Protokoll 308. Verhandlungstag – 13. September 2016

0

Heute ist erneut Torsten Wabra, der das Neonazi-Fanzine „Fahnenträger“ herausgab, als Zeuge geladen. Dieses Fanzine hatte auch den NSU-Brief erhalten, allerdings will sich Wabra nicht an viel erinnern können. Danach wird ein Beweisantrag verlesen, der die Aussage Beate Zschäpes zur Herkunft des Benzinkanisters, mit dem sie in der Frühlingsstraße 2011 Feuer legte, widerlegen soll. Am Anschluss daran verkündet Götzl, welche Fragen der Nebenklagevertreter_innen an Beate Zschäpe zulässig oder unzulässig sind.

Zeuge:

  • Torsten Wabra (heute Au., ehem. Herausgeber von „Fahnenträger“, NSU-Brief)

Der Verhandlungstag beginnt um 09:48 Uhr. Für Wohlleben-Verteidigerin RAin Schneiders ist heute RA Maik Bunzel anwesend. Heute wird die Vernehmung von Torsten Wabra [heute Au., im Folgenden Wabra]fortgesetzt. Wabras Zeugenbeistand war am 302. Verhandlungstag von der Vernehmung ausgeschlossen worden, daher ist Wabra heute mit einem neuen Beistand, RA Schwarze, erschienen. Götzl: „Setzen wir die Vernehmung vom 26.07. fort, wir waren stehengeblieben bei der Befragung durch die Bundesanwaltschaft.“ OStA Weingarten: „Sie hatten nicht mehr beantworten können meine Frage, mit wem Sie im Herausgabezeitraum des Fahnenträgers befreundet waren.“ Wabra: „Ähm, also an wen ich mich erinnern kann, ist der Dennis Au., der David Ku. und meine jetzige Partnerin Yvonne Au.“ Weingarten: „An weitere können Sie sich nicht erinnern?“ Wabra: „Mit Sebastian Re., mit dem war ich bis 2002 zusammen in Ausbildung. [phon.] Mein Bekanntenkreis war eine lose Clique, wir haben uns an verschiedenen Orten getroffen, Tankstelle, Schule, da kann ich mich nur noch an Spitznamen erinnern. Im Sommer 2001 bin ich von der Schule und das hat sich alles ein bisschen verloren. Im Februar 2003 bin ich mit meiner jetzigen Partnerin zusammengekommen und da hat sich dann auch viel verloren, dass man die Prioritäten anders gesetzt hat und sich nicht mehr so oft getroffen hat.“

Weingarten: „Haben Sie eine Erinnerung daran, ob David Ku. oder Sebastian Re. Artikel zugeliefert haben?“ Wabra: „Da kann ich mich nicht erinnern.“ Weingarten: „Der Dennis?“ Wabra: „Nein.“ Weingarten: „Ihre Ehefrau?“ Wabra: „Nein.“ Weingarten: „Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie sich ausgerechnet an die Freunde nicht erinnern können, die Ihnen damals Artikel zugeliefert haben?“ Wabra: „Das war eine lose Clique und letztlich habe ich die Artikel ja größtenteils alle selber zusammengetragen und das war ja bloß geringfügig, was ich bekommen habe.“ Weingarten: „Gut, wenn das Ihre Aussage ist, habe ich keine Fragen mehr.“

Die Verteidigung hat keine Fragen. NK-Vertreter RA Ilius: „Ich würde bei Herrn Weingarten anknüpfen wollen. Aus Fahnenträger Ausgabe 1, aus dem Vorwort, Seite 2: ‚Außerdem bedanke ich mich bei Sven, Nicky, David und Rene und Wolfswear für die Unterstützung.‘ Sind das – Sven, Nicky, David und Rene – Freunde, die mitgewirkt haben?“ Wabra: „Der Macher des Wolfswear wurde interviewt. Das ist fast 20 Jahre her, ich kann mich nicht mehr erinnern. Ansonsten sind da auch keine, ich weiß nicht mehr. Der David, kann sein, dass das der Herr Ku. war, kann ich aber auch nicht sagen, steht ja kein Nachname dran.“ Ilius: „Erinnern Sie sich an den Sven hier?“ Wabra: „Nein.“ Ilius: „Sie konnten sich nicht erinnern, dass der geschrieben hat?“ Wabra: „Doch, CD-Besprechungen hat der, glaube ich, geschrieben. Aber das ist 20 Jahre her. Ich kann mich nicht erinnern.“ [phon.] Ilius: „Hat Sven auch Konzertberichte geschrieben?“ Wabra: „Möglich.“ Ilius: „Wie ist sein Nachname?“ Wabra: „Das weiß ich nicht mehr.“ Ilius: „Möglicherweise Sven T.?“ Wabra: „Weiß ich nicht mehr.“ Ilius: „Ich will weiter anschließen an die Fragen des Vorsitzenden. Sie sind gefragt worden zum Inhalt des Fahnenträgers. Sie sagten, es ging um Musik, Bands, die mich interessiert haben, künstlerische Sachen. Ging es auch um Politik und Geschichte?“ Wabra: „Geschichte ja, Politik weniger.“

Vorhalt aus „Fahnenträger“ 1, Seite 34: One World – Nein Danke. Eine ONE WORLD würde nicht funktionieren, weil jedes Volk nach Selbsterhaltung strebt und diese mit allen Mitteln versucht, anzustreben und sei es mit Gewalt. Aber bevor die Leute kapieren, daß Multikulturell nicht richtig ist, wird es wahrscheinlich schon zu spät sein und unserer Volk und unsere Nation ist total zersört. Ilius: „Erinnern Sie sich an diesen Artikel?“ Wabra: „Also wissen Sie, das ist 20 Jahre her, ich weiß es nicht mehr.“ Ilius: „Aber Sie haben den Artikel geschrieben?“ Wabra: „Möglich, wenn er nicht anders gekennzeichnet ist.“ Ilius: „Das ist er nicht. Ist thematisiert worden bei Ihnen im Heft?“ Wabra: „Kann ich mich nicht erinnern.“ Vorhalt aus Fahnenträger 1: Interview mit Matthias, Herausgeber „Kult 8,8“. Gruß an Nicki WPWW, RAC88, HS Sachsen, B&H Saar, alle die ich kenne, die ihren Verstand noch nicht verloren haben und die ohne Gehirnwäsche auskommen. Deine Hautfarbe ist Deine Uniform im Krieg. 14 Words Wabra: „Wie gesagt, das ist 20 Jahre her, ich kann mich da nicht erinnern, tut mir wirklich leid.“ Ilius: „Sagen Ihnen die 14 Words was?“ Wabra: „Ich habe mit der Szene abgeschlossen, ich kann mich an die Begriffe nicht mehr erinnern.“ Ilius: „Geht damit eine Erinnerungsgrenze einher? Was ist das denn für ein Verhältnis zu Ihrem Erinnerungsvermögen, wenn Sie sagen, das ist abgeschlossen.“ Wohlleben-Verteidiger RA Klemke beanstandet, Ilius sei dem Zeugen ins Wort gefallen. Ilius: „Meiner Wahrnehmung nach war das genau umgekehrt. Also nochmal: Ich hätte gern erklärt von Ihnen das Verhältnis Ihres Erinnerungsvermögens zum Abschluss mit der Szene.“ Wabra: „Ich bin mit den Begriffen der Szene nicht mehr vertraut, ich beschäftige mich damit nicht mehr. 14 Words, ich kann mich da nicht mehr so genau erinnern.“ Ilius: „An was erinnern Sie sich denn noch?“ Wabra schweigt. Klemke beanstandet die Frage als nicht zur Sache gehörig.

