Protokoll 135. Verhandlungstag – 6. August 2014

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Die beiden Zeugen des Tages waren beim Polizeipräsidium Nordhessen in die Ermittlungen zum Mord an Halit Yozgat involviert, befragten Tatortzeugen und ermittelten auch gegen . Dessen V-Leute wollte die Polizei auch Vernehmen, um die Angaben Temmes überprüfen zu können, dies verhinderte das hessische Innenministerium jedoch.

Zeugen:

  • Helmut W. (KHK PP Nordhessen, Ermittlungen zum Mord Halit Yozgat, Gespräche mit LfV Hessen)

  • Jörg Tei. (KOK beim PP Nordhessen, Ermittlungen zu Andreas Temme, Gespräche mit LfV Hessen)

Der Verhandlungstag beginnt heute um 9:47 Uhr. Nach der Präsenzfeststellung erklärt NK-Vertreter RA Elberling, dass der Zeuge Länger gestern in Begleitung eines Mannes war, der auch im Zuschauerraum saß. Fotos zufolge könne es sich hierbei um gehandelt haben. Richter Götzl bedankt sich für diese Information.

Es folgt die Vernehmung vom Kriminalbeamten W. beim PP Nordhessen. Richter Götzl sagt, es gehe um eine Vernehmung des Zeugen Hamadi S. und um eine Besprechung mit dem Landesamt für Verfassungsschutz. Ein Vermerk zum Gespräch von W. mit Hamadi S. stammt vom 24.07.2006. Auf die Frage von Richter Götzl, was der Anlass war, Kontakt aufzunehmen und was Inhalt des Gesprächs war, berichtet der Zeuge, dass er Hamadi S. schon mehrfach vernommen hatte und nochmal nachfragen wollte, ob seine Angaben der Wahrheit entsprachen. Hamadi S. hätte immer wieder versichert, alles gesagt zu haben, was er wahrgenommen habe. Vorrangegangen seien Gespräche mit İsmail Yozgat, der immer wieder beteuert habe, den Angaben von Hamadi S. keinen Glauben zu schenken, weil Hamadi S. bereits eine Woche zuvor im Café gewesen sei. Hamadi S. jedoch habe gesagt, er sei nur am Tattag zweimal im Café gewesen und nicht eine Woche vorher, obwohl W. ihn darauf hinwies, dass er alles sagen müsse, auch wenn er ausländerrechtliche Nachteile zu befürchten hätte. Im Herbst hätte es dann noch ein Gespräch zwischen ihm und Hamadi S. gegeben. W. hätte ihn auf die Belohnung angesprochen und ihm klargemacht, was es für Zeugenschutzprogramme gäbe. Hamadi S. jedoch hätte immer gesagt, er habe nicht mehr gesehen und für ihn sei es moralische Verpflichtung gegenüber der Familie des Opfers die Wahrheit zu sagen. Die Gespräche kurz vor der Tat hätte Hamadi S. mit einem Bekannten in Holland geführt, es sei um den Kauf eines PKW gegangen. Es sei für Hamadi S. ein ziemlich kompliziertes Telefongespräch gewesen. Für die Polizei seien in diesem Zusammenhang die zeitlichen Abläufe entscheidend gewesen.

Hamadi S. habe erst gesagt, er habe die ersten Geräusche beim Abtippen der Nummer von der Karte gehört, dies jedoch später relativiert, dass er die Geräusche zeitlich nicht richtig zuordnen könne, als ob es für die Polizei nicht so ganz fest sein sollte. Auf Nachfrage von Richter Götzl, woran W. das fest mache, antwortet dieser, Hamadi S. hätte das ihm gegenüber so versichert. Er wisse nicht, was dieser den Kollegen erzählt habe, aber ihm gegenüber hätte er versichert, sich nicht mehr sicher zu sein und das auch nicht mehr zeitlich zuordnen zu können.

Richter Götzl fragt nach weiteren Themen die am 24.07. erörtert wurden. W. antwortet, dass es Unklarheiten über den Namen gab und Hamadi S. sagte, dass Familiennamen in seiner Heimat eine ganz andere Rolle spielten und sein Vollname bei der Ersteinreise nicht ganz aufgeschrieben wurde. Dies seien die wesentlichen Gesprächsinhalte gewesen. Auf Nachfrage von Richter Götzl zu den Bezügen zur Niederlande erläuterte W., der Vater Ismail Yozgat hätte von einem Autoaufbereiter gehört, dass Hamadi S. vorher in Holland gearbeitet haben soll. Hamadi S. hätte das aber auf Nachfrage verneint. Die Polizei hätte versucht dies mit einem Rechtshilfeersuchen zu überprüfen, aber das sei alles negativ gewesen. Hamadi S. hätte W. gegenüber versichert, er sei nur zu Verwandtenbesuchen in Holland gewesen. Richter Götzl fragt den Zeugen, ob Hamadi S. noch was dazu gesagt hätte, wie er auf das Internetcafé aufmerksam geworden sei. W. antwortet, ja, Hamadi S. sei durch den Chef der Autoaufbereitungsfirma dort hingeschickt worden. Und er hätte versichert, nur am Tattag dort gewesen zu sein. Richter Götzl hält aus einem Vermerk vor, das erste Mal war vor 13 Uhr, er vermutet zwischen 12 und 13 Uhr, als er seine Freundin anrief, dass er später heimkommt. W. sagt, diese Nummer hätten sie auch in den Verbindungsdaten gefunden. Götzl fragt weiter, beim zweiten Anruf sprach Hamadi S. mit einem Bekannten über einen Autokauf und sei an diesem Tag zur Arbeitssuche unterwegs gewesen. W. bejahte dies und erzählte, es sei so eine Art Probearbeiten geplant gewesen, aber dann sei Hamadi S. voll eingesetzt worden, das hätte er nicht erwartet. Richter Götzl hält weiter vor, dass Hamadi S. in den Niederlanden keinerlei Verwandtschaft hätte, lediglich Bekannte in der Nähe von Rotterdam. Auch dies bejahte W. und erläuterte, ihm sei es darum gegangen ob Hamadi S. in Holland gelebt hätte, aber Hamadi S. hätte immer wieder ihm gegenüber immer wieder versichert, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Und die Ermittlungen in Holland hätten auch nichts Gegenteiliges ergeben. Richter Götzl fragte nach dem richtigen Namen nach eigenen Angaben. W. antwortete, dies wisse er nicht mehr. Und fügte noch hinzu, dass es gelegentlich vorkomme, dass Ausländer bei der Ersteinreise einen Namen angeben und dieser von den Grenzbeamten falsch aufgeschrieben würde, dass sei so eine Eigenheit mit der man leben müsste.

