Protokoll 261. Verhandlungstag – 17. Februar 2016

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Am heutigen Verhandlungstag geht es zunächst um den auf die Sparkasse in Zwickau, bei dem ein Mitarbeiter angeschossen wurde. Danach lehnt das Gericht einige Beweisanträge ab, u.a. die Deckblattmeldungen bzgl. Michael See alias V-Mann Tarif beizuziehen.

 

Zeug_innen:

  • N. R. (Überfall auf die Sparkasse Kosmonautenstraße Zwickau, 05.10.2006)
  • Dr. Matthias W. (Überfall auf die Sparkasse Kosmonautenstraße Zwickau, 05.10.2006)
  • Danielle G. (Überfall auf die Sparkasse Kosmonautenstraße Zwickau, 05.10.2006)

Der Verhandlungstag beginnt um 09:48 Uhr. Anwesend ist heute der rechtsmedizinische Gutachter Peschel. Erster Zeuge ist N. R. Götzl sagt, es gehe um einen Überfall auf eine Sparkassenfiliale in Zwickau, gelegen in der Kosmonautenstraße 2, am 05.10.2006: „Was hat sich denn damals zugetragen? Ich würde Sie bitten zu schildern, was Sie erlebt haben, wie Sie es in Erinnerung haben.“ R.: „Am 05.10.2006 kurz vor Mittag, späten Vormittag, hat ein maskierter Mann die Sparkasse betreten mit gezogener Pistole und hat Geld gefordert. Er ist handgreiflich geworden im Laufe des Überfalls. Er wollte in den Tresorraum, hat mit dem Ventilator zugeschlagen, einer Kollegin auf den Kopf. Nachdem einige meiner Kolleginnen die Flucht Richtung Pausenraum ergriffen haben, ist der Täter hinterher. Dort hinten gab es ein Handgerangel mit einem Sparkassenkunden [phon.], wo schon der erste Schuss fiel, der wohl in den Boden ging. Als der Täter wieder zurück kam Richtung Bankschalter war nur noch die Kollegin und ich vor Ort. Er kam auf mich zugelaufen und hat gesagt: ‚Wenn der Chef in drei Sekunden nicht da ist, knall‘ ich dich ab.‘ Er hat gesehen, dass die Kollegin noch da ist und hat sich umgedreht. Als er mir den Rücken zugewandt hat, habe ich versucht ihm die Waffe wegzunehmen, da hat er blindlings nach hinten geschossen, ziellos, mit den Worten: ‚Bist du verrückt?‘ Und hat dann die Filiale verlassen.“

Götzl: „Was ist mit Ihnen geschehen?“ R.: „Ich dachte erst, dass das eine Schreckschusspistole war, ich habe das nicht wahrgenommen zuerst. Aber als ich mir an den Bauch gegriffen habe, hatte ich Blut an den Händen. Und dann habe ich mir an den Rücken gegriffen und gemerkt, dass was durchgegangen ist. [phon.] Dann kam jemand von draußen rein, der glücklicherweise Arzt war. Stabile Seitenlage und schnell war medizinische Hilfe da und die haben mich dann mitgenommen. Und dann kann ich mich an nicht mehr viel erinnern.“ Götzl fragt nach den Verletzungen. R. sagt, seine Milz habe entfernt werden müssen und ein Stück Wirbelsäule sei abgesplittert. Er sei 14 Tage im Krankenhaus gewesen, eine Woche auf der Intensivstation. Auf Frage, wie es dann weitergegangen sei, sagt R., er sei zuerst sporadisch immer wieder krankgeschrieben gewesen, habe dann im Februar des Jahres drauf in der Sparkasse nochmal angefangen, sei dann aber später wieder ein Jahr arbeitsunfähig gewesen. Er habe psychische Beschwerden gehabt, die dann körperliche Symptome ausgelöst hätten. R. schildert Angstgefühle, Schlaflosigkeit, durch die Entfernung der Milz sei er anfällig für Infekte gewesen.

Er sei, so R., bis August 2008 bei der Sparkasse angestellt gewesen: „Ich war ja noch im Ausbildungsverhältnis. Ich habe gerade angefangen, wo der Überfall passiert ist. Vier Wochen habe ich durchgehalten.“ Er habe dann eine Umschulung zum Tischler begonnen, aber im Laufe der Zeit habe sich herauskristallisiert, dass er als Folge der Operation dauerhaft nicht so schwer heben kann wie gedacht. Er sei jetzt bei einer Firma im Büro beschäftigt. Götzl: „Haben Sie heute noch Einschränkungen?“ R.: „Man arrangiert sich. Schmerzen sind da, die Bewegungsfähigkeit ist eingeschränkt, aber man weiß ja nicht mehr wie es anders ist mittlerweile.“ R. schildert kurz psychische Folgen und deren Behandlung. Auf die Frage, wie es damit heute sei, sagt er: „Ich kann damit umgehen. Ich kann nicht sagen, ob es besser oder schlechter wird, denn ich versuche das zu verdrängen. Und ich weiß nicht mehr, wie es vorher war.“ Götzl: „Können Sie uns Beispiele geben, wie sich das ganze äußert?“ R.: „Schlecht. Ich versuche das einfach zu übergehen und mich dann abzulenken.“

Götzl: „Können Sie uns den Täter noch beschreiben?“ R.: „Er war maskiert, hatte sehr wenig gesprochen, nur ganz kurze Sätze. Zur Kleidung und dergleichen kann ich gar nichts mehr sagen. Bin mir auch nicht mehr sicher ob er einen Rucksack auf hatte, weiß es nicht.“ Götzl: „Gab es an der Sprache Auffälligkeiten?“ R.: „Dass man einen Dialekt oder Akzent erkennen konnte, war nicht der Fall. Aber es ist ja schon über neun Jahre her.“ Götzl: „Und zu der Waffe, haben Sie da noch Details in Erinnerung?“ R.: „Im Nachgang ist mir gesagt worden, dass das Vollmantelgeschosse waren und dass das mein Glück war. Aber mehr kann ich nicht dazu sagen.“ Götzl: „Hat jemand versucht, den Alarm auszulösen?“ R.: „Alarm ist mehrfach ausgelöst worden.“ Götzl: „Von wem?“ R.: „Unter anderem von mir und der Kollegin, die in der Kasse stand, das war eine abgetrennte Kasse damals, und auch die Kolleginnen, die sich in den Pausenraum geflüchtet haben, haben auch gedrückt.“ Götzl fragt, wie die Situation in der Kasse gewesen sei. R.: „Die war zu, den Schlüssel hätte der Filialleiter gehabt. Ich weiß nicht, wo der war. Der war schon da, aber nicht greifbar in dem Augenblick. Und die Kasse wäre sowieso zeitgesichert gewesen.“

