Kurz-Protokoll 360. Verhandlungstag – 27. April 2017

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An diesem Prozesstag stellt der von der sog. „Alt-Verteidigung“ Beate Zschäpes geladene Sachverständige, Prof. Dr. Pedro Faustmann, sein methodenkritisches Gutachten zum Gutachten von Prof. Dr. Henning Saß vor.

Sachverständiger:

  • Prof. Dr. Pedro Faustmann (Forensischer Psychiater, methodenkritisches Gutachten zum Gutachten von Prof. Dr. Henning Saß)

Der Verhandlungstag beginnt um 09:47 Uhr. Anwesend sind heute wieder die Sachverständigen Prof. Dr. Henning Saß und Prof. Dr. Pedro Faustmann. Nach der Präsenzfeststellung sagt Götzl: „Dann würde ich Sie bitten, Herr Prof. Dr. Faustmann, hier vorne Platz zu nehmen.“ Faustmann wird als Sachverständiger belehrt und gibt seine Personalien zu Protokoll. Er ist forensischer Psychiater an der Ruhr-Universität Bochum. Dann sagt Götzl: „Es geht um eine Gutachtenserstattung. Ich würde Sie bitten, Ihr Gutachten zu erstatten.“
Faustmann: „Ich habe ein Gutachten erstattet, vorbereitend, aus methodenkritischer Sicht im Hinblick auf das hier im Verfahren erstattete Gutachten durch Prof. Dr. Saß, so wie es mir aus dem letzten Jahr in schriftlicher Form vorlag, dann aus dem Skript, was hier vorgetragen wurde, und mir schriftlich als Zusammenfassung vorgelegten Notizen zur Anhörung von Prof. Dr. Saß. Mit Methodenkritik ist grundsätzlich gemeint: Methodenkritik beinhaltet einerseits – und das ist üblich bei der Beurteilung von wissenschaftlichen Arbeiten -, dass man sich mit den Forschungsmethoden auseinandersetzt und man schaut, ob sich Mängel im Forschungsprozess finden, im Hinblick auf Fehler, Auswertung von Daten und Messfehler. Darüber hinaus geht es aber auch darum, sich kritisch damit auseinanderzusetzen, mit welchen theoretischen Vorannahmen, Vorhaltungen oder Vorausurteilen an ein Untersuchungsobjekt vom jeweiligen Ersteller herangegangen wurde bzw. in welcher Form die Fragestellung gefasst wurde. Dazu gehört auch: Wie sind durch den Sachverständigen im Gutachten die Rahmenbedingungen, auf die er zurückgreift, definiert und operationalisiert, aufgrund derer er zu seinen Schlussfolgerungen kommt? Welchen Rahmen gibt er sich selber, um zu einer Schlussfolgerung zu kommen?“

