Protokoll 233. Verhandlungstag – 30. September 2015

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Der 233. Verhandlungstag beschäftigt sich erneut mit einer Taxifahrt, deren Fahrgast Beate Zschäpe gewesen sein soll. Genauer geht es um die Befragung des Taxifahrers zu dieser Fahrt durch Beamt_innen des BKA. Vor allem geht es um die Frage, wie die Lichtbildvorlagen, auf denen der Taxifahrer Beate Zschäpe und Uwe Böhnhardt erkannt haben will, in die Befragung eingebracht wurden. In den Aussagen, wie diese abgelaufen sei, widersprechen sich der Taxifahrer He., der bereits als Zeuge gehört worden war, (225.Verhandlungstag) und die Beamt_innen des BKA. Nachdem erneut Fotos der Tätowierungen des Angeklagten André Emingers in Augenschein genommen werden, lehnt der Senat zahlreiche Anträge der Verteidigung und Nebenklage ab. (http://www.nsu-watch.info/2015/10/gericht-lehnt-zahlreiche-beweisantraege-ab/).

 

Zeug_innen:

  • Britta Ko. (BKA-Beamtin, Befragung des Taxifahrers Patrick He.)
  • Ivar Kä. (BKA-Beamte, Befragung des Taxifahrers Patrick He.)
  • Paul Le. (Kriminaloberkommissar beim BKA)

Der Verhandlungstag beginnt um 09:49 Uhr. Götzl ruft die Zeugin Britta Ko. auf. Nach Begrüßung und Belehrung erklärt er, es ginge um die Angaben des Taxifahrers Patrick He. und den Ermittlungen im Zusammenhang mit der Befragung des Taxifahrers (225. Verhandlungstag). Britta Ko. berichtet, das sei Anfang Dezember gewesen. Sie hätten den Auftrag bekommen, sich die Taxizentrale näher anzusehen. Weil sie in den Asservaten eine Telefonnummer gefunden hätten, die von Frau Zschäpe genutzt worden sein soll und mit der sie mehrfach telefoniert gehabt haben soll. Die Auswertung der Aufträge in der Taxizentrale habe Fahrten von der Frühlingsstraße und Polenzstraße aus ergeben. Am 16.06.2011 morgens um 05:30 Uhr sei eine Fahrt von der Frühlingsstraße aus beauftragt worden, durch Herr He. als Fahrer.

He. habe ausgesagt, die Fahrt sei mit einer Frau zum Bahnhof gewesen. Die Frau habe er auf der Wahllichtbildvorlage identifiziert. Auf einer anderen Vorlage habe er Herrn Böhnhardt erkannt und angegeben, dass er diesen drei, vier Wochen vor der Fahrt im Juni schon mal gefahren hätte. Das sei der Inhalt der Befragung gewesen. Götzl fragt weiter, ob der Auftrag für die Taxifahrt nachts erteilt worden sei. Ko. bejaht und sagt, es sei gegen «2 Uhr nochwas» gewesen. Der Vorsitzende Richter fragt, wer bei der Befragung und der Vorlage der Wahllichtbildvorlage anwesend gewesen sei und wie oft die Befragung durchgeführt worden sei. Frau Ko. gibt an, dass Herr Kä. und sie selbst dabei gewesen seien und dass sie Herrn He. einmal befragt hätten.

Auf die Frage, welche Personen neben dem genannten Böhnhardt bei den Wahllichtbildvorlagen vom Taxifahrer He. erkannt worden seien, gibt Ko. an, außer diesem und Frau Zschäpe seien keine weiteren Personen erkannt worden. Der Vorsitzende Richter fragt, ob von Frau Ko. oder Herr Kä. angesprochen worden sei, ob Herr He. die Personen auch vor dem Vorfall schonmal in den Medien oder durch Fahndungsfotos gesehen habe. Die Zeugin antwortet, Herr He. habe die Personen vom Fahnungsplakat des BKA gekannt und habe aber nur die zwei erkannt, andere angesprochene Personen habe er nicht erinnern können.

Götzl fragt, ob Ermittlungen zu dieser Fahrt des Herrn Bönhardt oder im Hinblick auf die Unterlagen der Taxizentrale durchgeführt worden seien, was Frau Ko. verneint. Götzl hält der Zeugin Ko. vor: Zum 16.6. gab He. an, dass die Fahrt von der Frühlingsstraße zum Bahnhof gegangen sei. Und zu den weiteren Zielen stehe im Vermerk: Er habe Böhnhardt vom Bahnhof Zwickau aus zum Viadukt gefahren und dort in etwa auf Höhe alter Bahnhof abgesetzt. Zeugin Ko. bejaht beides. Götzl fragt die Bundeskriminalbeamtin, ob der Taxifahrer He. zur Fahrt mit Böhnhardt Angaben zu dessen Kleidung oder zum Gepäck gemacht habe. Ko. antwortet, nachdem sie sich den Vermerk nochmal durchgelesen habe glaube sie, er habe ausgesagt, dass Böhnhardt eine schwarze Tasche dabei gehabt haben soll und dass er sehr freundlich gewesen sei. Auf die Frage, ob sie unabhängig vom Durchlesen des Vermerks noch Erinnerungen an die Aussage He. habe, verneint die Zeugin. Götzl geht weiter auf die Entstehung des Vermerks ein. Ko. sagt, sie habe zunächst handschriftlich Notizen gemacht und durch die Weihnachtsfeiertage sei es dann etwas später geworden bis sie den Vermerk erstellt und unterschrieben habe. Götzl fragt nach, ob das der 05.01. sei, an dem sie den Vermerk fertiggestellt habe, was Ko. bestätigt.

Im Anschluss fragt Götzl, ob der Taxifahrer Herr He. Angaben zur Kleidung und zum Aussehen von Frau Zschäpe gemacht habe. Frau Ko. antwortet, sie könne sich nicht mehr erinnern. Sie glaube, Frau Zschäpe sei neben dem Taxifahrer auf dem Beifahrersitz gesessen und habe während der Fahrt telefoniert. Ob sie eine Brille getragen habe, daran könne sie nicht mehr erinnern. Götzl hält ihr aus dem Vermerkt vor. Vorhalt: Sie hätte einen schwarzen Kapuzenpulli und eine Brille getragen. Frau Ko. sagt, das habe Herr He. so ausgesagt. Sie ergänzt auf Nachfrage nach Verhalten und Befindlichkeit des Fahrgasts, Herr He. habe gesagt, dass sie relativ unfreundlich gewesen sei. Zur Sitzposition im Taxi hält Götzl erneut aus dem Vermerkt vor: Da die Frau alleine gefahren sei, … da Personen, die alleine fahren, immer auf dem Beifahrersitz sitzen würden. Frau Ko. bestätigt, das habe He. so gesagt. Götzl fragt, ob zu irgendeinem Zeitpunkt von He. die Rede gewesen sei, dass mit dem weiblichen Fahrgast weitere Personen zugegen gewesen wären, zugestiegen wären oder sowas in die Richtung. Ko. verneint.

