Protokoll 369. Verhandlungstag – 21. Juni 2017

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An diesem Prozesstag geht es zunächst um einen Beweisantrag der Verteidigung Wohlleben, mit dem sie offenbar die Taten des NSU zum einen entpolitisieren und zum anderen Wohlleben aus der Verantwortung ziehen will. Der Antrag dreht sich u.a. darum, dass Mundlos und Böhnhardt die Morde aus „Mordlust“ und nicht aus politischen Motiven begangen hätten und dass Wohlleben keine Kenntnis ihrer Absichten gehabt haben könne. Dafür wollen sie eine Sachverständigen laden. Danach stellen Nebenklagevertreter*innen einen Beweisantrag zu einer der Wohnungen des NSU. Zum Ende des Verhandlungstags lehnt Richter Götzl Anträge zu , alias V-Mann , ab.

Planmäßiger Beginn ist heute um 13 Uhr, um 13:13 Uhr geht es tatsächlich los. Nach der Präsenzfeststellung sagt Götzl: „Es ging noch um Stellungnahmen, wer möchte beginnen?“ Wohlleben-Verteidiger RA Klemke verliest eine Erwiderung auf die gestrige Stellungnahme des GBA zum Beweisantrag der Verteidigung Wohlleben: Die Ausführungen des GBA gehen schon vom Ansatz her fehl. Nach seiner mit der Anklage unterbreiteten Hypothese verübten Böhnhardt und Mundlos die Morde der sogenannten -Serie aufgrund Ausländerhasses. Der GBA lässt völlig außer Acht, dass nach dem Tatbild der neun Tötungsverbrechen der Ceska-Serie sowie der Änderung des modus operandi im Laufe der Tatserie das Mordmerkmal der Mordlust näher liegt als dasjenige der sonstigen niedrigen Beweggründe. Weiter verkennt der GBA, dass auch der Beweggrund der Mordlust seine Wurzel in der dissozialen Persönlichkeitsstörung von Böhnhardt und Mundlos hat. Bei dem Mordmerkmal der Mordlust kommt es dem Täter auf die Tötung als solche an. Die Tötung ist der einzige Zweck der Tötungshandlung. In ihr kommt eine krankhafte Freude an der Vernichtung menschlichen Lebens zum Ausdruck. So liegt es hier: Mundlos und Böhnhardt begingen ihre Taten immer offener und mit einem immer größer werdenden Entdeckungsrisiko. Sie steigerten quasi den mit der Tat verbundenen Kick von Tat zu Tat. Dies erschließt sich durch die Wahl der Tatorte. Die erste Tat der Mordserie zum Nachteil von Enver Şimşek ereignete sich auf einem Parkplatz am Rande einer Landstraße. Danach erfolgte ein Mord in einer Wohnung – Fall Özüdoğru. Die Täter verlegten die Tatorte später in Ladenlokale, die während der Tötungshandlungen jederzeit von Kunden hätten betreten werden können und die sich teilweise in unmittelbarer Nähe von Polizeidienststellen befanden. Die extremste Steigerung erfuhr diese Vorgehensweise bei der Tötung des Halit Yozgat in Kassel, bei welcher die Täter das Opfer in Gegenwart mehrerer potentieller Tatzeugen erschossen.

Ähnliches gilt, obwohl nicht zur Ceska-Tatserie gehörend, für die Ermordung der Polizeibeamtin Michèle Kiesewetter. Auch diese Tat verübten Mundlos und Böhnhardt am helllichten Tage auf einem öffentlichen und von allen Seiten frei zugänglichen Platz, auf dem sich zu diesem Zeitpunkt mehrere potentielle Zeugen aufhielten. Im Übrigen konfrontierten sie die Polizei nicht mehr nur mittelbar durch die Wahl der Tatorte in der Nähe zu Polizeidienststellen mit ihren Taten, sondern griffen Polizeibeamte direkt an. Dies alles deutet darauf hin, dass Böhnhardt und Mundlos die Mordtaten brauchten, um aus ihnen Befriedigung zu ziehen, da sie ihnen einen nicht zu überbietenden Nervenkitzel verschafften. Gleichzeitig wollten sie ihrer eigenen Persönlichkeit Geltung verschaffen, indem sie sich als Herren über Leben und Tod ihrer Opfer aufschwangen. Aufgrund ihres Lebens im Untergrund war es ihnen sonst nicht möglich, Aufmerksamkeit zu erlangen. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass Mundlos und Böhnhardt von mehreren getöteten Opfern Fotos anfertigten. Dies betrachtet der GBA bislang nur unter der Prämisse, dass diese Fotos für die Bekennervideos verwendet wurden. Er beachtet nicht hinreichend, dass die Fotos Trophäen der Taten darstellen, an denen sich Mundlos und Böhnhardt wiederholt neu ergötzen konnten. Entsprechendes gilt für das bei der Tat zum Nachteil von Michèle Kiesewetter und Martin A. erbeutete Multifunktionstool. Das Sammeln von Trophäen gilt in der Fachwissenschaft als Ausdruck einer dissozialen Persönlichkeitsstörung bei Serienmördern. Dies wird der Sachverständige bestätigen.