Klemke: „Im Übrigen tauchen diese Begriffe als Grußwort eines Interviewpartners auf.“ Götzl: „Wie man das bewertet, ist ein anderer Punkt, aber der Zeuge macht Erinnerungslücken geltend und ich bin schon der Meinung, dass die Frage zulässig ist.“ Klemke: „Aber die Erinnerung hat nichts mit unserem Verfahren und den angeklagten Straftaten zu tun, also halte ich meine Beanstandung aufrecht.“ Ilius: „Ich nehme Stellung, aber nur mit dem Zeugen draußen.“ Zeuge und Beistand verlassen den Saal. Ilius: „Wenn er auf Totalverweigerung setzt bei einem Magazin, das er alleine herausgegeben haben will, im Wesentlichen in Alleinverantwortung, dann spielen auch diese Interviewaussagen eine Rolle. Inhaltliche Gesamtverantwortung. [phon.] Darüber hinaus: Welche Anknüpfungspunkte hatte eigentlich der NSU, ausgerechnet diesen Fanzines eine Spende zukommen zu lassen? Und es gibt hier den ‚One World‘-Artikel und den Bezug auf Blood & Honour. Inhalte, die Kerninhalte des NSU waren.“ Klemke: „Die Wiedergabe der Angaben eines Interviewpartners kann man Herrn Au. nur dann zurechnen, wenn er Einfluss auf den Inhalt genommen hätte, die Aussagen gekürzt oder redigiert. Sonst ist das eine Aussage eines Interviewpartners. Was hat das mit Herrn Au. zu tun? Möge der Senat entscheiden.“

Weingarten sagt, Ilius sei Recht zu geben, dass die bisherigen Bekundungen von „ostentativer Erinnerungslosigkeit geprägt“ gewesen seien: „Mit der Folge, dass den Motiven der Erinnerungslosigkeit nachgegangen werden darf. Und das Argument greift schon auch, dass es verfahrensgegenständlich sein muss, aus welchen Gründen der NSU Organisationen oder Redaktionen Geldspenden hat zukommen lassen, weil es ideologische Rückschlüsse auf die Mitglieder des NSU zulässt. Dies gilt auch dann, wenn es alternative Beweismittel gibt, den ideologischen Gehalt des Fahnenträgers zugänglich zu machen. Und der Zeuge hatte die inhaltliche Verantwortung und kann dazu bekunden.“ Klemke: „Es ist mehr als fraglich, ob Herr Au. Aufschluss geben kann, aus welchen Gründen der NSU dem Fahnenträger hat eine Spende zukommen lassen. Ob da eine ideologische Nähe besteht, lässt sich doch nur erschließen, indem man das Heft analysiert, aber doch nicht, indem man Herrn Au. nach den 14 Words fragt. Das erschließt sich mir nach wie vor nicht. Danke.“

Es folgt eine Unterbrechung bis 10:31 Uhr. Danach verkündet Götzl den Beschluss, dass die Frage zulässig ist. Zeuge und Beistand kommen wieder in den Saal. Ilius: „An was erinnern Sie sich im Zusammenhang mit der Bedeutung des Begriffes 14 Words?“ Wabra: „Ich glaube mich zu erinnern, dass das eine Art Zitat war, aber keine Ahnung, was genau.“ Ilius: „Keinerlei Erinnerung?“ [Eine Antwort des Zeugen ist nicht zu vernehmen, mglw. schüttelt er den Kopf.] Ilius: „Haben Sie im Heft mal Anzeigen veröffentlicht?“ Wabra: „Möglich.“ Ilius: „Wie ist da die Abwicklung gelaufen? Haben Sie den Kontakt hergestellt zu den Partnern, die eine Anzeige veröffentlicht haben?“ Wabra: „Das weiß ich nicht mehr.“ Ilius: „Erinnern Sie sich, ob Sie mal eine Anzeige für den Weissen Wolf veröffentlicht haben?“ Wabra: „Möglich.“ Ilius hält vor, dass es in der zweiten Ausgabe von „Fahnenträger“ eine Anzeige des „Weissen Wolfes“ gebe: „‚ gegen 5 DM erhältlich bei Maik Fischer.‘ Erinnern Sie sich?“ Wabra: „Es ist möglich dass es so eine Anzeige gab.“ Ilius: „Also Sie erinnern sich nicht?“ Wabra: „Nee.“

Ilius: „Zum Abschluss: Sie hatten beim letzten Mal auf die Frage, für welche Zwecke das Geld verwandt wurde, angegeben: ‚Ich habe das eine Weile aufbewahrt.‘ Also Sie haben es privat verwandt.“ Ilius hält aus einer polizeilichen Vernehmung der Mutter von Wabra vor, dass diese angegeben habe, Wabra habe das Geld für einen Rechtsanwalt verwenden wollen, welcher mit der rechtlichen Bewertung seiner Hefte beauftragt gewesen sei. Ilius: „Ändert sich da was an Ihrer Erinnerung?“ Wabra sagt, er habe das Geld aufgehoben, 2002 habe er das Heft ja eingestellt. [phon.] Ilius: „Das würde sich ja nicht widersprechen, das Geld für einen Rechtsanwalt auszugeben.“ Wabra: „Nö, ich habe das Geld aufgehoben und dann irgendwann ausgegeben.“

NK-Vertreter RA Reinecke: „Ist die Erinnerung Ihrer Mutter insofern richtig, dass Sie gelegentlich wegen des Inhalts der Hefte Rechtsanwälte kontaktiert haben.“ Wabra: „Ja.“ Reinecke: „Haben Sie mit Freunden oder Rechtsanwälten gesprochen, ob man diesen NSU-Brief veröffentlichen sollte oder kann?“ Wabra: „Nein.“ Reinecke: „Haben Sie mit niemand drüber gesprochen?“ Wabra: „Nein.“ Reinecke: „Aber Sie haben doch mit verschiedenen Personen über diesen Brief gesprochen.“ Wabra: „Ich weiß nicht mehr, ob ich nur über das Geld mit meiner Mutter und dem Herrn Ku. gesprochen habe oder auch über den Brief, das weiß ich nicht mehr genau.“ Reinecke: „Sie sagten, Sie hätten den Brief vernichtet, aber sich nach 2011 an das Logo erinnert. Haben Sie den Brief erst 2011 vernichtet?“ Wabra: „Nein.“ Reinecke: „Und wie viel zuvor?“ Wabra: „Das weiß ich nicht mehr.“ Reinecke: „Sie haben so eine schlechte Erinnerung, da ist es doch eine Leistung, wenn Sie sich aufgrund der Fernsehberichterstattung an das Logo erinnern. Können Sie das mit einem Sachverhalt in Verbindung bringen, wann Sie diesen Brief vernichtet haben?“ Wabra: „Nein, das gibt's nicht.“ Reinecke: „Kein Umzug?“ [phon.] Wabra: „Nein, kein Umzug, keine Wohnungsauflösung, nichts.“ Um 10:39 Uhr wird der Zeuge entlassen. Ilius und Reinecke behalten sich Erklärungen vor.

