Protokoll 314. Verhandlungstag – 06. Oktober 2016

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An diesem Prozesstag sind keine Zeug_innen geladen. Es geht daher um Anträge. NK-Vertreter Yavuz Narin beantragt, einen Objektschützer der Berliner Polizei als Zeugen zu hören. Dieser hatte angegeben, er habe im Mai 2000 u.a. Zschäpe und Mundlos dabei gesehen zu haben, wie sie die Synagoge in der Berliner ausspähten. Das Gericht lehnt danach u.a. Anträge der Verteidigung Wohlleben ab. Diese reagiert mit einer Gegendarstellung.

Heute ist Fototermin. Nachdem die Fotograf_innen und Kameraleute den Saal verlassen haben, beginnt um 09:49 Uhr der Verhandlungstag. Nach der Präsenzfeststellung sagt Götzl: „Herr Rechtsanwalt Heer und Herr Rechtsanwalt Stahl, Sie hatten Widerspruch erhoben, es ging drum, das zu erläutern.“ RA Lickleder, Vertreter von Zschäpes Verteidigerin RAin Sturm, verliest die Begründung des am 313. Verhandlungstag erhobenen Widerspruchs, die Anträge und Stellungnahmen Zschäpes betreffend die Rücknahme der Bestellung ihrer Verteidiger sowie die Bestellung eines weiteren Verteidigers durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Der Vorsitzende habe am letzten Verhandlungstag die Absicht des Senats mitgeteilt, die Schreiben Zschäpes an den Vorsitzenden, womit der Schriftverkehr der Mandantin betreffend der „Entpflichtungsvorgänge“ gemeint sei, zu verlesen. Lickleder nennt mehrere Schreiben, die offenbar damit gemeint seien.

Es handelt sich um Schreiben und Anträge von Zschäpe sowie ein Schreiben von RA Borchert für Zschäpe. Vorsorglich, so Lickleder, widerspreche man auch der Verlesung des Schreibens Zschäpes vom 20.07.2014 betreffend die Sitzordnung. Es sei, so Lickleder, bereits beantragt worden, den SV Saß dahingehend zu leiten, dass dieser u.a. einige der genannten Schreiben Zschäpes seinem Gutachten nicht zugrunde legen solle. Diese Anträge habe der Vorsitzende per Verfügung vom 07.09.2015 abgelehnt. Die Verlesung der Schreiben von Zschäpe verstoße gegen Artikel des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Schreiben würden jedenfalls einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, so dass vorliegend bereits die Beweiserhebung unzulässig sei. Lickleder führt aus:

1. Die Bestellung des Verteidigers ist Voraussetzung eines fairen Verfahrens und Ausdruck gerichtlicher Fürsorgepflicht.
a. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die notwendige Mitwirkung und die Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren gemäß §§ 140 ff. StPO stellen sich als Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar. Dem Beschuldigten ist jederzeit die Möglichkeit einer geordneten und effektiven Verteidigung zu geben. Die zwingende Bestellung eines Verteidigers ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Gewicht der Tatvorwürfe, der Anordnung von Untersuchungshaft, der sachlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts sowie der Bestellung von Nebenklägervertretern. Neben den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union bildet vor allem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die maßgebliche Grundlage, wie allgemein das Rechtsstaatsprinzip auszugestalten ist. Das Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen für den Beschuldigten. Er darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Dieser verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch umfasst das der „Waffengleichheit“ dienende Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt als gewähltem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen.