Götzl fragt, ob sich R. erinnere, dass er am 11.10.2006 vernommen wurde. R.: „Ja, vom Herrn O. von der Kripo, der war dann im Krankenhaus.“ Vorhalt: Er hat die Waffe vorgehalten und geschrien. Irgendwoher hat die Person eine Vase genommen und in Richtung Heizkörper/Fenster geschmissen. Dann hat er die Frau Ro. oder S. angepackt und herumgeschleudert. Götzl: „Haben Sie an die Situation mit der Vase eine Erinnerung?“ R.: „Kann ich Ihnen jetzt nicht mehr sagen.“ Vorhalt: Die Person hat ein paar Mal wiederholt, dass sie sofort das Geld haben will. Wir können auf die Kasse nicht zugreifen und da ist die Frau S. oder Ro. ist zu Herrn M. in die Küche, der gerade in der Mittagspause war, und der ist hinterher … R.: „Da ist der erste Schuss gefallen. Er ist quasi nicht mehr in den Pausenraum gekommen. [phon.]“ Götzl fragt, was durch den Schuss passiert sei. R.: „In den Fußboden muss der geschossen haben, also es hat keinen Menschen getroffen.“ Vorhalt: Ich bin 1,80 groß, schätze ein, dass der Täter etwas größer war als ich, grüne Jacke über Bund, olivgrün, schwarze Sturmmaske. R.: „Maskiert war er, das weiß ich noch.“ Um 10:15 Uhr wird der Zeuge entlassen.

Es folgt die Einvernahme des Zeugen Dr. Matthias W. Götzl: „Es geht um Ereignisse 05.10.2006, Überfall Sparkassenfiliale Zwickau, Kosmonautenstraße 2, was haben Sie dazu noch in Erinnerung?“ W.: „Ich war in der Schaltervorhalle und habe Kontoauszüge geholt und stand etwas schräg zur Eingangstür. Aufgefallen ist mir, dass ein junger Mann dabei und eine übergezogen Kapuze getragen hat und relativ schnell reingegangen ist. [phon.] Ich habe die Sparkasse verlassen und stand am Auto, da fiel ein Schuss. Ein Rentner kam raus und rief: Banküberfall. Der junge Täter kam raus und richtete 3 Sekunden [phon.] die Pistole auf mich. Ich bin reingegangen und habe den Verletzten versorgt: Infusion, Schmerztherapie, was man halt so macht und habe auf den Notarzt gewartet.“ Götzl: „In welcher Verfassung war der Verletzte?“ W.: „Der hat einen Bauchschuss gehabt.“ Götzl: „War er ansprechbar?“ W.: „Ja.“ Götzl: „Was haben Sie gemacht bei der Erstversorgung?“ W.: „Er hat eine Infusion bekommen und Schmerzmittel.“ Götzl: „Haben Sie die Waffe gesehen?“ W.: „Ja.“ Götzl: „Können Sie die beschreiben?“ W.: „Auf die Waffe habe ich mich nicht konzentriert.“

Götzl fragt nach einer Beschreibung des Täters. W.: „Mittelgroß, schlank, Sweatshirt mit Kapuze, Sonnenbrille. Er hat leicht gelächelt, als er auf mich gezielt hat.“ Götzl: „Hat er dazu was gesagt?“ W.: „Nein.“ Götzl: „Können Sie sagen, in welche Richtung er sich bewegt hat?“ W.: „Nein, er ist rechts um die Hausecke verschwunden, danach weiß ich es nicht.“ W. verneint die Frage, ob der Überfall für ihn Konsequenzen hatte. Vorhalt aus der polizeilichen Einvernahme von W.: Größe: etwa 1,80, schlank, gesagt hat er keinen Ton. W. bestätigt den Vorhalt. Götzl: „Und hier heißt es: ‚Der Patient war ansprechbar, er klagte über Schmerzen.'“ Um 10:24 Uhr wird der Zeuge entlassen.

Es folgt die Vernehmung der Zeugin Danielle G. zum Sparkassen-Überfall am 05.10.2006. Sie berichtet: „Es war in der Mittagszeit. Ich arbeite normalerweise auf der anderen Seite des Schalters und hatte etwas rüberzubringen zum Schalter. Ich bin hinter den Schaltertresen und in dem Moment kam der Täter reingerannt und stürmte zu uns an den Schalter. Dort hielten sich viele Kollegen auf. Er wirkte sehr aufgeregt und sprang. Er hatte eine Maske auf und eine Pistole. Ich bin erstarrt in dem Moment, stehengeblieben. Er hat gebrüllt und einen Ventilator vom Serviceplatz genommen und auf die Kollegin geschlagen. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wie der Ablauf in den Tresor hinein war. Er kam wieder rausgerannt und hat an meine Stirn die Pistole gehalten. Ich hatte das Gefühl, dass er sehr groß ist, und er wirkte brutal und aufgeregt. Er sprang und ich habe gesagt: ‚Ist ja gut, ist ja gut.‘ Die anderen Kollegen sind weggerannt Richtung Küche und er ist ihnen hinterher gerannt. Ich bin vor [phon.] den Schaltertresen, aber da kam er schon wieder zurückgerannt. Ich habe von hinten auch einen Schuss gehört. Ich kann mich nur erinnern, dass der Lehrling und ich noch da gestanden haben. Und dann hat der Täter die Pistole an den Bauch gehalten und geschossen. [phon.] Der Lehrling ist zusammengebrochen und der Täter rausgerannt. [phon.] Ich hatte das Gefühl, das alles sehr brutal ablief und sehr schnell und hektisch und laut. Ich bin zum N. [R.] gegangen und habe ihn gestreichelt und immer gesagt: ‚Halte durch.‘ In dem Moment kam der Dr. W. rein, hat ihn hochgenommen und dann haben wir durch das Hemd hindurch den Durchschuss gesehen. Ich weiß noch, dass der N. die Arme [phon.] hochgemacht hat vorher.“

Götzl: „Sind Sie verletzt worden?“ G.: „Nein.“ Götzl fragt nach dem Schuss, den G. hinten gehört habe, ob sie da noch etwas zu sagen könne oder etwas von anderen dazu gehört habe. G.: „Und zwar fand der Schuss direkt an meinem Arbeitsplatz statt, wir haben den Einschuss im Fußboden gesehen. Am Tisch meiner Kollegin saß ein Kunde von uns, ein älterer Herr und er hat gesagt, dass der Täter den anderen Kollegen hinterher rannte, die Waffe hochgehalten hat, einen ausgestreckten Arm hatte mit der Pistole, und er den Arm runtergedrückt hat und in dem Moment der Schuss losging.“ Götzl: „Kannten Sie den Kunden?“ G.: „Der war bei uns bekannt, aber es war nicht mein Kunde.“ Götzl: „Auf welche Kollegin hat er mit dem Ventilator eingeschlagen?“ G.: „Frau Ro. So ein Tischventilator. Er war sehr brutal, hat gebrüllt. Wir haben gedacht, dass der Täter Drogen genommen hatte, weil das alles so irre wirkte. Als er neben mir stand, hatte ich das Gefühl, dass er sehr groß war. Ich bin selber fast 1,80, und es kam mir so vor, dass er auch etwa so in der Größe war.“