Dann sagt Götzl bezugnehmend auf eine Anregung von Klemke, dass nicht erneut Ermittlungen bei den LKA in Bezug auf einen Schusswaffengebrauch in Auftrag gegeben werden. [Es geht um die Schilderung Carsten Schultzes, dass Wohlleben nach einem Telefonat gesagt habe, dass die „Idioten“ jemanden „angeschossen“ hätten. Zu den vom BKA angeforderten Mitteilungen der LKA zu ungeklärten Straftaten mit Schusswaffengebrauch in der Zeit vom 26.01.1998 bis Mitte August 2000 wurde am 307. Verhandlungstag der Zeuge KOK Sch. gehört] Götzl: „Zur Frage der Erkenntnismitteilungen hatte sich Rechtsanwältin Schneiders eine Erklärung vorbehalten.“

Danach verliest RA Reinecke einen Beweisantrag: In der Strafsache gegen Beate Zschäpe u.a. wird beantragt, folgende Beweiserhebungen durchzuführen: 1. Einholung einer Auskunft bei der Suzuki Deutschland GmbH. Die Beweiserhebung wird ergeben, dass der im Keller der Wohnung Frühlingsstraße gefundene Außenbordmotor (Modell Suzuki Four Stroke, Modell DF5) lediglich einen Tank von 1,5 l hat. 2. Augenscheinseinnahme und Zusammensetzung der Asservate 2.1.20 (10 l Benzinkanister) sowie des Asservates 2.5.134 (Einfüllstutzen). Die Augenscheinseinnahme und Zusammenfügung wird ergeben, dass es sich bei dem Einfüllstutzen um den zum Kanister gehörenden Stutzen handelt. Die Beweiserhebung wird ergeben, dass die Einlassung der Angeklagten Zschäpe hinsichtlich des Benzinkanisters, den sie zur Brandlegung benutzt hat, unzutreffend ist. Die Angeklagte Zschäpe hat in ihrer Einlassung vom 09.12.2015 dazu Folgendes erklärt (Seite 37 ihrer Einlassung): „Im Abstellraum der Wohnung befand sich der Kanister, gefüllt mit Benzin, welchen Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt seit längerer Zeit dort deponiert hatten. Ursprünglich war das Benzin zum Befüllen des Außenborders seines Bootes gedacht.“

Auf Grund der Beweiserhebung wird sich herausstellen, dass diese Behauptung in zweierlei Weise unzutreffend ist. Wenn – wie behauptet – der Außenbordmotor lediglich 1,5 l fasst, dann dient ein 10-l-Kanister Benzin nicht zur Befüllung des Außenbordmotors, da damit dann fast sieben Füllungen bevorratet werden. Insbesondere wird niemand am Ende seines Urlaubes den Reservekanister noch einmal voll befüllen, wenn er weiß, dass der Urlaub alsbald zu Ende ist. Nach den Aussagen der Zeugen Re., die ebenfalls bis zum 13.8.2011 mit dem Trio auf dem Campingplatz waren, ist aber Uwe Böhnhardt regelmäßig mit den Kindern und dem Boot unterwegs gewesen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass ursprünglich sehr viel mehr Fahrten geplant waren, die dann nicht stattgefunden haben. Dass ein angeblich zum Außenbordmotor gehörender Benzinkanister in der Wohnung und nicht im Keller beim Außenbordmotor gelagert wird, wäre auch außergewöhnlich. Unzutreffend ist auch die Behauptung der Angeklagten, der Kanister habe im Abstellraum der Wohnung gestanden, wo ihn Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt abgestellt hätten.

Nach dem behaupteten Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass der Einfüllstutzen zu diesem Kanister gehört. Nach den Angaben des Zeugen Le. wurde dieser Einfüllstutzen aber ganz hinten unter dem Hochbett der Angeklagten Zschäpe gefunden. Es gibt keine plausible Erklärung dafür, außer der, dass der Benzinkanister zum Zeitpunkt des Beginns der Brandlegung dort ebenfalls lag. Nach den Angaben des Brandsachverständigen ist davon auszugehen, dass die Brandlegung in dem vom BKA als „Katzenzimmer“, von Frau Zschäpe als „Wohnzimmer“ bezeichneten Bereich begann. Holt man einen Benzinkanister aus dem Abstellraum, so führt von dort der direkte Weg ins Wohnzimmer, um hingegen vom Abstellraum in den von der Angeklagten als ihr Zimmer bezeichneten Raum zu kommen, hätte sie zunächst durch die Küche gemusst und dann wieder zurück durch die Küche am Zimmer Mundlos und dem Abstellraum vorbei in das Wohn-/Katzenzimmer. Es ist ausgeschlossen, dass die Angeklagte diesen Weg zurückgelegt hat, nur um den Einfüllstutzen unter Ihrem Hochbett zu deponieren. Eine plausible Erklärung dafür, zu einem früheren Zeitpunkt den Einfüllstutzen, der regelmäßig oben am Kanister angebracht ist, von diesem zu entfernen und unter dem Bett zu lagern, gibt es auch nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der am Verschluss und am zusätzlichen Loch angebrachte Einfüllstutzen von der Angeklagten unmittelbar vor der Brandlegung entfernt wurde und dort zurückgelassen wurde, wo der Kanister zuvor lagerte, nämlich unter ihrem Hochbett.

Zschäpe-Verteidiger RA Stahl sagt, die Tatsachenbehauptung des Antrags könne man als wahr unterstellen, der Antragsteller verwechsele aber das Beweisziel [phon.]. Stahl: „Da würde ich mir eine Stellungnahme vorbehalten.“ Bundesanwalt Diemer: „Wir behalten uns auch eine Stellungnahme vor.“ Gegen 10:50 Uhr sagt Götzl: „Wir werden heute über die Frage der beanstandeten Fragen der Nebenklage entscheiden. Wir werden damit um 12 Uhr fortsetzen.“ Die Pause wird zweimal verlängert, was durch Mikrofondurchsagen verkündet wird.

Um 13:03 Uhr geht es weiter. Dann verkündet Götzl den Beschluss in Bezug auf die Fragen der NK an Zschäpe: I. Folgende Fragen der Nebenklägervertreter an die Angeklagte Zschäpe sind zulässig: 1.) Seit wann kennen Sie Robin Schmiemann? Wie ist er Ihnen bekannt geworden? 2.) Haben sie dort – bei der Schulung „“ auf dem Gut von in Hetendorf – Personen kennengelernt, mit denen Sie nach dem Untertauchen Kontakt hatten? Wenn ja, mit wem? 3.) Waren Sie, Uwe Mundlos, Uwe Böhnhardt und/oder andere Angehörige der KSJ oder des THS bei einem Vortrag von Ignatz Bubis in Jena? Wer hat die Fotos von der Veranstaltung gemacht und für welchen Zweck wurden diese gemacht? Wenn ja, haben Sie oder andere der aufgezählten Personen Ignatz Bubis anschließend zu einer Diskussionsveranstaltung mit rechten Jugendlichen nach Jena eingeladen? Wenn ja, was war der Zweck der Einladung? 4.) Wer ist die Frau, die wohl mit Ihnen zusammen die Fahne auf einer Demonstration am 24. Januar 1998 in Dresden hält? 5.) Wissen Sie, was am 5. Februar 1998 geschehen sein soll, dem Tag, auf den sich das Lied von Christian Kapkes Band mit dem Titel „5. Februar“ bezieht?

