Protokoll 281. Verhandlungstag – 10. Mai 2016

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An diesem Verhandlungstag wird zunächst Jeanette Pf. gehört, die als Ermittlerin zum wiederholten Mal in der Hauptverhandlung aussagt. Heute geht es um die Radiomeldungen, durch die Beate Zschäpe möglicherweise am 04.11.2011 erfahren hat, dass Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt tot in dem in aufgefunden wurden. Es folgen Verlesungen. Danach lehnt Richter Götzl Beweisanträge von Vetreter_innen der Nebenklage ab.

Zeugin:

  • Jeanette Pf. (BKA Meckenheim, Ermittlungen zu Radiomeldungen betreffend Leichenfund im Wohnmobil in Eisenach, 04.11.2011)

    Der Verhandlungstag beginnt um 09:47 Uhr. Nach der Präsenzfeststellung verliest Götzl zunächst einen Schriftsatz von Zschäpe-Verteidiger RA Borchert zu dem am 280. Verhandlungstag gestellten Antrag auf Akteneinsicht und Aussetzung des Verfahrens. In dem Schreiben heißt es [bezugnehmend auf die Stellungnahme von Bundesanwalt Diemer vom 280. Verhandlungstag und deren Wortwahl], dass „jedem vernünftigen Bundesanwalt“ ersichtlich sein sollte, dass Vertrauen zwischen einem Rechtsanwalt und dem Senat bestehen müsse, dass eine Nachfrage zur Vollständigkeit der Akten nicht notwendig ist.

    Dann verkündet Götzl einen Beschluss zum entsprechenden Antrag. Zunächst gibt Götzl den Hergang der Ereignisse wieder und nimmt dabei Bezug auf frühere Beschlüsse zu Anträgen der Verteidigung Wohlleben. Dann sagt er, dass mit Verfügung vom 03.05.2016 der Antrag von RA Borchert vom 28.04.2015 auf Akteneinsicht in sämtliche dem Gericht vorliegenden Akten mit der Maßgabe genehmigt worden sei, dass die Akten in den Räumen des Gerichts einzusehen seien. Die Zeiten der möglichen Einsicht in die Akten seien für einen Großteil der Akten nicht auf die üblichen Geschäftszeiten beschränkt. Eine Einsicht sei bspw. auch am Wochenende oder nach Dienstschluss möglich. Zur Begründung der Ablehnung des restlichen Antrags führt Götzl aus: Die Anträge auf „Aussetzung des Verfahrens“, gemeint ist nach Auslegung des gesamten Vortrags aber die Aussetzung der Hauptverhandlung, konnten abgelehnt werden, weil es zu keiner veränderten Sachlage im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO gekommen ist, in deren Folge die Aussetzung zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen erschienen wäre.

    1. Bei einer veränderten Sachlage kann es sich um eine Veränderung des Sachverhalts oder der Verfahrenslage handeln. Durch eine Veränderung der Verfahrenslage in der Hauptverhandlung kann eine Veränderung der Sachlage eintreten, wenn die Veränderung eine weitere Vorbereitung der Verteidigung notwendig macht und damit eine Aussetzung angemessen erscheinen lässt. Wird dem Verteidiger keine oder nur unzureichende Akteneinsicht gewährt, so kann zur Vorbereitung der Verteidigung und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs die Aussetzung geboten sein.

    2. Eine „Aussetzung des Verfahrens“ war im vorliegenden Fall jedoch nicht anzuordnen, weil es zu keiner Veränderung der Verfahrenslage im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO kam:
    a. Die Antragsteller tragen zusammengefasst vor, die Verfahrenslage hätte sich ihnen mit Übergabe der Datenträger mit den Aktendateien so dargestellt, dass sie damit vollständige Akteneinsicht erhalten hätten. Hierauf hätten sie auch vertrauen dürfen. Diese Verfahrenslage hätte sich insoweit geändert, dass sie mit dem Beschluss vom 12.04.2016 und der Verfügung vom 25.04.2016 auf die mögliche Unvollständigkeit der digitalen Akten hingewiesen worden seien. Der Vertrauenstatbestand in die Vollständigkeit der Akten sei dadurch entfallen.
    b. Eine Veränderung der Verfahrenslage ist darin nicht zu sehen, da die Antragsteller von Anfang an nicht auf die Vollständigkeit der überlassenen digitalisierten Akten vertrauen durften. Ein derartiger Vertrauenstatbestand durfte sich bei den Antragstellern nämlich bei sachgerechter Würdigung aller Umstände aus der Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten nicht bilden:

    i. Von Seiten des Senats wurde niemals ausdrücklich garantiert, dass die elektronisch überlassenen Datenträger die Originalakten vollständig abbilden würden.
    ii. Durch die Übergabe einer Festplatte und die anschließende sukzessive Übergabe der weiteren Datenträger täuschte der Senat die Antragsteller auch nicht konkludent über die Vollständigkeit der elektronisch überlassenen Akte. Ein Vertrauenstatbestand in diesem Sinne durfte sich bei den Antragstellern vernünftigerweise nicht bilden. a. In diesem Zusammenhang wird zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.04.2016, in denen detailliert ausgeführt wurde, warum bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände von einer Garantie der Vollständigkeit der digital überlassenen Akten nicht ausgegangen werden durfte. Es sei hier nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass z.B. unbeabsichtigte Fehler beim Kopieren, Scannen, Brennen und Vervielfältigen von Datenträgern aufgrund fehlerhafter Bedienung durch das eingesetzte Personal oder fehlerhafter Funktion der verwendeten Geräte nicht ausgeschlossen werden können. Wer hier, wie die Antragsteller, von einer Vollständigkeitsgarantie der auf Datenträgern überlassenen Akte durch den Senat ausgeht, müsste jedoch folgende Überlegung anstellen: Eine derartige Garantie des Senats kann vernünftigerweise nur dann angenommen werden, wenn der Senat vor Hinausgabe der Datenträger die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit aller Papier-Kopien und aller eingescannter Dateien und anschließend jeden einzelnen Datenträger auf Brenn- und Vervielfältigungsfehler überprüft hätte. Dass dies bei dem Umfang der Akten und der Anzahl der überlassenen Datenträger (Festplatten und DVDs) bei der Vielzahl der Prozessbeteiligten vom Senat objektiv nicht geleistet und von den Antragstellern auch nicht erwartet werden kann, ist offenkundig.

    b. Die im Beschluss vom 12.04.2016 zusätzlich dargestellten Umstände im Zusammenhang mit der Verteidigung Wohlleben waren RA Klemke und RA Borchert ebenfalls aus den elektronisch überlassenen Akten erkennbar. c. Ergänzend ist noch anzuführen, dass den Antragstellern z.B. auch aufgrund des Vermerks vom 09.06.2015 erkennbar war, dass nicht alle Aktenteile digitalisiert überlassen werden. Dort heißt es: „Der Brief wird im Sonderheft Zschäpe abgelegt und nimmt nicht an der automatisierten Akteneinsicht teil. Die Verfahrensbeteiligten können das Sonderheft in der Geschäftsstelle des Senats nach Terminsvereinbarung einsehen.“ d. Vor diesem Hintergrund ist, wie der Antragsteller RA Borchert in seinem Schreiben vom 28.04.2016 ausführt, „eine Nachfrage auf Vollständigkeit der überlassenen Aktenunterlagen“ tatsächlich entbehrlich. Es liegt nämlich bei verständiger Würdigung aus Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten auf der Hand, dass eine derartige Garantie der Vollständigkeit der elektronischen Datenträger aus den oben genannten Gründen nicht gegeben werden kann.

