Protokoll 236. Verhandlungstag – 13. Oktober 2015

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An diesem Verhandlungstag sollte eigentlich die Beweisaufnahme zu Ausspähnotizen aus der Frühlingsstraße beginnen. Es wurde jedoch zunächst der Antrag des Angeklagten Wohlleben auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt, dann weiter über die Verteidigung Zschäpe diskutiert.
 
Der Verhandlungstag beginnt um 09:49 Uhr. Als Ersatz für Zschäpe-Verteidigerin RAin Sturm ist heute RA Lickleder anwesend. Nach der Präsenzfeststellung verkündet Götzl den Beschluss, dass der Antrag der Verteidigung Wohlleben, die Hauptverhandlung auszusetzen, für eine „sachgerechte Verteidigung“ der Angeklagten Zschäpe zu sorgen und den Haftbefehl gegen Wohlleben aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu setzen [vgl. 235. Verhandlungstag], abgelehnt ist. Zunächst schildert Götzl wie üblich den prozessualen Hergang, der zum Aussetzungsantrag der Verteidigung Wohlleben geführt hat. Dann sagt er, dass bei der Prüfung der Aussetzungsvoraussetzungen neben den Anforderungen, die sich aus der Aufklärungspflicht und der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs ergäben, die Pflicht zu Gewährung eines fairen Verfahrens und daraus folgend die Fürsorgepflicht zu berücksichtigen seien. Das Gericht habe für eine Verfahrensgestaltung zu sorgen, die die Verteidigungsmöglichkeiten der Angeklagten nicht verkürzt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lehne der Senat die Anträge ab. Die Angeklagte Zschäpe werde durch die RAe Sturm, Stahl, Heer weiterhin ordnungsgemäß verteidigt. Eine veränderte Sachlage sei nicht gegeben.

Sturm, Stahl und Heer seien schon im Ermittlungsverfahren tätig gewesen, seien umfassend eingearbeitet, würden die Akten kennen und hätten an der Hauptverhandlung regelmäßig und aktiv teilgenommen. Der Umstand, dass zwischen Sturm, Stahl und Heer und der Angeklagten Zschäpe laut dem Antrag keine Kommunikation mehr stattfinde, hindere die ordnungsgemäße Verteidigung nicht. Maßnahmen, Anträge und Fragen dieser Verteidiger könnten dann zwar nicht mehr mit der Mandantin abgestimmt werden, aber die Verteidigung werde gleichwohl ordnungsgemäß geführt. Dies zeige sich u.a. am Agieren von Sturm, Stahl, Heer seit dem 20.07.2015, die ausführlich das Frage- und Beanstandungsrecht ausgeübt hätten, außerdem seien am 07.10.2015 prozessuale Anträge gestellt worden. Zwischen der Angeklagten und den drei RAen habe seit Beginn ihrer Tätigkeit bis jedenfalls etwa Mitte 2015 eine intensive Kommunikation stattgefunden. Die Hauptverhandlung sei weit fortgeschritten, ein großer Teil der Beweisaufnahme erfolgt. Es sei für den Senat kein Umstand erkennbar, der eine sachgerechte Verteidigung verhindern könne.

Gegen die Aussetzung der Hauptverhandlung spreche schon das Beschleunigungsgebot in Haftsachen und die Anzahl der bereits stattgefundenen Verhandlungstage. Ob Zschäpe seit drei Monaten durch RA Grasel zusätzlich sachgerecht vertreten wird, könne daher dahinstehen. RA Grasel habe angegeben, er habe sich intensiv eingearbeitet und sei auch von Sturm, Stahl, Heer hinsichtlich einzelner Vorgänge in der Beweisaufnahme vor seiner Bestellung als Pflichtverteidiger informiert worden. Sturm, Stahl, Heer seien weiterhin bereit, zur Einarbeitung Grasels beizutragen. Der Antrag auf Aussetzung der U-Haft Wohllebens werde abgelehnt, so Götzl. Zur Begründung verweist er auf den Haftfortdauerbeschluss vom 22.12.2014, dessen Feststellungen unverändert weiter gelten würden. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens sei abgelehnt, daher gebe es auch keine Verzögerung des Verfahrens. Wohlleben-Verteidiger RA Klemke beantragt eine Abschrift und eine Unterbrechung von 30 Minuten, um sich mit dem Mandanten beraten zu können. Götzl setzt eine Pause bis 10:30 Uhr an, die jedoch bis 11:30 Uhr verlängert wird.

Um 11:34 Uhr geht es weiter. Wohlleben-Verteidigerin RAin Schneiders verliest dann eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats. Der Beschluss, so Schneiders, beruhe auf einer  unvollständig gewürdigten Tatsachenlage. Sturm, Stahl und Heer hätten dargetan, dass sie wegen einer endgültigen und nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zu Zschäpe nicht zu einer sachgerechten Verteidigung in der Lage seien. Stahl habe anwaltlich versichert, dass aus seiner Sicht schwerwiegende Gründe in seiner Person vorlägen, die die Fortsetzung des Verteidigungsverhältnisses nicht mehr möglich machten. Sturm habe angegeben, dass es wichtige Gründe in ihrer Person gebe, die eine Verteidigung „lege artis“ [= kunstgerecht] nicht mehr möglich machten. Dies sei bisher nicht gewürdigt worden. Auch sei die Strafanzeige von Zschäpe gegen ihre Verteidiger sei nicht gewürdigt worden. Es sei zudem nicht ersichtlich, wie der Senat die Feststellung habe treffen können, dass bis Mitte 2015 eine intensive Kommunikation stattgefunden habe. Diese Gründe würden mit den im letzten Antrag genannten belegen, dass die Kommunikation zum Erliegen gekommen sei, spätestens seit dem 20.07.2015.