Götzl: „Wo hat er die Kollegin mit dem Ventilator getroffen?“ G.: „Ins Genick. Da ist auf der Seite eine Fensterfront und die Tische stehen gegenüber, die Servicekräfte sitzen sich gegenüber normalerweise. Und sie rannte um den Tisch rum und er schmiss das Gerät hinterher. Auf Frage, ob die Kollegin verletzt worden sei, sagt G., sie seien dann in den Krankenwagen und die Kollegin sei ins Krankenhaus gefahren worden zu einer Untersuchung. Götzl: „Wie waren für Sie die Folgen dieses Überfalls?“ G.: „Wir hatten den nächsten Tag frei und haben uns anonym getroffen. Es war eine ganz schwere Zeit. Aber wir müssen im Dienst uns immer beherrschen und versuchen die Arbeit weiterzumachen. Aber es hat sehr lange gedauert, das zu verarbeiten. Ich habe nach 5 Jahren die Unterlagen alle weggeschmissen, weil ich da drunter einen Schlussstrich ziehen wollte.“ Götzl: „Befanden Sie sich in Behandlung?“ [Vermutlich weint die Zeugin.] G.: „Wir hatten ein Gespräch beim Psychologen, gleich nach dem Überfall. Wir haben auch alle wieder gearbeitet, keiner ist krank gewesen, weil wir über das Reden gegenseitig das Thema verarbeitet haben. Wir haben uns jeden Tag in die Küche gesetzt und miteinander geredet und das war für uns eine gute Hilfe, das zu verarbeiten. Wenn man in so einem Beruf ist wie wir, hat man jeden Tag mit vielen Kunden zu tun und wir wurden immer wieder auf dieses Thema hingewiesen, auch Jahre später.“

Götzl: „Welche Auswirkungen hatte dieser Überfall auf Sie?“ G.: „Ich kann kein Fernsehen mehr sehen, wo jemand mit einer Maske läuft, Filme oder so mit Masken geht gar nicht mehr. Und ich hätte auch nicht gedacht, dass mich das jetzt nochmal so stark beeinflusst, das wieder in Erinnerung bringen. Ich muss sagen, das ist schwer zu verkraften, wenn man eine Pistole an die Stirn gehalten bekommt und wenn man sieht wie ein Schuss abgeht, bewusst in den Bauch. Meines Erachtens hat er die Pistole direkt an den Bauch gehalten. Ich glaube, dass er das bewusst gemacht hat. Ich kann mich aber nur so äußern, wie ich das Gefühl dazu hatte.“ Götzl: „Die Kassensituation, was können Sie uns dazu noch sagen?“ G.: „Ich hatte einen Blackout und ich hatte große Angst, dass die Sybille Ro. mich ruft um den Tresor aufzumachen, weil mir die Nummer nicht eingefallen wäre.“ Götzl: „Wer wusste sonst noch die Nummer?“ G.: „Herr H. [phon.] und ich. Es müssen immer zwei Personen sein und ich vermute, dass die Sybille ahnte, dass ich das nicht kann.“

Götzl: „Wurden Sie von der Polizei befragt?“ G.: „Gleich nach dem Vorfall sind wir erst in den Krankenwagen raus und dann in die Geschäftsstelle, und da wurden wir befragt.“ Götzl: „Wissen Sie noch, wie die Waffe ausgesehen hat?“ G.: „In meinem inneren Auge nur, irgendwo im Gefühl, als wenn ich in so ein größeres Rohr rein gucke.“ Götzl: „In welcher Hand hat er sie gehalten?“ G.: „Weiß ich nicht mehr.“ Vorhalt aus dem Vernehmungsprotokoll G.s vom 05.10.2006: Er hatte dabei die Waffe schon in der Hand. Ich meine, er hielt diese mit beiden Händen fest, er hielt die Pistole immer in Richtung einer Person. Ich, Ro., S., I. und R., Azubi im Schalterbereich. G.: „Kann ich nicht mehr sagen.“ Vorhalt: Er sagte, gib das Geld heraus, und wiederholte das immer wieder. G.: „Kann ich mich nicht erinnern.“ Götzl: „Was ist mit Frau Ro. geschehen, nachdem auf sie eingeschlagen wurde?“ G.: „St. und Ro. sind ins Krankenhaus gefahren und relativ schnell wieder gekommen.“ Götzl: „In der Situation, als auf sie eingeschlagen wurde, hat sie da gestanden?“ G.: „Ja, sie hat gestanden und sie hat sich so weg gebeugt, konnte also vielleicht ausweichen.“

Vorhalt: Plötzlich hatte er einen Ventilator in der Hand und schlug auf Frau Ro. ein, diese ging zu Boden. G.: „Weiß nicht mehr.“ Vorhalt: Danach griff er zu Blumenvase, die auf dem ersten Schreibtisch im Servicebereich stand und warf diese in Richtung Fenster. Götzl: „Können Sie sich erinnern?“ G.: „Nicht mehr genau, nur noch an lautes Schreien, ein irres Schreien. Und das Springen. Und dass ich erstarrt stehengeblieben bin. Und die anderen sind halt gerannt. Das lief wie ein Film ab. Und ich war wie an einem Gefangenenplatz [phon.], ich kam hinter dem Schalter nicht raus. Die anderen waren näher am Ausgang vom Schalter, sie konnten fliehen: Ich war etwas eingekeilt. Und als ich versucht habe auch zu fliehen [phon.], kam er auch von hinten wieder angerannt. Deswegen stand ich vor dem Tresen und der N. R. war näher zum Ausgang [phon.] und ich weiß noch, dass er die Arme hochgemacht hat. Und ich weiß noch, dass er die Pistole direkt in die Mitte vom Bauch gehalten hat und noch Sekunden überlegt hat. Das war nicht schnell, es verging Zeit und ich hatte die Hoffnung noch, dass das nicht passiert. Und dann ging der Knall ab.

