„Leben in Unsicherheit“ – Wie Deutschland die Opfer rassistischer Gewalt im Stich lässt

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Alexander Bosch, 32, Sozialwissenschaftler, engagiert sich seit 2005 bei Amnesty International und ist seit 2009 Sprecher deren Themengruppe „Polizei und Menschenrechte“. (c) Christian Ditsch / Amnesty International

Alexander Bosch, 32, Sozialwissenschaftler, ist seit 2009 Sprecher der Themengruppe „Polizei und Menschenrechte“ bei Amnesty International. (c) Christian Ditsch / Amnesty International

Amnesty International und zahlreiche Menschenrechtsgremien wie die „Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz“ (ECRI) oder der „UN-Ausschuss gegen Rassismus“ (CERD) werten das wiederholte Versagen der deutschen Behörden, bei Straftaten rassistische Tathintergründe zu erkennen sowie zu untersuchen, als deutliches Anzeichen für die Existenz von institutionellem Rassismus innerhalb der deutschen Sicherheitsbehörden, insbesondere bei der Polizei.
Ein Gastbeitrag von Alexander Bosch (Amnesty International)

Das Grundgesetz sowie zahlreiche Menschenrechtsnormen, wie beispielsweise die Europäische Menschenrechtskonvention, verpflichten die Bundesrepublik Deutschland dazu sicherzustellen, dass Schwarze Menschen, People of Colour, Flüchtlinge sowie Angehörige anderer Gruppen, die von Rassismus betroffen sind, vor Diskriminierung zu schützen sind. Diese Schutzverpflichtung gilt insbesondere für rassistische Diskriminierung, die eine besondere Form der Diskriminierung darstellen, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt hat.

Damit die Behörden diesen menschenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, müssen sie  effektive Instrumente und Mechanismen zur Verhinderung, Untersuchung, Bestrafung und Wiedergutmachung von Unrecht einsetzen, das aufgrund von rassistisch motivierten Straftaten durch Einzelne oder Gruppen entstanden ist.[1] Dies beinhaltet auch ausdrücklich die Pflicht der Polizei, rassistisch motivierten Straftaten entgegenzuwirken sowie mögliche diskriminierende Motive zu untersuchen und selbstverständlich nicht selbst diskriminierend zu wirken.

Weiterhin großer Nachholbedarf
Dass die deutschen Behörden bei der Umsetzung dieser menschenrechtlichen Verpflichtungen trotz des „NSU“-Komplexes weiterhin großen Nachholbedarf haben, belegt der am 9. Juni 2016 von Amnesty International veröffentlichte Bericht Leben in Unsicherheit – Wie Deutschland die Opfer rassistischer Gewalt im Stich lässt [2]. Er dokumentiert auf mehr als 80 Seiten, wie die deutschen Sicherheitsbehörden, insbesondere die deutsche Polizei, dabei versagen, dieser menschenrechtlichen Verpflichtung nachzukommen. Ausgehend von dem staatlichen Versagen im Zusammenhang mit der Aufklärung der „NSU“-Morde untersucht Amnesty International, inwieweit sich die dort gemachten Fehler noch heute wiederholen und was die Ursachen hierfür sind.

In mehreren von Amnesty International dokumentierten Fällen nach 2011 war die deutsche Polizei nicht in der Lage, die rassistische Tatmotivation einer Straftat zu erkennen. In vielen Fällen behinderten anfängliche Fehler seitens der Polizei die Wirksamkeit der Ermittlungen. So wurde es beispielsweise versäumt, am Tatort die erforderlichen Beweise zu sichern oder Zeugenaussagen zu dokumentieren, welche für eine effektive Ermittlung unerlässlich sind. Darüber hinaus schenkte die Polizei Hinweisen auf ein mögliches rassistisches Tatmotiv keine Beachtung und hielt diese auch nicht in den Ermittlungsakten fest.

