsitzende habe sich bei seiner Entscheidung zur Terminsaufhebung auf die Rechtsanwälte Grasel und JuDr. Borchert fokussiert und diesen die ausschlaggebende Bedeutung für die Verteidigung beigemessen, so dass die weitere Mitwirkung der Rechtsanwälte Heer, Stahl und Sturm zur Sicherung des Verfahrens nicht mehr erforderlich sei, unterliegen sie einem Missverständnis.

Die Absetzung vom 20.02.2018 erfolgte, weil es der Vorsitzende im Interesse der Angeklagten und ihrer Verteidigung nicht für sachgerecht hielt, den letzten Termin vor dem 13.03.2018 in Abwesenheit eines jeden der beiden Verteidiger abzuhalten, deren Plädoyers für den 13.03.2018 vorgesehen waren. Es stand noch eine Entscheidung über die Frage einer Abtrennung des Verfahrens über die Einziehung hinsichtlich möglicher Taterträge gemäß § 422 StPO aus. Die Verteidigung der Angeklagten Zschäpe hatte sich gegen eine Abtrennung ausgesprochen. Durch die Verschiebung des Termins vom 20.02.2018 um eine Woche auf den 27.02.2018 konnte zumindest einer der Verteidiger, der am darauffolgenden Hauptverhandlungstag mit dem geplanten Schlussvortrag der Verteidigung der Angeklagten Zschäpe beginnen sollte, am vorausgehenden Hauptverhandlungstermin teilnehmen. Dabei führte die Absetzung des Termins in der 8. Kalenderwoche zu keiner Verzögerung des Verfahrens, so dass der Beschleunigungsgrundsatz nicht tangiert war. Die Verschiebung des Termins aus den oben ausgeführten Gründen steht in keinem Zusammenhang mit der Tatsache, dass die bestellten Pflichtverteidiger bei der gegebenen langen Verfahrensdauer ein Weiterverhandeln auch dann gewährleisten, wenn einzelne Verteidiger an bestimmten Hauptverhandlungstagen verhindert sein sollten.

Soweit die Antragsteller Rechtsanwälte Heer, Stahl und Sturm unter Bezugnahme auf das Schreiben des Vorsitzenden vom 21.02.2018 der Auffassung sind, es sei an dem Termin die Anwesenheit Rechtsanwalt Grasels und Rechtsanwalt JuDr. Borcherts – also sogar beider Verteidiger – vorgesehen gewesen, unterliegen sie einem Missverständnis. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Antragsteller, die auf den Inhalt des Schreibens des Vorsitzenden vom 21.02.2018 Bezug nehmen. Die Formulierung, der Vorsitzende habe es nicht für sachgerecht gehalten, „den letzten Termin vor dem Beginn des Schlussvortrags von zusammenarbeitenden Verteidigern in Abwesenheit aller dieser Verteidiger abzuhalten“, bedeutet gerade nicht, dass die Anwesenheit der beiden Verteidiger Rechtsanwalt JuDr. Borchert und Rechtsanwalt Grasel vorgesehen gewesen wäre. Vielmehr wurde vom Vorsitzenden darauf abgestellt, dass von ihm die Abwesenheit der beiden Verteidiger nicht für sachgerecht erachtet wurde. Wie dem Wortlaut zu entnehmen ist, geht es dabei um die Möglichkeit der Präsenz wenigstens einer dieser Verteidiger.
Soweit die Antragsteller der Auffassung sind, die Nachfrage des Vorsitzenden am 27.02.2018 nach der Anwesenheit der Rechtsanwälte Sturm und Heer am 20.02.2018 offenbare eine Fokussierung auf die Teilnahme der Rechtsanwälte Grasel und JuDr. Borchert, unterliegen sie ebenfalls einem Missverständnis. Die Nachfrage bezog sich auf die Abklärung eines möglichen inhaltlichen Widerspruchs zwischen den beiden Schriftsätzen der Antragsteller vom 27.02.2018. Während von den Antragstellern in dem einen Schriftsatz ausgeführt wird, der Vorsitzende habe davon ausgehen müssen, dass Rechtsanwältin Sturm und Rechtsanwalt Heer mangels anderslautender Mitteilungen (am 20.02.2018 in der Hauptverhandlung) präsent sein würden, lautet die Information in dem am selben Tag zeitlich vorher bei Gericht eingereichten Schriftsatz, dass Rechtsanwalt Heer am 20.02.2018 erkrankt gewesen sei.