Vorhalt: Die Kollegin sagte: Die Kasse kann nur der Chef öffnen. Götzl: „Können Sie sich an eine solche Äußerung erinnern?“ G.: „Glaube ja. Ich glaube, dass nur wir zwei möglich waren und es ist Mittagszeit und wir wechseln uns zu Mittag ab. Der Chef wäre möglich gewesen, aber die Chefseite ist auf der gegenüberliegenden Seite. Und ich war die zweite Person auf der Schalter-Service-Seite [phon.]. Und ich glaube, dass die Sybille das gewusst hat und sie hat mich förmlich geschützt, sie hat erkannt, dass ich einen Blackout habe.“ Götzl: „Als Sie den Schuss gehört haben, hat das bei Ihnen Gedanken oder Vorstellungen ausgelöst?“ G.: „Einfach nur Angst. Ich bin einfach erstarrt. Nur furchtbare Angst.“ Vorhalt: Vernahm ich einen Schuss und dachte, dass einer erschossen wurde. G.: „Ja.“ Um 10:49 Uhr wird die Zeugin entlassen. NK-Vertreter RA Schön behält sich eine Erklärung vor. Es folgt eine Pause bis 11:12 Uhr.

Danach verliest NK-Vertreter RA Hoffmann eine Erklärung zur Aussage des Zeugen (zuletzt 259. Verhandlungstag): „Mario Brehme, zur Zeit seines Engagements im Thüringer Heimatschutz Jurastudent, heute Pharmareferent, hat sich angestrengt bemüht, alle bisher dagewesenen Nazizeugen an Dreistigkeit zu übertreffen. Der Zeuge wurde auf einen Beweisantrag der Verteidigung Wohlleben geladen, er hat mit seiner Aussage ein klares Ziel verfolgt: Die Angeklagten, vor allem den Angeklagten Wohlleben, zu entlasten, ihn als ‚Nationalpazifisten‘ darzustellen. Doch zunächst mauerte Brehme schon bei der Angabe seines Berufes und seiner Wohnadresse. Danach verweigerte er durchgehend alle Angaben zu damaligen Mitgliedern oder Sympathisantinnen des . Er und V-Mann hätten die Organisation geleitet, an andere Namen erinnere er sich nicht. Lediglich an den weiteren V-Mann Kai Dalek konnte er sich erinnern. Dabei beschrieb der Zeuge den THS als Unterorganisation der ‚Gesinnungsgemeinschaft der Neuen Front‘ (GdNF). THS-Chef Brandt sei dieser gegenüber weisungsgebunden gewesen, er selbst habe Anweisungen von Brandt erhalten, alle weiteren Kameraden im THS-Netzwerk, also in den lokalen Kameradschaften, die sich im THS vereinigten, seien ihnen unterstellt gewesen. Der THS habe die gesamte Zeit über nur zwei Mitglieder gehabt, Brandt und ihn selbst. Diese absurde Linie hielt er bis zum Ende seiner Vernehmung durch.

Besonders dreist hierbei: Brehme war gemeinsam mit dem Jenaer THSIer André Kapke im Sommer 1998 nach Südafrika gereist und hatte dort unter anderen den Nazipublizisten Claus Nordbruch besucht. Es liegen zahlreiche Aussagen vor, dass mit diesem über die mögliche Unterbringung von Zschäpe, Mundlos und Böhnhardt gesprochen wurde. In seiner Vernehmung leugnete Brehme zunächst gänzlich, Nordbruch dort überhaupt getroffen zu haben. Nachfragen begegnete er frech und vorlaut. Erst nach Vorhalt des Vorsitzenden gestand er ein, Nordbruch in Südafrika getroffen zu haben. Weitergehende Angaben zu den Fluchtplänen waren nicht von ihm zu erzielen. Dem heute bürgerlich auftretenden Brehme kam der Jargon des neo-nationalsozialistischen Agitators sehr flüssig von den Lippen, etwa, wenn er von der Notwendigkeit ‚gau-weiter‘ Organisation der Neonazi-Szene sprach. Am antisemitisch-menschenverachtenden Spiel ‚‘ kritisierte Brehme, den Namen habe man ja nicht aussprechen können, so habe das kein Spiel für die Massen werden können. Brehme griff auch das Gericht und die Legitimität des hier geführten Strafprozesses direkt an: im THS habe er sich eingesetzt für eine Welt, ‚in der es keine Gefangenschaften gibt über drei Jahre ohne Urteile‘ – ein klarer Verweis auf die Untersuchungshaft gegen die Angeklagten Wohlleben und Zschäpe. Bezogen auf den Tod von Uwe Böhnhardt, zweifelte er dessen Selbstmord an: ‚Er hatte auch keine Angst vor der Polizei. Also wenn zwei Thüringer Polizisten vor der Haustür stehen, hätte er sicher keinen Selbstmord gemacht.‘

Die Zeugenaussage ist insgesamt vollständig unglaubhaft. Es ist offensichtlich, dass Brehme insbesondere den Angeklagten Wohlleben entlasten will. Dazu passt auch, dass die Angeklagten aus Sicht des Zeugen ihm unterstellte Mitglieder seiner Organisation waren, für die er sich verantwortlich fühlt. Dies wurde deutlich, als er ausführte, er habe einmal scharfe Kritik an Zschäpe geäußert, weil diese eine Veranstaltung unter dem Namen ‚Initiative Thüringer Heimatschutz‘ angemeldet habe – die Verwendung des falschen Namenszusatzes ‚Initiative‘ habe ihn geärgert. Andererseits wird durch die frappanten Erinnerungslücken bezüglich aller für die Beweisaufnahme interessanten Themen – Mitglieder und Struktur des THS, Verhältnis des THS zur Gewalt – deutlich, dass Brehme die Wahrheit verschweigt. Eine solche Aussage, in der nur Entlastendes präsentiert wird und alles andere angeblich aus dem Gedächtnis entschwunden ist, ist nicht geeignet, die Beweisaufnahme im Sinne der Angeklagten zu beeinflussen. “

Wohlleben-Verteidiger Klemke: „Ich bitte das Gericht, in Zukunft auf die Nebenklägervertreter einzuwirken, etwas sachlicher vorzutragen. Wenn ich hier hören muss, Nazizeugen, Nazipublizist, dann ist mir das befremdlich [phon.].“ Götzl sagt in Richtung Hoffmann: „Es geht um die Wertungen, die Sie gemacht haben.“ Hoffmann sagt, die Erklärung liege ja schriftlich vor, wenn man dieser Meinung sei, dann könne das ja anderweitig verfolgt werden. Klemke: „Mir geht's nicht um Herrn Hoffmann, sondern um Ihr Nichtstun, Herr Vorsitzender.“ Götzl sagt, er habe Klemke zu Wort kommen lassen und habe darauf hingewiesen, dass solche Wertungen nicht dienlich seien. Wohlleben-Verteidigerin Schneiders sagt, dass die Verteidigung Wohlleben auf eine Erklärung zur Aussage von Brehme verzichte.