Götzl bittet die Zeugin Ko. nach vorne für die Inaugenscheinnahme der Unterlagen, die sie ausgewertet habe. Im Gerichtssaal werden die Ausdrucke der Unterlagen von der Taxizentrale in Augenschein genommen. Der Vorsitzende Richter fragt, welche Informationen Ko. aus dieser Aufstellung entnommen habe. Ko. sagt aus, es ginge um den letzten Absatz des Ausdrucks. Die Vorbestellung für 05:30 Uhr am 16.06. sei unter dem Namen Dienelt in Auftrag gegeben worden, von der Frühlingsstraße 26 als eine 4D-Fahrt, das hieße Bereitschaftsdienst. Hinter der Nummer verberge sich das Taxiunternehmen Sa. und die Worte «nicht klingeln» hießen, dass der Fahrgast rauskomme. Götzl fragt nach, woher die Zeugin Ko. entnehme, dass das Taxiunternehmen Sa. zuständig gewesen sei und Ko. erklärt, das ergebe sich aus der angegeben Nummer.

Von Seiten der Verteidigung fragt RA Stahl, ob die Reihenfolge der Befragung im Vermerk dem realen Ablauf der Befragung entspreche. Ko. gibt an, sie hätten mit der Wahllichtbildvorlage begonnen und dann die restliche Befragung gemacht. Sie hätten zuerst die Personalien überprüft, dann Wahllichtbildvorlage und dann habe Herrn He. die Angaben in der Reihenfolge wie im Vermerk gemacht. Stahl fragt, wann Ko. den Zeugen He. zum ersten mal gefragt habe, ob er sich noch an den Fahrgast erinnere oder überhaupt an die Fahrt. Ko. gibt an, das könne sie nicht mehr sagen, das sei zu lang her. Stahl führt aus, laut dem Vermerk hätte Ko. dem Taxifahrer zunächst einmal eine Wahllichtbildvorlage gezeigt in der Zschäpe zu sehen sei und habe dann nach dem Fahrgast gefragt. Ko. sagt, sie könne sich nicht mehr erinnern. Stahl fragt erneut, ob sie nicht mehr wisse, ob sie He. vor Zeigen der Wahllichtbildvorlage gefragt habe, ob er Fahrgäste beschreiben könne. Ko. sagt, sie wisse das nicht mehr.

Stahl hält der Zeugin vor, der Taxifahrer He. habe in der Hauptverhandlung am 02.09.2015 gesagt, er habe an dem Tag eine Frau zum Bahnhof gefahren und am selben Tag jemand abgeholt und sei dann zurückgefahren und so hätte er das auch der Polizei gesagt. Ko. sagt dazu, ihnen gegenüber habe He. diese Aussage nicht getroffen. Stahl fragt, ob sie das vermute oder nicht mehr wisse. Ko. verneint, He. habe das ihnen gegenüber nicht ausgesagt, sonst hätte sie es aufgeschrieben. Sie habe genau die Informationen, die er gesagt habe, in den Vermerk aufgeschrieben.

Stahl fragt, ob sie He. mit dem Namen Susann Dienelt konfrontiert habe. Ko. antwortet: „Nein, nicht dass ich mich daran erinnern könnte.“ Auf die Frage, wie es dazu kam, dass sich He. an die konkrete Fahrt erinnern konnte, gibt Ko. an, sie hätten ihn dazu befragt, dass er nach Aufzeichnungen des Unternehmen Sa. die Fahrt von der Frühlingsstraße übernommen habe und ob er sich daran erinnern könne. Die Uhrzeit hätten sie ihm nicht gesagt. „Er war erst der Meinung, dass die Fahrt am Nachmittag war und erst auf Vorhalt sagte er, es könnte auch um 05:30 Uhr gewesen sein.“ Stahl hält ihr vor, dass He. nach der Reihenfolge im Vermerk von der Fahrt gesprochen habe und ihm dann die Wahllichtbildvorlage gezeigt worden sei. Stahl fragt nochmals nach dem Vorgehen. Ko. sagt, sie könne sich nicht mehr genau erinnern. Sie habe Vermerk nach ihren handschriftlichen Auszeichnungen angefertigt.

Stahl fragt, ob sie zu Beginn der Vernehmung eine Arbeitshypothese dazu, wer sich hinter dem Namen Dienelt verbergen könnte, gehabt habe. Ko. gibt an, es seien bei ihnen vorher Informationen geflossen, dass sich hinter dem Namen Dienelt mutmaßlich Zschäpe verbergen würde. Das hätten sie aber nicht dem Taxifahrer He. vorgehalten. Stahl sagt: „Das hab ich auch nicht gefragt. Aber warum haben Sie dann kein Wortprotokoll geführt beziehungsweise derart insuffizient die Vernehmung dokumentiert?“ Ko. sagt, es seien nur Befragungen durchgeführt worden, keine Vernehmungen. Stahl: „Sie haben doch den Beruf einer Polizeibeamtin gelernt, wie viele Taxifahrer haben Sie denn nach Dienelt befragt?“ – „Das weiß ich nicht“. Stahl: „Ich schon: keine. Deswegen: Haben Sie eine Erklärung dafür, den Zeugen nicht mit einem Wortprotokoll zu befragen?“ Ko. sagt, das sei von der Verfahrensführung nicht in Auftrag gegeben worden.

Als Götzl den nächsten Zeugen Kä. aufrufen möchte, bittet RA Stahl darum, eine kurze Erklärung abgeben zu dürfen. „Hohes Gericht, nicht zum ersten Mal begegnet uns in der Beweisaufnahme ein, ich habe ‚eher insuffizient‘ gesagt, ich meine aber dilettantisches Vorgehen, das hier gerade unter Beweis gestellt worden ist.“ Stahl sagt weiter, es sei sträflich vernachlässigt worden, eine ordnungsgemäße Dokumentation vorzunehmen, dass man nur fragen könne, warum das unterblieben sei. Sie hätten in der Hauptverhandlung eine Schilderung von Herrn He. gehört, bei der er etwas anderes gesagt habe, als das was er bei Frau Ko. gesagt haben soll. „Noch schlimmer ist, dass man mit der Arbeitshypothese, es handele sich um Susann Dienelt alias Zschäpe herangeht, sich den Fahrgast nicht beschreiben lässt, sondern mit einer Wahllichtbildvorlage beginnt, in der auch Zschäpe vorkommt und man dann noch über die gesuchten Personen spricht. Ein derart dilettantisches Vorgehen führt dann dazu, dass wir Ergebnisse bekommen, die sehr stark von einer Arbeitshypothese geleitet sind, das heißt nicht dass sie falsch sind, aber dass man sehr sehr vorsichtig sein muss.“

