Protokoll 137. Verhandlungstag – 5. September 2014

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Der heutige Verhandlungstag beschäftigte sich mit einer Vernehmung des Zeugen , der nach Angaben anderer Zeugen an der Besorgung der Ceska-Pistole beteiligt gewesen sein soll. Theile hatte bei seiner eigenen Aussage im Prozess meist angegeben, es nicht zu wissen oder sich nicht zu erinnern. Und die BAW hatte einen Protokollierungsantrag gestellt, um ggf. ein Verfahren wegen Falschaussage einleiten zu können. Bei der über den Zeugen Cz. eingeführten Vernehmung wurde deutlich, dass Theile schon damals ähnlich ausgesagt hat. Seine Angaben in der Vernehmung sind voller Widersprüche. Der anschließend an Cz. als Zeuge geladene Bruder des Angeklagten Eminger machte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

Zeugen:

  • Jan Cz. (BKA Berlin, Vernehmung Enrico Theile)
  • R. E. (Bruder des Angeklagten )

Der Verhandlungstag beginnt um 9.45 Uhr. Erster Zeuge ist Jan Cz. vom BKA, der zu einer Vernehmung des Zeugen Enrico Theile (122. Verhandlungstag) am 9.8.2012 gehört wird. Er berichtet, dass Theile nach Karlsruhe vorgeladen worden sei. Sie hätten Theile empfangen, nach Waffen durchsucht und in die Räumlichkeiten gebracht. Anwesend seien neben Theile und ihm selbst ein weiterer BKA-Beamter, eine Schreibkraft des GBA und OStA Weingarten gewesen. Theile sei durch Weingarten belehrt worden. Und es sei Theile mitgeteilt worden, dass er aus Sicht der BAW als Bindeglied in Betracht komme zwischen Mü., der im Verdacht gestanden habe, die Tatwaffe Ceska weitergegeben zu haben, und , der im Verdacht gestanden habe, diese Waffe weiterverkauft zu haben.
Theile habe mitgeteilt, dass er von dem Tatvorwurf gegenüber Länger das erste Mal höre. Das sei aus ihrer Sicht schon etwas fragwürdig gewesen, weil Theile schon länger in engem Kontakt zu Länger gestanden habe. Und vorher sei bei Theile durchsucht worden; aus dem Beschluss sei der Tatvorwurf gegen Länger hervorgegangen. Theile habe bestätigt, diesen Beschluss mehrfach gelesen zu haben, und habe sich somit unglaubwürdig gemacht. Theile sei auch zur Kenntnis gegeben worden, dass man in einer Besucherkartei der JVA, wo er von 1997 bis 2000 inhaftiert gewesen sei, habe nachvollziehen können, dass eine frühere Aussage von ihm nicht der Wahrheit entspricht: dass er nur von seinen Eltern besucht worden sei. Außerdem habe Theiles Angabe, dass er nie im Besitz von Waffen war, widerlegt werden können durch eine Verurteilung 2004. Da sei es um die Sicherstellung eines Schießkugelschreibers in einem Fahrzeug Theiles gegangen. Es habe Theile also bewusst sein müssen, dass er schon im Besitz einer Waffe war. Theile habe bereits nachweislich gelogen, so dass die Vernehmungsatmosphäre entsprechend angepasst worden sei. Dass man ihm nicht glaubt, sei Theile auch „wortstark“ deutlich gemacht worden.

Dann sei nach bei Theile sichergestellten Asservaten gefragt worden, u. a. ein I-Phone und mit Geldbeträgen beschriftete Umschläge. Theile habe gesagt, dass er diese 1.000 Euro abgehoben habe, weil er Sorge gehabt habe, im Zusammenhang mit der Waffe Ceska 83 in U-Haft zu kommen. Auf Frage, wie er darauf komme, sei Theile in Erklärungsnot geraten und habe sich in Widersprüche verstrickt. Das habe dazu geführt, dass Theile bei nochmaliger Durchsicht des Vernehmungsprotokolls die Unterschrift verweigert habe.