Der verfassungsrechtliche Rang der Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens ist der entscheidende Maßstab für die Auswahl eines zu bestellenden Verteidigers. Der Vorsitzende stellt somit durch die Bestellung des Verteidigers die „Waffengleichheit“ her, die für den EGMR der grundlegende Maßstab für die Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren darstellt. Das Gericht trifft damit zugleich eine Überwachungspflicht, um die grundsätzliche Wirksamkeit der Verteidigung zu gewährleisten. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Angeklagte wegen vermeintlicher Mängel der Verteidigung selbst an das Gericht wendet. Die Rechte des Angeklagten müssen auch effektiv wahrgenommen werden – Art. 6 Abs. 3 lit c EMRK gewährleistet einen Anspruch auf „konkrete und wirkliche“ Verteidigung. Wenn der Angeklagte der Auffassung ist, dass der Vorsitzende dieser Überwachungsfunktion nicht ordnungsgemäß nachkommt, oder der Angeklagte dem Vorsitzenden diesbezüglich Informationen zukommen lassen möchte, muss es ihm unbenommen sein, sich an den Vorsitzenden zu wenden, ohne befürchten zu müssen, dass diese Informationen zu anderen Zwecken als zur Beurteilung der Frage einer ordnungsgemäßen Verteidigung verwertet werden.

b. Die Einhaltung dieser Waffengleichheit hat der Vorsitzende von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu überprüfen, weil ihm die Aufgabe zugewiesen ist, die ordnungsgemäße Verteidigung zu sichern und die Waffengleichheit zwischen den Verfahrensbeteiligten aufrecht zu erhalten. Sofern ein Angeklagter den Widerruf der Bestellung seines Verteidigers begehrt, legt ihm die obergerichtliche Rechtsprechung die Verpflichtung auf, diesen Antrag substantiiert zu begründen, um den Vorsitzenden in die Lage zu versetzen, sinnvoll über diesen Antrag zu entscheiden, denn die Entpflichtung eines Verteidigers ist in analoger Anwendung des § 143 StPO nur dann zulässig, wenn der Zweck der Verteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist. Die Darlegungslast betreffend die Gefährdung des Zwecks der Verteidigung aufgrund von Interna aus dem Mandant-Verteidiger-Verhältnis liegt dann beim Angeklagten. Angesichts dieser Begründungspflicht greift die Entpflichtung eines Verteidigers tief in die grundgesetzlich geschützte Verteidigungsbeziehung ein.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof zuletzt wiederholt die Fürsorgepflicht des Gerichts im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verteidigung betont und dabei gerade auch die Verteidigungstätigkeit des bestellten Verteidigers als solche in qualitativer Hinsicht geprüft hat. Daraus ergibt sich, dass ein Angeklagter, der anstrebt, dass für ihn ein anderer Verteidiger bestellt wird, sich gerade zum Verhältnis zum bisherigen Verteidiger und oftmals auch zur bisherigen Verteidigungsstrategie und zu einem etwaigen Vertrauensverlust äußern muss. Wenn also einem Angeklagten auferlegt wird, sich zu dem Innenverhältnis der Verteidigung zu äußern, um einen Wechsel in der Person des bestellten Verteidigers zu erreichen, darf er nicht der Gefahr ausgesetzt werden, dass diese Äußerungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden. Derartige Schreiben sind aus der Perspektive des Angeklagten notwendiger Bestandteil des Rechts auf Verteidigung, wenn er Zweifel an einer effektiven Verteidigung hegt, denn – anders als im Falle der Wahlverteidigung – kann im Falle der Bestellung eines Verteidigers nur der Vorsitzende diese wieder aufheben.

Da solche Unterlagen mit den entsprechenden Ausführungen hierzu unmittelbar das Recht auf Verteidigung betreffen, kann für sie nichts anderes gelten, als für Verteidigungsunterlagen, die der Beschuldigte zu seiner Verteidigung für sich selbst anfertigt. Das aus dem Recht auf Verteidigung abzuleitende Geheimhaltungsinteresse der Mandantin überwiegt das Strafverfolgungsinteresse des Staates. Der Vorsitzende ist nach wie vor gehalten, zugunsten der Mandantin die „Waffengleichheit“ zu garantieren, die Voraussetzung für ein faires Verfahren ist. Die Parteien müssen ihre Interessen unter im Wesentlichen gleichwertigen Bedingungen effektiv vertreten und sich Gehör verschaffen können. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass sich aus der Sicht des Vorsitzenden die jeweiligen Anträge auf Entpflichtung der Verteidiger als unbegründet
dargestellt haben. Wären solche Anträge auf Entpflichtung nur dann unverwertbar, wenn sich das Entpflichtungsgesuch als begründet darstellen und damit ein Verstoß gegen das Recht auf faires Verfahren feststehen würde, wäre das Risiko eines unbegründeten Antrags einseitig einem Angeklagten zugewiesen, der sich auf diese Weise an der Ausübung seiner Rechte gehindert sehen könnte.