Dann verkündet Götzl den Beschluss, dass die Anträge, Lothar Schu. vom PP Köln zu vernehmen (Beweistatsachen A1 bis A3) und die Anträge , die Leiterin des VS des Landes NRW zu vernehmen (Beweistatsachen B1 bis B3), abgelehnt sind, und dass den Anträgen, die bei der Abteilung Staatsschutz des PP Köln angefertigten Akten bzw. Aktenvermerke zum Komplex Sprengstoffanschlag Probsteigasse beizuziehen, die bei den VS-Dienststellen angefertigten Akten bzw. Aktenvermerke zum Komplex Probsteigasse beizuziehen, die Verwaltungsakte der Waffenrechtsbehörde Köln zu Johann H. beizuziehen, die Ermittlungsakte des Verfahrens gegen Johann H. wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz beizuziehen, nicht nachgekommen wird. Zu den Gründen führt er aus, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung seien. Dann macht er Ausführungen zur prognostischen Prüfung, die der Senat vorgenommen habe: Der Senat habe die unter Beweis gestellten Tatsachen so, als seien sie erwiesen, in das bisherige Beweisergebnis eingestellt und prognostisch geprüft, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zu der von der Beweisbehauptung potentiell berührten Haupttatsache bzw. zum Beweiswert eines anderen Beweismittels in einer für den Schuldspruch oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde.

Das habe der Senat aus folgenden Gründen verneint: Die Beweistatsachen zu A1 bis A3, als zutreffend unterstellt, belegen, dass von den Ermittlungen „Probsteigasse“ sowohl die Abteilung Staatsschutz im PP Köln als auch die VS-Dienststellen informiert wurden. Beide Dienststellen haben ermittelt bzw. wurden um Ermittlungen gebeten. Die Abteilung Staatsschutz hat hier über eigene Akten bzw. Aktenvermerke gefertigt. Zusammengefasst belegen die Beweistatsachen somit eine Einbindung verschiedener Dienststellen in die Ermittlung zum Anschlag in der Probsteigasse und deren anschließendes Tätigwerden. Es ist nicht ersichtlich wie sich diese als zutreffend unterstellte Kooperation verschiedener Dienststellen der Polizei bzw. der „Verfassungsschutzdienststellen“ auf die Schuld- oder Straffrage bei den Angeklagten auswirken soll. Weder für einen Tatnachweis noch für eine mögliche Rechtsfolgenfrage ist es von Bedeutung, ob, wie und zu welchen Zeitpunkten die verschiedenen Behörden bzw. Behördendienststellen bei den Ermittlungen zusammengearbeitet haben und dass sie eigene Akten anlegten.

Die Beweistatsachen zu B1 und B2, als zutreffend unterstellt, belegen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des nordrhein-westfälischen ‚Landesamtes für Verfassungsschutz am 08.02.2012 spontan eine Ähnlichkeit des Johann H. mit den von den Opfern angefertigten Phantombildern erkannte. Zudem wird belegt, dass Johann H., so die Formulierung im Antrag, „seit Mitte der 90er Jahre als aktives Mitglied der gewaltbereiten rechtsextremen Szene in NRW bekannt ist“. Für die Schuld- und Straffrage ist es nicht relevant, ob und wer im Landesamt für Verfassungsschutz Ähnlichkeiten zwischen dem Aussehen von Johann H. und den Phantombildern erkennt. Ähnlichkeiten belegen zudem nicht, dass es sich bei dem nach der Beweisbehauptung als ähnlich bezeichneten Johann H. um die Person auf dem Phantombild handelt. Aus diesem Grunde ist auch der politische Hintergrund (B2) von Johann H. nicht von Relevanz. Die vom Senat auf Antrag der Antragsteller vernommene Zeugin KKin Vo. hat im Übrigen glaubhaft bestätigt, die Zeugin [Betroffene des Sprengstoffanschlags in der Kölner Probsteigasse] habe in ihrer Vernehmung nach Vorhalt einer Lichtbildvorlage den Johann H. als Täter ausgeschlossen. Der Senat hat sodann nochmals in einer zusammenfassenden Würdigung alle unter Beweis gestellten Tatsachen gemeinsam als erwiesen angesehen und vor diesem Hintergrund nochmals einer Prüfung unterzogen. Auch bei dieser Gesamtbetrachtung ergeben sich keine Umstände, die die Qualifizierung der unter Beweis gestellten Tatsachen als „für die Entscheidung ohne Bedeutung“ in Frage stellen.

Danach verliest Götzl folgenden Beschluss:

(I). Den Anträgen, 1. die 171 Deckblattmeldungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (), die auf Berichte des V-Manns , geb. See, mit dem Decknamen „Tarif“ zurückgehen und 2. die (rekonstruierten) V-Mann- bzw. Beschaffungs- bzw. Werbungsakten des BfV zu den V-Personen mit den Decknamen, „Tinte“, „Treppe“, „Tonfarbe“, „Tusche“, „Tacho“ und „Tobago/Investor“ sowie die V-Mann-Akte des V-Mannes Michael v. Dolsperg, soweit deren Rekonstruktion über die unter 1. genannten Aktenbestandteile hinausgeht, beizuziehen und diesbezüglich Akteneinsicht zu gewähren, wird nicht nachgekommen.

(II). Den Anträgen, den (ehemaligen) Beamten des BfV, der im November 2011 das Stellenzeichen 2 B 2 hatte, und den Tarnnamen trägt, zu laden über das BfV, zu folgenden „Beweisfragen“ zu hören, a) zu den Diskussionen im „Thüringer Heimatschutz“ (THS) und in der „Kameradschaft bzw. Sektion Jena“ (KSJ) über Untergrundkonzepte und die Anwendung von Gewalt in der Zeit von dessen Gründung bis zum Mai 2000; b) zu der Bewaffnung des THS, der Kameradschaft Jena und zu der Planung von Propagandataten und gewalttätigen Taten vor dem Untertauchen; c) zu der ideologisch-politischen Einstellung von Uwe Mundlos, Uwe Böhnhardt und der Angeklagten Zschäpe, Wohlleben, Gerlach und Schultze vor und nach dem 26. Januar 1998; d) zu den bundesweiten Kontakten und der bundesweiten Vernetzung der KSJ, insbesondere der von Uwe Mundlos vor dem 26. Januar 1998; e) zu der Gründung des „National Politischen Forums“ durch Uwe Mundlos und Norbert Pi. f) zu der Planung des Untertauchens und der konkreten Unterstützung für das Untertauchen des Trios durch die Angeklagten Wohlleben, Gerlach und Schultze; g) zu der Gründung und Bewaffnung einer terroristischen Vereinigung vor oder nach dem 26. Januar 1998 durch wenigstens Uwe Mundlos, Uwe Böhnhardt und die Angeklagte Zschäpe; h) zu den Straftaten des Trios bzw. des NSU nach dem 26. Januar 1998; und i) zu der von André Kapke an den V-Mann Michael Doleisch von Dolsperg gerichteten Bitte, das Trio nach dessen Untertauchen unterzubringen, und der Reaktion des V- Mannes und des BfV auf diese Anfrage, wird nicht nachgekommen.

