45. Prozesstag, 28. Januar 2021 – Prozess zum Mord an Walter Lübcke und zum Angriff auf Ahmed I.

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Nach sieben Monaten Verhandlung am Oberlandesgericht in Frankfurt am Main haben der Vorsitzende Richter Sagebiel und Richter Koller das Urteil gegen Stephan Ernst und Markus Hartmann am 28. Januar 2021 verlesen. Die Urteilsverkündung und die Begründung dauerten rund drei Stunden. Es war ein bitteres Urteil für beide Nebenklagen. Stephan Ernst wurde zu einer lebenslangen Haftstrafe wegen des Mordes an Walter Lübcke mit dem Vorbehalt der Sicherungsverwahrung verurteilt. Es wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt, weshalb eine Strafmilderung nicht in Betracht kommt. Bezüglich des Messerangriffs auf Ahmed I. wurde Ernst freigesprochen. Markus Hartmann wurde zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt, vom Vorwurf der Beihilfe zum Mord an Walter Lübcke wurde er freigesprochen. Das Urteil stützte sich im Wesentlichen auf die erste Einlassung von Stephan Ernst am 25. Juni 2019. Die zwei weiteren Einlassungen, sowie seine Aussagen in der Hauptverhandlung hielt der Senat überwiegend für unglaubwürdig und zu widersprüchlich.

Zu Beginn des Verhandlungstages verkündete der Vorsitzende Richter Sagebiel das Urteil: Stephan Ernst wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Senat beschied: Die Schuld wiege besonders schwer und die Sicherungsverwahrung bleibe vorbehalten, wie am 42. Tag der Hauptverhandlung bereits angekündigt worden war. Bezüglich des Messerangriffs auf Ahmed I. wird Ernst freigesprochen. Der Haftbefehl und die Untersuchungshaft werden aufrechterhalten. Sein Fahrzeug, der Caddy der Familie, wurde ebenso eingezogen wie die Wärmebildkamera, mit der er Aufnahmen vom Haus der Lübckes machte.

Markus Hartmann wird wegen vorsätzlich unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe zu einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt und vom anderen Anklagepunkt, der Beihilfe zum Mord an Walter Lübcke, freigesprochen. Der vom Generalbundesanwalt geforderte Haftbefehl wurde vom Senat abgelehnt, mit der Begründung: Hartmann sei nicht dringend verdächtig, Ernst Beihilfe zum Mord geleistet zu haben. Die Anordnung der Untersuchungshaft und die heute verkündete Strafe stünden nicht im Verhältnis zu einer Untersuchungshaft. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass er einen wichtigen Einfluss auf Ernst hatte, den nicht auch andere hätten haben können. Ernsts ehemalige Arbeitskollegen M., A. und L. teilten das Weltbild, wobei eher Ernst der motivierende Faktor gewesen sei. Die bei Hartmann aufgefundenen NS-Devotionalien und NS-Literatur belegten Hartmanns Einstellung. Beide waren sich einig, „dass zu viele Einwanderer Deutschland bedrohen“ würden. Sie nahmen gemeinsam an Demonstrationen teil, wovon aber nicht abgeleitet werden könne, dass Hartmann Ernst zur Tat bestärkt hätte.

Die Strafe für Markus Hartmann wird auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt, mit der Aufsicht eines Bewährungshelfers. Nach Inkrafttreten des Urteils ist er verpflichtet, Kontakt zu diesem aufzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. Darüber hinaus muss Hartmann einen Wohnsitzwechsel und Auslandsreisen beim Senat anzeigen und dessen Erlaubnis einholen. Der Antrag seiner Verteidiger*innen auf Entschädigung wurde zurückgewiesen, mit dem Hinweis, dass der Freispruch nicht zu einer Entschädigungspflicht führe.

