Protokoll 88. Verhandlungstag – 25. Februar 2014

1

In der ersten Vernehmung des heutigen Prozesstages, sagte die Zeugin aus. Sie schilderte die Anmietung von Wohnmobilen, die durch den Angeklagten Holger G. getätigt worden sein sollen. Im Fokus stand eine Anmietung im April 2007, im Zeitraum des Mordes an Michèle Kiesewetter. Anschließend folgte die Befragung des Polizeibeamten , der über die Aussagen des Zeugen Sh. berichtete. Sh. hielt sich zum Zeitpunkt des Mords an Halit Yozgat am Tatort, dem Internetcafé in Kassel, auf. Danach folgte die Zeugenaussage des LKA-Beamten , der die Vernehmung von Andreas Sch. zur Beschaffung und Übergabe der Ceska-Pistole schilderte. Zuletzt stellte die BKA-Beamtin . Erkenntnisse über einen Telefonkontakt Andreas Sch.s vor.

Zeug_innen:

  • Ingeborg Christine H. (Wohnmobilanmietungen)
  • Karsten Ro. (PP Nordhessen, Mord an Halit Yozgat, Aussagen des Zeugen Sh.)
  • Steffen Be. (LKA Thüringen, Vernehmung von Andreas Sch.)
  • Ellen Bu. (BKA Wiesbaden, Vernehmung von Andreas Sch.)

Der Verhandlungstag beginnt um 9:50 Uhr. Nach einen Hinweis auf einen beigezogenen Bericht zu Mandy St. geht Götzl zur ersten Zeugin über: Ingeborg Christine H., Wohnmobil-Vermieterin (siehe Protokoll zum 54. Verhandlungstag). H. berichtet kaum eigenständig, Götzl muss immer wieder nachfragen. Er fragt zu Anmietungen von Wohnmobilen durch einen Holger G. H. sagt, sie hätten durch die Polizei erfahren, dass dieser Holger G. jahrelang bei ihnen Reisemobile gemietet hat. Das sei ein völlig unauffälliger, schüchterner junger Mann gewesen, sie hätten nie vermutet, dass dieser Mann so einen Hintergrund hat. Die Fahrzeuge seien ordentlich und sauber zurück gekommen. Es habe keine Veranlassung für Misstrauen gegeben. G. sei bei den Wohnmobilen nicht auf eine Größe oder einen Typ festgelegt gewesen. G. sei auch immer alleine gekommen. Er habe, wenn sie sich richtig entsinne, schon ein bisschen weniger Haare gehabt, sei schätzungsweise 30 Jahre alt, normal groß und schlank gewesen, eine Brille habe er, glaube sie, nicht getragen. Sie könne nicht eingrenzen, wie lange G. Kunde war, sie würde schätzen fünf, sechs Jahre. Es seien immer kürzere Anmietungen gewesen, vielleicht eine Woche.

Götzl fragt, wie die Anmietung eines Fahrzeugs durch G. abgelaufen sei. Das sei gewesen wie bei jedem anderen: Mietvertrag, Bezahlung und dann Einweisung; Personalausweis und Führerschein würden im Computer hinterlegt. Götzl möchte wissen, wie Verlängerungen generell gehandhabt würden und ob es bei G. Verlängerungen gegeben habe. Das wisse sie nicht mehr, so H., Verlängerungen kämen generell weniger vor. Wenn, würde eine Nachzahlung geleistet oder es mit der Kaution verrechnet. Für eine Verlängerung genüge ein telefonischer Kontakt, bestätigt H. Die Nachzahlung werde bei Rückgabe geleistet. Die Kaution werde bei ihnen nicht verrechnet, sondern liege in einer Kasse, sie hätten ein Buch, da quittiere der Kunde, dass er die Kaution zurück erhalten hat. Kautionen würden für jedes Fahrzeug verlangt, dass sei auch früher schon so gehandhabt worden. Dann werden Lichtbilder vorgelegt, auf denen sie aus ihren Erinnerungen niemanden eindeutig identifizieren kann. Sie wisse nicht mehr, wann G. das erste Mal gekommen sei. Auf Frage sagt sie, sie wisse, dass G. nicht aus Chemnitz gewesen sei. Sie könne sich nicht mehr an Gesprächsinhalte von den Abwicklungen entsinnen. Sie sei bei ihrer Vernehmung gefragt worden, ob sie Kundendaten im Computer habe, sagt Götzl. H. sagt, sie hätte 2011 noch welche bis 2009 zurückreichend gehabt, bei Früherem gebe es nur noch die Belege für die Buchhaltung. Götzl sagt, H. habe angegeben, Anschrift und Telefonnummer zu haben. H. bejaht das, aber nur rückwirkend für die letzten beiden Jahre. H. bejaht, dass sie bei der Befragung den Computer zur Hand hatte. Götzl hält vor, dass sie dabei Daten von G. gefunden habe: die Hannoveraner Dreihornstraße, das Geburtsdatum 14. Mai 1974 und einen Führerschein der Klasse 3. Dann habe sie das aus dem Computer abgelesen, so H. Den Vorhalt Götzls, dass sie angegeben habe, sie erinnere sich, dass G. ca. einmal im Jahr gemietet habe, sie meine seit 2007, bestätigt H. Zur Größe G.s sagt H., der sei normal groß gewesen, sie schätze 170, 180 cm. Auf Vorhalt, dass sie angegeben habe, G. sei mindestens 170 cm groß, sportlich und schlank gewesen und habe eine Brille gehabt, sagt H., da könne sie sich nicht mehr erinnern. Das Haar sei kurz und unauffällig gewesen, G. habe Hochdeutsch gesprochen, hält Götzl vor. H. bestätigt das, sie sagt, G. habe „ganz normal“ gesprochen. Bei Rückgabe der Fahrzeuge kontrolliere ein Mitarbeiter, ob alles in Ordnung ist, vor der Wiedervermietung werde alles sauber gemacht und durchgecheckt: „Mitunter rollt es am gleichen Tag wieder.“ In die Vermietung seien sie selbst, ihr Sohn und Mitarbeiter eingebunden.

Götzl fragt zu einer speziellen Anmietung eines Wohnmobils im April 2007. Da sei wohl ermittelt worden, dass das Fahrzeug später wiedergekommen ist, sagt H., sie habe das aber nicht mehr so gewusst. Die Mitarbeiter hätten das Wohnmobil schnell sauber machen müssen, denn der nächste Mieter habe schon gewartet. Sie erinnere sich noch, dass das Fahrzeug schmutzig wiedergekommen sei. Götzl fragt zu Geschäftsreisen in den süddeutschen Raum. Sie wisse, so H., dass ihr Sohn an dem Tag, an dem das Wohnmobil zurückgekommen sei, auch „unglücklicherweise“ unterwegs war. Das sei bei den Ermittlungen festgestellt worden. Auf Nachfrage Götzls sagt H., sie wisse nicht mehr sicher, dass das der Tag war, an dem das Fahrzeug zurückkam. Ihrem Sohn sei unterstellt worden, dass er mit der Terrorgruppe in Zusammenhang stehen solle. Sie würden gebrauchte Fahrzeuge kaufen, aufbereiten und weiterverkaufen. An dem Tag sei ihr Sohn unterwegs gewesen und da sei ihm das unterstellt worden: „Da verwahre ich mich dagegen.“ Ob bei der Anmietung G.s im April 2007 eine Verlängerung der Mietzeit erfolgt sei, wisse sie nicht mehr. Bei der Inaugenscheinnahme eines Dokuments sagt H., das sei ein Zahlungsbeleg von ihnen, der über den Computer ausgedruckt wurde. Da seien am 16. April 500 Euro Kaution hinterlegt worden und 300 Euro bezahlt. Die Anmietung sei vom 16. April bis zum 19. April 2007. Götzl liest Daten eines Holger G. aus Hannover vor und fragt nach einer angegebenen Nummer. Das sei sicher dessen Handynummer, die habe sie eingetragen, so H. „Flash 08“ sei die Typbezeichnung des Fahrzeugs. Das zugefügte „hinterlegt“ sei ihre Handschrift, bestätigt H. Bei einem weiteren vorgelegten Dokument sagt H., das sei der dazugehörige Mietvertrag, der sei vom 16. April und das sei ihre Unterschrift. Auf Frage sagt H., normalerweise müsse auch der Mieter unterschreiben, das sei hier aber nicht so. Ein Exemplar des Vertrags bleibe bei ihnen, das andere gehe an den Mieter, vermutlich habe der Mieter das falsche mitgenommen. An einen Kunden namens E. könne sie sich nicht erinnern, so H. auf Frage.

