Protokoll 321. Verhandlungstag – 16. November 2016

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An diesem Verhandlungstag geht es erneut um den Angriff an der Straßenbahnendhaltestelle Jena-Winzerla, den Carsten Schultze schilderte. Es sagt ein Mitarbeiter des Jenaer Nahverkehrs aus. Anschließend daran stellt Nebenklage-Vertreter Kienzle einen Beweisantrag zu Reinhard Görlitz, dem ehemaligen V-Mann-Führer von alias „“. Nach einer Beschlussverkündung durch Götzl stellt die Verteidigung von Ralf Wohlleben ein .

Zeuge:

  • Andreas Mö. (Jenaer Nahverkehr, örtliche Gegebenheiten an der Straßenbahnendhaltestelle Jena-Winzerla)

Der Verhandlungstag beginnt um 09:45 Uhr. Nach der Präsenzfeststellung sagt Götzl: „Wir haben den Zeugen Mö. für heute geladen. Rufen Sie ihn bitte auf.“ Es folgt die Einvernahme von Andreas Mö. Götzl: „Es geht uns um eine bestimmte Örtlichkeit im Bereich der Wendeschleife Straßenbahnendhaltestelle Rudolstädter Straße in Jena, das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Holzhäuschens in der Zeit ab 1998 in diesem Bereich, Ende der 90er Jahre. Was können Sie von sich aus dazu berichten?“ Mö.: „Da habe ich tatsächlich in Jena gewohnt, im Damenviertel.“ Beruflich aktiv sei er in Erfurt gewesen, sei täglich mit dem PKW oder der Eisenbahn nach Erfurt und zurück gependelt. Die Wendeschleife sei ihm aus der Zeit bekannt, er habe sie aber nur selten benutzt, höchstens mal zum Besuch einer Bekannten in Winzerla. Götzl: „Was können Sie zur Örtlichkeit sagen?“ Mö. sagt, die Wendeanlage bestehe schon seit den 1980er Jahren, eine Gleisschleife, doppelgleisig. Damals seien zwei Straßenbahnlinien, die Linien 1 und 2 dort gefahren. Mö. berichtet von aus Stein gebauten Gebäuden [phon.]. Ein Teil davon, direkt an den Bahnsteiganlagen werde vom Nahverkehr selbst benutzt als Fahreraufenthaltsraum, bspw. um sich die Hände zu waschen.

Mö. spricht davon, dass ein Teil an die Firma Gartenbau Wolfgang Ri. vermietet gewesen sei. Ein Holzhäuschen sei ihm nicht bekannt: „Wir hatten uns im Unternehmen damit beschäftigt. Wir hatten eine Imbissbude im Nahbereich ausgemacht, die mir persönlich aber nicht bekannt ist. Ich war da auch nie drin.“ Götzl: „Seit wann besteht dieses Gebäude?“ Mö.: „Kann ich Ihnen nicht sagen.“ Götzl fragt, welche Tätigkeit die Firma Ri. auf dem Gelände entfaltet habe. Mö. sagt, da gehe es um die Pflege von Gärten, die Übernahme von Dienstleistungen. Wolfgang Ri. habe die Firma aufgegeben, aber damals sei das definitiv an ihn vermietet gewesen und auch von ihm genutzt worden.

Dem Zeugen wird ein Luftbild vorgelegt, das vom Jenaer Nahverkehr selbst stammt. Dazu geht Mö. nach vorn an den Richtertisch. Mö: „Also das ist der Bereich der Rudolstädter Straße, die Gleisanlagen der Wendeschleife für die Straßenbahn in Winzerla, die immer in diese Richtung befahren werden, ab der Weiche hier doppelgleisig ausgeführt, so dass zwei Haltestellen bestehen für den Ein- und Ausstieg der Straßenbahn. In der Mitte der Anlage befindet sich ein Abstellgleis, hier können Fahrzeuge rein und raus gefahren werden. Allerdings wurde das nach meinem Wissen auch damals von der Gartenbaufirma genutzt, also nicht vom Nahverkehr. Hier Fahreraufenthaltsraum und sanitäre Anlagen.“ Mö. zeigt auf einen weiteren Gebäudeteil in Winkelform [phon.], der von der Firma Ri. genutzt worden sei, wo diverse Dinge für den Gartenbau gelagert worden seien. Mö.: „Ein Holzhaus ist mir nicht bekannt, weder damals noch heute. Da ist nochmal im Hause Jenaer Nahverkehr geforscht worden, ob es dazu Unterlagen gibt.“ Auch der Leiter Infrastruktur Thomas Jä. könne sich nicht an ein Holzhaus erinnern, weder vom Nahverkehr noch vom Mieter, so Mö.