Auffällig ist, dass Böhnhardt und Mundlos zumindest im letzten die von ihnen verübten Taten in Paulchen-Panther-Cartoons integriert haben. Abgesehen davon, dass eine solche Darstellung nicht nur makaber und menschenverachtend ist, belegt diese Vorgehensweise, dass Böhnhardt und Mundlos ihre Opfer entmenschlicht und somit als bloße Objekte dargestellt haben. Dieses völlige Fehlen von Empathie ist für Psychopathen idealtypisch. Zwar behaupteten Böhnhardt und Mundlos in den sogenannten Bekennervideos, die Morde aufgrund Ausländerhasses begangen zu haben. Nach dem Vorstehenden handelt es sich jedoch nur um den Versuch, die tatsächliche Tatmotivation zu bemänteln und die Morde vor sich selbst zu rechtfertigen. Es gehört zu den Symptomen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, dass der Proband dazu neigt, vordergründige Rationalisierungen für sein delinquentes Verhalten anzubieten. Im Übrigen beinhaltet das filmische Bekenntnis zu den Taten unverkennbar eine Selbststilisierung bzw. Selbstheroisierung. Dies deutet auf das Vorliegen von Komponenten einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung nach F60.8 ICD-10 hin. In dieses Muster ordnet sich das vom GBA angeführte Tragen von SA-ähnlicher Oberbekleidung vor dem Untertauchen zwanglos ein. Ein derartiges Verhalten verbot sich nach dem Untertauchen von selbst. Den Mangel an Möglichkeiten zur Selbstdarstellung kompensierten Böhnhardt und Mundlos offensichtlich durch die Mordtaten.

Mit den Morden brüsteten sie sich in den Bekennervideos, um ihren Narzissmus zu befriedigen. Gleichzeitig gestattete ihnen die Herstellung und mehrfache Abänderung des Videos, die Morde immer wieder aufs Neue zu erleben und sich daran zu berauschen. Hinzu kommt, dass Böhnhardt nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme in seiner Kindheit bzw. Jugend zwei traumatisierende Erlebnisse hatte. Zum einen verunglückte sein älterer Bruder tödlich und wurde von ihm auf der Schwelle der elterlichen Wohnung aufgefunden. Die Todesumstände konnten nie vollständig geklärt werden. Weiter wurde er ausweislich der Angaben von Frau Zschäpe gegenüber dem SV Bauer während seiner Haft als Heranwachsender von erwachsenen Mithäftlingen schwer sexuell missbraucht. Selbst für den Fall, dass das von mehreren Nebenklägern gegen den Sachverständigen angebrachte Ablehnungsgesuch Erfolg hat, können die Angaben des SV über diese Zusatztatsachen als Zeugenaussage verwertet werden. Diese traumatischen Erlebnisse haben die Entwicklung von Böhnhardt zum Psychopathen ausgelöst oder zumindest gefördert. Hinsichtlich der Biographie von Mundlos ist festzustellen, dass die mütterliche Zuwendung einzig dem behinderten Bruder R. galt. Diese den Umständen geschuldete Gegebenheit musste für den kindlichen und jugendlichen Mundlos eine ständige Zurückweisung bedeutet haben und von ihm als Kränkung empfunden worden sein. Auch von Beate Zschäpe wurde er zurückgewiesen, als diese sich in Uwe Böhnhardt verliebte. Dies alles machte auch Mundlos zum Psychopathen. Die psychopathischen Neigungen beider haben sich durch den ständigen engen Kontakt während der Flucht und des Lebens im Untergrund sowie vor allem durch die gemeinsam verübten Morde wechselseitig verstärkt. Der Senat wird die tatsächliche Motivation von Böhnhardt und Mundlos ohne sachverständige Hilfe nicht ausreichend bewerten können.