Götzl fragt, ob H. eine Erinnerung habe, wann das Wohnmobil, das am 16. April angemietet wurde, an den nächsten Kunden weitervermietet wurde. Sie habe selber keine Erinnerung, aber es sei in der Ermittlung festgestellt worden, dass es sofort wieder vermietet wurde. Sie wisse nicht, ob es eine Reservierung für die Zeit danach gab. Götzl hält aus H.s weiterer Vernehmung am 7. Dezember 2011 vor, dass sie dort angegeben habe, aufgrund der Fahrzeugplanung im Rechner könne sie sagen, dass das Fahrzeug ab dem 19. April nicht anderweitig vermietet wurde, dass sie eine Verlängerung nicht eingetragen habe und die nächste Vermietung erst ab dem 27. April gewesen sei. H. sagt, dann werde das so gewesen sein, sie habe auch das wieder aus dem Computer entnommen. G. sei nie mit einem Fahrzeug zu ihnen gekommen, so H. auf Frage. Auf Frage Götzls, wie das bei Verlängerungen damals gehandhabt wurde, sagt H., das sei nicht immer nochmal in den Computer eingegeben worden, sondern vielleicht mit der Kaution verrechnet worden. Götzl hält aus einer weitere Vernehmung vom 22. Dezember 2011 vor. Da gehe es um Feststellungen des Wohnmobils im Rahmen der Ringalarmfahndung in Oberstenfeld, 20 km südlich vom Tatort in Heilbronn. Götzl fragt, ob sich H., erinnern könne, dass das mit ihr erörtert wurde. Das verneint H. Götzl hält vor, auf die Frage, ob Fahrzeuge auch ohne Quittung verliehen wurden bzw. es möglich ist, dass Verlängerungen nicht eingetragen wurden, habe H. bei der Vernehmung gesagt, wenn ein Kunde einen Tag verlängert und einen Schein auf den Tisch legt, dann gehe der schon mal in die Kaffeekasse. Das wisse sie nicht mehr, so H. Götzl fragt nochmal zur zeitlichen Einordnung und hält eine Frage aus der Vernehmung vor, in den Geschäftsunterlagen sei für den 25. April eine Geschäftsreise von Klaba über Würzburg, Heilbronn nach Tübingen und zurück verzeichnet. Sie wisse, dass es darum ging, so die Zeugin, könne sich aber an Details nicht mehr entsinnen. „Klaba“ sei Klaffenbach, ihr Wohnort. Ob weitere Personen außer dem Sohn bei der Geschäftsreise dabei waren, könne sie nicht mehr genau sagen. Auf die Vorlage eines handschriftlich ausgefüllten Mietvertrags, sagt sie, der sei von ihr ausgestellt worden. „Cristall 590“ sei der Typ. Auf Vorhalt des Namens André E. sagt H., dann habe der also doch gemietet, aber der Name sage ihr gar nichts. Bei einem weiteren handschriftlichen Vertrag auf den Namen E., sagt H. der sei auch von ihr ausgestellt. Sie könne sich nicht die Namen aller Mieter merken, an den Vorgang habe sie keine Erinnerung. Nach einer Unterbrechung bis 11:04 Uhr fragt Götzl H., ob sie sich bei dem Mietvertrag vom 16. April 2007 an das Kennzeichen erinnere, was H. verneint. Da stehe, so Götzl, es handele sich um das Kennzeichen C-PW 87. Da könne sie nichts dazu sagen, antwortet H. OStain Greger fragt, ob die Mieter Dokumente vorlegen müssen, um sich auszuweisen. Bei der Abholung müsse jedes Mal ein Führerschein und ein Personalausweis vorgelegt werden, so H., eine Erinnerung an den Fall G. konkret habe sie aber nicht. Seitdem sie den Computer nutzten, werde auch die Führerscheinnummer notiert, so H. auf Frage.

Um 11:10 Uhr geht es mit dem Zeugen KHK Ro. aus Kassel weiter. Vor Beginn teilt Götzl mit, dass der Zeuge Faiz Hamadi Sh. seit einigen Jahren wieder im Irak sei, er habe sich 2013 nur kurzzeitig zum Kauf eines Wagens in Köln gemeldet. Ro. berichtet, dass Sh. angegeben habe, er sei 2001 aus dem Irak, Grenzgebiet zur Türkei, nach Deutschland gekommen wegen eines Asylantrags. Nach Kassel sei er gekommen, um eine in der Nähe wohnenden Cousine mit Kind zu unterstützen, er habe da gedolmetscht. Ro. sagt, Sh., habe so gut Deutsch gesprochen, dass man sich mit ihm weitgehend ohne Dolmetscher habe verständigen können. Sh. sei arbeitslos gewesen und hab bei einen Fahrzeugaufbereiter unweit des Tatorts zur Probe gearbeitet. Sh. habe telefonieren wollen, aber kein Guthaben auf dem Handy gehabt, man habe ihn zu einem Telefonladen in der Nähe geschickt. Aus diesem Internetcafé habe Sh. seine Cousine angerufen, Herr Yozgat Senior habe ihm das Gespräch freigeschaltet. Danach sei Sh. wieder zu dem Fahrzeugaufbereiter gegangen. Nach der Arbeit habe er nochmal telefonieren wollen und sei deshalb nochmal in das Internetcafé gegangen, es sei um den privaten Verkauf eines Fahrzeugs an gegangen.

Ro. bittet darum, das Weitere anhand einer Skizze aus der Akte berichten zu dürfen. Götzl bejaht die Bitte und Ro. geht nach vorn. Die an die Wand projizierte Skizze stamme von einem Kollegen, so Ro., sie sei nicht maßstabsgerecht, reiche aber. Sh. sei vom Eingang von der Holländischen Straße zunächst zu dem Tresen gegangen. Am späten Nachmittag, ca. 16:50 Uhr hätte er das Telefonat am Handy versucht. Nach Computerabgleich habe man gesehen, dass es wohl 16:52 Uhr war. Zwei, drei Minuten später müsse Sh. dann rein gekommen sein, da habe ein ihm unbekannter junger Mann hinter dem Tresen gesessen, das spätere Opfer Halit Yozgat. Der habe Sh. die Kabine 3 freigeschaltet. Die Glastüren der Kabinen seien mit großformatigen Plakaten verkleidet gewesen, die die Sicht nehmen. Sh. habe mit dem Rücken zum späteren Tatgeschehen gestanden und viermal telefoniert. Zuerst mit dem Verkäufer des Autos, dann mit seinem Geschäftspartner, das dritte Gespräch sei mit jemandem gewesen, der gesagt habe, er hole das Fahrzeug ab. Die Telefonate Sh.s seien, so Ro. weiter, über die gängigen weltweiten Mobilfunkkarten geführt worden, bei denen man eine PIN eingeben muss. Sh. habe angegeben, unheimlich damit beschäftigt gewesen zu sein, diesen Code einzugeben.

In der Vernehmung habe Sh. angegeben, dass während des ersten Telefonats Knallgeräusche zu vernehmen gewesen seien, wie wenn ein Luftballon platzt. Und ein dumpfes Geräusch, als ob etwas hin- oder umfalle. Zwei oder drei mal, das habe Sh. nicht mehr sagen können. Aus den Augenwinkeln habe er eine Person gesehen, die wohl aus dem Internetcafé hinaus ging. Aus dem Augenwinkel und dem Spalt, den das Plakat an der Tür lasse, habe Sh. die Person gesehen. Die sei  laut Sh., 180 cm groß, kräftig und hell bekleidet gewesen. Nach den Telefonaten habe Sh. keine Person mehr feststellen können, der junge Mann sei laut Sh. nicht mehr da gewesen. Sh. habe gesagt, er sei ca. 1,50 m vom Tresen weg gewesen, auf dem Tresen habe er nichts festgestellt. Er sei dann in den hinteren Bereich gegangen. Ro. sagt, das sei hier verwinkelt, Sh. habe gesagt, er habe Stimmen vernommen von hinten. In einem länglichen Raum sei eine Frau mit Kindern gewesen, habe Sh. berichtet, die habe er angesprochen, wo der Inhaber ist, aber keine Antwort bekommen. Im hinteren Bereich seien zwei Personen gewesen, so Ro., das sei aber nicht Teil der Vernehmung. Dann zeigt er, wo die zwei jungen Männer jeweils gesessen hätten. Sh. habe gesagt, er habe die gefragt, wo der Inhaber ist. In einem vorderen Bereich vor dem Schaufenster wolle Sh. dann gewartet und nach draußen gesehen haben. Kurze Zeit später sei Herr Yozgat Senior mit Einkäufen rein gekommen und den habe er gefragt: „Willst du gar kein Geld?“ Yozgat habe dann gesagt, der Sohn müsse da sein, sei um den Tresen gegangen und habe seinen Sohn gefunden, gerufen und ihn wachrütteln wollen.