Götzl fragt nach dem Verhalten des Zeugen. Ihm sei aufgefallen, so Cz., dass Theile stets versucht habe, Augenkontakt zu vermeiden. Es habe auch Fragen gegeben, wo er nur gelächelt habe. Und das Erinnerungsvermögen Theiles sei mehr als fragwürdig gewesen. Fast jede zweite Frage habe Theile damit beantwortet, dass er es nicht mehr genau wisse. Ansonsten habe Theile eine kauernde Haltung eingenommen, die Arme verschränkt. Götzl fragt, ob es bei der Protokollierung der Aussage Probleme gab. Im Grunde genommen seinen sie bemüht gewesen, das möglichst wortexakt zu protokollieren, so Cz. Und ansonsten seien Fragen, die sie gestellt hätten, von Theile letztlich in Frage gestellt worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, dass Fragen anders formuliert worden seien, als sie im Protokoll stehen würden. Aus Theiles Sicht habe es eine Diskrepanz gegeben, die er, Cz., nicht bestätigen könne. Auf Frage, warum Theile das Protokoll nicht unterschreiben wollte, sagt Cz., den Ausschlag habe gegeben, dass Theile letztlich Mü. in Verbindung gebracht habe mit der Ceska und weiteren Waffen. Das sei protokolliert worden. Theile sei offensichtlich aufgefallen, dass das mit seinen anderen Aussagen nicht korreliert, und das sei dann der Anlass gewesen, die Unterschrift zu verweigern.

Götzl hält aus dem Protokoll vor, dass sich bei dem Vorhalt, dass 2004 ein so genannter Schießkugelschreiber bei Theile sichergestellt worden sei, ein Vermerk finde. Götzl fragt, ob über diese Frage diskutiert wurde. Cz. versteht die Frage offenbar nicht und sagt, er sei an den Vorermittlungen nicht beteiligt gewesen, aber es habe ein Urteil wegen Verstoß gegen das Waffengesetz gegeben, es sei offensichtlich gewesen, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt habe. Auf Frage sagt Cz., der Zeuge habe sich das Protokoll durchgelesen, aber nicht unterschrieben. Da sei er sich aber nicht sicher, vielleicht habe Theile auch die Durchsicht verweigert. Es seien Theile aber die Passagen immer vorgelesen worden. Götzl hält den Vermerk aus dem Protokoll vor: Der Zeuge erkläre nach Durchsicht des Vernehmungsprotokolls, die vorstehende Frage sei anders gestellt worden. Cz. sagt, Theile habe behauptet, dass sie gefragt hätten, ob „bei ihm“ und nicht „bei ihm im Auto“ ein Schießkugelschreiber gefunden wurde. Alle Beamten hätten ihre Version bestätigt, aber es mache auch keinen Unterschied, der Schießkugelschreiber habe sich in Theile „Gewahrsamssphäre“ befunden und sei ihm zuzuschreiben gewesen. Auf Frage nach Theiles Antwort sagt Cz., das sei in der Regel „ich weiß es nicht mehr“ oder „kann sein“ gewesen. Vorhalt: Es könne sein, er wisse es nicht mehr. Dann hält Götzl den Vermerk zu dieser Frage weiter vor. Die Frage habe, so der Vorhalt, laut Theile tatsächlich gelautet: „2004 ist bei Ihnen ein so genannter Schießkugelschreiber sichergestellt worden, können Sie sich erinnern?“ Den Vorhalt bestätigt Cz. Und später habe Theile gesagt, so Cz. weiter, dass der Vorfall sich nicht 2004 zugetragen habe. Götzl fragt, wie es nach Theiles Antwort in der Vernehmung weiter gegangen ist. Es sei Theile deutlich gemacht worden, so Cz., dass man ihm keinen Glauben schenkt und auf vehementes Nachfragen habe er letztlich auch zugegeben, dass dieser Schießkugelschreiber bei ihm sichergestellt worden ist. Götzl hält vor, dass Theile zunächst angegeben habe, es sei möglich, und auf Nachfrage gesagt habe, dass ein solcher Schießkugelschreiber in seinem Auto gefunden und er deswegen auch verurteilt wurde. Götzl hält die Frage an Theile vor: „Warum sagen Sie das nicht gleich?“ Da habe Theile gesagt, dass er sich nicht habe erinnern können, dass das 2004 war, so Cz.