Götzl bittet, den Zeugen Ivar Kä. aufzurufen und erklärt, es ginge um die Durchführung und den Ablauf der Wahllichtbildvorlage mit Patrick He. Ivar Kä. berichtet, er sei für drei Monate in Zwickau gewesen und im Dezember hätten sie den Auftrag gehabt, die Taxifahrten zu ermitteln. Sie hätten im Dezember verschiedene Taxifahrer befragt und Wahllichtvorlagen durchgeführt. Die Wahllichtbildvorlagen, die sie gezeigt hätten, hätten sie von ihrer Fachdienststelle erhalten. He. habe Zschäpe und Böhnhardt darauf erkannt. Auf die Frage nach sonstigen Personen, sagt Kä., sie hätten ihm alle Personen gezeigt, die bis dahin im Verfahren relevant gewesen seien und das seien die einzigen gewesen, die er erkannt habe. Götzl fragt, ob Kä. bei der Befragung anwesend gewesen sei. Kä. bejaht, mit der Kollegin Ko. zusammen. Nach dem Ablauf der Befragung gefragt, führt Kä. aus, da sie mehrere Taxifahrer befragt hätten und viele Vernehmungen und Befragungen durchgeführt hätten, könne er sich nicht im Detail erinnern.

Normal sei es so, dass man erst die Befragung durchführe und dann die Wahllichtvorlage einführe. An den konkreten Fall könne er sich nicht mehr erinnern. Götzl fragt, ob es Thema gewesen sei, ob He. irgendwelche Personen schon mal gesehen habe. Kä. antwortet, sie hätten ihm den Grund genannt, warum sie ihn befragt hätten, dass er identifiziert wurde vom Taxiunternehmen, dass er die Fahrt gemacht habe und dann sei er zur Befragung gekommen. He. habe Zschäpe am 16.06. gefahren und nach seiner Aussage habe He. vorher schon mal Böhnhardt gefahren. He. seien die Personen wohl aus der Presse bekannt gewesen. Auf die Frage, welcher Grund ihm für die Vernehmung genannt worden sei, gibt Kä. an, das Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalt, ihr Ermittlungsauftrag. Auf die Nachfrage, wie der konkrete Auftrag gewesen sei, antwortet Kä. sie hätten He. telefonisch mitgeteilt, dass er laut Taxilisten die fragliche Fahrt am 16.06. durchgeführt habe. Götzl fragt, ob Kä. oder seine Kollegin dabei schon irgendwelche Personen genannt hätten. Kä. antwortet, das könne er nicht mehr nachvollziehen. Auf die Frage, ob von bestimmten Personen und Namen gesprochen worden sei, bevor die Wahllichtbildvorlage durchgeführt worden sei, gibt Kä. erneut an, er wisse das nicht mehr. Er könne nicht sagen, ob sie die Beschuldigten explizit genannt hätten, aber He. habe die Namen aus der Presse schon gekannt.

Auf die Frage, wen He. Bei der Lichtbildvorlage erkannt habe, gibt Kä. an, Zschäpe und Böhnhardt. Gefragt danach, ob er sich an Einzelheiten der Befragung erinnern könne, gibt Kä. an, dass der Taxifahrer He. sich wohl erinnern konnte, Zschäpe gefahren zu haben am 16.06. und vorher auch Böhnhardt. Götzl fragt, ob bezüglich der Fahrt am 16.06. von Seiten He. die Rede davon gewesen sei, dass weitere Personen mitgenommen wurden, was Kä. verneint. Soweit er wisse, habe He. lediglich Zschäpe zum Bahnhof gefahren und keine weiteren Aussagen dazu gemacht. OStA Weingarten fragt, ob Kä. bekannt sei, ob das BKA die Funktaxizentrale Zwickau im Vorfeld der Befragung um Mithilfe gebeten habe. Kä. antwortet, die Taxifahrer seien gebeten worden, sich zu melden, wenn sie einen der drei gefahren hätten. Weingarten fragt, ob Kä. ein Begleitschreiben der Taxizentrale kenne. Kä. gibt an, er habe mal eines gesehen, wisse aber nicht, ob dass dasjenige war. Auf die Frage, ob er wisse, ob Zschäpe in dem Schreiben namentlich abgefragt worden sei, gibt Kä. an, das könne er nicht sagen.

RA Stahl fragt, ob er richtig verstanden habe, dass die Befragung des Zeugen He. von Kä. zusammen mit der Kollegin Ko. durchgeführt worden sei. Kä bejaht. Stahl: „Was genau hatten Sie denn für einen Auftrag?“. Kä. erklärt: „Wir hatten ja mehrere Fahrten, die in Frage kamen von Taxifahrern, die Fahrten von der Frühlingsstraße oder Polenzstraße gemacht haben, und haben die Taxifahrer vorgeladen.“ Stahl fragt, ob He. telefonisch vorgeladen wurde. Darauf sagt Kä., er wisse es nicht, aber die Taxifahrer seien meist kurzfristig vorgeladen worden, mit Postlauf hätte das viel zu lange gedauert. Mit Hinweis darauf, dass der Name Dienelt in der Auswertung vorkomme fragt Stahl Kä. nach einer Arbeitshypothese. Kä. gibt an, die Personalie Dienelt sei schon bekannt gewesen und sie seien davon ausgegangen, dass ein Fahrauftrag Dienelt mit Mundlos, Böhnhardt, Zschäpe in Verbindung stehe.

Stahl fragt: „Nicht mit Frau Zschäpe?“ Kä. führt aus, es habe Telefonate, Aufzeichnungen gegeben, in denen sich eine Frau mit Dienelt melde. Da läge es nahe, dass das Zschäpe gewesen sei. Stahl unterbricht ihn: „Ich will einfach nur wissen, wovon Sie ausgegangen sind, wer sich hinter dem Namen Dienelt verbirgt.“ – Kä.: „Frau Zschäpe“ – „Dann sagen Sie das doch auch, nicht Mundlos, Böhnhardt, Zschäpe.“ Götzl sagt, das habe er am Anfang so nicht gesagt. RA Stahl erwidert: „Deswegen hab ich ja insistierend nachgefragt! Meine Frage an den Zeugen richtete sich danach, von welcher Arbeitshypothese der Zeuge und die Zeugin ausgegangen sind, als sie He. befragt haben. Und da sagte er zunächst, dass sie von Mundlos, Böhnhardt, Zschäpe ausgegangen wären. Dann habe ich nachgehakt, dann erwähnte er, dass auf Tonbandaufnahmen eine Frauenstimme sei und auf Nachfrage sagte er aus, dass sie davon ausgingen, dass es Frau Zschäpe ist“. Kä. erklärt, sie hätten die Adresse mit den drei Personen Mundlos, Böhnhardt, Zschäpe gehabt. Dazu hätten sie gefragt. He. habe von einer Frau gesprochen. Darauf hätten sie geschlossen, dass es Zschäpe gewesen sei.