(III). Den Anträgen, eine dienstliche Erklärung des Präsidenten des BfV dazu einzuholen, 1. welche Akten, in welchem Umfang unter welcher konkreten Bezeichnung von den unter 1. und 2. genannten V-Personen im Original oder rekonstruiert im BfV vorhanden sind und 2. ob die Rekonstruktion der jeweiligen Akten abgeschlossen ist, und wenn ja, die weitergehende Erklärung einzuholen, dass keine weiteren Bestandteile dieser Akten im BfV vorhanden sind, wird nicht nachgekommen.

Gründe:

Bei den Anträgen auf „Beiziehung“ der genannten Unterlagen bzw. auf Ladung und
Vernehmung des Zeugen „Lingen“ zu den „Beweisfragen a-i“ handelt es sich nicht um Beweisanträge, da keine bestimmten Beweistatsachen bezeichnet werden. Es handelt sich vielmehr um Beweisermittlungsanträge. Dabei muss nur den erkennbaren und sinnvollen Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts nachgegangen werden. Die Aufklärungspflicht, deren Rahmen durch die prozessuale Tat abgesteckt wird, erstreckt sich auf alle rechtlich erheblichen Tatsachen. Der Tatrichter ist nicht zu ausufernder Aufklärung verpflichtet. Kern und Ausgangspunkt des Aufklärungsgebotes ist es, die Wahrheit in Bezug auf die zu beurteilende Tat zu erforschen und deren tatbestandsverwirklichenden Unrechtsgehalt festzustellen. Es kommt darauf an, ob bei verständiger Würdigung der Sachlage durch den abwägenden Richter die Verwendung einer Aufklärungsmöglichkeit den Schuldvorwurf – und dieser ist entscheidend – möglicherweise widerlegt, in Frage gestellt oder als begründet erwiesen hätte. Im Rahmen des ihm von Recht und Gesetz eingeräumten Ermessens darf der Richter auch bedenken, wie bei gewissenhafter Verwirklichung des Aufklärungsgebotes die Wichtigkeit einer Beweiserhebung für die Wahrheitsfindung einerseits gegen das Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits zu beurteilen ist.

(I) Die Aufklärungspflicht erfordert es bei Anwendung dieser Grundsätze nicht, die im Einzelnen von den Antragstellern benannten Deckblätter bzw. Akten beizuziehen und den Verfahrensbeteiligten hierin Einsicht zu gewähren:

1. Die Antragsteller führen zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen aus, die Aufklärungspflicht erfordere die Beiziehung der genannten Akten, weil sich in den Gerichtsakten keine Hinweise auf die genannten V-Männer, mit Ausnahme des Zeugen v. Dolsperg, fänden. Ein Beamter des BfV habe aber die Akten über diese V-Leute nach dem 04.11.2011 rechtswidrig vernichtet. Mit dem Aktenmaterial könnten verfahrensrelevante Beweisfragen geklärt werden und dann eine weitergehende Vernehmung der V- Männer und der eingesetzten V-Mann-Führer ermöglicht werden. Zwischen den beizuziehenden Akten und verfahrensrelevanten Beweisfragen bestünde „Konnexität“, weil die Akten durch staatliche Stellen in einem nicht ordnungsgemäßen Verfahren vernichtet worden seien. Es sei zu erwarten, dass in den Akten verfahrensrelevante Umstände niedergelegt seien. Aufgrund des Versuchs einer staatlichen Beweismittelvernichtung sei das Ermessen des Gerichts bei der Beurteilung der Frage der Notwendigkeit der Beiziehung dieser Akten auf „Null“ reduziert. Eine wahrscheinliche Verfahrensrelevanz reiche im Falle der Antragstellung durch einen geschädigten Nebenkläger aus, um die Beweiserhebung zwingend zu machen. Zudem ergebe sich aus dem Grundgesetz, aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und aus dem einfachen Recht eine staatliche Aufklärungsverpflichtung, die mit einer verringerten Darlegungslast des Betroffenen einhergehe.

2. Die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO drängt weder aus den vorgetragenen noch aus sonstigen Gründen die beantragten Akten beizuziehen. Insbesondere wird das gerichtliche Ermessen im Rahmen der Aufklärungspflicht nicht durch andere Normen oder durch die erfolgte Aktenvernichtung auf „Null“ reduziert.
a. Ansprüche auf Beiziehung der genannten Akten direkt aus dem Grundgesetz und insbesondere aus Recht auf Leben sind nicht ersichtlich.
b. Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt sich die Pflicht des Staates, notwendige Maßnahmen zum Schutz des Lebens von Personen zu treffen. Dazu gehören auch effektive Ermittlungen bei Todesfällen und ein Anspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte. Ein Anspruch auf Herabsetzung der Darlegungslast im Rahmen von Beweisermittlungsanträgen ergibt sich hieraus aber nicht.
c. Einfachgesetzlich – außerhalb der Strafprozessordnung – ergibt sich für Nebenkläger ebenfalls kein Beiziehungsanspruch mit verringerter Darlegungslast für Beweisermittlungsanträge. i., Die Antragsteller verweisen darauf, dass im Opferentschädigungsgesetz das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung für anwendbar erklärt wurde. Demnach reichen bei Beweisnot die glaubhaften Angaben des Betroffenen aus. Hieraus folge, so die Antragsteller, dass der bloße Hinweis der Nebenkläger auf „von staatlicher Seite geschredderte Unterlagen“ ausreiche, um eine Beiziehungspflicht zu begründen, ii. Der Schluss der Antragsteller, dass ihr Hinweis auf die Existenz von bestimmten Akten für den Senat die Pflicht zu deren Beiziehung begründe, ist nicht nachvollziehbar. Es geht im vorliegenden Fall, anders als im Opferentschädigungsgesetz, auch nicht darum, dass eine Tatsache nicht bewiesen werden könnte. Es handelt sich viel mehr um eine Konstellation, dass Umstände lediglich vermutet wer den und man mithilfe dieser Akten Ermittlungen anstellen bzw. Ermittlungsansätze gewinnen will. Dies ist nicht mit einem Fall von Beweisnot vergleichbar.