Götzl fragt, wie Theile auf die Vorhalte, dass man ihm nicht glaube, reagiert hat. Im Grunde sei Theile noch etwas trotziger als vorher geworden, so Cz.. Das Aussageverhalten sei schon vorher nicht so gewesen, wie man das sich vorstelle. Er, Cz., meine, es seien auch Worte gefallen wie: „Ach, so soll das ablaufen.“ Theile habe das so formuliert, als ob sie versuchen würden, ihn hinters Licht zu führen und er deswegen andere Angaben gemacht habe. Götzl fragt, was Theiles erste Antwort war auf die Frage, woher er den Schießkugelschreiber hat, war. Cz. sagt, er meine, Theile hätte gesagt, er könne sich nicht erinnern. Vorhalt: „Ich weiß es nicht.“ Cz. bestätigt, dass direkt nach Mü. gefragt worden sei. Es sei auch ein Kontext hergestellt worden. 1992 sei Mü. Gegenstand eines Verfahrens in Deutschland gewesen und da sei festgestellt worden, dass Mü. zehn Schießkugelschreiber nach Deutschland eingeführt habe. Theiles Antwort sei, meine er, gewesen, dass er sich nicht erinnern könne oder es nicht wisse. Vorhalt: Auf die Frage, ob er den von Mü. habe, habe Theile gesagt, er wisse es nicht mehr. Götzl hält vor, dass Theile auf das Verfahren Mitte der 90er gegen Mü. wegen der zehn Schießkugelschreiber hingewiesen worden sei und gesagt bekommen habe, dass es sich doch nicht um einen Zufall handeln könne: „Sie haben den doch von Herrn Mü. erhalten.” Cz. bestätigt den Vorhalt. Er meine, dass Theile zuerst gezögert habe. Es sei möglich dass Theile auch noch mit einer anderen Falschaussage konfrontiert worden sei. Er wisse nur noch, dass Theile daraufhin nur gelächelt habe. Götzl sagt, dieser Vermerk zum Lächeln finde sich vorher bei der Thematik Besuch in der JVA, dass man wisse, dass diverse weitere Personen Theile besucht hätten. Bei der Frage, wo Theile den Schießkugelschreiber her habe, finde sich, so Götzl, der Vermerk, dass der Zeuge lange schweige. Auf die Frage, wie sein Schweigen gedeutet werden dürfe, erklärte er, dass das hieße, dass er es nicht wisse. Cz. sagt, sie seien das Protokoll sehr sorgfältig durchgegangen: „Alles was da drinsteht, hat sich so zugetragen.“