Dann fragt Götzl nach der Besprechung mit dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen. W. erzählt, Ende Juni 2006 hätte es eine Besprechung gegeben. Es hätte bereits vorher schon verschiedene Besprechungen mit dem LfV gegeben, an denen hätte er persönlich jedoch nicht teilgenommen. Die erste sei kurz nach der Festnahme von Herrn Temme gewesen und in Folge seien auch umfangreiche Ermittlungen mit Unterstützung des LfV durchgeführt worden. Auch die Informanten von Temme seien durch Mitarbeiter des VS befragt worden und die Ergebnisse seien ihnen zur Verfügung gestellt worden. Sie seien zu keinem endgültigen Ergebnis gekommen und für sie und die Staatsanwaltschaft erschien es erforderlich, selbst mit den Informanten zu sprechen. Speziell sei ihnen ein Telefongespräch aufgefallen, welches unmittelbar nach der Tat geführt worden sei. Sie hätten es als erforderlich angesehen, mit den Leuten selbst zu sprechen, weil ihnen die Fragen und Antworten zu kurz und knapp waren. Das Gespräch Ende Juni hätte dazu gedient, darzustellen, warum sie mit den Informanten sprechen wollten. Dass sie einen Tatverdacht gegen A. Temme immer noch gehabt hätten und um auszuloten was möglich sei. Dazu seien mehrere Leute angereist, die dort für Geheimschutz verantwortlich seien, sie hätten auch kurz Stellung genommen und sahen nicht die Erfordernis, die Polizei da ermitteln zu lassen. Sie hätten auch gesagt, dass sie gar nicht entscheidungsbefugt seien. W. führt weiter aus, im Ministerium in Wiesbaden sollte eine Entscheidung getroffen werden, es hätte Gespräche gegeben, zwischen Generalstaatsanwaltschaft und dem VS, auch unter Beteiligung des Innenministeriums. Im Herbst sei dann der Bescheid gekommen, dass die Vernehmungen durch die Polizei im Innenministerium abgelehnt wurden. Daraufhin hätte die Polizei einen Fragenkatalog erstellt, aufgrund dessen die Mitarbeiter des LfV befragt wurden. Richter Götzl fragt genauer nach, ob die Befragung durch Angehörige des LfV stattfand. W. bejahte dies. Götzl fragte daraufhin, ob es eine polizeiliche Beteiligung gegeben hätte, dies verneinte W. Eine Beteiligung sei zwar angeboten worden, aber nur legendiert, z.B. als Mitarbeiter des Landesamts. Die Polizei hätte da arge rechtliche Bedenken gehabt und sei sich mit der Staatsanwaltschaft einig gewesen, dass dies nicht in Frage käme. Sie wüssten alle, was eine solche Vernehmung Wert sei, wenn sie einmal mit einer legendierten Geschichte gemacht sei. Auf so etwas wollten sie sich nicht einlassen.

Götzl fragte, was W. noch zu den unterschiedlichen Positionen in Erinnerung habe. W. sagte, er habe damit angefangen, sich die gesamte Tatserie vorzustellen. Herr B., sein Vertreter bei der Mordkommission, hätte die Tat dargestellt und die Fakten, die den Tatverdacht gegen A. Temme ergeben hätten. Herr Dr. W. von der Staatsanwaltschaft hätte dargestellt, warum die Vernehmung erfolgen sollte. Die Angestellten vom VS hätten gesagt, sie wüssten gar nicht wieviele Informanten A. Temme eigentlich geführt habe, und dass die Polizei legendiert dabei sein dürfe. Mittendrin sei einmal gesagt worden, dass die Polizei alles zusammen kratzen würde, und der VS ihnen das auch nicht übel nehmen würde. Offensichtlich hätte der VS den Tatverdacht nicht so ernst genommen wie die Polizei. Man könne auf solche Aussagen wie „es wäre ja ein leichtes den VS auszuhebeln, indem man eine Leiche neben einem V-Mannführer deponiert“ nicht eingehen. Dies seien aber keine Entscheidungsträger gewesen. Auf Nachfrage von Richter Götzl, wer vom Landesamt dies gewesen sei, antwortet W., drei Leute vom Geheimschutz mit den Namen H., P. und den dritten wüsste er nicht mehr. Götzl liest daraufhin aus der Anlage zum Beweisantrag Bliwier vor: Frau Sch., Herr H., Herr We. W. antwortete, das sei richtig, Frau P. hätte eine andere Aufgabe gehabt. Herr Ho. und Herr Kr. seien ihre Vorgesetzten gewesen, Herr Ho. der Leiter der Kripo und Mitglied der Steuerungsgruppe BAO, Herr Kr. der Inspektionsleiter, die anderen seien Mitglieder der Mordkommission gewesen. Richter Götzl hält vor, im Vermerk sei aufgeführt, dass Herr W. und Herr B. die Mordserie und Mordfall Yozgat darstellten und den Tatverdacht gegen A. Temme; zuvor hätte Herr H. aber noch gesagt, dass die Verwaltungsabteilung derzeit keinen Anlass zu einer Entlassung A. Temmes sähe. W. sagte, genau, es sei noch weiter gegangen, er [Herr H.] hätte gesagt, dass er keine Gründe sähe, dass Herr A. Temme nicht wieder für den VS arbeiten sollte. Das hätte er, W., befremdlich gefunden. Aber er sei auch kein Staatsschützer und kenne sich nicht in diesen Dingen aus.

Richter Götzl sagt, dass NK-Anwalt Hoffmann auf Punkte hinwies, die auf die Tätigkeit von A. Temme interessant schienen. W. antwortet, Herr Hoffmann hätte aufgezählt, was A. Temme, aus geheimdienstlicher Sicht falsch gemacht habe, z.B. habe Temme Telefonnummern verknüpft, private Postfächer nicht getrennt von dienstlichen. Das hätte aber weniger mit den polizeilichen Ermittlungen zu tun als mit der Arbeit von A. Temme beim LfV.

Götzl fragt nach, von wem die Bemerkung vorher stammte. W. antwortet, ein Mitarbeiter des LfV. Richter Götzl ergänzt den Namen Herr H. W. bejaht dies und erklärt weiter, sie hätten versucht diese Fakten darzustellen, aber die hätten ihn nicht sonderlich beeindruckt. Götzl hakt nach, welche Fakten das gewesen seien und W. antwortet, dass die Polizei erst mühsam Herrn Temme ermittelt hätten und er sich nicht als Zeuge zur Verfügung gestellt hätte. Er hätte ihnen geschildert, was er dort getan habe und eine Videorekonstruktion gemacht, das sei hier vor Gericht ja schon Thema gewesen. Nach den festen Zeiten aus dem Computersystem sei seine Version sehr, sehr unglaubwürdig gewesen. Es sei darauf hinausgelaufen, dass 40 Sekunden bleiben, dass das Opfer zurückkommt und der Täter ins Café geht, schießt und wieder geht. Wenn man den Endpunkt des Surfens nehme und die Dauer des Videos abziehe, dann würden diese 40 Sekunden bleiben. Dies erschien der Polizei so unwahrscheinlich, dass sie diese Version hinterfragen mussten. Entweder Temme hätte die Tat mitbekommen und verschweige aus irgendeinem Grund seine Wahrnehmungen. Oder dass er was mit der Tat zu tun hätte und sie bewusst verschweigt. Aber die Version, dass er die Tat nicht mitbekommen hätte, hält W. für unwahrscheinlich.