Klemke zitiert dann Indikatoren aus der Psychopathie-Checkliste nach Robert Hare (PCL-R). Er fährt fort: Von diesen 20 Indikatoren sind, so wird der SV feststellen, mindestens 14 bei Böhnhardt und Mundlos gegeben. Der SV wird bekunden, dass sich das Vollbild einer dissozialen Persönlichkeitsstörung im Sinne der Psychopathie erst im Laufe des Lebens im Untergrund herausbildete. Die Prüfung, dass Böhnhardt und Mundlos das Mordmerkmal der Mordlust aufgrund ihrer dissozialen Persönlichkeitsstörung erfüllten, ist unumgänglich, um zu prüfen, ob auf Herrn Wohlleben im Falle seiner Verurteilung die Regelung des § 28 Absatz 1 StGB Anwendung findet. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass Herr Wohlleben aus Mordlust gehandelt haben könnte.

Der GBA übersieht im Weiteren Folgendes: Es ist bereits unzutreffend, dass bei jeder negativ formulierten Beweisbehauptung keine Beweistatsache, sondern ein Beweisziel unter Beweis gestellt wird. Dies trifft in dieser Allgemeinheit schon nicht auf einen beantragten Zeugenbeweis zu. Ein Zeuge kann durchaus zum Beweis benannt werden, dass er einen Vorgang nicht wahrgenommen hat, obwohl er diesen wahrgenommen haben müsste. Z. B. kann ein Gesprächszeuge zu der Wahrnehmung vernommen werden, dass er keine Beleidigung wahrnahm, obwohl er diese hätte wahrnehmen müssen. Allein die negative Formulierung der Beweistatsache nimmt einem solchen Antrag nicht die Qualität eines Beweisantrags. Im noch größeren Umfang gilt dies für den SV-Beweis. Der GBA übersieht hier die fundamentalen Unterschiede zwischen dem Zeugenbeweis auf der einen Seite und dem SV-Beweis auf der anderen Seite. Ein Zeuge bekundet ausschließlich über eigene Wahrnehmungen. Ein SV hingegen vermittelt dem Gericht die diesem fehlende Sachkunde oder bekundet, dass er aufgrund von Anknüpfungs- und Befundtatsachen gewisse Schlussfolgerungen zieht. Diese Schlussfolgerungen können durchaus negativer Natur sein. Dann sind sie Beweistatsache.

Der Beweisantrag ging dahin, dass Böhnhardt und Mundlos aufgrund ihrer Psychopathie zu manipulativ-betrügerischem Verhalten neigten und dass es für Dritte deshalb nicht erkennbar war, dass bei Böhnhardt und Mundlos die Gefahr der Begehung schwerster Straftaten bestand. Bereits die Behauptung, dass Mundlos und Böhnhardt – wie die meisten der Psychopathen – ihre Umgebung durch manipulatives Verhalten täuschten, ist eine positive Beweistatsache. Lediglich der hieraus zu ziehende Schluss, dass deren Gefährlichkeit nicht erkennbar war, ist eine hier zulässig unter Beweis gestellte negative Tatsache. Im Übrigen ist diese Tatsache bereits durch Vernehmung mehrerer Campingplatz-Bekanntschaften erwiesen. Mundlos und Böhnhardt gelang es gegenüber diesen jeweils, ihre Persönlichkeitsstruktur durch ein charmantes und unbekümmertes Auftreten vollständig zu verbergen.

Die Hauptverhandlung hat keinerlei Beweis dafür erbracht, dass nach dem Untertauchen ein besonderes Näheverhältnis zwischen Mundlos und Böhnhardt auf der einen und Herrn Wohlleben auf der anderen Seite bestand. Das Verhältnis zwischen ihnen war nicht enger als dasjenige von Mundlos und Böhnhardt zu den übrigen Bekanntschaften nach dem Untertauchen. Aufgrund des Lebens von Böhnhardt und Mundlos im Untergrund gab es zwischen ihnen und Herrn Wohlleben lediglich einige wenige telefonische Kontakte – ab Sommer 1998 hielt Carsten Schultze den telefonischen Kontakt – sowie zwei persönliche Treffen. Im Übrigen hatten wir darauf hingewiesen, dass der Senat dem SV aufgrund der umfassenden Beweisaufnahme eine Fülle von Anknüpfungstatsachen mitteilen kann. Die BAW führt vorliegend an, dass die unter Beweis gestellten Einzeltatsachen für sich jeweils isoliert genommen bedeutungslos seien. Dabei verkennt sie jedoch, dass der Senat eine Gesamtschau vorzunehmen und daher im Rahmen seiner Prüfung die einzelnen Beweistatsachen in ihrer Gesamtbetrachtung in das bisherige Beweisergebnis einzustellen hat. Der GBA verkennt weiter, dass ein SV nicht deshalb zu einem völlig untauglichen Beweismittel wird, wenn das zu erstattende Gutachten keine sicheren Schlüsse auf die Richtigkeit der Beweistatsache zulässt. Es ist im Übrigen zwar richtig, dass die Schlussfolgerung, dass Herr Wohlleben die Gefahr nicht erkennen konnte, dass Mundlos und Böhnhardt zur Begehung schwerster Straftaten fähig waren, als Beweiswürdigung dem Senat obliegt.

