Protokoll 367. Verhandlungstag – 31. Mai 2017

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An diesem Verhandlungstag verliest zunächst der Verteidiger von Beate Zschäpe, RA Heer, eine Erwiderung auf die Stellungnahme des GBA zum Antrag von Sturm, Stahl und Heer auf Einholung eines weiteren Sachverständigen-Gutachtens. Danach stellt die Verteidigung von Ralf Wohlleben einen Befangenheitsantrag gegen den gesamten Senat.

Der Verhandlungstag beginnt heute erst um 13:12 Uhr. Nach der Präsenzfeststellung möchte Wohlleben-Verteidigerin RAin Schneiders das Wort für einen unaufschiebbaren Antrag. Götzl: „Frau Rechtsanwältin Schneiders, bevor wir zu den Anträgen kommen, Sie erleiden dadurch keinen Rechtsverlust: Sollen denn heute noch Stellungnahmen abgegeben werden?“ Zschäpe-Verteidiger RA Heer verliest eine Erwiderung auf die Stellungnahme des GBA zum Antrag von Sturm, Stahl und Heer auf Einholung eines weiteren SV-Gutachtens: Der GBA weist zurecht darauf hin, dass sich die Entscheidung, ob ein weiterer Sachverständiger zu bestellen ist, an § 83 Absatz 1 StPO zu orientieren hat. Demnach kann der Richter eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für ungenügend erachtet. Soweit das Gutachten nicht ungeeignet ist, so dass zwingend eine neue Begutachtung anzuordnen ist, steht die Entscheidung, ob eine wiederholte Begutachtung zu erfolgen hat, im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Ungenügend ist ein Gutachten dann, wenn es dem Richter nicht die erforderliche Sachkunde vermittelt, nicht aber schon, wenn es den Richter nicht überzeugt, denn auch ein nicht überzeugendes Gutachten kann dem Richter – allerdings nur in Ausnahmefällen – die erforderliche Sachkunde vermitteln.

Die Einholung eines neuen Gutachtens wird daher regelmäßig bei einem unter Mängeln leidenden
Gutachten geboten sein; zwingend ist sie unter den Voraussetzungen des § 244 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO. Der Antrag auf Einholung eines weiteren SV-Gutachtens basiert auf dem methodenkritischen Gutachten, das Prof. Dr. Faustmann am 360. Hauptverhandlungstag erstattet hatte und zu dem er am 362. Hauptverhandlungstag durch den Vorsitzenden und weitere Verfahrensbeteiligte befragt worden war. Prof. Faustmann wurde anschließend entlassen. Auf Ladung durch den Vorsitzenden war Prof. Dr. Saß an beiden Terminen zugegen, so dass er die Methodenkritik unmittelbar zur Kenntnis nehmen konnte. Auf erneute Ladung des Gerichts gab Prof. Saß am 366. Hauptverhandlungstag eine Stellungnahme u.a. zu dem Gutachten von Prof. Faustmann ab und verteidigte sein Gutachten gegen die methodenkritische Kritik. Im Rahmen der sich anschließenden Vernehmung bat der Vorsitzende den SV Prof. Saß ausschließlich, Angaben zu seiner Ausbildung und seiner Tätigkeit als forensischer Psychiater zu machen und die Anzahl der von ihm gefertigten Gutachten abzuschätzen. Fragen im Hinblick auf das methodische Vorgehen stellte der Vorsitzende nicht; die übrigen Senatsmitglieder übten ihr Fragerecht nicht aus. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Senat insgesamt das Gutachten nicht oder jedenfalls nicht mehr als mängelbehaftet und damit nicht als ungenügend erachtet. Unserem Antrag wird daher auf derzeitiger Grundlage der Erfolg versagt sein.

Nachdem der Vorsitzende Prof. Saß aufgefordert hatte, sein Gutachten gerade im Hinblick auf die Ausführungen von Prof. Faustmann zu ergänzen, muss es uns, vor einer Entscheidung des Senats, ermöglicht werden, Prof. Faustmann mit einer Ergänzung seines methodenkritischen Gutachtens zu beauftragen und mittels derer, entweder in schriftlicher Form oder mündlicher Erstattung in der Hauptverhandlung, den Antrag auf Einholung eines weiteren SV-Gutachtens zusätzlich zu substantiieren, was allerdings den Abschluss der Befragung von Prof. Saß voraussetzt. Da der Vorsitzende der Anregung, Prof. Faustmann zu der weiteren Anhörung von Prof. Saß zu laden, nicht nachgekommen war und unseren hilfsweise gestellten Antrag, die weitere Anhörung von Prof. Saß an einem Tag durchzuführen, an dem Prof. Faustmann verfügbar ist und von uns geladen werden könnte, abgelehnt hatte, umgekehrt aber sicherstellte, dass Prof. Saß bei der Anhörung von Prof. Faustmann zugegen sein konnte, ist uns eine angemessene Zeit für die Vermittlung der Anknüpfungstatsachen einzuräumen. Eine Erwiderung auf die Ausführungen des GBA in der Sache bleibt vorbehalten.

