Kurz-Protokoll 369. Verhandlungstag – 21. Juni 2017

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An diesem Prozesstag geht es zunächst um einen Beweisantrag der Verteidigung Wohlleben, mit dem sie offenbar die Taten des NSU zum einen entpolitisieren und zum anderen Wohlleben aus der Verantwortung ziehen will. Der Antrag dreht sich u.a. darum, dass Mundlos und Böhnhardt die Morde aus „Mordlust“ und nicht aus politischen Motiven begangen hätten und dass Wohlleben keine Kenntnis ihrer Absichten gehabt haben könne. Dafür wollen sie eine Sachverständigen laden. Danach stellen Nebenklagevertreter*innen einen Beweisantrag zu einer der Wohnungen des NSU. Zum Ende des Verhandlungstags lehnt Richter Götzl Anträge zu Stephan Lange, alias V-Mann Pinocchio, ab.

Planmäßiger Beginn ist heute um 13 Uhr, um 13:13 Uhr geht es tatsächlich los. Nach der Präsenzfeststellung sagt Götzl: „Es ging noch um Stellungnahmen, wer möchte beginnen?“ Wohlleben-Verteidiger RA Klemke verliest eine Erwiderung auf die gestrige Stellungnahme des GBA zum Beweisantrag der Verteidigung Wohlleben: Die Ausführungen des GBA gehen schon vom Ansatz her fehl. Nach seiner mit der Anklage unterbreiteten Hypothese verübten Böhnhardt und Mundlos die Morde der sogenannten Ceska-Serie aufgrund Ausländerhasses. Der GBA lässt völlig außer Acht, dass nach dem Tatbild der neun Tötungsverbrechen der Ceska-Serie sowie der Änderung des modus operandi im Laufe der Tatserie das Mordmerkmal der Mordlust näher liegt als dasjenige der sonstigen niedrigen Beweggründe. Weiter verkennt der GBA, dass auch der Beweggrund der Mordlust seine Wurzel in der dissozialen Persönlichkeitsstörung von Böhnhardt und Mundlos hat. Bei dem Mordmerkmal der Mordlust kommt es dem Täter auf die Tötung als solche an.
Die Hauptverhandlung hat keinerlei Beweis dafür erbracht, dass nach dem Untertauchen ein besonderes Näheverhältnis zwischen Mundlos und Böhnhardt auf der einen und Herrn Wohlleben auf der anderen Seite bestand. Das Verhältnis zwischen ihnen war nicht enger als dasjenige von Mundlos und Böhnhardt zu den übrigen Bekanntschaften nach dem Untertauchen. Aufgrund des Lebens von Böhnhardt und Mundlos im Untergrund gab es zwischen ihnen und Herrn Wohlleben lediglich einige wenige telefonische Kontakte – ab Sommer 1998 hielt Carsten Schultze den telefonischen Kontakt – sowie zwei persönliche Treffen.
Wir haben unter Beweis gestellt, dass diese Gefahr für Dritte nicht erkennbar war. Den Schluss, ob dies auch für Herrn Wohlleben zutrifft, wird der Senat nach der Anhörung des SV selbst ziehen müssen.

Klemke präzisiert dann den Beweisantrag dahingehend, dass der SV zu folgenden Beweistatsachen zu hören sei: 1. dass Mundlos und Böhnhardt an einer Dissozialen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer psychopathischen Persönlichkeitsstörung litten; 2. dass sie die Taten der Ceska-Mordserie aufgrund dieser Persönlichkeitsstörung begingen; 3. dass sie sich als Psychopathen gegenüber Dritten betrügerisch-manipulativ verhielten und sich dies darin ausdrückte, dass sie durch ihr Verhalten Dritten gegenüber diesen einen Eindruck von Normalität und Harmlosigkeit vermittelten; 4. dass Dritte aufgrund dieser Täuschung nicht erkennen konnten, dass Böhnhardt und Mundlos dazu fähig waren, schwerste Straftaten zu begehen. Zschäpe-Verteidiger RA Heer: „Frau Sturm und ich machen uns die soeben abgegebene Erwiderung der Verteidigung Wohlleben zu eigen und schließen uns der Präzisierung des Beweisantrages in den Ziffern 2 und 3 an.“

