Protokoll 311. Verhandlungstag – 21. September 2016

0

Am heutigen Verhandlungstag geht es zunächst um eine Funkzellenauswertung zum 04.11.2011 in Zwickau. Dies betrifft u.a. Beate Zschäpe, André und Susann Eminger. Danach geht es erneut um Anträge zur Beschlagnahmung des Briefes von Zschäpe an . Die Verteidigung von Zschäpe beanstandet diese, während die BAW diese für zulässig hält.

Zeuge:

  • Christoph Schn. (KOK, BKA Meckenheim, Auswertung von Funkzellendaten Frühlingsstraße 26 in Zwickau)

Der Verhandlungstag beginnt um 09:47 Uhr. Nach der Präsenzfeststellung wird der Zeuge Christoph Schn. [zuletzt 307. Verhandlungstag]gehört. Götzl: „Es geht uns um die Auswertung von Verkehrsdaten von Funkzellen in der Frühlingsstraße 26 in Zwickau. Mich würde interessieren, welche Ermittlungen von Ihrer Seite durchgeführt wurden und mit welchem Ergebnis.“ Schn.: „Ausgangssachverhalt: Nach dem Brand in der Frühlingsstraße 26 am 04.11.2011 wurden sämtliche Verkehrsdaten erhoben bezogen auf die Funkzellen, die den Standort versorgten, von morgens 8 Uhr bis 17 Uhr am späten Nachmittag. Aus den zugelieferten Daten der Netzbetreiber ist aus dem Datenbestand von Vodafone ersichtlich, dass am 04.11. von 09:41 bis 10:37 Uhr das Telefon mit der Nummer [nennt eine 0172-Nummer], das dem Angeklagten Eminger zuzuordnen ist, durchgängig in zwei Funkzellen eingebucht war, die die Frühlingsstraße versorgten. Zu diesem Zeitpunkt wurde, das ist aus den Verbindungsdaten ersichtlich, das Internet genutzt, das mobile Internet. Der eine Funkmast ist im Bereich der Jahnstraße 3 und der zweite Funkmast in der Pölbitzer Straße 34, südöstlich der Frühlingsstraße 26. Beide Funkzellenmasten befinden sich in Entfernung 5 bis 5,5 [phon.] km vom damaligen Wohnort Emingers in der Hans-Soph-Straße im Süden Zwickaus entfernt. Kurz vor der Internetnutzung, um 09:39 Uhr, ging eine SMS von der Rufnummer des Herrn Eminger an die Rufnummer [nennt eine 0173-Nummer], als Nutzerin dieser Rufnummer ist seine Frau Susann Eminger verzeichnet. Standortdaten bzw. Inhalte zu dieser Verbindung liegen nicht vor.

Ausgehend von diesen Erkenntnissen habe ich bei Vodafone gebeten, zu erheben, ob die räumliche Ausdehnung der Funkzellen noch grafisch dargestellt werden kann. Das konnte für 2011 nicht mehr erfolgen, aber es gab noch so genannte ‚cell plots‘ [phon.] von 2012 und 2013, die die grobe räumliche Ausdehnung der beiden Funkzellen darstellen. Hierzu muss man jedoch noch anmerken, das der ursprüngliche Standort der Funkzellenmasten sich bei beiden um etwa 150 Meter verlagert hat: Der aus der Pölbitzer Str. 34 befindet sich jetzt Pölbitzer Straße, Ecke Moseler Straße, der aus der Jahnstraße 3 nun im Bereich der Crimmitschauer Straße, Ecke Jahnstraße/Kopernikusstraße. [phon.] Grundsätzlich muss man auch anmerken, dass die grafischen Darstellungen auf statistischen Berechnungen der Provider beruhen. Kann auch leicht abweichen zu bestimmten Zeiten, wetterbedingt oder aufgrund von Bebauung. Die grafische Darstellung muss nicht übereinstimmen, da kann es leichte Abweichungen geben. Nichtsdestotrotz gibt das einen groben Überblick über den möglichen Standort des Nutzers zum besagten Zeitpunkt.“

Götzl: „Wir schauen uns die grafischen Darstellungen mal an.“ Die Grafiken werden in Augenschein genommen, dazu geht der Zeuge nach vorn an den Richtertisch. Zu sehen sind zwei Stadtpläne, die bunt schraffiert sind. Schn.: „Also die beiden fraglichen Funkzellen sind die Funkzellen hier, OXBX06A, und hier die andere, OXU568C [phon.]. Es gibt verschiedene Arten von Funkmasten …“ Zschäpe-Verteidiger RA Stahl unterbricht: „Ich bitte den Zeugen darauf hinzuweisen, dass er als Zeuge hier ist und nicht als Sachverständiger.“ Götzl: „Lassen Sie ihn doch mal reden, er sagt es vielleicht noch. Wenn nicht, frage ich. Wenn ich es versäumen sollte, fragen Sie es.“ Schn.: „Hier ein Funkzellenmast mit drei Antennen. Jede dieser drei Antennen bildet in einem Abstrahlwinkel von 120 Grad eine eigene Funkzelle aus. Die hier ist dunkel hinterlegt.“ Götzl: „Erläutern Sie auch die Straßen.“ Schn.: „Genau, die Frühlingsstraße 26 ist hier oben in dem Bereich. Der ehemalige Standort des Funkzellenmasts in der Jahnstraße 3 ist etwas weiter westlich [phon.] gewandert.“

Götzl: „Von wem haben Sie die Informationen?“ Schn.: „Von Vodafone. Aus den ursprünglichen Daten gehen ja die Geodaten hervor, die habe ich im Internet eingegeben. [phon.] Das gleiche Bild bei der zweiten Funkzelle: Der ursprüngliche Standort des Mastes befand sich hier drüben.“ Götzl: „Könnten Sie auch hier die Straßen zeigen, wo sich die Frühlingsstraße befindet?“ Schn.: „Auf der Darstellung ist sie nicht mehr.“ Götzl: „Wo wäre sie?“ Schn. „In etwa dürfte sie hier sein. Der Mobilfunkbetreiber hat mitgeteilt, dass sich der räumliche Standort des Mastes geändert hat, aber eigentlich nicht die Ausdehnung der Funkzelle. Aber ganz genau rekonstruieren kann man es heute nicht mehr.“ Es wird eine weitere Karte gezeigt. Schn. „Die Frühlingsstraße 26 hier oben und hier die Masten im Bereich der Netto-Filiale in der Pölbitzer Straße 34. Heute sind die Masten etwa hier zu verorten und hier.“

NK-Vertreter RA Elberling: „Können Sie was zur räumlichen Ausdehnung der Funkzellen sagen, in Metern ausgedrückt?“ Schn.: „Kann ich nicht sagen, das unterliegt auch technischen Schwankungen.“ Elberling: „Und kann man aus der Tatsache, dass es in zwei Funkzellen eingewählt war, etwas zum Standort sagen?“ Schn.: „Nein, das lässt noch keine Rückschlüsse zu.“ RAin Von der Behrens: „Wann haben Sie die Auswertung gemacht?“ Schn.:“ Jetzt kurz vor dem Vermerk.“ V. d. Behrens: „Haben Sie das auch für die Rufnummern von anderen Beschuldigten [phon.] gemacht?“ Schn.: „Ja.“ V. d. Behrens: „Wann?“ Schn.: „Da war ich nicht beteiligt, deswegen entzieht sich es meiner Kenntnis. Das wurde aber definitiv im Rahmen der Ermittlungen gemacht.“ V. d. Behrens: „Ist damals auch schon die Telefonnummer von André Eminger gefunden worden?“ Schn.: „Soviel ich weiß, nicht.“ V. d. Behrens: „Ist Ihnen bekannt, warum nicht?“ Schn.: „Nein.“