Danach sagt Heer in Richtung Götzl: „Ich hätte auch noch etwas weiteres. Die Frage ist, ob Sie dazu erst Stellungnahmen einholen möchten?“ Götzl: „Ich habe nicht verstanden, worum es im Weiteren geht.“ Heer: „Um den Beweisantrag der Verteidigung Wohlleben: Frau Sturm, Herr Stahl und ich schließen uns dem von der Verteidigung Wohlleben gestellten Beweisantrag auf Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen an, zum Beweis der Tatsache, dass Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos jeweils an einer schweren Dissozialen Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.2 litten.“ [Heer, Stahl, Sturm schließen sich dem Antrag vom 365. Verhandlungstag lediglich in Bezug auf die erste Beweistatsache an.] Götzl: „Sollen Stellungnahmen erfolgen? Keine? Wir kopieren es. Dann kämen wir im Anschluss zu Ihnen, Frau Schneiders.“

Schneiders verliest einen Befangenheitsantrag gegen den gesamten Senat. Zunächst gibt sie aus Sicht der Verteidigung Wohlleben den prozessualen Sachverhalt, nämlich die Ablehnung der Beweisanträge hinsichtlich der Zeugen Luthard, Dressler etc. und hinsichtlich der Zeugin Stefanie Fö. [jeweils 366. Verhandlungstag]. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs sagt Schneiders zunächst, dass der Angeklagte Wohlleben wegen des Beratungsgeheimnisses nicht vortragen könne,
ob alle abgelehnten Richter und wenn nicht, welche Senatsmitglieder die beiden Beschlüsse mitgetragen haben. Deshalb sei er berechtigt, alle Senatsmitglieder abzulehnen. Dann zitiert sie ausführlich aus dem Beschluss zur Ablehnung des Antrags auf Vernehmung der Zeugen Luthard, Dressler etc. Danach führt sie zur Begründung aus:

Zunächst verkennen die abgelehnten Richter in dem Beschluss den Inhalt des SAO 220, 61, wonach KHK Wunderlich seit 1994 zur Zielfahndung des LKA Thüringen gehörte und seit 2000 deren Leiter war. In der Organisation gab es seinerzeit nur vier Zielfahnder. Die Zielfahndung LKA Thüringen hatte seit ihrem Bestehen 600 Fahndungsaufträge. Hiervon wurden nach Angaben des KHK Wunderlich alle gelöst – bis auf den Fall des Trios. In ihrem Beschluss führen die abgelehnten Richter keine tragfähigen Gründe an, weshalb die Zielfahnder gerade im Fall des Trios bei Kenntnis sämtlicher damals den Behörden vorliegender Informationen gerade diesen Zielfahndungsauftrag nicht zum Erfolg hätten führen können. Dies gilt insbesondere für die sogenannte Garagenliste und die vom Zeugen Kliem zurückgehaltenen Informationen. Kliems Angaben gegenüber Wunderlich ergeben sich aus den Protokollen des Sächsischen Untersuchungsausschusses, die den abgelehnten Richtern auch vorliegen.

Kliem gab am 9.9.2013 dazu: „Er schlug damals auf und sagte: ‚Es gibt Hinweise, dass Herr Böhnhardt sich nach Chemnitz begeben konnte‘, und wollte von mir wissen, welche Partywohnungen es in Chemnitz an der Hans-Sachs-Straße gibt bzw. welche Wohnungen relevanter rechter Personen wir in dem Bereich haben. Wir haben einen Check gemacht: Wir hatten dort weder eine Partywohnung, noch haben wir eine relevante Wohnung gehabt.“ Bereits zu diesem Zeitpunkt war polizeilich als Mitglied der rechten Szene bekannt. In der Nähe der Hans-Sachs-Straße befand sich die Wohnung der Mandy Struck. Dies verschwieg der Zeuge Kliem dem Zielfahnder Wunderlich. Die Angabe des Zeugen Kliem gegenüber dem Zielfahnder Wunderlich, dass keine Wohnung einer relevanten rechten Person an der Hans-Sachs-Straße bekannt sei, entsprach also nicht der Wahrheit. Zum selben Zeitpunkt befanden sich die Untergetauchten tatsächlich in Chemnitz, zunächst in der Wohnung des Zeugen Rothe und kurz darauf in der Wohnung des Freundes der Mandy Struck, des Max Florian Bu.