Götzl: „Sollen denn jetzt Stellungnahmen erfolgen zu dem neu gefassten Beweisantrag?“ Weingarten: „In Ergänzung zu gestern gilt das Folgende: Ohne Bedeutung deshalb, weil aus der Diagnose einer psychischen Erkrankung nicht auf das Motiv des Täters geschlossen werden kann, jedenfalls nicht auf die handlungsleitenden Tatantriebe.“
NK-Vertreter RA Narin sagt, was die Verteidigung vorgebracht habe, lasse sich als Beschreibung einer perversen, menschenverachtenden Ideologie zusammenfassen: Rassismus und die Ideologie des Nationalsozialismus. Die beschriebenen Symptome seien Ausdruck genau dieser Ideologie. Das gesteigerte Selbstwertgefühl sei aus der Zugehörigkeit zu einer Nation gezogen worden. Man habe sich aus Feigheit verschanzt und um nicht entdeckt zu werden nach außen hin den Anstrich eines bürgerlichen Lebens gegeben: „Davon haben wir hier nach über 360 Tagen Beweisaufnahme ein deutliches Bild bekommen.“ Götzl: „Werden denn heute ansonsten weitere Anträge gestellt?“

NK-Vertreterin RAin Catic-Redemann beantragt, auch im Namen von RA Reinecke, 1. die „Vereinbarung eines Mietabschlages …“ für die Wohnung Heisenbergstraße zu verlesen, 2. Die Zeugin Nadine L. sowie den Zeugen Gunter Fiedler zu vernehmen. Zur Begründung führt sie aus:
Die Beweiserhebung zu Ziffer 1 wird ergeben, dass das Trio es gegen einen erheblichen Mietnachlass übernommen hatte, eine Anfangsrenovierung durchzuführen. Die Beweiserhebung zu Ziffer 2 wird ergeben, dass es in der Wohnung Heisenbergstraße keinerlei Spuren gegeben hat, die auf eine vorübergehend eingebaute feste Zwischenwand mit Tür hinweisen, sondern dass die malermäßige Anfangsrenovierung ebenso unversehrt war wie der durchgehend gleichmäßig abgenutzte Fußboden und die unversehrten Deckenflächen. Der Zeuge Fiedler wird darüber hinaus aus eigener Kenntnis bestätigen, dass es in der Wohnung keine Trennwand gegeben hat.
Die Relevanz der Beweiserhebung wie auch der Zeitpunkt der Antragstellung ergibt sich unmittelbar aus der am 20.06.2017 von der Angeklagten Zschäpe aufgestellten Behauptung, die damit widerlegt wird.

NK-Vertreter RA Langer: „Ich möchte darauf hinweisen, das aus der ersten Einlassung Zschäpe Seite 13 darauf verweisen wird, dass die Wohnungsbeschreibungen in der Anklageschrift richtig sind und dort wird die Wohnung eindeutig als eine Drei-Zimmer-Wohnung beschrieben. Also seinerzeit ist kein Einwand gekommen, dass dort falsche Angaben verwendet worden seien.“ Zschäpe-Verteidiger RA Grasel: „Weil Sie gerade auf die Seite 13 der damaligen Einlassung anspielen, das bezieht sich auf die Adressen der einzelnen Wohnungen und nichts anderes.“ Götzl: „Frau Zschäpe, ist das eine Erklärung von Ihnen oder eine Erklärung von Rechtsanwalt Grasel?“ Die Antwort von RA Grasel ist zunächst nicht verständlich, weil das Mikrofon nicht eingeschaltet ist, dann sagt Grasel: „Es steht ausdrücklich da:‚im zeitlichen Ablauf zutreffend‘. Da steht nichts von Zimmeranzahl, Farbe an der Wand oder sonst was.“