Auf Nachfrage habe Sh. gesagt, er habe gar nichts gesehen, er habe mehrfach nachgeschaut, sei auch nach hinten durchgegangen, habe aber offenbar nicht hinter den Tresen geguckt. Einen Stuhl habe Sh. noch beschrieben, aber den verstorbenen Halit Yozgat habe er dort nicht gesehen. Als er selber den Tatort besichtigt habe, so Ro., habe er Blut auf dem Tresen gesehen, darauf habe er Sh. angesprochen, aber der habe das offenbar nicht gesehen. Götzl hält aus dem Protokoll vor, dass sich Sh. bei den Geräuschen umgedreht habe, aber nichts gesehen habe. Sh., sei am 8. April und am 20. April 2006 nochmal nachvernommen worden. Bei den Kollegen habe Sh. die Person, die er gesehen haben will, dann nur noch als Schatten beschrieben. In den Nachvernehmungen habe Sh. angegeben, dass er eine Erschütterung am Boden wahrgenommen habe, ob das die Person war, die rausging oder der Gegenstand, der umgefallen ist, wisse er, Ro., nicht. Zur Person, die rausgegangen sei, hält Götzl vor, Sh. habe angegeben, die habe evtl. lange Haare gehabt, er sei sich aber nicht sicher. Das bestätigt Ro, ein Gesicht habe Sh. nicht gesehen. Zur Zeit zwischen den Geräuschen und der Person, die Sh. gesehen haben wolle, sagt Ro., Sh. habe von Sekunden gesprochen, das sei unmittelbar danach gewesen. Als Sh. aus der Kabine gekommen sei, müsse Halit Yozgat bereits hinter dem Tresen gelegen haben, sagt Ro. Aber Sh. sei nicht groß, ungefähr 170 cm, die Augenhöhe, das wisse er aus der Akte, sei 162 cm. Er halte es nicht für unwahrscheinlich, dass Sh. tatsächlich nichts gesehen hat. Ein menschlicher Körper habe am Boden geschätzt eine Höhe von 30 cm.

Sh. habe auch noch selbst eine Skizze gemacht. Die Skizze wird in Augenschein genommen. Überall, wo Sh. die zu sehenden Kreise gezogen habe, sei Sh. kurz gewesen, so Ro. Ro. zeigt auf die Kreise, unter anderem bei den Kabinen, den anderen Internetplätzen, den Jungs und der Frau mit den Kindern. Den umgefallenen Stuhl habe Sh. gesehen, nicht aber Halit Yozgat, weil der Stuhl auch weiter vorne gelegen habe. Götzl hält vor, dass Sh. angegeben habe, dass er die Jungen hinten im Geschäft gefragt habe, ob sie kassieren. Sh. habe vermutet, so Ro., dass die vielleicht zum Geschäft gehören, die hätten aber gesagt, der müsse vorne sein oder draußen. Götzl fragt zum Kontakt mit der Frau. Sh. habe gesagt, dass die später rausgekommen sei, nachdem Halit gefunden wurde, und draußen am Tatort verblieben ist. Das habe auch festgestellt werden können. Götzl sagt, Sh. habe laut Protokoll gesagt, dass er gedacht habe, die Frau gehöre zum Geschäft, sie aber nicht reagiert habe, was Ro. bestätigt. Ro. sagt, die Schilderung, dass İsmail Yozgat um den Tisch gegangen sei und gesagt habe, da sei sein Sohn, der solle aufwachen, und dass Sh. sich erschrocken habe, weil er das Opfer vorher nicht gesehen habe, habe recht glaubwürdig geklungen. Sh. sei ja zunächst als Beschuldigter vernommen worden. Götzl hält vor, dass Sh. die Frage, ob er nicht Halit Yozgats Füße gesehen habe, verneint habe. Ro. bestätigt, dass Sh. gesagt habe, er habe das Blut auf dem Tresen vorher nicht gesehen, sondern erst später. Auf Frage von Götzl sagt Ro., am Tatort sei ein blutverschmierter Hocker gefunden worden und in der Kabine 3 sei kein Stuhl gewesen. Sh. sei gefragt worden, ob er einen Stuhl benutzt habe. Aber der Hocker sei wohl hinter dem Tresen gewesen und von Herrn Yozgat nach vorne geworfen worden. Götzl sagt, Sh. habe angegeben,  keinen Stuhl benutzt zu haben, was Ro. bestätigt. Auf Frage sagt Ro., dass Sh. ausgesagt habe, Halit Yozgat da zum ersten Mal gesehen zu haben. Götzl sagt, Sh. habe gesagt, er habe nach dem Fund von Yozgat aus der Kabine 4 die Polizei oder Rettung anrufen wollen, ein junger Mann habe aber gesagt, dass er das nicht machen solle. Da sei es wohl um eine Vermeidung von Spuren gegangen, sagt Ro. Weiter habe Sh. gesagt, es sei Hilfe geleistet worden, und er habe erst später erfahren, dass Yozgat tot ist, hält Götzl vor. Das bestätigt Ro. Auf Frage sagt Ro., Sh. sei bei der Vernehmung recht ruhig, gefasst gewesen. Zuerst habe im Raum gestanden, dass er was damit zu tun hat, aber das habe aufgrund seiner glaubhaften Aussagen schnell ausgeschlossen werden können. Nebenklagevertreter RA Narin fragt, ob auch nach dem hochgewachsenen mitteleuropäischen Mann gefragt wurde. Es sei nach der 180 cm großen, hell bekleideten Person gefragt worden, die er beschrieben hat, so Ro. Dass es da eine weitere Person gab, habe sich ja erst später ergeben. Ob Sh. später Lichtbilder von Andreas Te. vorgelegt wurden, wisse er nicht, er sei nicht Teil der Kommission gewesen. Auf Frage von RA Kienzle sagt Ro., mit den Ermittlungen zu den Telefonzeiten von Sh. im Internetcafé habe er nichts zu tun. Die Vernehmung endet um 11:46 Uhr.

Nach der Mittagspause geht es um 13:04 Uhr mit dem Zeugen Be. vom Thüringer LKA weiter. Be. berichtet, Anlass für die Vernehmung von Andreas Sch. am 25. Januar 2012 sei der Durchsuchungsbeschluss des BGH gewesen, der am selben Morgen vollstreckt worden sei. Sch. habe sich bereit erklärt, zur KPI Jena mitzukommen zur Vernehmung. Diese habe im Vernehmungszimmer des Staatsschutzes stattgefunden. Außer ihm selbst, so Be. seien noch sein Kollege Schu. vom BKA und bis 15 Uhr Staatsanwalt Weingarten dabei gewesen. Sch. sei bereit gewesen, Angaben zu machen. Die Sache sei Sch. erklärt worden aufgrund des Beschlusses, dass eine Aussage im Raum steht, dass Sch. Wohlleben eine Waffe besorgt hätte. Sch. habe angegeben, dass das nicht stimmt. Allerdings habe Wohlleben ihn mit einem Begleiter in seinem Szeneladen aufgesucht und nach einer scharfen Waffe gefragt. Sch. habe dann zu Wohlleben gesagt, dass er jemanden nennen könne, der eine scharfe Waffe besorgen kann, die Jugoslawen in der Spielothek. Es habe dann keine weiteren Ansprechversuche von Wohlleben und dessen Begleiter gegeben. Während der Vernehmung habe Weingarten Sch. ermahnt, bei der Wahrheit zu bleiben, es sei doch besser jetzt die Wahrheit zu sagen, als wenn später jemand behaupten würde, er, Sch., hätte die Waffe besorgt, so Be. Daraufhin habe Sch. gesagt: „Ich hab dem die Scheißknarre besorgt.“ Sch. habe dann angefangen zu erzählen und gesagt: „Jetzt ist die Katze eh aus dem Sack.“ Es sei richtig, habe Sch. gesagt, dass Wohlleben im Laden war mit einem Begleiter, man kenne sich aus der Szene. Im Verlauf der Vernehmung habe Sch. als Begleiter Carsten S. identifiziert. Der sei dann ein- oder zweimal im Laden gewesen und habe nach der Waffe gefragt, und irgendwann, 1999 oder 2000, habe er dem Begleiter die Waffe übergeben. Sch. habe weiter ausgesagt, es könne was Osteuropäisches gewesen sein, es könnten tschechische, evtl. kyrillische Buchstaben darauf gewesen sein, weiter sei eine Schachtel mit ca. 50 Patronen dabei gewesen, die Waffe sei in ein Handtuch eingewickelt gewesen und er habe sie in einem PKW vor oder neben dem Laden übergeben, 2.500 DM eingesteckt und damit sei die Sache für ihn erledigt gewesen. Götzl fragt zum Verhalten Sch.s. Be. antwortet, dass Sch. die Sache sichtlich unangenehm gewesen sei, er sich aber kooperativ verhalten habe. Das habe Sch. aber nicht davon abgehalten, anfangs zu lügen. Sch. sei nie laut geworden oder habe Ablehnung gezeigt.