Zu dieser Beweistatsache haben wir den SV indes auch gar nicht benannt. Wir haben unter Beweis gestellt, dass diese Gefahr für Dritte nicht erkennbar war. Den Schluss, ob dies auch für Herrn Wohlleben zutrifft, wird der Senat nach der Anhörung des SV selbst ziehen müssen. Aufgrund der von uns mitgeteilten Anknüpfungstatsachen muss sich dem Senat aufgrund seiner Sachaufklärungspflicht das Erfordernis aufdrängen, zu untersuchen, ob Mundlos und Böhnhardt die Morde der Ceska-Mordserie begingen, weil sie unter einer Dissozialen Persönlichkeitsstörung litten und ob die hierdurch ausgehende Gefahr der Begehung schwerster Straftaten für Dritte erkennbar war.

Klemke präzisiert dann den Beweisantrag dahingehend, dass der SV zu folgenden Beweistatsachen zu hören sei: 1. dass Mundlos und Böhnhardt an einer Dissozialen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer psychopathischen Persönlichkeitsstörung litten; 2. dass sie die Taten der Ceska-Mordserie aufgrund dieser Persönlichkeitsstörung begingen; 3. dass sie sich als Psychopathen gegenüber
Dritten betrügerisch-manipulativ verhielten und sich dies darin ausdrückte, dass sie durch ihr Verhalten Dritten gegenüber diesen einen Eindruck von Normalität und Harmlosigkeit vermittelten; 4. dass Dritte aufgrund dieser Täuschung nicht erkennen konnten, dass Böhnhardt und Mundlos dazu fähig waren, schwerste Straftaten zu begehen. Zschäpe-Verteidiger RA Heer: „Frau Sturm und ich machen uns die soeben abgegebene Erwiderung der Verteidigung Wohlleben zu eigen und schließen uns der Präzisierung des Beweisantrages in den Ziffern 2 und 3 an.“

Götzl: „Soll denn dazu Stellung genommen werden.“ OStA Weingarten: „Wir würden nochmal darüber nachdenken wollen, ob eine weitere Replik erforderlich ist. Wir hätten aber Aufklärungsbedarf, was den Inhalt des Antrags angeht. Ist jetzt das Mordmerkmal der Mordlust unter Beweis gestellt oder ist das nur zur Begründung angegeben?“ Götzl: „Wir werden eine Pause machen und kopieren das. Dann setzen wir fort um 14:15 Uhr.“

Um 14:17 Uhr geht es weiter. Götzl: „Sollen denn jetzt Stellungnahmen erfolgen zu dem neu gefassten Beweisantrag?“ Weingarten: „Nur kurz und zur Klarstellung: Kann sein, dass die Sätze gestern etwas zu lang waren und die Länge den Blick auf den Inhalt etwas verstellt hat. Zu ergänzen ist nur etwas zur spekulativen Mordlust. Die ist nicht unter Beweis gestellt, es ist ein reines Beweisziel.“ Es bleibe, so Weingarten, bei den bisherigen Beweistatsachen und diese seien weiter ohne Bedeutung. Weingarten: „In Ergänzung zu gestern gilt das Folgende: Ohne Bedeutung deshalb, weil aus der Diagnose einer psychischen Erkrankung nicht auf das Motiv des Täters geschlossen werden kann, jedenfalls nicht auf die handlungsleitenden Tatantriebe.“ Die Feststellung der handlungsleitenden Antriebe sei erstens nicht unter Beweis gestellt, diese könnten zweitens nicht aus der Diagnose abgeleitet werden und seien außerdem vom Senat festzustellen. Weingarten weiter: „Noch einmal zur Klarstellung: Die Schlussfolgerung, dass die Gefahr für Dritte nicht erkennbar war, ist eine Schlussfolgerung, die – auch nach dem Beweisantrag – nicht in den Sachverstand des Gutachters gestellt werden kann, denn der soll nicht diese Dritten untersuchen, sondern Mundlos und Böhnhardt. Es sind also keine Negativtatsachen unter Beweis gestellt, sondern es geht um Schlussfolgerungen, die der Senat aufgrund einer Diagnose ziehen soll. Selbst wenn man unterstellt, es handelt sich vielleicht doch um eine Beweistatsache, bleibt der Sachverständige ein untaugliches Beweismittel, weil der Sachverständige eben Mundlos und Böhnhardt explorieren soll, aber nicht Dritte.“ Klemke: „Ich wundere mich über den Begriff ‚explorieren‘. Ich hoffe, es ist kein Explorationsgespräch gemeint, das würde schwierig werden.“