    Es folgt dann die Einvernahme der Zeugin Jeanette Pf. Götzl sagt, es gehe um ergänzende Ermittlungen zu einem Thema, zu dem Pf. bereits gehört worden sei, zu Radiomeldungen betreffend Leichenfund im Wohnmobil in Eisenach. Pf. Sagt, sie sei am 17.03. [siehe 272. Verhandlungstag]hier gewesen und habe Ergebnisse von Ermittlungen vorgetragen: „Es wurde ein Radio sichergestellt und wir haben ein Küchenradio auf einem Foto. Und ich habe den Internetverkehr ausgewertet, da gab es neun Radiosender, deren Seiten angesurft wurden. Ein Flashcookie von MDR Info wurde festgestellt. Ich habe bei MDR Info und MDR Thüringen und MDR Jump nachgefragt. MDR Info hat über den Leichenfund erst um 15:30 Uhr berichtet, die Wohnung wurde ja grob um 15 Uhr in Brand gesetzt. Von MDR Thüringen und MDR Jump wurde mir mitgeteilt, dass keine Meldungen mehr vorliegen würden.“

    Am 22.03. sei dann, so Pf. weiter, ein Artikel vom Haupstadtstudio Berlin erschienen, das nochmal recherchiert und dann doch eine Meldung bei MDR Thüringen gefunden worden sei, dass doch bereits um 14 Uhr über den Leichenfund im Wohnmobil berichtet worden sei. Sie habe dann nochmal Kontakt zu MDR Info und MDR Thüringen aufgenommen, ob das denn so stimmt, wie im Artikel berichtet. Es sei dann bestätigt worden und ihr sei die entsprechende Meldung zugeschickt worden. Zur Begründung, warum die Meldung jetzt doch gefunden wurde, habe der Vertreter des MDR lapidar gesagt, dass ihre Nachricht wohl auf dem falschen Schreibtisch gelandet wäre. Sie habe außerdem bei Antenne Thüringen nachgefragt, da sei auch um 14 Uhr über den Leichenfund berichtet worden. Die Meldung um 12 und 13 Uhr habe nur den Banküberfall betroffen. Um 14 Uhr sei die Meldung gekommen, dass es eine Wendung gegeben habe, dass die Explosion im Wohnmobil mit dem Bankraub zusammen hängen könnte.

    Pf.: „Das Fazit steht im Vermerk: Theoretisch konnte Frau Zschäpe über diese beiden Radiosender vom Tod von Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos erfahren haben. Aus dem Internetverlauf ist es aber nicht zu erkennen. Damit meine ich, vor 14 Uhr und nach 14 Uhr wurde die Internetseite von einem Tierheim besucht. Der letzte Eintrag ist von 14:28 Uhr, da sind jetzt keine Seiten besucht worden, die darauf schließen lassen. Gegoogelt wurde nach Mitteln gegen Übelkeit, nach dem Fernsehprogramm und nach Biofleisch in Zwickau.“ Die Zeugin wird um 10:11 Uhr entlassen. Götzl sagt, es sei dann beabsichtigt, im Freibeweisverfahren drei Vermerke zu verlesen, und nennt die Fundstellen. Es folgt eine Pause bis 10:36 Uhr.

    Danach verliest Richter Lang im Freibeweisverfahren zunächst den Vermerk zu einem Treffen vom 17.09.1998: „Am 15.11.11 mit Frau Streter, Leiterin Abteilung VS in BB, besprochen, dass dort eigenständig geprüft wird, ob untenstehende Information übergeben werden kann.“ [phon.] Danach kommt der schon mehrfach bei Vernehmungen, etwa von Reinhard Görlitz, angesprochene Vermerk zu einer Beratung am 17.09.1998 im Innenministerium von Brandenburg zwischen Vertretern der VS-Ämter Thüringen, Sachsen und Brandenburg zur Verlesung. Anlass sei, so der Vermerk, ein Hinweis in einem Quellenbericht des Innenministeriums Brandenburg vom 14.09.1998 gewesen, demzufolge zur Zeit den Auftrag haben solle, für die „drei flüchtigen sächsischen Skinheads“ Waffen zu beschaffen: „Gelder für diese soll die -Sektion Sachsen bereitgestellt haben. Nach Entgegennahme der Waffen, noch vor der beabsichtigten Flucht nach Südafrika, soll das Trio einen weiteren Überfall planen, um mit dem Geld sofort Deutschland verlassen zu können. Antje Probst wolle der weiblichen Person des Trios ihren Pass zur Verfügung stellen. Probst und Werner sollen unabhängig voneinander und ohne Wissen des anderen für die drei tätig sein.“

    Ziel der Beratung sei es gewesen, verliest Richter Lang, Maßnahmen festzulegen, die den Nachrichtengeber [, V-Mann „“des VS Brandenburg] nicht gefährden. Dann verliest Lang, dass im Vermerk nun die Teilnehmer aufgeführt seien, die Namen aber jeweils geschwärzt seien. Danach verliest Lang weiter: „Folgende Festlegungen wurden getroffen: 1. IM Brandenburg ist grundsätzlich nicht bereit, die Quellenmeldung als solches für die Polizei freizugeben. 2. Ggf. Erstellung eines Behördenzeugnisses durch BfV, da Unterstützung von dort zugesagt. 3. LfV Thüringen informiert ohne Nennung der Herkunft der Information das LKA Thüringen über den Sachverhalt. Behandlung der Hinweise mit hoher Sensibilität wird vorausgesetzt. 4. Beginn der Observation der Antje Probst durch LfV Thüringen am 16.9.1998 Nachmittag. 5. Fortsetzung der Observation durch LfV Sachsen ab 17.9.1998 ab 7 Uhr; Ende wird operativ festgelegt.“ Dann verliest Lang, dass am 17.09.1998 gegen 10:45 Uhr eine Person vom TLfV, deren Name im Vermerk geschwärzt sei, mitgeteilt habe, dass es am 16.09.1998 eine Besprechung mit dem Präsidenten des TLKA gegeben habe. Dabei habe dieser für die Umsetzung zu polizeilichen Maßnahmen einen schriftlichen Bericht gefordert, um beim Amtsrichter Beschlüsse für TKÜ und Observation zu beantragen.

    Nach Rücksprache des TLfV mit einer Person aus dem Innenministerium Brandenburg, deren Name im Vermerk geschwärzt sei, sei diese nicht mehr bereit gewesen, die Zustimmung zur Erstellung des Behördenzeugnisses zu geben. Einer Person, deren Name im Vermerk geschwärzt sei, sei mitgeteilt worden, dass das LfV Sachsen die Observation von Antje Probst am 17.09.1998 um 7 Uhr übernommen habe. Lang verliest weiter: „Geschwärzt teilt mit, dass am 21.09.1998 beim LfV SN zwischen Geschwärzt und Herrn Tüshaus ein weiteres Gespräch in dieser Angelegenheit vorgesehen ist. Geschwärzt wurde jegliche Unterstützung durch das LfV Sachsen zugesagt.“ Lang sagt, es folge dann ein handschriftlicher Teil. In diesem handschriftlichen Teil geht es darum, dass das Thema auf Anregung des LfV Sachsen am 23.09. erneut erörtert worden sei, nachdem das BfV am Vormittag erstmals informiert worden sei. „TH“ habe erklärt, dass eine vertrauliche Umsetzung der Meldung an das TLKA nicht problematisch sei, aber bei Anschlussmaßnahmen auch ein Behördenzeugnis kaum helfe. Die TKÜ gegen Werner laufe noch bis 30.09. Es sei erklärt worden, dass die Quelle nicht ins Zeugenschutzprogramm genommen werden könne und die Weiterleitung der Meldung gefährlich für die Quelle sei, weil es sich um ein Vieraugengespräch gehandelt habe und es mglw. ein Test gewesen sei; am kommenden Wochenende sei wahrscheinlich Klärung in Aussicht. Ergebnis sei, dass „BB“ die Forderung nach „QS“ [vermutlich „Quellenschutz“]aufrecht erhalte, die Mitteilung könne nicht in einer Weise verwertet werden, die ggf. eine Offenbarung nach sich ziehe. „TH“ sei federführend bei den Maßnahmen, die die drei Flüchtigen betreffen, „Obs“ [Observation] am Wochenende.