Dann verkündet Götzl den Beschluss, dass 1. den Anträgen der Verteidigung Wohlleben, die V-Mann-Akten betreffend Stephan Lange alias Pinocchio beim BfV und beim LKA Berlin beizuziehen und 2. den Anträgen verschiedener NK-Vertreter*innen, a. die beim LKA Berlin und beim BfV vorhandenen Aktenbestandteile beizuziehen, die Informationen vom V-Mann Lange enthalten zur Unterstützung von Mundlos, Böhnhardt und Zschäpe mit Geld, Ausweispapieren, Wohnungen und Waffen, dem Aufenthaltsort der Drei, zur Existenz des NSU und zum Innenverhältnis der Drei, b. sowie die Aktenbestandteile beizuziehen, die Informationen zur Nähe und der Zusammenarbeit von B&H-Strukturen mit der Kameradschaftsszene und der Verbreitung der Ideologie und der Terrorkonzepte von C18 in der gesamten Neonaziszene enthalten, c. der Nebenklage Akteneinsicht in diese Aktenbestandteile zu gewähren und d. die V-Mann-Führer des BfV, die Lange in der Zeit von 2000 bis 2011 geführt haben, zu ermitteln, zu laden und zum oben beschriebenen Inhalt der Meldungen von Lange zu hören, nicht nachgegangen wird. Zur Begründung führt er aus:
Die von den Antragstellern angesprochenen Themenkomplexe können zwar im vorliegenden Verfahren Bedeutung gewinnen. Allerdings beruhen die Behauptungen der Antragsteller, dass sich diesbezügliches Material in den beantragten Akten befinde, auf bloßen Vermutungen und Spekulationen ohne Tatsachenhintergrund, so dass die Beiziehung der beantragten Akten einen Aufklärungsgewinn nicht erwarten lässt.
Schon die Umstände, dass Stephan Lange überhaupt als V-Mann tätig war und dass V-Mann-Akten aus diesem Grund existieren, sind bislang nicht belegt. Die Antragsteller tragen zwar vor, das Bundesamt für Verfassungsschutz habe „eingeräumt“, Lange als V-Mann geführt zu haben. Zum Beleg für diese Behauptung wurde ein Bericht des Tagesspiegels vorgelegt. Die Überschrift des genannten Berichts lautet zwar: „Bundesamt für Verfassungsschutz Ex-Deutschland-
Chef von Blood and Honour war als V-Mann tätig.“ Dass es sich bei dieser Überschrift allerdings um eine Erklärung des Bundesamtes handelt, ergibt sich aus dem Artikel gerade nicht. Im gesamten Bericht des Tagesspiegels findet sich keine Bezugnahme auf eine derartige Erklärung des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Vielmehr wird dort lediglich ausgeführt, „aus Sicherheitskreisen“ habe es geheißen, Stephan Lange sei Anfang 2002 als V-Mann verpflichtet worden.
Selbst für den Fall, dass man die Existenz von V-Mann-Akten unterstellt, sind keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder vorhanden, dass Stephan Lange Umstände, die für eine mögliche Schuld- und/oder Rechtsfolgenfrage bei den Angeklagten tatsächlich von Bedeutung sind, erfahren hat und dann auch seinen V-Mann-Führer über diese Umstände informiert hat. (1) Rein spekulativ ist es, wenn die Antragsteller aus dem Umstand, dass Stephan Lange ein Freund und der Divisionschef von Jan Werner gewesen ist, Schlüsse im Hinblick auf eine Informationsweitergabe von Werner an Lange stützen. Das Bestehen einer nicht näher umschriebenen Freundschaft sagt nichts darüber aus, ob und in welchem Maße Informationen, insbesondere wenn es sich um vertrauliche handelt, weitergegeben werden. Gleiches gilt für den Umstand, dass Stephan Lange im Rahmen von Blood & Honour der Divisionschef von Jan Werner war. (2) Eine bloße Vermutung ohne tatsachengestützten Hintergrund ist es, wenn die Antragsteller bei unterstellter V-Mann-Tätigkeit des Stephan Lange und aufgrund seiner bundesweiten Vernetzung darauf schließen, dass Lange die im Jahr 2002 an rechte Szenezeitschriften und Organisationen verschickten NSU-Briefe und Geldspenden bekannt geworden sein müssen. Weder die unterstellte mehrere Jahre andauernde V-Mann Tätigkeit noch die bundesweite Vernetzung in der Neonaziszene stellen hinreichend Anhaltspunkte dafür dar, dass Stephan Lange die bezeichneten Informationen gewinnen konnte, zumal es sich um recht spezielle Details handelte. (3) Lediglich hypothetisch ist auch die Annahme der Antragsteller, ein möglicher V-Mann Stephan Lange hätte die von ihm gewonnenen Erkenntnisse auch jeweils an seine V-Mann-Führer weitergegeben. (4) Auch ansonsten sind unter Berücksichtigung des Inhalts der hiesigen Verfahrensakte und des bisherigen Ergebnisses der
Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die beantragten V-Mann-Akten die von den Antragstellern angeführten oder auch sonstige Informationen enthalten, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Götzl kommt dann zum NK-Antrag auf Vernehmung der V-Mann-Führer von Lange. Auch hierzu dränge die Aufklärungspflicht nicht:
a. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass in V-Mann-Akten, deren Existenz unterstellt, Inhalte dokumentiert sind, die im vorliegenden Verfahren zu einem Aufklärungserfolg führen könnten. Insofern wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen.
b. Hinweise darauf, dass V-Mann-Führer, deren Existenz ebenfalls unterstellt, über diese Akten hinaus Kenntnisse haben, die im vorliegenden Verfahren zu einem Aufklärungserfolg führen könnten, sind ebenfalls nicht vorhanden.
c. Die Aufklärungspflicht drängt daher nicht zur Ermittlung, zur Ladung und zur Vernehmung möglicher V-Mann-Führer des Stephan Lange.

Der Verhandlungstag endet um 14:45 Uhr.

Kommentar des Blogs NSU-Nebenklage, hier.

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