Die Berücksichtigung all dieser Umstände rechtfertigt eine Entpflichtung der Rechtsanwälte Heer, Stahl und Sturm aufgrund ihres Antrags und des Antrags der Angeklagten Zschäpe nicht. Es wird im Übrigen Bezug genommen auf die Gründe der früheren zu den jeweiligen Entbindungsanträgen der Angeklagten Zschäpe und der Verteidiger ergangenen Entscheidungen. In einer Gesamtschau aller von der Angeklagten Zschäpe und den Verteidigern der Angeklagten vorgebrachten Umstände kann ein wichtiger Grund für eine Entlassung der Pflichtverteidiger Heer, Stahl und Sturm nicht festgestellt werden, so dass eine Rücknahme der jeweiligen Pflichtverteidigerbestellungen nicht erfolgt.
Danach sagt Götzl: „Dann ergeht noch eine Mitteilung an Herrn Heer, Herrn Stahl und Frau Sturm zur Beantwortung ihrer Anfrage vom 09.03.2018 zur Absetzung des Termins am 08.03. Hier nehme ich Bezug auf meine Ausführungen am 28.02.“

Klemke: „Die Verteidigung Wohlleben beantragt die Erteilung von Abschriften der drei verkündeten Beschlüsse und die Unterbrechung der Hauptverhandlung für eine Stunde. Wir haben Besprechungsbedarf mit unserem Mandanten, was Sie nicht erstaunen wird.“ Heer: „Wir benötigen ebenfalls Besprechung [phon.] und beantragen die Unterbrechung von zunächst [betont]einer Stunde.“ Götzl sagt, dann werde bis 13 Uhr unterbrochen.

Um 13:03 Uhr geht es weiter. Klemke: „Die Verteidigung des Herrn Wohlleben beantragt, die Hauptverhandlung bis morgen 11:30 Uhr zu unterbrechen, damit wir eine Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Mitglieder des Senates vorbereiten können. Angesichts des Umfangs der zwei Beschlüsse, auf die Herr Wohlleben das Gesuch stützen möchte, ist die Frist angemessen.“ Heer: „Wir schließen uns dem Unterbrechungsantrag an, um zu entscheiden, inwiefern auf die soeben verkündeten Entscheidungen prozessual zu reagieren ist.“ Götzl: „Stellungnahmen?“ Niemand meldet sich. Götzl: „Sind dann für heute noch Erklärungen? Keine. Dann wird die Hauptverhandlung unterbrochen, wir setzen fort morgen um 11:30 Uhr.“ Um 13:06 Uhr endet der Verhandlungstag.

Das Blog „NSU-Nebenklage„: „Das Gericht lehnte heute die Anträge der Verteidigung aus der letzten Verhandlungswoche ab: das betrifft zum einen den Antrag der Zschäpe-Verteidiger_innen Heer, Stahl und Sturm auf Entpflichtung, zum anderen den Beweisantrag der Verteidigung Wohlleben. Zu letzterem fand das Gericht deutliche Worte. Der Antrag sei erkennbar aufs Geratewohl ins Blaue hinein gestellt, weil sie ‚ohne jede tatsächliche und argumentative Grundlage gestellt wurden‘. Im Übrigen sei der Antrag auch wegen Verschleppungsabsicht abzulehnen. Auch letzte Woche angekündigter und heute gestellter weiteren Antrag der Verteidigung Wohlleben auf Beiziehung von Akten aus dem Untersuchungsausschuss des baden-württembergischen Landtags wurde mit ähnlicher Begründung abgelehnt.“
http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2018/03/13/13-03-2018/

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