Munitionskisten zwischen Kühlschrank und Wand – Der Prozess gegen Marko G. – 2. Verhandlungstag

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Protokoll vom 2. Verhandlungstag am Landgericht Schwerin am 28.11.2019

von Stefanos Kontovitsis

Wie schon am ersten Prozesstag wird der Angeklagte Marko G. von mehreren Justizbeamten in Handschellen und Fußfesseln vorgeführt. Wieder grüßt er Personen auf der Besucher*innentribüne mit einem Lächeln, führt die rechte Hand zum Herz und grüßt erneut mit einer Kusshand. Unter den Besucher*innen sind mehrere Personen, die den Angeklagten kennen. Im Laufe des Prozesses hält er mehrfach mit ihnen Augenkontakt und nickt ihnen lächelnd zu.

Fragen an den Angeklagten Marko G.

Um 10:20 beginnt die Verhandlung. Es wird weitergemacht mit Nachfragen des Vorsitzenden Richters und der Staatsanwaltschaft (StA) an den Angeklagten, mit denen der erste Verhandlungstag geendet hatte. Der Richter verliest zu Beginn die Einlassung des Angeklagten G. vom ersten Prozesstag, in der er deutlich machte, auf die sichergestellten Waffen und Munition verzichten zu wollen und dass er sich zu den ihm vorgeworfenen objektiven Straftaten bekenne. Die Verteidigung und die StA haben dem nichts hinzuzufügen. Nun beginnt die Verteidigung mit der Verlesung von Ergänzungen zu den am Ende des ersten Prozesstages gestellten Fragen. Die an dieser Stelle getätigten Aussagen unterscheiden sich an keinem Punkt von der Einlassung des Angeklagten am ersten Prozesstag [siehe hier: Protokoll des 1. Verhandlungstages]. Nach der Verlesung der Verteidigung wollen Richter und StA weitere Fragen stellen. Daraufhin erläutert die Verteidigung, dass sie eigentlich gar nicht auf weitere Fragen, vor allem nicht auf die der StA, eingehen wolle. Der Angeklagte möchte dies aber tun, weil er Richter und StA entgegen kommen wolle und nicht den Anschein erwecken wolle, dass er nicht helfen wolle. Der Vorsitzende Richter stellt zu Beginn unter anderem die Frage, wie die in den ausgewerteten Chats getätigte Aussage von „notwendigen 40.000 Schuss Munition für den Krisenfall“ zustande gekommen sei. G. sagt daraufhin, dass er nicht wisse, wie diese Zahl zustande komme.

Nun beginnt die StA mit ihren Fragen. Sie geht erneut auf die bei der zweiten Hausdurchsuchung sichergestellte Uzi ein und fragt, wie er die Waffe hätte vergessen können. Der Angeklagte meint, dies sei ein unlogische Frage, aber da er mithelfen wolle, beantworte er sie dennoch. Er hätte die Waffe aus reiner Sammelleidenschaft erworben und nicht um sie benutzen. G. geht an dieser Stelle erneut auf die Situation des Uzi-Kaufs ein. Er habe den Verkäufer an einem Stand mit Dekowaffen kennengelernt und dass dieser ihm dann eine echte Uzi angeboten habe, die er im Auto habe. Erneut wiederholt der Angeklagte hier sein Zitat aus der ersten Einlassung, in der er aussagte, dass seine Faszination für Waffen und wahrscheinlich auch seine Abenteuerlust über seine Vernunft gesiegt hätten.

Die StA fragt daraufhin, wie der Begriff „Munni“ nicht Munition bedeuten könne, sondern für Munitionshülsen stehen solle, so wie G. es am ersten Verhandlungstag verlauten ließ. [Anm: Schon 2012 sei in einem Chat geschrieben worden: „Hallo Marko haben dir ‚Munni‘ in deine Tonne getan,“ G. solle sich das ansehen und sich dann melden. Diese Tonne habe auch 2017 im Eingangsbereich des Hauses gestanden. Die StA gehe davon aus, dass diese als ‚Briefkasten‘ verwendet wurde, wenn G. die Munition nicht persönlich entgegennehmen konnte. Die Tonne sei bei der Durchsuchung voll gewesen]. G. antwortet, dass innerhalb von Schießgruppen „Munni“ nun einmal der Begriff für Hülsen sei. Weiter fragt die StA nach dem „Safe House“. G. antwortet, die besagte verlassene Feriensiedlung an einem Fluss bei einem Motorradausflug entdeckt zu haben und diese habe alles geboten, was in einem Krisenfall nötig wäre. Hier geht G. dann auf Umstände wie fließendes Wasser etc. ein. Auf die Frage, wie es überhaupt dazu gekommen sei, sich mit einem „Safe House“ zu beschäftigen, sagt G., dass er sich zu häufig mit Krisenmeldungen und Katastrophen beschäftigt habe. Hier geht G. auf ein nicht näher beschriebenes Beispiel aus Tirol ein, was ihn darin bestärkt habe, sich mit Krisenfällen und wie man diese bewältigen könne, zu beschäftigen.