Richter Götzl fragt nach einer dienstlichen Erklärung. W. antwortet, diese wollte StA Dr. W haben, die dienstliche Erklärung hätte Temme für seinen Arbeitgeber geschrieben. Diese sei auch übersandt worden. StA W. wollte auch die Sicherheitsakte haben, die Polizei hätte auch schon Kopien gehabt, aber das LfV wollte diese nicht noch einmal rausgeben. Diese knappen Angaben entsprächen nicht dem, was sich die Polizei vorgestellt habe.

Richter Götzl ergänzt, dass diese Vernehmungen zum Abschalten der Quellen führen würden. W. antwortet, er könne das nicht beurteilen, aber H. hätte ihnen das gesagt, sobald die Quellen von der Polizei vernommen würden, wären sie durch den VS abgeschaltet worden. Richter Götzl zitiert aus der Akte: „hätte einen sehr hohen Erklärungsbedarf für die Polizei zur Folge“. W. bejaht dies und Götzl fragt nach, ob H. dies näher ausgeführt hätte. W. sagt, nicht dass er wüsste. Götzl liest noch einmal aus der Akte vor: „Herr H. erwiderte darauf, dass die VSM [V-Leute] zunächst in dieser Art gehört werden könnten. Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, könnten sie dann auch“. W. sagt, dass die Polizei da Zweifel gehabt hätte, an der Qualität einer solchen Vernehmung. Die Polizei hätte dann klargestellt, dass sie alle vernehmen wollten. Die Mitarbeiter hätten ihnen von Anfang an gesagt, dass sie nicht entscheidungsbefugt seien. Götzl zitiert aus der Akte, dass eine Entscheidung über die Vernehmung der Mitarbeiter des VS nur im Innenministerium getroffen werden könne. W. führt weiter aus, dass das dann auch geschehen sei. Götzl liest erneut aus der Akte vor, im Verlauf des Gesprächs hätte Herr H. dargestellt, dass eine Vernehmung der Quellen das größtmögliche Unglück für das Landesamt darstellen würde. W. sagt, das habe er schon gesagt. Richter Götzl fragt, ob sonst noch was gewesen sei. W. verneint dies, das seien die wesentlichen Inhalte gewesen.

Nebenklagevertreter RA Bliwier sagt, er hätte Fragen zu einem weiteren Vermerk vom 1.09.2006, Gespräch PP Nordhessen mit dem Landesamt für VS.

Richter Götzl sagt, es gäbe jetzt eine Viertelstunde Pause. Um 10:47 Uhr wird der Prozess fortgesetzt.

RA Bliwier fragt den Zeugen W. zu einem Gespräch am 1.09.2006 im PP Nordhessen. Da sei es um eine Diskussion zwischen Polizei und Landesamt gegangen. Er fragt den Zeugen, ob er noch eine Erinnerung daran habe. W. antwortet, dass er in der Vorbereitung dieses Prozesses auch diesen Vermerk gelesen hätte. Es sei tatsächlich so gewesen, dass die Polizei mit dem VS zusammen gesessen hätte und nochmal über den Fall gesprochen hätten. Der VS wollte die Polizei und die Staatsanwaltschaft sensibilisieren, der VS sei der Meinung gewesen, dass die Polizei mit den Daten zu offen umgegangen sei. Möglicherweise hätte die Polizei nicht immer die VS-Vorschriften eins zu eins umgesetzt. Gleichzeitig sei es der Versuch des VS gewesen, einen kleinen gemeinsamen Nenner zu finden, was die Vernehmungen anging, mit dem das Amt wie auch die Polizei leben könnten. Dies sei jedoch gescheitert, weil die Polizei gesagt habe, wenn eine Vernehmung stattfinde, dann durch sie und „mit offenem Visier“. Hauptsächlich ging es der Polizei um den Informanten, der kurz nach der Tat mit A. Temme telefoniert hätte. Dies sei ein ganz wichtiger Zeuge gewesen. Richter Götzl liest aus der Akte vor, beim Aktenstudium in den Räumen der Staatsanwaltschaft sei Herrn H. aufgefallen, dass Namen der Landesmitarbeiter in den Akten stünden. Götzl fragt W., ob das Landesamt Akteneinsicht hatte. W. antwortet, das wisse er nicht. Dies könne nur der zuständige Staatsanwalt wissen. Es könne auch sein, dass der Staatsanwalt Herrn H. etwas vorgehalten hätte und dass dies in den Akten stünde.

Richter Götzl fragt erneut nach, in den Akten würde stehen, „beim Aktenstudium“, es würde noch weiter gehen, H. solle gefragt haben, in welchen Akten Namen von Mitarbeiter auftauchen würden. Er fragt den Zeugen, ob dies sich mit seiner Erinnerung decke. W. bejaht dies. Götzl weiter, Einsicht in die Akten über A. Temme und den vertraulichen Ordner seien von der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden. Der Zeuge antwortet, dies sei so gemeint, dass Herr H. Akteneinsicht haben wollte. Sie hätten ihm gesagt, dass sie als Polizei nicht befugt seien ihm Akteneinsicht zu gewähren. Dies sei der Staatsanwaltschaft vorbehalten. Richter Götzl fragt den Zeugen, ob sich H. bei ihm erkundigt hätte, welche Hypothesen die Polizei bezüglich A. Temme verfolge. W. antwortet, dies wisse er nicht mehr. Diese Hypothesen seien aber Ende Juni von ihnen vorgetragen worden. Richter Götzl hält vor, dass W. in einem Vermerk festgehalten hätte, dass Herr H. nachdrücklich von der Polizei wissen wollte, ob A. Temme als Täter gesehen werden oder die These Verfassungsschutz-Mitarbeiter als Täter. Sein Kollege B. hätte gesagt, nein. W. erklärt, das Gespräch könnte so stattgefunden haben, wenn er das so geschrieben hätte. So sehe er die Sache auch immer noch. Richter Götzl fragt den Zeugen, wegen dem Verhältnis zwischen dem Landesamt und der Polizei. Ob es innerhalb der Polizei Auseinandersetzungen gegeben hätte, oder die Staatsanwaltschaft besorgt gewesen sei, dass das Landesamt Ermittlungsvorhaben dem Beschuldigten A. Temme mitteilen könnte. W. antwortet, dies sei ihm nicht erinnerlich. Götzl fragt, ob es eine Telefonüberwachung von A. Temme gab. W. bejaht dies. Richter Götzl hakt nach, ob es diese Bänder noch gäbe. W. bejaht auch dies und sagt, diese lägen noch in Kassel. Aber nicht die Bänder sondern elektronische Aufzeichnungen.