Vorhalt: Auf die Frage, ob er sich erinnere von Mü. einen Schießkugelschreiber bekommen zu haben, habe Theile gesagt, er erinnere sich nicht; auf die Frage, von wem er den Schießkugelschreiber erhalten habe, habe Theile gesagt, er könne sich nicht erinnern. Cz. bestätigt die Vorhalte. Götzl sagt, dann seien Theile in der Vernehmung drei Umschläge mit handschriftlichen Notizen vorgelegt worden, und die Frage gestellt worden, was die zu bedeuten haben. Das sei ein normaler Briefumschlag gewesen, so Cz., beschriftet mit Ziffern, bei denen es sich um Geldbeträge gehandelt haben könne. Und letztlich seien auch Worte niedergeschrieben gewesen. Er meine, in der Zeile, wo die Zahl 1.000 gestanden habe, habe „Führerschein“ gestanden oder „Ausweis verloren“, darunter „3.600“ ohne nähere Erklärung. Und dann eine Rechnung, die den Betrag aus der ersten oder zweiten Zeile beinhaltet habe. Vorhalt: Soweit auf dem Umschlag die Zahl 1.000 stehe mit dem Zusatz „verloren“, handele sich um einen verlorenen Bargeldbetrag von 1.000 Euro, den er, Theile, aus folgenden Gründen von seinem Konto abgehoben habe. Dazu sagt Cz., er meine, Theile habe den Wortlaut „Nazisache“ erwähnt. Nachdem diese „Nazisache“ hochgekommen sei, habe er, Theile, vermutet, dass ihm das auf die Füße falle, habe vorsorglich diese 1.000 Euro von seinem Konto abgehoben, weil er befürchtet habe, in U-Haft zu kommen. Cz. sagt, er meine, in dem Kontext habe Theile den Namen Böhnhardt genannt. Götzl fragt, ob in dem Zusammenhang von Waffen die Rede war. Er erinnere sich nicht mehr hundertprozentig, so Cz. Letztlich hätten sie Theile deutlich gemacht, dass das unglaubwürdig sei, weil Theile doch gesagt habe, dass er weder mit Mü. noch mit Länger gesprochen habe, keine Kenntnis gehabt habe, dass Waffen von Mü. beschafft oder weitergegeben worden seien, keine Rolle eingenommen habe. Deswegen habe es doch keinen Grund gegeben, Theile in U-Haft zu nehmen. Von daher sei diese Aussage für sie unglaubwürdig oder verwirrend gewesen. Vorhalt: Als diese „Nazisache“ hochgekommen sei, sei ihm, Theile, klar gewesen, dass die Sache mit Mü. und den Waffen auf ihn zurückfällt, und sie bei ihm die Tür eintreten würden und er in Haft komme; und da habe er Bargeld haben wollen fürs Gefängnis. Götzl sagt, hier sei von Waffen die Rede und fragt Cz., ob der eine Erinnerung daran hat, dass Theile das so gesagt hat. Cz.: „Jetzt, wo sie es vorgelesen haben, ja.“ Er erinnere sich dunkel, gerade vor dem Hintergrund, dass Theile vorher angegeben habe, dass er nie mit dem Mü. darüber gesprochen habe, und dass er nicht wisse, dass Mü. da irgendwo involviert gewesen sei. Götzl fragt, ob die Sorge, dass man Theile die Tür eintrete und er in Haft komme, noch hinterfragt wurde. Theile sei vorgehalten worden, so Cz., dass er dann doch mehr Wissen habe, als er zugegeben habe, und dass er evtl. eine Rolle einnehme als Bindeglied zwischen Mü. und Länger, was die Beschaffung der Waffe angeht.
Götzl fragt, in welchem Zusammenhang der Name Böhnhardt zur Sprache kam. Cz. sagt, er habe eben gedacht, dass das auch in diesem Kontext gewesen sei. Theile habe angegeben, dass die Presseberichterstattung zu erkennen gegeben habe, dass in einem brennenden Wohnmobil zwei Tote und die Tatwaffe gefunden worden seien, und dass er vermutet habe, dass sich bei einer der Personen um Böhnhardt gehandelt habe, weil dieser seit längerer Zeit im Untergrund gelebt habe. Götzl hält die Frage vor, wieso Theile Sorge gehabt habe, im Zusammenhang mit den Ermittlungen zum NSU in U-Haft zu kommen. Letztlich habe Theile angegeben, so Cz. zu diesem Vorhalt, dass er zwei Jahre zuvor in der gewesen sei bei Müller und dieser gesagt habe, dass ein Bekannter ein Ermittlungsverfahren habe wegen der Beschaffung von Tatwaffen. Und Theile habe angegeben, dass er in diesem Zusammenhang eine Verbindung zwischen den Tatwaffen und Mü. habe ziehen können. Vorhalt: Es sei ihm, Theile, klar gewesen, dass irgendwann seine frühere Freundschaft mit Böhnhardt herauskommt und seine Freundschaft mit Mü., und Mü. sei ja schon mal festgenommen worden wegen einer Waffensache in Deutschland. Cz. sagt, er meine, dass sei der Punkt gewesen, wo von ihrer Seite explizit nachgefragt worden sei, wie Mü. da in Theiles Erklärung reinkommt, denn mit Mü. habe mit Theile doch nie über Waffen gesprochen. Götzl: „Ist Ihnen diese Antwort, die ich Ihnen vorgelesen habe, erinnerlich?“ Cz. sagt, das sei der Punkt, wo Theile geäußert habe, dass er das so nicht gesagt habe, und dass er gar nicht habe wissen können, dass da Mü. eine Rolle spielt. Und das habe Theile zum Anlass genommen, die Unterschrift zu verweigern.