Sch. habe in Wolfersdorf gewohnt als Hausmeister und habe auch die Räume dort im Einvernehmen mit der Schlossverwaltung begehen und durchsuchen lassen. Den Namen Frank Li. habe Sch. nicht genannt, aber sie hätten gezielt danach gefragt, und da habe Sch. gesagt, Wohlleben sei zuerst bei Li. gewesen und der habe Wohlleben an ihn verwiesen. Die Zeit zwischen Anfrage und Abholung habe Sch. auf ungefähr ein bis zwei Monate eingeschränkt. Bei der ersten Lichtbildvorlage habe Sch. niemanden erkannt, später, nach dem Einräumen der Waffenbesorgung, habe Sch. selber verlangt, nochmal die Bilder sehen zu können und Carsten S. erkannt. Einen Namen habe er nicht gewusst, habe aber gesagt, wenn die Person auf dem Bild einen Scheitel tragen würde, dann sei sie es. Die Person habe er vom Sehen gekannt, er habe ihn meist mit Wohlleben, Böhnhardt, Mundlos und André Kapke gesehen. Zur Beschreibung habe Sch. gesagt, der sei wie ein Hitlerjunge herum gelaufen, mit Scheitel und Braunhemd, wie die anderen auch, Böhnhardt und Mundlos.

Götzl fragt nach Einzelheiten zur Übergabe. Sch. habe angegeben, so Be., er habe einen ihm bekannten Jugoslawen auf eine scharfe Waffe mit Munition angesprochen, einen gewissen „Boban“ [phon.]. Die Waffe sei in der Innenstadt von Jena von „Boban“ und einem Landsmann  übergeben worden. Dann müsse eine Kontaktaufnahme gewesen sein, Sch. habe aber nicht mehr genau gewusst, ob im Geschäft oder ob er angerufen wurde. Vor dem „Madley“ sei die Waffe dann in einem Kleinwagen, wahrscheinlich Ford Fiesta, übergeben worden und er habe das Geld bekommen. Sch. habe die Waffe als osteuropäische kleine Waffe beschrieben, mit einem kleineren Kaliber als 9mm. Auf Bildervorlage habe Sch. zu einer gesagt, die könne es sein, weil es eben eine kleinere Waffe war. Über den Preis sei laut Sch. mit dem Abholer gesprochen worden, erst nachdem er sich erkundigt hatte, nicht beim ersten Kontakt, so Be. auf Frage. Götzl fragt, was Sch. mit der Waffe verdient habe. Be.: „Ich dächte, dass er 500 DM an der Waffe verdient hat, 2.000 hat er bezahlt und für 2.500 hat er sie weiter gegeben.“ Über den Verwendungszweck der Waffe sei laut Sch. nicht gesprochen worden, so Be. Sch. habe aber deutlich gemacht, dass es um eine scharfe Waffe gegangen sei und nicht um eine „Spielzeugwaffe“. Zu seinem Verhältnis zu Wohlleben habe Sch. angegeben, dass er Wohlleben von rechten Veranstaltungen her kenne, dass er selber aber Skin gewesen sei, erlebnisorientiert und mehr an Rauchen und Saufen interessiert. Für den „Politscheiß“ habe er sich nicht interessiert, das habe manchen Leuten, Wohlleben, Mundlos, Böhnhardt und Kapke, nicht gefallen. Den Laden hätten sie aus finanziellen Gründen betrieben.

Götzl fragt, ob Sch. Angaben zu Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe gemacht habe. Be. sagt, Sch. habe gesagt, er kenne Mundlos und Böhnhardt, die seien öfters im Laden gewesen und hätten Klamotten und CDs erworben. Die Beate kenne er nicht, aber deren Cousin, den Stefan Ap., und der habe was von ihr erzählt. Ansonsten habe man sich von Veranstaltungen gekannt, das habe Sch. immer wieder betont. Sch. sei eine ganze Liste von Namen genannt worden und er habe nur zu wenigen Personen etwas gewusst. Von Tino Brandt habe Sch. gewusst, dass der V-Mann war. Zu Steffen R. (siehe Protokoll zum 86. Verhandlungstag) habe Sch. gesagt, der habe mal in Kahla gewohnt und sei nicht mehr erreichbar. Frank Schwerdt [NPD-Kader], der eigentlich in Thüringen bekannt sei, habe Sch. nicht gekannt. Auf Frage von Götzl sagt Be., dass Sch. angegeben habe, den Namen Holger G. das erste Mal im Durchsuchungsbeschluss gelesen zu haben. Zu Kapke habe er gesagt, der sei aus dem Umfeld von Wohlleben, Böhnhardt und Mundlos; die hätten doch in Altlobeda das Braune Haus oder Nazihaus betrieben. Auf den Lichtbildern habe Sch. den Abholer der Waffe erkannt, dann habe es noch eine zweite Lichtbildvorlage gegeben, da habe er Mundlos und Böhnhardt erkannt.

Dann geht es um das „Madley“. Dazu habe Sch. angegeben, dass er den Laden gemeinsam mit Li. 1995 eröffnet und anfangs gleichberechtigt dort gearbeitet habe. Dann habe er zur Bundeswehr gemusst und danach als Angestellter im „Madley“ gearbeitet. Götzl hält aus dem Protokoll vor, dass Sch. nach dem Hauptschulabschluss 1988 wegen rechter Gesinnung in den Jugendwerkhof eingewiesen worden sei und dort die Ausbildung zum Vordreher absolviert habe. Die Arbeitszeiten Sch.s im Madley seien, so Be. über Sch.s Aussage, regelmäßig von 10 bis 18 Uhr gewesen. Zu den Waren habe Sch. angegeben, dass das „Madley“ der Anlaufpunkt für die „Kameraden“ aus Jena war. Den Vorhalt, dass Sch. angegeben habe, Textilien aller Art, auch szenetypische rechte und linke Bekleidung verkauft zu haben, bestätigt Be. Ebenso die Aussagen aus dem Protokoll, dass Sch. bis Frühjahr 2003 im „Madley“ angestellt gewesen sei und dann am Waldbad selbstständig eine Minigolfanlage und einen Imbiss betrieben habe. Wohlleben kenne Sch. von Konzerten und aus dem Laden, es sei aber kein näherer Freund gewesen. Be. bestätigt: „So hat er das geschildert.“ Götzl hält vor, Sch. habe Wohlleben lediglich gesagt, dass der eine Waffe „bei den Jugos im Spielcenter“ bekomme. Sch. habe sich mit diesen Leuten nicht anfreunden können, weil sie immer mit Scheitel und Braunhemd herum liefen.

Götzl hält die Aussage Sch.s vor, dass Wohlleben oder ein Kumpel ihn auf eine Waffe angesprochen habe, er aber nie eine beschafft, sondern lediglich gesagt habe, wo man sich eine besorgen kann. Be. sagt, das habe Sch. so ausgesagt. Dann werden Lichtbilder in Augenschein genommen, die neben Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe Holger G., André E., vermutlich dessen Zwillingsbruder Maik E., Susann E., Tino Brandt, Thorsten Heise [Neonazi-Kader], André Kapke, Peter Klose [ehem. NPD Zwickau, trat vor der Selbstenttarnung des NSU bei Facebook als „Paul Panther“ auf], Claus Nordbruch [extrem rechter Autor, lebt in Südafrika, Kontakte u.a. zu André Kapke und Tino Brandt]und auch Carsten S. zeigen. Götzl sagt, hier stehe, dem Zeugen sei die Wahllichtbildvorlage mit Ausnahme der Nummern 6 und 7 vorgelegt worden, und die Frage, ob er den Begleiter erkenne, habe er verneint. Auf den Vorhalt, dass dann nachgefragt worden sei, was genau Wohlleben gewollt habe, sagt Be., das sei zu dem Zeitpunkt gewesen, bevor Sch. die Besorgung der Waffe zugegeben habe. Götzl hält vor, dass Sch. geantwortet habe, Wohlleben habe einfach gefragt, woher er eine scharfe Pistole bekommt, worauf Sch. gesagt habe, da müsse er zu den „Kanaken“ gehen. Weiter hält Götzl vor, dass Sch. ausgesagt habe, es könne sein, dass Wohlleben gesagt hat, ob er, Sch., eine scharfe Waffe mit Munition besorgen kann, Wohlleben habe eine scharfe Waffe mit Munition gewollt, aber nicht gesagt wofür. Be. sagt, das habe Sch. so von sich aus gesagt. Den weiteren Vorhalt, dass Sch. gesagt habe, dass Wohlleben nicht noch einmal gefragt habe, und er glaube, dass auch kein anderer mehr bei ihm nach einer Waffe gefragt hat, bestätigt Be.