Als nächstes geht die StA auf die Rolle von G. als Administrator der „Nordkreuz“-Chatgruppe ein und fragt, ob er seine Rolle näher erläutern könne. Daraufhin greift die Verteidigung ein und verliest die Wikipedia-Definition des Begriffs „Administrator“. G. ergänzt, dass die Chatgruppe „Nordkreuz“ keine politische Ausrichtung gehabt hätte und es ihm fern gewesen wäre, etwas durch eine politische Brille zu betrachten. Weiter fragt die StA, welche Waffenbesitzkarten der Angeklagte geführt habe. G. antwortet, die gelbe, grüne und rote WBK. Nun fragt die StA nach der Chat-Gruppe „Vier gewinnt“. G. gibt an, die Gruppe sei eine Gruppe zum Unterhalten gewesen, zwischen ihm und den drei Reservisten J., S. und S. Die StA fragt, warum er nach der ersten Durchsuchung 2017 davon ausgegangen sei, noch einmal zum SEK zurückkehren zu können. G. antwortet, dass er an Schießübungen mit Kollegen teilgenommen hätte und daher das Gefühl gehabt und geglaubt habe, zu einem späteren Zeitpunkt wieder zum SEK zurückkehren zu können. Weiter wird gefragt, ob er im Rahmen der Chatgruppe Schießübungen organisiert habe. G. antwortet hierauf, dass er nur eine einzige Schießübung organisiert habe, an der zwischen 15 und 16 Personen teilgenommen haben sollen. Generell ginge es aber mehr um Workshops mit dem Thema Survival Training und ähnlichem.

Nun macht der Vorsitzende Richter weiter mit Fragen. Unter anderem spricht dieser die in einem Koffer sichergestellte Uzi und Schalldämpfer an. Er erläutert mit Verweis auf einen Sachverständigenbericht, dass in dem Koffer neben der Uzi und einem Schalldämpfer auch eine Mutter gefunden worden sei, mit der Uzi und Schalldämpfer schießfähig hätten miteinander verbunden werden können. Er fragt den Angeklagten, was er dazu sagt. G. sagt, er könne sich an keine Mutter erinnern. Als nächstes fragt der Vorsitzende Richter den Angeklagten zu einem Soldaten mit dem er bei einer Schießübung Munition getauscht haben soll und ob er sich an einen Namen erinnern könne. G. antwortet, dass ein Munitionstausch im Frühjahr 2017 bei einer Schießübung südlich von Wittenberg(e) [phon.] stattgefunden hätte, er sich aber an keinen Namen erinnern könne und nur vermute, dass es sich um einen Soldaten gehandelt habe, weil dieser so gewirkt und sich so verhalten hätte. Danach fragt der Richter, wie oft der Angeklagte sich normalerweise auf einen Schießplatz begeben hätte. G. antwortet „zwei Mal pro Woche“.

Danach fragt der Richter nach dem 28.08.2017, dem Tag der ersten Hausdurchsuchung und ob er sich auch an diesem zu einem Schießplatz begeben wollte. G. bejaht und sagt, dass er an diesem Tag auf den Schießplatz in Güstrow fahren wollte. Nun erläutert G. in einer längeren Ausführung den Tag der Hausdurchsuchung. Er sagt aus, er sei schon früh Morgens um 04:15 Uhr aufgestanden, da es in der Nacht sehr heiß gewesen sei. Er hätte kurz danach damit begonnen seine Fahrt zum Schießplatz in Güstrow vorzubereiten und habe angefangen, Waffen und Munition ins Auto zu verfrachten. Im Haus selbst sei es zum dem Zeitpunkt dunkel gewesen, da die Straßenbeleuchtung genug Licht geworfen hätte. Als er sich gerade umgezogen habe, habe er durchs Fenster Schatten wahrgenommen und dann ein Kratzen bzw. Schaben an der Haustür. Er sei an keiner Stelle davon ausgegangen, dass die Polizei ihm einen Besuch abstatten würde und habe daher als geschulter Polizist an Einbrecher gedacht. Daraufhin habe er seine Glock durchgeladen, entsichert und sei durch den Flur zur Haustür gegangen. An dieser Stelle formt der Angeklagte G. seine Hände zu einer Pistole und versucht darzustellen, wie er mit der Waffe in der Hand an der Haustür gestanden habe, um diese langsam zu öffnen. Dann beschreibt G. weiter, dass er nur mit Glück bemerkt habe, dass es sich vor seiner Haustür um Polizisten handele und er direkt die Hand von der Waffe genommen habe. G. sagt, hätte er es nur eine Sekunde später bemerkt, würde er heute nicht hier sitzen. Er sei völlig geschockt gewesen und könne sich an Todesschreie seiner Familie erinnern, die zu diesem Zeitpunkt im oberen Stockwerk des Hauses zugegen gewesen sei.