Nebenklagevertreterin Dierbach fragt den Zeugen zu dem kognitiven Interview mit A. Temme, ob er, W., dies veranlasst habe, und wenn ja, was seine Überlegung zu diesem Versuch gewesen sei. W. erzählt, dass es ein Versuch gewesen sei. A. Temme habe mehrfach angeboten, sich unter Hypnose vernehmen zu lassen. Das hätte die StA abgelehnt, weil in der StPO Hypnose als verbotene Vernehmungsmethode stünde. Er aber suche nach wie vor nach einer Erklärung, was A. Temme gesehen habe und warum er es verschweigen würde. Und eine seiner Hypothesen sei gewesen, ob jemand, der so etwas Extremes mitbekommen würde, dieses so verdrängen könnte, dass er später selbst glaubt, nichts gesehen zu haben. Psychologen würden dies für unwahrscheinlich halten. Aber vielleicht wäre dies eine Möglichkeit gewesen, verdrängtes Wissen heraus zu holen. Darum hätte er das so mit der StA besprochen und sei dann mit A. Temme zu ihrem zentralen psychologischen Dienst gefahren. Und dieser Psychologe hätte es dann gemacht, es sei aber nichts bei rausgekommen.

NK-Anwältin Dierbach fragt nach, ob W. dabei gewesen war. W. sagt, er sei anwesend gewesen, aber der Psychologe hätte es geführt. Auf Nachfrage von Dierbach, was der Psychologe gesagt hätte, antwortet W., der Psychologe hätte den Eindruck gehabt, dass A. Temme nur scheinbar mitgespielt, sich nicht voll eingelassen hätte. Nach Einschätzung des Psychologen sei es eine Art Scheinangepasstheit gewesen, er habe ihm nicht abgenommen, dass A. Temme sich mit aller Macht eingelassen hätte. Temme hätte versucht, immer die Kontrolle zu behalten.

NK-Anwältint Dierbach fragt W., ob er selbst anschließend mit Temme gesprochen habe. W. sagt, nichts was erinnerungswürdig sei. RAin Dierbach fragt, ob die Gesprächsatmosphäre laut Temme eine Rolle gespielt habe. W. antwortet, Temme habe sich enttäuscht geäußert. Die Kamera mit dem roten Licht habe ihn gestört und Unruhe und Geräusche auf dem Flur. RAin Dierbach zitiert aus der Akte einen Vermerk von W., worin es heißt, Temme hätte sich mehr versprochen und dass es eine ungünstige Gesprächsatmosphäre gewesen sei. Der Raum sei zu nüchtern und zu hell gewesen. W. antwortet, dass er nicht wusste was Temme erwartet hatte. Es sei ein ganz normaler, tageslichterleuchteter Raum gewesen. Kognitive Interviews seien keine Standardmaßnahme, auch für den Psychologen nicht. Dierbach fragt, was W. damit meint. W. sagt, dass der zentrale psychologische Dienst keine speziellen Räumlichkeiten für solche Gespräche hätte und dies auch nicht jede Woche gemacht würde. Es sei auch eine Ausnahmesituation für den Psychologen gewesen. RAin Dierbach sagt, dass der Psychologe Sch. etwas zu W.s Besorgnis der Verdrängung gesagt hätte. W. antwortet, der Psychologe hätte gesagt, A. Temme könne es gewesen sein, aber er habe im Vorfeld mit dem Psychologen gesprochen und dieser hätte ihm gesagt, dass er es in diesem Fall nicht glaube. Es gäbe posttraumatische Störungen, aber bei einem Zeugen, der so etwas mitbekäme halte er es für unwahrscheinlich. RA Dierbach zitiert aus der Akte, die Verdrängung einzelner Wahrnehmungen halte Herr Sch. für unmöglich.

Nebenklageanwalt Kienzle fragt den Zeugen, dass ihm im weiteren Verlauf Äußerungen der Vertrauenspersonen vom LfV übersandt worden sei, wann das gewesen sei. W. antwortet, dies sei im Mai oder Juni gewesen. Im April sei das Gespräch mit dem VS gewesen. Ende Juni das Gespräch wo die Polizei darauf drängte, selbst Vernehmungen durchzuführen. RA Kienzle fragt weiter, es hätte die Sperrerklärung gegeben und dann weitere Angaben, dies sei der Zeitraum, um den es ihm ginge. W. führt weiter aus, sie hätten im Oktober oder November die Absage bekommen, aber dann ihren Fragenkatalog geschickt. Er denke, es muss dann 2007 gewesen sein. Einwurf RA Kienzle, es gäbe ein Schreiben vom 9. Januar 2007. W. antwortet, dass käme hin. RA Kienzle fragt, ob dort auch Angaben der GP 389 enthalten seien. W. erklärt, sie hätten zumindest Fragen an diesen Informanten vorformuliert und er gehe davon aus. RA Kienzle sagt das Stichwort Internetcafé Holländische Strasse. Darauf antwortet W., eine Frage im Fragenkatalog sei immer gewesen, ob sie den Tatort, das Internetcafé, kennen würden. Dieser Informant hätte berichtet, ihm sei das Internetcafé einmal von A. Temme empfohlen worden. Von jemand anderem sei ihm gesagt worden, eine Türke betreibe dieses Café und dass es schlecht eingerichtet sei. RA Kienzle zitiert aus der Akte, die GP habe das Internetcafé abgelehnt, weil der Betreiber dieses Cafés Türke sei und eine Verwandte hätte um die schmutzigen Räume darin gewusst. Er fragt den Zeugen, ob er selbst die Telekommunikation überwacht hätte. W. verneint dies. Auch die Frage von RA Kienzle, ob er Gespräche protokolliert habe, verneint der Zeuge und erklärt, höchstens mal ein Einzelnes, aber er hätte dafür keine Zeit gehabt. RA Kienzle sagt, dass ihn das wundere, weil auf Protokollen oft W.s Name vermerkt sei und ob denn die Protokolle dem tatsächlichen Protokollanten entspräche. W. erwidert, in Ausnahmefällen würde er Protokoll führen. Er wisse jetzt nicht, wenn er das aufrufe, ob sein Name da erscheinen würde. RA Kienzle liest aus der Akte vor, es seien handschriftliche Notizen, wo es um einen Spiegelartikel gehe, ob sich W. daran erinnern könne. W. verneint dies. RA Kienzle liest erneut aus der Akte vor, das Dokument stammt vom 17.06.2006, es sei um ein Treffen zwischen A. Temme und Herrn H. gegangen. H. habe A. Temme gefragt, ob dieser den Artikel im Spiegel gesehen habe, Temme bejahte dies. H. sagte, sie würden natürlich mehr wissen, aber man könne mit dem Artikel zufrieden sein. Der Zeuge antwortet, dass er sich genauer ansehen müsse, wie das zustande gekommen sei.