Faustmanns Gutachten ist so aufgebaut, dass zunächst Inhalte des Gutachtens von Prof. Saß zusammenfassend wiedergegeben werden. Dann kommt Faustmann zu seiner eigenen Bewertung: „Zur Methodenkritik: Zum Fach der forensischen Psychiatrie gehören Kenntnisse in Psychologie, Kriminologie, Rechtsmedizin und anderen Disziplinen zur Ausbildung wie zum Praxisfeld. Der Psychiater lernt in seiner Weiterbildung das Fach Neurologie kennen, während des Medizinstudiums lernt jeder Mediziner sämtliche Fächer des medizinischen Fachgebietes im operativen und nicht-operativen Bereich, in den naturwissenschaftlichen Grundlagen der Medizin und auch in der Medizinischen Psychologie kennen. Aus diesen in Studium und Praxis erworbenen Kenntnissen außerhalb des eigenen Fachgebietes lassen sich weder Expertise auf fachärztlichem Niveau, noch im Hinblick auf eine Qualifikation als Sachverständiger ableiten. Auch die Aktivität als Mitherausgeber der Zeitschrift für forensische Psychiatrie, Psychologie und Kriminologie schreibt weder dem forensischen Psychiater entsprechende Sachverständigenkenntnisse in Psychologie und Kriminologie, noch dem Psychologen und/oder Kriminologen entsprechende Sachverständigenkenntnisse im Fachgebiet der forensischen Psychiatrie zu, jedenfalls nicht objektiv nachvollziehbar. Es handelt sich eben um eine Tätigkeit als Mitherausgeber, und es sind z.B. für den Bereich der Psychologie und Kriminologie, andere Mitherausgeber gesondert persönlich benannt.
Aus methodenkritischer Sicht ist als Grundlage für die Erstellung eines Sachverständigengutachten im hier beauftragten Bereich die fachärztliche Qualifikation und Zusatzqualifikation und/oder durch Hochschulabschluss erworbene wissenschaftliche Fachkompetenz erforderlich. Es ist nicht richtig, dass es in der psychiatrischen Psychotherapie um das Erleben und Verhalten von gesunden Menschen in schwierigen, belastenden Lebensumständen oder Konflikten geht, wenn diese nicht einen im psychopathologischen Sinne Schweregrad an Beeinträchtigungserleben und/oder psychosozialen Auswirkungen erreichen, um im Sinne des ICD 10, z. B. unter F43.-, Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörung, klassifiziert werden können.
Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf die Frage des Schweregrads und der Erheblichkeit im psychopathologischen, wie im psychosozialen Bereich der Auswirkungen für den Bereich der unter F48.- klassifizierten anderen neurotischen Störung, d.h. es gilt zu prüfen, ob entsprechende Konflikte das Erleben und Verhalten eines gesunden Menschen derart im psychopathologischen Sinne und/oder im Hinblick auf psychosoziale Auswirkungen beeinträchtigen, dass es Krankheitswertigkeit im Sinne des ICD 10, wie für die beispielhaft genannten Bereich der Reaktion auf schwere Belastungen und Anpassungsstörung, erlangt hat. Grundsätzlich muss aber festgehalten werden, dass vor einer psychiatrischen Psychotherapie eine psychiatrische Diagnose zu stellen ist.“

Faustmann weiter: „Prof. Saß nimmt Bezug auf die Mindestanforderung für Schuldfähigkeitsgutachten, bei denen es, so von Prof. Saß auszugsweise zitiert, in Abschnitt D heißt: ‚Es gehört zu einer sorgfältigen forensischen Begutachtung im psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychologischen Bereich, dass diagnostisch auch auf die Persönlichkeit und eine evtl. Persönlichkeitsstörung eingegangen wird‘. Ferner sei dort auch von akzentuierten Persönlichkeitsmerkmalen die Rede, auf die Prof. Saß noch später zurückkommen werde.
Zur Methodenkritik hier: Da Prof. Saß Bezug auf Abschnitt D der genannten Mindestanforderungen nimmt, muss darauf hingewiesen werden, dass dieser Abschnitt D sich auf ‚Mindestanforderungen bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung von Beschuldigten mit Persönlichkeitsstörung oder sexueller Devianz‘ bezieht, und dass im Anschluss an den von Prof. Saß zitierten Abschnitt im Hinblick auf die von Prof. Saß angesprochenen akzentuierten Persönlichkeitsmerkmale im Abschnitt D zu entnehmen ist: ‚Die hier vorgelegten Anhaltspunkte sind immer dann heranzuziehen, wenn die Untersuchung Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitsmerkmale und Auffälligkeiten ergibt, die unter dem Begriff der schweren anderen seelischen Abartigkeit zu fassen sind‘. D.h., es wird in den genannten Mindestanforderungen auf die darin enthaltene inhaltliche Ausrichtung auf Beschuldigte mit Persönlichkeitsstörung verwiesen und auf solche Personen, bei denen sich in der Untersuchung Hinweise für akzentuierte Persönlichkeitsmerkmale und Auffälligkeiten ergeben, die dem Schweregrad entsprechend unter dem Begriff der schweren anderen seelischen Abartigkeit zu subsumieren wären. Eine weitere Operationalisierung, was mit akzentuierten Persönlichkeitsmerkmalen gemeint ist, findet sich hier nicht. Der Begriff ‚Persönlichkeitsakzentuierung‘ ist auch nicht in dem von Prof. Saß im Literaturverzeichnis genannten Lexikon Psychiatrie, Psychotherapie, Medizinische Psychologie operationalisiert.“

