Protokoll 280. Verhandlungstag – 28. April 2016

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An diesem Verhandlungstag geht es erneut um die Verbindungen des NSU zur organisierten Kriminalität und um mögliche Waffenbeschaffungen. Dazu sagt ein Beamter des BKA, Torsten We., zu verschiedenen Aussagen aus.

Zeuge:

  • Torsten We. (KHK, BKA Meckenheim, Vernehmungen von von Jens L., Ron E. und Gil E., kriminelle Szene Jena in den 1990ern, mgl. Waffenbeschaffung)

Der Verhandlungstag beginnt um 09:46 Uhr. Anwesend ist heute Zschäpes Wahlverteidiger RA Borchert. Als Nebenkläger anwesend ist heute der Bruder des am 25. Februar 2004 in Rostock ermordeten Mehmet Turgut.

Erster und einziger Zeuge ist heute Torsten We. vom BKA Meckenheim. Götzl: „Es geht uns um Vernehmungen des Zeugen L. am 20.01.2015, 18.02.2015, des weiteren um Vernehmungen der Zeugen W. [Gil. W., früher E.] und E. [Ron E.] am 29.09.2014.“ Götzl sagt, We. solle mit dem 20.01.2015 beginnen und von sich aus die Vernehmungssituation schildern und welche Angaben L. gemacht habe. We. sagt, die Vernehmung habe am 20.01.2015 in den Räumlichkeiten der LPI Gera stattgefunden. L. sei erschienen und habe bei der Begrüßung direkt gesagt, dass er nicht unendlich viel Zeit habe, weil er sein Kind später abholen müsse. Nach der Belehrung habe L. zu seinen persönlichen Verhältnissen berichtet. We. sagt u.a., dass L. berichtet habe, aus einer Soldatenfamilie zu stammen, der Vater sei Major bei der NVA gewesen. Er, L., sei vor der Wende zweimal inhaftiert gewesen wegen Republikflucht. L. habe berichtet, dass er mit der Wende aus der Haft entlassen worden sei. Nach der Wende sei er dann 1991/92 in der rechten Szene in Nordhausen/Sondershausen gewesen und anschließend nach Jena verzogen, wo er bis zur Festnahme gelebt habe. Verurteilt worden sei er wegen bandenmäßigen Betrugs. Von 2000 bis 2009 sei er inhaftiert gewesen.

Auf die Frage, was er vermute, was der Hintergrund der Vernehmung sei, habe L. gesagt, dass er vermute, dass das mit Almuth Bö. zusammenhänge, nicht mit der rechten Szene, weil er die fünf Angeklagten vorm OLG nicht kenne. Dann habe L. gesagt, er habe ein sexuelles Verhältnis mit Almuth Bö. gehabt. Die habe aber eine Beziehung mit einem Polizisten aus Zwickau gehabt, da habe er kein Vertrauen zu ihr gehabt. Almuth Bö. habe er über Marcel Mü. kennengelernt, vor 2000. Weiter habe L. gesagt, er kenne den Jan Bö. nicht, zu Uwe Böhnhardt habe er gesagt, den kenne er aus den Medien, ob er ihn persönlich kennengelernt habe, wisse er nicht mehr. We.: „Dann ging es weiter, ob er während der Zeit in der rechten Szene, ob er Kontakte nach Jena gehabt habe. Da sagt er, könne er sich nicht erinnern, in Jena sei er jedenfalls kein Mitglied der rechten Szene gewesen. Er sagt auf Frage, er habe mit niemandem über die Vorladung gesprochen, und hat nochmal gesagt auf Nachfrage, da haben wir ihm die Namen vorgelesen, dass er er die fünf Angeklagten nicht kennen würde.“

Auf Frage, ob Leute aus seinem Umfeld in der rechten Szene gewesen seien, habe L. gesagt, da falle ihm keiner ein. Auf die Frage, wer überhaupt in seinem Umfeld gewesen sei, habe L. gesagt, das seien viele gewesen, und schließlich die E.-Zwillinge genannt, dann noch Mike Br., Almuth Bö., Marcel Mü. und noch einige andere Personen aus der Gruppe. We. „Dann haben wir die Frage gestellt, ob er die Person Ba. kennen würde, der zur E.-Gruppe gehören würde. Da sagte er, er kenne sowohl Vater als auch Sohn Ba. Vater Ba. sei wohl etwas jünger als er, der Sohn Mitte 20. Vater Ba. habe wohl mal tot an der Saale gelegen, habe ihm Almuth Bö. gesagt. Der wäre ‚Maxe‘ genannt worden, ob der René richtig hieße, wisse er nicht. [phon.]“ Dann habe man L. eine Lichtbildmappe vorgelegt, so We., mit Mitgliedern der damaligen E.-Gruppe aus den 90ern, 22 Personen. Da habe L. gesagt, alle Personen seien Mitglieder von ihm aus der damaligen kriminellen Zeit. Bei der Person 11 würde er den Maxe Ba. erkennen. Es habe sich, so We., laut Legende um René Ba. gehandelt. L. habe gesagt, dass Marcel Ka. damals Mitglied der rechten Szene gewesen sei.

Dann hätten sie L. zu gefragt. L. habe gemeint, das sage ihm nichts. Zu Andreas Hi. habe er gesagt, der habe „zu uns“ gehört, also zur E.-Gruppe, und sei ein kleiner Rambo gewesen. Der sei mit mehreren Waffen rumgerannnt, dabei sei auch eine Waffe mit Schalldämpfer gewesen, die habe er selbst gesehen. L. habe weiter ausgesagt, dass alle Mitglieder der E.-Gruppe eine Waffe gehabt hätten, er selber habe auch eine Kalaschnikow gehabt, die sei bei einer Durchsuchung bei ihm übersehen worden. Bei der Lichtbildvorlage habe L. eine Person erkannt, die auch Waffen geliefert habe, die habe Goldzähne gehabt. Zu Theile habe L. gesagt, der habe auch zu den E.s gehört, wäre ein Soldat gewesen, den man für Auseinandersetzungen heranziehe. Und L. habe Theile als Freund bezeichnet. Zu Gil habe L. gesagt, der sei auch ein Freund, aber der würde ihn verraten und das würde Theile nicht machen. Sie hätten L. gefragt, wer überhaupt zur Gruppe gehört habe, da habe L. gesagt, wer zur Gruppe, wer zu Ron und wer zu Gil gehört habe. Bei Ron u.a. der Marcel Ka., dann der Ba., mehrere Leute. Marcel Mü. sei bei beiden Gruppen gewesen, habe L. gesagt.