Es folgt die Nachfrage von RA Kienzle, ob W. im Rahmen seiner Ermittlungen Unterlagen vom Landesamt zur Verfügung gestellt bekommen habe, ob W. da was zu sagen könne? W. antwortet, sie hätten, nachdem sie diese merkwürdige Situation um A. Temme erfasst hätten, eine AG eingerichtet, die sich nur mit Temme beschäftigt habe. Dafür wurden Strukturermittler genommen. Diese hätten im Wesentlichen mit dem VS verhandelt über Dinge, die sie haben wollten. Es sei um die Abklärung der einzelnen Tatzeiten bei den acht Taten vorher gegangen. Sie wollten Dinge zusammentragen, um eventuelle Alibis zu generieren und hätten überlegt, was kann helfen. Fahrtenbücher von Dienstwagen zum Beispiel. Es sei um Unterlagen gegangen, die Personalakte von A. Temme, wo er gewesen war, zu den Tatzeiten. Dabei hätte sich herausgestellt, dass Temme auf der Schule des VS war, bei Praktika. Man habe durch Zeugenvernehmungen versucht rauszufinden, ob er wirklich da war. Sie hätten das auch vom VS bekommen, entweder ausgehändigt oder sie konnten dort Kopien machen. Bevor es um die Vernehmungen der Informanten gegangen sei, hätte dies auch geklappt. Kienzle fragt nach, ob sie Unterlagen zu Temme bekommen haben, was W. bejaht. Sie hätten sehen wollen, ob sie Temme an eine Tatortstadt ranbringen könnten. Staatsanwalt Dr. W. hätte klargemacht, dass sie einen Tatverdacht hätten, aber keinen dringenden. Die Polizei hat also versucht rauszufinden, ob Temme sich in der Nähe eines Tatorts aufhielt, oder ob seine Alibis generiert werden könnten. Ob der Polizei im Nachgang nochmal Akten aus dem LfV zur Verfügung gestellt wurden, fragt RA Kienzle. W. antwortet, das wisse er nicht mehr, es sei zwischen ihrer Gruppe und dem LfV abgelaufen, es sei nicht über ihn gelaufen. Herr Tei. sei dabei gewesen.

RA Kienzle fragt nach: Herr Irrgang hätte im Prozess berichtet, dass es im LfV Analysen zum Fall gegeben habe, zu Temme und dem rechtsextremistischen Spektrum, ob W. so etwas in die Hände bekommen hätte? W. verneint dies. RA Kienzle fragt nach einem Telefonat vom 3.09., auch da sei W. als Protokollant festgehalten, es sei um das Klima zwischen LKA und LfV gegangen. Ob W. eine Erinnerung an ein Telefonat Temme mit Danny Ha. habe? W. antwortet es habe kein Klima zwischen LKA und LfV gegeben, weil das LKA nicht involviert gewesen sei. RA Kienzle entschuldigt sich, er hatte das PP gemeint. W. antwortet, es hätten mehr in der Telefonüberwachung gearbeitet als ihm bekannt sei. Dies wisse er nicht mehr. Ha. war ein Kollege. RA Kienzle ergänzt, Leiter der Obs-Einheit. Und fragt weiter, wenn er W. das Stichwort „Bullenarsch“ sage, ob er was dazu sagen könne? W. verneint. Ra Kienzle liest nochmal aus der Akte vor, im Telefonat zwischen Temme und Ha. hätte A. Temme gesagt, dass dann wahrscheinlich so ein „Bullenarsch“ in das Landesamt kommen würde. W. antwortet, dies erschließe sich ihm nicht.

Um 11:15 Uhr geht der Prozess mit dem Zeugen Tei., ebenfalls Kriminalbeamter beim PP Nordhessen in Kassel weiter.

Richter Götzl erklärt, es ginge dem Gericht zum einen um ein Gespräch mit dem LfV und zum anderen um ein Gespräch zwischen Frau E. und Herrn Temme. Beginnen wolle Richter Götzl mit dem Gespräch der Dienststelle des Zeugen mit dem VS Hessen am 30.06.2006.

Herr Tei. antwortet, die Besprechung hätte auf Einladung StA Dr. W. im PP stattgefunden. Anwesend seien gewesen der Leiter der Kriminaldirektion Ho., der Leiter der Mordkommission W., Herr B., Gerd F. und er selbst. Seitens des VS waren anwesend der Geheimschutzbeauftragte H., sein Mitarbeiter We. und eine Juristin. Im Gespräch hätten W. und B. die Mordserie vorgestellt. W. die Taten eins bis acht und B. den Kasseler Fall. Die Präsentation hätte sich auf die wesentlichen Punkte beschränkt, Tatzeit, Ort, Name der Opfer, zwei Ceskawaffen. Vom Tatort in Kassel seien Luftaufnahmen gezeigt worden, und vom Internetcafé innen. Es sei auch um das Zeitfenster gegangen, welches die Polizei im Internetcafé in Kassel gehabt habe. Das Ersuchen seitens der Polizei sei gewesen, die Herausgabe der Sicherheitsakte von Herrn Temme zu bekommen. Dies sei von Herrn H. erstmal verneint worden. Letztendlich hätten sie aber die Akten in Kopien zumindest teilweise bekommen. Der Kollege hätte auch die Möglichkeit gehabt in die Akte zu sehen. Herr We. hätte ihnen mitgeteilt, dass sich aus der Akte keine Auffälligkeiten ergeben hätten. Der zweite Punkt sei die Herausgabe der dienstlichen Erklärung gewesen, diese sei in Folge übermittelt worden. Für die Polizei sei es ein Anliegen gewesen, die Quellen im Bereich Islamismus und eine rechten Quelle zu vernehmen. Sie hätten damals schon gewusst, dass die Quellen um gewisse Tattage Kontakt mit Herrn Temme gehabt hätten. Deswegen seien sie der Überzeugung gewesen, dass sie diese Quellen vernehmen möchten. Dies hätte der VS, insbesondere Herr H. aber abgelehnt. Die Begründung sei gewesen, dies könne zum Abschalten der Quellen führen. H. habe vorgeschlagen, dass die Vernehmungen vom LfV im Beisein eines getarnten Polizisten getan werden sollte. Dies wurde vom Staatsanwalt abgelehnt, weil dies hinterher nicht verwertbar sei. So seien sie zu dem Konsens gekommen, nur das Innenministerium könne entscheiden, ob die Quellen vernommen werden sollten oder nicht. Die StA hätte beim IM den Antrag auf Vernehmung der Quellen gestellt. Von Seiten der Polizei sei vorgeschlagen worden, dass die Quellen auch analog der polizeilich geführten VPs vernommen werden könnten, mit der Zusicherung der Vertraulichkeit durch die StA.