V. d. Behrens: „Andere Beschuldigte?“ Schn. „Mir ist das nicht bekannt, dass andere Nummern gefunden wurden.“ V. d. Behrens: „Sie sagten, dass die Verkehrsdaten vom 04.11. gewesen seien.“ Schn.: „Ja.“ V. d. Behrens sagt, es gebe einen Vermerk des BKA, in dem heiße es, dass die Funkzellendaten der Frühlingsstraße 26 vom 30.07.2011 bis 08.11.2011 dem BKA vorgelegen hätten: „Ist Ihnen dieser Umstand bekannt?“ Schn. „Es kann vielleicht sein, dass die Daten angefragt wurden, aber ich bezweifle, dass die Daten so weit zurück vorliegen. Aber da bin ich überfragt.“ V. d. Behrens: „Ist Ihnen bekannt, welche Kollegen damals diese Auswertung vorgenommen haben?“ Schn.: „Leider nicht.“ V. d. Behrens: „Was war denn der Anlass, dass Sie die Daten jetzt kürzlich nochmal überprüft haben?“ Schn.: „Das war ein Auftrag der Bundesanwaltschaft.“ V. d. Behrens: „Ist Ihnen bekannt, was der für einen Hintergrund hatte?“ Schn.: „Nein.“

Der Zeuge wird um 10:05 Uhr entlassen. Eminger-Verteidiger RA Kaiser behält sich eine Erklärung vor. V. d. Behrens: „Ich wollte nur sagen, dass auffällig ist, dass nach den bisherigen Auswertungen Zschäpe um 10:34 Uhr begonnen hat, das Internet zu benutzen und sich André Eminger um 10:37 Uhr wegbewegt hat. Ein Hinweis, dass sie sich vorher gemeinsam aufgehalten haben. Das andere: Wir haben kaum Funkzellenauswertungen. Ich verstehe es nicht, dass jetzt erst nach dieser Zeit, wo es nicht mehr rekonstruiert werden kann, diese Daten kommen. Es gibt einen einzigen Vermerk, den habe ich zitiert, da fehlen aber sämtliche Anlagen.“ Stahl: „Ich möchte das beanstanden, sie missbraucht das Erklärungsrecht, weil sie Fragen an die Bundesanwaltschaft richtet. Das sollte sie in der prozessual zulässigen Form tun.“ V. d. Behrens: „Herr Kollege, das ist doch albern. Das ist natürlich für die Bewertung der Beweisaufnahme relevant, wenn wir kaum etwas haben, mit dem wir das überprüfen können. Und das ist tatsächlich eine Frage an die BAW, ob sie nicht die Auswertung vorlegen will, was damals eigentlich ausgewertet wurde und warum diese Information jetzt erst kommt.“

Götzl: „Dann zum Thema Brief: In dem Zusammenhang – damit wir das auch noch nachholen – mir geht es um Wiederholung in öffentlicher Sitzung, soweit es um die Beanstandung ging der weiteren Verlesung von Zitaten durch Rechtsanwalt Hoffmann. Das hatten Sie, Herr Rechtsanwalt Stahl und Rechtsanwalt Klemke beanstandet. Sollen dazu noch weitere Ausführungen von Ihrer Seite erfolgen?“ [Es geht um den Beweisantrag von NK-Vertreter RA Hoffmann, siehe 309. Verhandlungstag.] Stahl: „Ich meine mich zu erinnern, dass Sie das schon mal gefragt haben in wiederhergestellter Öffentlichkeit und wir wiederholt haben.“ Götzl sagt, es gehe um den Aspekt der erfolgten Beanstandungen. [phon.] Stahl: „Ich habe kein virtuelles Tonband im Kopf. Dann müsste das vielleicht im Rahmen eines Sachberichts die Öffentlichkeit informiert werden?“ Götzl: „Es war so, dass Sie die Verlesung weiterer Zitate durch Rechtsanwalt Hoffmann beanstandet hatten und Rechtsanwalt Klemke hatte sich angeschlossen. Das wird jetzt in öffentlicher Sitzung wiederholt. Ich nehme an, die Beanstandungen bleiben aufrecht erhalten. Sollen dazu noch Ausführungen erfolgen?“ Niemand meldet sich. Götzl: „Ich denke es ist sinnvoll, wenn wir zunächst zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft kommen, die Sie ja zur Akte bereits gereicht haben.“

OStAin Greger verliest die Stellungnahme der BAW. Es bestünden, so Greger, keine rechtlichen Bedenken, den Inhalt des Briefes als Beweismittel zu verwerten. Das Schreiben sei von der Angeklagten Zschäpe im März 2013 an den in der JVA Bielefeld in Strafhaft einsitzenden Robin Schmiemann gerichtet worden. Im Rahmen der Überwachung des Briefverkehrs von Schmiemann habe die Justizbehörde das LfV NRW informiert und der Behörde eine Ablichtung überlassen. Diese Ablichtung sei dann übersandt worden als Erkenntnismitteilung der VS-Behörde NRW. [phon.] Anhaltspunkte, dass Informationserhebung oder deren Weitergabe rechtsfehlerhaft erfolgten, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung gründe sich auf das Strafvollzugsgesetz. Nach der damals einschlägigen Vorschrift sei die Überwachung des Schriftverkehrs u.a. zulässig, wenn sie aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung erforderlich war. Schmiemann sei in der so genannten Neonaziszene in Dortmund aktiv gewesen, habe sich im offenen Vollzug befunden.

Der Angeklagten Zschäpe liege nach der Anklage des GBA u.a. zur Last, als Mitglied einer rechtsterroristischen Vereinigung an einem rechtsextremistisch motivierten Mord in Dortmund beteiligt gewesen zu sein. Daher sei die damalige Einschätzung der Sachlage durch die JVA aus damaliger und heutiger Sicht nicht zu beanstanden. Gegen die Unterrichtung der VS-Behörde von dem Briefwechsel und die Überlassung von Ablichtungen des bereits geöffneten Briefs an die Landes-VS-Behörde NRW bestünden ebenfalls keine Bedenken. Die gesetzlich normierte Aufgabe der Behörde sei u.a. die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen, die gegen die „freiheitlich-demokratische Grundordnung“ gerichtet sind. Die Kontaktperson der Angeklagten Zschäpe sei nach Erkenntnissen der Behörde in der rechten Szene an einem der Anschlagsorte aktiv gewesen. Die Abklärung, ob der Briefwechsel ein vorangegangenes Kennverhältnis belegt und ob mögliche Netzwerke der rechtsterroristischen Szene in einem rechtsextremistischen Umfeld existieren, stelle damit geradezu eine Kernaufgabe der VS-Behörde dar.

Die mögliche Beweisbedeutung für das anhängige Verfahren ergebe sich aus möglichen Rückschlüssen auf die Persönlichkeit der Angeklagten, ihre Gesinnung, ihre Fähigkeit zu Manipulation und Selbstbehauptung. Die Vorschrift des § 5a des VS-Gesetzes NRW sei erst nach der Erhebung der Erkenntnisse in Kraft getreten. Auch betreffe der Inhalt des Schreibens nicht den letzten, unantastbaren Bereich der privaten Lebensgestaltung, der der öffentlichen Gewalt [phon.] entzogen ist. Im Rahmen eines Strafverfahrens hänge der Umstand, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zugeordnet werden kann, neben dem subjektiven Willen des Betroffenen zur Geheimhaltung auch davon ab, ob er höchstpersönlichen Inhalts ist oder die Belange der Gemeinschaft bedroht. [phon.] Zwar verhalte sich die Angeklagte in dem Brief zu ihrer psychischen Verfassung. Gleichwohl sei weder die Intimsphäre der Angeklagten betroffen, noch sei der Briefwechsel mit einem Intimpartner geführt worden [phon.], und die Angeklagte habe um die gerichtliche Kontrolle gewusst. Es handele sich auch nicht um tagebuchähnliche Aufzeichnungen, deren Verwertung einer besonderen Abwägung bedürfte. Die Angeklagte habe das Schreiben bewusst in Kenntnis der gerichtlichen Kontrolle an einen Häftling übermittelt. Eine Privilegierung der Angeklagten in dem Sinne, dass ihre Schreibleistung außerhalb der Briefkontrolle grundsätzlich staatlichen Eingriffsmaßnahmen entzogen wäre, sei nicht veranlasst. Es stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, dass auch ein persönliches Schreiben auf der Seite des Empfängers Eingang in ein Strafverfahren findet. [phon.] Da eine Ablichtung zu den Akten gelangt ist, sei eine förmliche Beschlagnahmung nicht geboten gewesen. Verlesung und Verwertung des Schreibens seien damit uneingeschränkt zulässig.

