Protokoll 241. Verhandlungstag – 27.10.2015

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Am heutige Prozesstag ging es vor allem um die Ermittlungen im Zusammenhang mit “” und der Klärung, ob die Nebenklägerin existiert oder nicht. Dazu wurde der zuständige BKA-Beamte Frank Le. vernommen, der über seine Ermittlungen und Erkenntnisse Auskunft geben sollte.

Zeug_innen:

  • Lars Ka. (BKA, Auswertetung von Asservaten)
  • KOK Frank Le. (BKA, ermittelte im Zusammenhang mit “Meral Keskin”)

Der Verhandlungstag beginnt um 09:52 Uhr. Im Zuschauer_innenraum sitzen zwei Neonazis. Jacqueline Wohlleben sitzt bei der Wohlleben-Verteidigung. Die Verhandlung beginnt mit einer Beanstandung des Zschäpe-Verteidigers RA Heer gegen die Verfügung des Vorsitzenden am letzten Hauptverhandlungstag vom 22.10.2015 [vgl. 240. Verhandlungstag]. Die von der Zschäpe-Verteidigung gestellten Anträge auf Abgabe dienstlicher Erklärungen seien als unzulässig erklärt worden, er beantrage dazu eine Entscheidung des Senats. Alle Richter seien gehalten, eine dienstliche Erklärungen zur Zulassung von “Meral Keskin” abzugeben. Es bestehe zudem Interesse daran, ob der Vorsitzende bereits vor der Veröffentlichung auf Spiegel Online Kenntnis hatte, dass das vorliegende Dokument möglicherweise gefälscht gewesen sei und ob konkrete berufsrechtliche und prozessrechtliche Hindernisse bzgl. des Nebenklagevertreters Willms bestanden hätten. Der Prozessantrag habe dazu gedient zu klären, ob ihre Mandantin befürchten müsse, dass Mitglieder des Senats in Zusammenhang mit der Zulassung von Nebenkläger_innen nicht die geforderte Neutralität haben walten lassen. Götzl sagt zu, sie würden das beraten, setzt die Verhandlung dann mit der angesetzten Zeugenbefragung fort.

Als erster Zeuge wird der BKA-Beamte Lars Ka. zur Auswertung von Asservaten befragt. Götzl bittet den Zeugen dazulegen, wie er bei der Auswertung der Asservate vorgegangen sei, um mögliche Bezüge zu Salzgitter herstellen zu können. Seine Aufgabe sei es gewesen, so der Zeuge, eine alphabetische Städteliste zuschreiben, um einen besseren Überblick zu gewinnen. Bei der Zusammenstellung der Vermerke sei ihm aufgefallen, dass es in Adresslisten sowohl zu Dortmund  als auch zu München handschriftliche Notizen zu Salzgitter gegeben habe. Es folgt die Inaugenscheinnahme der Listen. Bei der Beschreibung des Objekts einer Landtagsabgeordneten ist zu lesen: “Sehr gute Lage, ruhiger Weg, Objekt ähnelt dem in Salzgitter, eine Frau usw.”. Im nächsten Asservat, der Adressliste zu München, steht “SPD” und “Klein wie Salzgitter”. Die Frage, ob der Zeuge sonst noch Ermittlungen zu Salzgitter durchgeführt habe, verneint dieser.

Nebenklage-Vertreter RA Scharmer verweist auf die Befragung der Kollegin von Ka., Pf. [vgl. 229. Verhandlungstag], die von der Weitergabe der Erkenntnisse an regionale Ermittlungsabschnitte berichtete. Der Zeuge gibt an, davon keine Erkenntnis zu haben. Auch weitere Nachfragen, ob bezüglich der gewonnenen Erkenntnisse ermittelt worden sei, verneint der Zeuge. Er selbst habe nicht ermittelt, ob ermittelt worden sei, könne er nicht sagen. Um 10:12 Uhr wird der Zeuge entlassen.