    Götzl sagt, es folge dann die Verlesung eines Vermerks des Zeugen Görlitz. [Es handelt sich um einen Vermerk bzw. eine Antworthilfe aus dessen Handakte, die er bei seiner Vernehmung dabei hatte und die das Gericht beschlagnahmt hatte.] Richter Lang verliest: „Zum Handy mit der SMS ‚Hallo was ist mit den Bums‘ hatte ich zunächst keine Erinnerung mehr, da der Sachverhalt 17 Jahre her ist. Anhand eines von mir verfassten Treffberichtes konnte ich jetzt, 2015, feststellen, dass ich ein Treffen mit Piatto von 15 bis 20 Uhr hatte. Unter anderem ging es darum, ein Handy auszutauschen. Deswegen gingen wir in ein Geschäft und ich kaufte zwei Handys. Das alte Telefon habe ich an mich genommen. Laut Treffbericht habe ich Piatto um 15 Uhr abgeholt, nach einer 30-min. Fahrt sind wir in Potsdam angekommen. Das Aussuchen und Bezahlen hat ca. 30 Min. gedauert. Weil das alte Handy aus dem Verkehr gezogen werden sollte, gehe ich davon aus, dass ich es abgeschaltet habe. Zusammengefasst hat Piatto mir das Handy gegen 16 Uhr übergeben, dann habe ich es abgeschaltet und am nächsten Tag in der Verwaltung abgegeben. Eingezogene Handys und Sim-Karten werden in der Regel kurzfristig vernichtet. Mir wurde bekannt, dass das Handy physisch nicht mehr existiert. Das heißt, die Nachricht ‚Was ist mit den Bums‘ hat Piatto nicht mehr erreicht. Ich hab es definitiv nicht eingeschaltet, denn es sollte eingezogen werden. Vor nunmehr 17 Jahren habe ich von der SMS nichts mitbekommen.“ [alles phon.]

    Götzl: „Und der Vermerk von Dr. Wagner.“ Wieder verliest Richter Lang: „Gespräch GBA am 28.1.2013 in Karlsruhe, Ermittlungsverfahren gegen Werner. Ehemalige Quelle ‚Piatto‘.“ Lang verliest, dass an der Besprechung neben den Vertretern des GBA – Griesbaum, Dr. Diemer, Dr. Bruns und StA Schmidt – auch Vertreter des BfV sowie „für hiesige Behörde Unterzeichnerin“ teilgenommen hätten. Gegenstand des Gespräches seien gewesen: 1. die Anhörung des im oben genannten Verfahren als Zeugen benannten Szczepanski und die gegenseitige Abstimmung und Unterrichtung, 2. die Fragen zum Handy Szczepanskis, das ihm vom VS Brandenburg zur Verfügung gestellt wurde: „Zu 2. wurde auf hiesigen Vortrag zum Ablauf des 25.08.1998, Quellentreff, Handykauf und Übergabe des neuen legendierten Handys an ‚Piatto‘, seitens BKA eingeräumt, dass sich die Angabe des Schäfer-Gutachtens zum Standort Chemnitz wohl nur auf das Handy des in diesem Verfahren Beschuldigten [Jan Werner] bezieht und das Gutachten insoweit ungenau wäre, der Standort des Handys von ‚Piatto‘ folglich nicht belegt werden kann.“ Weiterhin sei auf die Frage des GBA, ob die SMS ‚Was ist mit den Bums‘ vom 25.08.1998, 19:21 Uhr, ‚Piatto‘ überhaupt erreicht hat, vom BKA eingeräumt worden, dass laut dort vorliegenden Unterlagen Werner versucht haben solle, die Quelle unmittelbar vor Absenden der SMS anzurufen. Da dies nicht gelungen sei, sei offensichtlich die SMS abgesetzt worden: „Dies verstärkt das Indiz dafür, dass die bewusste SMS den Empfänger nicht mehr erreichte, denn dieser hatte zu diesem Zeitpunkt bereits das neue Handy erhalten.“ „Unterzeichnerin“ habe in diesem Zusammenhang die BKA-Vertreter um die Beantwortung eines Schreibens zu 2. gebeten. Darüber hinaus sei durch das BfV zugesichert worden, das Protokoll der Anhörung von ‚Piatto‘ auch an Brandenburg zu übersenden: „Gezeichnet: Wagner.“ Götzl fragt, ob es dazu Erklärungen gebe. Niemand von den Prozessbeteiligten meldet sich. Götzl legt eine Pause ein.

    Dann verkündet er den Beschluss, dass die Anträge von NK-Vertreter RA Narin vom 275. Verhandlungstag abgelehnt sind bzw. ihnen nicht nachgekommen wird bzw. den Beweisanregungen nicht entsprochen wird. Zur Begründung führt er aus, dass die Beweisanträge auf Vernehmung der Zeugen [Ralf] L. und [Volker] B. hätten abgelehnt werden können, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung seien. Den Anträgen, L. und B. im Wege der Beweisermittlung zu den in den Anträgen aufgeführten Sachverhalten zu befragen und das Spurenblatt der „MK Cafe“ vom 14.06.2012 beizuziehen, sei nicht nachgekommen worden, weil die Aufklärungspflicht zu diesen Ermittlungen nicht dränge. Den Anregungen, die Zeugen Ralf und Anja W. unter Vorhalt sich neu ergebender Tatsachen erneut zu befragen, werde nicht entsprochen. Dann macht Götzl die üblichen Ausführungen zur Ablehnung von Beweisanträgen und zur prognostischen Prüfung. Dann kommt er zur inhaltlichen Begründung:

    Zu I: 1. Die dort aufgeführten Beweistatsachen, als erwiesen unterstellt, belegen zusammengefasst, dass der Zeuge L. „über einen längeren Zeitraum während der 1990er Jahre einer Gruppierung um die Brüder Ron E. und Gil E. (später W.) angehörte“, die Kontakt zu organisierten Straftätern hielt. Daneben bestand auch Kontakt zu Polizeibeamten, die Straftaten der Gruppierung ermöglichte oder deren Verfolgung vereitelte. Neben Umständen, die den Zeugen betreffen (z.B. dessen Spitznamen, dessen Rückzug nach Hessen oder dessen Aufgaben innerhalb der Gruppierung) wird weiter belegt, dass der Zeuge den verstorbenen Uwe Böhnhardt zur Begehung von Straftaten anhielt und ihn zur Disziplinierung mindestens einmal schwer misshandelte. Schließlich wird belegt, dass für diese Gruppierung vorwiegend rechtsextrem eingestellte Personen, darunter u.a. Uwe Böhnhardt und zumindest zeitweise u.a. auch Holger Gerlach und Ralf Wohlleben tätig waren. Sollte sich der Freundeskreis der Angeklagten Zschäpe mit dem Umfeld des verstorbenen Böhnhardt überschnitten haben, könnte zudem festgestellt werden, Beate Zschäpe habe damals in einem „rechtsextremen, kriminellen Milieu verkehrt“. Dies erlaube Rückschlüsse auf deren „Persönlichkeit und Sozialisation“.