Faustmann: „Es wird von Prof. Saß auf die besondere Bedeutung äußerer Aspekte des individuellen Verhaltens und der beobachtbaren Interaktion mit anderen Personen bei Wahrnehmung aus der Hauptverhandlung verwiesen und ausgeführt, dass von besonderem Interesse dabei die Psychomotorik sei. So wie Prof. Saß mitteilt, wird davon ausgegangen, dass die Psychomotorik das Resultat einer Integration von psychischen und motorischen Funktionen darstellt, weshalb sich psychische Sachverhalte mehr oder weniger auch im Bewegungsspiel widerspiegeln.
Es wird Bezug genommen auf die 6. Auflage des von Peters 2007 veröffentlichten Lexikons Psychiatrie, Psychotherapie, Medizinische Psychologie. Dieses Lexikon liegt mittlerweile seit Ende 2016 in der 7. Auflage vor. Methodenkritisch ist festzustellen, dass es sich nicht um eine zitierfähige wissenschaftliche Originalliteratur handelt. Es ist aber auch von der inhaltlichen Sicht aus sehr differenziert dieser Abschnitt anzuschauen.
In dem von Peters vorgelegten Lexikon wird unter dem Stichwort Psychomotorik Bezug genommen auf die durch psychische Krankheiten und Störungen bedingten Auswirkungen und beobachtbaren Veränderungen in Mimik, Gestik und Motorik, insbesondere bei Psychosen. Auf die Beurteilung der Psychomotorik des nicht psychisch erkrankten oder gestörten Menschen wird nicht eingegangen. Es liegen keine operationalen Kriterien vor, auf die sich Beobachtungen und deren Bedeutungszuschreibungen wissenschaftlich begründen und nachvollziehen lassen. Dies gilt insbesondere, wenn aus den beobachteten Aspekten von Mimik, Gestik und Motorik auf emotional affektive Prozesse geschlossen wird.
Der Hinweis von Prof. Saß: ‚von daher ist der subjektive Charakter der Einschätzung durch den Gutachter zu betonen, die allerdings auf dem empirischen Erfahrungshintergrund jahrzehntelanger Untersuchungen und Beobachtungen im forensischen Bereich beruhen‘, dieser Ansatz ist bei fehlender, wissenschaftlicher Begründung und Nachvollziehbarkeit nicht als Basis für ein Sachverständigengutachten zu werten. Es muss dazu differenziert angemerkt werden, dass Mimik, Gestik und Motorik bei psychischen Erkrankungen und Störungen qualitativ bereits durch erhebliche Abweichungen auffallen und einer nach psychopathologischen Kriterien psychischen Befundung zugänglich sind.“

Faustmann: „Weiter teilt Prof. Saß mit, dass die Erhebung eines psychischen Befundes, seine Interpretation und die diagnostische Bewertung den Regeln eines wissenschaftlichen Vorgehens unterliegt und es bei der forensisch-psychiatrischen Begutachtung in methodischer Hinsicht um die erfahrungswissenschaftliche Untersuchung eines Einzelfalles geht: ‚Diese beruhte darauf, dass der Sachverständige über den jeweiligen, empirisch gewonnenen Erkenntnisstand des Fachgebietes verfügt und aufgrund dessen in der Lage ist, begründete Aussagen über den Einzelfall zu treffen, indem er die individuell gewonnenen Daten und Informationen in Bezug zum generellen Wissensstand des Faches setzt.‘ Methodenkritisch ist festzuhalten: Wenn unter diagnostischer Bewertung die Zuordnung zu den diagnostischen Systemen des ICD-10 und DSM zu verstehen ist, dann geht es um die Beurteilung psychischer Erkrankungen und/oder Störungen und betrifft das Fachgebiet der Psychiatrie. Wenn mit ‚Erkenntnisstand des Fachgebietes‘ das Fachgebiet der Psychiatrie, einschließlich der forensischen Psychiatrie, gemeint ist, dann bezieht sich dies eben auf die weiter oben genannte ‚diagnostische Bewertung‘, die die entsprechenden Klassifikationssysteme zugrunde legt. Der Erkenntnisstand des Fachgebietes – Psychiatrie und forensische Psychiatrie – beinhaltet nicht die außerhalb der diagnostischen Bewertungen differenziellen Beurteilungen des
psychisch gesunden Menschen. Diese Aufgabe fällt bei wissenschaftlicher Begründung in das Fachgebiet der Psychologie, hier insbesondere der differenziellen Psychologie. Es gibt eine eigene Fachzeitschrift, die sich ausschließlich den Persönlichkeitsdifferenzierungen im sogenannten Normalbereich zuwendet.“