RA Stahl fragt, wann Kä. die Aufnahmen gehört habe. Zeuge Kä. antwortet, die Ermittlungsführung habe die Aufnahmen gehört, nicht sie selbst. Daraufhin fragt Stahl, ob Kä. die Information gehabt hatte, ob es eine Männer- oder Frauenstimme gewesen sei. Kä. antwortet, zu dem konkreten Termin und dem konkreten Fahrauftrag noch nicht. Das seien Aufnahmen, die ihnen in Zwickau noch nicht vorgelegen hätten, sie hätten nur die Fahrtaufträge bekommen. Zum Ablauf der Befragung mit He. sagt Kä., sie stellten sich vor, sagten ihm den Grund, warum sie explizit ihn befragen würden. Stahl fragt nach dem konkreten Grund den Kä. gegenüber He. genannt habe. Kä. sagt, er könne das nicht mehr genau wiedergeben. Der Grund sei die Fahrt am 16.06. gewesen. Stahl fragt, ob He. sofort gewusst habe, um welche Fahrt es sich dabei gehandelt habe oder ob seine Erinnerung gedauert habe. Kä. schweigt und Stahl fragt weiter danach, was Kä. in der Befragung gemacht habe, ob er Fragen gestellt habe. Kä. erklärt, dass Ko. die Fragen gestellt habe, da sie den Vermerk geschrieben habe. Stahl fragt, ob Kä. noch eine Erinnerung daran habe, dass er keine Fragen gestellt habe. Kä. sagt, das könne er nicht ausschließen.

Stahl fragt Kä., ob er den Vermerk kenne, den Ko. gefertigt habe. Kä. antwortet, bei einem Vermerk von gemeinsamen Ermittlungen würden er und seine Kollegin diesen zumindest gegenlesen. Stahl fragt, ob Kä. an der Erstellung des Vermerks mitgewirkt habe, was Kä. verneint. „Wissen Sie noch, wann Sie den Vermerk gelesen haben?“ Kä. antwortet: „Er wurde am 05.01. fertiggestellt. Wann er gelesen wurde, kann ich nicht angeben. Stahl fragt den Zeugen, ob er sich Notizen gemacht habe zu den Inhalten der Befragung. Der Zeuge verneint. Stahl fragt erneut: „An dem Tag, an dem er befragt wurde?“ – „Man macht sich Notizen an dem Tag.“ – „Nicht ‚man‘, sondern Sie?“ – „Ja, man macht sich Notizen.“ – „Wo sind die denn?“ – „Die gibt's nicht mehr.“- „Wie? Die haben Sie vernichtet?“ – „Da müssten Sie Frau Ko. nochmal fragen.“

Stahl fragt weiter: „Woran lag es, dass keine Vernehmungsniederschrift gefertigt wurde?“ Kä. antwortet, sie hätten den Auftrag bekommen, eine Befragung durchzuführen. Das sei im Nachgang besprochen worden, ob noch eine Vernehmung erforderlich sei, aber das sei nicht so empfunden worden. Stahl fragt, was der Unterschied sei, zwischen Befragung und Vernehmung. Kä. gibt an, bei einer Vernehmung unterschreibe der Zeuge am Ende ein Protokoll und bei einer Befragung würden sie im Nachhinein ein Protokoll erstellen.

RA Kaiser hält dem Zeugen vor, er habe auf die Frage nach dem Ermittlungsauftrag geantwortet, dieser sei vom Generalbundesanwalt gekommen. Kaiser fragt den Zeugen dazu: „Was haben sie verstanden, was Sie machen sollten?“ Kä. antwortet, das Verfahren und konkrete Aufträge seien von der Verfahrensführung in Meckenheim gekommen. Dort habe es geheißen, von der Telefonnummer Zschäpes sei die Taxizentrale angerufen worden. Sie hätten herausfinden sollen, welche Fahrten das gewesen seien. Kaiser fragt, ob der Auftrag auf bestimmte Personen beschränkt worden sei. Kä. gibt an, da müsste man gucken, ob auf der Wahllichtvorlage Personen aufgeführt seien, sonst könne er das nicht sagen.

Nachdem der Zeuge entlassen wird, gibt RA Stahl erneut eine Erklärung ab. Er wolle sich nicht wiederholen, was den Beweiswert bei der Befragung des Zeugen He. angeht. Es müsse nicht alles falsch sein, was bei der Befragung herausgekommen sei. Das Problem sei nur, dass im Verfahren die Ermittlungsbeamten nicht selten mit einer konkreten These in die Befragung reingehen würden, statt die Befragung offen zu gestalten und die Person beschreiben zu lassen. Es sei misslich, wenn seitens der Beamten direkt davon gesprochen werde, in welchem Verfahren sie ermittelten und klar gestellt werde: “Die Beschuldigten kenne ich aus der Presse”. Dann entstehe der Eindruck für der Verteidigung, als stünde das Ergebnis der Befragung schon fest, bevor die Beamten reingehen. Das sei nicht schön, sagt Stahl.

RAin Lunnebach von der Nebenklage sagt, nach dem Vermerk soll Zschäpe im Taxi gefahren sein und Herr He. habe vor Gericht etwas anderes ausgesagt. Mehr sei als Beweisergebnis in Zusammenhang mit den beiden Beamten nicht festzuhalten. RA Stahl sagt, er möchte darauf kurz erwidern. Götzl unterbricht ihn: „Aber das muss ich Ihnen schon erst gestatten. Bitteschön!“ Stahl fährt fort: „Was wir uns unter einem sorgfältigen Bericht vorzustellen haben, da gehen die Meinungen offensichtlich weit auseinander.“ Um 11:04 Uhr wird die Verhandlung bis 11:25 Uhr unterbrochen.

Um 11:21 Uhr wird der Zeuge Paul Le. aufgerufen. Götzl sagt, es gehe um zwei Fragestellungen: um eine Fahrt mit der Zeugin Sp. 2012 anlässlich ihrer Vernehmung und um Tätowierungen André Emingers. Paul Le. berichtet, Anja Sp. sei am 26.06.2012 durch ihn und Kommissar Ri. in Chemnitz zeugenschaftlich vernommen worden. Sie habe angegeben, sie sei 1997/1998 die Freundin des Angeklagten Emingers gewesen und sei im Sommer/Herbst 1998 mit Eminger zusammen einmal in eine Wohnung in der Nähe Südbahnhof Chemnitz gefahren. In dieser Wohnung, so habe Sp. ausgesagt, hätte sie die Angeklagte Zschäpe getroffen. Sie hätten gemeinsam Kaffee getrunken und geraucht, es sei über Belangloses gesprochen worden. Nach Sp.s Aussage, seien noch zwei bis drei Personen dort gewesen, diese habe sie aber nicht mehr in Erinnerung gehabt.