Auf Frage, ob er etwas zu Waffenhändler aus der Schweiz wisse, habe L. gesagt, Teile der Waffen seien aus der Schweiz gewesen, z. B. eine Uzi, auf welchem Weg wisse er nicht. We.: „Es könnte was von , einem Mu., [phon.] und dem Maxe Ba. gekommen sein. Zu Mu. sagte er, den Vornamen wisse er nicht, aber der komme aus der rechten Szene in Gera.“ Sie hätten L. gefragt, so We. weiter, ob er einen Schweizer in Thüringen kenne, aus Apolda, das habe L. bejaht, einen Carsten [phon.], aber ob der mit Waffen zu tun habe, wisse er nicht. Und in dem Zusammenhang habe L. zu Sascha K., dem Kronzeugen im Verfahren gegen die E.-Gruppe, gesagt, bei dem sei eine Waffe aus der Schweiz sichergestellt worden. Auf Frage zu Wissen über Waffen aus der Schweiz habe L. gesagt, er habe aus Gesprächen verschiedener Qualität zwischen Mitgliedern der E.-Gruppe erfahren, dass Waffen aus der Schweiz besorgt worden seien. Auf Frage, ob er so eine Waffe mal gesehen habe, habe L. gemeint: „Waffen kamen aus der Schweiz und wir haben sie bezahlt.“

L. habe dann die Vernehmung abbrechen wollen wegen Gefahr für sich selbst. L. sei aber noch bereit gewesen, sich Lichtbilder anzusehen. Zu den Lichtbildern von Mundlos und Zschäpe habe L. gesagt, die kenne er aus den Medien. Bei Böhnhardt habe er vermutet, dass das der Cousin von Almuth Bö. sei. Beim Lichtbild zu André Eminger habe er gesagt, es könne sein, dass er den kennen würde. Bei habe L. gesagt, es könne sein sein, dass das ein Spitzel sei, es könne sein, dass das ein Dealer sei, aber er wisse es nicht mehr. L. habe gemeint, den André Kapke erkannt zu haben auf einem anderen Lichtbild, aber auch nicht sicher. Zu Bild 30 habe L. gesagt, es könne sein, dass er den kennt. Sie hätten L. dann den Namen Liebau vorgehalten, da habe L. gesagt, der könne mit Waffenbesorgen zu tun haben [phon.], aber er wisse nicht, dass im auch Waffen verkauft werden. Zu Bild 32 habe L. gesagt, das könne sein. [phon.] Sie hätten ihm den Namen vorgehalten und L. habe gesagt, den kenne er auch, rechte Szene Jena, habe auch eine Waffe gehabt, hänge mit Liebau zusammen.

Zu Bildern von Carsten Schultze habe L. gesagt, es könne sein, dass er den kennt, aber nicht sicher. Zu habe L. gesagt, es könne sein, dass der aus Jena kommt. Dann habe L. auf die Zeit verwiesen, dass er sein Kind abholen müsse. Zu Lichtbild 50 habe L. gesagt, den kenne er, aber mehr falle ihm nicht ein. Der vorgehaltene Name Rosemann sage ihm nichts. Zu Bild 59 habe L. gesagt, es könne sein, dass er den kennen würde. Als sie den Namen Enrico Theile vorgehalten hätten, habe L. gesagt, er erkenne den jetzt wieder, er habe den anders in Erinnerung gehabt. Bei einem Bild habe er Hans-Ulrich Mü. genannt, hat er gesagt, seiner Erinnerung nach hätte der was mit Waffen zu tun gehabt. Würde Waffen an- und verkaufen. Dann sei die Vernehmung zu Ende gewesen. L. habe keine Zeit mehr gehabt, das Protokoll durchzulesen. Sie hätten sich erstmal für 13 Uhr am folgenden Tag verabredet, das habe nicht geklappt, erst am übernächsten Tag, da sei L. mit dem RA Streibhardt erschienen. Die Vernehmung sei beim TLKA gewesen. Der RA habe die Vernehmung durchgelesen, L. selbst nicht, weil der seine Brille nicht dabei gehabt habe. Dann habe er, We., L. die Vernehmung vorgelesen. L. habe sich mit dem RA beraten und habe dann nicht mehr unterschrieben und auch nichts mehr sagen wollen, weil ihm das zu heiß gewesen sei. Auch wenn er dann zum GBA müsse, wolle er jetzt nichts mehr sagen.

Bei der Vernehmung in Karlsruhe am 18.02.2015 seien neben L. und RA Streibhardt StA Schmidt vom GBA, Un. und er selbst vom BKA und eine Protokollführerin anwesend gewesen, so We. StA Schmidt habe L. belehrt. Er, We., habe L. die Frage gestellt, welche Waffen Herr Hi. besessen habe. Da habe L. gesagt, es sei ein russisches Modell gewesen mit Schalldämpfer, Makarov. [phon.] Das wolle L. gesehen haben bei einer Auseinandersetzung mit einer anderen kriminellen Gruppe in Jena. Da habe Hi. die aus dem Auto geholt und in seine Jacke gesteckt. Diese Waffe habe Hi. von Ron und Gil E. gehabt. Und Hi. habe noch eine weitere Waffe von den E.s gehabt, eine Uzi. Hi. habe die ihm auch gezeigt. L. habe dann gesagt, dass Ron und Gil E. über mehrere Waffen verfügt hätten, die sie zum einen an Mitglieder der Gruppe, aber auch an Personen außerhalb weitergegeben hätten. L. habe das Arsenal auf 15 bis 30 Waffen geschätzt. Dann habe L. gesagt, er wisse nicht, ob alle Mitglieder der E.-Gruppe die Waffen bei den Brüdern gekauft hätten, er, L., habe selber verschiedene Waffen gehabt, die er nicht bei den E.s gekauft habe.

