Kurz-Protokoll 286. Verhandlungstag – 02. Juni 2016

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An diesem Verhandlungstag gibt es zunächst zwei Zeugenvernehmungen von Polizeibeamten. Dabei dreht es sich erst um Ermittlungen zum Konto von Ralf Wohlleben zwischen 1999 und 2000. Danach sagt ein Beamter zur Vernehmung von Carsten Schultze im Jahr 2012 aus. Dominiert wird der Prozesstag allerdings von der Verlesung von Gegenvorstellungen durch Vertreter_innen der Nebenklage zu Ablehnungen von Beweisanträgen. Dabei geht es u.a. um die V-Leute Ralf Marschner („Primus“), Carsten Szczepanski („Piatto“) und Michael Doleisch von Dolsberg („Tarif“).

Zeugen:

  • Bernd Ko. (Ermittlungen zu den Einnahmen und Ausgaben von Ralf Wohlleben 1999 bis 2000)
  • Thorsten We. (Vernehmung von Carsten Schultze am 12.09.2012)

Der Verhandlungstag beginnt um 09:53 Uhr. Es wird der Zeuge Bernd Ko. vom BKA gehört. Götzl: „Es geht uns um Ermittlungen zu Einnahmen und Ausgaben von Herrn Wohlleben, ein bestimmter Zeitraum, vom 01.01.1999 bis 31.12.2000. Was haben Sie letztlich ermittelt und zu welchem Ergebnis haben diese Ermittlungen geführt?“ Ko.: „Man muss vorausschicken, dass gerade für 1999 bis 2000 nur rudimentäre Daten vorlagen, die uns von den Banken zur Verfügung gestellt werden konnten. 1999 wurden 19.000 DM an Einkommen erzielt, im Jahr 2000 waren es 20.800, die dann auch ausgegeben wurden, da wurde sogar mehr ausgegeben als eingenommen. Um die Herkunft etwas einschränken zu können, haben wir in die Asservate geschaut, da haben wir einen Lebenslauf aufgefunden und konnten erkennen, wo Ralf Wohlleben beschäftigt war. Anfang 1999 kurze Zeit der Arbeitslosigkeit, dann feste Arbeit im Einzelhandel von ca. April 1999 bis Juni 2000 und danach wieder arbeitslos. Das hat sich in den Summen der Zahlungseingänge widergespiegelt: Anfang des Jahres ein bisschen weniger, während der Vollbeschäftigung etwas mehr, am Ende etwas weniger. Zu den Geldflüssen: Grundsätzlich kann man sagen, das was rein gekommen ist, wurde im Monat auch wieder ausgegeben. Ich bin zu dem Schluss gekommen, dass das Konto, so wie es mir vorlag mit den rudimentären Daten, für seine privaten Zwecke genutzt wurde, ansonsten keine relevanten Transaktionen, nichts, was auf eine Unterstützung oder kriminelle Handlungen hingedeutet hätte.“