„Von Prof. Saß wird auf in geeigneten Fällen standardisierte Untersuchungsinstrumente zur Einschätzung von Gefährlichkeit und Rückfallrisiken als mögliche Erkenntnisquellen bei der
forensisch-psychiatrischen Beurteilung der Kriminalprognose verwiesen. Methodenkritisch ist dazu anzumerken: Sofern diese standardisierten Untersuchungsinstrumente vom Psychiater bzw. forensischen Psychiater eingesetzt werden, so ist zunächst eine das Fachgebiet – Psychiatrie bzw. forensische Psychiatrie – betreffende diagnostische Zuordnung zu leisten.
Prof. Saß führt des Weiteren aus, dass im Hinblick auf die Gegebenheit des Einzelfalles hier ein klinisch-idiographisches Beurteilungskonzept als Ausgangspunkt angewandt wird. Methodenkritisch ist anzumerken: Grundsätzlich ist auch hier bei der Bearbeitung wichtiger
Bereiche aus der Biographie und der Persönlichkeit sowie der delinquenten Vorgeschichte und ihrer Einbettung in jeweilige biographische Zusammenhänge zunächst zu prüfen, ob und inwiefern überhaupt ein psychisches Krankheits- und/oder Störungsbild vorliegt, um dann im nächsten Schritt das klinisch-idiographische Beurteilungskonzept anwenden zu können. Es heißt ja klinisch-idiographisches Beurteilungskonzept. D.h., wenn keine psychische Krankheit und/oder Störung im klinischen Sinne vorliegt, dann ist es nicht Aufgabe des Psychiaters und/oder forensischen Psychiaters, sich mit den kriminologischen und/oder psychologischen Variablen zu beschäftigen.“

„Prof. Saß teilt weiter mit: Unter dem einleitenden Satz ‚zurück zur Biographie von Frau Zschäpe‘ folgen zunächst chronologische Abhandlungen und Fakten zur Lebensgeschichte. Es wird mit Hinweis auf eine in diese Darstellung von Frau Zschäpe eingeflochtene kleine Bemerkung, ‚dass sie wegen der Geldknappheit damals begonnen habe, sich innerhalb des Freundeskreises an kleineren Diebstählen zu beteiligen‘ ausgeführt, dass es hier für den psychiatrischen Beobachter so aussehe, als zeige sich zum ersten Mal eine gewisse Tendenz von Frau Zschäpe, die Verantwortlichkeit auf
auftretende Probleme und eigenes Verhalten, wie auch Fehlverhalten anderen Personen oder Umständen zuzuordnen: ‚Im Übrigen gibt es hinsichtlich der ‚kleineren Diebstähle‘ offenbar auch eine deutliche Tendenz zum Bagatellisieren, also zum Herabspielen der damaligen Handlungen durch Frau Zschäpe, sofern davon auszugehen ist, dass die Schilderungen des Zeugen Re. im Großen und Ganzen zutreffend waren‘. Es wird ausgeführt, dass diese Formulierung vom Referenten mit Bedacht gewählt wurde und der Tatsache Rechnung tragen soll, dass es sich beim Externalisieren und Bagatellisieren nicht um objektiv messbare Befunde handelt, sondern um eine Einschätzung durch den Untersucher. ‚Ob sie plausibel ist, wird damit ausdrücklich der Beurteilung des Lesers oder Adressaten des Gutachtens überlassen.‘
Methodenkritisch ist festzuhalten: Wenn man zugrunde legt, dass es bei Anwendung eines idiographischen Wissenschaftsmodells weniger um die Auflistung vorgegebener Einzelmerkmale und Regeln gehe, sondern darum, den komplexen Prozess der Urteilsbildung durch methodische Vorgaben zu systematisieren, um ihn auf eine wissenschaftlich kontrollierbare Grundlage zu heben und nachvollziehbar zu machen, so entzieht sich Prof. Saß diesem wissenschaftlichen Auftrag, wenn er darauf hinweist, dass die Plausibilität seiner Einschätzung als Untersucher ausdrücklich der Beurteilung des Lesers oder Adressaten des Gutachtens überlassen wird. Es ist nicht richtig, dass es sich beim Externalisieren und Bagatellisieren nicht um objektiv messbare Befunde handelt. In der Psychologie ist durch Operationalisierung und Prüfung der Testgütekriterien auch die objektive Messung von Externalisieren und/oder Bagatellisieren möglich.“