Dann zeigt Mö. auf ein Gebäude etwas weiter entfernt und sagt: „Das ist die Imbissbude, die allgemein als Heiße Hexe bekannt ist.“ Götzl fragt nach gelagerten Materialien. Mö.: „Nichts konkret. Ich sehe hier drei PKW, sonst nur Materialien für den Gartenbau, was aus unserer Sicht auch in Ordnung war.“ Es wird dann ein Plan der Haltestelle vorgelegt. Mö. sagt, dass das Holzhaus [gemeint ist vermutlich die Imbissbude]sich außerhalb des Grundstücks des Nahverkehrs befinde, so dass zu dem Haus bei ihnen keine Informationen hätten gefunden werden können.

Eine NK-Vertreterin fragt, was Mö. zu der Abtrennung der einzelnen Grundstücksteile sagen könne. Mö.: „Baulicher Art nein. Das Gelände des Gartenbaus war frei zugänglich. Weiß ich auch deshalb, weil wir bei Recherchen festgestellt haben, dass es hin und wieder Schwierigkeiten zwischen Vermieter und Mieter gegeben hat, weil es für jeden befahrbar ist. Was Nachteile für die Betriebsanlagen [phon.] nach sich ziehen konnte. Ein Zaun hat zu keiner Zeit bestanden.“ Der Zeuge wird um 10 Uhr entlassen.

Götzl: „Erklärungen? Keine. Ist denn vorgesehen Anträge zu stellen?“

NK-Vertreter RA Kienzle stellt einen Beweisantrag. Er beantragt:
I. mit dem Beweisziel, uneidliche Falschaussagen des Quellenführers Reinhard Görlitz in der Hauptverhandlung und die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Zusammenhang mit der amtlichen Beobachtung einer möglichen Waffenbeschaffung des Trios nachzuweisen. 1. Beweis zu erheben durch a) die Beiziehung des Vermerks zu dem Treffen zwischen dem Zeugen Görlitz und dem Zeugen Szczepanski vom 25.8.1998, den der Zeuge Görlitz am 26.08.1998 verfasste, über das Ministerium des lnnern Brandenburg sowie b) die Verlesung des genannten Vermerks zum Beweis, dass der Vermerk folgenden Inhalt hat:
– Der Zeuge Görlitz nahm die Quelle „Piatto“, den Zeugen Szczepanski, am 25.8.1998 um 15 Uhr an deren Arbeitsstelle in Brandenburg in sein Dienstfahrzeug, einen Ford Mondeo, auf. Um 20 Uhr setzte er die von ihm geführte Quelle an deren damaligem Wohnort, der JVA Brandenburg, wieder ab.

– Das Quellentreffen dauerte von 15 bis 20 Uhr. In der genannten Zeit waren die beiden Zeugen Görlitz und Szczepanski ununterbrochen zusammen.
– Im Rahmen des Treffens zu einem nach dem Treffbericht nicht zu konkretisierenden Zeitpunkt erwarb der Zeuge Görlitz auf seinen damaligen Tarnnamen, Dieter Borchert, zwei Mobiltelefone in dem D2-Shop in Potsdam.
– Zu dem Verbleib des alten dienstlichen Mobiltelefons der Quelle mit der Rufnummer
[nennt eine 0172-Nummer], namentlich einer Rückgabe an den Zeugen Görlitz oder deren Zeitpunkt, verhält sich der Vermerk nicht.
– Einzelheiten zu den erworbenen Mobiltelefonen, namentlich eine Übergabe an die Quelle oder deren Zeitpunkt, enthält der Treffbericht ebenfalls nicht.