Dann gibt RA Stahl eine Stellungnahme für RA Heer, RAin Sturm und sich selbst ab. Entgegen der Auffassung des GBA sei die Ablichtung des Briefs nicht rechtsförmig zu den Akten des vorliegenden Strafverfahrens gelangt. Schon unter diesem Gesichtspunkt würden sich gegen die seitens des Senats erwogene förmliche Beschlagnahme der sich in den Akten befindlichen Kopie des Originalschreibens Bedenken ergeben. Die Verlesung und die Verwertung des Inhalts sei daher aus Sicht von Sturm, Stahl, Heer nicht zulässig. Hinsichtlich der sich in den Akten befindlichen Ablichtung des Briefs von Zschäpe an Robin Schmiemann gelte, dass der Inhalt des Schreibens an den sich seinerzeit in Strafhaft befindlichen Adressaten Schmiemann grundsätzlich unter das grundgesetzlich geschützte Briefgeheimnis falle. Einschränkungen des Briefgeheimnisses gebe es nur in Ausnahmefällen. Im vorliegenden Fall sei das Originalschreiben zum Zeitpunkt seiner Versendung, und auf diesen Zeitpunkt komme es an, im Rahmen der angeordneten Überwachung des Schriftverkehrs gerichtlich kontrolliert worden. Das Schreiben sei vom Gericht damals aber nicht als relevant für das vorliegende Verfahren beschlagnahmt oder kopiert worden, sondern an den Adressaten weitergeleitet und damit der dem Gericht in diesem Verfahren eingeräumten Dispositionsbefugnis wieder entzogen worden. Insbesondere sei in diesem und für dieses Verfahren keine Ablichtung des Schreibens angefertigt worden.

Der Brief habe also weiterhin dem Briefgeheimnis und insbesondere auch dem im StGB geschützten Postgeheimnis unterlegen, demzufolge derjenige, der unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger aufgrund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekannt geworden sind, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Bei den Inhalten des Briefs handele es sich außerdem um Privatgeheimnisse, die dem strafrechtlichen Schutz des StGB unterliegen würden. Schmiemann habe sich nach vorliegenden Erkenntnissen zum Zeitpunkt des Erhalts des Briefs von Zschäpe in der JVA Bielefeld-Senne befunden, in der er den Rest einer achtjährigen Freiheitsstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung verbüßt habe. Bei dieser JVA handele es sich um eine Anstalt des offenen Vollzugs. Im Falle von Schmiemann habe das Briefgeheimnis ebenfalls gesetzlichen Einschränkungen, nämlich unter bestimmten Umständen der Anordnung der Überwachung des Briefverkehrs. § 29 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz ermögliche die Überwachung des Schriftwechsels des Gefangenen mit Dritten aus Gründen der Behandlung oder, wie vorliegend im Fall von Schmiemann „zirkelschlüssig“ durch das Innenministerium NRW mitgeteilt worden sei, aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt.

Das Ministerium habe, zitiert Stahl, mitgeteilt, dass der Briefkontakt erhebliche Zweifel an der Eignung des Gefangenen für den offenen Vollzug wecke, so dass die Überwachung des Briefverkehrs gemäß § 29 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz angeordnet worden sei; im offenen Vollzug finde eine solche Maßnahme nur anlassbezogen statt und stelle daher die Ausnahme dar. Auch wenn der Anstaltsleiter der JVA, so Stahl, angesichts der Absenderin des Briefs Sorge um die Sicherheit und Ordnung seiner JVA gehabt haben wolle und daher im Einzelfall die Briefkontrolle von Schmiemann angeordnet habe – was bei einem vom OLG München bereits kontrollierten und freigegebenen Brief von Zschäpe an einen Inhaftierten in einer JVA nur schwer vorstellbar sei – hätten sich für die JVA Bielefeld-Senne aus dem dann gesichteten Inhalt des Briefs zweifelsohne keine Anhaltspunkte für eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung seiner Anstalt ergeben. Daher habe es keine Befugnis für den Leiter der JVA gegeben, Kopien des Schreibens anzufertigen. Die Einschaltung des VS bei der inhaltlichen Sichtung und Bewertung der fraglichen Post sei zur Beantwortung der Frage, ob aus Gründen der Behandlung des Gefangenen aufgrund der „Sachkunde“ des VS mglw. noch gerechtfertigt gewesen. Die Überlassung von Ablichtungen zum Verbleib beim VS aber nicht.

Auch der § 16 Abs. 1 Satz 1 des NRW-VS-Gesetzes stelle keine tragfähige Rechtsgrundlage im Sinne einer gesetzlichen Befugnis zur Anfertigung von Ablichtungen des Schreibens und Weitergabe an den VS dar. Nach dieser Vorschrift unterrichteten Behörden und Einrichtungen des Landes von sich aus den VS über alle Tatsachen, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder – was vorliegend nur in Betracht kommen könne – Tatsachen, die Bestrebungen erkennen ließen, die durch Anwendung von Gewalt oder dahingehende Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nummern 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter gerichtet seien. Die genannten Schutzgüter seinen, so Stahl, durch keinerlei Inhalte des Schreibens auch nur im Geringsten tangiert. Tatsachen, die Bestrebungen erkennen ließen, dass auch nur Vorbereitungen von zukünftigen irgend gearteten Angriffen gegen die genannten Schutzgüter getroffen wurden, existierten nicht. Anhaltspunkte für die zur Grundlage einer Mitteilung des Inhalts des Briefs gesetzlich erforderlichen Bestrebungen ließen sich nicht entnehmen.

Würde man ein Kennverhältnis als Grundlage für befugte Eingriffe in das Briefgeheimnis ausreichen lassen, hätte dies, so Stahl weiter, eine Aushöhlung des Briefgeheimnisses zur Folge und würde den gesetzlichen Schutz desselben faktisch vereiteln. Die seitens des GBA herangezogene Rechtsgrundlage sei konstruiert und lasse sich auf den prozessualen Sachverhalt auch bei wohlwollender Betrachtung nicht anwenden. Es sei zu vermuten, dass vielmehr nachträglich der Versuch unternommen worden sei, die „offensichtlich im Rahmen hektischen Aktionismus“ gefertigte Ablichtung des Briefs Zschäpes an Schmiemann und deren Weitergabe an Dritte irgendwie zu rechtfertigen: „Dieser Versuch ist gescheitert.“ Die JVA hätte, so Stahl, auf Grundlage der vom GBA herangezogenen Norm nicht einmal, auch nicht bei extensiver Auslegung der Vorschrift, über die Tatsache des Bestehens eines Briefkontakts zwischen Schmiemann und Zschäpe Mitteilung machen dürfen, denn auch der Umstand des Bestehens eines Briefkontakts zwischen zwei Personen unterliege dem Postgeheimnis.

Der Inhalt des Briefs habe jedenfalls dem Schutz des Artikels 10 Grundgesetz unterlegen und habe nicht ohne gesetzliche Befugnis abgelichtet und weitergegeben werden dürfen. Die Anfertigung einer Ablichtung des Briefs und deren Weitergabe an Polizei und VS stelle wie auch die Mitteilung des Bestehens des Briefkontakts demzufolge eine unbefugte Mitteilung von Tatsachen dar, die zu diesem Zeitpunkt unter das Postgeheimnis fielen. Der Schutz sei nicht davon abhängig, ob die Postsendung verschlossen ist, sie könne beschädigt oder auf sonstige Weise in ihrem Äußeren nicht ordnungsgemäß sein; der Inhalt muss auch kein Geheimnis, d.h. nicht nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sein. Die Ablichtung sei also nicht rechtsförmig zu den Akten gelangt, sondern unter Missachtung, wenigstens aber Verkennung der Voraussetzungen der rechtlichen Befugnisse für einen Eingriff in das Post- und Briefgeheimnis: „Da die Ablichtung überhaupt nicht existieren dürfte, ist Sie aus der Akte zu entfernen und zu vernichten.“ Zschäpe-Verteidiger RA Grasel: „Zur Vermeidung von Wiederholungen verzichte ich auf meine eigene Stellungnahme und schließe mich an. Ich wollte aber noch darauf hinweisen, dass der Brief im Weiteren an Herrn Schmiemann ausgehändigt wurde.“