Insofern handelt es sich nicht, wie der Vorsitzende in der Verfügung vom 7.9.2015 ausführt, um Äußerungen, die „das Außenverhältnis“ betreffen, weil sich „die Angeklagte brieflich oder über Vorführbeamte“ an den Vorsitzenden gewendet habe. Vielmehr versuchte die Mandantin auf diese Weise, ihre Verteidigung als Teil des „fairen Verfahrens“ im Sinne der EMRK anders zu gestalten Von einem „nach Außen wenden“ kann daher in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein. Aus der Zuständigkeit des Vorsitzenden gemäß § 143 in Verbindung mit § 141 Abs. 4 StPO folgt, dass der Kreis derjenigen, die über die Bestellung und – noch mehr – ihren actus contrarius [= gegenteilige Rechtshandlung], die Entpflichtung, zu entscheiden haben, möglichst klein gehalten werden soll, damit Informationen aus dem Verhältnis zwischen Angeklagtem und Verteidiger geschützt werden. Dass die Strafprozessordnung diese Entscheidung gerade dem Vorsitzenden des erkennenden Spruchkörpers zuweist, mag man als mit dieser Funktion unglücklich verquickt ansehen. Sie ist von Gesetzes wegen aber hinzunehmen und die Norm verfassungskonform auszulegen. Der Vorsitzende ist bei der Urteilsfindung daher gehalten, bestimmte Kenntnisse auszublenden, die er im Rahmen eines Entpflichtungsverfahrens erlangt hat. Diese Vorgabe darf durch eine Verlesung nicht umgangen werden.

Der Vorsitzende wird bei der Bestellung eines Verteidigers nicht im Gebiet seiner originären Aufgabenzuweisung – der Leitung des Strafverfahrens – tätig, sondern in einer davon losgelösten eigenständigen Verfahrensrolle. Sonderkenntnisse, die der Vorsitzende bei der kontinuierlichen Bewertung der Waffengleichheit gewinnt, dürfen nicht oder allenfalls mit Zustimmung des Angeklagten verwertet werden, weil durch diese Kenntnisse überhaupt erst die Balance zwischen den Verfahrensbeteiligten gewährleistet werden soll. Ob hieraus sogar eine Verpflichtung des Vorsitzenden dahingehend abzuleiten ist, seine Kenntnisse – und damit auch die diesen zugrundeliegenden Schreiben – gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten geheim zu halten, kann an dieser Stelle dahin stehen. Sie dürfen indes keinesfalls zum Prozessgegenstand gemacht werden. Dies gilt umso mehr, wenn gerade aus der Perspektive der Mandantin wegen Zerstörung der Vertrauensbeziehung die Waffengleichheit nicht mehr gewährleistet ist.