Hinweise auf , jetzt: Mü., wie sie aus der Garagenliste naheliegend waren, hätten direkt zu den Unterstützern der Untergetauchten in Chemnitz geführt. Starke hatte sich erfolgreich sowohl bei Rothe als auch bei Struck um das Unterkommen des Trios bemüht. Der Hinweis, den der Zeuge Wunderlich hatte, nämlich, dass sich Böhnhardt nach Chemnitz begeben konnte, war also zutreffend. Die Verneinung der Kausalität durch die abgelehnten Richter allein deshalb, weil die Ergreifung mit nur „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ erfolgt wäre und nicht zu 100 Prozent, erscheint als rein ergebnisorientierte Konstruktion und ist deshalb willkürlich. Das bei den Durchsuchungen in Jena 1998 aufgefundene Schreiben des an Uwe Mundlos enthielt Hinweise auf Chemnitz und den damaligen dortigen Leiter des Dezernats Staatsschutz Kliem. So wurde im Sächsischen UA dem Zeugen Kliem folgendes vorgehalten: „Stellvertretender Vorsitzender Klaus Bartl: In Thüringen spielt eine Rolle – das Dokument als solches haben wir noch nicht vorliegen; wir kümmern uns darum und würden das als Beweismittel gern einbringen – das Schreiben eines Thorsten Schau an Uwe Mundlos vom 07.12.1996. Darin heißt es: ‚Weiterhin gehen natürlich noch Grüße an den Chemnitzer Staatsschutz, insbesondere an Herrn M(eyer) und Herrn K(liem). Auch Eure Urteile warten.‘“

Kliem berichtete dem Untersuchungsausschuss auch in Bezug auf Schau und andere Folgendes:
„Alles in allem haben wir dann festgestellt: Unsere Verfahren, die wir gegen ‚Skinheads 88‘ getroffen hatten, griffen langsam auch vor den Gerichten. Wir haben damals zum Kern dieser Gruppe gezählt – neben Werner und Lasch –: Thomas Starke, Thorsten Schau, Markus
[Fr.], Enrico [Sp.], Rocco [Du.] und Thomas [Wa.]. Das war der Kern. Da gab sicherlich ringsherum noch mehr Leute, aber das waren die, die eigentlich für uns immer relevant in irgendeiner Erscheinung waren, ob als Straftäter, ob als diejenigen, die als Wortführer auftraten.“ Die Informationen, die der Zeuge Kliem dem UA Sachsen gab, lagen 1998 zum Zeitpunkt des Besuches von Wunderlich bei ihm bereits vor. Das Verschweigen dieser für die Zielfahnder elementaren Informationen ließ diese heiße Spur erkalten. Anders als ein staatliches Verschulden der Nicht-Ergreifung des Trios kann dieses bewusste Verschweigen nicht bewertet werden. Zwar geht die Rechtsprechung hinsichtlich des Einflusses auf das Straf- und Schuldmaß lediglich davon aus, wenn staatliche Behörden Einfluss auf die Straftat als solches haben, doch muss in der Gesamtschau von den abgelehnten Richtern berücksichtigt werden, dass auch die Staatsanwaltschaft Gera ihren Beitrag zum Verbleib des Trios im Untergrund und damit eine Radikalisierung zu dieser Zeit gefördert hat.

Die Eltern des Böhnhardt haben in ihrer Zeugenvernehmung berichtet, dass man sich um eine Selbststellung bemühte und auch RA Dr. Eisenecker dies versuchte. Doch gab der Zielfahnder Wunderlich gegenüber den Eltern des Böhnhardt an, dass bei Ergreifung durch die Polizei das Trio erschossen werden könnte. Dies war für eine Selbststellung nicht förderlich, ebenso wenig wie die Akteneinsichtsverweigerung durch die Staatsanwalt Gera gegenüber RA Eisenecker. Das kollektive Zusammenwirken der genannten Behörden musste die Haltung des Uwe Böhnhardt und des Uwe Mundlos, ihr „Leben verkackt“ zu haben, geradezu bestärkt haben und drängt den Schluss auf, die späteren Taten befördert zu haben. Die abgelehnten Richter verkennen in ihrem Beschluss auch, dass die Verfolgungsbehörden im Rahmen des Legalitätsprinzips eine Pflicht zur Amtshilfe haben, insbesondere wenn es darum geht, auf der Flucht befindliche Tatverdächtige zu ergreifen. Und diese Möglichkeit bestand im Falle des Trios, wie darlegt, in besonders hohem Maße.