Dann hätten sie ihn gefragt, ob ihm bekannt sei, ob eine Waffe von Hi. aus einem Einbruch stammen könne, da habe L. gesagt, das könne sein. StA Schmidt habe dann gefragt, wo die Waffen denn hergekommen seien. L. habe verschiedene Bezugsquellen genannt: alte Bestände der russischen Armee, Ex-Jugoslawien, dann Waffen aus der Schweiz [phon.], dann Waffen aus Kahla. Dann hätten die Brüder Kontakt zum Inhaber einer Waffenfirma gehabt. Schmidt habe gesagt, er habe den Eindruck, dass L. weitergehendes Wissen zu Waffengeschäften der E.s habe, und falls er eine Gefährdung für sich sehe, könne dem durch prozessuale Maßnahmen begegnet werden und dann müsse er aber wissen, was L. noch so wisse. We.: „Darauf hat er spontan gesagt: ‚Was würden Sie sagen, wenn ich Ihnen erzählen würde, dass Gil [phon.] den Mundlos und den Böhnhardt über den Liebau kennt?‘ Dann hat er gesagt, kein Waffengeschäft würde in Jena ohne die E.-Brüder gehe.“

Es habe dann ein Gespräch zwischen RA Streibhardt und L. gegeben und eines von RA Streibhardt mit StA Schmidt. Es sei darum gegangen, inwiefern er denn noch 55 machen könnte und inwieweit Schutzmaßnahmen in Frage kämen. Daraufhin habe StA Schmidt gesagt, dass er nochmal prüfen wolle, über welches Wissen L. noch verfügen würde, welches Wissen er noch zu Treffen von Gil [phon.] mit Mundlos und Böhnhardt habe. L. habe ein Treffen in der Wasserelse, einer Lokalität in Jena genannt, 1997, noch vor dem Untertauchen, und gemeint, dass es da um ein Darlehen gegangen sei. Dann habe L. gesagt, er habe noch Kenntnisse zu Waffengeschäften, zu Kenntnissen Theile und Liebau müsse er noch nachdenken. [phon.] Zu Peter Anton Ge. habe L. gesagt, den würde er nicht kennen. Es sei dann vereinbart worden, dass der RA sich bis zum Freitag mit StA Schmidt in Verbindung setzen wolle, wie es weitergehen soll.

Zuvor, so We., habe noch die Vernehmung Ron und Gil E. stattgefunden. Auf polizeiliche Ladung seien die nicht erschienen, dann seien sie nach Karlsruhe geladen worden, zunächst Ron mit einem RA. Anwesend seien außer ihm selbst StA Schmidt, KK Un. und die Protokollführerin gewesen, so We. Schmidt habe die Belehrung gemacht und dann gefragt, ob Ron einen der fünf Angeklagten kennen würde, das habe Ron jeweils verneint. Dann sei Ron gefragt worden, was er zu Enrico Theile sagen könne, da habe Ron mit seinem RA geflüstert. Daraufhin habe der RA gesagt, dazu würde sein Mandant die Auskunft verweigern. Dann hätten die noch ein bisschen hin und her geflüstert. Der RA habe als Begründung angegeben, dass es in der Vergangenheit ein Verfahren gegen seinen Mandanten und Enrico Theile gegeben habe, das eingestellt, aber nicht verjährt sei. StA Schmidt habe gesagt, dass E. ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nicht zustehe zu Theile, und Beugehaft angedroht. E. habe gesagt, er würde nichts sagen. Daraufhin sei Ron E. zu Hans-Ulrich Mü. befragt worden und habe wieder mit dem RA geflüstert und gesagt, er wolle sich auf 55 berufen. Es sei wieder geflüstert worden, dann habe E. eine Begründung genannt, die sei wieder verworfen worden. Dann seien E. und sein RA raus. Dann habe der RA gesagt, nach seinen Kenntnissen werde ein Ermittlungsverfahren wegen Waffenhandels, u.a. gegen Hans-Ulrich Mü., geführt. Daraufhin habe Schmidt gesagt, man breche ab und es werde über Ordnungsmittel entschieden.

Dann habe Ron seinen Zwillingsbruder angerufen und Ron sei verabschiedet worden. Gil W. sei dann gekommen und belehrt worden. Er habe auf die Frage nach den fünf Angeklagten gesagt, die würde er nicht kennen. Zu Enrico Theile habe der RA gesagt, hier gelte dasselbe wie eben. Als Angehöriger könne sich Gil auf 55 berufen, zu Hans-Ulrich Mü. würde dasselbe gelten. We.: „Das ging dann schnell über die Bühne. Zwischendurch wurde W. darauf hingewiesen, dass er nach Einschätzung von Herrn Schmidt kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht habe.“ W. sei aber dabei geblieben und die Vernehmung sei abgebrochen worden.

Im Folgenden hält Götzl sehr ausführlich aus den Vernehmungsprotokollen, über die We. bereits berichtet hat, Angaben von L. vor, jeweils mit der Frage, ob das so angegeben worden sei. Er hält aus der Vernehmung von L. vom 20.01.2015 vor, dass L. zur Person Uwe Böhnhardt angegeben habe, er kenne den aus den Medien, ob er ihn persönlich kennengelernt habe, könne er nicht mehr sagen. Götzl sagt, es gebe dann noch einen Zusatz. Vorhalt: Ich habe mir auch viel Erinnerung weggekokst. We.: „Ich glaube, er hat das so gesagt. Es kann sein, dass er später mehr gesagt hat zu seinem Kokainverhalten, aber an der Stelle glaube ich nicht.“ Vorhalt aus dem Vernehmungsprotokoll zur Person Carsten Schultze: Könnte sein, dass ich den Namen mal gehört habe, aber konkret kann ich mich an keine der Personen erinnern. We.: „Genau.“ Vorhalt: Frage: Kennen Sie den Andreas Hi.? – Antwort: Ja, das war einer von uns, der ist damals mit mehreren Waffen rumgerannnt, auch mit Schalldämpfer. Der wurde mal bedroht, deshalb ist er mit Waffen mit Schalldämpfer rumgerannt. Wir hatten alle Waffen. War ein kleiner Rambo, immer mit Waffen rumgerannt, habe die Waffe gesehen, welches Fabrikat nicht, meine russisches Modell, wo ein Schalldämpfer drauf war. Wir hatten aber alle Waffen, ich selbst Kalaschnikow, die bei Durchsuchung übersehen wurde, das war so Ende der 90er. We.: „Ja.“

Götzl: „Eine Nachfrage zu Theile. Hat der Zeuge L. etwas dazu gesagt, – Sie hatten gesagt, Theile als Soldat, der bei physischen Auseinandersetzungen eine Rolle gespielt habe – hat er gesagt, zu welcher Gruppe der gehört hat?“ We.: „Zur Gruppe von Ron E.“ Vorhalt: So genannter Mitläufer, hatte wie alle Pistole, so genannter Soldat, für Kriegseinsätze, das heißt, wenn Probleme, wurde er herangezogen, Gruppe von Ron E. Mit Problemen sind körperliche Auseinandersetzungen gemeint. [phon.] We.: „Ja.“