Nach dieser längeren Ausführung des Angeklagten geht der Richter auf eine bei der ersten Durchsuchung sichergestellte Liste ein, auf der Personen nach den Kategorien Name, Bewaffnung, Anzahl von Waffen und deren Kaliber aufgelistet gewesen seien. G. beginnt auszuführen, dass es in diesem Zeitraum (2017) Deutschland- und Europaweit einen „regelrechten Munitionsmangel“ gegeben hätte, von dem Laien natürlich nichts mitbekommen hätten. Aber dies sei in den sich auskennenden Kreisen eine große Sache gewesen. Hier geht er auf ein Beispiel eines Bekannten ein, welcher mit 9mm Munition gehandelt habe und diese sei „innerhalb kürzester Zeit ausverkauft“ gewesen. Weil er und seine Leute trotzdem hätten schießen wollen, hätte es diese Auflistung gegeben, um deutlich zu haben, wer was habe und wer was noch bräuchte. Sie hätten möglichst viel gekauft, weil sich dadurch deutliche Rabatte ergeben hätten. G. führt hier aus, auf welche Menge von Munition es welche Rabatte gebe. Die StA fragt an dieser Stelle, wieviel Schuss denn eine Person pro normaler Schießeinheit abfeuern würde. G. sagt, dass zwischen 500 und 1200 Schuss normal seien und bei 9mm Schützen 500-700. Bei Präzisionsschützen seien es 5-25 Schuss, „alles andere wäre Geballer“. Daraufhin fragt die StA, ob es üblich sei, Munition für „Schießfreunde“ mitzunehmen und zu tauschen [Anm: Geht hier wahrscheinlich auf den besagten Munitionstausch auf dem Schießplatz südlich von Wittenberg(e) ein]. An dieser Stelle schreitet die Verteidigung des Angeklagten ein und meint, dass es damit nun ausarten würde. Damit sind die Nachfragen zur Einlassung des Angeklagten beendet.

Zeugenanhörungen

Nun geht der Vorsitzende Richter zur bevorstehenden Zeugenbefragung über. Dafür gibt der Richter eine zweiseitige Liste mit den potenziellen Zeugen an die beiden Schöffen, die StA und die Verteidigung. Allein auf der ersten Seite der Liste sind bis zu 30 Namen zu erkennen. Am heutigen Verhandlungstag sollen allerdings nur vier Zeugen gehört werden. Die StA gibt an, die heutige Zeugenvernehmung abwarten zu wollen, um zu entscheiden, ob noch weitere Zeugen gehört werden sollen. Damit geht es in die erste Pause.

Patrick U., BKA, leitete die erste Hausdurchsuchung bei Marko G. am 28.08.2017

Nach der Pause geht es weiter mit der Zeugenvernehmung. Der erste geladene Zeuge ist Patrick U., 31 Jahre alt und Polizist beim BKA. Der Richter weist ihn darauf hin, dass er die Wahrheit sagen müsse, da er sich sonst strafbar machen würde und er alles was Vermutungen seien oder von anderen Personen stamme, kenntlich machen müsse. Der Richter fordert den Zeugen dazu auf, den Tag der Durchsuchung vom 28.08.2017 zu schildern. U. gibt an, an diesem Tag Durchsuchungsleiter bei der Durchsuchung damals als Zeugen geführten Marko G. im Rahmen der „Tag X“-Ermittlungen gewesen zu sein. Ziel sei es gewesen, Listen, Aufzeichnungen und möglicherweise auch Waffen zu finden. Am Morgen der Hausdurchsuchung hätten sie Marko G., seine Frau, sowie zwei seiner Töchter angetroffen. Eine Tochter soll sich nach Angaben von G. zu diesem Zeitpunkt in Neuseeland aufgehalten haben. Objekt der Durchsuchung waren das Haus von Marko G. sowie eine Gartenzelle, deren Durchsuchung durch den BKA-Beamten H. geleitet worden sei. Der Richter fragt, welche Art von Kräften an dem Einsatz teilgenommen hätten. U. antwortet: BKA, Bundespolizei, IT-Forensiker, sowie ein Beamter J., der Waffensachverständiger des LKA gewesen sei.

Nun bittet der Richter den Zeugen U. aufzuzählen, was genau sichergestellt worden sei.
U. antwortet, es seien mehrere elektronische Speichergeräte sichergestellt worden. Darunter USB-Sticks, mehrere Handys und mind. ein Laptop. Des Weiteren ein Taschenbuchkalender, ein Kassenbuch und weitere Aufzeichnungen. Darüber hinaus zwei Irritationskörper [Irritationskörper sind bspw. Blendgranaten], ein Langwaffenmagazin mit zehn Schuss, ein beidseitig geschliffener Dolch, diverse Schusswaffen, welche durch die Waffenbesitzkarten bekannt seien, und die G. damit legal besessen habe, in der Speisekammer und dem Fahrzeugsafe, sowie eine Schusswaffe im Flurbereich. Der LKA-Sachverständige habe die Waffen überprüft und festgestellt, dass eine Waffe, die Marko G. legal bessessen hatte, verkauft worden sei, sowie eine weitere nicht aufgefunden werden konnte. Weiter führt U. aus, dass sehr viel Munition gefunden worden sei. Einige Munitionskisten in einem Tresor in der Speisekammer, weitere waren in verschiedenen Zimmern im Haus verteilt. U. gibt an, dass es ihm nicht nach einer sachgerechten Lagerung ausgesehen habe.