3. Die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO drängt nicht zur Beiziehung der beantragten Akten: Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden und auch nicht vorgetragen, dass die beantragten Akten inhaltliche Bezüge zu Tatsachen haben, die in diesem Strafverfahren rechtlich erheblich sind.
a. Die Antragsteller tragen hierzu zusammengefasst wie folgt vor. Aufgrund der Nähe der benannten V-Personen zum Trio und dessen Umfeld sei anzunehmen, dass die V-Personen auch zu den von den Antragstellern aufgeworfenen Beweisfragen berichtet hätten. Aufgrund des Umstands, dass der Zeuge Dolsperg Kontakt mit dem Umfeld des Trios hatte, sei zu erwarten, dass der Zeuge Dolsperg Informationen geliefert habe. Die übrigen V-Personen hätten sich im THS bzw. der Anti-Antifa Ostthüringen etc. bewegt. Dies sei das direkte Umfeld der Angeklagten und der Verstorbenen Mundlos und Böhnhardt gewesen. Aufgrund der dargelegten Nähe sei davon auszugehen, dass sie dem BfV Informationen geliefert hätten.

b. Der Vortrag der Antragsteller zur Relevanz geht demnach über Vermutungen zur Relevanz der beantragten Akten nicht hinaus. In der Hauptverhandlung gewonnene Erkenntnisse bzw. die aktenkundigen Feststellungen anderer Stellen drängen ebenfalls nicht zur Beiziehung der beantragten Akten. i. Hinsichtlich der Deckblattmeldungen und der Beschaffungs- bzw. Werbungsakte Dolsperg gilt: 1. Der V-Mann Dolsperg (Deckname“Tarif“) wurde im Ermittlungsverfahren vernommen. Der Zeuge führte dabei aus, er kenne die Angeklagten nicht und habe lediglich losen Kontakt zu den Zeugen Kapke und Brandt gehabt. Auch den Namen Wohlleben kenne er lediglich aus der Medienberichterstattung. Er könne aber nicht ausschließen, dass der Angeklagte Wohlleben „xmal“ auf einer seiner Veranstaltungen gewesen sei. Aber er könne sich nicht daran erinnern, ihn bewusst wahrgenommen zu haben.

2. Weder aus dem sonstigen Aktenbestand des Strafverfahrens noch aus den vorgelegten Medienberichten zum Zeugen ergeben sich Hinweise darauf, dass der Zeuge Kenntnisse zu den im Rahmen der Aufklärungspflicht zu ermittelnden relevanten Sachverhalten im oben dargestellten Sinne hat. Der Umstand, dass der Zeuge angibt, er sei einmal wegen der Beschaffung einer Wohnung für die geflohenen Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe von André Kapke kontaktiert worden, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Nach den Angaben des Zeugen Dolsperg blieb es bei einem einmaligen telefonischen Kontakt mit dem Zeugen Kapke. Eine Unterkunft habe er im Nachgang auch nicht zur Verfügung gestellt. Das Umfeld der drei Personen hat nach deren Flucht für sie nach Wohnmöglichkeiten gesucht und solche auch beschafft. Dieser Umstand ist in der bereits durchgeführten Beweisaufnahme von verschiedenen Zeugen bereits mehrmals bestätigt worden. Die Aufklärung einer möglichen weiteren Anfrage nach einer Wohnung ist daher aus Aufklärungsgesichtspunkten nicht mehr erforderlich. Dieser Umstand wäre tatsächlich ohne Bedeutung.

3. Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände drängt die Aufklärungspflicht nicht zur Beiziehung der beantragten Unterlagen. ii. Hinsichtlich der Beschaffungs- bzw. Werbungsakten der weiteren erwähnten V-Männer gilt: 1. Die genannten V-Männer waren in die so genannte „“ eingebunden. Nach Auskunft des handelte es sich dabei nicht um eine Maßnahme zur Ergreifung der flüchtigen Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe. Vielmehr ergebe sich aus den Unterlagen des Landesamtes, dass es sich um eine Maßnahme zur Verbesserung der nachrichtendienstlichen Zugangslage beim THS, bei der „Anti-Antifa Ostthüringen“, bei der NPD und deren Jugendorganisation „JN“ gehandelt habe. Nach Auskunft des GBA im Hauptverhandlungstermin vom 16.09.2015 habe das BKA umfassend beim BfV zu den Erkenntnissen der Operation Rennsteig angefragt. Nach Auskunft des Bundesamtes hätten sich Anhaltspunkte auf neue verfahrensrelevante Erkenntnisse zu den Taten und den angeklagten Personen nicht ergeben.

2. Auch aus den mit der Antragstellung vorgelegten schriftlichen Unterlagen („Kleine Anfragen“, Presseartikel, Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte) ergeben sich keine Hinweise darauf, dass einer oder mehrere der genannten V- Männer Umstände berichten könnten, die im Hinblick auf die Schuld-und/oder Rechtsfolgenfrage bei den Angeklagten zu einer weiteren Aufklärung führen könnten. Gleiches gilt im Hinblick auf die Strafakten dieses Verfahrens. 3. Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände drängt die Aufklärungspflicht nicht zur Beiziehung der beantragten Unterlagen.

(II) Die Aufklärungspflicht im oben skizzierten Sinne drängt nicht dazu, den Zeugen zu laden und zu den von den Antragstellern genannten Themen zu vernehmen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Zeuge Kenntnisse zu diesen Themenbereichen haben soll, die zu einem Aufklärungserfolg führen würden. Allein der Umstand, dass er rund 18 Jahre im BfV im Referat „Beschaffung Rechtsextremismus“ arbeitete und zeitweise auch als V-Mann-Führer des V-Mannes von Dolsperg eingesetzt war, drängt nicht zu der Annahme, dass dem Zeugen Umstände zu den Fragenkreisen bekannt geworden sind. Gleiches gilt auch für die Fragestellung im Zusammenhang mit dem V-Mann von Dolsperg. Nach dem Vortrag der Antragsteller war der Zeuge Lingen „am Rande – wohl als Vertreter – als V-Mann-Führer des V-Mannes v. Dolsperg eingesetzt“. Die von den Antragstellern angenommene Kenntnis des Zeugen vom Inhalt der bezeichneten Akten drängt ebenfalls nicht dazu, den Zeugen zu laden und dazu zu vernehmen, da – wie oben dargestellt – der von den Antragstellern behauptete relevante Inhalt der Akten nur auf von den Antragstellern angestellten Vermutungen beruht.

(III.) Die beantragten Akten werden nicht beigezogen, weil nicht ersichtlich ist, dass sie verfahrensrelevante Bedeutung haben. Auch aus sonstigen Gründen ist eine Beiziehung nicht veranlasst. Es existieren keine Ansprüche aus der StPO, dem Grundgesetz oder der Menschenrechtskonvention auf Beiziehung der Akten. Deshalb erfordert es die Aufklärungspflicht auch nicht, eine dienstliche Erklärung des Präsidenten des BfV zum vorhandenen Bestand – sei es im Original, sei es als Rekonstruktion – der bezeichneten Akten einzuholen. Gleiches gilt für die beantragte Erklärung zum Abschluss der Rekonstruktion und zum Negativattest hinsichtlich weiterer Akten.