Vorhalt: Frage: Ich habe den Eindruck, Sie weichen den Fragen zu Enrico Theile aus, was ist der Grund dafür? Götzl: „Was war Grundlage der Einschätzung?“ We.: „War nur so ein Eindruck. Er hat was erzählt, aber man hatte den Eindruck, es kam ein bisschen zögerlicher.“ Vorhalt: Antwort: Der Enrico Theile ist ein Freund von mir, auch heute noch, der Gil auch noch, aber der würde mich verraten, wenn es um seine Freiheit oder Geld gehen würde. Der Theile würde mich nie verraten. We.: „Genau.“ Vorhalt: Frage: Ist Ihnen bekannt, dass damals von einer Person aus der Schweiz Waffen verkauft wurden? – Antwort: Ein Teil der Waffen kam aus der Schweiz, z. B. eine Uzi. Ich glaube, dass Gil und Ron auch ihre Waffen daher hatten. We. bestätigt den Vorhalt. Vorhalt: Aus Gesprächen habe ich erfahren, dass Waffen aus der Schweiz besorgt wurden. Gespräche, die regelmäßig in der Wasserelse, B88 und Pizzeria [phon.] geführt wurden. Es ging uns um Eigenschutz. Es ging um kriminelle Aktivitäten, insgesamt um Millionen. Götzl fragt, ob Thema gewesen sei, wer das besprochen habe bei den Gesprächen. We. sagt, es sei um Treffen der E.-Gruppe gegangen, in diesem Kreis sei das dann besprochen worden.

Vorhalt zur Lichtbildvorlage: Nummer 30: Kommt mir bekannt vor, weiß aber nicht woher. Wenn Sie mir den Namen Liebau sagen, dann kann ich sagen, dass ich ihn kenne, konnte nach meine damaligen Wissensstand Waffen besorgen, hat was mit dem Madley zu tun, welche Funktion weiß ich nicht. [phon.] We.: „Ja.“ Vorhalt: Nummer 32: Könnte ich kennen. Wenn Sie mir den Namen Andreas Schultz sagen, dann kenne ich diesen, rechte Szene Jena, hing mit Liebau zusammen, glaube, der hatte damals eine Waffe. Auf Nachfrage möchte ich sagen, dass ich nichts weiter sagen möchte. [phon.] We.: „Da hat er ein bisschen zugemacht.“ Götzl fragt nach der Protokollierung. We:. „Ich habe Fragen gestellt, der Kollege mitprotokolliert, am Ende ist es ihm vorgelegt worden, ob das alles so stimmt. Teilweise hat aber auch der Kollege mal Fragen gestellt, auch mal Nachfragen oder Fragen zur Sache, aber welche Fragen genau er gestellt hat, weiß ich nicht mehr.“ Götzl: „Sie sagten, es sei auch um Länger gegangen bei der Lichtbildvorlage. Ist der Name Länger im Zusammenhang mit den Lichtbildern gefallen von seiner Seite?“ We.: „Von seiner Seite nicht, haben wir ihm vorgehalten.“ Vorhalt: Sagt mir auch was. We.: „Da war er sehr vage.“ [phon.] Vorhalt: Viel Input für mich. We.: „Ja.“

Götzl fragt, ob We. schildern könne, wie sich L. bei der ersten Vernehmung verhalten hat. We.: „Es war eigentlich eine normale Gesprächsatmosphäre gewesen. Von Anfang an hat der Faktor Zeitdruck eine Rolle gespielt. Im Laufe der Vernehmung hat er auch gesagt, dass er eine Gefährdung sehen würde für seine Person, gewisse Angaben zu machen. Aber er ist halt auch einer, der andererseits gerne was aus dieser guten alten Zeit auch erzählt, der aber auch vorsichtig war, was er genau erzählt. Er stand vielleicht auch ein bisschen im Spannungsverhältnis, dass er keinen Ärger mit der Polizei haben wollte wegen Sorgerecht, aber auch keinen Stress auf der anderen Seite mit seinen alten Mittätern haben will.“ Auf Frage, ob das seine Interpretation sei, sagt We.: „Ja, es gab da ansonsten keine Besonderheiten.“

Götzl fragt nach der Protokollierung am 18.02.2015. We.: „Das ist so abgelaufen, dass die Fragen die ich gestellt habe, die habe ich diktiert der Protokollführerin, die von Herrn Schmidt hat Herr Schmidt verlesen, laut, dass er das mitbekommen hat.“ Götzl sagt, es gebe im Vernehmungsprotokoll vom 18.02.2015 eine Frage, um welche Waffen es sich handele, und dann folge eine lange Antwort. We. sagt, dann habe es auch Zwischenfragen gegeben, die nicht protokolliert worden seien. Vorhalt: Waffe mit Schalldämpfer, genaues Fabrikat fällt mir nicht mehr ein, ggf. Makarov, habe die bei Hi. Gesehen. Hat sie aus Auto geholt und in Jacke gesteckt, Auseinandersetzung mit Russen; Afghanen, Tschetschenen, andere konkurrierende Gruppe. Stand in ca. 100 m Entfernung, Mit Sicherheit hatte die Waffe einen Schalldämpfer. Ich weiß, dass er sie von Ron und Gil gekauft hat, die verfügten über mehrere Waffen, die sie an Bandenmitglieder oder andere verkauft habe. Ich kann aber nicht mit Sicherheit sagen, dass alle Waffen von Bandenmitgliedern von Ron und Gil gekommen sind. Ich selbst hatte zwei Kalaschnikows, drei Handfeuerwaffen. Fabrikate nicht erinnern, glaube alles drei 9mm-Waffen. [phon.] We. bestätigt die Vorhalte. Götzl: „Hat er dazu gesagt, was mit den Waffen geschehen ist?“ We. sagt, dass L. dazu angegeben habe, dass er die kurz vor seiner Festnahme, als er die Observation bemerkt habe, verkauft oder vernichtet habe.

Vorhalt: Von Ron und Gil wollte ich keine Waffen haben, weil ich nicht wusste, was vorher damit gemacht wurde, dass es sich um schmutzige Waffen handelt. Kein Vertrauen zwischen Bandenmitgliedern, wie es von Ron und Gil auch nicht so gewollt war. Nils und ich haben uns immer alles erzählt, was Gil und Ron nicht wussten. [phon.] We. bestätigt die Vorhalte. Vorhalt: Bei Hi. in PKW sichergestellt.Das ist die Waffe mit dem Schalldämpfer meiner Erinnerung nach. Nicht sicher, ob es sich bei der Waffe bei der Pizzeria um dieselbe Waffe gehandelt hat, aber sicher, dass, die Waffe bei der Pizzeria einen Schalldämpfer hatte. Anmerken, bei vorherigen Angaben ca. 1999 angeben, dass ich nicht sicher bin, könnte auch vorher gewesen sein. We.: „Hi. ist Oktober 1997 in Haft gekommen, deshalb muss das vorher gewesen sein.“ [phon.] Vorhalt: Frage: Sie haben eben eine Ceska mit Schalldämpfer erwähnt, haben Sie Erkenntnisse, woher die stammte? – Antwort: Es gab damals mehrere Bezugsquellen für Waffen: Restbestände russische Armee, ehemaliges Jugoslawien, Schweiz und die Ortschaft Kahla, und [Waffengeschäft]. Der Inhaber hatte Kontakt zu Ron und Gil. Es wurde Munition bei [Waffengeschäft] organisiert und meiner Erinnerung nach mindestens eine scharfe Waffe. We.: „Ja.“ Götzl: „Näheres findet sich hier nicht im Protokoll. Wurde auch nichts mehr dazu gesagt?“ We.: „Nein. Danach ist sie ja auch erstmal unterbrochen worden.“