NK-Vertreter RA Narin sagt, was die Verteidigung vorgebracht habe, lasse sich als Beschreibung einer perversen, menschenverachtenden Ideologie zusammenfassen: Rassismus und die Ideologie des Nationalsozialismus. Die beschriebenen Symptome seien Ausdruck genau dieser Ideologie. Das gesteigerte Selbstwertgefühl sei aus der Zugehörigkeit zu einer Nation gezogen worden. Man habe sich aus Feigheit verschanzt und um nicht entdeckt zu werden nach außen hin den Anstrich eines bürgerlichen Lebens gegeben: „Davon haben wir hier nach über 360 Tagen Beweisaufnahme ein deutliches Bild bekommen.“ Götzl: „Werden denn heute ansonsten weitere Anträge gestellt?“

NK-Vertreterin RAin Catic-Redemann beantragt, auch im Namen von RA Reinecke, 1. die „Vereinbarung eines Mietabschlages …“ für die Wohnung Heisenbergstraße zu verlesen, 2. Die Zeugin Nadine L. sowie den Zeugen zu vernehmen. Zur Begründung führt sie aus:
Die Beweiserhebung zu Ziffer 1 wird ergeben, dass das Trio es gegen einen erheblichen Mietnachlass übernommen hatte, eine Anfangsrenovierung durchzuführen. Die Beweiserhebung zu Ziffer 2 wird ergeben, dass es in der Wohnung Heisenbergstraße keinerlei Spuren gegeben hat, die auf eine vorübergehend eingebaute feste Zwischenwand mit Tür hinweisen, sondern dass die malermäßige Anfangsrenovierung ebenso unversehrt war wie der durchgehend gleichmäßig abgenutzte Fußboden und die unversehrten Deckenflächen. Der Zeuge Fiedler wird darüber hinaus aus eigener Kenntnis bestätigen, dass es in der Wohnung keine Trennwand gegeben hat.
Die Relevanz der Beweiserhebung wie auch der Zeitpunkt der Antragstellung ergibt sich unmittelbar aus der am 20.06.2017 von der Angeklagten Zschäpe aufgestellten Behauptung, die damit widerlegt wird. Wir gehen dabei davon aus, dass der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen kann, dass eine Trennwand in einem Zimmer, die auch noch eine Tür enthalten muss, massiv im Boden, den Wänden und der Decke verankert sein muss. Die Verlesung der Urkunde ist erforderlich, da im Selbstleseverfahren zwar eine Reihe von Unterlagen aus dem Mietverhältnis Heisenbergstraße verlesen wurde, nicht aber diese Vereinbarung.

Diese ergänzende Vereinbarung befand sich aber nicht in den von der Vermieterin übergebenen Unterlagen, sondern wurde im Brandschutt der Frühlingsstraße aufgefunden. Ein Ausdruck des Fotos dieser Seite des Asservates 2.12.424 ist in der Anlage beigefügt. Die Zeugin L. hat zwar anlässlich einer Lichtbildvorlage erklärt, sie könne sich an den Vermietungsvorgang nicht erinnern, sie wird aber bestätigen, dass sie das Abnahmeprotokoll, das bereits durch das Selbstleseverfahren eingeführt wurde, ausgefüllt und unterzeichnet hat, dass sie dabei sehr penibel alle Mängel aufgenommen hat und sie mit Sicherheit vermerkt hätte, wenn noch Spuren einer zwischenzeitlich errichteten Ständerwand in den Wänden erkennbar gewesen wären. Die Zeugin wird auch bestätigen, dass bei der Abnahme eine Person anwesend war, die sich ihr als Gunter Frank Fiedler vorgestellt hat. Die Zeugin verlangte ausweislich des Abnahmeprotokolls, dass ein Regal im Keller noch zu entfernen sei. Dafür händigte sie dem Zeugen Fiedler einen Satz Schlüssel bis zum 28.05.2001 aus. Da der Zeuge Fiedler mit Sicherheit nicht nur einmal (zur Wohnungsabnahme) von Chemnitz nach Zwickau gefahren ist, kannte er sicherlich auch die Wohnung Heisenbergstraße schon vor der Wohnungsabnahme. Nach meinen Aufzeichnungen wurde der Zeuge Gunter Fiedler zu dieser Wohnung im Rahmen seiner früheren Vernehmung nicht gefragt. Diese Beweiserhebung rundet damit die ohnehin gegebenen Zweifel an den Angaben der Angeklagten vom 20.06. ab, da nach ihren Angaben ihr Zimmer fensterlos und wahrscheinlich auch unbeheizbar gewesen wäre. Götzl: „Wir werden den Beweisantrag kopieren und zur Verfügung stellen.“