6.) Hatten Sie damals, also in der Zeit 2000/2001, Kenntnis davon, dass Jan Werner und Thomas Starke in dem Landser-Verfahren ausgesagt haben? Wenn ja, gab es darüber Gespräche zwischen Uwe Mundlos, Uwe Böhnhardt und Ihnen darüber und wenn ja, mit welchem Inhalt? 7.) Wie war Ihr Verhältnis zu Thorsten [Po.]? 8.) Was wussten Sie aus Gesprächen mit Thomas [Po.]. oder Cindy [Po.] über die Kenntnisse des Herrn Thorsten [Po.], die dieser über sie, Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos hatte? 9.) Hat Herr [Po.] Post, Briefe oder Pakete für Sie in Empfang genommen? 10.) Hatten Sie und, soweit Ihnen bekannt, Mundlos oder Böhnhardt Kontakt zu Herrn Jens [Gü.] aus der ? 11.) Ist Ihnen bekannt, ob dieser wusste, dass Sie konspirativ im so genannten Untergrund leben? 12.) Haben Sie Erkenntnisse, wen Uwe Mundlos als V-Mann – „Schwachstelle“ – in der Szene in Jena bzw. in Thüringen vermutete, über den er in den Briefen an Starke, Schau und [Ri.] schreibt? 13.) Wurden Ihre Verteidiger von Mitarbeitern eines Nachrichtendienstes kontaktiert? Wenn ja, von wem, kennen Sie den Inhalt der entsprechenden Kommunikation? 14.) Haben Sie die Rechte für eine Autobiografie, ein Exklusivinterview oder einen ähnlichen Text verkauft? Wenn ja, für welche Summe? Wenn nein, beabsichtigen Sie Entsprechendes?

II. Folgende Fragen der Nebenklägervertreter an die Angeklagte Zschäpe werden als unzulässig zurückgewiesen: 1.) Ist Ihnen bekannt, und wenn ja, seit wann, dass Sebastian Seemann V-Mann war? Ggf., wie ist Ihnen dies bekannt geworden? 2.) Rechtsanwalt Grasel wird in dem vorliegenden Artikel der taz vom 10. März 2016 über die Mitschnitte der Fernsehberichterstattung zu dem Bombenanschlag in der Keupstraße in direkter und indirekter Rede wie folgt zitiert: „Die Interpretation, dass seine Mandantin die Videomitschnitte machte, sei 'nicht zwingend‘, sagte er am Donnerstag der taz. Es gibt eine Vielzahl anderer Möglichkeiten. So hätten auch mögliche Unterstützer aus NRW oder der Zwickauer Mitangeklagte Andre E. die Aufzeichnungen gemacht und später Mundlos und Böhnhardt übergeben haben können.“ Haben Sie diese Äußerung Ihres Verteidigers Grasel gegenüber der taz autorisiert? Wenn ja, welche Unterstützer in NRW hatten Sie, Uwe Mundlos und/oder Uwe Böhnhardt? Wenn ja, aus welchen Tatsachen schlussfolgern Sie die Möglichkeit, dass André Eminger die Mitschnitte gemacht hat, wenn er nach Ihren Angaben
nichts von dem Anschlag gewusst haben soll?

3.) Gehörte zu den Konzerten, die Sie besuchten, auch das Konzert am 8. November 1997 in Heilsberg, bei dem u. a. die Gruppen „Kampfzone“ aus Coburg und die „Rabauken“ aus Dortmund spielten, oder das Konzert am 27. Dezember 1997 in Heilsberg auf dem „Oidoxie“ und „Zensur“ gespielt haben? Wenn ja, haben Sie, Uwe Mundlos und/oder Uwe Böhnhardt dort Personen aus Dortmund oder dem sonstigen NRW kennengelernt, wenn ja welche? 4.) Welche Kontakte hatten Sie, Uwe Mundlos, Uwe Böhnhardt oder andere Mitglieder der KSJ zu Angehörigen der rechten Szene aus den westlichen Bundesländern? 5.) Haben Sie Erkenntnisse darüber, dass „Altnazis“ aus dem Westen Ihnen bekannte Angehörige der rechten Szene aus Thüringen, insbesondere dem Umfeld des THS, auch finanziell unterstützten? 6.) Gehörte die KSJ bzw. deren Mitglieder auch zu denen, die unterstützt wurden? 7.) Hatten Sie, Uwe Mundlos und/oder Uwe Böhnhardt persönlichen Kontakt zu Personen aus der rechten Szene in Zwickau? 8.) Kennen Sie bzw. kannten Uwe Mundlos und/oder Uwe Böhnhardt Marcel [Ch.] aus Zwickau und wenn ja woher? Können Sie sagen, wie gut Sie ihn ggf. kannten und wie häufig Sie sich getroffen haben? 9.) Waren Sie am 7. Mai 2000 in Berlin? Wenn ja, mit wem waren Sie zusammen dort und was war der Zweck des Besuches? 10.) Wer ist der Besuch aus Dänemark oder Schweden, den Sie, Uwe Mundlos und/oder Uwe Böhnhardt anlässlich eines Fehmarn Urlaubs im Jahr 2009 oder 2010 treffen wollten? 11.) Diesen Besuch wollten Sie zunächst aus Puttgarden abholen und haben ihn dann in Kiel getroffen?

12.) Hatten Sie, Uwe Mundlos oder Uwe Böhnhardt nach dem Untertauchen Kontakt zu sogenannten Rockern oder anderen kriminellen Gruppierungen? 13.) Haben Sie Kenntnis davon, ob Personen aus der rechten Szene in Chemnitz, Zwickau und Umgebung, mit denen Sie Kontakt hatten, von einem Nachrichtendienst oder dem polizeilichen Staatsschutz angesprochen worden waren? Wenn ja, um welche Personen handelt es sich? 14.) Vermuteten Sie und nach ihrer Kenntnis Uwe Mundlos und/oder Uwe Böhnhardt bei Personen aus Chemnitz, Zwickau und Umgebung, mit denen Sie Kontakt hatten, dass diese Informationen an einen Nachrichtendienst oder den polizeilichen Staatsschutz weitergeben? Wenn ja, von welchen Personen, auf welcher Basis? Kennen Sie eine Person, die damals den Namen Marcus [Ho.] trug und auf der Telefonliste Garage Jena vermerkt war? 16.) Herr [Ho.] soll laut einer Vernehmungsmitschrift ausgesagt haben, dass er und sein Freund Toralf [St.], Sie und Uwe Mundlos im Sommer, den er 1992 einordnete, wahrscheinlich im August, auf einem Campingplatz in Krakow am See getroffen habe. Erinnern Sie sich daran? Es soll neben Ihnen und Uwe Mundlos noch eine dritte Person mit Ihnen zusammen gewesen sein, die nicht Uwe Böhnhardt war und die „Zwerg“ genannt worden sein soll. Erinnern Sie sich daran? Wer war die Person mit der Bezeichnung „Zwerg“? Es soll eine Fahrt mit dem PKW Wartburg von Uwe Mundlos nach Rostock gegeben haben. Erinnern Sie sich daran? Wann war diese Fahrt? Wohin genau ging diese Fahrt? Waren Sie mit dabei? Welche Personen waren noch mit dabei?