An diesem Punkt sei der Beamte Matthias H. hinzugezogen worden, ein Beamter des Landrates Parchim, welcher dort für Waffenrecht und die Ausstellung von Waffenbesitzkarten zuständig sei. Mit ihm sei beschlossen worden, Marko G. die Munition und Waffen zu entziehen. An diesem Punkt der Verhandlung empört sich die Verteidigung des Angeklagten über die Aufzeichnungen des Zeugen U. und fordert, dass er sie zuklappen solle. Dem kommt der Zeuge nach und sagt, dass er bisher seine Aufzeichnungen fast gar nicht genutzt habe und er sie vor allem angefertigt habe, um seine Aussagen zu strukturieren. U. macht danach ohne seine Aufzeichnungen weiter und gibt an, dass die Durchsuchung um 16:00 Uhr geendet habe und G. die gesamte Durchsuchung über kooperativ und auskunftsfreudig gewesen sei und er bspw. bereitwillig die Pins für die elektronischen Geräte übergeben hätte. Nun fragt der Richter, was für einen Eindruck das Untersuchungsobjekt auf U. gemacht habe. U. antwortet, dass das Wohnobjekt von G. einen sehr unordentlichen Eindruck gemacht hätte und das es ihm so vorgekommen sei, als wisse G. selbst nicht mehr wo etwas liege. Zum Schluss seiner Ausführung gibt der BKA-Beamte U. an, dass ihm aufgefallen sei, dass zwischen G. und dem hinzugezogenen Beamten des Landrates, H., ein Kennverhältnis vorliege, was beide auf Nachfrage auch bestätigt hätten.

Nach den Ausführungen des Zeugen U. beginnt der Richter mit weiteren Fragen. Zu Beginn fragt er, was G. nach dem Eintreffen der Polizei gesagt habe und wie die Lagerung der aufgefundenen Munition gewesen sei. Nach Aussage von U. gab G. auf Nachfrage an, geweckt worden zu sein [Anm: Widerspruch zur vorher selbst getätigten Aussage, dass er seit 04:15 wach gewesen sei]. Zur Lagerung der Munition sagt U., dass er es nicht mehr genau wisse, schätzungsweise seien aber 50% der Munition gesichert gelagert gewesen, sowie 50% ungesichert. Weiter fragt der Richter danach, wo die Munition und die Waffen nach der Durchsuchung gelandet seien und was der hinzugezogene Beamte H. des Landrates Parchim mitgenommen habe. U. gibt an, dass H. die gesamte Munition mitgenommen habe, bis auf die sichergestellten Irritationskörper und die zehn Schuss Langwaffenmunition, diese seien durch das BKA gesichert worden. Der Richter fragt weiter, was mit den Waffen geschehen sei. U. antwortet, dass alle Waffen vom Beamten H. mitgenommen worden seien und keine beim Angeklagten zurückgeblieben seien. Nun möchte der Richter wissen, wie sich der Angeklagte gegenüber der Mitnahme der Waffen verhalten habe. U. antwortet, dass G. geknickt schien über die Mitnahme der Waffen und fügt hinzu, dass G. sich über den Einsatz der Spezialkräfte beschwert hätte. Auf Nachfrage gibt U. an, dass mind. 50 Lichtbilder von der Situation vor Ort gefertigt worden seien, sowie Skizzen und ein detaillierter Bericht der Durchsuchung.

Nun beginnt die StA mit ihren Fragen. Zu Beginn fragt die StA wo und auf welche Weise verpackt die Munition aufgefunden wurde. U. gibt an, dass die Munition in unverschlossenen Boxen, sowie in Kartons im Schuppen gefunden worden seien. Das mit zehn Schuss gefüllte Langwaffenmagazin wäre in einer taktischen Weste im Arbeitszimmer gefunden worden, sowie Teile eines Glock-Magazins in einem Rucksack im Flur. U. erläutert, dass es vor allem um Gegenstände über Anschlagspläne der Beschuldigten im Rahmen der „Tag X“- Ermittlungen ginge und über Informationen über die Beschaffung von Waffen. Die StA fragt weiter, ob Munition im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetz gefunden worden sei. U. gibt an, dass er es nicht genau wisse, da er im Nachgang nicht mehr beteiligt gewesen sei. Allerdings hätte ein Verdacht bei dem mit zehn Schuss gefüllten Langwaffenmagazin bestanden. U. antwortet auf Nachfrage der StA weiter, dass neben Waffen und Munition noch Benzinkanister, große Essensvorräte, sowie Schnapsflaschen gefunden worden seien, allerdings keine Leichensäcke oder Löschkalk oder etwas, dass als solches hätte interpretiert werden können.

Nun möchte die StA wissen, warum der Sachverständige J. des LKA zugegen war. U. antwortet, dass dieser in Bereitschaft versetzt gewesen worden sei, für den Fall das Waffen gefunden würden. Auf Nachfrage gibt U. an, dass dieser während der Stürmung des Durchsuchungsobjektes nicht zugegen gewesen sei. Die StA fragt, ob G. nach Eintreffen der Polizei gesagt habe, dass er vorhabe, an diesem Tag Schießen zu gehen, was U. bejaht. Nun fordert die StA, dass der Zeuge U. eine Skizze anfertigen soll, auf der er kennzeichnen soll, wo genau die blaue Tonne gefunden worden sei, in der eine große Menge Munition gefunden worden sei. Der Zeuge tritt nach vorne an das Pult des Richters und beginnt zu zeichnen. Die StA und ein Teil der Verteidigung gehen ebenso an das Pult des Richters und begutachten die Zeichnung. Währenddessen beginnt der Angeklagte G. an seinem Platz selbst eine Zeichnung anzufertigen und tritt dann auch an das Pult des Richters, bekommt allerdings keine Sicht auf die Zeichnung des Zeugen. Was an diesem Punkt von Richtern, StA, Verteidigung und Zeuge besprochen wird, ist nicht wahrzunehmen. Zurück an seinem Platz erinnert sich U., dass der beidseitig geschliffene Dolch an der Fahrerseite im Auto in der Einfahrt gefunden worden sei.