Götzl fragt zum Verhalten von Sch. zu dieser Zeit der Vernehmung. Da habe sich Sch. unwohl gefühlt, so Be., er habe sich auch Sorgen um seine Zukunft gemacht, denn da wo er wohne, arbeite er auch. Sch. habe gesagt, dass er sein neues Leben, die Freundin, in Gefahr sieht. Die Aufregung habe man ihm schon angemerkt. Er sei auf seinem Stuhl hin und her gerückt. Götzl sagt, dazu stehe nichts in der Vernehmung. Er meine, das sei im Vorfeld bei der Durchsuchung mal ihm, Be., oder jemand anders gegenüber geäußert worden, so der Zeuge, die Sorgen seien Sch. jedenfalls anzumerken gewesen. Götzl sagt, hier gebe es eine Aussage, soweit sich Sch. erinnere, habe es kein weiteres Gespräch mit Wohlleben gegeben, und deshalb habe er ihn wahrscheinlich ins Casino zu den „Jugos“ verwiesen. Das habe sich Sch., so zurechtgelegt, sagt Be. Sch. sei dann auch immer nervöser geworden. Götzl fragt, ob die Formulierungen „so weit ich mich erinnere“ und „wahrscheinlich“ von Sch. gefallen seien. Be. sagt, er habe versucht wörtlich zu protokollieren, aber gerade bei solchen Sachen hätten sie Wert darauf gelegt. Götzl liest vor, dass Sch. ausgesagt habe, Wohlleben habe keine Angaben zu Kaufpreis, Kaliber oder Munition gemacht, es sei aber schon klar gewesen, dass es um eine scharfe Waffe geht, kein Kinderspielzeug, Wohlleben habe aber nie wieder gefragt oder etwas darüber erzählt. Den Vorhalt bestätigt Be. Götzl fragt, ob Sch. in der Situation, als Weingarten dann nochmal nachgesetzt hat, sofort geantwortet habe. Weingarten habe nahegelegt, bei der Wahrheit zu bleiben, die Aussage zu überdenken, bevor jemand anderes etwas erzählt, so Be. Nach kurzer Bedenkzeit von vielleicht einer Minute habe Sch. gesagt: „Ich hab dem die Scheißknarre besorgt.“ Götzl fragt, ob der andere, der was sagen könnte, benannt worden sei. Be. sagt, Weingarten habe argumentiert, dass es besser wäre, wenn Sch. etwas sagt, bevor der Beschuldigte Wohlleben etwas sagt. Die Frage, ob das auf Vermittlung des Li. geschehen sei, habe Sch. deutlich bejaht. Hier stehe, so Götzl, dass Sch. die Waffe im Frühjahr, wohl im Jahr 2000, verkauft haben will. Be. sagt, Sch. habe sich nicht festlegen wollen, ob 1999 oder 2000. Götzl hält vor, dass Sch. nochmal die Lichtbildvorlage verlangt und dann gesagt habe, dass er sich ziemlich sicher sei, dass die Nummer 16 [Carsten S.] der Abholer sei, den Namen wisse er nicht, würde ihn aber nennen, wenn er ihn wüsste, denn jetzt sei „die Katze eh aus dem Sack“. Be. bestätigt das. Weiter habe Sch. gesagt, zwischen Anfrage und Abholung seien ca. ein bis zwei Monate gewesen, er meine, es sei warm gewesen, es müsse 1999 oder 2000 gewesen sein, so Götzl. Be. bestätigt das. Götzl hält vor, Sch. habe von einer osteuropäischen, möglicherweise tschechischen Waffe gesprochen. Auf Frag sagt Be., Sch. habe von einer gebrauchten Waffe gesprochen, es sei eine kleine Waffe gewesen, kleiner als 9mm, vielleicht seien da auch kyrillische Buchstaben gewesen. Be. sagt, Sch. habe davon gesprochen, dass die Waffe von „Boban“ in einem Tuch eingewickelt übergeben worden sei.

Den Vorhalt, dass Sch. den Abholer als zum THS in Jena gehörig bezeichnet habe, und dass die damals das sogenannte Nazihaus in Altlobeda gehabt hätten, in dem der Kapke „mit seinen Vasallen“ herum gehangen habe, bestätigt Be. Zur Beschreibung des Abholers habe Sch. gesagt, der sei 18 bis 19 Jahre alt, ca. 180 cm groß, mit dunklem Scheitel gewesen, hält Götzl vor. Sch. habe die Person immer in Zusammenhang mit dem Umfeld Böhnhardt, Mundlos, Kapke gebracht, so Be. Den Vorhalt, dass die Person laut Sch. immer rasiert gewesen sei, bestätigt Be. Der Abholer sei mit einem Kleinwagen zur Übergabe gekommen, die in einer Seitenstraße auf einem Parkplatz stattgefunden  habe, so der Vorhalt weiter. Be. bestätigt dies und sagt Sch. habe vermutet habe, dass es ein Ford Fiesta war, es sei sehr aufgeräumt gewesen, ähnlich einem Frauenauto. Götzl hält vor, dass Sch., gesagt habe, er könne sich weder an Farbe noch an Kennzeichen erinnern. Zur Übergabe habe Sch. geschildert, dass der Abholer auf dem Fahrersitz gesessen habe, er zugestiegen sei auf die Beifahrerseite, die Waffe abgegeben habe, diese habe der Abholer unter den Sitz geschoben, Sch. habe ein Bündel Geld bekommen und dann habe man sich verabschiedet. Dies bestätigt Be. Den Vorhalt, dass Sch. angegeben habe, das sei in der Woche am frühen Nachmittag gewesen, bestätigt Be. Weiter habe Sch. angegeben, dass er vom Abholer keine telefonische Erreichbarkeit gehabt habe, er meine, dass der ein- oder zweimal im Laden, und da hätten sie sich verabredet, es sei aber auch möglich, dass der Abholer im Laden angerufen hat, Visitenkarten hätten genügend herumgelegen. Götzl hält vor, dass Sch. davon gesprochen habe, dass er vielleicht auch das Fabrikat der Waffe gelesen habe, er könne sich nur erinnern, dass sie aus dem Osten stammt. Das bestätigt Be. Die Munition sei laut Sch. in einer Pappschachtel ähnlich einer Verpackung für Nägel gewesen, so Götzl. Be. sagt, Sch. habe vermutet, dass es 50 Patronen waren. Götzl sagt, hier stehe, Sch. habe nur kurz in die Packung geschaut, und dass er meine, dass die Patronen glänzend und messingfarben waren.

Dann werden Lichtbilder von Waffen in Augenschein genommen. Götzl sagt, im Protokoll stehe, Sch. sei sich nicht mehr sicher, aber die Waffen 3 (Ceska 83), 4 (Ceska 70) und 6 (Walther 7,65 Browning) könnten es gewesen sein, die Waffe sei sehr klein gewesen. Sch. habe angegeben, den Preis von 2.500 DM mit dem Abholer bei den letzten beiden Treffen besprochen zu haben. Das bestätigt Be., Sch. habe sich erst erkundigen müssen, was so eine Waffe kostet. Götzl sagt, Sch. habe gesagt, im ersten Gespräch mit Wohlleben sei darüber nicht gesprochen worden. Be.: „Dann hat er das so gesagt, ja.“ Zur Lage der Spielothek habe Sch. gesagt, die sei in der Innenstadt, in der Nähe eines Büroturms, Keksrolle genannt, gewesen. Da sei er regelmäßig hingegangen. Zu „Boban“ habe Sch. gesagt, dass der sein Alter gewesen sei, aufgefallen sei wegen Körperverletzungsdelikten und 2003 abgeschoben worden sein soll. Götzl hält vor: Letztmalig habe Sch. „Boban“ bei der Eröffnung seiner Minigolfanlage gesehen. Drei oder vier Wochen später habe „Boban“ Sch. in der Spielothek angesprochen, dass er alles beisammen habe. Die Übergabe sei dann gegen 17 Uhr in einem Durchgang zur Goethe-Galerie gewesen, zugegen seien „Boban“ und ein Landsmann gewesen, den er nicht gekannt habe. Dieser Begleiter habe Sch. die Pistole und die Schachtel Munition übergeben und Sch. ihm dafür 2.000 DM. Be. bestätigt die Vorhalte und sagt auf Frage, Sch. habe angegeben, das sei sein privates Geld gewesen. Götzl macht den Vorhalt, dass Sch. angegeben habe, Frank Li. habe nichts von dem Geschäft gewusst, und auch von ihm nichts über die Waffenbeschaffung erfahren. Es sei so, dass Wohlleben zuerst bei Li. gewesen sei, es sei möglich, dass Li. ihn drauf angesprochen hat, daran könne er sich aber nicht mehr erinnern. Götzl fragt, was Sch. zur Aufbewahrung der Waffe gesagt hat. Die habe Sch. bei sich zu Hause aufbewahrt und habe sie so schnell als möglich weitergeben wollen, sagt Be. Götzl fragt, ob Sch. gesagt habe, warum er sich darauf eingelassen hat. Sch. habe gesagt, so Be., dass er nur das schnelle Geld gesehen habe. Sch. sei nochmal gefragt worden, durch wen er auf die Waffe angesprochen wurde, sagt Götzl. Zu Beginn sei sich Sch. nicht ganz sicher gewesen, so Be., wer ihn angesprochen hat, aber er sei sich sicher gewesen, dass Wohlleben und der Abholer gemeinsam im Laden waren und bzgl. der Waffe gefragt haben. Über Details der Waffe sei dann laut Sch. nur mit dem Abholer gesprochen worden. Götzl hält vor: „Na, ich dächte, die waren damals zu zweit bei mir, Wohlleben und der Abholer. Ich denke, der Wohlleben wollte uns bekannt machen, da ich ja den Wohlleben kannte.“ Götzl verliest weiter, dass Sch. ausgesagt habe, wer genau ihn ansprach wegen der Waffe, wisse er nicht mehr genau, jedenfalls seien beide beim Gespräch anwesend und hätten gewusst, was sie wollten. Er meine, mit beiden über die Waffe gesprochen zu haben. Weiter habe Sch. angegeben, ab dem nächsten Treffen sei nur noch der Abholer da gewesen. Be. bestätigt die Vorhalte. Formulierungen wie „dächte“ stammten von Sch., so Be. auf Frage. Zur Frage, warum Wohlleben zu ihm gekommen sei, habe Sch. gesagt, das könne er nicht sagen, aber das „Madley“ sei ein Anlaufpunkt für Kameraden gewesen, so Götzl. Auf die Frage warum die Waffe dann nicht bei Frank Li. bestellt worden sei, und darauf habe Sch. angegeben, dass Wohlleben vielleicht vorher bei Li. gefragt habe, und der an ihn verwiesen habe, aber dazu müsse man Li. fragen. Be. bestätigt das. Auf Frage sagt Be., dass Sch. gesagt habe, das sei die einzige Waffe gewesen, die er je verkauft hat.