Versäumnisse der Polizei bei rassistischen Gewalttaten
Beispielsweise versäumte es die Polizei im Fall Hussein T., einem jordanischen Studenten, der zum Zeitpunkt des Angriffs bereits seit zehn Jahren in Deutschland lebte, unverzüglich seine Aussage aufzunehmen und die Aussagen von Zeugen festzuhalten, die einen rassistischen Tathintergrund vermuteten. Wie Hussein T. angab, wurde er am 20. September 2014 von einem Paar in einem Café angegriffen. Er saß mit drei Freunden an einem der Tische, als er beim Zurücklehnen eine Bank zum Wackeln brachte, auf der ein Mann und eine Frau saßen. Hussein T. berichtete, der Mann habe ihn sofort rassistisch beleidigt und ihn einen „Scheiß Ausländer“ genannt. Dann schlug er Hussein T., der noch immer saß. Als Hussein T. versuchte, den Mann wegzudrängen, schlug ihm dessen Partnerin mit einem großen, schweren Glas auf den Kopf, und Hussein T. stürzte zu Boden.[3]

Oder im Fall des Angriffs auf Abdurrahman E. versäumte es die Polizei, am Tatort Beweise zu sichern und die Betroffenen vor weiteren Gewaltandrohungen zu schützen. Am 21. September 2013 wurde Abdurrahman E., ein türkischer Staatsbürger, der seit vielen Jahren in Deutschland lebt, am Bahnhof Bernburg in Sachsen-Anhalt von einer Gruppe angegriffen.[4] Gegen 21 Uhr schloss Abdurrahman E. seinen Dönerladen an einem der Gleise des Bahnhofs. Bei ihm war seine Freundin Anne S. Neun Männer näherten sich dem Laden. Sie waren auf dem Weg zu einem Junggesellenabschied und tranken Bier. Abdurrahman E. und Anne S. berichteten Amnesty International, dass einer der Männer sie „Türkenschlampe“ genannt habe. Als Abdurrahman E. versuchte, ihn zu beschwichtigen, habe der Mann ihm eine Flasche ins Gesicht geschleudert. Anschließend wurde Abdurrahman E. von den Männern getreten und mit einer mitgebrachten Luftpumpe verprügelt. Er erlitt lebensbedrohliche Verletzungen, wurde fünf Tage lang in ein künstliches Koma versetzt und musste vier Wochen im Krankenhaus bleiben.

Auch fast alle 48 zivilgesellschaftlichen Organisationen, mit denen Amnesty International während der Berichtsrecherchen sprach, äußerten ernsthafte Bedenken angesichts der Einstufung und Untersuchung rassistisch motivierter Straftaten durch die Polizei. Dieses wiederholte Versagen der Behörden werten sie und Amnesty International als deutliches Indiz für die Existenz eines umfassenderen Problems von institutionellem Rassismus innerhalb der deutschen Sicherheitsbehörden, insbesondere in der Polizei.

Fehlende Aufklärung beim institutionellen Rassismus
Nach den Enthüllungen im Jahr 2011 richteten zwar der Bundestag sowie mehrere Landtage Untersuchungsausschüsse zur Aufklärung der Fehler und Versäumnisse von Polizei und Nachrichtendiensten bei der Bekämpfung des „NSU“ ein. Seitens dieser Ausschüsse gab es jedoch keine expliziten Untersuchungen und Schlussfolgerungen dazu, inwieweit institutioneller Rassismus dafür verantwortlich ist, dass den Hinweisen auf rassistische Tatmotive durch die Behörden während der Ermittlungen nicht nachgegangen wurde. Auch fehlte es bisher an konkreten Empfehlungen zu umfassenderen Maßnahmen, wie die Polizei- und Justizbehörden institutionellem Rassismus effektiv entgegenwirken können.