17.) Herr [Ho.] gab laut Vernehmungsmitschrift weiter an, dass er im Folgejahr, demnach 1993, Sie, Uwe Mundlos und eine andere dritte Person – nicht Uwe Böhnhardt und nicht die Person „Zwerg“ – wieder auf diesem Campingplatz getroffen haben will. Erinnern Sie sich daran? Wer war in diesem Jahr die dritte Person, die mit Ihnen und Uwe Mundlos reiste? 18.) Herr [Ho.] wohnte laut seiner protokollierten Aussage in der Pablo-Neruda-Straße (einem Neubauplattenviertel) von März/ April 1994 bis 1997. Er hat laut Vernehmungsprotokoll ausgesagt, dass es möglich ist, dass Uwe Mundlos, Uwe Böhnhardt und Sie ihn dort besucht haben bzw. dort übernachtet haben. Waren Uwe Mundlos, Uwe Böhnhardt und/oder Sie in der Wohnung des damaligen Herrn [Ho.] in der Pablo-Neruda-Straße? Ggf., haben Sie dort übernachtet? Ggf., wann war das? 19.) Nach der protokollierten Aussage sollen Uwe Mundlos/Uwe Böhnhardt und Sie an einer Geburtstagsfeier (September 1993) und an einer Silvesterfeier (1994/95) in Rostock teilgenommen haben. Trifft dies zu? Bei wem fanden diese Feiern jeweils statt? Welche Personen nahmen nach Ihrer Erinnerung daran jeweils teil? 20.) Wissen Sie, welchen Grund Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos für Fahrten nach Hamburg angegeben haben? 21.) Zu Kontakten aus Hamburg: Sind Sie bei Heß-Gedenkmärschen in Kontakt gekommen? Mit wem? Wann?

22.) Sind Sie über Gefangenenhilfsorganisationen in Kontakt gekommen? 23.) Haben Sie an Rechtsschulungen teilgenommen, von wem organisiert, wer war Ihnen dort bekannt? 24.) Kennen Sie folgende Personen: Thekla Kosche, , Christiane Dolscheidt, , Thorben Klebe, Michael See, , Thomas Wulff? Vorgestellt, von wem? Haben Sie die Namen schon einmal gehört, wenn ja, von wem bei welcher Gelegenheit? 25.) Haben Sie Kenntnis davon, ob Mundlos oder Böhnhardt diese Personen kennengelernt oder Kenntnis dieser Namen hatten?

Gründe: Die an die Angeklagte Zschäpe gerichteten, von ihren Verteidigern RAe Heer und Stahl sowie RAin Sturm beanstandeten Fragen der Nebenklägervertreter waren, wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich, zuzulassen bzw. als unzulässig – ungeeignet oder nicht zur Sache gehörend – zurückzuweisen. I. Ungeeignet sind Fragen, die in tatsächlicher Hinsicht nichts zur Wahrheitsfindung beitragen können oder aus rechtlichen Gründen nicht gestellt werden dürfen. Nicht zur Sache gehörend sind Fragen, die sich nicht einmal mittelbar auf die angeklagte Tat und ihre möglichen Rechtsfolgen beziehen. II. Unter Beachtung dieser Grundsätze gilt im Einzelnen Folgendes: 1.) Seit wann kennen Sie Robin Schmiemann? Wie ist er Ihnen bekannt geworden? Die Fragen sind zulässig. Sie zielen darauf ab, die Briefkontaktperson der Angeklagten abzuklären, ob es sich dabei um einen Zeugen handelt, der über das Zusammenleben der Angeklagten Zschäpe mit Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt und über die ideologische Einstellung der Angeklagten Zschäpe Auskunft geben kann. Die Fragen haben damit einen mittelbaren Zusammenhang mit den angeklagten Taten und ihren möglichen Rechtsfolgen.

2.) Ist Ihnen bekannt, und wenn ja, seit wann, dass Sebastian Seemann V-Mann war? Ggf., wie ist Ihnen dies bekannt geworden? Die Fragen sind unzulässig. Sie lassen auch nach Erläuterung keinen Sachbezug erkennen. Die Fragen beziehen sich nicht darauf, ob Sebastian Seemann im Zusammenhang mit den angeklagten Taten als V-Mann aufgetreten ist. Zu den Fragen nach der Äußerung Grasels in der „taz“ sagt Götzl: Die Frage nach der Autorisierung des Zitates von RA Grasel ist unzulässig. Das berichtete Zitat enthält Wertungen und Mutmaßungen: „nicht zwingend“, „eine Vielzahl anderer Möglichkeiten“, „hätten … übergeben haben können“. Die Frage nach einer evtl. Autorisierung derartiger Wertungen und Mutmaßungen durch die Angeklagte Zschäpe kann in tatsächlicher Hinsicht nichts zur Wahrheitsfindung beitragen. Sie ist ungeeignet. Die weitere Frage „Wenn ja, welche Unterstützer in NRW hatten Sie, Uwe Mundlos und/oder Uwe Böhnhardt?“ ist als Suggestivfrage ungeeignet, da sie die Existenz von Unterstützern in NRW voraussetzt. Eine solche Existenz ergibt sich aber aus dem Zitat nicht. Dort ist nur von „möglichen Unterstützern“ die Rede. Durch die Autorisierung des Zitates wird die Existenz auch nicht begründet. Die dritte Frage „Aus welchen Tatsachen schlussfolgern Sie die Möglichkeit, dass André Eminger die Mitschnitte gemacht hat?“, ist ungeeignet, da die Beantwortung zu Spekulationen über Mutmaßungen des RA Grasel verleitet.

Zu den Fragen nach der „Hetendorfer Tagungswoche“ sagt Götzl: Die Beanstandung der beiden ersten Fragen wurde nach Erläuterung zurückgenommen. Die weiteren Fragen sind zulässig. Sie zielen nach Erläuterung darauf ab, Zeugen zu ermitteln, die über das Zusammenleben der Angeklagten Zschäpe mit Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt nach dem Untertauchen und über die ideologische Einstellung der Angeklagten Zschäpe Auskunft geben können. Die Fragen haben damit einen mittelbaren Bezug zu den angeklagten Taten und ihren möglichen Rechtsfolgen. Zu den Fragen nach den Konzerten sagt Götzl: Die Fragen sind unzulässig. Ein Sachbezug ist auch nach Erläuterung nicht zu erkennen. Ob die Angeklagte Zschäpe, Uwe Mundlos und/oder Uwe Böhnhardt auf Konzerten im November/Dezember 1997 Personen aus Dortmund oder aus dem sonstigen NRW kennengelernt haben, steht nicht einmal in einem mittelbaren Zusammenhang mit den angeklagten Taten und ihren möglichen Rechtsfolgen. Das Tötungsdelikt in Dortmund wurde nach Anklage am 4.4.2006 etwa acht Jahre nach den nachgefragten Konzertbesuchen begangen. Die Frage nach bloßen Kennverhältnissen zu Personen aus Dortmund oder dem sonstigen NRW lassen keine Rückschlüsse auf die angeklagte Tat in Dortmund zu.

Zu den Fragen nach der Veranstaltung mit Ignatz Bubis sagt Götzl: Die Fragen sind zulässig. Sie stehen in mittelbarem Zusammenhang mit den angeklagten Taten und ihren möglichen Rechtsfolgen. Die Fragen ermöglichen Rückschlüsse auf die ideologische Einstellung der Angeklagten Zschäpe, der Verstorbenen Mundlos und Böhnhardt und deren Umfeld. Sie waren als zur Sache gehörend zuzulassen. 7.) Welche Kontakte hatten Sie, Uwe Mundlos, Uwe Böhnhardt oder andere Mitglieder der KSJ zu Angehörigen der rechten Szene aus den westlichen Bundesländern? Die Frage ist unzulässig. Sie soll nach Erläuterung Unterstützer an den Tatorten namhaft machen, von denen Informationen über die Tatorte oder sogar über die konkreten Opfer an das „Trio“ geflossen sein können. Die Frage nach bloßen nicht näher bezeichneten Kontakten zu Angehörigen der „rechten Szene“ in den westlichen Bundesländern, die auch zeitlich nicht eingeschränkt werden, lassen keine mittelbaren Rückschlüsse auf die angeklagten Taten und ihre möglichen Rechtsfolgen zu. Sie ermöglicht keine Rückschlüsse auf Unterstützer an den Tatorten der angeklagten Taten. Die Frage ist als nicht zu Sache gehörend unzulässig.