Wohlleben-Verteidiger RA Klemke: „Ich schließe mich vollumfänglich an. Aber noch zwei Punkte. Abweichend von Herrn Stahl gehe ich davon aus, dass das Landesamt für Verfassungsschutz NRW mit Sicherheit nicht kompetent gewesen ist, zu überprüfen, ob der Inhalt des Briefs das Vollzugsziel Schmiemann gefährdet. Dazu ist der Verfassungsschutz nicht berufen und nicht geeignet. Und im Übrigen klingt es so an in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts, als hätte sich Frau Zschäpe durch Senden des Briefs in Kenntnis der Postkontrolle des Postgeheimnisses begeben. [phon.] Das ist nicht der Fall. Sie hat eben nur hingenommen, dass der Senat die Post kontrolliert, aber nicht irgendwelche Dritte wie die JVA Bielefeld. Das mit dem ‚allgemeinen Lebensrisiko‘, dass auch persönliche Schreiben Eingang in das Strafverfahren finden, ist lachhaft. [phon.] Auf dem Weg bis zu einem Adressaten unterliegt der Inhalt eines Briefs, egal ob verschlossen oder nicht, dem Briefgeheimnis. Hier wurde eklatant gegen das Briefgeheimnis verstoßen und zwar in strafbarer Weise.“

Stahl: „Ergänzend dazu: Ich glaube, ich weiß schon, was die Bundesanwaltschaft mit dem allgemeinen Lebensrisiko gemeint hat. Das sind dann Fragen der Verwertbarkeit eines Beweismittels. Wenn man einen Brief in die Welt entlässt, kann er ja schon als Beweismittel in ein Strafverfahren gelangen, zum Beispiel durch eine Hausdurchsuchung bei Dritten. Das ist aber nicht passiert. Weder hat Schmiemann das Schreiben freiwillig Dritten zur Verfügung gestellt, noch hat er es liegen gelassen oder verloren, sondern wir haben die Situation, dass offenbar in einer gewissen Aufregung, wenn man den Schriftwechsel liest bzw. die Stellungnahmen, dass man da jetzt endlich ein sehr langes Schriftstück von Frau Zschäpe in die Finger bekommen hat, erstmal in hektischem Aktionismus da rumkopiert hat und gesagt hat, man muss das irgendwie sichern. Dann fällt auch auf, dass irgendwie dann versucht wird, eine sehr krude Argumentation zu betreiben, wie es dazu gekommen ist. So glasklar war es einem wohl nicht, was man da gemacht hat.

Und das ‚Lebensrisiko‘, wenn Frau Zschäpe als U-Haftgefangene an einen anderen Gefangenen schreibt, das trifft so nicht zu. Das Gericht hat eine Kontrolle vorgenommen zu dem Zeitpunkt der Versendung – und der Zeitpunkt ist wichtig – und ist zu dem Ergebnis gekommen: Nein, für dieses Verfahren brauchen wir das Schreiben nicht. Und damit muss es weg sein, raus sein aus diesem Verfahren. Und die Art wie es jetzt zur Akte gelangt ist, ist strafbar. Das kann das Gericht nicht ernstlich dadurch goutieren wollen, dass man sagt: das beschlagnahmen wir jetzt. Das ist meine persönliche Meinung. Im Übrigen hat die Verteidigung auf den Hinweis gestern, dass der Senat quasi salomonisch erwägt, das förmlich zu beschlagnahmen, sich dazu Überlegungen gemacht. Aber wir sind nicht dazu gekommen, dazu Äußerungen zu tätigen. Das soll schriftlich sein, das ist noch nicht abschließend erledigt. Dazu brauchen wir noch etwas.“ Götzl: „Bis wann?“ Stahl: „Bis morgen.“ Götzl: „Dann werden wir jetzt eine Pause einlegen und setzen um 11 Uhr fort.“

Um 11:09 Uhr geht es weiter. Dann verliest Richterin Odersky ein Behördenzeugnis des TLfV. In dem Behördenzeugnis geht es um eine Anfrage des GBA vom 18.08.2016 zur Internetseite des vom Mai 2000. [Siehe auch NK-Antrag vom 299. Verhandlungstag.] Ausweislich eines Lagebildes zum THS seien, so das Behördenzeugnis, die „von Ihnen übermittelten Texte“ am 31.05.2000 unter www.thueringerheimatschutz.de abrufbar gewesen. Daneben hätten sich im TLfV noch Ausdrucke dieser Texte vom 20.05.2000, 29.05.2000 und vom 10.07.2000 [phon.] gefunden. In dem genannten Lagebild zum THS sei in der Rubrik „Internetpräsenz“ die Rede von zwei Fotos, denen ein kämpferischer Charakter zugeschrieben werde, da auf ihnen vermummte und überwiegend militärisch gekleidete Aktivisten zu sehen seien. Es sei die Rede vom Stil einer Wehrsportgruppe: „Eines zeigt die ‚Kämpfer an einen militärfarbenen Geländewegen angelehnt.“ „Fotos stammen von . erklärt sich 2000 bereit, diese Fotos ins Internet stellen zu lassen.“

Tatsächlich finde sich dann auf den Ausdrucken der Internetseite des THS ein Foto, auf dem vermummte und militärisch gekleidete Personen an einem Geländewagen lehnen. Trotz geringer Qualität der Ausdrucke sei klar ein Geländewagen zu erkennen; es handele sich um sechs Personen. Auf dem Ausdruck finde sich zudem ein weiterer kurzer Text zum Selbstverständnis des THS. Zwar sei kein Ausdruck mit dem Datum 22.05.2000 aufgefunden worden, aber die übrigen Ausdrucke wiesen eine Zeitspanne vom 07.04. bis 29.05.2000 auf. Es liege daher nahe, dass die Fotos auch am 22.05. eingestellt waren. Die Informationen seien gerichtsverwertbar. Wohlleben-Verteidigerin RAin Schneiders behält sich eine Erklärung vor.

Danach verliest Richter Lang die Anlage zum Behördenzeugnis des TLfV. Es handelt sich um den Internetausdruck vom 31.05.2000, Selbstdarstellungstext des THS: „DER THÜRINGER HEIMATSCHUTZ – Wer wir sind und was wir wollen“. In dem Selbstdarstellungstext wird der THS als „eine Alternative zu verschiedenen patriotischen Parteien“ dargestellt. Es gehe, so der Text weiter, darum „kulturelle Identität zu pflegen, zu bewahren und zu schützen“, man sei „weder rechts noch links“, man sei „systemkritisch und -feindlich“ und bekenne sich zum „nationalen Sozialismus“, sowie zum „Kampf gegen die Herrschaft des Kapitals und die menschlich-moralische Ausbeutung durch dieses“. „Klischees und das übliche Schubladendenken“ seien für den THS und seine Arbeit „nicht maßgeblich“, das „Ausmachen eventueller gemeinsamer Bestrebungen“ sei von großer Bedeutung, es gelte also „politische Scheuklappen abzulegen“. Weiter heißt es: „Unser Kampf gilt einem Deutschland, welches in Europa einen erheblichen Beitrag dazu leistete …“ Ziel des THS sei es, eine Welt aufzubauen, in der „der Mensch und nicht die Machtausübung des Großkapitals“ im Mittelpunkt stehe. Der THS sei solidarisch mit „allen Staaten und Personen und Gruppen, die sich der imperialistischen Aggression der USA und ihren Vasallen erwehren“. Der THS sei gegen „jede Form von Egalitarismus“.