Sp. habe ausgesagt, es sei eventuell Mandy Struck dabei gewesen, habe es aber nicht mehr mit Bestimmtheit sagen können. Die Wohnungsadresse habe sie nicht genau benennen können, deswegen sei mit der Zeugin im Anschluss an die Vernehmung eine Fahrt gemacht worden in die Altchemnitzer Straße. Sp. habe dort die Hausnummer 12 zweifelsfrei als das Objekt identifiziert, wo sie seinerzeit Zschäpe getroffen hätte. Sie habe sogar sagen können, dass die Wohnung im zweiten oder dritten Obergeschoss gewesen sei und von der Straße aus auf der rechten Seite. Sp. habe sich so gut erinnern können, weil ein Freund von ihr später im gleichen Haus gewohnt hätte. Le. berichtet, dann sei zur Wolgograder Alle 76 gefahren worden, weil dort auch eine mutmaßlich durch Böhnhardt, Mundlos, Zschäpe genutzte Wohnung gewesen sei. Aber Sp. habe weder den Block noch den Eingang identifizieren können. Götzl fragt Le., ob für die Altchemnitzer Straße die Angaben der Zeugin eine Rolle gespielt hätten. Le. antwortet, das wisse er nicht mehr, ob Sp. oder sie selbst die Altchemnitzer Straße benannt hätten. Es könnte auch sein, dass sie in die Altchemnitzerstraße gefahren seien. Er ergänzt, es sei aber definitiv so gewesen, dass sie während der Fahrt als Adresse auf die Hausnummer 12 gedeutet habe.

Götzl fragt nach Emingers Tätowierungen. Le. gibt an, er habe mit dem Datum 18.09. zwei Vermerke dazu geschrieben und fragt, auf welchen sich Götzl beziehen möchte. Der Vorsitzende Richter antwortet, ihnen läge ein Vermerkt vom 18.09.2012 vor. Er fragt den Zeugen, welche Tätowierungen er habe feststellen können und was ihm zur Verfügung stand. Le. sagt, er fange mit dem ersten Vermerk zur erkennungsdienstlichen Behandlung an. Am 30.11.2011 sei Eminger in der JVA durch das BKA erkennungsdienstlich behandelt worden. Weil sich der Angeklagte, damals noch Beschuldigter, geweigert habe, von einigen Tätowierungen Aufnahmen fertigen zu lassen, sei entschieden worden, dass die erkennungsdienstliche Behandlung erstmal nicht mit Zwang durchgeführt werde, sondern abgewartet werde. Später sei mit dem Generalbundesanwalt entschieden worden, dass Fotos zur Akte genommen werden.

Le. sagt weiter, um den Angeklagten Eminger nicht weiter zu belasten, seien später Fotos von elektronischen Datenträgern zur Akte genommen worden. Le. habe drei Ablichtungen ausgewählt: eine vom März 2010, die den Angeklagten frontal zeige mit SS-Totenkopf im Brustbereich und dem Schriftzug “Die Jew Die” auf dem Bauch, ein Bild vom August 2011 mit dem Angeklagten in einem Strandkorb mit einem seiner Söhne, wo der Bauchbereich zu sehen ist und ein Bild vom März 2010 mit seiner Frau Susann, auf dem die Tätowierung „Blut und Ehre“ am Arm zu sehen ist. Letztere habe er bei der erkennungsdienstlichen Behandlung auch gezeigt. Götzl fragt, ob es noch weitere Urlaubsbilder gebe. Le. ergänzt, das Foto sei über ein Jahr später aufgenommen, er habe aber keine neuen Tätowierungen feststellen können. Diese Bilder werden in Augenschein genommen.

RAin von der Behrens bittet, weitere Bilder in Augenschein zu nehmen. Im Saal werden die Fotos von Emingers Tätowierungen projiziert, die eine Lebensrune zeigen. V. d. Behrens fragt Le. nach Ermittlungen zur Bedeutung der Tätowierung mit der Lebensrune. Le. gibt an, es sei ein Auftrag des Generalbundesanwalt gewesen, in welchem die Runenschrift übersetzt werden sollte. Es handele sich um eine Lebensrune und darüber stehe der Name der Ehefrau Susann. Die Ehefrau habe ein gleichartiges Tattoo mit einer Lebensrune und dem Namen André im Nacken. Le. sagt, sie seien von einer partnerschaftlichen Tätowierung mit Bezug zum germanischen Glauben ausgegangen.

Zu einem weiteren Bild von einem Tattoo mit Runen erklärt Le., das sei mit Hilfe eines Wörterbuchs übersetzt worden. Das habe sich auf einer Festplatte befunden, die bei Eminger gefunden worden sei. Bei der Tätowierung auf dem Bild sei von oben nach unten das Wort Stolz auf dem Arm zu lesen. Zu dem Foto des Tattoos auf dem Bauch mit dem Schriftzug „Die Jew Die“ spricht Le. über die schwarzen Achterkugeln, die sich um ein Runenzeichen befinden. Das sei schwierig gewesen, sagt Le. Durch Recherchen im Internet habe er herausgefunden, dass die Buchstaben K und C sowie W und V jeweils den gleichen Laut hätten. So könne man von rechts unterhalb des Bauchnabels im Uhrzeigersinn lesen: “Du bist nichts, dein Volk ist alles“. Das sei ein programmatischer Leitspruch aus dem NS-Regime. RA v. d. Behrens fragt den Zeugen, ob er auch den Schriftzug “” festgestellt habe. Le. bejaht, am linken Oberarm. Am rechten Oberarm stehe „Blut und Ehre“.

Es folgt eine Erklärung mehrerer Nebenklagevertreter_innen zur Aussage von Dr. Pr. (231. Verhandlungstag), die RAin Basay verliest: Die methodische Zuverlässigkeit der aufwändigen DNA-Analysen habe die Verteidigung nicht angegriffen. Daher ergeben aus Sicht der Nebenklage folgende wesentliche Ergebnisse. Aus der Mischspur im Brandschutt in Zwickau, in der alle Merkmale der Angeklagten Zschäpe gefunden worden seien, zeige, sie habe Zugang zum Archiv zu Taten und Opfern gehabt, wenn sie auch nicht mitgearbeitet habe. Darauf wiesen zwei daktyloskopische Spuren hin. Auf dem Gewinde einer Plastikflasche im Wohnmobil hätten sich Spuren von Uwe Böhnhardt und Beate Zschäpe gefunden. Die DNA der Angeklagten an der Flasche sowie ein braunes Haar im Wohnmobil und zwei Paar Socken belegten, dass sich die Angeklagte nach der Anmietung dort aufgehalten habe müsse. RA Basay sagt, es werde angeregt, einen Zeugen aus Eisenach zu hören, der sich erinnern würde, in Stregda schon einmal eine weißes Wohnmobil mit drei jungen Leuten gesehen zu haben, von denen eine eine Frau mit langen Haaren gewesen sei. Die Spuren zeigten, dass Zschäpe sich nicht nur länger im Wohnmobil befunden habe, sondern vielleicht auch im Wohnmobil befunden habe, als die Tatort ausgekundschaftet worden seien.