Zu den Fragen nach den „Altnazis“: Die Fragen sind unzulässig. Es handelt sich um Suggestivfragen. Zur Frage nach persönlichem Kontakt zu Personen aus der rechten Szene in Zwickau: Die Frage ist unzulässig. Sie soll nach Erläuterung weitere Zeugen zum Innenverhältnis des „Trios“ und dessen politischer Überzeugung namhaft machen. Sie soll die Aussagen bereits bekannter Zeugen bestätigen, dass die Angeklagte Zschäpe mit bekannt war und Mundlos für ihn gearbeitet hat. Es soll schließlich die Größe des Unterstützernetzwerks festgestellt werden. Die Frage nach persönlichen Kontaktverhältnissen steht in keiner mittelbaren Beziehung zu den angeklagten Taten und ihren möglichen Rechtsfolgen. 11.) Wer ist die Frau, die wohl mit Ihnen zusammen die Fahne auf einer Demonstration am 24. Januar 1998 in Dresden hält? Die Frage ist zulässig. Sie soll nach Erläuterung dazu dienen, eine weitere Zeugin namhaft zu machen, die ggf. über die politische Überzeugung der Angeklagten Zschäpe sowie der Verstorbenen Böhnhardt und Mundlos in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Untertauchen am 26.1.1998 Auskunft geben kann. Damit ist ein mittelbarer Sachzusammenhang mit den angeklagten Taten gegeben.

Zur Frage nach dem Lied „5. Februar“ sagt Götzl: Die Frage ist zulässig. Sie zielt nach Erläuterung darauf ab, ein im Zusammenhang mit dem Untertauchen der Angeklagte Zschäpe und der Verstorbenen Mundlos und Böhnhardt am 26.1.1998 bedeutsames Ereignis, das am 5.2.1998 stattgefunden haben soll, zu ermitteln. Damit ist ein mittelbarer Sachbezug mit den angeklagten Taten gegeben. Zu den Fragen nach den Aussagen von Werner und Starke im Landser-Verfahren sagt Götzl: Die Fragen sind zulässig. Die als Erläuterung der Fragen angegebenen Fundstellen aus den Sachakten beziehen sich auf einen in der Frühlingsstraße 26 in Zwickau aufgefundenen Beschluss des Kammergerichts Berlin aus dem Jahr 2003, der sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von Gegenständen in dem so genannten Landser-Verfahren befasst und auf eine ebenfalls in der Frühlingsstraße 26 in Zwickau aufgefundene, nicht näher bezeichnete Beschuldigtenvernehmung des Jan Werner aus jenem Verfahren. Die Frage soll als Aufbaufrage für weitere Fragen dienen, wie sich das „Trio“ vor Entdeckung geschützt hat. Durch weitere Fragen sollen zudem die Angaben des Zeugen Starke zu der Bedrohung von Jan Werner überprüft werden. Die Fragen zielen darauf ab festzustellen, ob und ggf. wie sich die Angeklagte Zschäpe und die Verstorbenen Mundlos und Böhnhardt im Hinblick auf Aussagen von Thomas Starke und Jan Werner im Landser-Verfahren im Untergrund vor Entdeckung geschützt haben. Sie betreffen damit die Lebensverhältnisse der Untergetauchten Zschäpe, Mundlos und Böhnhardt im Zeitraum 2000/2001 und haben damit einen mittelbaren Sachbezug zu den angeklagten Taten.

Zur Frage, ob Zschäpe bzw. Mundlos und/oder Böhnhardt Marcel Ch. gekannt hätten, sagt Götzl: Die Fragen sind unzulässig. Sie sollen nach Erläuterung der Überprüfung der im polizeilichen Protokoll enthaltenen Angaben des Zeugen Jürgen [D.] dienen, der u.a. zum Leben der Angeklagten Zschäpe in Zwickau und zu ihrem Kontakt zu dem bekannten Rechtsextremisten Marcel [Ch.] (Skinheads Sächsische Schweiz) ausgesagt haben soll. Die Frage nach einem bloßen „Kennverhältnis“ der Angeklagten Zschäpe bzw. von Mundlos und/oder Böhnhardt zu Marcel [Ch.] steht in keinem mittelbaren Bezug zu den angeklagten Taten und ihren möglichen Rechtsfolgen. Gleiches gilt für die Frage, wie gut die Angeklagte Zschäpe Marcel [Ch.] kenne und wie oft sie ihn ggf. getroffen habe. Damit fehlt es auch für eine Überprüfung der genannten Angaben des Zeugen [D.] an einem Sachbezug. Soweit die Frage darauf abzielen soll, Angaben des Zeugen [D.] zu den Lebensverhältnissen der Angeklagten Zschäpe zu überprüfen, ergibt sich diese Zielrichtung aus der Fragestellung nicht. Die Fragen waren als nicht zur Sache gehörend zurückzuweisen.

Zur Frage, ob Zschäpe am 7. Mai 2000 in Berlin gewesen sei, führt Götzl aus: Nach Erläuterung zielt die Frage darauf ab, festzustellen, ob sich die Angeklagte Zschäpe und die Verstorbenen Mundlos und Böhnhardt am 7.5.2000 mit Jan Werner in Berlin aufhielten. Daraus ließen sich Rückschlüsse auf das Verhältnis des „Trio“ zu Jan Werner ziehen, dem die Angeklagte Zschäpe die Lieferung einer Schalldämpferwaffe laut Fragesteller zuzuschieben versuche. Die Frage sei auch für die Größe des Unterstützernetzwerks für die drei Untergetauchten relevant. Die Größe des Netzwerks sei für die Bewertung der terroristischen Vereinigung relevant, in der die Angeklagte Zschäpe Mitglied gewesen sein soll, und die die Angeklagten Eminger und Gerlach unterstützt haben sollen. Die Beanstandung der Frage wurde nach Erläuterung insoweit zurückgenommen als sie sich auf den Kontakt der Angeklagten Zschäpe sowie von Mundlos und Böhnhardt zu Jan Werner erstreckt; im Übrigen wurde sie aufrechterhalten. Die Frage ist, soweit sie über einen Kontakt der Angeklagten Zschäpe sowie von Mundlos und Böhnhardt zu Jan Werner hinausgeht, unzulässig. Ein mittelbarer Sachbezug der Frage, mit wem – ausgenommen Jan Werner – die Angeklagte Zschäpe am 7.5.2000 in Berlin war und ggf. zu welchem Zweck, ist nicht erkennbar. Eine Frage nach einem Aufenthalt in Berlin mit einer „sonstigen Person“ lässt keine Rückschlüsse auf ein „Unterstützernetzwerk“ zu.