Die „Errichtung einer multikulturellen Gesellschaft“ sei „eines der größten Verbrechen, was an der Menschheit verübt wurde und wird“. Es sei die „systematische Ausrottung kultureller Identitäten und somit ganzer Völker“. Der einzige „Träger des Nutzens“ sei das „Großkapital“, das durch die „Entwurzelung“ „universell einsetzbare Arbeitsmaschinen“ heranzüchte. Dies gelte es „mit allen Mitteln zu bekämpfen“. Weiter verliest Lang: „„Die nordische Seele ist in uns verhaftet und führt uns der Sonne entgegen.“ Zur Umsetzung der Idee des THS sei die „Änderung des geistigen Klimas in Deutschland“ notwendig. Dringend erforderlich sei eine „intensive Auseinandersetzung mit Themen wie ‚Alternative Lebensformen'“. Allen Bestrebungen des THS müsse ein „geistiger Wandel“ vorangehen. Eine „Form der Selektion, was Aktivisten betrifft“ verstehe sich selbst: „Wir distanzieren uns von Gruppierungen, die lediglich Alkohol und Fahnenschwingen als Zeichen politischer Betätigung verstehen.“ Schneiders: „Auch hier behalten wir uns eine Erklärung vor.“ Auch NK-Vertreterin RAin von der Behrens behält sich eine Erklärung vor.

Götzl sagt, dass dann die den Behördenzeugnissen beigefügten Bilder in Augenschein genommen werden. Zunächst werden die Bilder auf Papier vorgelegt. Weil die Qualität der Bilder nicht gut ist, bittet Götzl einen Justizbeamten darum, die Bilder von der CD zu zeigen. Schneiders: „In diesem Zusammenhang möchte die Verteidigung von Herrn Wohlleben auf Seite 21616 [phon.] hinweisen, wo ein Ausdruck der Internetseite vom 06.04.2000 abgedruckt sein soll. Die Bildunterschrift: ‚Dieses Bild stellt, wie könnte es anders sein, keine Wehrsportgruppe dar. Wie jedoch Journalisten, VSler und Linke auf diesen Trichter gekommen sind? Das wissen wir leider auch nicht! Mit Gewalt zur Erreichung politischer Ziele haben wir nichts am Hut!‘ Und weiter unten heißt es: ‚Der THS wendet zum Erreichen seiner politischen Ziele heute und auch in Zukunft niemals Gewalt an.'“ RA Klemke beantragt, die gerade bekanntgegebenen Bildunterschriften zu verlesen. NK-Vertreter RA Scharmer: „Und wenn wir das schon machen sollten, dann würde ich anregen, auch das Foto auf 21615 [phon.] in Augenschein zu nehmen. Das ist nämlich nur eines der Bilder, unter denen sich Untertitel befinden. Das andere Bild, mit den Personen, die ans Auto lehnen, ist da gerade nicht abgebildet. [phon.] Und darauf war Bezug genommen worden.“

Klemke sagt, die Personen sein nur schemenhaft erkennbar: „Irgendwelche Rückschlüsse verbieten sich aufgrund der Qualität. Zumindest ist nicht das bewiesen, was die Antragsteller beweisen wollten.“ Götzl: „Jetzt nochmal zu den in Augenschein genommenen Bildern, dazu noch Ergänzungen oder Stellungnahmen?“ Niemand meldet sich. Götzl: „Herr Rechtsanwalt Klemke, nur nochmal zu Ihrem Antrag, der bezieht sich der auf die Bildunterschriften?“ Klemke: „Die Bildunterschriften, die von der Kollegin genannt wurden, da beantrage ich sie zu verlesen.“ Götzl: „Dann kommen die Bildunterschriften 21616 [phon.] zur Verlesung.“ Richter Lang verliest die Bildunterschriften: „‚Dieses Bild stellt, wie könnte es anders sein, keine Wehrsportgruppe dar. Wie jedoch Journalisten, VSler und Linke auf diesen Trichter gekommen sind? Das wissen wir leider auch nicht! Mit Gewalt zur Erreichung politischer Ziele haben wir nichts am Hut!‘ Das ist ein anspruchsvolles Spiel: Erkennen Sie diese prominenten Rechtsextremisten, Herr Innenminister? Einsendeschluss ist wie immer der Tag der Freiheit.“ Götzl: „Sind zur Anregung, das Bild 21615 [phon.] in Augenschein zu nehmen, noch irgendwelche Erklärungen? Dann machen wir das auch, vom Zusammenhang her.“ Das Bild wird in Augenschein genommen. Götzl: „Sind noch Erklärungen?“ V. d. Behrens: „Ich würde mir eine Erklärung vorbehalten.“

Dann verliest RAin

Im Zeitraum vom 19. bis 25.12.2008 habe es zwischen dem Schweizer Ermittlungsbeamten Andreas Bü. und dem Zeugen Andreas Zb. eine Email-Korrespondenz gegeben, in der Zb. eingeräumt habe, dass der Eintrag „Versand“ bzgl. der Waffenlieferung der 83 mit der Waffennummer 034678 von ihm stamme, er diesen Eintrag jedoch wahrheitswidrig vorgenommen habe. Die Schweizer Ermittlungsbehörden hätten u.a. gegen Andreas Zb. ein Ermittlungsverfahren wegen illegaler Waffengeschäfte geführt. Zb. sei vorgeworfen worden, Waffen an unberechtigte Dritte gegen Vorlage von Waffenerwerbsscheinen anderer Personen abgegeben zu haben. Schneiders führt zur Begründung aus, dass die Zeugin Hi. im Jahre 2012 Leiterin des Dezernats Leib und Leben der Kantonspolizei Bern gewesen sei. In dieser Eigenschaft habe sie für die Rechtshilfebehörde einen ausführlichen Schlussvermerk über die genannten Ermittlungsergebnisse gefertigt. Die Beweiserhebung diene der Entlastung Wohllebens, da die Schweizer Ermittlungsbehörden jahrelang versucht hätten, den Verkaufsweg der Ceska 83 mit der Waffen-Nummer 034678 zu ermitteln, ihnen dies aber nicht gelungen sei.

Die Glaubwürdigkeit von Ge. habe aufgrund dieser Feststellung definitiv in Frage gestellt werden müssen. Schneiders zitiert weiter aus dem dem Ermittlungsbericht, dass zudem am 30.11.2011 bei der BKP [Bundeskriminalpolizei] eine Besprechung u.a. mit den zuständigen Sachbearbeitenden des BKA, Rainer Gr. und Ricarda Str., stattgefunden haben, welche betont hätten, wie wichtig ein konkretes Ergebnis „unserer Ermittlungen“ betreffend Ge. für den Fortverlauf „ihrer Ermittlungen in Deutschland“ wäre. Dies belege, so Schneiders zur Bewertung des Berichts von Hi. aus Sicht der Verteidigung Wohlleben, dass die deutschen Behörden von den Schweizern möglichst belastende Ermittlungsergebnisse erwartet und diese Erwartungshaltung auch klar zum Ausdruck gebracht hätten. Die Schweizer Behörden seien dennoch bei ihrer „objektiven Bewertung der Beweisergebnisse“ geblieben. Der Senat hingegen stütze den dringenden Tatverdacht gegen Wohlleben auf das ambivalente Aussageverhalten des Zeugen Ge. Die beantragte Beweiserhebung werde die Glaubwürdigkeit Ge.s. Außerdem beantragt Schneiders, die im von Hi. in ihrem Ermittlungsbericht unter Fußnote 38 erwähnte Email-Korrespondenz zwischen dem Ermittlungsbeamten Bü. und dem Zeugen Andreas Zb. vom Dezember 2008 bei den Schweizer Behörden beizuziehen.