NK-Vertreter RA Langer: „Ich möchte darauf hinweisen, das aus der ersten Einlassung Zschäpe Seite 13 darauf verweisen wird, dass die Wohnungsbeschreibungen in der Anklageschrift richtig sind und dort wird die Wohnung eindeutig als eine Drei-Zimmer-Wohnung beschrieben. Also seinerzeit ist kein Einwand gekommen, dass dort falsche Angaben verwendet worden seien.“ Zschäpe-Verteidiger RA Grasel: „Weil Sie gerade auf die Seite 13 der damaligen Einlassung anspielen, das bezieht sich auf die Adressen der einzelnen Wohnungen und nichts anderes.“ Götzl: „Frau Zschäpe, ist das eine Erklärung von Ihnen oder eine Erklärung von Rechtsanwalt Grasel?“ Die Antwort von RA Grasel ist zunächst nicht verständlich, weil das Mikrofon nicht eingeschaltet ist, dann sagt Grasel: „Es steht ausdrücklich da:‚im zeitlichen Ablauf zutreffend‘. Da steht nichts von Zimmeranzahl, Farbe an der Wand oder sonst was.“

Dann verkündet Götzl den Beschluss, dass 1. den Anträgen der Verteidigung Wohlleben, die V-Mann-Akten betreffend Stephan Lange alias Pinocchio beim BfV und beim LKA Berlin beizuziehen (363. Verhandlungstag) und 2. den Anträgen verschiedener NK-Vertreter*innen (363. Verhandlungstag), a. die beim LKA Berlin und beim BfV vorhandenen Aktenbestandteile beizuziehen, die Informationen vom V-Mann Lange enthalten zur Unterstützung von Mundlos, Böhnhardt und Zschäpe mit Geld, Ausweispapieren, Wohnungen und Waffen, dem Aufenthaltsort der Drei, zur Existenz des NSU und zum Innenverhältnis der Drei, b. sowie die Aktenbestandteile beizuziehen, die Informationen zur Nähe und der Zusammenarbeit von -Strukturen mit der Kameradschaftsszene und der Verbreitung der Ideologie und der Terrorkonzepte von in der gesamten Neonaziszene enthalten, c. der Nebenklage Akteneinsicht in diese Aktenbestandteile zu gewähren und d. die V-Mann-Führer des BfV, die Lange in der Zeit von 2000 bis 2011 geführt haben, zu ermitteln, zu laden und zum oben beschriebenen Inhalt der Meldungen von Lange zu hören, nicht nachgegangen wird. Zur Begründung führt er aus, dass es sich bei den dargestellten Anträgen nicht um Beweisanträge handele, da keine bestimmten Beweistatsachen bezeichnet würden. Es handele sich vielmehr um Beweisermittlungsanträge, die durch Beiziehung der genannten Akten, Gewährung von Akteneinsicht sowie Ermittlung, Ladung und Vernehmung der V-Mann-Führer des BfV werden sollen. Götzl macht dann die üblichen Ausführungen zu Beweisermittlungsanträgen und zur Aufklärungspflicht. Diese dränge, so Götzl unter 2., nicht dazu, die beantragten Akten im Hinblick auf den Antrag der Verteidigung Wohlleben beizuziehen, weil nicht erkennbar sei, dass der Inhalt der Akten, deren Beiziehung beantragt wurde, im Hinblick auf eine mögliche Schuld- und/oder Rechtsfolgenfrage bei den angeklagten Personen zu einem Aufklärungsgewinn führen würde. Mangels Beiziehung der begehrten Unterlagen hätten sich die Anträge auf Akteneinsicht erledigt.

Zur konkreten Begründung gibt Götzl unter a. zunächst zusammengefasst wieder, was die die Antragsteller ausgeführt habe. Dann fährt er fort: b. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die beantragten Akten, sofern diese überhaupt existieren, inhaltliche Bezüge zu Tatsachen haben, denen in diesem Strafverfahren tatsächliche Bedeutung zukommen kann:
i. Die Antragsteller behaupten unter Bezugnahme auf Presseveröffentlichungen, dass Stephan Lange als V-Mann gearbeitet habe. Ob diese Behauptung zutrifft, ist offen. Somit steht nicht fest, ob die begehrten Akten überhaupt existieren. V-Mann-Akten würden nur geführt worden sein, wenn Stephan Lange tatsächlich als V-Mann tätig gewesen ist.