Götzl fragt, wie Theile auf den Vorhalt, dass das aber nicht erkläre, dass man sich mit Bargeld fürs Gefängnis versorgt, reagiert hat. Cz. sagt, Theile habe entgegnet, dass er in der Schweiz gewesen sei und ihm das enge Verhältnis mit Mü. auf die Füße fallen könne. Götzl sagt, hier stehe, dass Theile gesagt habe, er habe sich dadurch, dass die Waffen alle von Müller stammten, Sorgen gemacht. Cz.: „Dann wird das der Punkt gewesen sein, wo er entgegnet hat, dass er das so gar nicht gesagt habe, denn er habe gar nicht gewusst, dass Herr Mü. verantwortlich gewesen ist.“ Sie hätten das dann entsprechend wiederholt, sagt Cz., und ihm zu erkennen gegeben, dass er das genauso geäußert habe, wie es protokolliert wurde. Und dass sie deswegen nicht gewillt seien, das Protokoll zu ändern. Vorhalt eines Vermerks im Vernehmungsprotokoll: Der Zeuge erkläre nach Durchsicht, dass er den vorstehenden Satz nicht gesagt habe, schließlich habe er nicht wissen können, dass die Waffen von Mü. stammten; gleichwohl sei festgehalten worden, dass das Protokoll nicht geändert werde, da alle drei Vernehmungsbeamten das so verstanden hätten; der Zeuge habe erklärt, dass er nicht unterschreiben werde. Cz. sagt, seine Erinnerung sei vielleicht ein wenig getrübt, er könne sich nicht mehr hundertprozentig an die Chronologie und den Ablauf erinnern, aber sie hätten sich die Protokolle mehrmals gemeinsam durchgelesen und seien alle zu dem Schluss gekommen, dass alles so protokolliert wurde, wie es auch gesagt wurde. Also würde er sagen, ja, es hat sich so zugetragen.