Die Spuren zeigten den engen Kontakt zur Familie Eminger. Die Spuren von Susann Eminger an den Fersenschäften der Schuhe und Schnürsenkel sprächen dafür, dass Zschäpe von Susann Eminger Wechselkleidung bekommen habe, weil ihre eigene Kleidung benzingetränkt gewesen sei. Vernehmung des Sachverständigen hätte ergeben, dass an Zschäpes Socken Ottokraftstoff nachgewiesen worden sei. Da dieser an den Schuhen gefehlt habe, aber DNA von Susann Eminger gefunden worden sei, dränge sich auf, so RAin Basay, dass Zschäpe neue Kleidung und Schuhe bekommen habe. Die Rechnungen des Media Marktes zeigten, dass Eminger die Aliasnamen des Trios gekannt haben müsse. Bisher sei noch nicht eingeführt oder bewiesen worden, dass André und Maik Eminger eineiige Zwillinge seien. Auch wenn Spuren nur bewiesen, dass einer der beiden diese gegebenenfalls hinterlassen haben könnte, sei dieser Nachweis trotzdem von hohem Beweiswert.

An einem Spielhubschrauber aus dem Wohnzimmer der Frühlingsstraße seien Spuren von einem Sohn Emingers und Susann Eminger gefunden worden. Diese hätten beim gemeinsamen Spielen und nicht durch Übertragung entstehen müssen. Das sei ein weiteres Indiz für das enge Verhältnis der Familie Eminger zum Trio. Zur Beziehung zum Mord an  Kiesewetter geht Basay auf die mit Blut von Kiesewetter bespritzte und nicht gewaschene Jogginghose in der Frühlingsstraße und ein darin gefundenes Taschentuch sowie andere Spuren mit der DNA von Uwe Mundlos. Der Sachverständige Pr. habe gesagt, dass die Blutspritzer zur Position des Schützen passen könnten. Weiter habe Dr. Pr. gesagt, dass die Hose nicht gewaschen worden sei. Basay sagt, sie sei ebenso wie die Dienstwaffen als Trophäe über all die Jahre aufbewahrt worden.

Bestätigung für den Überfall von Mundlos und Böhnhardt auf die Wartburg-Sparkasse sei, so Basay, die DNA von den beiden auf den im Wohnmobil gefundenen Sturmhauben.
Zur Frage nach dem Unterstützernetzwerk des NSU gehöre die DNA von bisher nicht zugeordneten Personen an drei Waffen: am Lauf und Trommel des Revolvers im Wohnmobil, dem Abzug der Maschinenpistole und an der im Wohnmobil sichergestellten Handgranate. Auf einer Vielzahl von Ausspähmaterial sei DNA von jeweils einer unbekannten Person gefunden worden: Auf dem Stadtplan von Arnstadt von einer Person und auf einer handschriftlichen Aufzeichnung und einer gedruckten Aufzeichnung von drei Personen sowie auf einem Stadtplan von Kassel eine Mischspur mit 3 Personen. Das sei ein deutlicher Hinweis darauf, dass zum einen eine weitere Person in die Vorbereitung von Straftaten eingebunden gewesen sei und die Waffen auch von Dritten genutzt worden seien.

In dem vom Trio genutzten Keller der Frühlingsstraße seien Zigaretten der Marke Philipp Morris mit der DNA einer unbekannten weiblichen Person gefunden worden. Weiter sei an einem Kinderschuh im Wohnmobil Spuren von einer unbekannten weiblichen Person ohne Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Verursacherin und André Eminger. Basay sagt, bedeutend seien auch die Spuren, die fehlten. Am Bekennerbrief und den Umschlägen seien nur Spuren von Berechtigten. Der NSU habe sehr sorgfältig gearbeitet. Das scheint aber nicht vollständig gelungen zu sein, da auf der Rückseite des Umschlags an die Lippische Zeitung ein Fingerabdruck von Zschäpe gefunden worden sei. Basay endet damit zu sagen, dass die Erklärung von ihr selbst sowie den Nebenkläger_innen Daimagüler, v. d. Behrens, Matt und Hoffmann unterschrieben sei.

RA Stahl sagt, er würde gern kurz darauf erwidern, da die Verteidigung Zschäpe in der Erklärung unmittelbar angesprochen worden sei. Wenn Basay ausführe, es sei nicht ersichtlich, warum der Beweis von DNA-Spuren kritisch zu betrachten sei, wie er das erwähnt habe. Das Problem der DNA-Spur sei, das habe auch der Sachverständige ausgeführt, sage etwas über Qualität aus, nicht über die Aktivität, wie die Spuren dorthin gekommen seien. Stahl erklärt weiter, sie hätten auch gehört, dass es Spuren von berechtigten Personen gegeben habe, die offenkundig ihre DNA hinterlassen hätten. Sie wüssten nicht, wie der Weg des Spurenmaterials gelaufen sei, aber die Qualität von DNA-Spuren ist vor allem daran zu ermessen, wo sie aufgefunden worden seien.

An einem Tatort möge das aufschlussreich sein, so Stahl. Aber sie hätten zum Beispiel in der Frühlingsstraße eine DNA-Müllhalde gefunden. Eine derartige Gemengelage gebe es selten. „Und unter der Hypothese, dass da drei Personen in einem Haushalt gewohnt haben und alle möglichen Dinge übereinander lagen, da muss man schon kritisch hinterfragen, woher eine Spur denn kommt.“ Deswegen zeigten die Spuren nicht ohne weiteres, dass Frau Zschäpe dieses und jenes getan habe. „So einfach ist es nicht.“ Es zeige nur, dass das Genom von Zschäpe weitestgehend übereinstimme. Wie die Spur dort hingekommen sei, zeige die Spur nicht. Die Schlussfolgerung, die dann weiter gezogen würde, dass Spuren auf einem Zeitungsausschnitt zeigten, dass Zschäpe zu einem angelegten Zeitungsarchiv Zugang gehabt habe, zeige nur, so Stahl, dass die Beweiswürdigung von RA Basays sehr zielorientiert sei. Wie das genetische Material da hingekommen sei und vor allem wann, das zeige die Spur nicht. Stahl müsse es vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige Dr. Pr. ausgeführt habe, wie viele Berechtigte ihre Spuren auf den Asservaten hinterließen, obskur nennen, dass Mischspuren den Rückschluss zuließen, dass einen dritte Person zwingend in die Vorbereitung von Straftaten mit einbezogen sein müsste. Stahl sagt: „Das krankt einfach an einer logischen Betrachtung von DNA Spuren, das tut mir furchtbar leid.“ RA Matt von der Nebenklage sagt, das Gutachten zeige, dass es nicht nur um DNA-Spuren in der Frühlingsstraße gehe, sondern zum Beispiel auch im Wohnmobil in Eisenach.