Es folgt der Zeuge Thorsten We. Götzl: „Es geht uns um die Beschuldigtenvernehmung von Herrn Schultze, 12.09.2012, mich interessiert die Situation, der Ablauf, inhaltliche Angaben, sein Verhalten und sonstige Besonderheiten.“ We.: „Ja, die Beschuldigtenvernehmung fand am 12.09.2012 im BKA Meckenheim statt. Die Beschuldigtenvernehmung kam auf Initiative des Herrn Schultze zustande. Rechtsanwalt Hösl hatte sich bei der Bundesanwaltschaft gemeldet, um um einen weiteren Vernehmungstermin zu bitten, da ihm weitere Sachverhalte zwischenzeitlich eingefallen seien. Zu Beginn hatten die Rechtsanwälte mitgeteilt, dass sie auch über die ideologische Einbindung Schultzes sprechen wollten.“
We. weiter: „Er hat damit angefangen, dass er im Fernsehen ein Interview mit den Eltern Uwe Böhnhardts gesehen habe, dabei sei ihm eingefallen, dass er in Chemnitz einen Brief eines der beiden Uwes erhalten habe. Er habe in einem Kasten in Jena-Winzerla den Brief eingeworfen. Zum Inhalt könne er nichts sagen, weil er zugeklebt gewesen sei. Er wollte das auch mitteilen, um den Zeitpunkt der Waffenübergabe einzugrenzen. Dann hat er zur Waffenübergabe Chemnitz angegeben, dass er da den Pullover mit ‚ACAB‘ angehabt habe, ein Comicmotiv, wo ein Glatzkopf einem Polizeibeamten auf der Motorhaube eines Polizeiwagens eine Waffe an den Kopf hält. Den habe er im Madleys gekauft und getragen, weil er farblich zur Hose passte. Er sei von einem der Uwes aufgefordert worden den Pulli auszuziehen, es sei kühl gewesen [phon.] und er habe gefroren.“
We. fährt fort: „Dann wollten die Anwälte zur ideologischen Festigkeit des Mandanten fragen. Zuerst, wie tief denn seinen ideologische Verankerung gewesen sei. Schultze führte Beispiele auf: Diskussionen untereinander, Infostände, NPD-Thesenpapiere, JN-Schulungsbriefe und Schulungsveranstaltungen, die stattgefunden hätten. Einmal zum Thema Ostgebiete. Ansonsten sei man schnell zum gemütlichen Teil übergegangen. Und die Musik habe ihn wesentlich geprägt. Bücher habe er keine gelesen. Er hat erwähnt, dass er als JN-Stützpunktleiter die JN-Schulungsveranstaltungen vorbereitet habe, zusammen mit Ronny Ar. Dazu habe er die JN-Schulungsbriefe ausgewertet und mit Ar. besprochen, was mit den Kiddys, so wurde das genannt, besprochen werden sollte.“
Dann kamen Fragen und Vorhalte polizeilicherseits. Der erste ging zurück auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Leygraf. Da hatte Schultze angegeben, an mehreren Sachbeschädigungen beteiligt gewesen zu sein: Abreißen von PDS-Plakaten, Einwerfen einer Fensterscheibe an einer Dönerbude, Umwerfen eines mobilen Dönerstands, und dass er in der Szene bekannt gewesen sei für Sachbeschädigungen durch das Leersprühen von Feuerlöschern. Das hat er bestätigt. Feuerlöscher hätte er auch schon während der Ausbildung leergesprüht, sei eine Suffaktion ohne rechten Hintergrund gewesen.

Hoffmann verliest nun eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016, mit dem die am 12. April 2016 beantragte Vernehmung des Zeugen Ralf Marschner sowie mit diesem Zeugen in Zusammenhang stehende Beweis- und Beweisermittlungsanträge abgelehnt wurden:
Die rechtliche Begründung der Ablehnung zeigt, dass diese um jeden Preis gewollt ist.
Der Senat nimmt in dem Beschluss nunmehr den grundsätzlichen Standpunkt ein: Was der V-Mann Marschner – oder andere V-Männer – über die Drei wussten, ob Marschner Mundlos und Zschäpe beschäftigt hat, ob Marschner durch das Anmieten von Fahrzeugen Beihilfe zu einigen der angeklagten Taten geleistet hat, ist unerheblich. Kurz zusammengefasst: Der V-Mann Ralf Marschner ist ein unbedeutender Zeuge und Beweise zu Leben und Aktivitäten von Zschäpe, Mundlos und Böhnhardt während ihrer Zeit in Zwickau sind irrelevant.
Das Aufklärungsgebot, nach dem der Senat den Anträgen hätte nachgehen müssen, gebietet die Vernehmung des Zeugen Marschner bzw. die Umsetzung der weiteren Beweis- und Beweisermittlungsanträge zu seiner Person aber auch schon allein deswegen, weil zu den Lebensumständen von Zschäpe, Mundlos und Böhnhardt während der Zeit in Zwickau nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen sind. Aus welchem Grund sollte es insbesondere für die Feststellungen zu der terroristischen Vereinigung „NSU“ nicht von Bedeutung sein, wenn Mundlos für eine Baufirma gearbeitet hat?