Zum Verhältnis zu Wohlleben hält Götzl vor, dass das laut Sch. gar nicht gut gewesen sei, sie hätten das „Madley“ nur aus kommerziellen Gründen betrieben, das habe Wohlleben nicht gefallen. Zu André E. habe Sch. gesagt, dass er ihn nicht kenne, und zu Tino Brandt, dass das der V-Mann sei, den kenne er nur aus dem Medien, hält Götzl vor, Be. bestätigt. Zu Peter Dehoust [extrem rechter Verleger]habe Sch. gesagt, der sage ihm was, er könne aber den Namen nicht einordnen, und zu André Kapke, dass er nie richtig Kontakt gehabt habe, hält Götzl vor. Be. bejaht das. Dann sagt Götzl, hier stehe, Sch. habe bei der Wahllichtbildvorlage Mundlos, Böhnhardt, Zschäpe, Brandt, Kapke und mit der 16 [Carsten S.] den Abholer der Waffe von damals, wenn der einen Scheitel tragen würde, erkannt. Auf Frage sagt Be., Sch. habe das Protokoll selbst in Ruhe gelesen und auch alles unterschrieben. Götzl fragt, ob es im Verlauf der Vernehmung eine Veränderung des Verhaltens gegeben habe. Anfangs sei Sch. entspannter gewesen, da habe er noch nicht gewusst, was es für Konsequenzen haben könnte, sagt Be. Aber seines Wissen, so Be., habe Sch. sie nichtsdestotrotz weiter belogen. Götzl fragt Be., wie er darauf komme. Be. sagt, er habe mit Sch. weiter nichts zu tun gehabt, habe aber die Presse gelesen, und meine zu wissen, dass Sch. die Waffe nicht von „Boban“ hat.

Nebenklagevertreter RA Kuhn  fragt, was es bedeute, wenn in der Protokollierung etwas in Anführung steht. Das sei dann eine Hervorhebung, so Be., das sei, meine er, nur bei der Stelle mit der „Scheißknarre“. Das sei dann auch wortwörtlich gefallen. Auf Frage von Wohllebens Verteidiger Klemke sagt Be., Sch. sei nicht förmlich zur Vernehmung geladen worden, Weingarten sei da gewesen und Sch. sei freiwillig mit auf die Dienststelle gekommen. Klemke: „Ist ihm denn eine Wahlmöglichkeit eingeräumt worden?“ Be.: „Wir hätten ihn nicht zwingen können.“ Klemke fragt, ob Sch. das zur Kenntnis gebracht worden sei. Be. antwortet, dass Sch. ohne Protest mitgekommen sei. Das Gespräch mit Sch. hätten der Kollege Schu. und Weingarten geführt, so Be. auf Frage. Seiner Erinnerung nach habe es von Sch. nie zur Debatte gestanden, dass er nicht mit wollte, der habe das vom Tisch haben wollen. Klemke fragt nach der möglichst wortgetreue Protokollierung. Sie seien absatzweise vorgegangen, so Be., er habe versucht so schnell als möglich mitzuschreiben und weitestgehend wortwörtlich zu verschriften. Bei den wichtigen Sachen sei es so gesagt worden. Am Ende habe Sch. die Gelegenheit gehabt, das Protokoll zu lesen. Das sei aber nach fünfeinhalb Stunden gewesen, sagt Klemke. Das sei richtig, erwidert Be., aber sie hätten auch Pausen gemacht. Außerdem meine er sich zu erinnern, dass sie das absatzweise wiederholt haben, das hätten sie damals in der Regel so gemacht. Es entsteht eine Debatte zwischen Klemke und Götzl über eine Frage von Klemke. Schließlich sagt Be., der Sinn sei bei der Protokollierung auf keinen Fall entstellt worden, auch wenn vielleicht nicht jedes Wort dasselbe war. Bei den Hauptaussagen sei es wortwörtlich. Auf Blatt 4 der Vernehmung stehe, so Klemke, der Herr Wohlleben oder ein Kumpel von ihm hätten Sch. auf eine Waffe angesprochen hat, das sei ja dann nur eine Person. Wenn das so da stehe, dann habe Sch. das so gesagt, so Be. Seines Wissens sei sich Sch. sicher gewesen, dass Wohlleben da gewesen ist. Das sei aber doch ein Widerspruch zu dem, was Sch. später gesagt hat, so Klemke, ob sie Sch. darauf aufmerksam gemacht hätten. Nicht im Rahmen dieser Vernehmung, so Be., man habe aber die Möglichkeit der Nachvernehmung. Sie hätten ja nachgefragt, ob Wohlleben im Laden war. Für ihn, Be., sei das geklärt gewesen.

Klemke fragt, ob sie bei der Angabe, dass es sich um eine osteuropäische Pistole mit tschechischen und kyrillischen Buchstaben gehandelt habe, nachgehakt hätten. Sch. habe das von sich aus gesagt, antwortet der Zeuge, und er, Be., habe da geschluckt, denn sie hätten ja gewusst, dass die Tatwaffe eine Ceska war. Sie hätten seines Wissens nicht nachgefragt, wo die Buchstaben waren, die Aufdrucke seien meistens auf der Seite. Auf Frage, ob sie sich vergewissert haben, ob Sch. kyrillische Buchstaben kennt, sagt Be., Sch. sei in der DDR zur Schule gegangen, daher könne man davon ausgehen, dass er Russisch-Unterricht hatte. Auf die Fragen Klemkes zu den verschiedenen Buchstaben, antwortet Be., Sch. habe von sich aus gesagt, dass es entweder tschechische oder kyrillische Buchstaben waren, wenn einer so etwas behauptet, gehe er davon aus, er weiß, wovon er redet. Dass das Kaliber kleiner als 9mm war, habe Sch. von sich aus ausgesagt. Klemke fragt, ob mal gefragt worden sei, ob er Umgang mit Waffen hat, warum er das einschätzen kann, ob er nachgemessen hat. Das verneint Be. Wenn es nicht im Protokoll stehe, dann hätten sie nicht gefragt, ob Sch. die Waffe auf Funktionsfähigkeit geprüft habe, so Be. auf Frage. Sch. habe ausgesagt, dass er angeschaut hat, was er bekommen hat und immer davon ausgegangen sei, dass er eine scharfe Waffe bestellt und auch weiterverkauft hat. Sch. habe den Eindruck gemacht, dass er den Unterschied zwischen einer  scharfen und einer unscharfen Waffe kennt. Klemke fragt, ob nachgefragt worden sei, warum er das Geldbündel ohne Nachzählen genommen hat. Auf dieses Detail seien sie nicht eingegangen, so Be., aber das Geld habe ja offenbar gestimmt.