    2. Eine Bedeutung dieser zusammengefasst dargestellten Umstände und der damit im Zusammenhang ebenfalls unter Beweis gestellten Begleitumstände für eine mögliche Schuld- und/oder Straffrage bei den Angeklagten bzw. für den Beweiswert eines Beweismittels ist nicht erkennbar. a. Ohne Bedeutung sind die unter Beweis gestellten Tatsachen, die sich auf den Zeugen L. selbst beziehen. Der Senat zieht aus diesen lediglich den Zeugen betreffenden Umständen mangels erkennbaren Zusammenhangs keine Schlüsse, die sich auf die Angeklagten oder auf Beweismittel beziehen könnten. b. Gleiches gilt für Tatsachen, die den verstorbenen Uwe Böhnhardt betreffen. Dass beispielsweise der Zeuge L. den verstorbenen Uwe Böhnhardt zu Straftaten anhielt, dass zu Uwe Böhnhardts Aufgaben das Eintreiben von Geld zählte und dass der Zeuge den verstorbenen Uwe Böhnhardt auch körperlich misshandelte, stellen Umstände dar, die keine Bedeutung für die oben genannten Fragenkomplexe haben. Ein Zusammenhang ist nicht erkennbar.

    c. Aus dem Umstand, dass die Angeklagten Gerlach und Wohlleben oder verschiedene Zeugen „zumindest zeitweise“ für diese Gruppierung „tätig waren“, zieht der Senat keinen Schluss, dem Bedeutung für eine mögliche Schuld- und/oder Straffrage zukommen könnte. Die Beweistatsache ist hierfür sowohl zeitlich als auch inhaltlich zu vage. Aus demselben Grund hat dieser Umstand auch keine Bedeutung für die Glaubhaftigkeit von Angaben von Zeugen oder Angeklagten. d. Die Bedeutung der verschiedenen unter Beweis gestellten „Kontakt“-Verhältnisse für eine mögliche Schuld- und/oder Straffrage bzw. den Beweiswert eines Beweismittels ist nicht zu erkennen. e. Aus dem Umstand, dass Personen aus dem „Freundeskreis“ der Angeklagten Zschäpe „zumindest zeitweise“ für die kriminelle Gruppierung „tätig waren“ zieht der Senat keine Schlüsse zur „Persönlichkeit und der Sozialisation“ der Angeklagten Zschäpe. Um derartige Schlüsse zu ziehen, sind die unter Beweis gestellten Umstände zu unbestimmt. So kann der Senat aus dem weiten Begriff Person aus dem „Freundeskreis“ der Angeklagten Zschäpe nicht schließen, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss eine derartige Person auf die Angeklagte im Hinblick auf deren Persönlichkeit und Sozialisation überhaupt hatte.


    2. Eine Bedeutung dieser zusammengefasst dargestellten Umstände und der damit im Zusammenhang ebenfalls unter Beweis gestellten Begleitumstände für eine mögliche Schuld- und/oder Straffrage bei den Angeklagten bzw. für den Beweiswerte eines Beweismittels ist nicht erkennbar.
    a. Den Umständen, wo der Zeuge B., die „Hells Angels“ und die „“ verkehrten, kommt keine Bedeutung in diesem Sinne zu.
    b. Gleiches gilt für die unter Beweis gestellten „engen Kontakte“ von „Hells Angels“-Mitgliedern zu Personen aus der Landespolizeiakademie.

    Im Folgenden macht Götzl die übliche Ausführung dazu, dass der Senat die in diesem Zusammenhang unter Beweis gestellten Tatsachen noch einmal gemeinsam als erwiesen angesehen und einer Prüfung unterzogen habe. Auch dabei hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, die die Einordnung als für die Entscheidung, tatsächlich ohne Bedeutung, in Frage stellen. Dann führt Götzl aus, dass es sich bei den Anträgen auf Befragung der Zeugen L. und B., „ob“ bestimmte Umstände vorgelegen hätten, nicht um Beweisanträge handele, da keine bestimmten Beweistatsachen bezeichnet würden. Es handele sich vielmehr um Beweisermittlungsanträge, die durch Ladung und Vernehmung der Zeugen zu den aufgeführten Fragenkomplexen erfüllt werden sollen. Es folgen die üblichen Ausführungen zu Beweisermittlungsanträgen. Dann geht Götzl wieder zur inhaltlichen Begründung über:

    Zu II: Die Aufklärungspflicht erfordert es bei Anwendung dieser Grundsätze nicht, den Zeugen L. zu den aufgeworfenen Fragen zu vernehmen:
    1. Die Antragsteller führen zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen aus, es könne durch die Befragung geklärt werden, ob der Zeuge Kontakt zu Ralf L. und über diesen gegebenenfalls zu Uwe Böhnhardt und weiteren Mitgliedern oder Unterstützern des NSU gehabt hatte.
    2. Es sind unter Berücksichtigung des gesamten Beweisergebnisses keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Zeuge eine oder mehrere der aufgeführten Fragen bejahen wird können. Die Antragsteller vermuten auch nur, dass z.B. der hier benannte Zeuge L. und der Zeuge Temme überhaupt einmal aufeinandertrafen. So führen sie lediglich aus, dass ein Aufeinandertreffen der genannten Personen „sehr wahrscheinlich“ sei, weil der Zeuge L. „im Rockermilieu“ verkehrte und der Zeuge Temme sich im Umfeld der „Saints“ bzw. „Hells Angels“ , also auch im „Rockermilieu“, bewegte. Ein Aufeinandertreffen als Besucher desselben Lokals oder ein bloßes Kennverhältnis würden jedoch keine Grundlagen darstellen für Schlüsse im Zusammenhang mit einer möglichen Schuld- und/oder Straffrage.

    Zu IV: Die Aufklärungspflicht erfordert es bei Anwendung dieser Grundsätze nicht, den Zeugen B. zu den aufgeworfenen Fragen zu vernehmen:
    1. Die Antragsteller führen zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen aus, es könne durch die Befragung geklärt werden, ob es Verflechtungen von rechtsextremer Szene und organisierter Rockerkriminalität jedenfalls in Hessen gegeben habe und ob sich Uwe Mundlos und „möglicherweise auch Andreas Temme immer wieder in der Gaststätte Scharfe Ecke aufhielten“. Falls dies bewiesen würde, würde die Frage aufgeworfen, ob der Zeuge Temme und Uwe Mundlos sich kannten. Auf die Schuld- und Straffrage würde sich die Befragung auswirken, „wenn sich herausstellen sollte, dass Andreas Temme als Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz über die Verbrechen des NSU zumindest unterrichtet war oder diese gar aktiv unterstützt hat.“