Götzl fragt nach, ob es um eine oder mehrere Quellen ging. Tei. antwortet, ihnen sei schnell klar gewesen, dass Temme sechs, zeitweise sieben Quellen gehabt hätte, die alle von der Polizei identifiziert worden seien. Anhand von Temmes Kalendereintragungen, anhand des Telefonbuchspeichers und der Verbindungsdaten hätte sich die Schnittmenge für diese VMs ergeben. Fünf Quellen seien für die Polizei zu verschiedenen Tattagen wichtig gewesen, diese wollten sie alle vernehmen.

Richter Götzl wiederholt, dass von Seiten der StA Vertraulichkeit zugesichert wurde und fragt, wie der weitere Verlauf gewesen sei. Der Zeuge erzählt, dass dies nur das IM Entscheiden konnte. Die StA hätte den Antrag beim IM gestellt. Der Status Quo sei dann gewesen, dass die Polizei die Quellen erstmal nicht vernehmen konnte, die endgültige Entscheidung hätte es dann in einem Schreiben vom Oktober gegeben.

Richter Götzl fragt nach der Atmosphäre während des Gesprächs bei der Besprechung am 30.06. Es sei deutlich gewesen, dass die Polizei und das LfV in dem Punkt Vernehmungen der Quellen völlig unterschiedliche Meinungen gehabt hatten. Aus Ermittlersicht sei es unvermeidlich gewesen, die Quellen zu vernehmen, es seien Telefongespräche vor und nach der Tat gelaufen. Seitens des VS sei klar gewesen, dass sie keine Einigung finden könnten. Es hätte auch den Ausspruch gegeben, „man müsste nur ne Leiche vor den Quellenführer legen und dann wäre der ganze VS lahmgelegt“. Es fand keine Einigung statt.

Richter Götzl fragt nun zum anderen Themenbereich, die Befragung Frau E.s, weiter. Er fragt, welche Themen damals angesprochen wurden. Der Zeuge antwortet, er wolle vorausschicken, dass diese Befragung Ende April unmittelbar nach der Festnahme von A. Temme stattgefunden hätte. Es hätte eine erste Besprechung beim VS mit Ho., seinem Kollegen F., der Vorgesetzten Frau Dr. P. aus Wiesbaden, dem Außenstellenleiter F. und ihm gegeben. Es sei um die grobe Sondierung von Unterlagen, die sie auch bekommen hatten gegangen. In diesem Gespräch sei für ihn die Frage gewesen, ob Herr Temme auf diese Mordserie von seinen Vorgesetzten angesprochen worden sei. Außenstellenleiter F. hätte gesagt, seines Wissens nach müsse Frau E. angesprochen werden. Am 2.05. haben dann sein Kollege F. und er Frau E. fragen können, ob Temme angesprochen worden sei. Sie hätte Temme gefragt, ob der Name des Opfers bekannt sei und ob er eine Rolle für den VS spielen würde. Temme solle geantwortet haben, dass er das Opfer nicht kenne und nicht im Internetcafé gewesen sei. Es gäbe keinen regionalen Bezug, sondern die Waffe sei schon bundesweit aufgetaucht. Frau E. habe Temme noch mal zum ZK 10 Staatsschutz befragt, er solle den Kollegen Mü. fragen. Die Polizei habe damals beim Staatsschutz nachgefragt und dabei sei herausgekommen, dass Temme am Montag beim Staatsschutzkommissariat gewesen sei aber nicht Mü. sondern Me. gesprochen hätte. Es sei grundsätzlich üblich gewesen, dass A. Temme beim ZK 10 vorbeikomme. Mengel hätte nicht mehr sagen können, wer wen angerufen hätte. A. Temme müsse Nachmittags dagewesen sein, für 10 bis 15 Minuten. Mengel wollte etwas haben von A. Temme, etwas zu einer Demo in Kassel, welche in Richtung Islamismus ging. Es seien Fotos dagewesen und Mengel habe A. Temme gefragt, ob er was dazu sagen könne. A. Temme konnte wohl nichts dazu sagen. Aus dem Vermerk ginge hervor, dass ausschließlich die Demo Thema gewesen sei. Das Thema Internetcafé sei zumindest nicht von A. Temme angesprochen worden.

Richter Götzl liest aus der Akte vor, dass Frau E. von Herrn Fehling gebeten wurde, A. Temme bezüglich des Mordes im Internetcafé anzusprechen. Frau E. habe daraufhin A. Temme am Montag angesprochen, ob er den Namen des Opfers kennen würde und ob es einen dienstlichen Bezug zum VS gäbe. Götzl fragt den Zeugen ob sie das so angegeben hätte. Kriminalbeamter Teichert bejaht dies. Es sei üblich vor Ort mitzuschreiben, erst auf einem Schmierzettel und dann würde das so übernommen.

Götzl liest die Frage nach einem dienstlichen Bezug zum VS aus Akte vor und fragt den Zeugen, ob Frau E. erläutert hätte wie genau das gemeint gewesen sei. Tei. verneint dies. Richter Götzl zitiert erneut aus der Akte, A. Temme hätte gesagt, dass er das Opfer nicht kennen würde und das Internetcafé nicht aufsuchen würde. Tei. sagt, so sei das damals gesagt worden. Richter Götzl wiederholt aus der Akte, Frau E. habe A. Temme gebeten den Namen des Opfers beim ZK 10 mit Herrn Müller abzuklären. Der Zeuge berichtet, dass A. Temme dies offensichtlich nicht getan hätte. Er sei zwar beim Kollegen Mengel gewesen, aber dies sei kein Thema gewesen.

Richter Götzl liest aus der Akte vor, A. Temme habe angegeben, dass der Mord keinen regionalen Bezug hätte, da die Waffe bei mehreren Taten im gesamten Bundesgebiet eingesetzt worden war. Er fragt den Zeugen, ob das die Angaben von Frau E. gewesen seien. Kriminalbeamter Teichert bejaht dies.

Richter Götzl fragt den Zeugen, ob von Seiten von Frau E. von einem einzigen Gespräch mit A. Temme die Rede war. Der bejaht auch dies. Seiner Meinung nach sei dies nur einmal angesprochen worden und hinterher nicht mehr thematisiert worden.