2. Beweis zu erheben durch a) die Beiziehung der einzelverbindungsgenauen Abrechnung zu dem Mobiltelefon mit der Anschlussnummer [nennt die gleiche 0172-Nummer]vom 8.9.1998 (Rechnungsnummer 2682632.0809) bei dem Innenministerium Brandenburg sowie
b) die Verlesung der genannten Abrechnung namentlich betreffend die Einzelverbindungen vom 25.8.1998 ab 15 Uhr zum Beweis, dass die Abrechnung folgenden Inhalt hat:
– Die Rechnung wurde adressiert an den Anschlussinhaber, das Ministerium des lnnern Brandenburg.
– Das rechnungsgegenständliche, dienstliche Mobiltelefon der Quelle Szczepanski mit der Anschlussnummer
[nennt wieder die 0172-Nummer]war noch während des oben genannten Treffens mit dem V-Mann Führer Görlitz aktiv.
– Es wurden mit dem Mobiltelefon nach Beginn des Treffens noch um 15.03 Uhr, 15.11 Uhr, 15.12 Uhr und 15.16 Uhr jeweils mit 99 Pfennigen berechnete Verbindungen aufgebaut.
– Es wurde mit dem Mobiltelefon insbesondere um 16.25 Uhr noch eine weitere mit 99 Pfennigen berechnete Verbindung aufgebaut.

Begründung: Die Amtsaufklärungspflicht gebietet die Beiziehung der Unterlagen, weil die beantragten Beweiserhebungen mit Blick auf Falschaussagen und die nicht vorhandene Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Görlitz erheblich sind. Bislang wurde seitens des Ministerium des lnnern Brandenburg – gestützt auch auf die Angaben des Zeugen Görlitz – die Legende gebildet, dass der dortige Verfassungsschutz keine Kenntnis von einer mit der Waffenbeschaffung für das Trio in Zusammenhang stehenden SMS des („Was ist mit den Bumms?“) an die Quelle haben konnte. Es wurde behauptet, dass der Verfassungsschutz aus Brandenburg erst über das Schäfer-Gutachten Kenntnis erlangte über die SMS. Diese SMS sei am 25.8.1998 erst gegen 19.21 Uhr auf die Rufnummer [nennt die 0172-Nummer]eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei das alte Diensttelefon der Quelle bereits zurückgegeben und ausgeschaltet gewesen.

Dies ergebe sich aus der „Aktenlage“ und der dort vermerkten Rückgabe des Diensttelefons am 25.8.1998 „gegen 16.00 Uhr“. In seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 2.3.2016 legt sich der Zeuge Görlitz insofern unmissverständlich fest: Er habe sich auf die Befragung zu den Mobiltelefonen, namentlich der Rückgabe des Telefons durch die Quelle, vorbereitet. Dabei habe sich ergeben, dass die Quelle „am 25.8.1998 gegen 16.00 Uhr“ das Mobiltelefon mit der Rufnummer [nennt die 0172-Nummer]an ihn übergeben habe. Er habe die Aktenlage studiert, insbesondere habe er den Treffbericht (erneut) gelesen. Auf Nachfrage zu dem Übergabezeitpunkt des Mobiltelefons „gegen 16.00 Uhr“ teilte der Zeuge wörtlich mit: „Ja, das stand so im Bericht.“ Die Angaben des Zeugen Görlitz sind falsch. Weder ist dem Treffbericht eine Rückgabe des Mobiltelefons überhaupt zu entnehmen, noch ergibt sich ein Rückgabezeitpunkt daraus.

Auch die Angaben zu einer Ausschaltung des Mobiltelefons sind offenkundig falsch. Selbst wenn der Zeuge entgegen dem Treffbericht an einem Rückgabezeitpunkt „gegen 16.00 Uhr“ festhalten wollen würde – wobei unklar bliebe, woraus sich dieser nun ableiten soll – , wäre dies durch die Abrechnung widerlegt, weil sich ein Verbindungsaufbau noch für 16.25 Uhr nachweisen lässt. Der Vermerk spricht dafür, dass der Zeuge Görlitz und der Zeuge Szczepanski bis 20 Uhr ununterbrochen zusammen waren und der Zeuge Görlitz deshalb die SMS zur Kenntnis genommen haben muss. Es handelt sich in beiden Fällen um falsche Angaben des Zeugen Görlitz, die nur dadurch erklärlich sind, dass der Zeuge eine Kenntnisnahme der SMS durch ihn und damit den Verfassungsschutz Brandenburg unbedingt bestreiten wollte. Der Zeuge berief sich dabei auf einen Aktenbestand, der die von dem Zeugen behaupteten Tatsachen nicht hergibt. Insofern ergibt sich auch eine andere Situation als die vom Senat mit Beschluss auf den Antrag vom 15.3.2016 angenommene. Tatsächlich geht es nicht um die „negative Beweiskraft“ eines Treffberichts, sondern um die Widerlegung der von dem Zeugen Görlitz ausdrücklich aufgestellten Behauptung, bestimmte Kenntnisse auf einen Bericht zurückführen zu können. Diese sind nicht zutreffend.
Es wird zur Vorbereitung der Entscheidung beantragt, den anliegenden Vermerk nach § 251 Abs. 3 StPO zu verlesen.