2. Die detaillierte Unterrichtung des Vorsitzenden ist Voraussetzung für die Aufhebung der Bestellung eines Verteidigers. Die dem Vorsitzenden in diesem Zusammenhang zur Kenntnis gelangten Grundlagen der Verteidigungsstrategie sind – soweit gesetzlich möglich – in dieser Sphäre zu belassen. Sie dürfen jedenfalls nicht förmlich in die Beweisaufnahme eingeführt und damit zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden. Der Vorsitzende ist insoweit integraler Bestandteil der Verteidigungstätigkeit einer Angeklagten. Er hat den Antrag auf Bestellung eines anderen Verteidigers zu bescheiden, ohne die sich daraus ergebenden Erkenntnisse in das Strafverfahren einführen zu können. Die diesbezügliche Kommunikation der Mandantin mit dem Vorsitzenden ist daher grundlegende Voraussetzung eines fairen Verfahrens; deren Umstände können nicht durch eine Einführung in die Hauptverhandlung relativiert werden. Daran ändert es auch nichts, dass sich Frau Zschäpe mittlerweile zur Sache eingelassen hat. Die Kommunikation mit dem Vorsitzenden betreffend die Verteidigung als notwendige Voraussetzung eines fairen Verfahrens bleibt davon unberührt. Eine Verwertung von Unterlagen, die elementarer Bestandteil des Rechts auf Verteidigung sind, ist somit im Hinblick auf Art. 6 EMRK ausgeschlossen.

OStAin Greger: „Zu der Frage, ob und wie weit schriftliche Anträge und Eingaben der Angeklagten Zschäpe an den Vorsitzenden dem Urkundsbeweis unterliegen, gebe ich folgende Stellungnahme ab: Sämtliche Schriftstücke, die Frau Zschäpe an den Senat oder den Vorsitzenden gerichtet hat, stellen Urkunden dar, die uneingeschränkt in das Verfahren eingeführt werden können, soweit sie wegen ihres Inhalts als Beweismittel in Betracht kommen.“ Die von der Verteidigung geltend gemachten Beweisverwertungsverbote stünden einer Verwendung nicht entgegen, so Greger. Angeklagte müssten nicht gegen sich selbst aussagen, der Nemo-tenetur-Grundsatz [Nemo tenetur se ipsum accusare = niemand ist verpflichtet sich selbst anzuklagen] stelle einen der Grundsätze des Strafverfahrens dar und gehöre zum Recht auf ein faires Verfahren. Der Grundsatz sei, dass niemand verpflichtet ist, zu seiner Strafverfolgung beizutragen. Aus ihm folge die Freiheit, selbst zu befinden, ob er an der Aufklärung aktiv mitwirken will oder nicht. Schutz vor einer unbeabsichtigten Selbstbelastung [phon.] ergebe sich daraus aber nicht. Es erweise sich bereits die Entgegennahme einer Spontanäußerung durch Ermittlungsbehörden als unbedenklich, wenn nicht das Verhalten der Behörden extra darauf ziele, eine solche zu bekommen.

Wende sich – wie hier – eine Angeklagte nach der ordnungsgemäßen Belehrung zielgerichtet, verfahrensbezogen an das erkennende Gericht, um eigenen Interessen durchzusetzen, bestehe kein Anlass, die Schreiben auszunehmen, da ein Ausnahmefall zur gesetzlich sanktionierten Auskunftserteilung [phon.] nicht vorgelegen habe. Auch aus übergeordneten Rechtsgrundsätzen zum Schutz des Mandatsverhältnis und zu einer effektiven Verteidigung [phon.] lasse sich ein Beweisverwertungsverbot nicht herleiten. Gemäß § 97 StPO würden Unterlagen, die die Korrespondenz mit Verteidigern betreffen [phon.], nicht der Beschlagnahme unterliegen. Auch Aufzeichnungen, die der Angeklagte zum Zwecke seiner Verteidigung gemacht hat, seien grundsätzlich beschlagnahmefrei. Darüber hinaus sei der Verteidiger vor staatlichen Ermittlungsmaßnahmen geschützt. [phon.] Die in Rede stehenden Schreiben der Angeklagten würden zwar die Verteidigung betreffen, seien jedoch an den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts [phon.] gerichtet. Es handele sich also nicht um geschützte Kommunikation zwischen der Angeklagten und ihren Verteidigern und nicht um interne Strategiepapiere. Ein In-Camera-Verfahren sehe die StPO im Bereich der Pflichtverteidigerbestellung ebenso wenig vor wie eine partielle Geheimhaltungspflicht des zuständigen Richters. Die Verlesung des Schriftverkehrs sei zulässig, soweit persönliche Befindlichkeiten geschildert werden. Der Aufklärungsauftrag erstrecke sich nicht nur auf das äußere Tatgeschehen. Auch die Persönlichkeit der Angeklagten müsse zum Gegenstand gemacht werden. Abschließend sagt Greger, dass in ihrer Stellungnahme auch Nachweise aus der Rechtsprechung auch zu Tagebuchaufzeichnungen zu finden seien [phon.], und schließt damit, dass die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots keine Grundlage finde.