Götzl fragt zur Rollenverteilung bei der Vernehmung. Weingarten habe die Vernehmung geleitet und eingeleitet, so Cz. Sie hätten Fragen vorbereitet und zugeleitet. Die Belehrung habe auch Weingarten gemacht. Fragen zu Asservaten, zur Haftzeit und zur Besucherkartei seien durch ihn, Cz., gestellt worden. Die Protokollierung sei durch eine Schreibkraft der GBA erfolgt. Götzl fragt, ob der Inhalt des Protokolls diktiert wurde und von wem. Das sei zum Teil von Weingarten und zum Teil durch ihn selbst so angegeben worden, antwortet Cz. Und letztendlich habe das zur Verschriftung geführt. Sie hätten sich bei den Formulierungen bemüht, möglichst den exakten Wortlaut des Zeugen wiederzugeben. Einfach um keine Verwirrung aufkommen zu lassen, hätten sie das nicht direkt von der Schreibkraft aufnehmen lassen, sondern ihr das nochmal diktiert. Götzl fragt, ob Theile über Gespräche mit Mü. berichtet hat, worüber gesprochen worden ist, ob es auch mal um Waffen ging, Er meine sich zu erinnern, so Cz., dass Theile angegeben habe, kurz vor der Vernehmung mit Mü. telefoniert zu haben. Gegenstand seien laut Theile aber nicht die Vernehmungsinhalte gewesen, sondern dass man sich mal wieder treffen wolle, ansonsten habe man nie über Waffen gesprochen. Vorhalt: Auf den Vorhalt, dass er doch gar nicht gewusst habe, dass die Ceska von Mü. über Mittelsleute an Böhnhardt, Mundlos, Zschäpe gelangt ist, habe Theile gesagt, er könne erklären, wie er darauf gekommen sei; vor zwei Jahren sei er bei Mü. zu Besuch gewesen und der habe gesagt, dass ein Bekannter eine Durchsuchung gehabt habe wegen einer Waffe, die in Verbindung zu den so genannten „Dönermorden“ gebracht werde. Cz.: „Das war einer seiner Erklärungsversuche.“ Götzl fragt, ob Theile das so angegeben hat, vorher habe Cz. gesagt, es sei nicht von einer Waffe gesprochen worden von Theile mit Mü. Das habe er falsch ausgedrückt, so Cz., es sei um den Punkt gegangen, dass von Mü. Waffen verkauft oder weitergegeben worden seien, dass Theile darüber nicht mit Mü. gesprochen haben wolle. Götzl hält vor, dass Mü. laut Theile bei dem Gespräch nicht erwähnt habe, dass er selber damit in Verbindung gebracht würde. Götzl fragt, ob Theile in der Vernehmung etwas zu den Ceska-Morden, den Waffen, gesagt habe. Letztendlich habe Theile nur gesagt, er kenne die Waffen von einem Fahndungsplakat in Montabaur, so Cz. Vorhalt: Er, Theile, habe damals ein entsprechendes Fahndungsplakat am Bahnhof Montabaur gesehen, auf dem mehrere entsprechende Waffen abgebildet gewesen seien; als im November vom brennenden Wohnmobil und den Waffen berichtet worden sei, habe er sofort an Böhnhardt gedacht, weil der doch schon so lange weg gewesen sei. Cz.: „Das hat er so gesagt, ja.“ Vorhalt: Es sei ja um zwei männliche Personen und da habe er, Theile, diesen Gedanken gehabt. Götzl fragt, ob Theile das alles in dem Zusammenhang so geschildert habe, was Cz. bejaht. Götzl fragt, ob es also keine Zwischenfragen gegeben hat. Das könne er nicht mehr sagen, antwortet Cz. Götzl fragt, ob sie zu diesen ganzen Angaben nochmal nachgefragt hätten. Cz. sagt, er meine, sie hätten an der Stelle angegeben, dass Theiles Schlussfolgerung eine gewisse logische Lücke aufweist. Denn nur dass jemand im Untergrund lebt, heiße ja nicht, dass er in diesem Kontext wieder auftaucht. Aber da sei er sich nicht mehr sicher. Götzl sagt, es finde sich hier ein langer Vorhalt in der Vernehmung: Er verliest, dass Theile vorgehalten worden sei, dass das doch nicht erkläre, wieso Theile Sorge vor einer Inhaftnahme gehabt habe, und wieso Theile eine Verbindung zwischen den Ceska-Morden, Böhnhardt und Mü. hergestellt habe, weil Theile doch angeblich nichts gewusst habe; Theile dürfe nicht auf den Gedanken gekommen sein, in U-Haft zu kommen. Dann hält Götzl die anschließende Frage vor, ob Theile vielleicht doch geahnt oder gewusst hat, dass eine der dort aufgefundenen Waffen von Mü. stamme. Cz. sagt, er könne sich daran erinnern. Und dass sie Theiles Erklärungsversuche hinterfragt und nachgebohrt hätten, weil das nicht logisch gewesen sei zu dem, was Theile zuvor gesagt habe, dass er 1.000 Euro abgehoben habe, weil er befürchtet habe, in U-Haft zu gelangen. Götzl fragt, ob Theile auf diese Fragen und Vorhalte geantwortet habe: „Meine Gedanken gingen in diese Richtung.“ Cz. bejaht das. Götzl fragt, ob da noch näher nachgefragt wurde. Cz. sagt, er meine, Theile sei zu erkennen gegeben worden, dass er doch mehr wisse zu der Rolle von Mü. oder gar selber beteiligt gewesen sei. Darauf habe Theile gesagt, dass er sich nicht erinnern könne. Vorhalt: Theile sei gefragt worden, ob seine Gedanken in die Richtung gegangen seien, weil er vielleicht doch in die Weiterleitung der Ceska eingebunden war; darauf habe Theile gesagt: „Nein, damit habe ich nichts zu tun.“ Götzl unterbricht die Sitzung bis 10.59 Uhr.