Es komme nicht darauf an, ob Anträge oder Fragen [phon.] gestellt wurden, sondern darauf, ob das Verhältnis erschüttert sei. Wenn es endgültig und nachhaltig erschüttert sei, dann sei das Mandatsverhältnis aufzuheben. Eine sachgerechte Verteidigung erfordere objektiv das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses. Der Verfahrensantrag vom 07.10. sei nicht abgestimmt gewesen. Zschäpe werde ein existenzbedrohender Tatvorwurf gemacht und ihr stehe nur eine Tatsacheninstanz [phon.] zur Verfügung. Eine sachgerechte Verteidigung der Angeklagten Zschäpe sei durch Verteidiger, zu denen ein Vertrauensverhältnis nicht mehr bestehe, nicht nur verkürzt, sondern de facto ausgeschlossen. Wohlleben sei befugt, das zu rügen, er habe Anspruch auf ein faires Verfahren auch im Hinblick auf die Angeklagte Zschäpe. Bundesanwalt Diemer sagt, die Verhandlung solle dennoch fortgesetzt werden. Götzl sagt, man werde jedenfalls zunächst unterbrechen. Im Publikum ruft eine Zuschauerin vernehmlich: „Nein!“ Götzl belehrt das Publikum, dass Zwischenrufe nicht erlaubt seien. Dann sagt er: „Wir werden nochmal unterbrechen für eine halbe Stunde.“ Es folgt eine Pause bis 12:18 Uhr.

Dann sagt Götzl: „Soll Stellung genommen werden?“ OStA Weingarten: „In der gebotenen Kürze und Klarheit: Es kommt im gegenwärtigen Stadium überhaupt nicht mehr darauf an, wer wann mit wem in der Verteidigung Zschäpe spricht.“ Ob eine Kommunikation stattfindet, sei völlig unerheblich. Aus dem vom Vorsitzenden Verlesenen gehe klar hervor, warum die Verteidiger Zschäpes verteidigungsfähig seien. Es komme auch auf die Aktivitäten von Anwälten nicht an. Man sehe bei den Verteidigern der fünf Angeklagten sehr unterschiedliche Aktivitätsprofile, ohne dass jemand die Verteidigungsfähigkeit anzweifele. Selbst bei einer definierten Störung des Verhältnisses müsse dies mitnichten zur Aussetzung des Verfahrens führen. Zwar sei es zutreffend, dass Wohlleben formal rügeberechtigt ist. Es sei nur so, dass die Rechtssphäre des Angeklagten Wohlleben überhaupt nicht betroffen sei durch etwaige Störungen des Binnenverhältnisses bei der Angeklagten Zschäpe. Dazu führe die Verteidigung Wohlleben auch nichts aus. Götzl: „Dann werden wir nochmal eine kurze Unterbrechung durchführen, um den weiteren Gang zu beraten. Wir setzen fort um 12:30.“ Es folgt eine Pause bis 12:32 Uhr. Dann sagt Götzl: „Wir werden für heute die Hauptverhandlung unterbrechen.“ Der Verhandlungstag endet um 12:33 Uhr.

Das Blog „nsu-nebenklage“: „Insgesamt zeigt sich die Verteidigung der beiden Hauptangeklagten in einem desolaten Zustand: Zschäpes AnwältInnen sind von Zschäpe selbst erfolgreich gegeneinander ausgespielt und lahmgelegt und sind eher Spielball denn Akteur des Geschehens. Zschäpe scheint ihre Verteidigung lieber den Wohlleben-AnwältInnen anvertrauen zu wollen. Die wiederum versuchen, sich an diesen Strohhalm zu klammern, um das Gericht zu Fehlern zu verleiten, wissen sie doch, dass Wohlleben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme direkt auf eine Verurteilung zusteuert. Aber auch das Verhalten des Gerichts gibt Anlass zu Fragen: schon Ende letzter Woche wurde unnötigerweise die Hauptverhandlung für den Tag beendet, anstatt den Aussetzungsantrag in einer Verhandlungspause zu beraten und zumindest zu versuchen, an dem Tag noch eine Beweisaufnahme durchzuführen. Und auch heute ist nicht erkennbar, weshalb das Gericht nicht seine Entscheidung zur Gegenvorstellung nach einer Beratungspause verkünden konnte. So sind wieder mindestens zwei ganze Tage für Verteidigungs-Geplänkel verloren gegangen, und das, nachdem der Senat die Beweisaufnahme schon in den Wochen vor wie nach der Sommerpause nicht mit besonderem Elan betrieben hatte.“
http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2015/10/13/13-10-2015/

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