RA Lickleder: „Wir behalten uns eine Stellungnahme vor, weisen aber darauf hin, dass es uns nicht um das Schweigerecht ging.“ Zschäpe-Verteidiger RA Stahl sagt, dass Greger die Rechtsauffassung, die sie zur Geheimhaltung von Verteidigerkorrespondenz geäußert habe, „abermals exklusiv“ habe: „Es ist ja nicht selten so, dass wir mit dem Problem zu tun haben, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften der Meinung sind, dass Kommunikation eines Angeklagten möglicherweise doch beschlagnahmefähig ist. Ich habe erst unlängst eine Entscheidung aus Kassel dazu gehabt.“ Greger selbst habe ausgeführt, dass hier kein gesetzlicher Ausnahmefall bestehe [phon.]. Stahl weiter: „Aber genau das haben wir hier ja. Das Gesetz hat bedauerlicherweise einem Angeklagten zur Auflage gemacht: Wenn Du das ändern willst mit Deiner Verteidigung, musst du dich an den erkennenden Richter deiner Hauptverhandlung wenden und dich offenbaren. Hier ist er gesetzlich dazu gezwungen und deswegen geht diese Auffassung fehl, Frau Greger.“

NK-Vertreter RA Scharmer: „Bei dem was Kollege Lickleder vorgetragen hat, geht es darum, dass ein Widerspruch gegen die Verlesung von Schreiben vorgetragen wird, die die Ablösung der bisherigen Verteidiger betrifft. Widerspruch heißt, Dispositionsbefugnis des Angeklagten. [phon.] Von Frau Zschäpe selbst oder ihren weiteren Verteidigern gibt es dazu keine Erklärung. Es gibt ja auch eine Dispositionsbefugnis in die andere Richtung. Ein Angeklagter kann ja auch sagen: Ich will gerade, dass das in die Hauptverhandlung eingeführt wird. Und deswegen meine ich, dass das von der Angeklagten selbst beantwortet werden muss. Wenn Frau Zschäpe sagt, sie widerspricht dem nicht, dann wäre der Widerspruch unzulässig.“ Stahl: „Herr Scharmer ist in der Tat zuzugeben [phon.], dass eine Angeklagte die Dispositionsbefugnis hat, ob sie widerspricht oder nicht. Wenn aber vom Gericht bestellte Verteidiger den Widerspruch erheben, dann gibt es keine Pflicht, sich zu vergewissern, ob die Mandantin das will, dann gilt der bis zu dem Moment, bis die Angeklagte sagt, ich widerspreche. Da sind Sie auf dem Holzweg und das wissen Sie, Herr Kollege.“