Die StA hat keine weiteren Fragen und die Verteidigung beginnt, Fragen zu stellen. Die Verteidigung fragt, was denn gemäß dem Durchsuchungszweck gefunden worden sei. U. antwortet, dass verschiedene Datenträger, sowie Notizen sichergestellt worden seien. Die Verteidigung fragt weiter, was an Sport- bzw. Sammlerwaffen gefunden worden sei, woraufhin der Zeuge keine Angaben macht. Nun beginnt noch einmal die StA den Zeugen zu befragen. Hier geht die StA auf das Kennverhältnis zwischen dem Angeklagten G. und dem hinzugezogenen Beamten H. ein. U. gibt nur an, das ihm das aufgefallen sei, er aber keine weiteren Angaben machen könne. Zum Schluss fragt die StA, welche Objekte genau Ziel der Durchsuchung waren. U. antwortet, dies seien das Wohnhaus, die Gartenparzelle, das Auto, ein Motorrad sowie ein offener Anhänger gewesen. Damit endet die Befragung des ersten Zeugen Patrick U.

Matthias H., Beamter des Landrates Ludwigslust-Parchim, u.a. zuständig für die Erteilung von Waffenbesitzkarten

Zu Beginn belehrt der Richter den Zeugen H., die Wahrheit zu sagen und fragt dann, ob er den Tag der Hausdurchsuchung am 28.08.2017 schildern könne. H. schildert, dass er angerufen und gebeten worden sei, zu kommen und dass er es nicht hätte glauben können, als er den Namen der Person hörte, bei dem die Durchsuchung durchgeführt würde. Der Richter fragt weiter, was seine Aufgabe am Ort der Durchsuchung gewesen sei. H. gibt an, dass er als Zeuge gerufen worden sei und um die Waffen zu begutachten, da er für die Erteilung von Waffenerlaubnissen im entsprechenden Verwaltungsbereich zuständig sei. Er habe nur dagestanden und sei dann gefragt worden, ob die Anzahl der Waffen normal sei. Der Richter fragt, was er denn geantwortet habe und ob es ihm normal erschienen sei. H. antwortet, dass ihm die Anzahl der Waffen normal erschienen sei, auch im Vergleich zu anderen Sportschützen. Vor Ort habe er nichts Illegales an Waffen oder Munition feststellen können. Gemeinsam mit dem BKA habe er dann beschlossen, die Waffen und die Munition mitzunehmen und zu begutachten. Der Richter fragt, ob er richtig verstehe und er vor Ort nichts Illegales an Waffen und Munition habe feststellen können und trotzdem alles mitgenommen habe. H. antwortet, dass die heutige Munition zu speziell sei, um dies vor Ort zu entscheiden. Der Richter fragt weiter nach der Lagerung der Munition und ob diese sachgerecht gewesen sei. H. gibt an, dass die Munition seiner Ansicht nach wohl sachgerecht gelagert worden sei und das er die Tonne mit der Munition nicht gesehen habe. H. wiederholt an dieser Stelle, dass er lediglich als Zeuge bei der Durchsuchung zugegen gewesen sei.

Der Richter fragt nach, ob er sich also vor Ort selbst vom Zeugen zum Beamten gemacht habe. H. bejaht dies und gibt weiter an, dass die Beamten des BKA ihm geholfen hätten, die Waffen und die Munition zu verladen und das er allesm was G. legal besessen habe, mitgenommen habe. Der Richter fragt nun, ob er die Waffen quantifizieren könne. H. sagt, dass er das nicht könne, aber in den Akten alles verzeichnet sei. Der Richter fordert den Zeugen auf, dass er einen Blick in die Akten werfen soll. Nach einem Blick in die Akten gibt H. an, dass er insgesamt 25 Waffen und Waffenteile mitgenommen habe. Der Richter fragt weiter, was H. dem Angeklagten G. am Tag der Durchsuchung gesagt habe. H. gibt an, dass er G. gesagt habe, dass er leider alles mitnehmen müsse und dass eine Prüfung vollzogen werden würde. Der Richter fragt nach der rechtlichen Einschätzung von H. und ob es trotz Entzug der Waffenbesitzkarte erlaubt sei, Waffen oder Munition zu erwerben. H. antwortet, dass dies ohne Besitz einer Waffenbesitzkarte nicht erlaubt sei. Der Richter fragt, was mit der bereits erworbenen Munition des Angeklagten geschehen sei. H. sagt, dass alles sichergestellt und mitgenommen wurde. Die Frage des Richters, ob H. glaube, dass am Tag der Durchsuchung noch irgendwo mehr Munition gewesen sein könnte, verneint H. Der Richter fragt H., was die Polizei nach der Durchsuchung mitgenommen hätte, woraufhin H. sagt, dass die Polizei alles „ohne Erlaubnis“ mitgenommen habe. Auf die Frage des Richters, wann denn nun der Wiederrufungsbescheid für die Waffenbesitzkarte und Munitionsbesitzkarte an den Angeklagten G. zugestellt worden sei, antwortet H., dass diese dem Angeklagten am 17.09.2019 zugesandt worden sei. Der Zeuge H. gibt auf Nachfrage an, dass er diese an die Wohnadresse des Angeklagten gesandt habe, da er nichts von der Inhaftierung von G. gewusst habe. An dieser Stelle empört sich die Verteidigung lautstark und einer der Anwälte sagt, dass das doch nicht wahr sein könne.