In Anbetracht der Empfehlungen des zweiten parlamentarischen „NSU“-Untersuchungsausschusses des Bundestags leiteten die Behörden zwar eine Reihe von Reformen ein. So wurden beispielsweise die Spezialeinheiten der Polizei verstärkt, die mit der Aufklärung politisch motivierter Straftaten betraut sind, zu denen auch rassistisch motivierte Straftaten gehören. Außerdem wurde § 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs geändert. Gerichte sind jetzt ausdrücklich dazu verpflichtet, „die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende,“[5] bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Trotz dieser Maßnahmen äußerte der Menschenrechtskommissar des Europarats 2015 in seinem Bericht zu Deutschland Bedenken, „dass diese Maßnahmen sich nur am Rande mit den Ursprüngen der NSU-Affäre befassen, i. e. die strukturelle Voreingenommenheit bei den deutschen Polizeibehörden, die dazu führte, dass die rassistische Dimension der Verbrechen nicht gesehen und anerkannt wurde.“[6]

Amnesty International fordert eine unabhängige Untersuchung
Deshalb sieht Amnesty International weiterhin großen Bedarf darin, dass die rassistische und stigmatisierende Arbeit der Ermittlungs- und Sicherheitsbehörden auf individueller und insbesondere auf struktureller Ebene umfassend aufgearbeitet werden muss. Amnesty International fordert die Bundesregierung dazu auf, eine unabhängige Untersuchung in Auftrag zu geben, die untersucht, inwieweit institutioneller Rassismus in den deutschen Sicherheitsbehörden eine Rolle spielt.

Dies auch vor dem Hintergrund, dass es in Deutschland leider eine deutliche Tendenz der Verharmlosung und Leugnung rassistischer Realität gibt, die das Sprechen über Rassismus und rassistische Gewalt in Deutschland so schwer macht. So negieren Bundesregierung und Sicherheitsbehörden das Problem des institutionellen Rassismus in Deutschland,  weil sie das Phänomen des Rassismus oft fälschlicherweise im Kontext des Extremismusansatzes auf eine rechte Ideologie sowie das bewusste Handeln von Einzeltätern oder rechten Strukturen reduzieren. Auch hier könnte eine unabhängige Untersuchung für mehr Klarheit bei den staatlichen Akteuren sorgen und deren Effektivität beim Kampf gegen rassistische Diskriminierung erhöhen. Aus diesen Gründen hält Amnesty International eine solche unabhängige Untersuchung für zwingend notwendig.

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Menschen vor rassistischer Gewalt schützen!

Brandanschläge, Angriffe, Einschüchterungen: Deutschland erlebt aktuell
einen drastischen Anstieg rassistischer Gewalt. Täglich werden Menschen
angegriffen. Das muss ein Ende haben! Unterzeichnen Sie die
Online-Petition von Amnesty International und setzen Sie sich dafür ein,
rassistische Gewalt in Deutschland zu stoppen:
https://www.amnesty.de/rassismus-stoppen

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Anmerkungen:

[1] Artikel 2, Abs. 1 und 2 IPbpR, Artikel 2 Abs. 1a und 5b CERD.

[2] Amnesty International, Bericht Leben in Unsicherheit – Wie Deutschland die Opfer rassistischer Gewalt im Stich lässt. https://www.amnesty.de/files/Amnesty-Bericht-Rassistische-Gewalt-in-Deutschland-Juni2016.pdf (Zugriff am 31.07.2016)

[3] Telefoninterview mit Hussein T., 28. Oktober 2014, und Interview mit Hussein T., 25. Oktober 2015. Hussein T. ist ein Pseudonym. Sein Name sowie weitere persönliche Angaben und sein Wohnort wurden nach Absprache mit ihm geändert.

[4] Interview mit Anne S., Abdurrahman E. und einem Rechtsbeistand der Mobilen Beratung für Opfer rechter Gewalt in Sachsen-Anhalt, 25. September 2014. Anne S. ist ein Pseudonym.

[5] Grundsätze der Strafzumessung, § 46 Abs. 2 StGB, www.gesetze-im-internet.de/stgb/__46.html (Zugriff am 12. August 2016).