Protokoll 386. Verhandlungstag – 09. November 2017

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An diesem Prozesstag verliest zunächst die Bundesanwaltschaft eine Stellungnahme zu einem Antrag der Verteidigung von Beate Zschäpe. Danach lehnt Richter Götzl einen Beweisantrag des Nebenklage-Anwalts Reinecke zur Anmietung der Garage ab.

Der Verhandlungstag beginnt um 09:47 Uhr. Nach der Präsenzfeststellung sagt Götzl: „Dann ist eine Stellungnahme der Bundesanwaltschaft zum Antrag der Verteidigung Frau Zschäpes vorab überreicht worden.“ OStAin Greger verliest dann die Stellungnahme:
Die Verteidigung der Angeklagten Zschäpe hat beantragt, mitzuteilen und klarzustellen, „verbunden mit welchen konkreten Tathandlungen Frau Zschäpe der – nunmehr tatmehrheitlich verstandene – Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemacht werden soll, ohne dass diese in der Anklageschrift Erwähnung gefunden haben“. Der GBA habe sämtliche Handlungen, derer er die Angeklagte verdächtigt habe, zur Begründung des Vorwurfs mittäterschaftlichen Handelns herangezogen, ein und dieselbe Handlung könne aber nach der Rechtsprechung des BGH nicht eine tatmehrheitliche Verurteilung tragen. Der Antrag lässt aus Sicht der Bundesanwaltschaft eine Verkennung der prozessualen Lage besorgen. Deshalb sind folgende Ausführungen zur Sach- und Rechtslage veranlasst:

1. Nach der Regelung des § 264 Abs. 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darstellt. Nach § 264 Abs. 2 StPO ist das Gericht an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluss über die Eröffnung der Hauptverhandlung zugrunde liegt, nicht gebunden. Unter der Tat in diesem Sinne ist „das gesamte Verhalten des Beschuldigten, soweit es mit dem durch die Strafverfolgungsorgane bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet“, zu verstehen. Zur Tat gehört ohne Rücksicht darauf, ob sachlich-rechtlich Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung eine oder mehrere strafbare Handlungen im sachlich-rechtlichen Sinne statt oder neben der im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Straftat ergeben. Was eine einheitliche Handlung im Sinne des § 52 StGB ist, stellt stets auch eine einheitliche prozessuale Tat dar. Die Kognitionspflicht des erkennenden Senats umfasst die gesamte Tat in diesem prozessualen Sinn. Daraus folgt, dass das Gericht seine Untersuchung in tatsächlicher Hinsicht auch auf die Teile der Tat zu erstrecken hat, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden.

Nach der vom OLG insoweit unverändert zugelassenen Anklageschrift des GBA beim BGH erstreckt sich der Anklagevorwurf auf bestimmtes, in der Anklage konkretisiertes Verhalten der Angeklagten im Zusammenhang mit der Organisation der terroristischen Vereinigung und mit den der Vereinigung zuzurechnenden, im Einzelnen in der Anklage aufgeführten Gewaltdelikten beginnend mit der Gründung der Vereinigung im Jahre 1998 bis zum Ende der Vereinigung im Jahre 2011. Nach § 264 StPO umfasst die gerichtliche Kognitionspflicht somit ohne Bindung an die konkurrenzrechtliche Würdigung in der Anklage und ohne Bindung an die Beschreibung einzelner Tathandlungen den in der Anklage abgebildeten gesamten Lebenssachverhalt. Insbesondere erweist sich die Beschreibung konkreter Tatmodalitäten durch die Anklageschrift nicht als abschließend, sondern kann im Laufe der Hauptverhandlung angereichert, konkretisiert oder ergänzt werden. Wenn also – wie hier – im Laufe des Strafprozesses weitere mitgliedschaftliche Betätigungsakte der Angeklagten am Organisationsdelikt im Zeitraum von 1998 bis 2011 oder die näheren Begleitumstände der mittäterschaftlichen Beteiligungshandlungen der Angeklagten an den in der Anklage bezeichneten Gewaltdelikten feststellbar sind, hat der Senat von Amts wegen diese entscheidungserheblichen Tatsachen in die Urteilsfindung miteinzubeziehen.