Vor der mündlichen Urteilsbegründung kommentierte Richter Sagebiel „Bemerkungen“ der Nebenklagen, die in deren Plädoyers getätigt wurden. Zum Thema „Freispruch“ merkte Sagebiel den Grundsatz „in dubio pro reo“ an: „unter Ausschöpfung aller Beweismittel müssen sich Zweifel zu Gunsten des Angeklagten auswirken“. RA Matt, Vertreter der Nebenklage Lübcke, hatte in seinem Plädoyer dargelegt, dass sie überzeugt seien von der Mittäterschaft Hartmanns und dass es „ein knallhartes Beweismittel gäbe“, durch die Aussagen von Ernst in der Hauptverhandlung. Sagebiel merkte an, dass Ernst „kein unbeteiligter Zeuge“ sei, er dürfe sogar lügen. Zur Kritik von Alexander Hoffmann, Anwalt der Nebenklage Ahmed I., dass nicht umfassend in Neonazinetzwerken ermittelt wurde und wieder nur „Einzeltäter“ vor Gericht stünden, dass es kein Verfahren gemäß §129a gäbe, nachdem dies möglich gewesen wäre, merkte Sagebiel an: „Was nicht in der Anklage angeklagt ist, war hier nicht zu untersuchen“, „eine Hauptverhandlung setzt eine zugelassene Anklage voraus“. Was nicht Gegenstand der Anklage sei, könne nicht Gegenstand des Prozesses sein. Richter Sagebiel richtete sich auch direkt an die beiden Nebenklagen, zuerst an die Familie Lübcke. Er merkte an, dass es nicht „unsere Aufgabe“ ist „für sie ihren Schmerz aufzuarbeiten, sondern ein faires Verfahren zu führen, darum haben wir uns bemüht“.

Die Urteilsbegründung wurde im Wechsel vom Vorsitzenden Richter Sagebiel und von Richter Koller schnell und teilnahmslos vorgelesen. Zu Beginn wurde der Lebenslauf, die politische, juristische, familiäre und berufliche Vita von Ernst chronologisch verlesen. Diese Ausführungen deckten sich auch in der Bewertung in weiten Teilen mit Ernsts Einlassungen, darunter auch die in der Hauptverhandlung, der der Senat in weiten Teilen eigentlich Unglaubwürdigkeit bescheinigt hatte. So wurde unter anderem ausgeführt, dass Ernsts Kindheit von Gewalt und Einsamkeit geprägt gewesen sei, dass aufgrund der Erfahrungen von „Gewalt durch türkischstämmige Mitschüler aus der Parallelklasse“ und wegen „Ausländerfeindlichkeit des Vaters“, Ernst „schnell“ eine „eigene ausländerfeindliche Einstellung“ entwickelte. Die vom Richter verlesene erste juristische Vita von Ernst, aus den 90er Jahren, war eine Aneinanderreihung von Brandanschlag, versuchter Sprengstoffanschlag, Messerangriff und versuchtem Totschlag, alles Verbrechen aus rassistischen Motiven. Darauf folgte die organisierte politische Vita in den 00er Jahren mit der Mitgliedschaft in NPD und der „Freien Kameradschaft“ inklusive Anti-Antifa-Arbeit, der Ausspähung der politischen Gegner*innen und seiner „steigenden Bereitschaft“, auch gewalttätig gegen diese vorzugehen. Aus dieser Zeit wurden in der Begründung sechs juristische Auseinandersetzungen im extrem rechten Kontext benannt, in denen er angeklagt war, unter anderem drei Körperverletzungsdelikte.