Die Verhandlung wird fortgesetzt mit der Befragung des Zeugen Frank Le., ebenfalls BKA-Beamter. Es geht um die Ermittlungen zu “Meral Keskin“. Sie hätten, so der Zeuge, am 02.10.2015 in den Nachmittagsstunden den Auftrag über die BAW erhalten. Die Unterlagen hätten eine Presseerklärung von RA Nickel, der RA Willms vertritt, enthalten, eine Strafanzeige gegen [I] und einen Fragenkatalog einer Journalistin. Das Schreiben sei mit “Eilt sehr!” gekennzeichnet gewesen, so dass sie noch am Freitag mit Ermittlungen begonnen hätten. Für sie hätten zwei Ermittlungsschritte ganz oben gestanden: die Büroabklärung der mutmaßlichen “Meral Keskin” und die Kontaktaufnahme mit RA Willms. Er habe einen Termin mit RA Willms für den 03.10. in Köln verabredet und gebeten, ihm Lichtbildern zu übersenden. In der Strafanzeige habe gestanden, dass RA Willms im Rahmen der Mandatsübernahme Lichtbilder vorgelegt worden seien, die Frau Keskin angeblich kurz nach dem Anschlag zeigen sollten. Man sehe Verbandsmaterial, offenbar eine Augenverletzung. Ein zweites Bild solle sie zeigen, nachdem sie wieder genesen gewesen sei. Das sei auch wichtig, denn die Strafanzeige habe kein Geburtsdatum enthalten. Man habe der Anzeige entnehmen können, dass es sich um eine ältere Dame handeln müsse.

Über die Kolleg_innen in Köln hätten sie begonnen, Einwohnermeldeamtsadressen zu prüfen. Im Gesamtbestand Köln habe es vier Treffer gegeben. Alle vier seien aufgrund ihres Alters ausgeschieden. Dann hätten sie “Meral Keskin” im Bundeszentralregister überprüft, ebenfalls mit negativem Ergebnis. Weder im internen noch im verfahrensbezogenen „Aktenbestand NSU“ sei etwas zu finden gewesen. Sie hätten insbesondere keine Vernehmung gefunden, der Name sei nicht auf Opferlisten oder auf Transport-, Einlieferungs- und Behandlungslisten des Krankenhauses in Köln aufgetaucht, wo sie laut Attest behandelt worden sein soll. Damit sei die Büroabklärung abgeschlossen gewesen.

Daraufhin seien sie dann nach Köln gefahren, wo RA Willms dann jedoch aus gesundheitlichen Gründen auf unbestimmte Zeit nicht für eine Zeugenaussage zur Verfügung gestanden hätte. Sie hätten sich dann entschlossen zu prüfen, ob nicht die Mutter von [I] die Person sei, die sie auf den Lichtbildern gesehen hätten. Ein entsprechender Verdacht sei in der Strafanzeige geäußert worden. Sie seien dann zur Wohnung gefahren, dort hätte ihnen [I] die Tür geöffnet. Dessen Mutter sei auch zu Hause gewesen, habe aber geschlafen. Frank Le. habe [I] gebeten, sie zu wecken und habe erklärt, dass es nicht um die gegen ihn laufende Betrugsanzeige gehe, sondern um die Existenz oder Nicht-Existenz von “Meral Keskin”. Er habe ihn auch auf den §55 hingewiesen. Nachdem [I] Rücksprache mit einem Anwalt gehalten habe, habe dieser den Rat des Anwalts befolgt und keine Aussage gemacht. Er habe noch einmal an [I] appelliert, seine Entscheidung zu überdenken, es gehe nicht um das Betrugsverfahren. [I] habe sich sehr über RA Willms aufgeregt, der seinen Namen in den Schmutz gezogen hätte und noch einmal betont, es gebe keine “Meral Keskin”. Da [I] so erregt gewesen sei, habe sich Frank Le. entschieden, die Wohnung zu verlassen. Gegen Ende habe [I] sagt, er habe immer Post von “Meral Keskin” bekommen. Er, Frank Le., habe den überprüft. Dort sei kein Name vermerkt gewesen, so dass er sich gefragt habe, wie die Post angekommen sein sollte. Er habe seine Ergebnisse mit der BAW rückgekoppelt und den Anwalt von [I], RA Schön, informiert, dass sie die Wohnung verlassen hätten.