Im Folgenden verliest Götzl Beschlüsse zu Anträgen. Es sei beantragt worden, die dem BKA vorliegende CD „NSU-NSDAP“ und den Auswertebericht des BKA dem Verfahren beizuziehen und die Beamten zu laden, die geheimen Akten des Bundestagsuntersuchungsausschusses und die im zweiten parlamentarischen Untersuchungsausschuss bezeichnete Akte bezuziehen, den V-Mannführer des Bundesamts für Verfassungsschutz zu vernehmen, die Ermittlungsakte zum Tod Thomas Richters sowie die Akte von Thomas Richter des Bundesamtes für Verfassungsschutz beizuziehen. Götzl sagt, diesen Anträgen werde nicht nachgekommen. Zu den Gründen sagt Götzl, die gestellten Anträge seien Beweisermittlungsanträge. Die Antragssteller kannten noch nicht die Beweistatsachen.

Im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht sei demnach zu entscheiden, wobei nur den erkennbaren und sinnvollen Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts nachgegangen werden müsse. Bezüglich der CD „NSU-NSDAP“ gebiete es die Aufklärungspflicht nicht, den Datenträger und den Bericht bei zuziehen und den Beamten zu hören. Es sei, so Götzl, nicht zu erwarten, dass für das vorliegende Verfahren relevante Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Zudem habe der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme ausgeführt, die Behörde ermittle und es gebe bisher keinen Hinweis, dass der Datenträger von einem der Angeklagten erstellt worden sei. Außer der Namensgleichheit bestehe auch kein Zusammenhang zum hiesigen Verfahren.

Zum Antrag der Beiziehung der Akten erklärt Götzl, aus den Akten würde sich ergeben, das Richter einmal Mundlos getroffen habe und Informationen über die erhalten wollte. Dies sei kein relevanter Erkenntnisgewinn für einen eventuelle Schuld- und Straffolgefrage im hiesigen Verfahren. Bei den weiteren Akten, deren Beiziehung beantragt worden sei, würde sich ergeben, dass Richter 2000 im Besitz einer Broschüre gewesen sei, in der der Autor zu bewaffnetem Kampf aufrufen würde. Er habe zudem an einem Konzert in Altenburg mit Thomas Gerlach und André Kapke teilgenommen. Götzl sagt, Auswirkungen dieser Umstände auf einen eventuelle Schuld und Straffrage seien nicht ersichtlich.

Zur Begründung im Antrag, dass der Verfassungsschutz Thomas Richter als Quelle geführt hätte und dass ihm Uwe Mundlos vom Aufbau der Kameradschaft Jena berichtet habe und dass die Zeugen auch zur „NSU-NSDAP“-CD zu befragen seien, sagt Götzl, der Nachweis eines Treffens zwischen Richter und Mundlos führe nicht zu einem relevanten Informationsgewinn. Ein Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren sei nicht erkennbar. Weiter sagt Götzl, nach dem Vortrag der Antragssteller sei zu klären, welche Mitarbeiter einer Sicherheitsbehörde Thomas Richter tot aufgefunden hätten. Die Aufklärungspflicht gebiete es nicht, die Akten beizuziehen, erklärt Götzl. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die CD zu den angeklagten Taten in Bezug stehe. Es sei nicht relevant, von wem Thomas Richter tot aufgefunden worden sei. Eine nicht auf Tatsachen gestützte Spekulation eines Printmediums stelle keinen Bezug dar.

Weiter verliest Götzl den Beschluss zum Antrag, zu vernehmen. Der Antrag werde abgelehnt. Dass Rosemann 1995/1996 ein Transparent mit der Aufschrift „Rache für Heß“ auf dem Gerüst mit angebunden habe, dass er einmal Stress auf einer Diskoveranstaltung gehabt habe und da sei „Böhni“ dagestanden und habe eine „Knarre“ gezogen, sei für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung. Der Umstand, der bewiesen werden solle, belege lediglich, dass der Zeuge so gehandelt habe und die Person informiert habe. Es lasse sich aber kein Indiz dafür gewinnen, dass eine der genannten Personen den Puppentorso an der Autobahnbrücke befestigt habe. Ein Indiz für die Täterschaft der genannten Personen lasse sich daraus nicht entnehmen. Die genannten Umstände belegten, dass der verstorbene Uwe Böhnhardt in einer Stresssituation in einer Diskothek mit einer “Knarre” drohte. Aus einer spontanen Aggressionshandlung lasse sich aber nicht schließen, dass er alleine oder mit anderen Personen mit Waffen aggressiv geworden sei. Hinsichtlich der „Knarre“ fehlten jegliche Hinweise drauf, um was für einen Waffe es sich gehandelt habe.

Götzl verliest einen weiteren Beschluss. Es sei beantragt worden, den Zeugen zu vernehmen, mit der Begründung, dass er mit Seemann in Dortmund eine Combat-18-Zelle aufgebaut habe, die Turner-Tagebücher den Mitgliedern ausgehändigt wurden, er Waffen aus Belgien beschafft habe und Anschläge, die Turner-Tagebücher sowie das Zellenkonzept in der rechten Szene diskutiert worden sei und Kontakte zu Blood & Honour Gruppen in Flandern, Skandinavien, Schweiz und Österreich bestanden. Götzl sagt, dies werde abgelehnt, weil es für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung sei.

Es werde nicht nachgekommen, den Zeugen Gottschalk zu befragen, wie viele Mitglieder der „“ aus Kassel stammten, ob er Personen aus dem NSU-Unterstützerumfeld kenne, mit ihnen über den NSU gesprochen habe, ob er aus seinem Umfeld erfahren habe, das Morde an Kubaşik und Yozgat und die anderen Morde vom NSU begangen worden seien, ob er den Kiosk in der Mallingrothstraße oder Kubaşik gekannte habe oder Informationen weitergegeben habe, welche Erkenntnisse Gottschalk über das hat, was in der Szene nach dem Mord 2006 über die Tat gesprochen worden sei, welche Kenntnisse er über das Lied „Dönerkiller“ habe.

Zu den Gründen sagt Götzl, selbst wenn unterstellt würde, dass die Beweistatsachen zutreffend seien, bezögen sie sich auf Gottschalk, Seemann oder die Gruppe um Gottschalk hinaus oder auf die “rechte Szene”. Eine Relevanz zur Schuld- und Straffrage im Hinblick auf die Angeklagten sei nicht ersichtlich. Die Feststellung der Umstände lasse keinen Schluss zu bezüglich der fünf Angeklagten oder den verstorbenen Mundlos und Böhnhardt. Der Aufbau einer Combat-18-Zelle in Dortmund sei kein Indiz dafür, dass es Kontakte zum NSU gegeben habe. Auch dass die Turner-Tagebücher oder das Zellenkonzept diskutiert worden sei, sage nichts über die Angeklagten oder Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos aus. Dass für Kenner der Turner-Tagebücher die Anschläge die Handschrift einer Neonazigruppe getragen hätten, führe nicht dazu, dass Außenstehende die Angeklagten oder Mundlos und Böhnhardt als Täter erkennen haben können.