Zusammengefasst sei Ernst laut Senat seit seiner Jugend von einer dem Nationalismus und Rassismus „verfangenen“ Einstellung geprägt. Er hätte Menschen zu Feinden erklärt z.B. durch das Anlegen von Dossiers und sei angeschlossen an die „rechtsextreme Szene Kassels“. Dort habe er auch Hartmann kennengelernt. Nach dem Aufmarsch in Dortmund 2009 habe er sich etwas aus der rechten Szene zurückgezogen und Hartmann bei der Firma Hübner 2011 wiedergetroffen. Dort seien beide wieder in Kontakt gekommen und wären seitdem befreundet gewesen. Die Richter zählten die dokumentierten Teilnahmen der beiden an verschiedenen rechten Demos auf: AfD in Erfurt am 1. Mai 2016 und 2017, sowie der „Schweigemarsch“ in Chemnitz 2018. Aufgrund ihrer Einstellungen in Bezug auf die Zuwanderung von „muslimischen Migranten“ würde Ernst „bürgerkriegsähnliche Zustände“ befürchten, so der Senat. Deswegen wäre er der Auffassung, dass „alle Deutschen über eine große Anzahl von Schusswaffen verfügen müssten“. Ernst erwarb Schusswaffen von Elmar J., besaß Waffen und Munition bis zu seiner Festnahme ohne waffenrechtliche Erlaubnis. Gemeinsam mit Hartmann machte er Schießübungen mit Kurz- und Langwaffen und war im Schützenverein Sandershausen als Jugendwart tätig. Darüber hinaus ermöglichte der Angeklagte Hartmann, dass beide beim Schützenverein Germania schießen konnten, beide trafen sich dort wiederholt. Ernst gab dort einen falschen Namen, Geburtstag oder Anschrift an.

Beide Angeklagten seien 2015 auf der Bürger*innenversammlung in Lohfelden gewesen, auf der Walter Lübcke als Redner aufgetreten war, schilderte der Senat weiter. Markus Hartmann hatte Teile der Versammlung gefilmt und einen Zusammenschnitt ins Internet gestellt. Die Ausführungen von Ernst übernehmend, begründeten die Richter den „zunehmenden Hass“ von Stephan Ernst auf Walter Lübcke mit den von ihm geschilderten „Schlüsselerlebnissen“: „Silvesternacht in Köln“, dem Attentat in Nizza, die Ermordung einer Frau aus Freiburg und die Ermordung von Touristinnen in Marokko. Ernst fasste demnach aufgrund dieser Ereignisse, die der Senat ausführlich beschrieb ohne auf das rechte Narrativ um diese einzugehen, den Beschluss, Walter Lübcke etwas anzutun. Er fuhr auch zu dem Wohnhaus in Istha, um es zu beobachten. Daran anschließend hätte Ernst bereits 2017 die dort jährlich stattfindende „Weizenkirmes“ für geeignet gehalten, „laute Geräusche zu übertönen“. Im Mai 2018 hätte er sich zur Zeit der „Weizenkirmes“ nach Istha begeben und den Revolver Rossi mit sich geführt. Ernst hätte auch die Absicht gehabt, ein Zeichen gegen die Flüchtlingspolitik zu setzen, er wollte Walter Lübcke bestrafen und „anderen Politikern, die die Positionen von Walter Lübcke vertreten, Angst machen, um sie daran zu hindern danach zu handeln“. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass Ernst die Ermordung Walter Lübckes mit Hilfe der Dashcam und einer Wärmebildkamera plante und sich die „Weizenkirmes“ als geeigneten Zeitpunkt aussuchte, um den Schuss zu übertönen. Dabei sei Ernst klar gewesen, dass Walter Lübcke die Situation auf seiner Terrasse für ungefährlich hielt und er habe den Umstand ausgenutzt, um ihn zu töten. Nach der Tat habe Ernst ihn berührt. Mit Bezug zum Gutachten von Prof. Leygraf sei die Schuldfähigkeit von Ernst die gesamte Zeit über gegeben gewesen. Noch am 2. Juni 2019 löschte Ernst die Threema Chats mit Hartmann und Alexander S. Er löschte Dokumente und Zugangsdaten von seinem Computer, unter anderem Zugangsdaten für weitere verschlüsselte Dateien. Er vergrub in seiner anschließenden Nachtschicht seine Waffen bei Hübner, darunter die Tatwaffe.

Der Senat stützte sich in der Entscheidung, Ernst als Alleintäter zu verurteilen und Hartmann freizusprechen, auf die erste Einlassung von Ernst am 25. Juni 2019.