Vorhalt: Treffen zwischen Gil E., heute W., und Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos in der Wasserelse …. Beginn der Karriere der beiden, vorher waren die ja nur Kleinkriminelle … Anfang 1997 … vor dem Abtauchen stattgefunden… ging es darum, dass Mundlos und Böhnhardt sich Geld geliehen haben vom Gil. [phon.] Götzl fragt, wofür das gewesen sein solle. We. sagt, es sei ja vorher darum gegangen, dass L. nur anreißen solle, was er sagen könne, deshalb sei nicht eingehend dazu gefragt worden und das sei dann in der dritten Vernehmung näher konkretisiert worden. Vorhalt: Frage: Können Sie weitere Angaben zu Enrico Theile machen, insbesondere in Verbindung mit Waffen? – Antwort: Theile war ein Busenfreund von Liebau, beide waren Hooligans. … Vorhalt: Frage: Zur Person Liebau in Bezug auf Waffengeschäfte? – Antwort: Da würde ich drüber nachdenken müssen. We. sagt, die letztgenannten Dinge seien nach den Gesprächen zwischen dem RA und StA Schmidt und dem RA und L. gewesen, nachdem die sich beraten hätten, wie es weitergeht. Götzl fragt, was der Inhalt der Beratungen gewesen sei, ob darüber mit We. gesprochen worden sei. Da sei zu Protokoll gegeben worden, so We., dass sich der RA nochmal mit L. berät wegen 55, ob er noch zu weiteren Angaben bereit ist und ob evtl. auch Schutzmaßnahmen für ihn in Betracht kämen. Und dazu habe abgesteckt werden sollen, inwiefern L. überhaupt noch über weitergehendes Wissen verfügt.

Wohlleben-Verteidiger RA Nahrath: „Hat Herr L. außer den Typenbezeichnungen Uzi, Kalaschnikow, Makarov noch Bezeichnungen benutzt?“ We.: „Müsste ich überlegen. Handgranaten hat er noch gesagt, ist was anderes. Pumpgun hat er gesagt, ist auch keine Typenbezeichnung.“ Nahrath: „Hat L. von eigenen Waffen gesprochen?“ We. bejaht das. Nahrath: „Hat er da auch von einer Waffe mit Schalldämpfer gesprochen?“ We.: „Wir haben ihn dazu befragt, aber da war keine Waffe mit Schalldämpfer dabei gewesen.“ [phon.] Wohlleben-Verteidigerin RAin Schneiders sagt, We. habe angegeben, dass Gil W. habe verlautbaren lassen, er berufe sich auf § 55, weil ein Verfahren wegen Waffengeschäften laufe gegen Mü.: „Können Sie was dazu sagen? Trifft das zu?“ We.: „Ich wüsste nicht.“ Er sei beim Staatsschutz und sie würden kein Verfahren führen und er glaube auch nicht, dass sonst ein Verfahren geführt würde. Schneiders sagt, es seien Ordnungsmittel angedroht worden: „Können Sie sagen, ob der Bundesanwaltschaft oder Herrn Schmidt etwas über ein laufendes Verfahren bekannt war?“ [phon.] We. sagt, es habe Schriftverkehr gegeben; es habe einen Beschluss beim Ermittlungsrichter beim BGH gegeben, es habe Ordnungsgeld gegeben und es sei festgestellt worden, dass es kein Ermittlungsverfahren gibt. [phon.]

NK-Vertreter RA Narin: „Sie hatten angegeben, dass mit dem Zeugen die Anlage 1 gesichtet worden sei und er habe die Personen als Mittäter bezeichnet. Wurden die Namen im Einzelnen vorgehalten?“ We. „Nein.“ Narin fragt, ob sich L. dazu auch nicht näher geäußert habe. We.: „Er hat sie bei der Zuordnung zu den Gruppen, meine ich, näher benannt.“ Auf Nachfrage verneint We., dass die Namen vorgehalten worden seien. Das seien alles alte Geschichten gewesen, so We. Der Zeuge wird um 11:03 Uhr entlassen. Wohlleben-Verteidigerin RAin Schneiders behält sich eine Erklärung vor.

Dann sagt Zschäpe-Verteidiger RA Borchert, er wolle zwei Anträge stellen. Zuerst beantragt Borchert Akteneinsicht in sämtliche dem Gericht vorliegenden Originalakten. Mit Schreiben vom 10.11.2015 habe er, so Borchert weiter, die Verteidigung Beate Zschäpes angezeigt und gleichzeitig um Überlassung der Akten gebeten. Dabei sei er davon ausgegangen, dass die Akteneinsicht in Form einer externen Festplatte gewährt wird. Die Festplatte sei ihm am 11.11.2015 auf der Geschäftsstelle des OLG übergeben worden. Ein Hinweis darauf, dass die darauf befindlichen Dateien mglw. nicht mit den Originalakten übereinstimmen, bzw. dass die elektronisch überlassenen Datenträger die Originalakten nicht vollständig abbilden, sei ihm weder von einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle noch von einem Mitglied des 6. Strafsenats mitgeteilt worden. Nach vollständiger Kopie der auf der Festplatte vorhandenen Dateien sie die Festplatte an das OLG zurückgegeben worden.