Aus der Sicht der Bundesanwaltschaft hat die Beweisaufnahme insbesondere die Beteiligung der Angeklagten Zschäpe an der Anmietung und Kündigung der Wohnungen, der Legendierung und Absicherung sowie der Verwaltung der finanziellen und sächlichen Mittel der Gruppe aufgehellt und darüber hinaus die folgenden neuen Umstände ergeben:
– das Sprengstoffdelikt am 23.06.1999 in Nürnberg
– die Beschaffung der SIM-Karten über Sandy N., Beatrix Ja., Janine St., E. und Anett F.
– die Erstellung der Videoaufnahme der Fernsehberichterstattung über den Sprengstoffanschlag in der Kölner Keupstraße im Juni 2004
– die Bezahlung des Angeklagten Eminger im Juni 2011 (Disneyland)
– die Abholung des Reisepasses des Angeklagten Gerlach am 16.06.2011
Diese Sachverhaltsergänzungen vermögen die Angeklagte im Übrigen auch nicht zu überraschen. Sie konnte diese bereits aus dem Gang der Hauptverhandlung, insbesondere aus den Zeugenladungen, den diesen zugrunde liegenden jeweiligen Beweisthemen, den Inhalten der Beweisaufnahme wie auch aus ihrer eigenen Befragung durch den Vorsitzenden ersehen.

2. Die Vorschrift des § 265 StPO ergänzt § 264 StPO für den Fall, dass die Pflicht zur umfassenden Untersuchung und erschöpfenden Aburteilung der angeklagten Tat das Gericht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung und/oder zur Verwertung neu hervortretender Umstände zwingt. Nach § 265 Abs. 1 StPO darf ein Angeklagter nicht aufgrund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne dass er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist. Davon erfasst ist auch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tateinheit in Tatmehrheit. Nach § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO neue Fassung erstrecken sich die gerichtliche Hinweispflicht und die Gelegenheit zur Verteidigung nunmehr von Gesetzes wegen auch auf eine veränderte Sachlage, wenn der Hinweis zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist. Für die Beantwortung der Frage, ob die Veränderung eines tatsächlichen Umstandes im Einzelfall zu einer Hinweispflicht führt, ist die Rechtsprechung zu § 265 StPO alte Fassung heranzuziehen. Denn bereits nach der vormals geltenden Rechtsprechung durfte ein Angeklagter nicht mit der Feststellung einer erheblichen Tatsache überrascht werden, auf die er weder durch die Anklage noch durch den Eröffnungsbeschluss so vorbereitet worden ist, dass er sich dazu äußern konnte.

Um das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör oder den Schutz vor Überraschungsentscheidungen zu gewährleisten, war ein gerichtlicher Hinweis schon nach alter Rechtslage dann geboten, wenn ein Angeklagter nicht schon aus dem Gang der Hauptverhandlung erfahren hatte, dass das Gericht die Verurteilung auf eine andere tatsächliche Grundlage stellen will. Ein Hinweis war danach aber entbehrlich, wenn die Hauptverhandlung einen Verlauf genommen hatte, aus dem der Angeklagte die Möglichkeit entnehmen konnte, dass das Gericht veränderte Umstände zugrunde legen würde. Ein Hinweis für Feststellungen, die sich nur auf die Tatplanung und Vorbereitung beziehen, war nach der alten Rechtslage ebenfalls nicht erforderlich.
Die hier anzuwendenden Straftatbestände haben sich nicht geändert. Der Tatbestand des § 129a StGB erfasst alle Betätigungen im Rahmen eines über den Einzelfall hinausreichenden, in eine Organisation eingebetteten Verhaltens. Alle mitgliedschaftlichen Betätigungsakte eines Mitglieds während der Dauer der Mitgliedschaft in der Vereinigung bildeten demnach bereits vor der Änderung der Rechtsprechung eine tatbestandliche Handlungseinheit und wurden zu einer rechtlichen Einheit verbunden. Dies gilt auch, wenn die Verhaltensweisen unterschiedlich ausgestaltet und in nicht unerheblichen Zeitabständen ausgeführt worden sind. Allerdings bestand nach der früheren Rechtsprechung zwischen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einem Organisationsdelikt und Straftaten, die zugleich eine Betätigung zur Verfolgung der Zwecke der Vereinigung oder zu ihrer organisatorischen Aufrechterhaltung oder Stärkung sind, Tateinheit.

Mit Beschluss vom 09.07.2015 hat der BGH diese Rechtsprechung geändert und die Reichweite der rechtlichen Konstruktion der tatbestandlichen Handlungseinheit neu bestimmt, mit der Folge, dass bestimmte Einzelakte auf der Konkurrenzebene tatmehrheitlich neben die verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit der mitgliedschaftlichen Betätigung treten. Das bedeutet, dass nach der neuen Rechtsprechung Tätigkeiten, die allgemein dem Zusammenhalt und der Arbeit der Organisation dienen, ohne für sich betrachtet strafbar zu sein, weiterhin zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zu verknüpfen sind. Sonstige, den organisatorischen Zusammenhalt oder die Schlagkraft der Organisation fördernde Handlungen durch ein Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung, die einen gesonderten Straftatbestand verwirklichen, werden nicht Teil der übrigen Handlungseinheit; diese werden rechtlich gleichsam aus dem Gesamtgeschehen ausgestanzt. Nach dieser neuen Bestimmung des Umfangs der tatbestandlichen Handlungseinheit
stehen die gesonderten Straftaten und die Einheit aller sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte nunmehr im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander. Dieser Neubestimmung der Konkurrenzverhältnisse hat der Senat bereits Rechnung getragen, indem er die Angeklagte nach dem Plädoyer der Bundesanwaltschaft nach § 265 Abs. 1 StPO auf die Veränderung dieses rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen hat.