Dann geht es um die Fragen zu einem mgl. Besuch aus Dänemark oder Schweden: Die Fragen sind unzulässig. Sie sollen nach Erläuterung der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten Zschäpe dienen. Sie sollen ferner feststellen, ob es Unterstützer und Mitwisser in Dänemark oder Schweden, also ein internationales Netzwerk, gab. Schließlich sollen die Fragen weitere Zeugen namhaft machen, die Angaben zu dem Verhältnis der Angeklagten Zschäpe und den verstorbenen Mundlos und Böhnhardt untereinander und zu ihren politischen Äußerungen machen können. Die Fragen lassen auch nach Erläuterung keinen Sachbezug zu den angeklagten Taten und ihren möglichen Rechtsfolgen erkennen. Die Angeklagte hat sich bislang zu einem Besuch aus Dänemark oder Schweden, den sie, Mundlos und/oder Böhnhardt anlässlich eines Fehmarn-Urlaubs im Jahr 2009 oder 2010 treffen wollte, den sie zunächst aus Puttgarden abholen wollte und den sie dann in Kiel getroffen hat, nicht geäußert. Die Fragen lassen keine Rückschlüsse auf ein „Unterstützernetzwerk“ zu. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Frage nach einem Besuch, den die Angeklagte Zschäpe dann in Kiel getroffen haben soll, nähere Angaben zu dem Verhältnis der Angeklagten Zschäpe, Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt untereinander und zu ihren politischen Äußerungen ergeben könnte.

18.) Hatten Sie, Uwe Mundlos oder Uwe Böhnhardt nach dem Untertauchen Kontakt zu sogenannten Rockern oder anderen kriminellen Gruppierungen? Die Frage ist unzulässig. Sie soll nach Erläuterung als „Eingangsfrage“ zu den Komplexen Gewaltaffinität, Finanzierung durch andere, Möglichkeit der Waffenbeschaffung sowie Kenntnis der Angeklagten Zschäpe davon dienen. Es soll geklärt werden, ob und wieweit Zschäpe an anderen Taten beteiligt gewesen ist. Zielrichtung der Frage sind nach Angaben des Fragestellers andere, nicht angeklagte Taten. Ein Sachbezug zu den angeklagten Taten und ihren möglichen Rechtsfolgen besteht nicht. Die Frage ist nicht zur Sache gehörend. Auch soweit die Frage als „Eingangsfrage“ erläutert wurde, lässt ein nicht näher bezeichneter „Kontakt“ der Untergetauchten zu „sogenannten Rockern“ oder anderen „kriminellen Gruppierungen“, der weder zeitlich, noch räumlich oder nach Personen eingegrenzt ist, keine Rückschlüsse auf die angeklagten Taten zu. Es geht dann um die Fragen zu Thorsten Po.: Die Fragen sind zulässig. Sie betreffen nach Erläuterung das Verhalten der Untergetauchten Zschäpe, Mundlos und Böhnhardt in der Polenzstraße zu Nachbarn. Damit ist ein mittelbarer Sachbezug zu den angeklagten Taten und ihren möglichen Rechtsfolgen gegeben.

Zu den Fragen zu Jens Gü.: Die Fragen sind zulässig. Sie betreffen nach Erläuterung das Verhalten der Untergetauchten Zschäpe, Mundlos und Böhnhardt in der Polenzstraße zu Nachbarn. Damit ist ein mittelbarer Sachbezug zu den angeklagten Taten und ihren möglichen Rechtsfolgen gegeben. Zur Frage nach einem von Mundlos vermuteten V-Mann („Schwachstelle“) in der Szene in Jena bzw. Thüringen: Die Frage ist nach Erörterung zulässig. Der Fragesteller beabsichtigt anschließend die Frage zu stellen, ob und ggf. welche Maßnahmen die Angeklagte Zschäpe sowie Mundlos und Böhnhardt daraufhin ergriffen haben. Ein mittelbarer Zusammenhang mit den angeklagten Taten und ihren möglichen Rechtsfolgen ist damit gegeben. Zur Frage, ob Zschäpe Kenntnis habe, ob Personen aus der rechten Szene in Chemnitz, Zwickau und Umgebung, mit denen sie Kontakt gehabt habe, von einem Nachrichtendienst oder dem polizeilichen Staatsschutz angesprochen worden waren etc.: Die Fragen sind unzulässig. Der Begriff der „rechten Szene“, nach der gefragt wird, ist unscharf; eine zeitliche Eingrenzung liegt nicht vor. Die Frage nach einer bloßen „Kenntnis“ der Angeklagten Zschäpe von einem nicht näher bezeichneten „Ansprechen“ durch einen Nachrichtendienst oder den polizeilichen Staatsschutz lässt keinen mittelbaren Sachbezug zu den angeklagten Taten und ihren möglichen Rechtsfolgen erkennen. 26.) Vermuteten Sie und nach ihrer Kenntnis Uwe Mundlos und/oder Uwe Böhnhardt bei Personen aus Chemnitz, Zwickau und Umgebung, mit denen Sie Kontakt hatten, dass diese Informationen an einen Nachrichtendienst öder den polizeilichen Staatsschutz weitergeben? Wenn ja, von welchen Personen, auf welcher Basis? Die Fragen sind unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, auf welche „Informationen“ sich die Fragen beziehen. Das erschließt sich auch nicht aus der vorhergehenden Frage, die sich nur auf eine „Kenntnis“ der Angeklagten Zschäpe von einem „Angesprochenwerden“ durch einen Nachrichtendienst oder den polizeilichen Staatsschutz bezieht. Ein mittelbarer Zusammenhang mit den angeklagten Taten und ihren möglichen Rechtsfolgen ist damit nicht erkennbar.

27.) Wurden Ihre Verteidiger von Mitarbeitern eines Nachrichtendienstes kontaktiert? Wenn ja, von wem, kennen Sie den Inhalt der entsprechenden Kommunikation? Die Fragen sind zulässig. Sie sollen nach Erläuterung abklären, ob durch den Kontakt das Aussageverhalten der Angeklagten Zschäpe beeinflusst wurde. Zur Frage nach der Autobiographie verliest Götzl: Die Fragen sind zulässig. Sie sollen nach Erläuterung dazu dienen, das Aussageverhalten der Angeklagten Zschäpe dahingehend zu überprüfen, ob auf Grund einer Vereinbarung im Rahmen des Verkaufs der Rechte Aussagen zurückgehalten werden. Damit besteht ein mittelbarer Sachzusammenhang mit den angeklagten Taten und ihren möglichen Rechtsfolgen. Auch aus der Höhe der Verkaufssumme und der Absicht, die Rechte zu verkaufen, falls das noch nicht geschehen ist, können Schlüsse auf das Aussageverhalten der Angeklagten gezogen werden.

Dann geht es um die Fragen zu Marcus Ho. Götzl: Die Fragen sind unzulässig. Sie zielen nach Erläuterung darauf ab, Bezüge der Angeklagten Zschäpe sowie der Verstorbenen Mundlos und Böhnhardt nach Rostock festzustellen; es soll geklärt werden, ob, wann und mit wem die Angeklagte Zschäpe und/oder Mundlos und Böhnhardt sich vor der Tat am Tatort in Rostock oder in dessen Nähe aufgehalten haben. Die Fragen beziehen sich auf Campingplatzaufenthalte der Angeklagten Zschäpe und des Verstorbenen Mundlos in den Jahren 1992 (es soll eine Fahrt nach Rostock gegeben haben) und 1993, einen möglichen Besuch bei [Ho.] in Rostock durch die Angeklagte Zschäpe sowie die Verstorbenen Mundlos und Böhnhardt im Zeitraum 1994 bis 1997 sowie eine mögliche Teilnahme der Angeklagten Zschäpe und der Verstorbenen Mundlos und Böhnhardt an einer Geburtstagsfeier (September 1993) und an einer Silvesterfeier (1994/1995) in Rostock. Nach Anklage hat sich das Tötungsdelikt in Rostock am 25.2.2004 ereignet. Bereits wegen des erheblichen Zeitabstandes zwischen den nachgefragten Ereignissen 1992, 1993 (Campingplatzaufenthalte), im Zeitraum 1994 bis 1997 (Besuch bei [Ho.]), September 1993 (Geburtstagsfeier) und 1994/95 (Silvesterfeier) zu der angeklagten Tat am 25.2.2004 besteht auch kein mittelbarer Zusammenhang mit der angeklagten Tat und ihren möglichen Rechtsfolgen. Allein aus dem Umstand, dass der Name Marcus [Ho.] auf der „Telefonliste Garage Jena“ vermerkt war, ergibt sich ebenfalls kein Sachzusammenhang mit der angeklagten Tat in Rostock.