Am späten Nachmittag habe RA Schön ihn angerufen von einem ernsten und konstruktiven Gespräch mit seinem Mandanten berichtet. Er habe aber auch gesagt, er werde seinem Mandanten nicht raten, einer Vernehmung zuzustimmen. Dann sei bei ihnen im BKA ein entsprechendes Schreiben von RA Schön eingegangen, das bestätigte, dass [I] eine “Meral Keskin” nicht kenne und es sie vermutlich nicht gebe. Götzl will wissen, ob [I] angegeben habe, von wem die Post an “Meral Keskin” gekommen sei. Da habe er, so der Zeuge keine detaillierte Erinnerung, für ihn habe es nach offizieller Post von Gerichtsseite geklungen. Vorhalt aus dem Vermerk des Zeugen vom 06.10.2015: weiterhin äußert er sich dahingehend, dass er immer wieder Post für Meral Keskin vom OLG München erhalten habe. Dann werde das so sein, bestätigt der Zeuge, da sei die Erinnerung noch frischer gewesen. Er bestätigt zudem, bei der Überprüfung vor Ort sowohl das Klingelschild als auch den Briefkasten berücksichtigt zu haben.

Es folgt die Inaugenscheinnahme von Farbbildern, die der Zeuge mitgebracht hat. In der Akte befinden sich nur schwarz-weiß Bilder. Es handelt sich um ein Lichtbild aus dem Ausländerzentralregister, der Zeuge kann nicht sagen, von wann das Foto sei. Im Anschluss wird ein Foto gezeigt, das eine Frau mit Augenverband zeigt. Dies sei ein Lichtbild, das RA Willms von [I] übermittelt worden sein soll und das die angebliche Frau Keskin kurz nach dem Anschlag zeigen soll. Es folgt ein Bild, das nach dem Heilungsprozess aufgenommen worden sein soll. Der Zeuge verneint Götzls Frage, ob er direkten Kontakt mit der Frau von [I] gehabt habe. Diese sei schwerhörig und spreche nur türkisch. Vor Ort habe er sie schlafend und wach gesehen und für ihn und seinen Kollegen habe festgestanden, dass es sich augenscheinlich wohl um ein und dieselbe Person handeln müsse.

Zschäpe-Verteidiger RA Stahl will genauer wissen, ob Frank Le. RA Willms, Herrn [I] und dessen Frau  Zeug_innenstatus zugestanden habe. Das bestätigt der Zeuge. Gegen wen sich denn die Ermittlungen genau gerichtet hätten, innerhalb derer die drei als Zeug_innen hätten dienen, will RA Stahl nun wissen. Dies sei ihm Rahmen dieses Verfahren hier geschehen, so der Zeuge, gegen Frau Zschäpe und andere. Er habe von einem Betrugsverfahren gesprochen, entgegnet Stahl. Ja, das sei, so der Zeuge, seines Wissens nach beim PP Köln anhängig, das sei aber abzugrenzen von den Ermittlungen zur Identität von “Meral Keskin”. RA Stahl hakt noch einmal nach, ob es bezogen auf die Information über das Betrugsverfahrens wirklich keine Verdächtigen gegeben hätte, aber der Zeuge macht klar, er sei ausschließlich im Rahmen der Ermittlungen tätig geworden, die ihm von Götzl aufgetragen worden seien – nämlich zu klären, ob es “Meral Keskin” gebe oder nicht.