Dann verliest NK-Vertreter RA Langer einen Beweisantrag. Er beantragt zum Beweis der Tatsache, dass am 15.06.2000 in der Tageszeitung „Freie Presse“ auf der Regionalseite Sachsen und der Lokalseite Chemnitz über einen Bauarbeiter berichtet wurde, der am Vortag in Chemnitz in der Wolgograder Allee eine Schussverletzung erlitt, die dem Antrag anliegenden Kopien aus der „Freien Presse“ in Augenschein zu nehmen und zu verlesen. Außerdem beantragt er, den Sachverhalt dahingehend aufzuklären, welche Ermittlungen die zuständige Polizei in Chemnitz nach dem Vorfall vom 14.06.2000 angestellt hat, ggf. deren Akten beizuziehen und die bei dem Vorfall verletzte Person zu ermitteln und zu vernehmen. Zur Begründung führt Langer aus: 1. Der Angeklagte Carsten Schultze hat u. a. am 8. Hauptverhandlungstag vom 11.6.2013 und in einer Vernehmung vom 2.7.2013 durch das BKA von einem Vorfall berichtet, wonach ihm der Angeklagte Ralf Wohlleben nach einem Telefonat mit den im Untergrund befindlichen Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos mitgeteilt habe: „Die haben jemanden angeschossen.“ – in dem Sinne: „Die Idioten haben jemanden angeschossen.“ Der Angeklagte Schultze berichtete, dass er sofort gedacht habe: „Hoffentlich nicht mit der Waffe. Muss also danach gewesen sein.“

Zeitlich ordnete er diesen Vorfall auf die Zeit zwischen der von ihm übergebenen Handfeuerwaffe bis spätestens zum 11.8.2000, Beginn seines Aufenthaltes im Unterbindungsgewahrsam, ein. Als Anhaltspunkte für die Übergabe der Handfeuerwaffe an Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos gab der Angeklagte Schultze „Ende März, Anfang April 2000“ an. Für diese Einordnung hat er als objektiven Anhaltspunkt den Erwerb seines Führerscheines im Frühjahr 2000 benannt, da er erst anschließend die Waffe mit dem PKW seiner Mutter bei Andreas Schultz abgeholt habe. Der Führerschein soll ihm laut eines Vermerks des BKA vom 18.3.2014 am 3.4.2000 ausgehändigt worden sein. Danach fand die Mitteilung des Angeklagten Wohlleben an den Angeklagten Schultze über den Schusswaffengebrauch nach dem 3.4.2000 und vor dem 11.8.2000 statt. Die untergetauchten Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos und die Mitangeklagte Beate Zschäpe nutzten in der Zeit von April 1999 bis Juli/August 2000 eine Wohnung in der Wolgograder Allee 76. Dies bestätigte die Angeklagte Zschäpe in ihrer am 249. Hauptverhandlungstag, 9.12.2015, verlesenen Einlassung.

Am 310. Hauptverhandlungstag, 20.9.2016, bekundete der Zeuge Frank Wu. u. a. auf Fragen des Vorsitzenden: „Uwe Böhnhardt hatte immer was zum Schlagen oder etwas ähnliches dabei, z. B. eine Luftdruckwaffe.“ Während der Befragung durch Rechtsanwalt Klemke sagte der Zeuge u. a.: „Uwe Böhnhardt hat auf mich im Winzerclub mit einer Luftpistole geballert.“ Auf Nachfrage des Antragstellers, ob er getroffen wurde, bejahte er dies und auf die Frage, ob er wisse, womit er getroffen worden sei, antwortete er ohne Zögern: „Diabolo, Blei, 4 mm.“ Die im Antrag genannten Artikel haben folgenden Wortlaut: Artikel „Freie Presse“, 15. Juni 2000, Seite 2, Regionalteil Sachsen: „Luftgewehr-Schuss auf Arbeiter. Chemnitz. Ein 23-jähriger Arbeiter ist in Chemnitz mit einem Luftgewehr beschossen worden. Laut Polizei führte der Mann Reinigungsarbeiten auf einer Baustelle aus, als er plötzlich einen Schmerz im rechten Unterarm spürte. Ein Arzt entfernte aus dem Arm einen Diabolo. (HR)“

Artikel „Freie Presse“, 15. Juni 2000, Seite 15, Lokalteil Chemnitz: „Auf Bauarbeiter wurde geschossen. Auf einen Bauarbeiter in der Wolgograder Allee wurde gestern gegen 10.15 Uhr mit einer Luftdruckwaffe geschossen. Der Arbeiter, der mit Kehren beschäftigt war, verspürte einen Schmerz im rechten Unterarm. Der Arzt entfernte ihm ein Diabolo. Die Polizei bittet Zeugen um Hinweise (0371/3872319).“ Das Original der hier in Anlagen eingereichten Kopien wurde vom Antragsteller am 5.9.2016 eingesehen. Diese Einsicht erfolgte in der Staatsbibliothek zu Berlin / Preußischer Kulturbesitz / Zeitungsabteilung, Westhafenstraße 1, 13353 Berlin (Telefonkontakt: 030 / 26 64 36 369). Der Artikel befindet sich im Band „Freie Presse“, Ausgabe Chemnitz, Juni 2000, unter der Signatur 211Zsn 86310. Die beantragte Inaugenscheinnahme und Verlesung ist geeignet zu überprüfen, inwieweit die eingangs genannte Aussage des Angeklagten Schultze zur Thematik eines bislang unbekannt gebliebenen Schusswaffeneinsatzes zutrifft. Der Sachverhalt wird dadurch ergänzt, dass der Vorgang zeitlich, örtlich und umständehalber konkretisiert wird. Die in den oben genannten. Artikeln beschriebenen Vorgänge stimmen hinsichtlich folgender Indizien überein:

1) zeitlich: Der beschriebene Vorfall vom 14.6.2000 liegt innerhalb der vom Angeklagten Carsten Schultze benannten Zeitspanne (3.4. bis 11.08.2000). 2) örtlich: Der beschriebene Vorfall hat einen engen Bezug zur damals von Uwe Böhnhardt, Uwe Mundlos und der Angeklagten Beate Zschäpe genutzten Wohnung, die sich ebenfalls in der Wolgograder Allee befand. 3) umständehalber: Uwe Böhnhardt besaß bereits vor dem Untertauchen eine Luftdruckwaffe, die mit Diabolo-Projektilen zu betreiben war; er setzte diese im öffentlichen Raum ein und machte nicht davor Halt, Schüsse auf Personen abzugeben.

2. Die angeregten Ermittlungen sind geeignet, den Sachverhalt weitergehend aufzuklären. Durch die Umstände, dass die zeitliche Einordnung, wonach der Vorfall am 14.6.2000, gegen 10.15 Uhr stattgefunden haben soll; die Konkretisierung der damals ermittelnden Polizeidienststelle über deren damalige Telefonnummer (0371/3872319); der Verletzte ein damals 23-jähriger Bauarbeiter gewesen sei und dieser eine Schussverletzung am Unterarm davongetragen hätte, die ärztlich behandelt werden musste, der damals berichtende Journalist im Regionalteil Sachsen das Kürzel HR hatte und der Tatort sich in der Wolgograder Allee befand, dort eine Baustelle eingerichtet war und diese vermutlich in noch verletzender Schussweite einer Luftdruckwaffe mit der Munition Diabolo von der damals genutzten Wohnung Wolgograder Allee 76 befindlich war, wird nun ermöglicht zu überprüfen, ob ein solcher Vorfall polizeilich aktenkundig geworden ist. Sollte dem so sein, könnten diese Akten beigezogen werden. Aus ihnen müsste sich die Identität des Verletzten ergeben, der als Zeuge detaillierte Angaben zum Vorfall machen kann.

Zschäpe-Verteidigerin RAin Sturm: „Der Beweisantrag ist, soweit es um die Inaugenscheinnahme der Urkunden geht, abzulehnen, da er aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos ist. Es ergäbe sich lediglich, dass ein entsprechender Artikel an dem Tag diesen Inhalt hatte. Nicht mehr, nicht weniger. Was den Beweisermittlungsantrag betrifft, zu dem Fall nähere Ermittlungen anzustellen, meine ich, dass das hier nicht erforderlich ist im Rahmen der Aufklärungspflicht. Denn insoweit, meine ich, unterliegt der Antragsteller einem gedanklichen Zirkelschluss. Es geht ja nicht nur darum, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Carsten Schultze zu überprüfen – was in dem Fall auch nicht zielführend wäre, da Herr Schultze ja nur sehr wenig bekundet hat, was er mitbekommen hat, nämlich: ‚die haben irgendwie jemanden angeschossen‘. Weitere Anhaltspunkte, was Hintergrund dieser Informationen an Herrn Schultze war, liegen nicht vor, so dass auch ein Abgleich mit möglichen weiteren Ermittlungen im vorliegenden Fall nicht geeignet wäre, die Angaben zu überprüfen. Soweit es darum geht, dass hier eine weitere Tat ermittelt werden soll, ist diese nicht Gegenstand des Verfahrens.“ Schultzes Verteidiger RA Hösl sagt, man behalte sich eine Erklärung vor. Langer sagt in Bezug auf die Stellungnahme von Sturm: „Also diese umfangreiche Stellungnahme ehrt mich, ich wundere mich bloß, dass diese nicht im Vorfeld des Zeugen abgegeben wurde, der als Beamter hier in ganz Deutschland viel umfangreichere Ermittlungen zu ungeklärten Fällen geführt hat.“