Dann verlesen nacheinander RAin Basay, RA Elberling und RA Kuhn eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 02.03.2016, mit dem die am 16.09.2015 beantragte Beziehung der acht Ordner umfassenden Akten, die den Zeugen Görlitz und Meyer-Plath zur Vorbereitung auf ihre Vernehmungen in den parlamentarischen UAen und in der Hauptverhandlung vorgelegen haben, sowie der Hilfsantrag, nur die sich in diesen Ordnern befindlichen Treffberichte von den Treffen des V-Mannes Szczepanski mit seinen V-Mann-Führern beizuziehen, abgelehnt wurden. Zusätzlich wird beantragt, das Protokoll der durch das BfV nach dem 04.11.2011 und vor dem 28.01.2013 durchgeführten „Anhörung“ von Szczepanski beizuziehen. Zur Begründung wird ausgeführt:
Es spricht alles dafür und wird sich aus den beantragten Akten ergeben, dass das Ziel der vier beteiligten VS-Behörden nicht die Festnahme der Drei war, sondern es ihnen darum ging, die drei Untergetauchten und ihre Unterstützer zu überwachen, um Informationen über die Organisation von Neonazis im Untergrund und die angewandte Art und Weise der Waffen- und Geldbeschaffung zu erhalten und dass durch diese Überwachung auch konkrete Informationen über die Gründung einer terroristischen Vereinigung durch mindestens die drei Untergetauchten bekannt wurden, dass eine Weitergabe des Wissens und Festnahme der Drei jedoch weiterhin nicht im Interesse der VS-Behörden lag und deshalb die notwendigen Schritte dazu unterblieben.
Unter A) ist dargelegt worden, dass die in diesem Verfahren vorliegenden Akten aus dem Komplex Szczepanski unvollständig sind und nicht alle Informationen enthalten, die Szczepanski zum Trio mitgeteilt hat. Somit ist es zumindest möglich, dass Szczepanski in der Anhörung weitergehende Erkenntnisse zu dem Trio und dessen Unterstützern, wie z. B. André Eminger, mitgeteilt hat. Für die Relevanz des Inhalts des Protokolls spricht auch, dass laut dem Vermerk die Anhörung erster Tagesordnungspunkt des Treffens war: „Gegenstand des Gespräches waren 1. die Anhörung (BfV) und Vernehmung (BKA) des im o.g. Verfahren als Zeugen benannten Carsten Szczepanski und die gegenseitige Abstimmung und Unterrichtung.“ Diese Formulierung weist auf eine klare Absprache zwischen den Nachrichtendiensten und den Strafverfolgungsbehörden und damit auch einer Steuerung des Ermittlungsverfahrens durch diese hin. Schon die Frage des Umfangs dieser Verfahrenssteuerung ist relevant und aufzuklären. Weiterhin zeigt sich der verfahrensrelevante Inhalt der Anhörung durch das BfV dadurch, dass diese – nach dem im Vermerk festgehaltenen Gesprächsgegenstand – in unmittelbarem Zusammenhang mit der polizeilichen Vernehmung des Zeugen Szczepanski stand.

Danach verliest NK-Vertreteter RA Elberling eine weitere Gegenvorstellung:
In der Strafsache ./. Zschäpe u.a. 6 St 3/12 wird Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 30. September 2015 erhoben, mit dem die am 6. November 2014 beantragte Verlesung der so genannten S-Records zu Verbindungen zum Beweis der Tatsache, dass durch die Überwachung des Telefonanschlusses von Thomas Starke (Nummer 0172/3735657) bekannt wurde, dass Thomas Starke, Mandy Struck und Max-Florian [Bu.] im August 1998 konspirativ formulierte SMS bzgl. der Suche nach einer Wohnung und der Organisation eines Umzuges austauschten, abgelehnt wurde.
Begründung: Die Ablehnung des Antrages auf Verlesung der SMS, die in den genannten S-Records wiedergegeben sind, wurde damit begründet, dass sie für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung seien. Dies ist aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unzutreffend. Für die Aufklärung der Rolle staatlicher Stellen bei der Ermöglichung der Taten des NSU ist es relevant, dass das TLKA aus den genannten Meldungen das Datum des Umzuges der drei Untergetauchten Zschäpe, Mundlos und Böhnhardt von der Wohnung von Max-Florian [Bu.] in die neue Wohnung in der Altchemnitzer Straße 12 in Chemnitz kannte. Eine Observation der Umzugshelfer Thomas [Mü.], geborener Starke, und Max-Florian [Bu.] an dem Umzugstag hätte die Ermittler zu der neuen Wohnung der drei Untergetauchten in der Altchemnitzer Straße geführt. Die Kenntnis dieser Adresse hätte die Möglichkeit der Festnahme eröffnet.