RA Stahl kommt darauf zu sprechen, dass [I] von dessen Anwalt geraten worden sei, keine Aussage zu machen. Er verweist auf die Aussage von Frank Le., dieser habe noch einmal an [I] appelliert, auszusagen. Ob ihm die Mitteilung des Anwalts denn egal gewesen sei? Er habe, entgegnet Frank Le., seinen Appell nicht als Aufforderung verstanden, eine zeugenschaftliche Aussage zu machen. Es gebe einen Strafverfolgungsanspruch und er habe entsprechend noch einmal für den Zeugen zusammengefasst und informiert, dass er nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge aussagen würde. Er habe ihn auf die besondere Bedeutung der Aussage hingewiesen und auf die Folgen für das Verfahren, falls sich die Identität von Frau Keskin nicht aufklären ließe. Stahls Frage, ob er auch Folgen für Herrn oder Frau [I] angesprochen habe, verneint der Zeuge deutlich.

Wohlleben-Verteidigerin RAin Schneiders will wissen, welche Beamt_innen außer dem Zeugen selbst noch in der Wohnung gewesen seien. Frank Le. nennt die Namen seiner Kolleg_innen, auch eine Kollegin ist dabei. Er bestätigt, dass die Kollegin auch türkisch sprach. Schneiders will wissen, ob die Personalien von Frau [I] überprüft worden seien. Das habe er, so der Zeuge, vergessen zu erwähnen. Sie hätten die Papiere überprüft. Auf Scheiders Frage, warum sie Frau [I] nicht informativ befragt hätten, entgegnet der Zeuge, für ihn sei der Sachverhalt nach der Aussage von Herrn [I], es gebe keine “Meral Keskin”, geklärt gewesen. Falls sich eine Befragung als notwendig herausgestellt hätte, hätte er diese mit einem vereidigten Dolmetscher und nach Rücksprache mit der BAW durchgeführt. Um 10:53 Uhr wird der Zeuge entlassen. Wohlleben-Verteidiger RA Klemke gibt eine Erklärung zum Zeugen ab, weil dieser Frau [I] keine einzige Frage gestellt habe.

Zschäpe-Verteidiger RA Stahl zieht eine Parallele zum 17. Verhandlungstag [vgl. Protokoll 17. Verhandlungstag], als der Zeuge von seinem Besuch von Zschäpe in der U-Haft und von einer Begleitung eines ihrer Transporte berichtet hatte. Auch damals habe er prozessuale Rechte von Beschuldigten und Zeug_innen sehr weit ausgelegt. Er interessiere sich gar nicht dafür, ob ein Zeuge schweigen möchte oder nicht. Er, Stahl, meine, die Grenze zwischen polizeilicher List und dem, was rechtsstaatlich bedenklich sei, sei erneut überschritten worden.

Nebenklage-Vertreter RA Scharmer weist darauf hin, dass die Aussagen “Merkal Keskin gibt es nicht” kein gutes Licht auf den Kollegen Willms und die Anwaltschaft im Allgemeinen werfe. Dieser Sachverhalt dürfe aber die Nebenkläger nicht beeinträchtigen. Seine Mandantin mache deutlich, dass Herr Willms keine Interessen von Nebenkläger_innen verfolgt habe, weil es die Nebenklägerin nicht gegeben habe.

BAW Diemer bezieht sich auf RA Stahl und unterstreicht, das BKA sei beauftragt gewesen, festzustellen, ob es das Opfer gebe oder nicht. Wenn der Zeuge einen Wahrheitsappell in Hinsicht auf dieses Verfahren erteilt habe, sei das auf keinen Fall zu beanstanden. Stahl verweist noch einmal darauf, dass es ihm um die Parallele zu den Ausführungen am 17. Verhandlungstag ging, wo der Zeuge das Schweigen eines Beschuldigten oder eines Zeugen einfach nicht beachtet habe. Um 11:03 Uhr unterbricht Götzl die Sitzung bis 11:20 Uhr.