II. Mit den Beweiszielen,
– einerseits nachzuweisen, dass die polizeiliche Ermittlungsarbeit bei der Zielfahndung nach dem Trio im Jahr 1998 gezielt von dem Innenministerium Brandenburg fehlgeleitet wurde zugunsten des Quellenschutzes, wodurch polizeiliche Ermittlungsstrategien keinen Erfolg erzielen konnten,
– und andererseits nachzuweisen, dass es unmittelbar nach der im Zusammenhang mit einer Waffenbeschaffung für das Trio stehenden SMS von Jan Werner an die Quelle des Verfassungsschutzes „Piatto“ ein persönliches Treffen zwischen den beiden gab, Beweis zu erheben durch

1. die Beziehung der beiden Verträge des 02-Shops in Potsdam zu den am 25.8.1998 von dem Zeugen Görlitz auf seinen damaligen Tarnnamen „Dieter Borchert“ im Rahmen des Treffens mit der Quelle „Piatto“ angeschafften Mobiltelefonen nebst zugehöriger Rechnungen bei dem Innenministerium Brandenburg,
2. die Verlesung der Verträge sowie der Rechnungen zum Beweis, dass die Verträge folgende Inhalte aufweisen:
– Es wurde ein Mobiltelefon Siemens E1 OD mit einer Sim-Karte zu der Anschlussnummer
[nennt eine zweite 0172-Nummer]angeschafft.
– Es wurde zudem ein Mobiltelefon Sony CMD X2000 mit einer Sim-Karte zu der Anschlussnummer
[nennt eine dritte 0172-Nummer] angeschafft.
– Beide Mobiltelefone wurden am 25.8.1998 nebst Sim-Karte ausgehändigt und aktiviert.

3. die Verlesung einzelner Urkunden aus den Zielfahndungsakten des LKA Thüringen aus dem Jahre 1998 (Zielfahndung nach dem Trio), namentlich
a) der S-Records der Aufzeichnungen am Anschluss des Zeugen Jan Werner vom 31.8.1998 zur SMS-Korrespondenz mit dem Anschluss
[nennt die zweite 0172-Nummer]zum Beweis folgender Tatsachen:
– Am 31.8.1998 wurden in der Zeit von 13.26.23 Uhr bis 13.36.44 Uhr drei SMS zwischen dem Anschluss des Jan Werner und dem neuen, dienstlichen Anschluss des Zeugen Szczepanski mit der Anschlussnummer
[nennt erneut die zweite 0172-Nummer]versandt.
– Jan Werner und die Quelle Szczepanski vereinbarten in den SMS am 31.8.1998 – und damit nur wenige Tage nach Eingang der auf die Waffenbeschaffung bezogenen SMS vom 25.8.1998 – ein persönliches Treffen für den darauffolgenden Samstag.
– Die SMS wiesen den folgenden Wortlaut auf: – „Neue Nummer!
[nennt die zweite 0172-Nummer]
Sehen wir uns Samstag? Hast Du mit dem Norman gesprochen (Magazin)?“ – „Ja, alles paletti“ – „Alles klar, dann bis Samstag. Ich bekomme Hennings Auto“.

b) der Mitteilung der Mannesmann Mobilfunk GmbH an das LKA Thüringen vom 22.10.1998, zum Beweis der folgenden Tatsachen:
– Die Mannesmann Mobilfunk GmbH schrieb am 22.10.1998 das LKA Thüringen auf ein Auskunftsersuchen hin an.
– Es wurde in dem Schreiben mitgeteilt, dass die Rufnummer
[nennt die zweite 0172-Nummer]zuzuordnen sei wie folgt: „Dieter Borchert, Zeppelinstraße 177, 14471 Potsdam“.
– Darüber hinaus wurde mit dem Schreiben mitgeteilt, dass die oben genannte Rufnummer am 25.8.1998 aktiviert worden war.