Wohllebens Verteidigerin RAin Schneiders fragt, ob Sch. Angaben dazu gemacht habe, ob Zubehör bestellt wurde. Das verneint Be., er habe danach auch nicht gefragt. Schneiders sagt, die Aussage, „ich würde sagen, dass nur der Wohlleben und der besagte Unbekannte bei mir waren“, zeuge ja von einer gewissen Unsicherheit, und fragt, ob das an der Stelle wörtlich oder sinngemäß sei. Sch. habe immer wieder sein schlechtes Erinnerungsvermögen vorgeschoben und vieles in der Möglichkeitsform formuliert, so Be. Schneiders fragt, ob gefragt worden sei, woher Sch. wusste, dass Wohlleben zuvor bei Li. gewesen sein soll. Danach hätten sie gezielt gefragt, darauf habe Sch. deutlich mit Ja geantwortet, aber gesagt, man solle zu Details Li. selbst befragen. Sch. habe den Beschluss ausgehändigt bekommen und er sei ihm eröffnet worden, so Be. auf Frage. Sch. habe in der Vernehmung auch gesagt, dass er den Namen Holger G. das erste Mal im Beschluss wahrgenommen habe. Schneiders fragt, ob Sch. den Beschluss vor der Vernehmung nochmal in Ruhe zur Kenntnis genommen hat. Zu Beginn sei ausführlich der Sachverhalt dargelegt worden, so Be., das was im Protokoll stehe, sei Sch. vorgelesen worden, und er habe ja auch gewusst, dass der Name Holger G. drin steht. Die Belehrung sei entweder durch Schu. oder Weingarten erfolgt, sagt Be. auf Frage von Schneiders. Die meisten Fragen hätten auch Schu. und Weingarten gestellt. Auf die Frage, ob im Rahmen der Belehrung gesagt wurde, dass Sch. auch einen Anwalt hinzuziehen kann, antwortet Be., dass zu Beginn der Durchsuchung der Schlossverwalter einen Rechtsanwalt gerufen habe, inwieweit der als Beistand für Sch. da war, wisse er nicht. Ansonsten sei Sch. ausdrücklich über seine Rechte und Pflichten belehrt worden, und das habe Sch. auch verstanden. Schneiders fragt, ob in dem Moment, als Weingarten sagte, es könne ja sein, dass Wohlleben was sagt, etwas über die Möglichkeit nach § 55 Angaben zu verweigern gesagt wurde. Sch. sei am Anfang ausführlich belehrt worden, ob es zwischendurch einen Hinweis gab, wisse er nicht. Schneiders fragt, ob eine solche Erinnerung protokolliert worden wäre, was Be. bejaht.

Auf Frage von Schneiders sagt Be., er habe nicht recherchiert, ob es das sogenannte Nazihaus in Altlobeda damals schon gab. Schneiders sagt, Be. habe eben bei der Beschreibung des Abholers von einem Braunhemd wie ein Hitlerjunge gesprochen, was Be. bestätigt. In der Vernehmung stehe da aber nichts zu, so Schneiders. Sie hält vor, dass da die Rede sei von einem Haarschnitt ähnlich der damaligen Hitlerjugend. Das mit der Hitlerjugend habe Sch. auf jeden Fall so gesagt, so Be.: „Steht wirklich nichts drin von wegen Braunhemd?“ Dann bringe er da vielleicht was durcheinander, er habe im Rahmen dieses Verfahrens viele Vernehmungen durchgeführt. In der Nebenklage regt sich Unmut. Die Lichtbilder der Waffen seien vom BKA gekommen, so Be. auf Frage, die seien seiner Erfahrung nach nicht maßstabsgetreu. Es wird bis 15:36 Uhr unterbrochen.

Dann fragt wieder RA Klemke. Er will wissen, wann in der Vernehmung Sch. gebeten wurde, den Begleiter Wohllebens zu beschreiben, ob das vor der Lichtbildvorlage war. Das sei ihm jetzt nicht erinnerlich, so Be. Klemke sagt, die Lichtbildvorlage sei Sch. zweimal vorgehalten worden, bevor er die Beschreibung abgegeben hat und fragt nach der Reihenfolge. Sch. habe selber danach verlangt und auf die 16 verwiesen, sagt Be. Seine subjektive Meinung sei, so Be., dass Sch. den schon vorher erkannt habe. Klemke fragt, ob sich Be. nicht veranlasst gesehen habe, eine Beschreibung abzufragen vor der Lichtbildvorlage. Er selber nicht, so Be. Klemke fragt, ob die anderen Vernehmer auch nicht. Be.: „Es ist so geschehen, wie es im Protokoll steht.“

Auf Frage von RA Pausch, Verteidiger von Carsten S., sagt Be., dass Sch. Erinnerungslücken vorschiebt, sei sein persönlicher Eindruck gewesen. Wenn man behaupte, in seinem Leben nur eine Waffe verkauft zu haben, dann sei das eine Sache, an die man sich erinnere. Pausch sagt, der Satz mit der „Scheißknarre“ sei fett und in Anführung und fragt, warum dieser Satz hervorgehoben sei, eben habe Be. gesagt, das habe Sch. laut gesagt. Die ganze Maßnahme habe sich um die Waffe gedreht, so Be., das sei ja der Knackpunkt der Vernehmung, der Punkt, wo sie davon ausgegangen seien, er sagt die Wahrheit. Der Stelle gehe eine Anmerkung voraus, wo Be. Weingarten sinngemäß zitiere, sagt Pausch und fragt, ob es Gründe dafür gebe, dass das, anders als die Fragen, in indirekter Rede stehe. Das habe Weingarten auch so formuliert und das sei auch nochmal so vorgelesen worden. Pausch fragt, ob Weingarten das nicht mündlich vorgehalten habe. Be.: „Doch hat er.“ Wenn er sich richtig entsinne, dann sei das nicht schriftlich abgefasst gewesen, Weingarten habe das zu diesem Zeitpunkt verfasst und er, Be., meine, das sei Weingarten auch so wichtig gewesen, dass er an dieser Stelle die Vernehmung auch selber geführt hat. Pausch sagt, er wolle Be. nicht in Schwierigkeiten bringen, aber hier sei eben eine Anmerkung nicht wörtlich, sondern in indirekter Rede. Pausch fragt, ob sich Be. an die Lautstärke, in der Weingarten diesen Vorhalt gemacht hat, erinnere. In Richtung OSta Weingarten sagt Pausch: „Er schmunzelt selbst.“ Be. sagt, in der ganzen Vernehmung sei zu keinem Zeitpunkt die Stimme erhoben worden. Weingarten habe natürlich deutliche Worte gefunden, aber in dem kleinen Raum habe keiner rumgeschrien. Es gebe eine Antwort auf die Frage „Was hat er genau gefragt“, so Pausch, die sei in drei Absätzen, die Absätze 2 und 3 seien thematisch nicht auf die Frage bezogen. Pausch fragt, ob es dafür einen Anlass gebe. Das müsse Sch. so erzählt haben, so Be. Auf die Frage Pauschs, woher Sch. das nehme, es sei ja keine Zwischenfrage vermerkt, sagt Be., da habe es keine Zwischenfrage gegeben. RA Hösl, der andere Verteidiger von Carsten S. fragt, ob Sch. klar war, dass die Vernehmung in Zusammenhang erfolgt damit, dass die Drei untergetaucht waren. Es sei Sch. bewusst gewesen, so Be., um was es sich bei der Vernehmung dreht. Wenn es nicht im Protokoll steht, hätten sie da nicht nachgefragt, so Be. Hösl sagt, in der Liste von abgefragten Namen stehe ein Jürgen He., da habe Sch. gesagt, den kenne er nicht. Dann habe Sch. das so gesagt, antwortet Be. Hösl sagt, bei den Lichtbildern sei kein Bild des Jürgen He. dabei. Dann sei das so, sagt Be., die Lichtbilder seien vorgegeben gewesen. Auf Frage sagt Be., er sei bei keiner Besprechung zur Bewertung der Aussage von Sch. dabei gewesen. Es gebe solche Auswertungen, aber er sei hier konkret nicht dabei gewesen. RAin Schneiders fragt zu den Pausen, die Sch. genannt hat. Da habe Sch. auf dem Hof der KPI geraucht. Einmal sei er dabei gewesen, sonst Schu. oder der Staatsanwalt. Bei einer anderen, längeren Pause sei er, Be., sicher dabei gewesen, habe es aber vermieden über die Sache zu sprechen. Aber daher habe er wohl, dass Sch. Angst um seine Zukunft hat. Schneiders fragt, ob Sch. die Angst geäußert hat, in Haft genommen zu werden. Ihm gegenüber nicht, antwortet Be. Ende der Vernehmung ist 15:59 Uhr.