Götzl: „Dann geht es mir um die gestellten Beweisanträge. Sollen dazu Stellungnahmen erfolgen?“
OStA Weingarten: „Hinsichtlich des Antrags von Rechtsanwältin Von der Behrens beantrage ich, den Beweisantrag auf Verlesung des Artikels ‚Pressefreiheit – Das Recht zu lügen‘ aus ‚‚ und Beiziehung und Verlesung eines linguistischem Gutachtens des BfV zur Frage der Autorenschaft abzulehnen. Soweit die Antragsteller die Verlesung des Gutachtens begehren, das beweisen soll, dass Uwe Mundlos Autor des Artikels ist, liegt kein Beweisantrag vor, es fehlt die Bezeichnung des Beweismittels. Ein linguistisches Gutachten ist gar nicht erstellt worden, so dass es nicht beigezogen werden kann. Seinerzeit hat ein Mitarbeiter des BfV einen zweiseitigen Auswertungsentwurf erstellt und kommt zu der nicht näher konkretisierten Bewertung, dass der Autor Verben mit großen Anfangsbuchstaben schreibe und Probleme mit Konjunktion und Pronomen [phon.] habe, und dass solche Fehler häufig in Texten von Uwe Mundlos vorgekommen seien. Es handelt sich um kein linguistisches Fachgutachten. Fehlerhäufigkeiten werden nicht konkretisiert. Feststellungen zur Autorenschaft trifft der Auswerter überhaupt nicht. [phon.] Die Bewertung des Artikels wurde seitens des BfV nicht aufrechterhalten und daher zumindest initial nicht den Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt.

Das BfV hat im September 2016 in einem Schreiben mitgeteilt, dass die im Vermerk festgehaltenen Rechtschreibfehler nicht mit den Fehlern aufgrund der Rechtsschreibschwäche des Uwe Mundlos übereinstimmen. [phon.] Der Vermerk stellt kein Gutachten dar, schon gar nicht eines des BfV, das sich den Inhalt gerade nicht zu eigen machte, was aber Voraussetzung für eine Verlesung wäre. Die Verlesung des Artikels ist ohne Bedeutung, weil man nicht weiß, wer ihn geschrieben hat. Und selbst wenn erwiesen wäre, dass Uwe Mundlos der Verfasser des Artikels wäre: Aus dem Inhalt könnte nichts entnommen werden, was durch die Beweisaufnahme nicht schon belegt wäre. Und Kennverhältnisse zu sind hier weiterhin nicht verfahrensrelevant.“

Scharmer: „Es ist natürlich so: Sie können davon ausgehen, dass wir die Presseberichterstattung über Mitteilungen der BAW beachten. Und wenn berichtet wird, dass ein solches Gutachten vorliegt, dann stellen wir Beweisanträge. Dass Sie dann schon Ermittlungen haben und Unterlagen, ist ärgerlich. Wenn wir die vorher bekommen hätten, hätte sich ein solcher Beweisantrag vielleicht erledigt. Das verzögert das Verfahren. Ob der Beweisantrag aufrecht gehalten wird oder abgeändert wird, berate ich mit den Kollegen.“

NK-Vertreter RA Narin: „Ich würde gerne einen Beweisantrag stellen.“ Narin verliest den Antrag, Frank Gr. von der Polizei Berlin, Zentraler Objektschutz, als Zeugen zu vernehmen: Dieser wird bekunden, dass er am 7.5.2000 als Polizeiangestellter im Objektschutz für den Postendienst an der in Berlin eingeteilt war und hierbei im so genannten Sicherheitsbereich, wenige Meter neben dem Haupteingang der Synagoge, die Angeklagte Zschäpe, den Uwe Mundlos und zwei weitere Personen dabei beobachtete, wie diese sich mit Kartenmaterial beschäftigten; dass er am selben Tag gegen 16 Uhr am Rande einer Wachablösung die Angeklagte Beate Zschäpe und den Uwe Mundlos erneut dabei beobachtete, wie diese sich zu Fuß in Richtung der Synagoge bewegten. Ziel des Beweisantrags ist es, den Nachweis zu führen, dass die Angeklagte Zschäpe bereits zum damaligen Zeitpunkt an der Ausspähung und Bestimmung von potentiellen Anschlagszielen des NSU mitwirkte. Die Angeklagte identifizierte sich mithin noch vor der Begehung des ersten Mordes an Enver Şimşek mit den völkischen, antisemitischen und rassistischen Überzeugungen der Gruppierung und war gewillt, ihre Überzeugung, die sie in ihrer Einlassung vom 29.09.2016 als „nationalistisches Gedankengut“ verniedlichte, durch terroristische Gewalttaten umzusetzen.