Begründung: Die Amtsaufklärungspflicht gebietet die Beiziehung der Unterlagen, weil die Beweiserhebung erheblich ist. Aus der Beweiserhebung wird sich ergeben, dass das Ziel der Überlassung eines neuen dienstlichen Mobiltelefons an die Quelle Piatto – entgegen den Angaben des Zeugen Görlitz nicht war, ihn dauerhaft aus einer Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme der Polizei herauszuhalten. Tatsächlich ging es bei der Übergabe des neuen Anschlusses einzig darum, die Quelle legendiert, nämlich als Dieter Borchert, wieder an der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme teilnehmen zu lassen. Dies tat die Quelle auch entsprechend, deren neuer dienstlicher Anschluss bereits weniger als eine Woche nach der SMS, in der es höchst wahrscheinlich um eine Waffenbeschaffung für das Trio ging, wieder in der Telekommunikationsüberwachung auftaucht. Es wird sich aus der Beweiserhebung zudem ergeben, dass die Quelle des Brandenburgischen Verfassungsschutzes unmittelbar nach der SMS ein persönliches Treffen mit dem Jan Werner vereinbarte. Dies geschah indes nicht mehr über die für die Polizei dem Innenministerium zuordenbare Rufnummer des alten, sondern die einem Dieter Borchert zuzuschreibende Rufnummer des neuen Anschlusses.

Just im Zeitpunkt der Verdichtung etwaiger Bemühungen, über eine Quelle des Verfassungsschutzes eine Waffenbeschaffung zu organisieren, wurde mithin der Polizei einer Zuordnung der Akteure verunmöglicht. Die Täuschung gelang auch, wie sich aus der Antwort der Mannesmann Mobilfunk GmbH ergibt. Statt sich wegen der Waffenbeschaffung und hiermit ggf. in Zusammenhang stehender Treffen an das Innenministerium Brandenburg halten zu können, wurde die Polizei mit der Legendierung des Anschlussinhabers als Dieter Borchert gezielt in die Irre geführt. Die Beweiserhebung berührt darüber hinaus die Glaubwürdigkeit des Zeugen Görlitz.

Die Verteidigung Wohlleben schließt sich dem Antrag an. Mehrere NK-Vertreter_innen schließen sich ebenfalls an.

NK-Vertreter RA Hoffmann: „Nach wie vor steht ein Antrag von mir aus.“ Götzl: „Ist ja klar, wir werden das Thema Brief natürlich auch behandeln.“ [Es geht um den Antrag auf Verlesung eines Briefes von Zschäpe an .]

Dann verkündet Götzl den Beschluss, dass die Verlesung eines Vermerks von KOKin Pf. sowie eines Untersuchungsberichts von KHK Di. angeordnet wird. Den Verlesungen hatte die Verteidigung Wohlleben widersprochen. Götzl sagt, dass Maßnahmen des Vorsitzenden dann unzulässig im Sinne von § 238 Absatz 2 StPO seien, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften oder ungeschriebene Verfahrensgrundsätze verstoßen oder wenn ein Ermessensmissbrauch vorliege. Die Anordnung des Vorsitzenden sei nicht unzulässig in diesem Sinne. Götzl führt u.a. aus, dass kein Anspruch des Angeklagten auf Bescheidung eines Beweiserhebungswiderspruchs bereits in der Hauptverhandlung bestehe. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass die Frage, ob den in den Schriftstücken thematisierten Dateien Relevanz zukommt, der Urteilsberatung vorbehalten bleibe, der Angeklagte könne sich somit in seinem Verteidigungsverhalten auf die mögliche Relevanz der Dateien einstellen, weil die Verlesung trotz des Widerspruchs zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht wurde. Schneiders beantragt eine Abschrift und eine einstündige Unterbrechung. Es folgt eine Pause bis 11:33 Uhr.