Borchert führt weiter aus: „Meine bisherige Verteidigertätigkeit beruht unter anderem auf den Daten der mir zur Verfügung gestellten Akten in Form der digitalen Dateien sowohl auf der Festplatte als auch auf den regelmäßigen Nachlieferungen auf CD. Der Begründung des Beschlusses des 6. Strafsenats vom 12.4.2016 entnehme ich, dass die Verteidigung nicht darauf vertrauen könne, dass die elektronischen Dateien der von mir angesprochenen Festplatte ‚alle Inhalte und vor allem auch Dateien umfasse‘. Dem Beschluss entnehme ich ferner, dass mit Zurverfügungstellung der Festplatte kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, dass die elektronisch übermittelten Daten alle Inhalte und alle Dateien der Originalakten umfassen würden.“ Daher müsse er, so Borchert, davon ausgehen, dass der Aktenumfang in Form der digitalen Dateien auf der Festplatte nicht vollständig sein könne und dass er als Verteidiger nicht darauf vertrauen dürfe. Deshalb sei der Antrag auf Akteneinsicht in sämtliche Originalakten begründet: „Ich muss zumindest in Erwägung ziehen, dass die Originalakten Fakten enthalten, die mglw. entlastende Umstände für meine Mandantin beinhalten und die mir bislang unbekannt sind. Ich muss des weiteren in Erwägung ziehen, dass den Originalakten mglw. Fakten zu entnehmen sind, die Beweisanträge oder Stellungnahmen zugunsten meiner Mandantin erforderlich machen.“

Dann sagt Borchert, dass er vor diesem Hintergrund die Aussetzung des Verfahrens beantrage. Das Argument des Vorsitzenden in seiner Verfügung vom 25.04.2016 bezogen auf den Akteneinsichtsantrag der Verteidigung Wohlleben vom 13.04.2016, dass eine Aussetzung nicht in Betracht komme, weil es zu keiner Veränderung der Verfahrenslage gekommen sei, treffe nicht zu: „Am 11.11.2015 hat sich für mich die Verfahrenslage so dargestellt, dass ich vollständige Akteneinsicht in Form der digitalen Daten erhalte habe und darauf zu diesem Zeitpunkt auch vertrauen konnte. Sowohl durch den Beschluss vom 12.04.2016 als auch durch die Verfügung vom 25.04.2016 hat sich die Verfahrenslage insoweit geändert, dass mit Hinweis auf die mögliche Unvollständigkeit der digitalen Akten der Vertrauenstatbestand in die Vollständigkeit der Akten entfallen ist bzw. entfallen musste. Es ist mir praktisch nicht möglich, in angemessener Zeit die Originalakten mit dem mir vorliegenden elektronischen Aktenbestand zu vergleichen. Auch wenn eine inhaltliche Überprüfung zum allergrößten Teil nicht nötig ist, so muss ich dennoch sämtliche Seiten doppelt sichten, nämlich die Seiten der Originalakten und der mir vorliegenden digitalen Version der Akte. Eine Akteneinsicht in der vom Senat bestimmten Form laut Verfügung des Vorsitzenden des 6. Strafsenats vom 25.4.2016 ist praktisch nicht möglich und wird von mir auch als nicht ernst gemeint zur Kenntnis genommen. Ich kann nicht 24 Stunden täglich das Mandat in vorliegender Sache bearbeiten.

Ich habe eine Vielzahl weiterer Mandate zu betreuen, wobei in zahlreichen Fällen bereits Gerichtstermine bestimmt sind, teils ganztägig. Zu diesen Zeiten ist eine Akteneinsicht weder theoretisch noch praktisch möglich. Auch die Bearbeitung dieser weiteren Mandate hindert mich naturgemäß daran, während dieser Bearbeitungszeit Akteneinsicht in der Nymphenburger Straße 16 zu nehmen, auch nicht um Mitternacht. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass einem gewissen Schlafbedürfnis nachgegangen werden muss, um arbeitsfähig zu bleiben. Auch der Hinweis in der Verfügung vom 25.04.2016 darauf, dass am Wochenende Akteneinsicht genommen werden könne, wird als nicht ernsthaft angesehen. Realistisch betrachtet kann ich einen Aktenumfang – bei höchstmöglichem zeitlichen Einsatz – von durchschnittlich 2 Leitz-Ordnern pro Arbeitstag – Montag bis Freitag – bewältigen. Bei paralleler Sichtung zweier Seiten – analog und digital – kann realistisch davon ausgegangen werden, dass pro Minute 5 Seiten überprüft werden können, d. h. also in einer Stunde 300 Seiten. Bei durchschnittlich 450 Seiten pro Ordner errechnen sich zwei Ordner pro Tag. Hochgerechnet auf insgesamt 1.000 Ordner errechnet sich wiederum eine Zeitdauer von 100 Wochen, also knapp 2 Jahren, wobei Feiertage und Urlaube nicht berücksichtigt sind. Augenblicklich ist noch bis Januar 2017 terminiert, so dass realistisch gesehen die Akteneinsicht bis Januar 2017 nicht abgeschlossen werden kann, selbst wenn 6 Stunden pro Tag gelesen würde.“

Eine sachgerechte Verteidigung erfordere, so Borchert weiter, das Wissen des vollständigen Akteninhalts, so dass mit richterlichem Hinweis auf einen möglichen unvollständigen Akteninhalt zum jetzigen Zeitpunkt das Recht auf vollständige Akteneinsicht verletzt sei. Borchert: „Abschließend sei noch die Bemerkung erlaubt, dass ich als selbstständiger Rechtsanwalt tätig bin und eine Kanzlei zu führen habe. Die Kanzleiarbeit besteht nicht nur aus Aktenlesen. Vor diesem Hintergrund für ein einzelnes Mandat einen 24-stündigen Arbeitseinsatz als realistische Mandatsarbeit darzustellen zeigt auf, dass der Senat die organisatorischen und physischen Möglichkeiten eines Rechtsanwalts anscheinend überschätzt.“ Auf die Frage Götzls nach Stellungnahmen sagt Bundesanwalt Diemer, man wolle sich das erst nochmal durchlesen. RA Klemke: „Wir können uns der Argumentation nur anschließen und kommen sicherlich zu gegebener Zeit darauf zurück.“