Bei der Synagoge Rykestraße handelt es sich um das größte jüdische Gotteshaus Deutschlands. In unmittelbarer Nähe befindet sich der jüdische Friedhof Schönhauser Allee. Übergriffe gegen jüdische Einrichtungen in Berlin, etwa das Verwüsten von Friedhöfen oder der Sprengstoffanschlag auf das Grab von Heinz Galinski vom 19. Dezember 1998 wurden in der Neonazi-Szene frenetisch gefeiert. Die antisemitische Gesinnung der Angeklagten Zschäpe und des Mundlos war damals bereits so ausgeprägt, dass deren mehrstündiger Aufenthalt im unmittelbaren Umfeld der Synagoge und des Friedhofs weder unbewusst erfolgt sein kann, noch anderen Zwecken wie etwa der Andacht oder dem Gedenken dienen konnte. Die im „Spiel“ „“ verwendeten Darstellungen und Formulierungen wie „Du hattest auf ein Judengrab gekackt. Leider hattest Du Dir hierbei eine Infektion zugezogen. Arztkosten: 1000 RM“ oder „Gehe zum nächsten KZ um die gefangenen Juden abzugeben und Zahle dem Besitzer das doppelte der normalen Miete.“ zeigen, dass die Ersteller die Vernichtung jüdischer Menschen verherrlichten und selbst vor der Totenruhe keinen Halt machten.

Die Angeklagte Beate Zschäpe räumte in ihrer Erklärung vom 21.01.2016 ein, dass Uwe Mundlos, Uwe Böhnhardt und sie das „Pogromly“ genannte „Spiel“ gemeinsam hergestellt hatten. Die Angeklagte räumte in ihrer schriftlichen Erklärung vom 09.12.2015 außerdem ein, dass sie bereits 1996 an der Herstellung eines Puppentorsos beteiligt war, der im Brust- und Rückenbereich mit einem Davidstern und der Aufschrift „Jude“ versehen war und eine Schlinge um den Hals trug. Ferner ließ die Angeklagte am 9.12.2015 erklären, sie habe durch das Versenden von am 30.12.1996 gegen die verfälschende Berichterstattung in den Medien protestieren wollen, erinnere sich aber nicht mehr an den Inhalt der beigefügten Schreiben. Eines der Begleitschreiben ging bei der KPI Jena ein und lautete: „Mit Bombenstimmung in das Kampfjahr 97. Auge um Auge, Zahn um Zahn. Dieses Jahr kommt Bubis dran!“ Auch wurden in der Frühlingsstraße brandbeschädigte Festplatten bzw. Videokassetten mit antisemitischer Propaganda sichergestellt, etwa ein Wahlwerbeplakat der NSDAP mit der Aufschrift „Die Juden sind unser Unglück“ oder der nationalsozialistische Propagandafilm „Der ewige Jude“.

In den Verfahrensakten findet sich lediglich eine Vernehmung des Zeugen Frank Gr. durch das LKA Berlin vom 8.5.2000. Dieser war demzufolge am 7.5.2000 in der Zeit von 7 bis 19 Uhr für den Objektschutz im Bereich des Abschnitts 77, Posten Synagoge, Rykestraße eingesetzt. Zwischen 13 und 14 Uhr hatte er Postendienst im so genannten Sicherheitsbereich vor der Synagoge. Etwa 15 bis 20 m von der Synagoge entfernt fiel dem Zeugen im Außenbereich der Gaststätte Wasserturm, rechts vom Eingang, die Beate Zschäpe auf. Als der Zeuge die Zschäpe ansah, erwiderte diese mit einem „giftigen Blick“. Hierbei nahm er auch die Begleiter der Zschäpe, nämlich den Uwe Mundlos, eine weitere männliche sowie eine weibliche Person mit zwei Kindern wahr. Die Personen saßen an einem Tisch und waren mit einem Stadtplan oder einer Landkarte beschäftigt. Gegen 13.45 Uhr verließ die Personengruppe die Gaststätte in Richtung der Wörther Straße, lief also auch am Eingang der Synagoge vorbei. Kurz vor 16 Uhr stand der Zeuge mit dem Streifenwagen vor dem Abschnitt 77 in der Immanuelkirchstraße, um einen Kollegen abzulösen. Als er im Auto saß und wartete, beobachtete er die Beate Zschäpe und den Uwe Mundlos, diesmal ohne Begleitung weiterer Personen. Diese liefen aus Richtung der Greifswalder Straße durch die Immanuelkirchstraße am Streifenwagen vorbei in Richtung Prenzlauer Allee, d. h. in Richtung Synagoge bzw. Friedhof.