Danach sagt Schneiders, dass die Verteidigung Wohlleben eine nochmalige Unterbrechung benötige für die Abfassung eines Ablehnungsgesuchs. Zuvor spricht jedoch Götzl RA Kienzle darauf an, dass sich im kopierten Antrag ein Vermerk „Geheim“ finde. Kienzle sagt, dazu solle an dieser Stelle keine Stellung genommen werden, der Vermerk sei damit antragsgegenständlich. Götzl: „Sie legen einen möglicherweise als geheim eingestuften Vermerk vor und wollen dazu jetzt keine Stellung nehmen? Die nächste Frage wäre ja: Warum beantragen sie Beiziehung, wenn sie es beilegen?“ Kienzle sagt, das habe es ja schon häufiger gegeben, es gehe darum, dass es im Zweifel verlesen werden könne. [phon.] Götzl: „Ist Ihnen nicht bekannt, ob der Vermerk geheim eingestuft ist oder nicht?“ Kienzle: „Ich möchte dazu keine weitere Stellungnahme abgeben an dieser Stelle.“ Götzl: „Dann können wir den Vermerk nicht kopieren, ich sage es Ihnen gleich.“ Es folgt eine Pause bis 14:05 Uhr.

Danach verliest RAin Schneiders den angekündigten Wohllebens gegen den Senat. Schneiders gibt zunächst den Senatsbeschluss und den prozessualen Hergang wieder. Dann führt sie zur Begründung aus, dass die angeordnete Verlesung im Beschluss bezeichneten Schriftstücke sehr wohl gegen allgemeine Verfahrensgrundsätze verstoße, nämlich gegen das Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Die abgelehnten Richter hätten die Beweisaufnahme, so Schneiders, von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von
Bedeutung sind. Der Umfang der Amtsaufklärung werde durch die in der Klage bezeichnete Tat begrenzt, eine ausufernde Beweiserhebung habe zu unterbleiben, da ansonsten der Anspruch des Angeklagten, in angemessener Zeit eine Entscheidung in der Sache zu erhalten, völlig leer liefe.

Wohlleben werde sich am 28.11.16 bereits fünf Jahre ununterbrochen in Untersuchungshaft befinden. Mit zunehmender Verfahrensdauer und anhaltender Untersuchungshaft gewinne der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung gegenüber dem der Amtsaufklärung ein immer stärkeres Gewicht. Die Amtsaufklärungspflicht könne es zwar auch nahelegen, die politische Einstellung des Angeklagten zu erforschen, um die innere Tatseite würdigen zu können, es müsse aber ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der aufzuklärenden Tat und den für die Aufklärung der inneren Tatseite erforderlichen Anknüpfungstatsachen bestehen. Dies sei hier nicht der Fall. Die Schriftstücke würden Dateien betreffen, die frühestens 2006 bzw. 2010 entstanden oder abgespeichert worden seien. Es sei schon kein unmittelbarer Sachzusammenhang mit der inneren Tatseite festzustellen. Der „erhebliche Zeitablauf“ zwischen der angeklagten Beihilfehandlung und der Erstellung oder Abspeicherung der Dateien schließe die Erforderlichkeit der Beweiserhebung zur Aufklärung der inneren Tatseite im Rahmen der Amtsaufklärungspflicht aus.

Der Senat verkenne, dass innere Einstellungen einem stetigen Wandel unterliegen können. Noch schwerer wiege, dass der Senat Rückschlüsse aus Anknüpfungstatsachen ziehen wolle, die erst sechs bis zehn Jahre nach dem Tatzeitpunkt entstanden seien. Für den Angeklagten stelle sich dies nicht nur als „Kaffeesatzleserei“, sondern auch als ausufernde und eklatant gegen den Beschleunigungsgrundsatz verstoßende Sachaufklärung dar. Dies gelte umso mehr, als der Senat sämtliche Anträge der Verteidigung, den Weg der Tatwaffe Ceska 83 von der Schweiz nach Deutschland weiter aufzuklären, mit der Begründung abgelehnt habe, dass die Amtsaufklärung dies nicht gebiete. Das Verhalten der abgelehnten Richter stelle sich für den Angeklagten Wohlleben deshalb als willkürlich dar. Dass der Senat dem Weg der Tatwaffe weniger Relevanz zuschreibe, als „irgendwelchen Jahre später entstandenen Dateien“, deren Inhalte noch nicht einmal von Wohlleben
stammten, könne Wohlleben nur noch als „Verhöhnung seiner Person“ und als „Missachtung seiner Verfahrensrechte“ auffassen.