    2. Es sind unter Berücksichtigung des gesamten Beweisergebnisses keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Zeuge Temme und der verstorbene Uwe Mundlos sich kannten. Es handelt sich dabei um eine schlichte Spekulation der Antragsteller. Die Antragsteller tragen vor, sowohl der Zeuge Temme als auch Uwe Mundlos seien in der Gaststätte „Scharfe Ecke“ in Reinhardshagen verkehrt. Mangels weiterer Anhaltspunkte schließt der Senat hieraus jedoch nicht, dass die beiden Personen sich auch kannten. Weitere Umstände, die für ein Kennverhältnis der beiden Personen sprechen würden, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die weiteren Schlussfolgerungen, also die Involvierung des Verfassungsschutzes, welche die Antragsteller aus einem durch die Befragung des Zeugen möglicherweise nachgewiesenen Kennverhältnis ziehen wollen, sind unter Berücksichtigung des bislang gewonnenen Beweisergebnisses nur eine Spekulation. Eine Mitwirkung des Verfassungsschutzes im Sinne einer Kausalität seines Handelns für die Begehung angeklagter Taten oder im Sinne einer Tatgenese für angeklagte Taten ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Bei den Anträgen, das Spurenblatt der MK Cafe des PP Nordhessen vom 14.06.2012 beizuziehen und Akteneinsicht zu gewähren, handelt es sich nicht um Beweisanträge, da keine bestimmten Beweistatsachen bezeichnet werden. Es handelt sich demnach um Beweisermittlungsanträge, die durch Beiziehung der Unterlagen erfüllt werden sollen.

    Es folgen wiederum Ausführungen zu Beweisermittlungsanträgen. Dann geht Götzl wieder zur inhaltlichen Begründung über: 1. Die Antragsteller führen hierzu aus, die MK Cafe des PP Nordhessen würde einen Zusammenhang zwischen den Personen Andreas Temme, dem Betreiber der Gaststätte „Scharfe Ecke“ Walter K. und dem „Präsidenten“ der Kasseler „Hells Angels“ Michael Sch. herstellen, indem sie diese drei Personen auf dem Spurenblatt unter der Rubrik „Spurenbeziehung“ aufgeführt hätten.
    2. Die Aufklärungspflicht drängt nicht dazu, das genannte Spurenblatt beizuziehen und den Antragstellern Akteneinsicht in das Blatt zu gewähren. Es ist nicht erkennbar, welche Bedeutung der Einordnung der drei genannten Personen als „Spurenbeziehung“ durch die Ermittlungsbeamten zukommen sollte. Die bisherige Beweisaufnahme, der Akteninhalt und der Vortrag der Antragsteller geben keine Hinweise hierauf.

    Zum Abschluss verkündet Götzl, dass den Anregungen, die Zeugen Ralf und Anja W. unter Vorhalt sich neu ergebender Tatsachen erneut zu befragen, nicht entsprochen wird, weil nicht ersichtlich sei, welchen Aufklärungsgewinn die Befragung der beiden Zeugen erbringen sollte. Umstände, die den Schluss nahelegen würden, die Zeugen könnten Angaben zu den angeklagten Taten oder den angeklagten Personen machen, seien nicht vorhanden und auch nicht vorgetragen. Götzl: „Wir machen nochmal Pause. Sind denn Stellungnahmen zum Antrag der Verteidigung Wohlleben auf Befragung von Herrn Brandt vorgesehen?“ Bundesanwalt Diemer sagt, der GBA trete dem nicht entgegen. Es folgt eine Pause bis 11:30 Uhr.

    Danach verkündet Götzl einen weiteren Beschluss. Er verkündet, dass die Anträge der NK Yozgat vom 270. Verhandlungstag zu den Teilnehmern an einer Besprechung des Innenministeriums Brandenburg bzw. des LfV Sachsen und Thüringen am 17.09.1998 abgelehnt sind bzw. ihnen nicht entsprochen wird. Nach der zusammenfassenden Wiedergabe der Anträge sagt Götzl, dass die Beweisanträge bzw. Beweisermittlungsanträge auf Vernehmung der Zeugen hätten abgelehnt werden können, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung seien. Den Anträgen, das Innenministerium Sachsen zu veranlassen, den Vermerk des Zeugen Görlitz vom 17.09.1998 in ungeschwärzter Form zur Verfügung zu stellen und die Namen der an der Besprechung vom 17.09.1998 teilnehmenden Mitarbeiter des Innenministeriums Brandenburg bzw. des LfV Sachsen und Thüringen mitzuteilen, werde nicht nachgekommen, weil die Aufklärungspflicht zu diesen Ermittlungen nicht dränge. Es folgen die üblichen Ausführungen zur Ablehnung von Beweisanträgen und zur prognostischen Prüfung. Dann geht Götzl zur inhaltlichen Begründung über:

    Zu I und II: 1. Die Beweistatsachen, als erwiesen unterstellt, belegen zusammengefasst neben weiteren ergänzenden Umständen, dass am 17.09.1998 ein Treffen von Vertretern des Landesamtes für Verfassungsschutz Thüringen, des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen und des Innenministeriums des Landes Brandenburg stattgefunden hat. Gegenstand des Treffens war eine Mitteilung der Quelle Carsten Szczepanski, nach der das „Trio einen weiteren Überfall“ plane, sobald es durch Jan Werner mit Waffen beliefert worden sei. Die Teilnehmer an dem Treffen seien davon ausgegangen, sowohl die Quelle als auch Jan Werner hätten den Aufenthaltsort der Gesuchten Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe gekannt bzw. die Teilnehmer seien davon ausgegangen, sie könnten über die Verbindung der Quelle, also Szczepanski, zu Jan Werner den Aufenthaltsort des Trios jederzeit in Erfahrung bringen. Die Teilnehmer an dem Treffen seien sich auch einig gewesen, dass ohne ein Behördenzeugnis über diese Quellenmeldung von Seiten der Polizei operative Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthalts der Gesuchten Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe unmöglich gemacht würden. Dies hätten die Teilnehmer an dem Treffen in Kauf genommen, um die Quelle zu schützen.

    2. Die Antragsteller verfolgen mit der angebotenen Beweiserhebung das Ziel, Tatsachen zu beweisen, die dem Gericht den Schluss ermöglichen sollen, die beteiligten Behörden hätten seit der Meldung der Quelle am 14.09.1998 jederzeit die Möglichkeit gehabt, eine Festnahme der Gesuchten zu ermöglichen. Hier von sei von den Behörden allerdings aus Quellenschutzgründen abgesehen worden. Somit hätten die Behörden jedenfalls einen bewaffneten Raubüberfall, der von den verstorbenen Böhnhardt und Mundlos und der Angeklagten Zschäpe durchgeführt worden sein soll, nicht verhindert. Aus den unter Beweis gestellten und als erwiesen unterstellten Tatsachen zieht der Senat jedoch unter zusätzlicher Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses der Hauptverhandlung nicht den Schluss, dass „staatliche Mitverantwortung“ an der Begehung von einer oder mehrerer angeklagter Taten bestünde.