Um 11:33 Uhr wird die Verhandlung fortgesetzt. Götzl fragt nach Stellungnahmen zum Beweisantrag vom 23.10.2015 auf Inaugenscheinnahme Videos Kriegsberichter. BAW Greger führt an, die Beweisanträge seien nach 114 Abs 3 Satz 2 STPO abzulehnen. Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Erstens: Dass der Zeuge den Satz “Auch als wir über einen militante Organisation gesprochen haben, wurde nicht erwähnt, wo man beschaffen könnte” aus der Vernehmung habe streichen lassen, daraus lasse sich nichts Erhellendes ableiten. Turner habe weder in der polizeilichen Vernehmung noch hier eine Aussage dazu treffen können, ob der Angeklagte Wohlleben oder weitere Angeklagte an Gesprächen konkret und mit eigener Position beteiligt gewesen seien. Allgemeine Erörterungen der Szene ließen einen Rückschluss auf die Angeklagten grundsätzlich nicht zu.

Zweitens: Gleiches gelte für die Videos. Die konkrete Beteiligung der Angeklagten an den Videovorführungen und Diskussionen und deren konkrete Positionen dazu, werde von den Antragssteller_innen nicht behauptet. Dass die Möglichkeit einer Militanz in der rechten Szene bekannt gewesen sei, dass sich Videoaufnahmen damit beschäftigten und dass gewaltsames Vorgehen in Medien propagiert worden sei, auch mittels Comics, dadurch lasse sich für Tatfrage und Schuldumfang nichts, nicht einmal mittelbar herleiten. Soweit sich die Antragsteller_innen Erkenntnisse über die Strategie von erwarten, sei das für das Verfahren nicht von Relevanz. Daraus auf die Existenz einer terroristischen Vereinigung schließen zu können, kranke an einem Beleg dafür, dass die Angeklagten Wohlleben, Carsten Schultze und Holger Gerlach die Videos überhaupt kannten.

RA Hoffmann wendet ein, es bestehe natürlich Personenbezug: Es sei bekannt, dass die Kameradschaft Jena eine enge Gemeinschaft gewesen sei, eine enge praktische und ideologische Gemeinschaft. Wenn Filme gemeinsam gesehen worden seien, dann müssten diese Themen Thema in der KS Jena gewesen sein. Und es gebe Feststellungen dazu, wer damals Mitglied in der KS Jena gewesen sei.

Es folgen Stellungnahmen, Beschlüsse und Verfügungen zu verschiedenen Anträgen. Die Anträge, zum Beweis der Tatsache, dass sich am Lieferwagen des Enver Şimşek gegen 13:15 Uhr zwei Männer befanden, weitere KHK als Zeugen zu laden, wird abgelehnt. Grund: Die Beweistatsache sei durch die Zeugen Bu. und En. hier erwiesen [vgl. Protokoll 21. Verhandlungstag].

Der Antrag der Verteidigung, den gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Saß dahingehend zu leiten, dass er keine Kenntnis von Gesprächen von Zschäpe mit ihren Verteidiger_innen erlangt, wird abgelehnt. Als Begründung wird angeführt, das Gericht dürfe keine Weisungen erteilen, auf welchem Weg der Gutachter das Gutachten erstellt. Wenn der Sachverständige es für erforderlich halten sollte, das Verhalten in den Sitzungspausen zu verwerten, so unterliege das seiner fachlichen Kompetenz. Dies unterliege auch keinem Verwertungsverbot. Der Angeklagten stehe es frei, in den Pausen den Sitzungssaal zu verlassen, sie setze sich freiwillig der Beobachtung durch Öffentlichkeit, Presse und Sachverständigen aus. Zschäpe-Verteidigerin RAin Sturm behält sich eine Erklärung vor. Ebenfalls abgelehnt werden die Anträge, die Plätze und den Abstand zwischen Zschäpe und Sachverständigen in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen und Prof. Dr. Saß zu einer Stellungnahme aufzufordern, ob er in zwei Sitzungspausen Interaktionen zwischen Zschäpe und RAin Sturm wahrgenommen habe. In beiden Fällen habe der Sachverständige ausgeführt, er würde nichts mithören bzw. habe nichts verstanden. RAin Sturm behält sich eine Erklärung vor.

