Ein Jahr nach dem NSU-Urteil: Wann kommt das schriftliche Urteil und wie geht es dann weiter?

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von Dr. Björn Elberling

(c) Robert Andreasch

Ein Jahr nach dem NSU-Urteil: wann kommt das schriftliche Urteil und wie geht es dann weiter?
Auch knapp ein Jahr, nachdem das Oberlandesgericht München sein Urteil im NSU-Verfahren gesprochen hat, liegt das schriftlich begründete Urteil noch nicht vor. Nach der Strafprozessordnung hat das Gericht 93 Wochen ab dem 11.7.2018, also noch bis Ende April 2020, Zeit, die schriftlichen Urteilsgründe zu formulieren. Dass es diese Zeit vollständig ausschöpft, ist wohl nicht zu erwarten, aber wann in der Zeit bis April 2020 das schriftliche Urteil kommen wird, ist schwer vorherzusagen.

Erst wenn das schriftliche Urteil da ist, beginnt das eigentliche Revisionsverfahren. Revision eingelegt haben zum einen die Verteidigungsteams der Angeklagten Zschäpe, Wohlleben, Gerlach und Eminger. Carsten Schultze hatte das Urteil zunächst auch angefochten, hat die Revision aber Anfang 2019 wieder zurückgenommen – es ist anzunehmen, dass er seine Strafe jetzt bereits verbüßt.
Zum anderen hat die Bundesanwaltschaft das Urteil angefochten, aber nur hinsichtlich des Teilfreispruchs für André Eminger. Von Seiten der Nebenklage sind keine Revisionen eingelegt worden – Revisionen der Nebenklage sind aber ohnehin unzulässig, wenn und soweit Angeklagte verurteilt wurden.

Sobald das schriftliche Urteil zugestellt ist, müssen diese Parteien entscheiden, ob sie ihre Revisionen wirklich durchführen wollen. Wenn ja, haben sie einen Monat Zeit, die Revision zu begründen. Es beginnt dann ein schriftliches Verfahren mit Erklärungen und Gegenerklärungen, in dem auch die Nebenkläger_innen Gelegenheit haben, sich zu den Revisionen der anderen Beteiligten zu äußern. Dieses Verfahren wird jedenfalls einige Monate in Anspruch nehmen, bis die Sache dann reif ist für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Ob es dann zu einer Revisions-Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof – konkret: vor dem 3. Strafsenat, der für alle Staatsschutzverfahren zuständig ist – in Karlsruhe kommen wird, ist unklar: soweit es um die Revisionen der Verteidigung geht, kann der Senat diese auf entsprechenden Antrag der Bundesanwaltschaft auch im schriftlichen Verfahren zurückweisen, wenn er sie für unbegründet hält. So verfährt der BGH insgesamt mit über 90% aller Revisionen, zuletzt etwa mit den Verteidigungsrevisionen gegen das Urteil im „Gruppe Freital“-Prozess. Ob der 3. Senat wegen der besonderen Bedeutung des NSU-Verfahrens hier eine Ausnahme machen wird, lässt sich schwer vorhersagen: Dass die Revisionen der Verteidigung Rechtsfragen aufwerfen werden, die für das Gericht so spannend sind, dass es deswegen eine Verhandlung ansetzt, ist aus unserer Sicht nicht zu erwarten, erst recht ist keine Revisionsrüge erkennbar, die das Urteil ins Wanken bringen könnte.

Etwas anders sieht es hinsichtlich der Revision der Bundesanwaltschaft aus: wenn die Bundesanwaltschaft ihr Rechtsmittel nicht zurücknimmt, dann wird der Bundesgerichtshof, wie er das bei Revisionen der Staatsanwaltschaft praktisch immer macht, eine Revisionshauptverhandlung in Karlsruhe durchführen. Eine solche Revisionshauptverhandlung würde in „normalen“ Fällen ein oder zwei Stunden dauern, beim NSU-Verfahren mag sich dies ein wenig verlängern, aber mit mehr als einem oder zwei Tagen Dauer wird wohl auch dann nicht zu rechnen sein. In der Regel verkündet der BGH am Ende dieser Sitzung seine Entscheidung, auch das ist aber nicht garantiert.
Der BGH kann die verschiedenen Revisionen auch getrennt behandeln, kann also etwa die Revisionen der Verteidigungen per schriftlichem Beschluss ablehnen und zur Revision der Bundesanwaltschaft eine Hauptverhandlung ansetzen.

(c) Robert Andreasch

Im Hinblick auf die Forderung „kein Schlussstrich“ wird vor allem wichtig werden, ob die Bundesanwaltschaft ihre Revision aufrechterhält. Klar ist zwar, dass der Teilfreispruch für Eminger mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme kaum in Einklang zu bringen ist. Diese hat ergeben, dass Eminger seit seiner Jugend ein überzeugter militanter Neonazi ist, der bereits bevor er Zschäpe, Mundlos und Böhnhardt kennenlernte, begeistert von Vorstellungen des bewaffneten Kampfes war, dass er über Jahre der engste Vertraute des NSU-Kerntrios war, dass er Fahrzeuge angemietet hat, die für Straftaten des NSU genutzt wurden, und dass er auch noch nach der Selbstenttarnung des NSU Böhnhardt und Mundlos mit einer Art Gedenktafel in seinem Wohnzimmer gehuldigt hat. (Für weiteres zu Eminger verweisen wir auf den Vortrag „politische Sozialisation eines Terrorhelfers“).

Das Oberlandesgericht hat Eminger dennoch abgekauft, dass er bis kurz vor Schluss keine Ahnung gehabt habe von den Verbrechen des NSU, und hat sich insoweit ausgerechnet auf die Einlassung Zschäpes, der es sonst zu Recht kein Wort glaubt, gestützt. Das ist alles andere als überzeugend, im Gegenteil: wie Oberstaatsanwalt Weingarten in seinem Plädoyer in München zurecht ausgeführt hat, spricht vieles dafür, Eminger als viertes Mitglied des NSU anzusehen. Im Spätsommer 2017 hatte das OLG das auch noch ähnlich gesehen und hatte Eminger in Untersuchungshaft genommen – das setzt einen „dringenden Tatverdacht“ hinsichtlich aller angeklagten Taten voraus, was zu jenem Zeitpunkt, nach dem Ende der Beweisaufnahme, der Ankündigung einer Verurteilung nahekommt.

Indes würde die gerichtliche Bestätigung der Rolle Emingers im NSU-Komplex auch die These von der isolierten Dreierzelle, die nach dem Tod von zwei Mitgliedern und der Verurteilung des dritten Mitglieds abgehakt werden kann, gehörig ins Wanken bringen, wie dies etwa Friedrich Burschel dargestellt hat.

Es steht daher durchaus zu befürchten, dass die Bundesanwaltschaft, die ja ganz der These vom isolierten und inzwischen abgehakten Trio verpflichtet ist, ihre Revision irgendwann zurücknehmen wird. Hier wird es die Aufgabe der Zivilgesellschaft sein, im entscheidenden Moment deutlich zu machen, dass ein solches Vorgehen politisch als weiterer Ausdruck einer Schlussstrich-Strategie zu werten sein würde, die – zumal nach den Enthüllungen im Mordfall Walther Lübcke – nicht zu akzeptieren ist.

Weitere Einschätzungen zu allen Tagen im NSU-Prozess und zum NSU-Komplex: nsu-nebenklage.de