    a. Zwar kann – und hierauf zielen die Anträge ab – das Verhalten staatlicher Behörden strafmildernd zu berücksichtigen sein. Eine derartige staatliche Mitverantwortung mindert aber nur dann die Schuld eines Angeklagten, wenn den staatlichen Entscheidungsträgern die Tatgenese vorgeworfen werden kann. Eine bloße kausale, nicht vorwerfbare Verursachung, ist nicht geeignet, sich auf den Schuldumfang auszuwirken.
    b. Bei unterstelltem Erwiesensein aller unter Beweis gestellter Tatsachen und gleichzeitiger Berücksichtigung des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme zieht der Senat jedoch nicht den Schluss, dass das Behördenverhalten kausal für die weiteren Taten war. Mangels Kausalität liegt dann auch kein strafmildernd zu berücksichtigendes Behördenverhalten vor:
    i. Voraussetzung für die Annahme der Kausalität des Verhaltens der staatlichen Entscheidungsträger wäre, dass eine an sich mögliche Festnahme unterblieben ist. Grundvoraussetzung für eine Festnahme ist es, dass die staatlichen Stellen in der Lage gewesen wären, den Aufenthalt der gesuchten Personen festzustellen. Diesen Schluss zieht der Senat jedoch nicht:

    ii. Die unter Beweis gestellten Tatsachen belegen nicht, dass der Aufenthaltsort der Gesuchten bekannt oder feststellbar gewesen wäre. 1. Es wird in diesem Zusammenhang als erwiesen unterstellt, „dass sie (also die Zeugen) davon ausgegangen sind, dass sowohl die Quelle Szczepanski als auch Jan Werner den Aufenthaltsort des Trios“ gekannt hätten. Die bloße subjektive Überzeugung der Zeugen von dem Umstand, dass die Quelle Szczepanski und auch Jan Werner den Aufenthaltsort der Gesuchten kannten, besagt aber nichts zum tatsächlichen Kenntnisstand der Quelle und von Jan Werner. 2. Es wird in diesem Zusammenhang weiter als erwiesen unterstellt, „dass sie (also die Zeugen) davon ausgegangen sind, dass eine Observation Jan Werners den Aufenthalt des Trios offenbart hätte“. Auch hier liegt wiederum nur die subjektive Überzeugung der Zeugen vor, die nichts darüber aussagt, dass eine Observation von Jan Werner tatsächlich zur Ermittlung des Aufenthalts der gesuchten Personen geführt hätte. 3. Zusätzlich wird als erwiesen unterstellt, „dass sie (also die Zeugen) spätestens ab dem 17.09.98 davon ausgegangen seien, den Aufenthaltsort des Trios über die Verbindung der Quelle zu Jan Werner jederzeit in Erfahrung bringen zu können“. Auch diese subjektive Überzeugung der Zeugen sagt wiederum nichts dazu aus, dass der Aufenthalt der gesuchten Personen tatsächlich hätte ermittelt werden können.

    iii. Auch wenn die als erwiesen unterstellten subjektiven Annahmen der Zeugen und das weitere in diesem Zusammenhang gewonnene Beweisergebnis in einer Gesamtschau gewürdigt werden, zieht der Senat aus den Gesamtumständen nicht den Schluss, dass der Aufenthalt der gesuchten Personen von den staatlichen Stellen hätte ermittelt werden können: 1. Zusätzliche Erkenntnisse, die belegen würden, dass direkt über die Quelle Szczepanski und/oder den Zeugen Jan Werner der Aufenthalt der gesuchten Personen hätte sicher ermittelt werden können, konnten nicht gewonnen werden. Anhaltspunkte, dass der Zeuge Szczepanski Kontakt zu den gesuchten Personen hatte, sind nicht vorhanden. Bei Jan Werner gibt es zwar Hinweise auf einen Kontakt zu den Gesuchten. Allerdings sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass ihm der Aufenthaltsort der Gesuchten bekannt war und vor allem, dass er bereit gewesen wäre, sein Wissen den Behörden mitzuteilen.

    2. Die Annahme der Antragsteller, eine Telefonüberwachung oder eine Observation der Zeugen Szczepanski und Werner würde indirekt zu Erkenntnissen führen, welche die Festnahme der gesuchten Personen ermöglicht hätte, ist rein spekulativ. Weder bei einer TKÜ-Maßnahme noch bei einer Observation kann unterstellt werden, dass der Aufenthalt der gesuchten Personen feststellbar ist und dass, wenn der Aufenthalt ermittelt wurde, eine Festnahme gelingt. a. Es ist nicht zwingend, dass es im Überwachungszeitraum zu telefonischen Kontakten zwischen der überwachten Person und den gesuchten Personen kommt. Aus dem übrigen Beweisergebnis haben sich keine Erkenntnisse dazu ergeben, dass die gesuchten Personen sich in „ständigem“ telefonischen Kontakt mit Jan Werner befanden. b. Selbst im Fall von überwachtem telefonischem Kontakt ist es nicht zwingend, dass damit der Aufenthalt der Gesuchten feststellbar ist. Es bestünde immer und im vorliegenden Fall sogar die naheliegende Möglichkeit, dass die Gesuchten aus einer öffentlichen Telefonzelle ihre Anrufe tätigten. Diese Art der telefonischen Kontaktaufnahme durch die Gesuchten wurde beispielsweise vom Angeklagten Wohlleben und dem Angeklagten Schultze insoweit glaubhaft berichtet. Die Feststellung des Standorts einer öffentlichen Telefonzelle wäre im Hinblick auf den Aufenthaltsort der Gesuchten ohne Bedeutung. Ähnliche Überlegungen gelten für mögliche Telefonate mit einem Mobiltelefon. Bei einem überwachten Gespräch der Gesuchten, das nicht in der genutzten Wohnung geführt wurde, könnte man nur den beweglichen Standort des Handys feststellen. Diese Information ist für die Durchführung einer Festnahme im Regelfall nicht ausreichend.

    c. Eine Observation führt ebenfalls nicht zwingend zur Feststellung des Aufenthalts der Gesuchten. So besteht die Möglichkeit, dass im Observationszeitraum kein persönlicher Kontakt zwischen der überwachten Person und den gesuchten Personen stattfindet und somit die Observation aus diesem Grunde ohne Ergebnis bleibt. Ähnliches gilt dann, wenn die Observation der überwachten Person auffällt und sie erfolgreich besondere Vorkehrungen trifft, dass ihr nicht gefolgt werden kann. d. Weiter ist zu berücksichtigen, dass selbst für den Fall, dass eine Wohnung der gesuchten Personen ermittelt hätte werden können, das Gelingen einer Festnahmeaktion ebenfalls nicht zwingend feststeht. Beispielsweise können Vorsichtsmaßnahmen der Gesuchten, wie das Schaffen eines Fluchtwegs oder das Auffallen polizeilicher Vorbereitungsmaßnahmen den Erfolg einer Festnahme vereiteln. 3. Vor diesem Hintergrund zieht der Senat in der Gesamtschau nicht den Schluss, die beteiligten Behörden hätten den Aufenthalt der gesuchten Personen ermitteln und die Festnahme veranlassen können. Somit ist das Verhalten der beteiligten Behördenmitarbeiter auch nicht kausal für eine möglicherweise später begangene Tat. Eine staatliche Mitverantwortung kann daher vom Senat nicht festgestellt werden.

    Es folgen die üblichen Ausführungen zur zusammenfassenden Würdigung. Danach sagt Götzl, die Anträge zum Vermerk des Zeugen Görlitz vom 17.09.1998 in ungeschwärzter Form handele es sich Beweisermittlungsanträge, die durch Ermittlung und Beiziehung der Unterlagen erfüllt werden sollen. Nach den üblichen Ausführungen zu Beweisermittlungsanträgen sagt Götzl, nachdem, wie dargelegt, die unter Beweis gestellten Tatsachen tatsächlich ohne Bedeutung seien, dränge die Aufklärungspflicht nicht dazu, die Namen dieser Zeugen mit den beantragten Maßnahmen festzustellen.