Nach dieser kurzen Intervention fragt der Richter weiter, wo denn die Waffen zum jetzigen Zeitpunkt seien. H. gibt an, dass keine der Waffen mehr beim Landrat seien, sondern alle beim LKA. Der Richter fragt nun, was genau ein EU-Feuerwaffenpass sei. H. antwortet, dass dies sozusagen ein Reisepass für Feuerwaffen sei, jedoch nicht zum Erwerb von Munition oder Waffen legitimiere. Der Richter kommt auf den Tag der Durchsuchung zurück und fragt warum der Zeuge nicht es hätte glauben können, als er den Namen der Person gehört habe, zu dessen Hausdurchsuchung er gerufen worden sei. H. gibt an, dass er G. als Polizeibeamten gekannt habe und er ihn auch öfters Fragen bzgl. Waffentechnik u.ä. hätte stellen können. Auch hätte er nicht glauben können, dass die Durchsuchung im Rahmen von Ermittlungen gegen sogenannte „Prepper“ stattgefunden hätte. Der Richter fragt erneut nach, ob H. es nicht geglaubt habe, weil es um die Person G. ginge oder weil es allgemein um einen Polizeibeamten ginge. H. gibt an, dass es dabei nicht speziell um die Person G. gegangen sei, sondern dass er es allgemein nicht hätte glauben können, weil es sich um einen Polizeibeamten gehandelt habe. Weiter fragt der Richter, welche Art von Kontakt H. mit dem Angeklagten G. gehabt habe. H. antwortet, der Kontakt sei „locker“ gewesen. Wenn G. Waffen erworben habe, sei er zu ihm gekommen und auch andersherum sei er selbst an G. herangetreten, wenn er zum Beispiel waffentechnische Fragen gehabt hätte.

Der Richter geht zu Fragen bzgl. der Widerrufung der Waffenbesitzkarte des Angeklagten über und fragt, warum er den Widerrufungsbescheid erst so spät, zwei Jahre nach der Entziehung der Waffenbesitzkarte, an den Angeklagten übersandt habe. H. gibt an, dies viel früher gemacht habe machen wollen, allerdings hätten Informationen gefehlt. Hier nuschelt der Zeuge stark und ist kaum zu verstehen. Es ist zu verstehen, dass Informationen zur Lagerung der Munition gefehlt hätten. Der Richter fragt, wann er denn den Bescheid ursprünglich hätte anordnen wollen. H. sagt, dass er dies hätte viel früher machen wollen, woraufhin der Richter sagt, dass der Widerruf der Waffenbesitzkarte von Marko G. scheinbar keine Priorität gehabt habe. H. sagt daraufhin, dass die Sache von Herr G. nun einmal nicht die Einzige gewesen sei, um die er sich hätte kümmern müssen.

Nun fragt der Richter, ob dem Zeugen bekannt sei, wie viele Personen es in seinem Verwaltungsbereich mit „roter Waffenbesitzkarte“ gebe. H. gibt an, dass dies im Verwaltungsbereich Ludwigslust-Parchim zwölf Personen seien. Der Richter fragt, zu welchem Zeitpunkt der Widerrufungsbescheid für die Waffenbesitzkarte von Marko G. fertig gewesen sei. H. antwortet, dass der Bescheid schon 2018 zum Abschicken bereit gewesen sei, aber eben Dinge dazwischen gekommen seien. Der Richter fragt daraufhin, ob der Zeuge nach der Durchsuchung 2017 nicht gedacht habe: „jetzt müssen wir sofort die Widerrufung einleiten“. H. verneint dies.

Jetzt geht die StA dazu über, dem Zeugen Fragen zu stellen. Als erstes fragt die StA in welchem Verhältnis er zum Angeklagten G. stehe und wie sich ansprechen würden. H. anwortet, dass er den Angeklagten G. mit Marko ansprechen würde. Die StA stellt zur gefundenen Munition und fragt, ob Munition im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes bei der Durchsuchung gefunden worden sei. H. sagt, dass ihm am Tag der Durchsuchung selbst nichts diesbezüglich aufgefallen sei und er später Fachmänner hinzugezogen habe. Die StA fragt H., wie er normalerweise vorgehen würde, wenn er so etwas wie am Tag der Durchsuchung sehen würden. H. gibt daraufhin an, dass er in so einem Fall erst einmal nicht davon ausgehe, dass es sich um Munition im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes handele. Die StA fragt, seit wann H. Waffenrechtler beim Landratsamt sei. H. antwortet, seit 1991. Nun fragt die StA, wann es sich für ihn bestätigt habe, dass es sich um Munition im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes handele und wie er in einem solchen Fall üblicherweise vorgehen würde. H. sagt aus, dass er es nicht wisse und nachschauen müsse. Nachdem der Zeuge in seinen Akten nachgeschaut hat, sagt er aus, dass er im Dezember 2017 Munition zu Überprüfung ans LKA gegangen sei. Allerdings wisse er nicht, ob oder wann er Informationen über Munition im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetz bekommen habe.
Die StA fragt nun, ob er bei der Durchsuchung gesehen habe, wie viele Waffenschränke es im Haus des Angeklagten gegeben habe und wie diese ausgesehen haben. H. sagt, er wisse, dass es zwei Schränke gegeben habe, aber nur einen gesehen habe und nicht einschätzen könne, ob diese für ihren Zweck ausreichend gewesen seien.