Dann verliest RAin Basay folgende Gegenvorstellung:
In der Strafsache ./. Zschäpe u.a. 6 St 3/12 wird Gegenvorstellung gegen die Beschlüsse vom 18. Februar 2016 erhoben, mit denen die am 3. August 2015 beantragte Beiziehung der am 11. November 2011 beim BfV vernichteten und später wieder rekonstruierten Akten sowie die Ladung und Vernehmung des für die Vernichtung verantwortlichen Zeugen mit dem Tarnnamen „Lothar Lingen“ abgelehnt wurden.
Vorbemerkung : Der abgelehnte Antrag steht – wie der angegriffene Beschluss zum Zeugen „Lingen“ richtig festhält – in Zusammenhang mit dem Interesse der Nebenkläger, dem Verdacht (bzw. aus Sicht der Nebenkläger sogar: den Indizien) nachzugehen, staatliche Stellen hätten durch ihr Handeln Straftaten, die den Angeklagten oder deren Umfeld zur Last gelegt werden, trotz entsprechender Möglichkeiten nicht verhindert. Die Nebenkläger nehmen an, dass es das Motiv für die Aktenvernichtung war, Hinweise auf die Angeklagten und die angeklagten Taten und damit zugleich auch den Nachweis für dieses Wissen beim BfV zu vernichten. Für sie ist die Tatsache der Vernichtung ein gewichtiges Indiz für die Relevanz des Inhalts der Akten. Eine staatliche Mitverantwortlichkeit ist nicht nur für die Nebenkläger relevant, sondern auch für die Straf- und Schuldfrage hinsichtlich der hier Angeklagten.
Die Beschlüsse beschränken sich darauf, den Versuch der Wohnungsbeschaffung über den V-Mann Michael Doleisch von Dolsperg mit dem Decknamen „Tarif“ als eine von vielen Wohnungsanfragen aus dem Umfeld des Trios für nicht relevant zu erklären. Es fehlt hier schon an einer Bewertung der Tatsache, dass eine Wohnungsbeschaffung durch einen V- Mann den staatlichen Behörden eine Möglichkeit der Festnahme von Mundlos, Böhnhardt und Zschäpe eröffnet hätte.
In diesem Sinne wird außerdem der ursprüngliche Antrag auf Vernehmung des Zeugen, der unter dem Namen „Lingen“ auftritt, insoweit in geänderter Form erneut gestellt, dass der Zeuge „Lingen“ auch dazu zu vernehmen ist, dass ihm bekannt war, dass eine oder mehrere VS-Behörden bereits vor dem 4. November 2011 Erkenntnisse zum Aufenthaltsort der Angeklagten Zschäpe sowie von Böhnhardt und Mundlos, zur Existenz des NSU bzw. den in der Anklage Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt zugeschriebenen und den Angeklagten Beate Zschäpe, Ralf Wohlleben, Holger Gerlach, André Eminger, Carsten Schultze vorgeworfenen Taten hatte.

Der Verhandlungstag endet um 13:37 Uhr.

Kommentar des Blogs NSU-Nebenklage: http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2016/06/02/02-06-2016/

Pressemitteilung mehrerer NK-Vertreter_innen („Die Aufklärung staatlicher Mitverantwortung kann nicht ausgeklammert werden.“ http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2016/06/02/02-06-2016-presseerklaerung/

Zur vollständigen Version des Protokolls geht es hier.