Götzl verkündet weiterhin den Beschluss, dass der Antrag, zu vernehmen, abgelehnt wurde. Die Beweise, die über diese Zeugenbefragungen zum Beweis gebracht werden sollten, beträfen vor allem den Informationsfluss von Polizei zu Verfassungsschutz und hätten selbst bei Bestätigung keinen Einfluss auf die richterliche Bewertung in diesem Verfahren. Es sei nicht ersichtlich, wie Bouffiers Verhalten im hessischen Innenministerium und sein Standpunkt zu einem Disziplinarverfahren von Temme in Bezug zu Tat und Schuldfrage der Angeklagten stehen könnten. Ein Zusammenhang sei nicht ersichtlich und reine Spekulation. Gleiches gälte auch für die Behauptung der Antragsteller_innen, die Tatsachen würden beweisen, dass politischer Einfluss genommen worden sei. Mit analoger Begründung wird der Antrag abgelehnt, als Zeugen zu laden. Götzl unterbricht die Sitzung für eine Mittagspause bis 13 Uhr.

Die Sitzung wird um 13:08 Uhr fortgesetzt. Götzl setzt die Verlesung von Beschlüssen und Verfügungen fort. Dem Antrag, den Vermerk zum Telefonat Ho. und Temme zu verlesen, werde nicht nachgekommen. Es sei sachgerecht und ausreichend, den Inhalt zur Kenntnis genommen zu haben. Eine Verlesung in öffentlicher Hauptverhandlung sei nicht erforderlich. Der Antrag, den Zeugen Ho. zu seinem Telefonat am 21.07.2006 mit Temme zu vernehmen, in dem er Temme unter Druck gesetzt haben solle, wird ebenso abgelehnt wie der Antrag, den Mitschnitt dieses Telefonats beizuziehen. Die Tatsachen, die unter Beweis gestellt werden sollten, seien aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, da sie keinen zwingenden, nur einen möglichen Schluss bewirkten. Die Anträge stünden in Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren des Zeugen Temme. Bei diesen Umständen sei nicht erkennbar, wie sie sich direkt oder indirekt auf die in diesem Verfahren angeklagten Personen auswirken könnten.

Ebenfalls abgelehnt werden die Anträge, das Fanzine von B&H zu verlesen, in dem für die -Strategie geworben und aufgerufen wird, Migrant_innen in den Kopf zu schießen. Es handele sich nur um einen Beweisermittlungsantrag, denn die Antragsteller_innen beantragen, alle Artikel daraufhin durchzusehen. Das führe aber nur dazu, zu ermitteln, welche Artikel die Entscheidenden seien, um als Beweismittel herangezogen zu werden. Ob einem derartigen Beweisermittlungsantrag nachgekommen werde, sei im Rahmen der Aufklärungspflicht zu entscheiden. Die Aufklärungspflicht erfordere es lediglich, die im Hilfsantrag genannten Artikel in Augenschein zu nehmen und zu verlesen. Diesbezügliche Anordnungen würden noch ergehen. Hinsichtlich der anderen Artikel und Bilder erfordere es die Aufklärungspflicht nicht, weil kein zusätzlicher Aufklärungsgewinn zu erwarten sei. Auch die Antragsteller_innen trügen dazu nichts vor, obwohl ihnen offensichtlich der Gesamtinhalt bekannt gewesen sei. Götzl beendet den Prozesstag um 13:20 Uhr.

Auf dem Blog der Nebenklage-Vertreter heißt es:
„In einer kurzen Erklärung zur Zeugenaussage stellte Rechtsanwalt Scharmer, Vertreter der Nebenklägerin Gamze Kubaşık, noch einmal klar, was auch für die anderen NebenklägerInnen und ihre VertreterInnen gelten wird: das Fehlverhalten von Rechtsanwalt Willms und ggf. weiteren Personen kann und darf keinen Einfluss haben darauf, dass die anderen NebenklägerInnen ihre Rechte in diesem Verfahren selbstbewusst wahrnehmen und auf eine Berücksichtigung ihrer berechtigten Interessen drängen.“

http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2015/10/27/27-10-2015/

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