Die StA sagt, dass H. Waffen bzw. einen Teil der Waffen an einen Waffenhändler weitergegeben habe. Sie möchte vom Zeugen wissen, ob er noch wisse, welcher Waffenhändler Waffen von G. bekommen habe. H. gibt an, dass es ein Waffenhändler aus Güstrow gewesen sei, ihm allerdings kein Name einfallen würde. Die StA sagt, dass sie ihm da helfen könne und fragt, ob es Robert T. oder Frank T. gewesen sein könnten. Der Zeuge H. antwortet, es sei Frank T. gewesen. Die StA gibt weiter an, dass zu einem bestimmten die Zeitpunkt die Waffen von Frank T. an H. wieder zurückgegeben worden seien und fragt, mit welcher Begründung dies geschehen sei. H. antwortet daraufhin, dass T. meinte, dass er eine größere Waffenlieferung bekommen habe und daher kein Platz mehr für die Waffen von G. sei. Nun fragt die StA, ob der Zeuge sich generell zur sachgemäßen Lagerung von Waffen und Munition äußern könne. H. führt daraufhin aus, welche Art der Lagerung sachgemäß sei.

Nun geht die Verteidigung dazu über, Fragen an den Zeugen H. zu stellen. Als erstes fragt die Verteidigung den Zeugen H., welche Art von waffenrechtlicher Ausbildung er habe. H. gibt an, keine Ausbildung zu haben, sondern lediglich Schulungen beim LKA wahrnehmen würde. Nun beginnt einer der Verteidiger des Angeklagten aus einem Gesetzestext Bedingungen zu verlesen, aufgrund derer die Waffenbesitzkarte einer Person vorläufig entzogen werden könne und gibt bspw. die Bedingung der „missbräuchlichen Verwendung“ an. Nach der Zitation der Gesetzestexte sagt derselbe Verteidiger, dass H. die Waffen doch nur mitgenommen habe, weil ihm jemand gesagt habe, es gehe um Ermittlungen bezüglich der „Prepper“-Szene. H. sagt daraufhin, dass dieser Umstand nur ein geringer Teil seiner Beweggründe gewesen sei. Eher hätte ihn die „auffällige Lagerung der Waffen“ dazu bewegt. H. gibt an, dass zum Beispiel eine Schreckschusswaffe in einem Kinderzimmer gefunden worden sei und ein Luftgewehr ungesichert im Schuppen. Die Verteidigung fragt nun den Zeugen, ob dieser in irgendeiner Weise bedrängt worden sei, den Widerrufungsbescheid für die Waffenbesitzkarte von Herrn G. auszustellen. H. verneint dies.
Die Verteidigung fragt weiter, was genau die „rote Waffenbesitzkarte“ sei und welche Form der „roten Waffenbesitzkarte“ der Angeklagte G. besessen hätte. H. gibt an, dass die „rote Waffenbesitzkarte“ an Waffensammler und Waffensachverständige ausgegeben werde und das G. die „rote Waffenbesitzkarte“ eines Waffensachverständigen besessen habe. Als letztes stellt die Verteidigung mehrere Fragen zum aufgefundenen beidseitig geschliffenen Dolch und fragt, ob dieser möglicherweise ein etwa 70 Jahre altes Bajonett sein könne. H. sagt aus, dass er dazu keine Angaben machen könne und kein Waffensachvertändiger sei. Damit endet die Befragung des zweiten Zeugen H.

Stefan K., LKA, Objektleiter bei der zweiten Durchsuchung bei Marko G. am 12.06.2019

Wieder belehrt das Gericht den Zeugen K. und fragt als erstes, ob er die Durchsuchung beim Angeklagten am 12.06.2019 schildern könne. Der beginnt mit seiner Aussage und gibt an, dass er für den Tag der Durchsuchung ursprünglich als Durchsuchungskraft hätte eingesetzt werden sollen. Am Durchsuchungsobjekt angekommen sei ihm vom GSG9 der festgenommene G. übergeben worden und er hätte ihn belehrt. Daraufhin hätte ihm der Einsatzleiter des LKA, der Beamte D., die Objektleitung übergeben. Danach sei D. mit dem Beschuldigten G. zur Befragung nach Schwerin gefahren. Für die Durchsuchung des Objektes habe er, K., im Laufe des Tages mehrfach Verstärkung angefordert. Vor Ort habe er die einzelnen Zimmer des Durchsuchungsobjektes nummeriert und für die einzelnen Räume Verantwortliche bestimmt, die eigenverantwortlich die Durchsuchung und Sicherstellung durchgeführt hätten. Sie hätten Waffen, Munition und Polizeiausrüstung gefunden. Der Richter fragt den Zeugen, ob er das Aufgefundene auflisten und quantifizieren könne. K. gibt an, folgendes gefunden zu haben: zwei Waffenschränke gefüllt mit Munition, die vor Ort geschätzt grob 10.000 Schuss umfasst habe und erst später genau ausgezählt worden sei. Und weiter eine Uzi, eine Winchester, sowie eine Schreckschusspistole in der Küche auf einem Schrank.