Danach sagt Götzl, Cz. habe gesagt, dass Theile „wortstark“ mitgeteilt worden sei, dass man ihm nicht glaube: „Was ist damit gemeint?“ Cz.: „Die Fragen wurden mit gesteigerter Lautstärke wiederholt.“ Wohllebens Verteidiger RA Klemke fragt, ob Cz. definieren könne, was er unter „gesteigerter Lautstärke“ versteht. Cz.: „Dass man einige Dezibel die Stimme anpasst.“ Auf Frage, von wie vielen Dezibel man hier rede, sagt Cz., er könne keine technischen Details dazu geben, es sei nicht die Lautstärke gewesen, in der er hier spreche, sondern schon lauter. Klemke: „War es einem Brüllen näher als einer normalen Unterhaltung?“ Cz.: „Ja.“ Cz. verneint, dass diese Vernehmungsatmosphäre sich die die gesamte Vernehmung durchgehalten habe, letztendlich sei die Lautstärke wieder runtergefahren worden. Auf Nachfrage bejaht Cz, dass sie dann nochmal wieder wortstärker wurde. Das sei gewesen, als sich Theile zu den 1.000 Euro in Widersprüche verwickelt habe und keine weiteren Antworten mehr habe geben wollen. Klemke: „Von wem?“ Von Weingarten und von ihm selbst, so Cz. Klemke fragt, ob diese „Wortstärke“ irgendwo im Protokoll vermerkt wurde. Cz. verneint das. Klemke fragt, warum nicht. Cz. antwortet, er wisse nicht, ob es da einen speziellen Grund gab, er könne sich nicht erinnern. Er verneint, dass es Anweisungen an die Protokollführerin gab, entsprechende Vermerke zu unterlassen. Er verneint auch, dass es Anweisungen gab, entsprechende Vermerke zu fertigen.
Zschäpes Verteidiger RA Heer fragt, was mit „kauernder Haltung“ und „Verschränken der Arme“ des Zeugen gemeint sei. Damit meine er, so Cz., dass man nicht aufrecht im Stuhl sitzt, sondern sich etwas hängen lässt, die Beine ausstreckt, in den Stuhl sinkt. Zeitlich könne er sagen, dass diese kauernde Haltung zugenommen habe, als man Theile vorgehalten habe, dass man ihm keinen Glauben schenkt. Wann sie begonnen habe, könne er nicht mehr ganz genau sagen, nicht direkt zu Beginn der Vernehmung, sondern bei den ersten Vorhalten. Heer fragt, ob die kauernde Haltung schon bestand, als Cz. das Vernehmungszimmer betreten habe. Er meine ja, so Cz., Theile sei dann übergangsweise in eine aufrechte Sitzweise gegangen. Zum Zeitpunkt der Belehrung habe Theile noch aufrecht gesessen. Als der Vorhalt und Vorwurf geäußert worden sei, dass er vom Sachverhalt doch mehr Kenntnis hat als er zunächst angab, habe Theile diese kauernde Haltung gehabt. Heer fragt, wie die Atmosphäre zwischen den Vernehmungsbeamten und Theile war, als man sich begrüßt hat. Cz. sagt, Theile sei an der Wache mit Handschlag begrüßt, nach Waffen durchsucht und in den Vernehmungsraum begleitet worden durch sie. Heer: „Welchen Eindruck machte er in dem Moment?“ Ihm seien, ehrlich gesagt, keine besonderen Eindrücke in Erinnerung geblieben, so Cz., er würde es als unauffällig beschreiben. Auf Frage sagt Cz., dass Theile keinen Augenkontakt gehalten habe, sei auch zu der Zeit gewesen, als die Vorwürfe geäußert worden seien. Heer fragt, ob es eine weitere Veränderung gegeben hab, als, wie Cz. bekundet habe, die Vernehmungsatmosphäre angepasst wurde. Cz:: „Nicht dass ich mich erinnere.“ Belehrt worden sei Theile als Zeuge und für den Fall, dass er sich belasten würde, dass er die Aussage verweigern kann. Auf Nachfrage sagt Cz., Theile sei mitgeteilt worden, dass er als Zeuge zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist und dass er, wenn er sich selbst belastet, die Aussage verweigern könne, und dass er bei Aussagen, die nahe Verwandte belasten würden, auch das Zeugnis verweigern könne. Heer: „Da sind sie sich sicher, mit dem was sie gerade gesagt haben?“ Bezüglich des Wortlauts nicht, so Cz, bezüglich des Inhalts aber schon.
RA Klemke bittet Cz. den Vernehmungsraum zu beschreiben. Cz. spricht von mehreren Tischreihen und Stühlen, von der Größe eines durchschnittlichen Besprechungsraums, 20 bis 30 Quadratmeter groß. Sie hätten sich auf die eine Seite der Tische gesetzt, wo sich auch der Laptop befunden habe. Und auf der anderen Seite habe Theile Platz genommen. Klemke fragt, ob die Position mal geändert wurde von einzelnen Anwesenden. Er meine, so Cz., dass Weingarten auch mal aufgestanden sei, weil er versucht habe, Theile anhand einer Skizze zu verdeutlichen, welche Rolle er einnehmen könne aus Sicht der BAW. Weingarten habe dann wieder Platz genommen. Konkret habe Weingarten da gesagt, welche Vorwürfe gegen Personen bei der Beschaffung einer Tatwaffe vorliegen, und dass Theile als Bindeglied zwischen Mü. und Länger in Frage kommt, so Cz. auf Frage. Wo sich diese Skizze befunden habe, könne er nicht mehr genau sagen. Auf Nachfrage sagt Cz., er meine, dass die Skizze auf einem Papier vorgehalten wurde. Er glaube nicht, dass das im Protokoll vermerkt worden ist, so Cz. auf Frage. Klemke fragt, ob es dafür irgendwelche Gründe gab. Er kenne die Gründe nicht mehr, so Cz., letztlich habe die Skizze nur Namen enthalten in Kreisform und eine Lücke aufgewiesen, wo Theile als Bindeglied in Frage kommt. Und der Sachverhalt sei ja in schriftlicher Form wiedergegeben worden, nicht die Skizze, sondern die Tatsache, wo Theile als Bindeglied in Frage komme. Klemke fragt, ob Weingarten auch bei anderen Gelegenheiten aufgestanden ist. Er wisse es nicht mehr genau, so Cz., er glaube aber, dass es die einzige Gelegenheit war. Klemke: „Auch nicht beim wortstarken Verdeutlichen?“ Das könne sein, so Cz., aber er erinnere sich nicht. Er selber habe sich nicht erhoben.