Götzl sagt, der eigentlich vorgesehene Zeuge Ba. sei für heute abgeladen. Deswegen geht es weiter mit der Zeugin KOK Bu. vom BKA Wiesbaden. Götzl sagt, es gehe um die Vernehmung von Andreas Sch. am 24. Mai 2012. Die Ausgangssituation sei die Asservatenauswertung nach der Durchsuchung gewesen, berichtet Bu., da sei ein Handy festgestellt worden mit der Speicherung „Alma 1“, das sei eine A. Böhnhardt gewesen, die bis 1992 mit J. Böhnhardt verheiratet war, dem Bruder von Uwe Böhnhardt. Diese Nummer sei 2009 dreimal angerufen worden von Andreas Sch. Es habe festgestellt werden sollen, in welchem Verhältnis diese Frau und Sch. standen. Sie seien ohne Ankündigung ins Schloss Trockenborn-Wolfersdorf gefahren. Um 11.30 Uhr habe die Vernehmung begonnen mit der Belehrung durch einen Kollege. Sch. habe gesagt, „Alma 1“ sei eine gute Freundin aus Jena, ihren ganzen Namen würde er nicht kennen. Den Namen habe er nicht eingetragen, weil seine Freundin immer das Handy durchgeschaut habe. Er habe sie aus dem Laden und von Partys gekannt. Sie sei mit einem Freund von ihm, Marcel Mü., liiert gewesen. Sch. habe eingeräumt, mal Koks von ihr bezogen zu haben. Sch. habe gedacht, die Anrufe könnten in Zusammenhang mit der Besorgung von Koks stehen, denn er habe ihr 400 Euro geschuldet. Sie sei schwanger gewesen und habe die letzten Schulden von 50 Euro mit ihrem Freund bei ihm in Trockenborn abgeholt. Sch. habe gesagt, er habe sie seit 2007 nicht mehr gesehen, und dass er auch nicht wüsste, wo sie heute wohnt, zuletzt wohl in Jena-Lobeda. Sch. habe weiter gesagt, dass sie keine aktuelle Telefonnummer mehr von ihm habe, denn er verliere regelmäßig sein Handy und habe das Telefon, auf dem sie ihn erreicht hat, schon zwei Jahre nicht mehr. Er habe verneint, dass die Frau politisch rechts sei. Sch. habe angegeben, dass er nicht wisse, dass sie mit J. Böhnhardt verheiratet war, er sei 1997 beim Bund gewesen und habe sie erst danach kennengelernt. J. Böhnhardt kenne er auch nicht. Auf die Frage, warum er nicht gesagt habe, dass er persönlichen Kontakt zur Schwägerin von Uwe Böhnhardt hatte, habe Sch. betont, dass er den Nachnamen nicht gekannt, es nicht gewusst habe und sich wenn auch nichts gedacht hätte. Auf dem ausgedruckten Protokoll habe Sch. angemerkt, dass er sich beim letzten Kontakt nicht sicher sei, das könne auch 2009 gewesen sein. Götzl hält vor, dass das Kennenlernen laut Protokoll 1999 oder 2000 gewesen sein müsse. Weiter hält er vor, dass Sch. angegeben habe, sich von ihr Koks besorgt zu haben, aber nicht wisse, woher sie das hat. Bu. bestätigt die Vorhalte. Zum Verhalten des Zeugen sagt Bu., dass er ruhig gewesen sei, sofort bereit zu der Aussage. Zwischendurch sei die Lebensgefährtin gekommen, das sei ihm sichtlich unangenehm gewesen. Die Vernehmung endet um 16:10 Uhr.

Es folgt eine Stellungnahme von OStain Greger zum Widerspruch gegen die Verwertung der Aussagen des Zeugen Vo. und der bei der Hausdurchsuchung in der Schomerusstraße 5 sichergestellten Asservate durch die Verteidigung Zschäpe vom 86. Verhandlungstag. Greger legt ausführlich dar, dass aus Sicht des GBA ein Beweisverwertungsverbot nicht bestehe. Die von der Verteidigung behaupteten Rechtsfehler brächten das unter keinen Umständen mit sich, denn die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führe nicht ohne weiteres zu einem Verwertungsverbot, sondern nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen. Solche Verstöße seien hier nicht auszumachen. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Anordnung der StA Gera auf Durchsuchung des Objekts am 26. Januar 1998 zum damaligen Zeitpunkt rechtswidrig war. Die polizeiliche Anordnung zur Durchsuchung am 11. Februar 1998 stelle sich zwar als fehlerhaft dar, die Begründung der Entscheidung lasse jedoch erkennen, dass der anordnende Beamte sich nicht bewusst über die Regeln habe hinwegsetzen wollen. Außerdem habe die Angeklagte bereits zum Zeitpunkt der ersten Durchsuchung diese Wohnung tatsächlich, freiwillig und endgültig aufgegeben, so dass der Schutzbereich des Grundrechts nur marginal berührt sei.

Dann folgt eine Stellungnahme von OSta Weingarten zum Beweisantrag von RAin Basay, ebenfalls vom 86. Verhandlungstag. Dieser sei schon aus Rechtsgründen abzulehnen. Soweit die Antragsteller angeben, es gebe Bezüge des NSU nach Baden-Württemberg, entbehre das tatsächlicher konkreter Anknüpfungspunkte und es dränge auch nicht zur gerichtlichen Aufklärung, weil die Aufklärung allgemeiner Bezüge des NSU im hiesigen Verfahren nichts hergebe. Soweit die Antragsteller unter Beweis stellten, dass sich die Angeklagte zum Zeitpunkt des Mordes an Michèle Kiesewetter im 35 km entfernten Backnang befand, könne die Zeugin Ri. nur von Personen bekunden, die das bekunden könnten. Mit dem in Antrag angedeuteten Sachverhalt habe es folgende Bewandtnis: eine anonyme Hinweisgeberin habe dem Revier in Backnang mitgeteilt, dass Zschäpe in Backnang bei einem namentlich benannten Mann untergekommen sei, weil sie nicht gewusst habe, wo sie schlafen solle. Der Mann habe damit geprahlt. Das dränge nicht zur Einvernahme, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Entlastung. Zschäpe hätte sich demnach allein, obdachlos, ohne Anbindung an Böhnhardt und Mundlos in Backnang aufgehalten und dort einem Mann anvertraut, der sich der Konspiration nicht verpflichtet fühlt. Das ergebe keinen Anlass zu der Annahme, dass sich Zschäpe dort aufgehalten haben könnte. Zudem habe die Vernehmung des vermeintlichen Gastgebers ergeben, dass der um die Weihnachtszeit, als Zschäpe bereits in U-Haft war, mit einer litauischen Frau die Nacht verbracht habe, die ausgesehen habe wie Zschäpe. Fortan habe er bei seinem Arbeitgeber und im Stammlokal von seinem Erlebnis mit einer Frau Zschäpe berichtet. Er halte es für möglich, dass seine geschiedene Frau dies mitbekommen und der Polizei gesagt habe. Der Mann sei Portugiese, habe keine staatsschutzbezogenen Erkenntnisse und sei in angegriffenem psychischen Zustand. Weingarten sagt, das sei die Vorbemerkung. Da der GBA Ri. wegen Umfeldermittlungen zu Kiesewetter bereits benannt habe, trete er deren Ladung aber nicht entgegen.

Sta Schmidt nimmt Stellung zum Antrag auf Einvernahme der Beamten Sven Ho., Manfred Et. und Timo He. vom 86. Verhandlungstag. Dem Antrag sei nicht nachzugehen. Der Antrag entferne sich weit vom Gegenstand des Hauptverfahrens. Die Aufklärung der Frage, wer Einsicht in die Dienstpläne hatte, sei nicht geeignet, zur Klärung der Frage, ob und inwieweit die Angeklagte eine Schuld trifft. Diese Feststellungen böten angesichts des offenkundig unbestimmten Personenkreises keine auch nur im Ansatz geeigneten weiteren tauglichen Ermittlungsansätze. Die Annahme, dass aus dem beruflichen Umfeld Erkenntnisse genutzt wurden, stelle eine Mutmaßung dar. Solche Spekulationen sein nicht geeignet, die gerichtliche Aufklärungspflicht auszulösen.

Die Verteidigung Zschäpe schließt sich den Stellungnahmen der BAW zu den Beweisanträgen an und behält sich vor, auf das „Werk“ von OStain Greger zu erwidern.

Der Verhandlungstag endet um 16:33 Uhr.

Die BAW lehnte die Einvernahme weiterer Polizeibeamter als Zeugen im Tatkomplex Kiesewetter ab. Dazu erklärt Rechtsanwalt Peer Stolle:
„Die Bundesanwaltschaft zeigt damit zum wiederholten Mal, dass sie an einer Aufklärung nicht interessiert ist. Der Beweisantrag zielte erkennbar auf die Ermittlung des Tatmotivs. Dafür ist es erforderlich zu wissen, ob die Beamten durch die Täter gezielt ausgesucht worden sind oder die Tat auf Angehörige einer bestimmten Polizeieinheit oder auf Polizeibeamte im Allgemeinen abzielte. Dafür ist es wichtig zu wissen, wer vorher Kenntnis von dem Einsatz und der Einteilung von Kiesewetter und Arnold für den Einsatz hatte. Dazu muss natürlich auch innerhalb der Polizei ermittelt werden.“

    » «