3. Aus Gründen äußerster Vorsorge mag der Senat aus Anlass des Antrags der Verteidigung die Angeklagte ergänzend darauf hinweisen, dass sämtliches in der zugelassenen Anklage umschriebenes Verhalten der Angeklagten wie auch das unter dem Ordnungspunkt 1. aufgeführte Verhalten der Angeklagten möglicherweise ganz oder teilweise auch als Teilakte einer im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpften mitgliedschaftlichen Beteiligung am Organisationsdelikt, möglicherweise auch ganz oder teilweise als Beteiligungshandlung an einem der angeklagten Gewaltdelikte zu werten ist. Denn jede einzelne Handlung der Angeklagten, wie etwa der Vorwurf der Sicherung der Wohnung, erweist sich in soweit als ambivalent, als sie nach der gebotenen vorläufigen Beurteilung in Betracht kommt, rechtlich einerseits als Beteiligungshandlung am Organisationsdelikt, andererseits als mittäterschaftlicher Tatbeitrag zum Gewaltdelikt gewürdigt zu werden. Für eine konkretisierende Feststellung, welches konkrete Verhalten im Einzelnen als mittäterschaftliche Beteiligung an den angeklagten Gewalttaten und welches Verhalten im Einzelnen als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zu werten ist, ist im rechtlichen Hinweis dagegen kein Raum. Denn diese Zuordnung und die verbindliche rechtliche Bewertung der angeklagten Verhaltensweisen bleiben der Urteilsberatung vorbehalten.

Götzl: „Weitere Stellungnahmen?“ Niemand meldet sich. Dann verkündet Götzl den Beschluss, dass der Beweisantrag von NK-Vertreter RA Eberhard Reinecke auf Vernehmung von Klaus A. [385. Verhandlungstag] abgelehnt ist, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung seien bzw. bereits erwiesen seien. Zunächst weist er darauf hin, dass der Antrag erst nach Ablauf der Frist, die bereits vor mehreren Monaten zum Stellen weiterer Beweisanträge gesetzt wurde, angebracht worden sei. Der Antragsteller habe ausgeführt, dass er erst aufgrund der in letzter Zeit immer wieder ausfallenden Hauptverhandlungstage ausreichend Zeit gehabt habe, in Vorbereitung des Plädoyers weitere Angaben Zschäpes aus ihren Einlassungen anhand der Akte zu überprüfen. Das sei aber kein substantiiert dargelegter nachvollziehbarer Grund für die verfristete Beweisantragstellung, so Götzl. Die Frage, ob der Antrag wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werden kann, bedürfe in diesem Fall keiner Entscheidung, da der Antrag abgelehnt werde, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung seien bzw. bereits erwiesen seien. Götzl macht dann die üblichen Ausführungen zur Frage, wann unter Beweis gestellte Tatsachen aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung bedeutungslos sind, zur prognostischen Prüfung etc. und kommt dann zur konkreten Begründung der Ablehnung des Antrags.

Den hier unter Beweis gestellten Umständen könne ersichtlich nur dann tatsächliche Bedeutung zukommen, wenn es sich bei der männlichen Person, die die Angeklagte Zschäpe zum Zeugen A. begleitet und sich als ihr Freund ausgegeben habe, um Uwe Böhnhardt gehandelt habe. Diesen Schluss ziehe der Senat aus den im Rahmen der Prüfung als erwiesen unterstellten Beweistatsachen jedoch nicht. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass Zschäpe eine Reihe Bekannter gehabt habe, zu denen sie eine freundschaftliche Beziehung gepflegt habe. Es könne daher aus dem Umstand, dass sich Zschäpe beim Vertragsschluss in männlicher Begleitung befand, nicht darauf geschlossen werden, dass es sich bei dieser Begleitperson um Uwe Böhnhardt gehandelt hat. Die Frage, ob damals Uwe Böhnhardt noch „der Freund“ Zschäpes im Sinne einer bestehenden Beziehung war, könne in diesem Zusammenhang offen bleiben. Möglich sei jedenfalls die Konstellation, dass sich die damals 21-jährige Zschäpe zum Vertragsschluss mit A. in männlicher Begleitung habe begeben wollen: „Die Anwesenheit der männlichen Person wäre dann gegenüber dem Vermieter plausibel erklärt, wenn sich diese Person gegenüber dem Zeugen als ‚ihr Freund‘ ausgegeben hätte, ohne dass damit tatsächlich etwas darüber ausgesagt wäre, ob es sich bei dieser Person tatsächlich um den Freund der Angeklagten Zschäpe gehandelt hätte oder nicht.“