iii. Anhaltspunkte dafür, dass die begehrten Akten ein strafmildernd zu berücksichtigendes staatliches Mitverschulden bei den angeklagten Taten belegen würden, sind nicht vorhanden.
iv. Zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Lange ist die Beiziehung der genannten Unterlagen ebenfalls nicht erforderlich: Der Senat hat den Zeugen Stephan Lange am 201. Hauptverhandlungstag knapp drei Stunden als Zeugen vernommen und sich vom ihm einen umfassenden persönlichen Eindruck verschafft. Auf dieser Grundlage sieht sich der Senat in der Lage, die Glaubhaftigkeit seiner Angaben auch ohne die Akten, deren Beiziehung beantragt wird, zu beurteilen.
v. Auch ansonsten sind unter Berücksichtigung des Inhalts der hiesigen Verfahrensakte und des bisherigen Ergebnisses der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die beantragten V-Mann-Akten die von den Antragstellern angeführten oder auch sonstige Informationen enthalten, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
vi. Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände drängt die Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit den Anträgen der Verteidigung des Angeklagten Wohlleben nicht zur Beiziehung der beantragten Akten.

Unter 3. geht dann auf die Anträge der Nebenklage ein, die im Tenor unter 2a-d benannt wurden. Auch hier dränge die Aufklärungspflicht nicht dazu, die beantragten Akten beizuziehen, weil sie nicht zu einem Aufklärungsgewinn führen würden und auch hier hätten sich die Anträge auf
Akteneinsicht damit erledigt. Unter a. gibt Götzl dann eine Zusammenfassung der Anträge wieder, um dann unter b. zur Begründung seiner Ablehnung zu kommen:
Die von den Antragstellern angesprochenen Themenkomplexe können zwar im vorliegenden Verfahren Bedeutung gewinnen. Allerdings beruhen die Behauptungen der Antragsteller, dass sich diesbezügliches Material in den beantragten Akten befinde, auf bloßen Vermutungen und Spekulationen ohne Tatsachenhintergrund, so dass die Beiziehung der beantragten Akten einen Aufklärungsgewinn nicht erwarten lässt.
i. Schon die Umstände, dass Stephan Lange überhaupt als V-Mann tätig war und dass V-Mann-Akten aus diesem Grund existieren, sind bislang nicht belegt. Die Antragsteller tragen zwar vor, das Bundesamt für Verfassungsschutz habe „eingeräumt“, Lange als V-Mann geführt zu haben. Zum Beleg für diese Behauptung wurde ein Bericht des Tagesspiegels vorgelegt. Die Überschrift des genannten Berichts lautet zwar: „Bundesamt für Verfassungsschutz Ex-Deutschland-
Chef von Blood and Honour war als V-Mann tätig.“ Dass es sich bei dieser Überschrift allerdings um eine Erklärung des Bundesamtes handelt, ergibt sich aus dem Artikel gerade nicht. Im gesamten Bericht des Tagesspiegels findet sich keine Bezugnahme auf eine derartige Erklärung des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Vielmehr wird dort lediglich ausgeführt, „aus Sicherheitskreisen“ habe es geheißen, Stephan Lange sei Anfang 2002 als V-Mann verpflichtet worden.

ii. Selbst für den Fall, dass man die Existenz von V-Mann-Akten unterstellt, sind keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder vorhanden, dass Stephan Lange Umstände, die für eine mögliche Schuld- und/oder Rechtsfolgenfrage bei den Angeklagten tatsächlich von Bedeutung sind, erfahren hat und dann auch seinen V-Mann-Führer über diese Umstände informiert hat. (1) Rein spekulativ ist es, wenn die Antragsteller aus dem Umstand, dass Stephan Lange ein Freund und der Divisionschef von Jan Werner gewesen ist, Schlüsse im Hinblick auf eine Informationsweitergabe von Werner an Lange stützen. Das Bestehen einer nicht näher umschriebenen Freundschaft sagt nichts darüber aus, ob und in welchem Maße Informationen, insbesondere wenn es sich um vertrauliche handelt, weitergegeben werden. Gleiches gilt für den Umstand, dass Stephan Lange im Rahmen von Blood & Honour der Divisionschef von Jan Werner war. (2) Eine bloße Vermutung ohne tatsachengestützten Hintergrund ist es, wenn die Antragsteller bei unterstellter V-Mann-Tätigkeit des Stephan Lange und aufgrund seiner bundesweiten Vernetzung darauf schließen, dass Lange die im Jahr 2002 an rechte Szenezeitschriften und Organisationen verschickten NSU-Briefe und Geldspenden bekannt geworden sein müssen. Weder die unterstellte mehrere Jahre andauernde V-Mann Tätigkeit noch die bundesweite Vernetzung in der Neonaziszene stellen hinreichend Anhaltspunkte dafür dar, dass Stephan Lange die bezeichneten Informationen gewinnen konnte, zumal es sich um recht spezielle Details handelte. (3) Lediglich hypothetisch ist auch die Annahme der Antragsteller, ein möglicher V-Mann Stephan Lange hätte die von ihm gewonnenen Erkenntnisse auch jeweils an seine V-Mann-Führer weitergegeben. (4) Auch ansonsten sind unter Berücksichtigung des Inhalts der hiesigen Verfahrensakte und des bisherigen Ergebnisses der
Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die beantragten V-Mann-Akten die von den Antragstellern angeführten oder auch sonstige Informationen enthalten, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Unter 4. kommt Götzl dann zum NK-Antrag auf Vernehmung der V-Mann-Führer von Lange. Auch hierzu dränge die Aufklärungspflicht nicht:
a. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass in V-Mann-Akten, deren Existenz unterstellt, Inhalte dokumentiert sind, die im vorliegenden Verfahren zu einem Aufklärungserfolg führen könnten. Insofern wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen.
b. Hinweise darauf, dass V-Mann-Führer, deren Existenz ebenfalls unterstellt, über diese Akten hinaus Kenntnisse haben, die im vorliegenden Verfahren zu einem Aufklärungserfolg führen könnten, sind ebenfalls nicht vorhanden.
c. Die Aufklärungspflicht drängt daher nicht zur Ermittlung, zur Ladung und zur Vernehmung möglicher V-Mann-Führer des Stephan Lange.