Dann stellt Klemke einen Beweisantrag. Er beantragt, die auf einer Festplatte bei Wohlleben sichergestellte Selbstdarstellung „Wir über uns“ des „“ zu verlesen. Zunächst zitiert Klemke Teile der Selbstdarstellung. U.a. zitiert Klemke die Stelle: „Wir möchten ausdrücklich betonen das wir unser Volk niemals über ein anderes stellen. Jedes Volk, und somit jede Kultur, hat sich in Jahrhunderten entwickelt und ist somit schützenswert. Für ein Europa der Vaterländer!“ Zur Begründung führt er aus: „Unser Mandant äußerte in seiner Einlassung zur Sache, dass er diesen Text etwa um die Jahrtausendwende auf der Internetseite des Nationalen Widerstands Jena eingestellt hat und diesen auch heute noch so unterschreiben würde. Die Beweiserhebung wird die Behauptung der Anklage widerlegen, unser Mandant habe aus ‚einer ideologischen Gesinnung‘ heraus die Mordtaten billigend in Kauf genommen. Der zu verlesene Text belegt im Gegenteil, dass der Angeklagte Wohlleben zum Zeitpunkt der Erstellung desselben eine grundsätzlich positive Haltung zu Ausländern im Sinne des im Text geforderten ‚Europas der Vaterländer‘ hatte, mithin keine ‚ausländerfeindliche Gesinnung‘ im Sinne der Anklageschrift hegte. Die Verlesung des Textes belegt nicht nur die Glaubhaftigkeit der Angaben unseres Mandanten zu seiner Gesinnung zum Tatzeitpunkt. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der unserem Mandanten vorgeworfenen Tat und der Erstellung und Veröffentlichung des Textes erlaubt dem Senat darüber hinaus vor allem belastbare Schlüsse auf die Einstellung unseres Mandanten gegenüber Ausländern und damit auf das Fehlen eines Tötungsvorsatzes.“

Danach stellt RAin Schneiders den Beweisantrag, Tino Brandt erneut zu vernehmen. Zur Begründung führt sie aus, dass Wohlleben in der Anklage vorgeworfen werde, er habe Carsten Schultze 2.500 DM zur Bezahlung der Waffe übergeben. Die Finanzermittlungen bzgl. Wohlleben hätten ergeben, dass Wohlleben in diesem Zeitraum über keine finanziellen Mittel in dieser Größenordnung verfügt habe. In seiner Einlassung habe Wohlleben erklärt, dass er sich an ein Gespräch mit Uwe Böhnhardt erinnere, in dem sich dieser dahingehend äußerte, dass er sich wegen Geldes für den Kauf einer Schusswaffe an Tino Brandt wenden solle. Es dränge sich deshalb auf, dass Carsten Schultze das Geld zum Erwerb der Waffe von Brandt erhielt. Schultze habe in der Hauptverhandlung zunächst angegeben, dass er das Geld von Wohlleben erhalten haben muss, er könne jedoch nicht mehr sagen, wie und wo er das Geld bekommen habe, er habe kein Bild mehr davon im Gedächtnis. Schneiders weiter: „Vor Kurzem verstieg sich Schultze, im Gegensatz zu seinen vorherigen Angaben, nunmehr in die kategorische Behauptung, er habe das Geld von Wohlleben erhalten und nicht von Brandt. Wegen des wechselhaften Aussageverhaltens von Schultze ist die Herkunft des von ihm für den Kauf der Waffe verwendeten Geldes aufzuklären. “

Schultze hatte, wie er selbst angegeben habe, ebenso wie Wohlleben kein Geld für den Kauf einer Waffe zur Verfügung gehabt. Im Gegensatz hierzu habe Tino Brandt bis 2001 über 200.000 DM allein an Spitzellohn vom TLfV in bar erhalten. Die Beweiserhebung werde ergeben, so Schneiders, dass Schultze Geld für den Kauf der Waffe von Brandt erhalten habe. Brandt sei nicht konkret dazu befragt worden, ob er Carsten Schultze das Geld zum Kauf einer Waffe übergeben habe. Es handele sich daher bei dem Beweisantrag nicht um einen Antrag auf Wiederholung einer Beweisaufnahme. Im Übrigen sei die beantragte Beweiserhebung nach der Einlassung Wohllebens bereits aus dem Gesichtspunkt der Amtsaufklärung geboten.

NK-Vertreter RA Behnke nimmt zum Antrag RA Borcherts Stellung. Er wolle zuerst darauf hinweisen, dass es laut § 147 StPO ursprünglicher Auftrag der Verteidigung sei, Akteneinsicht zu nehmen am Ort des Gerichts. Wenn der Senat vorher Datensätze zur Einsicht verschickt habe, dann sei das „einzig und allein eine Serviceleistung des Gericht“, es entstehe kein Anspruch auf Vollständigkeit und auch kein Vertrauenstatbestand. Die Belastungsangabe sei nicht zutreffend: „Es sind eins, zwei, drei, vier, fünf Verteidiger. Bei einer Zusammenarbeit der Verteidiger sollte das möglich sein.“ Wenn die Mandantin die Zusammenarbeit verhindere [phon.], dann gehe das „mit ihr nach Hause“. RA Klemke: „Eine kurze Anmerkung zu Herrn Behnke: Ich habe ich noch nirgendwo im Gesetz eine Stelle gefunden, die mehrere Verteidiger zu einer Kooperation verpflichtet. Das ist schlicht und einfach falsch.“

In Bezug auf den Antrag der Verteidigung Wohlleben zu Tino Brandt sagt der Angeklagte Carsten Schultze persönlich, er habe am 01.02., dem Tag seiner Festnahme, angegeben, dass er wisse, dass er dass er das Geld von Ralf Wohlleben bekommen hat. Schultze nennt die Fundstelle SAO 42, Blatt 40. Es folgt eine Pause bis 11:49 Uhr. Danach sagt Bundesanwalt Diemer, die BAW werde zum Aussetzungsantrag Stellung nehmen nach der Mittagspause.

Dann nimmt OStA Weingarten für den GBA Stellung zum Antrag der Verteidigung Wohlleben auf Ladung der Zeugen Zb., Tsch. etc. vom 278. Verhandlungstag

Götzl: „Sonstige Stellungnahmen?“ NK-Vertreter RA Scharmer sagt zur Stellungnahme des GBA zum Beweisantrag auf Ladung von , dass man mündlich bereits umfassend Stellung genommen habe und nach Durchsicht der schriftlichen Stellungnahme keinen neuen Punkt habe. RA Hoffmann sagt in Richtung von Götzl: „Weil sie nach einer Adresse gefragt haben von Marschner: Wir hätten da eine, die wohl zutreffend ist.“ Hoffmann nennt eine Adresse in Chur in der Schweiz und sagt dann: „Wenn Sie die Telefonnummer brauchen, kann ich die sonst auch noch reinreichen.“ Es folgt die Mittagspause bis 13:15 Uhr.