Schließlich verliest Götzl den folgenden Beschluss:

Die Anträge, den (ehemaligen) Beamten des BfV, der im November 2011 das Stellenzeichen 2 B 2 hatte, und den Tarnnamen Lothar Lingen trägt, als Zeugen zu laden und zu vernehmen zu dem Beweis der Tatsachen, dass die Akten der V-Personen mit den Decknamen, „Tinte“, „Treppe“, „Tonfarbe“, „Tusche“, „Tacho“ und „Tobago/Investor“ sowie Michael v. Dolsperg, auf Anordnung des Zeugen vom 10. November 2011 am 11. November 2011 in einem irregulären Verfahren vernichtet worden sind, um von ihm vermutete oder ihm bekannte Hinweise in diesen Akten zu Mundlos und Böhnhardt und zu den Angeklagten Zschäpe, Wohlleben, Gerlach, Eminger, Schultze und/oder der Existenz und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung den weiteren strafrechtlichen Ermittlungen zu entziehen, werden abgelehnt. Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung. Eine unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache ist aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung u.a. dann bedeutungslos, wenn sie selbst im Falle ihrer Bestätigung keinen Einfluss auf die richterliche Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt hätte, da sie keinen zwingenden, sondern einen nur möglichen Schluss auf das Vorliegen oder Fehlen einer Haupttatsache oder den Beweiswert eines anderen Beweismittels ermöglicht und das Gericht der Überzeugung ist, dass dieser Schluss in Würdigung der gesamten Beweislage nicht gerechtfertigt wäre.

Der Senat hat die unter Beweis gestellten Tatsachen so, als seien sie erwiesen, in das bisherige Beweisergebnis eingestellt und prognostisch geprüft, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zu der von der Beweisbehauptung potentiell berührten Haupttatsache bzw. zum Beweiswert eines anderen Beweismittels in einer für den Schuldspruch oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde. Das hat der Senat aus folgenden Gründen verneint: Durch die Anträge sind die Tatsachen unter Beweis gestellt, dass der Zeuge die benannten Akten vernichten ließ, um von ihm vermutete oder ihm bekannte „Hinweise“ in diesen Akten den weiteren strafrechtlichen Ermittlungen zu entziehen. Diese „Hinweise“ bezögen sich auf die in diesem Verfahren angeklagten Personen sowie auf die verstorbenen Mundlos und Böhnhardt und/oder auf die Existenz und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. Diese Tatsachen haben aber weder Einfluss auf die Beurteilung des Beweiswerts eines anderen Beweismittels noch haben sie Einfluss auf die Schuld- und/oder Straffrage bei den im vorliegenden Verfahren angeklagten Personen: Es ist nicht ersichtlich, dass sich das Handeln und die Motivlage des Zeugen Lingen auf die Beurteilung anderer Beweismittel auswirken könnte.

2. Aus dem Umstand allein, dass der benannte Zeuge die Akten ab dem 10.11.2011 vernichten ließ, kann der Senat keine Schlüsse ziehen, die sich auf die Schuld- und/oder Straffrage auswirken würde. Auch indiziell kommt diesem Umstand keine Bedeutung zu. 3. Auch das unter Beweis gestellte Motiv des Zeugen führt in der Zusammenschau mit dem Umstand der Aktenvernichtung und mit den Angaben der Antragsteller zum Inhalt der vernichteten Akten nicht dazu, dass der Senat hieraus Schlüsse ziehen würde, die für die Schuld- und/oder Straffrage Bedeutung hätten. Es werden zwei Motivalternativen unter Beweis gestellt. Entweder hat der Zeuge das Vorhandensein derartiger „Hinweise“ in den Akten vermutet oder es war ihm bekannt, dass sich diese „Hinweise“ in den Akten befunden haben. In beiden Fällen wollte er – so die Antragsteller – diese vermuteten oder bekannten „Hinweise“ durch die Aktenvernichtung den weiteren strafrechtlichen Ermittlungen entziehen. b. Ob und warum ein Beamter im BfV die Vernichtung von V-Mann-Akten anordnet, lässt in beiden Motivalternativen keinen unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Schuld- und/oder Straffrage hinsichtlich der angeklagten Personen erkennen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des von den Antragstellern unter Beweis gestellten Inhalts der Akten, nämlich die Existenz von „Hinweisen“ in den Akten zu den oben genannten Personen und/oder die Existenz und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung.

Daneben haben sie noch „Beweisfragen“ formuliert, auf die sich die Akten inhaltlich beziehen. Weder mit dem unter Beweis gestellten und im Rahmen dieser Prüfung als erwiesen unterstellten Inhalt der Akten allein noch in Verbindung mit den formulierten Beweisfragen sind Tatsachen oder Sachverhalte hinreichend konkret beschrieben, dass der Senat hieraus entscheidungserhebliche Schlüsse ziehen würde. 4. In der Hauptverhandlung wurde mehrfach der Verdacht verbalisiert, staatliche Stellen hätten durch ihr Handeln Straftaten, die den Angeklagten oder deren Umfeld zur Last gelegt würden, nicht verhindert. Auch in diesem Zusammenhang können die unter Beweis gestellten Tatsachen, keine Grundlage für relevante Schlüsse des Senats sein. a. Die Vernichtung der Akten auf Anordnung des benannten Zeugen erfolgte nach der letzten Straftat der angeklagten Personen und kann daher nicht ursächlich dafür gewesen sein, dass eine vorher begangene Straftat nicht verhindert wurde. b. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Akten relevante Tatsachen enthalten haben und daher vernichtet wurden.

Der Verhandlungstag endet um 11:51 Uhr.

Das Blog „nsu-nebenklage“: „Heute begann das Gericht mit der Beweisaufnahme zum Raubüberfall auf eine Sparkasse in Chemnitz im Oktober 2006. Im Gegensatz zu den übrigen Überfällen wurde dieser nur von einem Täter, der Anklage nach Uwe Böhnhardt, begangen. Dieser trat, wie auch bei den anderen Überfällen, sehr brutal auf, schlug mit einem Tischventilator auf eine Angestellte ein und schoss einem Auszubildenden, der ihn an der Tat hindern wollte, in den Bauch. Der erste Zeuge war der damalige Auszubildende, der sehr sachlich vom Tatablauf und den Folgen für ihn berichtete: Er litt noch lange danach an den körperlichen und psychischen Folgen der Tat, konnte daher seine Ausbildung in der Sparkasse nicht fortsetzen und begann nach langer Krankschreibung eine Umschulung. Aber auch in seinem neuen Beruf kann er wegen der körperlichen Verletzungsfolgen nur sehr eingeschränkt arbeiten. […] Das Gericht lehnte heute weitere Beweisanträge der Nebenklage ab, […]. Das Gericht macht damit erneut deutlich, dass es an einer Aufklärung der NSU-Taten über den engen Rahmen der Anklage nicht (mehr) interessiert ist.“
http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2016/02/17/17-02-2016/

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