„Dann folgen auf Seite 17/18 unter dem Aspekt der Sozialkontakte von Frau Zschäpe Wiedergaben von Zeugenaussagen und es folgt am Ende des ersten Absatz auf Seite 18 die Feststellung: ‚Die Art,
wie Herrn Re. etwa die gemeinsam von Beate Zschäpe und ihrem Freund Ri. angeblich begangenen Einbrüche oder Zigarettendiebstähle bei Vietnamesen schildert, deutet auf beginnende dissoziale Tendenzen bei der Heranwachsenden zur damaligen Zeit.“ Dieser Formulierung ist an dieser Stelle wissenschaftlich nicht überprüfbar. Sie ist suggestiv. Wenn ich etwas als beginnend festhalte, nehme ich vorweg, dass etwas nachfolgend festgestellt wird. Des Weiteren ist der Begriff dissoziale Tendenz nicht operationalisiert.
Auf Seite 30 wird von Saß festgehalten: ‚Wenn Sie weiterhin formulierte: ‚Ich wollte es nicht hören‘, so könnte dies, ein Zutreffen unterstellt, auf – im Alltagsverständnis – Verdrängungsversuche und den Wunsch hindeuten, sich den von ihr angegebenen Belastungen durch Nichtwissen zu entziehen.‘ Methodenkritisch ist festzuhalten, dass der Begriff Verdrängung als ‚besondere Form eines Abwehrmechanismus‘ operationalisiert und von Sigmund Freud geprägt ist: ‚Die Verdrängung vollzieht sich nach Freud nicht an den Erlebnissen selbst, sondern an den Erinnerungen daran. Zweck der Verdrängung ist die Vermeidung von Unlust‘ und Angst. ‚Gelingt es einer Verdrängung nicht, die Entstehung von Unlust und Angst zu unterdrücken, gilt sie als missglückt“. ‚Mit solchen missglückten Verdrängungen hat man es bei der Neurosenbehandlung zu tun.‘ Eine solche diagnostische Zuordnung findet sich bei Frau Zschäpe nicht. Es ist nicht klar, welches Alltagsverständnis von Verdrängungsversuchen von Prof. Saß zugrunde gelegt wird. Es bleibt offen, wie der Begriff gemeint ist.“

„Auf Seite 31 formuliert Prof. Saß in seinem Resümee: ‚Ganz im Vordergrund stehen ihre eigene Situation, die Kritik am Verhalten der Partner, die Verantwortungszuschreibung nach außen ‚. ‚Weniger entsteht der Eindruck einer authentischen Auseinandersetzung‘. ‚Aus psychopathologischer Perspektive ergeben sich damit Hinweise auf egozentrische, wenig empathische und externalisierende Züge.‘ Methodenkritisch ist anzuführen: Der Begriff Authentizität, hier als Eigenschaft einer Person mitgeteilt, ist nicht operationalisiert, zumal es hier nicht um das sich selbst authentisch Erleben einer Person geht, sondern um die Wirkung auf eine andere Person. Das methodische Problem ist, dass Authentizität stets von Dritten zugebilligt wird, womit sich gerade der Begriff des Authentischen als widersprüchlich entlarvt: Was echt ist, liegt somit im Auge des Betrachters.“