Der Vorwurf gegen den Beschleunigungsgrundsatz zu verstoßen werde auch nicht durch die Erwägung des Senats gemildert, die Bewertung der Relevanz der Dateien bleibe der Urteilsberatung vorbehalten: „Bedeutungslose Tatsachen sind niemals verfahrensrelevant.“ Schneiders führt weiter aus, dass der Senat eine „selektive Verlesung“ anordne. Der Senat wolle genau jene Passagen nicht verlesen, in denen ausgeführt werde, dass Wohlleben nicht Verfasser oder Autor der Dateien zu sein scheint: „Die abgelehnten Richter wollen ausschließlich aus ihrer Sicht potenziell belastende, nicht jedoch entlastende Beweise erheben. Ein noch stärkeres Indiz für eine Befangenheit ist nicht denkbar.“ KHK Di. weise in beiden Berichten ausdrücklich darauf hin, dass diese nicht auszugsweise, sondern nur in Gänze wiedergegeben werden dürfen. Dem wollten die abgelehnten Richter ohne Angabe von sachlichen Gründen nicht nachkommen. Nach all dem müsse Wohlleben den Beschluss als „objektiv willkürlich, einseitig belastend und rein ergebnisorientiert zum Nachteil seiner Person und seiner Sache“ bewerten und könne daher nicht mehr auf die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter vertrauen.

Götzl: „Sollen im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellungnahmen abgegeben werden?“ Diemer sagt, die Entscheidung darüber erfordere eine Unterbrechung um zu prüfen, ob der Antrag nicht wegen Verschleppungsabsicht gestellt worden sei, es müsse dann morgen fortgesetzt werden. NK-Vertreter RA Scharmer sagt, er wolle auf zwei Punkte hinweisen: „Der eine ist, dass die Einlassung, die der Angeklagte hier abgegeben hat, sich mit einem Video befasst aus dem Jahr 2009. Dann muss der Senat auch andere Dateien überprüfen können. Und wir hätten die Unterlagen mittlerweile sicherlich zehnmal verlesen können. Der Antrag erweckt den Anschein, da gebe ich dem GBA mal Recht, dass verschleppt werden soll.“ NK-Vertreter RA Bliwier schließt sich den Ausführungen Diemers an.

RA Hoffmann: „Ich möchte im Hinblick auf den Beweisantrag von heute Vormittag anregen, den Antrag mit dem Vermerk zu den Geheimakten zu geben, und mir Einsicht zu gewähren heute oder morgen. Wir haben ja auch andere eingestufte Akten.“ Götzl sagt, dass die Verhandlung unterbrochen wird und morgen fortgesetzt wird. Der Verhandlungstag endet gegen 14:30 Uhr.

Das Blog NSU-Nebenklage„: „Ein Beweisantrag der Nebenklage, mit dem die Beiziehung und Verlesung eines Vermerks zu dem Treffen zwischen dem Brandenburger V-Mannführer Görlitz und dem V-Mann Carsten Szczepanski am 25.08.1998 beantragt wurde, legt nahe, dass Görlitz das OLG bei seiner Vernehmung belogen hat […] Der Vorsitzende zeigte sich wenig erfreut über diesen Antrag. Weil dem Antrag eine Kopie des in Rede stehenden Vermerks beigefügt war, die mit einem Stempel ‚Geheim‘ versehen ist, ordnete Götzl allerdings an, dass der Antrag und der Vermerk nicht kopiert und an die Verfahrensbeteiligten ausgegeben wird. Erst wolle er prüfen, wie mit der möglichen Geheimhaltung des Vermerks umzugehen sei. Ein weiteres Mal also blockiert der Vorsitzende die Beweisaufnahme. Im Anschluss kündigte der Vorsitzende an, einige Dokumente verlesen zu wollen, was in einem weiteren sinnlosen Befangenheitsantrag der Verteidigung Wohlleben mündete. Auf Drängen der Bundesanwaltschaft wurde der Verhandlungstag morgen nicht abgesagt, es soll weiterverhandelt werden.“
http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2016/11/17/16-11-2016/

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