Eine sonstige Relevanz der unter Beweis gestellten Tatsachen sei weder vorgetragen noch erkennbar. Der Antrag, den Zeugen zu den Tatsachen zu vernehmen, dass es am 10.08.1996 zum Abschluss eines Mietvertrages zwischen dem Zeugen und Zschäpe über die Garage Nr. 5, An der Kläranlage in Jena gekommen ist, habe abgelehnt werden können, weil die Tatsachen bereits erweisen seien. Götzl weist auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Mietvertrag über die Garage hin. Aus dieser verlesenen Urkunde würden sich der 10.08.1996 als Abschlussdatum des Vertrags ergeben sowie der Umstand, dass die Garage von A. an Zschäpe vermietet wurde. Götzl: „Sind denn weitere Anträge zu stellen?“ Niemand meldet sich. Götzl: „Dann wird bis 10:30 Uhr unterbrochen.“

Um 10:34 Uhr geht es weiter. Götzl weist dann Zschäpe auf Folgendes hin: „Alle Tathandlungen, die als Vorwurf für das in Tatmehrheit zu weiteren Taten stehende Grunddelikt der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Betracht kommen, sind in der Anklageschrift thematisiert.“ [phon.] Zschäpe-Verteidigerin RAin Sturm: „Wir beantragen eine Abschrift und eine Unterbrechung von 20 Minuten bitte.“ Götzl: „Dann unterbrechen wir bis 55.“ Wohlleben-Verteidiger RA Nahrath: „Sie hatten gesagt, dass alle Verfahrensbeteiligten diese Stellungnahme von Frau Greger haben. Unser Mandant hat sie nicht, wie kann das sein?“ Götzl: „Nun ja, das ging an Sie. Ich nehme an, dass Sie Ihren Mandanten informiert haben.“ Nahrath: „Wir schließen uns dem Antrag auf Unterbrechung an, aber bis 11 Uhr.“ Eminger-Verteidiger RA Hedrich: „Die Verteidigung Eminger schließt sich dem Unterbrechungsantrag an.“ Götzl: „Na gut, dann unterbrechen wir bis 11 Uhr.“

Um 11:02 Uhr geht es weiter. Götzl: „Sind irgendwelche Erklärungen?“ Zschäpe-Verteidiger RA Heer: „Frau Sturm und ich beabsichtigen, auf den soeben erteilten Hinweis prozessual zu reagieren. Dies ist heute nicht möglich, zumal wir die Sitzung um 12:30 Uhr verlassen müssen. Vorsorglich geben wir zu bedenken, das auch der Generalbundesanwalt sich nicht sofort in der Lage gesehen hatte, eine Stellungnahme abzugeben, sondern seine heutige Stellungnahme erst am 06.11.2017 übersandte.“ Hedrich: „Der Angeklagte Eminger schließt sich dem Antrag an.“ Götzl: „Da muss ich schon nachfragen: Inwieweit ist Herr Eminger betroffen? Das bezieht sich doch alles auf Frau Zschäpe.“ Hedrich: „Zum einen muss das nicht begründet werden, zum anderen ist Herr Eminger ist vom Vorwurf 129a ja mittelbar betroffen.“ Götzl: „Sonstige Erklärungen?“ Götzl: „Unser nächster Termin wäre dann Mittwoch. Für Mittwoch wäre dann die Stellungnahme vorgesehen?“ Heer bejaht das. Götzl: „Dann wird unterbrochen, Fortsetzung, Mittwoch, 15.11.2017, 09:30 Uhr.“ Der Verhandlungstag endet um 11:04 Uhr.

Das Blog: „NSU-Nebenklage„: „Inhaltlich ging es in diesen Hinweisen vor allem um Fragen der Konkurrenzverhältnisse, also u.a. darum, ob die Beteiligung Zschäpes an den einzelnen Mord- und Raubtaten des NSU jeweils auch als einzelne Taten der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung zu werten sind – eine sehr formale Frage, die auch auf die Höhe der Gesamtstrafe am Ende keinen Einfluss haben wird. Die Verteidigung nutzt auch diesen Aspekt zur Verzögerung aus: Zschäpe-Verteidiger_innen Heer, Stahl und Sturm hatten insoweit in der letzten Prozesswoche eine weitere Erklärung gefordert, nachdem ihnen diese heute vom Gericht erteilt wurde, teilten sie mit, sie wollen darauf ‚prozessual reagieren‘, würden das aber erst bis nächste Woche schaffen.“
http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2017/11/09/09-11-2017/

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