Die Vernehmung endet um 11.14 Uhr. RA Heer sagt, die Verteidigung Zschäpe widerspreche der Verwertung der Bekundungen des Zeugen Cz. zu den Angaben von Theile wegen eines Verstoßes gegen die Vernehmungsvorschriften. Klemke schließt sich an. NK-Vertreter RA Langer behält sich eine Erklärung vor.

Nach einer Pause bis 11.26 Uhr folgt der Zeuge R. E., Bruder des Angeklagten André Eminger. E. wird nach § 52 StPO, dass er ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht habe. E. verneint die Fragen, ob er aussagen wolle und ob seine Aussagen bei der Polizei ins Verfahren eingeführt werden können.

Danach stellt RA Reinicke den Beweisantrag, die Einverständniserklärung Zschäpes zur Abgabe einer Blutprobe von 1997 und das entsprechende Behördengutachten zu verlesen. Die Angeklagte habe im Verfahren betreffend die Drohbriefe zur Jahreswende 1996/ 97 freiwillig eine Blutprobe abgegeben und sei mit der Verwertung der Ergebnisse einverstanden gewesen. Die Blutproben hätten verwertet werden dürfen, auch der Zeuge Dressler (136. Verhandlungstag) habe sie verwerten dürfen.

Der Verhandlungstag endet um 11.32 Uhr.
Das Blog NSU-Nebenklage schreibt:

Insgesamt ergab sich, dass Theile auch in dieser Vernehmung von Anfang an gelogen hatte, insbesondere was seine Kenntnisse über die Verkaufskette der Ceska anging. Die Beteuerungen Theiles, er habe nichts mit der Waffenlieferung zu tun gehabt, sind mehr als unglaubwürdig, seine Aussage im Prozess ist offenkundig eine Falschaussage.“

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