Götzl: „Herr Rechtsanwalt Hoffmann, wir hatten darüber gesprochen, dass Sie Ihren Antrag zum ‚‘ ergänzen und umstellen wollten.“ NK-Vertreter RA Hoffmann verliest eine Ergänzung zum Beweisantrag vom 304. Verhandlungstag und sagt, dass die Beweisbehauptungen zu 1 .wie folgt konkretisiert würden: – Das Fest der Völker wurde im Jahr 2005 am 11. Juni unter organisatorischer Mitwirkung des Angeklagten Wohlleben durchgeführt, der die Veranstaltung in seiner Funktion als Kreisvorsitzender der NPD auch anmeldete. – Das Fest der Völker am 10. Juni 2006 wurde ebenfalls von dem Angeklagten Wohlleben für Jena angemeldet und vorbereitet, konnte allerdings wegen eines Verbotes nicht stattfinden. – Das Fest der Völker am 8. September 2007 fand ebenfalls in Jena statt und wurde vom Angeklagten Wohlleben organisatorisch durchgeführt, der Kontakte zu Rednern und Bands herstellte und diese einlud sowie per Email Spenden sammelte. – Das Fest der Völker am 13. September 2008 wurde in Altenburg durchgeführt. Erneut war der Angeklagte Wohlleben an der Durchführung beteiligt, indem er Bands und Redner einlud, die Bewerbung im Internet technisch durchführte und teilweise als Sprecher fungierte. –

Das Fest der Völker am 12. September 2009 wurde in Pößneck durchgeführt. Der Angeklagte Wohlleben war an der Durchführung beteiligt und gab in seinem Namen die Pressemitteilung heraus, mit dem die Veranstaltung angekündigt wurde. – An den Veranstaltungen nahmen Funktionsträger solcher neonationalsozialistischer Parteien verschiedener Länder Europas teil, die programmatisch extrem rassistische Forderungen propagieren und Gewalt zur Durchsetzung ihrer Ziele befürworten, darunter die im Ursprungsantrag unter Nr. 2. aufgeführten Personen. Bezüglich der Beweisbehauptungen zu 2. sollen keine Veränderungen vorgenommen werden. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Beweisaufnahme abweichend zum ursprünglichen Antrag ergeben wird, dass für das später verbotene 2. Fest der Völker am 10. Juni 2006 als Redner der Mario Machado angekündigt und sogar angereist war und dieser der rassistische Führer der portugiesischen Neonazi-Organisation „Frente Nacional“ und Mitglied der „“ war. Wegen Mordes an dem schwarzen Portugiesen Alcindo Monteiro am 10. Juni 1995 in Lissabon wurde Machado zu 4 Jahren und 3 Monaten Gefängnis verurteilt. Es folgt die Mittagspause bis 13.05 Uhr.

Danach gibt OStA Weingarten eine Stellungnahme ab, zunächst zum Antrag von RAin Başay, gerichtet auf die Beiziehung von Vernehmungsprotokollen [310. Verhandlungstag]. Die hier allein maßgebliche Aufklärungspflicht des Senats gebiete die Beiziehung der genannten Aktenteile nicht, so Weingarten. Soweit auf die Vervollständigung unzureichender Beweisanträge hinzuweisen sei, folge daraus indes nicht, dass der Senat per se verpflichtet wäre, Verfahrensbeteiligte neben den rechtlichen auch die tatsächlichen Grundlagen für Beweisanträge zu verschaffen. Insbesondere sei der Senat nicht verpflichtet, Aktenbestandteile beizuziehen, damit die möglichen Konnexitätsmängel in Beweisanträgen behoben werden können. Der vorliegende Schlussbericht des BKA reiche aus, um den „sichtlich spekulativen Inhalt“ der Online-Berichterstattung, der Grundlage des Antrag sei, zu bewerten.

Hinsichtlich des Antrags von RA Bliwier zu einem Sachverständigen bzgl. der Wahrnehmbarkeit von Schüssen [310. Verhandlungstag], beantrage er, so Weingarten weiter, den Antrag abzulehnen. Soweit die Antragsteller unterstellten, dass die Bekundungen des Zeugen Sh. plausibel seien, handele es sich bereits nicht um hinreichend bestimmte Beweistatsachen. Zu den anderen unter Beweis gestellten Tatsachen sagt Weingarten, es handele sich um Wertungen. Ob etwas gehört oder wahrgenommen werden muss, sei als solches keine Tatsache, sondern eine Wertungsfrage, die in die Kompetenz des Senates falle und abhängig sei von Tatsachen, die ihrerseits unter Beweis zu stellen wären. Der Wertungscharakter der unter Beweis gestellten Tatsache, dass der Zeuge Temme etwas wahrgenommen haben müsse, ergebe sich aus dem Umstand, dass einem „Wahrnehmenmüssen“ eine Zwangsläufigkeit innewohne, die sich nur als Rückschluss ergeben könne. [phon.] Die begehrte Aussage des Sachverständigen stelle sich damit lediglich als Schlussfolgerung dar, aufgrund der der Senat veranlasst werden solle, anzunehmen, der Zeuge Temme habe die Schüsse entgegen seiner Behauptung wahrgenommen.

Wolle man den antragsgegenständlichen Behauptungen den zugrunde liegenden Kern entnehmen, dass der Zeuge Temme die Schüsse wahrgenommen hat, wäre, so Weingarten, das bezeichnete Beweismittel – ein Sachverständiger – völlig ungeeignet im Sinne der StPO. Eine Aussage de Inhalts, dass der Zeuge die Schüsse wahrgenommen hat, würde eine Rekonstruktion im Internetcafé voraussetzen. [phon.] Eine individuelle Sinneswahrnehmung zu rekonstruieren, sei aber nicht möglich, weil diese Vorgänge nicht wiederholbar seien. Soweit die Antragsteller die Tatsache beweisen wollten, dass das Schussgeräusch eine Lautstärke von 137,5 Dezibel aufwies, sei dies ohne Bedeutung. Die Dezibelquantifizierung zwinge nicht zu dem Schluss, dass Temme den Schuss gehört haben muss. Weitere Zeugen hätten die Geräusche ebenfalls nicht als Schüsse wahrgenommen, so Weingarten. Dessen ungeachtet gelte weiterhin, dass die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben Temmes oder die Frage der Glaubwürdigkeit seiner Person ohne Einfluss auf die Tat- und Rechtsfolgenfrage wären. Die Aufklärungspflicht gebiete die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens daher nicht. NK-Vertreter RA Kienzle: „Wir würden uns eine Erwiderung vorbehalten, an dieser Stelle.“ Götzl: „Morgen?“ Kienzle: „Das werden wir tun, ja.“

Götzl fragt in Richtung von Zschäpe, wie es sich mit den Fragen zum Thema Alkohol verhalte. Zschäpe-Verteidiger RA Grasel: „Das ist am sinnvollsten, das morgen zu beantworten. ich hätte es bis morgen fertig.“ Götzl: „Wie werden sie sich zu den anderen Fragen verhalten?“ Grasel: „Ich kann kein Datum nennen. Wir werden alle beantworten, aber ich kann kein Datum nennen.“ Götzl hakt nach. Grasel: „Der erste freie Termin zu einer Besprechung ist am 4. Oktober.“ Götzl sagt, dass ja Wert auf ein vorläufiges schriftliches Gutachten von Prof. Dr. Saß gelegt werde: „Es wäre notwendig, dass die Angaben zeitnah erfolgen, um zu keinen Verzögerungen zu kommen.“ Grasel: „Wir werden die Fragen beantworten, aber nur montags und freitags ist eine solche Besprechung möglich und da habe ich gelegentlich andere Verpflichtungen. Die erste Möglichkeit ist der 4. Oktober. Wir werden den ganztags nutzen, ob wir fertig werden, kann ich nicht versprechen. Wir werden uns aber sicherlich nicht über Gebühr Zeit lassen.“

RA Hösl sagt, es gebe aufgrund des Antrags von RA Langer eine ergänzende Frage an Zschäpe: „Und zwar, ob sie etwas bzgl. eines Vorfalls mit einem Schuss mit einer Luftpistole oder einem Luftgewehr aus dem Kreis Böhnhardt, Mundlos und sie selbst in der damaligen Zeit sagen kann.“

Richter Lang verliest dann die Erklärung „Den Völkern die Freiheit – Den Globalisten ihr globales Vietnam!“ aus der NPD-Zeitung „“, der einem Beweisantrag von RAin Başay u.a. vom 01.08.2016 beigefügt war. [Siehe zu den Inhalten Beweisantrag vom 304. Verhandlungstag.]