Unter ‚1.2.5, Zur Entwicklung der Angeklagten seit der Verhaftung‘ teilt Prof. Saß mit, dass sich ‚keine besonderen Auffälligkeiten oder gar Hinweise für Störungen ergeben‘ haben. Es wird auf ein breites Repertoire von situativ angepassten, kontrollierten und variierenden Verhaltensweisen verwiesen. Es wird u.a. ausgeführt: ‚aus psychopathologischer Perspektive von Interesse sind die skizzierten Beobachtungen aus der Prozesszeit, weil sie Rückschlüsse erlauben auf die Fähigkeit und Bereitschaft von Frau Zschäpe zum Vertreten und Durchsetzen der eigenen Position, zur kämpferischen Selbstbehauptung, zu einer nahezu feindselig durchgehaltenen Beharrlichkeit und zum erfolgreichen Durchstehen massiver zwischenmenschlicher Konfliktlagen. Setzt man dieses
Verhalten in Beziehung zu den Angaben der Frau Zschäpe über die Differenzen mit den beiden Uwes, etwa in Hinblick aus das Sich-Stellen und vor allem auf die Tötungshandlungen, so bleibt die Frage, wie plausibel die Schilderungen von Frau Zschäpe sind, wenn sie sich für die damalige Zeit
als abhängig und quasi ohnmächtig resignierend beschreibt.‘ Es wird zudem darauf verwiesen, dass aus den Beobachtungen der langjährigen Wohnungsnachbarn und der Urlaubsbekanntschaften keinesfalls ein Bild entstanden sei, ‚wie es Frau Zschäpe von sich selbst gezeichnet hat, nämlich dass sie sich ab Ende des Jahres 2000 durchgängig in einer emotionalen Bedrücktheit, in einer Konfliktsituation und in einer Lage, die sie subjektiv geradezu als ausweglos darstellt, befunden hätte.‘
Methodenkritisch ist festzuhalten, dass Prof. Saß selbst methodenkritisch mitteilt, dass inzwischen eine ganze Reihe von Jahren vergangen ist und Weiterentwicklungen der Persönlichkeit stattgefunden haben können. Auf der anderen Seite werden die heutigen Beobachtungen von Selbstbehauptungswillen, sozialer Kompetenz und Durchsetzungsstärke als von vielen Zeugen schon für die Zeit vor dem Untertauchen sowie während der Jahre im Untergrund geschildert berichtet. Methodenkritisch ist zudem anzumerken, dass aus Diskrepanzen zwischen Selbst- und Fremdbild nicht ausschließlich auf eine fehlende Plausibilität des Selbstbildes zu schließen ist, sondern auch auf eine fehlende Plausibilität des Fremdbildes geschlossen werden kann. Oder die Verhaltensweisen der Frau Zschäpe sind im Kontakt zu anderen als Ausdruck manifester Abwehr- und Kompensationsmechanismen der Selbststabilisierung zu werten, mit dem Ziel, nach außen hin eigenen merkliche Defizite nicht zu zeigen.“