Götzl verliest weiter, für die Beurteilung der Schuld- und Straffrage hinsichtlich der Angeklagten sei nicht ersichtlich, inwieweit die Anzahl der Kasseler Mitglieder von Combat-18 von Bedeutung wäre. Die für möglich erachteten Kenntnisse des Zeugen Gottschalk oder seines Umfelds wirkten sich, selbst wenn sie gegeben wären, nicht auf Schuld- oder Straffrage der Angeklagten aus. Auch die Frage, ob der Zeuge Gottschalk das Opfer Kubaşik gekannt habe, sei für einen Schuld- und Straffrage der Angeklagten ohne Relevanz. Die Kenntnisse Gottschalks über den Inhalt von Gesprächen der Neonaziszene Dortmund sowie das Lied „Dönerkiller“ wirkten sich auf eine mögliche Schuld- oder Straffrage der Angeklagten ebenfalls nicht aus.

Götzl verliest einen weiteren Beschluss. Die Anträge, die Akte der Thüringer Landeskriminalamt-Zielfahndung beizuziehen und auszugsweise zu verlesen sowie den Zeugen Kriminalhauptkommissar Wunderlich zu laden, seien gestellt worden zum Beweis der Tatsachen, dass durch die Überwachung des Telefonanschlusses bekannt geworden sei, das Starke am 15.08.1998 in der Umgebung von Dortmund eine SMS geschrieben habe: “Nur Türken, da fällt dir nichts mehr ein” und Gunnar Al. geantwortet habe: “Da weiß man ja, wo das nächste Mal aufgeräumt werden muss”. Außerdem zu beweisen, dass durch die Überwachung des Telefonanschlusses von Thomas Starke bekannt geworden sei, dass der Angeklagte Wohlleben bei André Kapkes Mobilnummer angerufen habe. Des Weiteren, dass durch die Überwachung Starke bekannt geworden sei, dass die Telefonnummer von Max-Florian Bu. verwendet worden sei und Starke am 11.08.1998, dem Geburtstag von Mundlos, Bu. gefragt habe, ob dieser beim Geburtstagsgrillen sei und dieser mit einer Verwarnung reagiert habe. Diese Anträge werden abgelehnt, verliest Götzl, weil sie für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung seien. Die Zielfahndungsakten seien in anderem Zusammenhang aber bereits beigezogen worden.

Der SMS-Kontakt belege, dass er stattgefunden habe, aber ein Zusammenhang zu den Angeklagten sei nicht gegeben. Der Kontakt zu Böhnhardt, Mundlos, Zschäpe lasse nicht den Schluss zu, dass eine SMS auch an Mundlos Böhnhardt, Mundlos, Zschäpe gelangt sei. Andere Umstände, die eine Weitergabe durch Starke an Böhnhardt, Mundlos, Zschäpe stützen würden, seien nicht vorhanden. Damit entfalle die Basis für den zusätzlichen Schluss, die Information sei ein möglicher weiterer Grund für die Tat in Dortmund. Zwischen SMS und Tat würden knapp 8 Jahre liegen, was zusätzlich gegen einen Kausalität spreche. Dazu, dass Wohlleben 1998 auf einer auf zugelassenen Mobilfunknummer angerufen habe, erklärt Götzl, es sei nicht naheliegend, dass dieser Telefonkontakt Bezug zu Böhnhardt, Mundlos, Zschäpe gehabt habe. Die zeitliche Nähe zu einem Umzug Böhnhardts, Mundlos‘ und Zschäpes ändere daran nichts. Die Angaben des Zeugen Brandt, Wohlleben habe Kontakt zu sächsischen Kameraden gehabt, werden dadurch bestätigt. Das sehe der Senat aber nicht als bedeutsam zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit Brandts an.

Dass Starke an Bu. am Geburtstag Uwe Mundlos‘ eine SMS geschrieben und gefragt habe, ob er beim Grillen beim Geburtstagskind sei und die Reaktion eine Verwarnung gewesen sei, stelle keinen für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt dar, der auf die Tat- und Straffragen bezüglich der Angeklagten Einfluss gewinnen können würde. Dem Wortlaut der SMS beziehe sich die Verwarnung auf . Es seien keine Anhaltspunkte vorhanden, dass sich der Text auf Mundlos beziehe. Michael Probst habe am 10.08. Geburtstag. Dass ein Bezug zur Textpassage zu Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe bestehe, sei eine Vermutung. Werde sie als wahr unterstellt, bestehe kein Zusammenhang mit den angeklagten Taten. Die zeitliche Nähe zum Umzug von Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe in die Altchemnitzerstraße 1 reiche auch unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses nicht dafür aus, dass die Wohnung, in der in der SMS die Rede sei, für Böhnhardt, Zschäpe und Mundlos gewesen sei. Ebenso wenig lasse sich schließen, dass der Aufenthalt des Trios in Chemnitz einem größeren Kreis bekannt geworden sei. Götzl sagt, der Senat habe nochmal alle unter Beweis gestellten Tatsache als erwiesen angesehen und auch bei dieser Betrachtung hätten die Anträge abgelehnt werden können. Götzl beendet den heutigen Prozesstag um 13:48 Uhr.
Der Blog NSU-Nebenklage kommentiert:
„Erstaunlich war an den teilweise schablonenhaft formulierten Beschlüssen nicht die Tatsache, dass die Beweisanträge abgelehnt wurden – der Antrag zu den -Aktivitäten der Dortmunder Naziszene wurde ja bereits am 6.11.2014 gestellt, es war also offensichtlich, dass das Gericht ihm nicht nachgehen wollte. Überraschend war eher, wie leicht es sich das Gericht nun macht, mögliche Kontakte organisierter Nazis an den Tatorten zum NSU und damit eine Einbindung in die Taten als für das Münchner Verfahren bedeutungslos abzutun. Dabei muss sich das Gericht nun entscheiden, ob es die Aufklärung der terroristischen Vereinigung NSU und der durch diese begangenen Straftaten oder doch nur die Verurteilung der in München angeklagten Mitglieder und Unterstützer zum Ziel hat. In den vergangenen zwei Jahren hatte der Vorsitzende Richter immer wieder Interesse an einer tatsächlichen Aufklärung gezeigt, nun scheint sich das Gericht darauf festgelegt zu haben, jedenfalls die möglichen Kontakte zu Nazistrukturen an den Tatorten sowie zur Existenz eines bundesweiten Netzwerkes bewaffneter Zellen aus dem Prozess heraushalten zu wollen. Entsprechend wurde auch ein Beweisantrag auf Beiziehung der sogenannten ‚NSU-NSDAP‘-CD, die der verstorbene V-Mann Thomas Richter geliefert hatte, abgelehnt.“ (http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2015/09/30/30-09-2015/)

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