Es darf vorausgesetzt werden, dass die abgelehnten Richter die vorliegenden Akten und damit auch die Protokolle aus den Untersuchungsausschüssen kennen. Würden diese hohen Anforderungen an einen Ergreifungserfolg z. B. bei der Prüfung zum Erlass eines Haftbefehls angesetzt werden, dürfte kein einziger Haftbefehl erlassen werden, da ein Ergreifen mit hundertprozentiger Sicherheit niemals sicher ist. Die Anforderungen, die die abgelehnten Richter an die Kausalität im vorliegenden Beschluss anlegen, sind derart überspannt, dass sie einem vernünftigen Angeklagten als willkürlich erscheinen müssen. Gerade die derzeitige Diskussion um ein staatliches Mitverschulden am Weihnachtsmarkt-Attentat im Fall Amri, wegen der unterbliebenen Festnahme trotz Vorliegens von Haftgründen wegen des dringenden Verdachts des gewerbsmäßigen Drogenhandels aufgrund der TKÜ-Erkenntnisse, lässt die Entscheidung der abgelehnten Richter im vorliegenden Fall für einen verständigen Angeklagten als willkürlich erscheinen.

Den zweiten Teil des Befangenheitsantrags verliest Wohlleben-Verteidiger Nahrath. Auch er zitiert zunächst ausführlich aus dem Beschluss des Senats über den Antrag zur Zeugin Fö. Dann geht er zur konkreten Begründung des Befangenheitsantrags über: Die abgelehnten Richter zeigen mit dem Beschluss überdeutlich, dass sie sich hinsichtlich der Schuldfrage endgültig festgelegt haben. Weiter belegen die Gründe für einen verständigen Angeklagten unabweisbar, dass die abgelehnten Richter den Beweisantrag mit willkürlichen Erwägungen ablehnten. Bei dieser Sachlage hat Herr Wohlleben begründetes Misstrauen in die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter.

[Zb.] hat sich während der Ermittlungen wegen illegaler Waffengeschäfte nach Ecuador abgesetzt. Dies alles ist den abgelehnten Richtern keine Überlegung wert. Die seitens der Verteidigung dargestellte Waffenbeschaffung der Tatwaffe Ceska 83 ist hinsichtlich des Jan Werner weitaus naheliegender als der seitens der abgelehnten Richter behauptete und durch keinen Zeugen belegte Weg über das in Jena. Im Gegenteil: Der Zeuge gab in seiner polizeilichen Vernehmung sogar an, dass die Schultze verschaffte Waffe möglicherweise sogar eine kyrillische Schrift aufwies, welches ein Ausschlusskriterium für die Tatwaffe Ceska 83 ist. Dies wurde durch die Vernehmungsbeamten bereits in die Hauptverhandlung eingeführt und durch die abgelehnten Richter konsequent ignoriert. Die Angeklagte Zschäpe führte in ihren Angaben aus, dass ihr Böhnhardt berichtet habe, Jan Werner habe eine Waffe für Böhnhardt und Mundlos beschafft, die nach ihrer Erinnerung einen Schalldämpfer hatte, wobei sie letzteres jedoch nicht mehr beschwören könne. Die Identifizierung der Tatwaffe als angeblich durch Schultze gelieferte Waffe durch den Angeklagten Schultze selbst war zum einen unsicher und zum anderen in methodischer Hinsicht mehr als zweifelhaft. Demgegenüber hat Herr Wohlleben ausgesagt, dass die ihm von Schultze gezeigte Waffe klobiger als die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Ceska 83 gewesen sei. Auch sei der Schalldämpfer kürzer und dicker gewesen. Im Übrigen hat Schultze genau wie Herr Wohlleben angegeben, dass der Schalldämpfer schwerer oder genauso schwer wie die Waffe war. In der Hauptverhandlung wurde das Gegenteil durch die Aussage eines Augenscheinsgehilfen bewiesen, der sowohl die Ceska 83 als auch den dazugehörigen Schalldämpfer gewogen hatte.

In Anbetracht dessen, dass die abgelehnten Richter selbst davon ausgehen, dass Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt noch weitere Waffenbezugsquellen hatten, ist für Herrn Wohlleben noch weniger nachvollziehbar, weshalb die Richter sich einer Vernehmung der benannten Zeugin Fö. verweigern. Schließlich ist Jan Werner Beschuldigter im sogenannten NSU-Komplex. Ein Richter, der nicht mehr bereit ist, seine bereits gewonnene Überzeugung zu überprüfen, ist kein unparteilicher Richter im Sinne des Gesetzes. Götzl: „18 Seiten, da machen wir eine halbe Stunde Pause bis 14:25 Uhr.“

Um 14:28 Uhr geht es weiter. Götzl: „Es wird rechtliches Gehör zu den gestellten Befangenheitsgesuchen gegeben.“ Bundesanwalt Diemer: „Wir werden gegenüber dem zuständigen Spruchkörper Stellung nehmen.“ Götzl: „Sind noch Anträge oder Erklärungen? Nicht? Der morgige Termin entfällt. Wir setzen fort am Dienstag, 20.6., 9:30 Uhr.“ Der Verhandlungstag endet gegen 14:30 Uhr.

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