Richter Götzl fragt, ob Frau E. was zu weiteren Informationen, die sie bekommen hätte, gesagt hätte. Der Zeuge antwortet, dass sie offensichtlich keine weiteren Informationen mehr bekommen hätte, außer die am Montagmorgen von A. Temme. Götzl hakt nach, sie hätte auch eine Rückmeldung hinsichtlich ZK 10 bekommen. Tei. erzählt, dass die Polizei davon ausgehe, dass es diese Rückkoppelung nicht gegeben hätte. Das Gespräch beim ZK 10 sei definitiv nicht zur Sprache gekommen. Götzl fragt über das Gespräch zwischen A. Temme und Mengel, wann der Zeuge diese Ermittlungen durchgeführt hätte. Der Zeuge antwortet, sie hätten zeitnah dazu ermittelt, weil der Kollege F. aus dem Staatsschutz gewesen sei und das sofort abgeklärt hätte. Götzl hakt nach, ob die Information, dass A. Temme Vormittags da gewesen sei, ein Schluss sei oder ob er diese Information erhalten habe. Kriminalbeamter Teichert antwortet, A. Temme müsse Mittags oder Nachmittags für 10 bis 15 Minuten dort gewesen sein, dies stünde im Vermerk von Me. Richter Götzl zitiert aus dem Vermerk, Frau E. habe noch am Montag den Namen des Opfers aus der Zeitung erfahren. Für sie sei die Sache damit erledigt gewesen. Der Zeuge wiederholt, für Frau E. sei die Sache damit mehr oder weniger erledigt gewesen, dass sei der Rückschluss der Polizei gewesen. Götzl fragt noch ob Frau E. das so gesagt hätte, dass die Sache für sie damit erledigt gewesen sei. Der Zeuge antwortet, es sei so wie es in dem Vermerk stünde. Götzl fragt ob sie was gesagt hätte, dass sie Info hätte, dass A. Temme beim ZK 10 gewesen sei oder nicht. Der Zeuge antwortet, wenn im Vermerk nichts stünde, sei es auch kein Thema mehr gewesen.

Richter Götzl erklärt, Frau E. sei, während des Prozesses, auch schon als Zeugin gehört worden (siehe Protokoll 91. Verhandlungstag). Sie hätte berichtet Herr Fe. hätte sie beauftragt, Herrn Temme zum Staatsschutz zu schicken um zu fragen, was da vorgefallen sei. Und um nachzufragen um wen es sich beim Opfer handelte und ob es Hinweise auf Täter und einem islamistischen Hintergrund gäbe. Er fragt den Zeugen ob davon die Rede gewesen sei. Tei. verneint dies. Bei ihnen hätte sie formuliert, ob es einen Zusammenhang mit dem VS gäbe, von Islamismus konkret sei nicht die Rede gewesen. Götzl erklärt, er habe Frau E. bei ihrer Vernehmung den genannten Vermerk vorgehalten. Bezüglich der Formulierung, „Frau E. wurde von Fe. gebeten, Andreas zum Mord im Internetcafé zu befragen“, habe sie gesagt, dass es nicht um eine Befragung ging, sondern darum, ihn zum ZK 10 zu schicken. Der Zeuge antwortet, er könne nur auf seinen Vermerk verweisen. Richter Götzl sagt, Frau E. hätte angegeben, er sollte hingehen und fragen, ob es Erkenntnisse gibt. Dass er das Opfer nicht kennen würde habe er so nicht gesagt. Tei. sagt, sie hätten direkt mitgeschrieben, deswegen gehe er davon aus, das dies so beantwortet worden sei. Sie seien zu zweit gewesen, der Kollege Fa. hätte zwar nicht unterschrieben, aber es würde nochmal durchgelesen werden. Götzl ergänzt, Fa. habe es durchgelesen.

Richter Götzl fragt den Zeugen, ob in dem Gespräch mit Frau E. der Besuch eines Cafés thematisiert wurde. Der Zeuge bejaht dies, es sei fast einhellig beantwortet worden, dass A. Temme in diesem Internetcafé und dem Internetcafé, welches sich im Objekt der Außenstelle des VS befand, absolut nichts zu suchen gehabt hätte. Es sei von allen beantwortet worden, dass Internetrecherche von Wiesbaden aus gemacht werden sollten. Lediglich Frau Pi. hätte geäußert, dass sie wüsste, dass A. Temme in Internetcafés gehe. In Wiesbaden, das hätte sie gewusst, hätte aber auch gesagt, dass diese zwei Cafés tabu seien. Götzl fragt nach, ob der Begriff „tabu“ so von Frau E. gefallen sei. Tei. verneint dies, vielleicht von Frau Pi., aber er wisse nicht mehr, wer was gesagt hätte. Götzl zitiert aus der Akte, „sowie das Internetcafé in der Wolfhagerstrasse ist für Andreas absolut tabu. Frau E. suchte kein Internetcafé aus, sondern ließ die Internet-Auswertung über Wiesbaden machen. Ihr sei jedoch bekannt, dass Andreas Internetcafés aufsucht.“ Der Zeuge erklärt, dies könne sein, er hätte das von Frau Pi. gewusst. Konsens sei gewesen, nicht diese zwei Cafés.

Mittagspause bis 12:50 Uhr. Um 12:58 Uhr geht der Prozess weiter. Götzl fragt den Zeugen über die Situation, als er am 2.05.2006 bei der Außenstelle vorgesprochen hätte und Frau E. befragt hätte. Tei. erklärt, dass die Außenstelle nur aus vier Mitarbeitern und den Angestellten bestanden hätten. An diesem Tag hätte sie eine Angestellte reingelassen, die Angestellten seien Teilzeitkräfte gewesen. Sie hätten die Angestellte gefragt, ob sie wüsste, wie A. Temme am 6. April bekleidet gewesen sei. Aber diese hätte an diesem Tag Urlaub gehabt, deswegen hätten sie Frau E. befragt.

Götzl fragt, ob Frau E. zu dienstlichen und privaten Kontakten zu A. Temme befragt worden sei. Der Zeuge sagt, dies sei grundsätzlich schon Thema gewesen. Tenor sei vor allem gewesen, dass A. Temme dienstlich zu Privatem gar nichts gesagt hätte. Er sei mehr oder weniger genötigt worden, Hochzeitsbilder zu zeigen, ansonsten sei von A. Temme privat nichts bekannt. Richter Götzl fragt, ob sich Frau E. zum dienstlichen Bereich geäußert hätte. Der Zeuge sagt, sie hätte gesagt, seit wann sie ihn kenne. A. Temme sei vorher in OBS-Einheit in Offenbach gewesen, da gäbe es einen Kollegen, der näher mit ihm im Kontakt gewesen sei, diesen hätten sie auch vernommen. Sonst hätte es keine Kontakte gegeben. Eine Frage sei immer gewesen, ob es dienstliche Bezüge zu den Tatortstädten gegeben hätte. Dies sei verneint worden. Ob die politische Einstellung von A. Temme thematisiert wurde, fragt Götzl. Tei. antwortet, dies sei eine Standardfrage gewesen. Er sei von allen Richtung konservativ dargestellt worden, es hätte keine Ansatzpunkte Richtung rechts gegeben.