Zum Tatvorwurf des versuchten Mordes an Ahmed I. gaben die Richter an, der Senat habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass Ernst diese Tat begangen hat. Seine Einlassung, er habe damit nichts zu tun gehabt, sei nicht zu widerlegen gewesen. Es habe Hinweise gegeben, die auf Ernst schließen lassen würden, aber keinen klaren Beweis, keine tragfähigen Beweismittel. Sagebiel zählte auf, welche Hinweise gemeint seien. Ernst habe eine Affinität zu Messern: er habe bereits, als er 12 Jahre alt war, ein Messer mit ins Bett genommen; er stach einen türkischen Imam mit einem Messer auf der Bahnhofstoilette in Wiesbaden nieder; auf einer Demo in Neumünster führte er ein Messer mit sich; laut Urteil des Amtsgerichtes Kassel war er im Besitz eines Faustmessers. Er hatte schon einmal einen „Nichtdeutschen“ mit einem Messer niedergestochen, des Weiteren entspräche Ahmed I. als aus dem Irak stammender Asylbewerber dem Feindbild von Ernst und darüber hinaus sei der Nebenkläger in der „Einrichtung“ untergebracht gewesen, die Ernst so „aufgewühlt“ habe. Ernst hatte in seiner ersten Vernehmung am 25. Juni 2019 von sich aus das Datum, den 6. Januar 2016, benannt. Dabei habe er seinen Hass geschildert, einen Angriff auf eine Person, die er für „nicht deutsch“ gehalten habe, und das angebliche Wegtreten von Wahlplakaten – wieder begründet mit der „Silvesternacht von Köln“. Der Richter benannte zudem die Widersprüche, in die sich Ernst verstrickte, als er dazu Angaben machen sollte in der Hauptverhandlung und dass ihm der Senat diese Angaben nicht glaubte. Auch einem Arbeitskollegen hatte er von einem Angriff auf eine Person in diesem Zeitraum erzählt. Der Senat nahm auch zur Kenntnis, dass Ernst umfassende Ortskenntnis hat, da die damalige Unterkunft des Nebenklägers unmittelbar an seinem Arbeitsweg lag, auf dem er meistens mit dem Fahrrad unterwegs war. Darüber hinaus hatte er kein Alibi und hatte Urlaub an diesem Tag.

Nichtsdestotrotz kam der Senat zur Entscheidung, dass sich daraus „nicht schlussfolgern“ ließe, „dass er einen Messerangriff auf den Nebenkläger verübt hat“. Darüber hinaus bewertete der Senat im Urteil das aussagekräftigste Beweismittel, das vorlag: das bei Ernst aufgefundene Messer, welches DNA-Spuren an der Klinge hatte, die laut Sachverständigem dem Nebenkläger I. zugeordnet werden könnten. Die Spuren waren zu klein und nicht „gerichtsverwertbar“. Zwar wurde im Urteil anerkannt, dass das Messer als Tatwaffe nicht ausgeschlossen werden könne. Aber der Senat war davon überzeugt, dass eine Quittung über den Kauf eines Messers des gleichen Typs am 30. Januar 2016 der Beleg dafür sei, dass Ernst am 6. Januar 2016 nicht im Besitz des aufgefundene Messers gewesen sein könne, weil es das einzige Messer sei, welches im Jahr 2019 gefunden wurde. Dass Ernst das Messer zudem als Alibi gekauft haben könnte, wie es die Nebenklage dargelegt hatte, hielt der Senat für unwahrscheinlich, für „nicht sinnvoll“. Darüber hinaus machte Sagebiel deutlich, dass zum einen die Angaben des Geschädigten, des einzigen Zeugen und Nebenklägers Ahmed I., keine konkrete Täterbeschreibung enthielt und zum anderen, dass der Senat die Angaben des Nebenklägers „widersprüchlich“ fand. Sagebiel wandte sich auch noch einmal direkt an den Nebenkläger Ahmed I.: „Wir wissen nicht, ob es Ernst war, es kann sein, dass es Herr Ernst war, aber wir wissen es nicht. Wir wissen, dass es für Sie sehr schwer war, wir wünschen Ihnen für die Zukunft alles Gute“.

Alle Prozessbeteiligten haben bereits angekündigt, Revision gegen das Urteil einzulegen.