Bundesanwalt Diemer nimmt zu den Anträgen von RA Borchert auf Akteneinsicht und Aussetzung des Verfahrens Stellung. Akteneinsicht sei natürlich zu gewähren, so Diemer, dem Antrag auf Akteneinsicht in die Originalakten in seiner Kanzlei sei aber nicht stattzugeben, der Verteidiger könne die Akten in den Räumlichkeiten des Gerichts einsehen. Gegen die Übersendung der Originalakten spreche die Vielzahl der Verfahrensbeteiligten und der gewaltige Umfang bei gleichzeitigem Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Die Akten würden dem Verteidiger zur Verfügung stehen. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens sei abzulehnen. Der Aussetzungsgrund einer geänderten Sachlage sei nicht gegeben und sei auch nicht dadurch entstanden, weil der Senat darauf hingewiesen habe, dass es keine Vermutung einer absoluten Vollständigkeit gebe [phon.]. Ein solcher Umstand sei von Anfang an nicht gegeben gewesen und es sei für jeden vernünftigen Menschen ersichtlich gewesen, dass diese Vermutung nicht gegeben sein kann. Es sei davon auszugehen, dass dem Verteidiger bewusst war, dass die digitale Kopie unter Umständen nicht vollständig sein kann, schon durch Kopierfehler. Wenn der Verteidiger auf eine Unzumutbarkeit der Einsichtnahme bei Gericht abstelle und utopische Zeiträume nenne, sei zu sagen, dass ein Verteidiger seinen Kanzleibetrieb so zu organisieren habe, dass dies möglich wird [phon.], insbesondere wenn er zu einem sehr, sehr späten Zeitpunkt in ein solch großes Verfahren eintritt.

Danach gibt NK-Vertreter RA Narin eine Stellungnahme zur Stellungnahme des GBA zu seinem Beweisantrag vom 275. Verhandlungstag ab. Aus dem Vortrag ergäben sich, so Narin, keine substanziellen Einwände gegen die beantragte Beweiserhebung. Die BAW rüge Formulierungen im Antrag, spreche von „wertungsgetränkten Begriffen“. Insoweit sei darauf zu verweisen, dass die Begrifflichkeiten gerade deshalb verwendet worden seien, weil sie dem Sprachgebrauch des kriminellen Milieus entsprechen würden. Soweit die BAW anführe, dass die Aussage des Zeugen Li. einen Zeitraum in den 90er Jahren betreffen würden, Li. sich aber bereits Mitte der 90er nach Hessen zurückgezogen habe, liege hier kein Widerspruch vor. Aus dem Antrag gehe hervor, dass Li. bis heute Kontakte ins rechtsextreme und kriminelle Milieu nach Jena unterhalte. Dazu dass die BAW rüge, dass das Tätigwerden von Böhnhardt, Gerlach und Wohlleben sowie Liebau, Länger und Theile für die E.-Gruppe nicht konkretisiert werde, sagt Narin, dass dies Li. näher konkretisieren könne. [phon.] Zu Uwe Böhnhardt werde konkretisiert, dass dieser als Geldeintreiber tätig gewesen sei.

Die Beweiserhebung sei auch erforderlich, um die Angaben der Angeklagten Zschäpe zu überprüfen. Zschäpe habe behauptet, dass Uwe Böhnhardt sich niemals einer anderen Person untergeordnet hätte. Es werde bewiesen, dass Uwe Böhnhardt den Zeugen Li. und Wi. [phon.] untergeordnet gewesen sei. Zschäpe habe angegeben, sie habe sich im Freundeskreis bewegt, das müsse Zschäpe daher bekannt gewesen sein. Soweit die BAW sage, eine weitere Schlussfolgerung zur Tatwaffe sei nicht herzustellen, so könne dies die BAW selber machen, indem sie die beantragten Ermittlungshandlungen nachhole. [phon.] Uwe Böhnhardt habe mehr als nur ein Kennverhältnis zu Liebau gehabt. Liebau sei höherrangig gewesen und dafür bekannt, dass er Zugang zu Waffen habe. [phon.] Es seien außerdem Schlüsse zur Persönlichkeit und Sozialisation der Angeklagten Zschäpe möglich, wenn sie sich mit Böhnhardt in diesem kriminellen Milieu bewegt habe. Außerdem sei die BAW auf die Protokoll des Thüringer UA verwiesen, aus denen sich ergebe, dass die Beziehungen zwischen Li. und Wi. [phon.], nicht nur vom Antragsteller vermutet, sondern bei einer öffentlichen Sitzung des UA festgestellt worden seien. Nach Ansicht der BAW erlaubten bloße Kennverhältnisse zwischen nicht angeklagten Personen keine Schlussfolgerungen. Die Schlussfolgerungen in Bezug auf Temme lägen aber nahe. Temme habe Kennverhältnisse zu Mitgliedern oder Unterstützern des NSU verneint. Zu Li. habe Temme gesagt, er kenne die Leute von damals nur mit Spitznamen. [phon.] Die Beweiserhebung erlaube es, Temme mit den neuen Erkenntnissen zu konfrontieren. Entsprechend sei die Beweiserhebung erforderlich, die Einwände der BAW seien nicht durchgreifend. Der Verhandlungstag endet um 13:30 Uhr.

Das Blog „nsu-nebenklage„: „Rechtsanwalt Borchert beantragte für die Angeklagte Zschäpe Akteneinsicht in die Originalakte und die Aussetzung der Verhandlung, da er die Vollständigkeit seiner elektronischen Aktenkopie nicht während laufender Hauptverhandlung überprüfen könne – die Akteneinsicht wird ihm gewährt werden, die Aussetzung sicher nicht. Auch die Verteidigung Wohlleben wartete noch mit zwei wenig relevanten Anträgen auf. Zum einen wurde die Verlesung eines auf dem Computer Wohllebens gefundenen ethnopluralistischen Propagandatextes beantragt. Weil Wohlleben seinerzeit in diesem Pamphlet verbreitete, sein Ziel sei es, „unsere“ Kultur vor „weiterem Zerfall“ zu schützen, aber auch andere Völker zu schützen, sei er eigentlich ja ein Ausländerfreund, ein Tötungsvorsatz bei der Lieferung der Ceska könne daher nicht angenommen werden. Das perfide Element des faschistischen Ethnopluralismus, der Menschen anderer Kulturen immer dann zu achten vorgibt, solange sie weit weg von Deutschland leben, diese Menschen hier aber immer als Bedrohung der eigenen Kultur angreift, ist offensichtlich. Diese Propaganda wird nicht verfangen. Außerdem soll Tino Brandt nochmals gehört werden, denn vermutlich habe dieser Carsten Schultze und nicht Wohlleben das Geld zum Kauf der Ceska gegeben. Bei seiner Vernehmung wurde Brandt diese Frage durch die Verteidigung Wohlleben nicht gestellt, dies solle jetzt nachgeholt werden. Interessanterweise schaltete sich an dieser Stelle Carsten Schultze selbst in die Verhandlung ein und verwies darauf, dass er bereits in seiner ersten polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, dass das Geld von Wohlleben kam.“
http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2016/04/28/28-04-2016/

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