34.) Wissen Sie, welchen Grund Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos für Fahrten nach Hamburg angegeben haben? Die Frage ist unzulässig. Sie soll nach Erläuterung feststellen, ob die Angeklagte Zschäpe Kenntnis von dem Grund der Fahrt hatte. Sie soll ferner Aufschluss über das Innenleben der Angeklagten Zschäpe sowie der Verstorbenen Mundlos und Böhnhardt geben. Die Frage ist ungeeignet, da sie suggestiv einen Grund voraussetzt, den Mundlos und Böhnhardt für die Fahrt angegeben haben. 35.) Zu Kontakten aus Hamburg: Sind Sie bei Heß-Gedenkmärsche in Kontakt gekommen? Mit wem? Wann? Die Fragen sind unzulässig. Sie sollen nach Erläuterung Bezüge zur rechten Szene abklären; es sei nicht auszuschließen, dass Unterstützungsleistungen an den Tatorten offenbart werden. Werde die Frage bejaht, soll als „Anschlussfrage“ danach gefragt werden, woher die Angeklagte Zschäpe die Personen kenne. Die Frage nach einem bloßen „Inkontaktkommen“ auf Heß-Gedenkmärschen mit nicht näher bekannten Personen und nach nicht näher beschriebenen „Bezügen zur rechten Szene“ lassen keine Rückschlüsse auf die angeklagten Taten und ihre möglichen Rechtsfolgen zu. Die Fragen sind als nicht zur Sache gehörend unzulässig.

36.) Sind Sie über Gefangenenhilfsorganisationen in Kontakt gekommen? Die Frage ist unzulässig. Sie soll nach Erläuterung Bezüge zur rechten Szene abklären; es sei nicht auszuschließen, dass Unterstützungsleistungen an den Tatorten offenbart werden. Werde die Frage bejaht, soll als „Anschlussfrage“ danach gefragt werden, woher die Angeklagte Zschäpe die Personen kenne. Die Frage nach einem bloße „Inkontaktkommen“ über Gefangenenhilfsorganisationen zu nicht näher bezeichneten Personen der „rechten Szene“ lässt keine mittelbaren Rückschlüsse auf die angeklagten Taten und ihre möglichen Rechtsfolgen zu. Die Frage ist als nicht zur Sache gehörend unzulässig. Zur Frage nach Rechtsschulungen sagt Götzl: Die Frage ist unzulässig. Sie soll nach Erläuterung die Einbindung der Angeklagten Zschäpe in die „rechte Szene“ hinterfragen. Eine Frage nach einer bloßen, zeitlich nicht eingegrenzten Teilnahme an „Rechtsschulungen“, deren Schulungsinhalte nicht bekannt sind, lässt keine mittelbaren Sachbezüge zu den angeklagten Taten und ihren möglichen Rechtsfolgen erkennen.

Zur Frage nach Kosche, Pahl usw.: Die Fragen sind unzulässig. Sie sollen nach Erläuterung dazu dienen aufzuklären, ob es Mitwisser und Unterstützer gibt, die als Zeugen zu vernehmen wären, weil sie evtl. Angaben zur Organisation des „NSU“ und zur Opferauswahl, in jedem Fall aber zum Innenleben der Untergetauchten und deren Leben im Untergrund und zur Einstellung der Angeklagten Zschäpe machen können. Alle Personen seien aus dem Raum Hamburg und Umgebung. Sie seien 2001 hochrangige Angehörige der „rechten Szene“ in Hamburg gewesen. Bei der Bejahung eines Kennverhältnisses oder der Vorstellung der genannten Personen würden sich „Anschlussfragen“ nach dem Kennen stellen: woher? – und bei einer Vorstellung: durch wen?. Sollte die Angeklagte Zschäpe die Personen nicht kennen, aber von ihnen gehört haben, sei relevant von wem und in welchem Zusammenhang. Eine Frage nach nicht näher umschriebenen „Kennverhältnissen“ zu „hochrangigen Angehörigen der rechten Szene“ in Hamburg im Jahr 2001 alleine lässt weder Rückschlüsse auf Mitwisser/Unterstützer noch zur Organisation des „NSU„, zur Opferauswahl, zum Innenleben der Untergetauchten und auch nicht zur Einstellung der Angeklagten Zschäpe zu. Gleiches gilt für die Frage, ob die Angeklagte Zschäpe die Namen „schon mal gehört“ habe. Die Fragen sind damit als nicht zur Sache gehörend unzulässig.

39.) Haben Sie Kenntnis davon, ob Mundlos oder Böhnhardt diese Personen kennengelernt oder Kenntnis dieser Namen hatten? Die Frage ist unzulässig. Eine Frage ob die Angeklagten Zschäpe wusste, ob Mundlos und Böhnhardt die in Frage 38) nachgefragten Personen kennengelernt haben oder Kenntnis von diesen Namen hatten, lässt keine mittelbaren Rückschlüsse auf die angeklagten Taten und ihre möglichen Rechtsfolgen zu.

Danach sagt Götzl: „Es stellt sich jetzt die Frage, wie wir weiter verfahren hinsichtlich der Einlassung von Frau Zschäpe.“ Zschäpe-Verteidiger RA Grasel: „Könnte ich gerne morgen verlesen.“ Auf Nachfrage von Götzl sagt Grasel: „Es wird morgen eine Stellungnahme erfolgen, ich nehme noch nicht vorweg, was beantwortet wird und was nicht, sowohl zur Fragen der Verteidigung Schultze als auch Prof. Saß.“ Der Verhandlungstag endet um 13:44 Uhr.

Das Blog „nsu-nebenklage„: „Heute wurde zunächst die Vernehmung des Zeugen fortgesetzt, der Anfang der 2000er als Herausgeber eines Nazi-Fanzines vom NSU einen Brief mit einer Geldspende erhalten hatte […]. Seine weitere Befragung ergab allerdings wenig Neues, der Zeuge gab weiter vor, sich an nichts mehr zu erinnern, insbesondere nicht an ideologische Inhalte seines Heftes, die den NSU zu dieser Spende veranlasst hat. […] Mit dem Antrag sollen erneut die Angaben von Beate Zschäpe widerlegt werden, diesmal die Behauptung, das Benzin sei eigentlich für einen Außenbordmotor gedacht gewesen. Im Gegenteil deutet insbesondere der Fund eines Einfüllstutzens unter dem von Zschäpe gefundenen Bett darauf hin, dass Zschäpe das Benzin bewusst im Hinblick auf eine mögliche Brandstiftung in der Wohnung gelagert hatte. Schließlich verkündete das Gericht einen Beschluss zu den beanstandeten Fragen der Nebenklage an die Angeklagte Zschäpe – ein Teil der Fragen wurde für zulässig, ein größerer Teil für unzulässig erklärt.“
http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2016/09/13/13-09-2016/

    » «