„Unter ‚1.3.3, Zur Schuldfähigkeit‘ teilt Prof. Saß mit, dass die Persönlichkeit der Angeklagten keine so abnormen Züge aufweise, dass von einer Persönlichkeitsstörung im Sinne der psychiatrischen Klassifikationssysteme zu sprechen wäre: ‚Die bei Frau Zschäpe zu beschreibenden Persönlichkeitsmerkmale lassen sich deskriptiv als eine akzentuierte Persönlichkeit mit dissozialen bzw. antisozialen sowie histrionischen Zügen beschreiben. Dabei wird jedoch das Ausmaß einer sogenannten ’schweren anderen seelischen Abartigkeit‘ nicht erreicht.‘ Methodenkritisch wäre festzuhalten, dass der Begriff ‚akzentuierte Persönlichkeit‘ nicht operationalisiert ist. Welche dissozialen bzw. antisozialen Züge, oder sind Tendenzen gemeint, werden erfasst? Sind die histrionischen Züge ebenfalls im Sinne der psychiatrischen Klassifikation zu sehen, und welche
histrionischen Züge sind gemeint? Es ist nicht nachvollziehbar, auf welcher inhaltlichen Grundlage nun eine ‚akzentuierten Persönlichkeit‘ beschrieben wird, während im vorläufigen Gutachten vom 09.11.2016 die Persönlichkeitsmerkmale als ‚Verdacht auf eine akzentuierte Persönlichkeit‘ beschrieben wurden.“

„Unter ‚1.3.4, Zu Gefährlichkeit und Hang‘ teilt Herr Prof. Dr. Saß mit, dass aus psychiatrischer Sicht sich der Hang als eine progrediente Entwicklung zu aktiver Delinquenz, die auf dissozialem Verhalten und der Identifikation mit einem kriminellen Lebensstil beruht, äußert. Es wird auf eine Orientierung an den Kriterien, Habermeyer und Saß, hingewiesen. Im Verlauf der Ausführungen teilt Prof. Saß u.a. mit: ‚Psychologisch plausibel wäre es‘; ‚Psychologisch nicht ohne weiteres stimmig‘. Auf Seite 49 findet sich im zweiten Absatz die Formulierung: ‚Dabei fanden sich nach psychiatrischem Eindruck keine Hinweise, die deutlich für eine Authentizität ihrer Erklärungen sprechen können.‘ Auf Seite 51 teilt Prof. Saß unter Bezugnahme auf Erklärungen und die ‚knappe Äußerung von Frau Zschäpe‘ mit: ‚Aus ihnen lässt sich angesichts des skizzierten Persönlichkeitsbildes m.E. nicht überzeugend ableiten, dass eine grundlegende Änderung von inneren Einstellungen und Verhaltensdispositionen eingetreten ist.‘ Methodenkritisch ist anzumerken, dass nicht einsichtig ist, wie ‚psychologische Plausibilität‘ oder ‚psychologische Stimmigkeit‘ aus ‚psychiatrischer Sicht‘ operationalisiert sind. Methodisch betrachtet geht die oben genannte Formulierung auf Seite 51 von der zu prüfenden Hypothese aus, dass eine grundlegende Änderung von inneren Einstellungen und Verhaltensdispositionen eingetreten ist. Unter Bezugnahme auf Erklärungen und die ‚knappe Äußerung von Frau Zschäpe‘ lasse sich angesichts des skizzierten Persönlichkeitsbildes diese grundlegende Änderung nicht ableiten. Methodisch gesehen kann die Nullhypothese nicht bestätigt werden, sie wird auf der Basis eingeschränkter Anknüpfungen angenommen. Ob eine grundlegende Änderung nicht vorliegt, kann nicht bestätigt werden. Es wird m.E. eine persönliche Einschätzung mitgeteilt, d.h. die Einschätzung ist an den persönlichen Blickwinkel des Beobachters gebunden.
Prof. Saß führt zu den Behandlungsaussichten aus, dass versucht werden müsste, ‚das biographische Material in gesprächstherapeutischen Aktivitäten mit der Probanden aufzuarbeiten, um nach und nach einen Verstehenshintergrund zu erarbeiten, der dann Ausgangspunkt für Veränderungen in Einstellungen und Verhalten werden kann.‘ Zur Methodenkritik: Bei fehlender psychiatrischer Diagnose wird keine Indikation für eine psychiatrische Psychotherapie gesehen. So viel zunächst zu den einzelnen methodenkritischen Punkten.“ Der Verhandlungstag endet um 11:49 Uhr.

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Kommentar des Blogs NSU-Nebenklage, hier.