Der Richter fragt erneut, welche Waffen genau gefunden wurden. K. antwortet daraufhin, dass noch ein alter, rostiger Karabiner gefunden worden sei. Der Richter fragt weiter, ob die Waffen in Waffenschränken gefunden worden seien. K. gibt dazu an, dass die Winchester nicht in einem Schrank gefunden worden sei und die Uzi in einer Kiste gelegen hätte. Der Richter fragt, ob auch andere Dinge Gegenstand der Durchsuchung gewesen seien. K. antwortet, dass Anlass der Durchsuchung der mutmaßliche Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz gewesen sei, daher das Auffinden von Waffen oder Munition das Ziel gewesen seien. Der Richter fragt daraufhin, ob denn bei der Durchsuchung diesbezüglich etwas festgestellt worden sei und ob sich die Durchsuchung auch auf andere Gegenstände bezogen habe. K. gibt daraufhin an, dass natürlich auch Datenträger u.ä. sichergestellt worden seien, um festzustellen, wie bspw. die Munition beschafft worden sei. Weiter gibt K. an, er wisse nicht, ob Munition im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetz festgestellt worden sei, da er im Nachgang nicht mehr an Ermittlungen beteiligt gewesen sei.

Nun befragt die StA den Zeugen mit mehreren Fragen zu der sichergestellten Uzi. Der Zeuge kann erst nicht genau sagen, ob diese in einer Kiste oder einem Koffer gefunden worden sei. Generell sagt er mehrfach aus, dass er keine Angaben machen könne, da er nicht mehr der Ermittlungsgruppe angehöre und am Tag selbst auch nicht alles eingesehen habe, da verschiedene Beamte für die einzelnen Räume zuständig gewesen seien. Damit wird die Befragung des dritten Zeugen beendet.

Andre S., LKA, Durchsuchung des Bungalow des Angeklagten vom 12.06.2019

Wie gewohnt wird der Zeuge zu Beginn durch den Richter belehrt. Danach fragt der Richter den Zeugen S., ob dieser die Durchsuchung des Bungalow des Angeklagten vom 12.06.2019 schildern könne. Der Zeuge gibt an, die Durchsuchung des Bungalows geleitet zu haben und gemeinsam mit drei weiteren Beamten sowie einem Spürhund durchgeführt zu haben. Den Schlüssel für den Bungalow habe er von dem LKA-Beamten K. erhalten, welcher die Durchsuchung des Wohnhauses geleitet habe. In dem Bungalow hätten sie zwei Munitionskisten in einer Lücke zwischen Kühlschrank und Wand gefunden. Weitere Waffen, Munition oder ähnliches hätten sie nicht sicherstellen können. Der Richter fordert den Zeugen auf, näher zu beschreiben. S. führt aus, dass die Munition in militär-grünen Metallkisten aufgefunden worden sei. Teilweise wäre die Munition sachgerecht verpackt gewesen und teilweise schien sie lose in die Kisten geschüttet worden zu sein. Ein Kollege hätte festgestellt, dass es sich um Nato-Munition handele. An einem Punkt sei die Mutter des Beschuldigten zum Durchsuchungsobjekt gekommen, da sie bemerkt hätte, das Personen an und in dem Bungalow ihres Sohnes seien. Ab dem Moment habe die Mutter der Durchsuchung beigewohnt. Auf Nachfrage gibt der Zeuge S. an, nicht mehr zu wissen, ob er und seine Kollegen uniformiert oder in zivil die Durchsuchung durchgeführt hätten. Er könne sich lediglich daran erinnern, dass der Spürhund als Polizeihund gekennzeichnet gewesen sei.

Der Richter fragt, woran der Kollege erkannt habe, dass es sich um Nato-Munition handeln könne. S. antwortet, dass ihm der Kollege gesagt habe, dass er dies an der Größe und einer farblichen Markierung festmachen könne. Der Richter fragt weiter, was mit der Munition danach geschehen sei. Der Zeuge gibt an, diese in einen Wagen verladen und zum LKA gebracht zu haben.
Auf Nachfrage gibt S. an, dass neben der Munition keine weiteren Dinge sichergestellt worden seien. Zum Schluss fragt der Richter, wie viel Schuss Munition sichergestellt worden seien. S. antwortet, dass es ungefähr 1.500 Schuss gewesen seien. StA und Verteidigung haben keine Fragen an den Zeugen und somit endet auch diese Befragung.

Der Richter gibt bekannt, dass der nächste Verhandlungstag am 12.12.2019 stattfinden wird. Am dritten Verhandlungstag soll der Werdegang des Angeklagten G., sowie die Sichtung von Bildern auf der Tagesordnung stehen. Falls die StA oder die Verteidigung noch weitere Zeugen hören möchten, hätten sie die kommenden zwei Wochen Zeit diese zu laden.