    Danach verkündet Götzl den Beschluss, dass auch die Anträge der NK Yozgat auf Beiziehung von Aktenbestandteilen in Bezug auf Görlitz bzw. Szczepanski usw. vom 270. Verhandlungstag abgelehnt seien bzw. ihnen nicht nachgekommen wird. Zu den Gründen führt er aus, dass die Beweisanträge auf Verlesung der benannten Urkunden und Vernehmung der Zeugin Dr. Wagner hätten abgelehnt werden können, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung seien. Den Anträgen, den Treffbericht vom 25.08.1998 und die Abrechnungsunterlagen zu dem dienstlichen Mobiltelefon des Zeugen Szczepanski vom 08.09.1998 beizuziehen, sei nicht nachgekommen worden, weil die Aufklärungspflicht zu diesen Ermittlungen
    nicht dränge. Wiederum folgen die üblichen Ausführungen zur prognostischen Prüfung usw. Zur inhaltlichen Begründung führt Götzl aus:

    Zu I: 1. Die dort aufgeführten Beweistatsachen, als erwiesen unterstellt, belegen zusammengefasst, dass am 25.08.1998 zwischen 15.00 und 20.00 Uhr ein Treffen des Zeugen Görlitz mit dem Zeugen Szczepanski stattfand, dass dem Zeugen Szczepanski ein neues dienstliches Handy ausgehändigt wurde und dass in dem Treffbericht nicht notiert ist, dass zum genannten Zeitpunkt auch eine Einziehung des alten Mobiltelefons der Quelle stattgefunden hat.
    2. Die Antragsteller verfolgen mit der angebotenen Beweiserhebung das Ziel, Tatsachen zu beweisen, die dem Gericht den Schluss ermöglichen sollen, der Zeuge Görlitz habe in der Hauptverhandlung unglaubhafte Angaben gemacht. Ein anderes Ziel der beantragten Beweiserhebung ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
    a. Die Antragsteller sehen unglaubhafte Angaben des Zeugen zusammengefasst u.a. darin, dass dieser in der Hauptverhandlung angegeben habe, das Diensthandy der Quelle sei am 25.08.1998 um 16.00 Uhr vom Zeugen Görlitz eingezogen und ausgeschaltet worden. Die SMS von Jan Werner sei an diesem Tag um 19.21 Uhr auf dem Handy eingegangen. Weder die Quelle noch das Landesamt hätten damit von der „beabsichtigten Waffenbeschaffung des Werner über die Quelle Kenntnis erlangen können.“ Der Zeuge Görlitz habe in der Hauptverhandlung weiter angegeben, diese Umstände habe er den ihm im Landesamt zur Verfügung stehenden Unterlagen entnommen. Allerdings, so die Antragsteller, sei im Treffbericht – also einem Schriftstück des Landesamtes – gerade nicht erwähnt, dass das alte Handy eingezogen worden wäre. Deshalb seien die Angaben des Zeugen Görlitz mit Blick auf die ihm selbst zur Verfügung stehenden Unterlagen falsch. Seine Angaben seien deshalb unglaubhaft.

    b. Aus den unter Beweis gestellten und als erwiesen unterstellten Tatsachen zieht der Senat jedoch nicht den von den Antragstellern gewünschten Schluss: Der Senat folgt den Antragstellern nicht in ihrer Überlegung, dass aus dem Umstand, dass in dem Treffbericht die Handyeinziehung nicht erwähnt ist, der Schluss zu ziehen sei, dass das Handy bei Szczepanski belassen worden sei. Für diesen Schluss kann der Senat keine tatsachengestützte Grundlage erkennen: i. Im gesamten Verlauf der Hauptverhandlung haben sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass derartige Treffberichte in der Weise abgefasst werden, dass ihnen quasi eine negative Beweiskraft mit dem Sinn zukommt, dass im Treffbericht nicht erwähnte Umstände auch nicht stattgefunden hätten. ii. Eine vernünftige Betrachtung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck eines solchen Treffberichts ergibt, dass ein Bericht zu einem Treffen zwischen V-Mann-Führer und V-Person vielmehr nur solche Umstände aufführt, deren schriftliche Fixierung der Verfasser – also der V-Mann-Führer – für wichtig, erwähnenswert und berichtenswert erachtete. Die Bedeutung, dass dort nicht aufgeführte Umstände auch nicht stattgefunden haben, kommt einem solchen Treffbericht vor diesem Hintergrund nicht zu.

    iii. Dass die Einziehung des alten Handys durch den Zeugen Görlitz in dem von ihm verfassten Treffbericht nicht noch extra erwähnt wurde, ist auch plausibel. Es kam zur Übergabe eines neuen Mobiltelefons. Der damit naheliegend verbundenen Einziehung des alten Geräts kam am 25.08.1998 keine derartige Bedeutung zu, dass eine schriftliche Fixierung dieses Umstands erforderlich gewesen wäre.

    Zu II und III: 1. Die dort aufgeführten Beweistatsachen, als erwiesen unterstellt, belegen zusammengefasst , dass noch Abrechnungsunterlagen für das Telefon existieren, dass am 25.08.1998 noch um 16.25 Uhr mit dem dienstlichen Mobiltelefon des Zeugen Szczepanski ein Telefonat geführt wurde und dass im Treffbericht der Kauf sowie die Weitergabe eines Handys an Szczepanski, nicht aber die Einziehung eines Mobiltelefons dokumentiert ist.
    2. Die Antragsteller verfolgen mit der angebotenen Beweiserhebung das Ziel, Tatsachen zu beweisen, die dem Gericht den Schluss ermöglichen sollen, der Zeuge Görlitz habe in der Hauptverhandlung unglaubhafte Angaben gemacht.
    a. Dem Umstand, dass zu dem dienstlichen Telefon des Zeugen Szczepanski noch Abrechnungen existieren, kommt im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Görlitz keine erkennbare Bedeutung zu. Der Umstand der Existenz von Abrechnungsunterlagen wurde vom Zeugen Görlitz weder in Abrede gestellt noch bestätigt. Auch durch das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dieser Umstand weder belegt noch widerlegt.

    b. Die Antragsteller sehen unglaubhafte Angaben des Zeugen zusammengefasst u.a. darin, dass dieser angegeben habe, das Diensthandy der Quelle sei am 25.08.1998 um 16.00 Uhr vom Zeugen Görlitz eingezogen und ausgeschaltet worden. Diese Ausführungen des Zeugen seien unzutreffend, weil um 16.25 Uhr mit dem Gerät noch telefoniert worden sei. Aus den unter Beweis gestellten und als erwiesen unterstellten Tatsachen zieht der Senat jedoch nicht den von den Antragstellern gewünschten Schluss: i. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung nicht ausgeführt, er habe das Handy genau um 16.00 Uhr übernommen. Vielmehr gab er an, er habe das Telefon gegen 16.00 Uhr bekommen. ii. Auch die Antragsteller gehen davon aus, dass es sich bei der Übergabezeit nicht um eine Punkt-Angabe handelt. So führen sie wörtlich aus: „Ausdrücklich und in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen hier in der Hauptverhandlung heißt es dort: ‚Zusammengefasst, wie sich mir der Sachverhalt an Hand des Treffberichtes darstellt, hat ‚Piatto‘ mir das Handy am 25.08.1998 gegen 16.00 Uhr übergeben.“ ii. Nachdem aufgrund der ungenauen Zeitangabe die Übergabe des Telefons durch die Quelle Szczepanski an den Zeugen Görlitz auch nach dem Telefonat um 16.25 Uhr erfolgt sein kann, werden in diesem Zusammenhang keine falschen Angaben des Zeugen Görlitz aufgedeckt.