Götzl sagt, es würden dann ergänzend Asservate in Augenschein genommen. Gezeigt werden mehrere Aufkleber mit verschiedenen Aufschriften: „Freies Netz Chemnitz. Die Zukunft unseres Volkes liegt in deiner Hand. Für den Erhalt deutscher Traditionen, ethnischer Gleichheit und völkischer Zugehörigkeit.“ „Antifa-Gruppen zerschlagen“ [als V.i.S.d.P. ist der Dortmunder Neonazi Dennis Giemsch genannt], „Mord – nach 46 Jahren – an einem 93-jährigen Greis. Zum Gedenken an den Todestag von Rudolf Heß“, „Rudolf-Heß-Gedenkwochen. Am 14.8.87 wurde der 93-Jährige Rudolf Heß vom britischen Geheimdienst ermordet“ [hier werden diverse Neonaziwebsites genannt]. Götzl: „Dann kommt auch der Text zur Verlesung“. Richter Lang verliest dann die Texte der Aufkleber.

Götzl: „Erklärungen dazu von irgendeiner Seite? Keine. Dann kommt zur Verlesung Asservatenverzeichnis vom 30.11.2011.“ Richter Lang verliest aus dem Asservatenverzeichnis der Durchsuchung bei Wohlleben am 29.11.3011. im Rahmen von dessen Festnahme. Lang verliest dass z. B. gefunden worden seien: Geldbörse mit 40 Euro in Scheinen und 2,60 Euro in Münzen, ein Führerschein, ein Zettel mit konspirativen Notizen, eine Visitenkarte von (NPD), ein Gabelstaplerführerschein, ein Versicherungsnachweis für einen Roller Aprilia, zwei Kinderbilder, eine Karte der ING Diba, ein Handy Motorola, ein CS-Pfefferspray, ein Päckchen Taschentücher, ein Taschentuch benutzt, ein Schlüsselbund, ein Feuerzeug mit „Volkstod stoppen“. Götzl sagt, es werde ein weiteres Asservat in Augenschein genommen. Es handelt sich um ein Feuerzeug. Richter Lang verliest den darauf aufgedruckten Text: „Aktiv werden im außerparlamentarischen Widerstand. Volkstod stoppen! www.Freies-Netz.com“.

Dann verkündet Götzl den Beschluss, dass die Anträge, die Zeugin KKin We. vom BKA zu einer E-Mail von an Ralf Wohlleben vom 03.11.11 u.a. mit dem Text eines Liedes „Arisches Kind“ zu befragen, abgelehnt seien [304. Verhandlungstag]. Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, seien für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung, so Götzl. Er macht die üblichen Ausführungen dazu, wann eine „unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache“ von Bedeutung bzw. bedeutungslos sei. Dann führt er zur konkreten Begründung aus, dass dem Liedtext nach Ansicht des Senats auch unter Berücksichtigung der bereits erhobenen Beweise zur Einstellung des Angeklagten Wohlleben keinerlei Bedeutung für die Beurteilung einer möglichen Schuld- und/oder Straffrage bei der Wohlleben durch die Anklageschrift zur Last gelegten Tat zukomme. Die E-Mail mit dem angehängten Liedtext „Arisches Kind“ sei nicht vom Angeklagten selbst verschickt worden, sondern er habe sie von seiner Ehefrau zugesandt bekommen. Ob und inwieweit der Inhalt des Liedtextes Meinungen des Angeklagten wiedergibt, sei reine Spekulation der Antragsteller, die auf „nicht tatsachengestützten Vermutungen“ beruhten.

So mutmaßten die Antragsteller lediglich, der Ehefrau des Angeklagten sei die politische Überzeugung des Angeklagten jenseits von dessen rein taktischen öffentlichen Äußerungen bekannt und sie sei deshalb davon ausgegangen, dem Angeklagten würde der Liedtext als Ausdruck seiner eigenen Einstellung ebenfalls gefallen. Für beide Umstände hätten sich, so Götzl, aus der Beweisaufnahme sowie aus den unter Beweis gestellten und als erwiesen unterstellten Umständen keine Hinweise ergeben. Außerdem lasse das zeitliche Moment in diesem Fall keine Rückschlüsse auf die Einstellung Wohllebens zur Tatzeit im Jahr 1999/2000 zu. Der E-Mail-Versand von der Ehefrau des Angeklagten an den Angeklagten sei gegen Ende des Jahres 2011 und damit ca. 11 Jahre nach dem von der Anklageschrift fixierten Tatzeitpunkt erfolgt. Belege dafür, dass die Einstellung des Angeklagten in diesem Zeitraum in allen Aspekten stabil geblieben sei, so dass Rückschlüsse vom Jahr 2011 auf den Tatzeitpunkt möglich wären, seien nicht vorhanden. Der Verhandlungstag endet um 13:42 Uhr.

Das Blog „nsu-nebenklage„: „Zunächst wurde heute ein Polizeibeamter vernommen, der eine Auswertung von Funkzellendaten des Smartphones von André Eminger am 4.11.2011 in Zwickau vorgenommen hatte. Demnach war von 09:41 Uhr bis 10:37 Uhr das Handy von Eminger in zwei Funkzellen eingebucht, die die Frühlingsstraße 26 versorgen. Mehr erbrachte die Auswertung nicht. Auffällig ist allerdings, worauf die Nebenklage hinwies, dass Zschäpe um 10.34 begann im Internet zu surfen, also kurz nachdem Eminger den Funkzellenbereich verlassen hatte. Dies spricht für eine Anwesenheit Emingers am Morgen des 04.11. bei Zschäpe. Die Frage, warum diese relevanten Ermittlungen erste im September 2016 erfolgt sein, konnte der Beamte nicht beantworten. […] Dieser Stellungnahme schloss sich nicht nur Wohlleben-Verteidiger Klemke, sondern auch Zschäpes Vertrauensanwalt Grasel an – der Streit unter den Zschäpe-Anwälten scheint sich also wirklich zu legen. […] Sodann folgten Inaugenscheinnahmen und Verlesungen von Beweismitteln, aus denen sich der rassistische und gewalttätige Charakter des Thüringer Heimatschutzes und die entsprechende ideologische Einstellung von Ralf Wohlleben ergibt. Die Verteidigung Wohlleben startete einen neuen Versuch, den Lieferweg der Mordwaffe Ceska in Frage zu stellen, hierzu soll eine Schweizer Polizeibeamtin befragt werden. Die Bundesanwaltschaft nahm Stellung zum Antrag der Nebenklage zur Hörbarkeit der Schüsse auf Halit Yozgat durch den Verfassungsschutzmitarbeiter Temme […]. Sie beantragte nicht überraschend, diesen Antrag abzulehnen. Es war spürbar, dass die BAW äußerst verärgert ist, dass Temme erneut Thema des Prozesses werden könnte. Die Geduld des Gerichts wurde im Anschluss erneut auf die Probe gestellt: Der Vorsitzende fragte RA Grasel, wann denn die weiteren Fragen des Gerichts beantwortet werden. Dieser antwortete, der nächste freie Tag, an dem er die Fragen überhaupt mit Zschäpe besprechen könne, sei Anfang Oktober. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht in Hinblick darauf in der kommenden Woche Verhandlungstage absetzt, um diese Antworten schneller zu erhalten.“
http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2016/09/21/21-09-2016/

    » «