Götzl fragt, ob mit Frau E. thematisiert worden sei, ob A. Temme eine Waffe habe. Der Zeuge bejaht dies. Seinem Wissen nach, sei bei Durchsuchung auf der Dienststelle eine Waffe gefunden worden. Grundsätzlich sei formuliert worden, dass beim VS Waffen nicht üblich seien. Deswegen sei nichts bekannt gewesen. Aber A. Temme sei auch im Schützenverein gewesen. Götzl fragt ob erörtert wurde, welche Aufgaben Temme hatte und was seine Funktion sei. Der Zeuge erklärt, Fe. sei der Leiter, Go. der Ermittler und Temme und Frau E. seien Quellenführer. Temme hätte Islamismus und die eine Quelle rechts abgedeckt, Frau E. den Bereich links/rechts. Sie wäre länger auf der Dienststelle gewesen, über 10 Jahre lang. Temme sei erst nach dem Studium zur Außenstelle gekommen.

Richter Götzl liest aus dem Vermerk vor, dass Frau K. angetroffen wurde. Der Zeuge erklärt, dies sei die Angestellte gewesen. Götzl fragt, ob sich Frau E. zu Temmes Kontakten zu Kollegen geäußert hätte. Der Zeuge antwortet, es sei der Name H. aus Offenbach gefallen, offensichtlich die einzige enge Bezugsperson. Götzl liest einige Passagen aus dem Vermerk vor. Temme soll als Ermittler des Öfteren die Datenstation des PP Kassel aufgerufen haben. Der Zeuge bejaht dies, Temme müsse bei der Datenstation gewesen sein. Im Schützenverein sei der Herr R., ein Polizeibeamter, Vorstand, es sei rausgekommen, dass Temme dort auch Befragungen durchgeführt hätte. Götzl fragt, ob das Gespräch mit Frau E. vom Zeugen entsprechend niedergelegt sei. Der Zeuge bejaht dies. Der Richter fragt weiter ob der Zeuge bei Frau E. nachgefragt habe, warum sie Temme nach dem Namen des Opfers gefragt hätte. Dies sei doch kein üblicher Gesprächseinstieg. Der Zeuge verneint dies. Der Name hätte ja auch schon in der Zeitung gestanden. Und Frau E. selbst hätte gesagt, im Laufe des Tages hätte sie selbst den Namen gelesen und damit sei für sie die Sache erledigt gewesen.

Götzl fragt, ob ermittelt wurde, wer im LfV mit Temme über die Tat in Kassel gesprochen habe. Tei. antwortet, er könne nur sagen, dass sie bei der ersten Besprechung nachgefragt hätten. Die einzige Aussage sei von Fe. gekommen, das er davon ausginge, dass Frau E. dies gemacht habe. Götzl fragt, ob denn mal überlegt worden sei Frau E. als Zeugin zu vernehmen. Der Zeuge verneint dies, da in Folge alle Vernehmungen der Zeugen über die Aussagegenehmigung ging. Das hätte ihnen erstmal ausgereicht. Richter Götzl hakt an dieser Stelle nach. Wenn Herr Fe. gesagt hätte, dass Frau E. mit Temme gesprochen hätte, Temme war ja in Haft, warum nicht überlegt wurde Frau E. zu vernehmen. Der Zeuge erklärt, dass sei vielleicht sauberer gewesen, das gebe er zu. Aber vom Inhalt her hätte sich vielleicht wenig geändert.

Richter Götzl fragt nach, wie der Zeuge zu dieser Einschätzung kommt. Tei. antwortet, weil die Befragung in Vermerksform dokumentiert worden sei. Besser wäre aber eine Vernehmung gewesen. Götzl fragt, ob abgeklärt wurde, ob Temme sich noch mit weiteren Personen beim ZK 10 unterhalten hatte. Der Zeuge antwortet, dies hätte der Kollege Fa. vom Staatsschutz getan und es hätte keine weiteren Gespräche gegeben. Götzl fragt ob bei Herrn Mü. nachgefragt wurde. Der Zeuge erklärt, er gehe davon aus, dass der Kollege dies getan hätte. Richter Götzl hakt nach, unter welchen Umständen der Zeuge davon ausginge. Der Zeuge erklärt, Faist sei ein erfahrener Ermittler. Richter Götzl stellt fest, dies sei letztendlich eine Vermutung. Der Zeuge bejaht, er selbst sei nicht dabei gewesen. Er könne es nicht hundertprozentig sagen. Gegen 13:15 Uhr endet die Befragung, von Seiten der anderen Verfahrensbeteiligten gibt es keine Fragen an den Zeugen.

NK-Anwalt Bliwier gibt eine Erklärung zu beiden Zeugen des Tages ab: Die Zeuge hätten bestätigt, dass die Ermittlungen der Polizei durch das LfV massiv beindert wurden. Außerdem sei bewiesen worden, dass Temme schon am Vormittag, bevor er beim ZK 10 auftauchte, von der Mordwaffe wusste, obwohl diese erst am frühen Nachmittag öffentlich wurde. Daher würden sie sich der Arbeitshypothese des PP Nordhessen anschließen, die Aussage Temmes sei nicht wahr, entweder sei er als täter verstrickt, oder er habe Beobachtungen gemacht, die er nicht kund tue.

Zur Aussage von (134. Verhandlungstag) gibt NK-Anwalt Hoffmann eine Erklärung nach §257 ab. Wie bereits Liebau und Thele habe auch Länger vesucht, das Schweigen zur Mordwaffe aufrecht zuhalten und an mehreren Punkten gelogen. Die Aussage von Carsten Schultze sei aber nicht widerlegt worden, von sei die Waffe an Carsten Schultze und Wohlleben gelangt.

Wohllebens Verteidigerin Nicole Schneiders erklärt, die Aussage von Andreas Schulz sei äußerst kritisch zu betrachten, sie weiche erheblich von den Aussagen von Carsten Schultze und Jürgen Länger ab. Schulz habe zunächste die Waffenbeschaffung bestritten, dann einen „Boban“ bezichtigt und erst dann Länger benannt. Zur Waffenbeschaffung habe er angegeben, er sei nicht involviert, da dies verjährt sei und er keine Strafverfolgung zu erwarten habe, sei nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge hier die Unwahrheit gesagt habe.

Dann teilt Götzl mit, dass zahlreiche Schriftstücke im Selbstlesevefahren eingeführt würden. Götzl nennt Mietverträge und Rechnungen von Anmietungen,, persönliche Dokumente von André Eminger und Ralf Wohlleben und Vermerke des BKA zu Wohnungsmietverträgen. Außerdem ein Vermerk des BKA zu den Turner-Tagebüchern.

Nebenklagevertreter RA Scharmer erklärt:
„Das Landesamt für Verfassungsschutz in Hessen hat offensiv die Ermittlungen in der Mordserie behindert, gedeckt durch eine persönliche Anordnung des damaligen CDU-Innenministers Bouffier. Rechtswidrige Ermittlungsmethoden wurden vorgeschlagen, der eigene Mitarbeiter gedeckt. Vermeintliche Geheimhaltungsinteressen wurden über die Aufklärung einer Mordserie mit bis dahin neun Toten gestellt, weitere Opfer der Mordserie so durch die Verantwortlichen in Kauf genommen.“

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