    Zu IV: 1. Die dort aufgeführten Beweistatsachen, als erwiesen unterstellt, belegen zusammengefasst neben weiteren ergänzenden Umständen, dass in dem Treffbericht des Zeugen Görlitz zu dem Treffen vom 25.08.1998 mit der Quelle Szczepanski die Rückgabe eines dienstlichen Telefons nicht erwähnt ist und, dass die mögliche Waffenbeschaffung des Zeugen Szczepanski für das Trio auch Gegenstand eines „Krisentreffens“ am 28.01.2013 beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe gewesen ist. Belegt werden durch die unter Beweis gestellten Tatsachen, die Teilnehmer, das Thema und der Zweck der Besprechung sowie die Auffassung der Zeugin Dr. Wagner, dass die SMS von Jan Werner vom 25.08.1998 um 19.21 Uhr die Quelle Szczepanski nicht habe erreichen können.

    2. Die Antragsteller verfolgen mit der angebotenen Beweiserhebung das Ziel, Tatsachen zu beweisen, die dem Gericht den Schluss ermöglichen sollen, der Zeuge Görlitz habe in der Hauptverhandlung unglaubhafte Angaben gemacht.
    a. Dem Umstand, dass zu dem dienstlichen Telefon des Zeugen Szczepanski noch Abrechnungen existieren, kommt im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Görlitz keine erkennbare Bedeutung zu. Insoweit wird Bezug genommen auf die diesbezüglichen Ausführungen unter zu II. und III. 2a.
    b. Die Antragsteller sehen unglaubhafte Angaben des Zeugen zusammengefasst u.a. darin, dass dieser angegeben habe, das Diensthandy der Quelle sei am 25.08.1998 um 16.00 Uhr vom Zeugen Görlitz eingezogen und ausgeschaltet worden. Diese Ausführungen des Zeugen seien unzutreffend, weil um 16.25 Uhr mit dem Gerät noch telefoniert worden sei. Auch diesen Umständen kommt keine tatsächliche Bedeutung im Sinne von § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO zu. Insoweit wird Bezug genommen auf die diesbezüglichen Ausführungen unter zu II. und III. 2b.

    c. Im Hinblick auf die erneut unter Beweis gestellten Tatsachen, dass im Treffbericht der Kauf und die Weitergabe eines Handys an Szczepanski, nicht aber die Einziehung eines Mobiltelefons dokumentiert ist, wird hinsichtlich der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit dieser Umstände Bezug genommen auf die Ausführungen unter zu I.2.
    d. Die Umstände, dass eine „mögliche Waffenbeschaffung der Quelle“ Gegenstand eines „Krisentreffens“ von Behördenvertretern war, wobei Teilnehmer, Thema und Zweck dieses Treffens unter Beweis gestellt wurden, sind für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung. Gleiches gilt für die unter Beweis gestellte Auffassung der Zeugin Dr. Wagner. i. Die Antragsteller verfolgen mit der angebotenen Beweiserhebung das Ziel, Tatsachen zu beweisen, die dem Gericht den Schluss ermöglichen sollen, dass die Beteiligten des Treffens „sich über die Brisanz der hier in Rede stehenden Tatsachen auch im Klaren waren“. Auswirkungen dieser Umstände auf die mögliche Schuld- und/oder Straffrage bei den Angeklagten oder auf die Glaubhaftigkeit von Zeugenangaben – insbesondere des Zeugen Görlitz – sind nicht erkennbar. Der Umstand, ob und welche subjektiven Einschätzungen die Teilnehmer an dem Treffen hatten, also ob sie bestimmte Umstände für brisant hielten bzw. ob die Zeugin Dr. Wagner eine bestimmte Auffassung in dem Treffen vertrat, wirkt sich weder mittelbar noch unmittelbar auf eine mögliche Schuld- und/oder Straffrage aus. Ein Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Görlitz ist ebenfalls nicht erkennbar.

    Nachdem wie üblich Ausführungen zur zusammenfassenden Würdigung folgen, sagt Götzl, dass den Anträgen, den Treffbericht zu dem Treffen von Görlitz mit der Quelle Szczepanski vom 25.08.1998 und die Abrechnungsunterlagen zu dem dienstlichen Mobiltelefon des Zeugen Szczepanski vom 08.09.1998 beizuziehen, als Beweisermittlungsanträgen nicht nachgekommen wird, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen tatsächlich ohne Bedeutung seien.

    Nach der Verlesung der Beschlüsse sagt Götzl: „Jetzt hätte ich noch eine Nachfrage an Sie, Frau Zschäpe: Kommen Sie vor Pfingsten noch zur Beantwortung der Fragen [phon.]?“ Zschäpe-Verteidger RA Grasel: „Wir peilen momentan den Donnerstag an.“ Götzl sagt dann, dass die Verlesung des Protokolls der Vernehmung von Hans-Ulrich Mü. vom 10.02.2012 erwogen werde, es handele sich um die Vernehmung durch Richter Staudemann in der Schweiz. Außerdem weist Götzl darauf hin, dass heute im Rahmen der Akteneinsicht die noch vorhandenen TKÜ-Protokolle zu Jan Werner ausgeteilt worden seien. Der Verhandlungstag endet um 12:10 Uhr.

    Das Blog „nsu-nebenklage„: „Den Rest des kurzen Verhandlungstages verbrachte das Gericht damit, Beweisanträge der Nebenklage abzulehnen, die den kriminellen Bekanntenkreis von Böhnhardt, Zschäpe und Mundlos sowie die Frage betrafen, warum die drei während ihres Aufenthaltes in Chemnitz nicht festgenommen wurden, obwohl Berichte über ihre Anwesenheit in der Stadt, über begangene und geplante Überfälle sowie über ihre Unterstützer vorlagen. Seitenlang führt das Gericht in den Beschlüssen aus, warum es aus den unter Beweis gestellten Tatsachen nicht den Schluss ziehen werde, ‚die beteiligten Behörden hätten den Aufenthalt der gesuchten Personen ermitteln und die Festnahme veranlassen können‘. Es wird deutlich, dass sich der Senat endgültig der von der Bundesanwaltschaft vorgegebenen Linie angeschlossen und die Aufklärungsbemühungen eingestellt hat, wenn festgestellt wird: ‚Eine staatliche Mitverantwortung kann daher vom Senat nicht festgestellt werden‘. All dies ist natürlich nicht überraschend. Trotzdem zeigt die teilweise sehr angestrengte Begründung der Beschlüsse, dass der Senat sich sehr bemühen muss, seine Hypothese zu begründen. So wird die Behauptung, das Unterlassen von Fahndungsmaßnahmen in Chemnitz, wohl auf Druck des Verfassungsschutzes, stelle keine staatliche Mitverantwortung für die späteren Straftaten darstellt, u.a. wie folgt begründet: ‚Weiter ist zu berücksichtigen, dass selbst für den Fall, dass eine Wohnung der gesuchten Personen ermittelt hätte werden können, das Gelingen einer Festnahmeaktion ebenfalls nicht zwingend feststeht‘, weil ‚Vorsichtsmaßnahmen der Gesuchten, wie das Schaffen eines Fluchtweges, … den Erfolg einer Festnahme vereiteln‘ könnten. Nach dieser Logik wäre ein staatliches Mitverschulden immer ausgeschlossen, soweit keine aktive Mittäterschaft staatlicher Stellen gegeben ist.“
    http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2016/05/10/10-05-2016/

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