Götzl: „Sind dann weitere Anträge oder Erklärungen?“ Niemand meldet sich. Götzl diskutiert kurz mit Richter Lang und Richterin Odersky. Dann sagt er: „Wir würden dann am Donnerstag, 29.06.2017 fortsetzen, mit Prof. Saß, der ist auf 9:30 Uhr geladen. Der morgige Termin und Dienstag und Mittwoch werden abgesetzt. Fortsetzung am Donnerstag, 29.06. Bis dahin wird unterbrochen.“ Der Verhandlungstag endet um 14:45 Uhr.

Das Blog „NSU-Nebenklage“: „Heute führte die Verteidigung Wohlleben erneut zu ihrem Antrag auf einen psychiatrischen Sachverständigen zu Mundlos und Böhnhardt aus. Mit dem Antrag soll nun, so Verteidiger Klemke, bewiesen werden, dass Mordmotiv von Böhnhardt und Mundlos für die Morde nicht ‚Ausländerhass‘, sondern reine ‚Mordlust‘ gewesen sei. Diese wiederum habe in der dissozialen Persönlichkeitsstörung von Mundlos in Böhnhardt gewurzelt und sei zudem für Dritte nicht erkennbar gewesen. Diese Motivation hätten Böhnhardt und Mundlos dann im NSU-Bekennervideo mit der Angabe, aus ‚Ausländerhass‘ gehandelt zu haben, ‚bemäntelt‘. Natürlich wird die Verteidigung mit diesem Versuch rechtlich keinen Erfolg haben – so stellte die Bundesanwaltschaft in einer kurzen Erwiderung fest, dass natürlich auch ein ‚dissozialer‘ Täter Mordmotive wie etwa Rassismus bilden kann, weswegen ein Gutachten das Gericht ohnehin nicht weiterbringen würde. Und auch politisch wird diese Strategie nicht aufgehen, ist doch zu deutlich, was Nebenklägervertreter Yavuz Narin ausführte: dass genau die Aspekte, die Klemke zur Begründung seiner pseudo-psychiatrischen ‚Diagnose‘ anführte, etwa die Entmenschlichung der Opfer, das völlige Fehlen von Empathie und ein Hang zur ‚Selbststilisierung bzw. Selbstheroisierung‘, schlicht Ausdruck der menschenverachtenden nationalsozialistischen Ideologie sind, der Böhnhardt und Mundlos anhingen. Einer Ideologie im Übrigen, der entgegen der Beteuerungen der Verteidigung auch Wohlleben selbst anhing und anhängt – das zeigt etwa das 2011 bei ihm gefundenen T-Shirt mit einem Foto der Schienen zum Konzentrationslager Auschwitz über dem Schriftzug ‚Eisenbahnromantik‘, das Wohlleben augenscheinlich als Schlaf-Shirt gedient hatte. […] [D]er Mitangeklagte André Eminger, in dessen Wohnzimmer ein selbstgezeichnetes Bild von Böhnhardt und Mundlos mit der Unterschrift ‚Unvergessen‘ hing, war von der Entpolitisierung seiner beiden Helden sichtlich alles andere als begeistert, nahm die Verlesung des Antrags mit verschränkten Armen und verächtlichem Gesichtsausdruck zur Kenntnis.“
https://www.nsu-nebenklage.de/blog/2017/06/25/21-06-2017/

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