Am selben Abend sah der Zeuge den in der Sendung „Kripo Live“ ausgestrahlten Fahndungsaufruf des TLKA zu den Untergetauchten Mundlos, Böhnhardt und Zschäpe. Der Zeuge erkannte sofort Zschäpe als die Person wieder, die er zuvor an der Synagoge beobachtet hatte. Auch den Mundlos erkannte der Zeuge wieder, gab allerdings an, dass dieser anders als auf dem Fahndungsbild einen Kinnbart und etwas längere Haare getragen habe. Der Zeuge wandte sich umgehend telefonisch an das TLKA und wurde am folgenden Tag, d. h. am 8.5.2000 durch KK Se. vom LKA Berlin vernommen. Im Rahmen der Vernehmung schilderte der Zeuge seine Wahrnehmungen sehr präzise und beschrieb die beobachteten Personen äußerst detailliert. Auch erkannte er Zschäpe und Mundlos im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage wieder. Gerade auch die Schilderung des Zeugen, die Person, die er als Uwe Mundlos identifiziert hatte habe einen Kinnbart getragen deckt sich mit den Erkenntnissen aus dem hiesigen Verfahren. Dies ergibt sich sowohl aus zahlreichen Aussagen von Beschuldigten und Zeugen, als auch aus den in der Hauptverhandlung bereits in Augenschein genommenen Lichtbildern des Uwe Mundlos.

Die Sitzplätze rechts der Eingangstür bieten eine gute Sicht auf den Eingangsbereich der Synagoge und den davor befindlichen Wachposten. In den Verfahrensakten findet sich keine nach dem 4.11.2011 erfolgte Vernehmung des Zeugen Frank Gr. Daher wird beantragt, die Niederschrift einer ggf. erfolgten weiteren Vernehmung des Zeugen beizuziehen und den Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht zu gewähren. In einem Vermerk des BKA vom 24.4.2012 wird argumentiert, dass im Zeitraum von 1999 bis 2011 politisch motivierte Straftaten im Zusammenhang mit der betroffenen Synagoge nicht festgestellt worden seien. In der Frühlingsstraße sei lediglich die Anschrift der Jüdischen Gemeinde Berlin auf einer asservierten Adressliste verzeichnet, ohne dass entsprechende Straftaten dem NSU zugeordnet werden könnten. Dies ändert allerdings nichts an der Erforderlichkeit der beantragten Beweiserhebung.

Tatsächlich ist die Synagoge in der Rykestraße sowohl durch die Polizei Berlin, als auch durch einen eigenen Sicherheitsdienst der Jüdischen Gemeinde Berlin nach außen sichtbar gut geschützt. Auch die geografische Lage und Architektur des Gebäudes sowie die beiderseits vom Haupteingang der Synagoge deutlich sichtbar angebrachten Überwachungskameras ließen Anschläge auf das Gotteshaus bzw. den benachbarten Friedhof äußerst riskant erscheinen. Aus den bekannten Aufzeichnungen zu ausgespähten potentiellen Angriffszielen des NSU ist ersichtlich, dass durch die Täter eine sorgfältige Risikoabwägung durchgeführt wurde. Letztlich dürfte es der Feigheit von Zschäpe, Mundlos und Böhnhardt geschuldet sein, dass sich deren Mord- oder Sprengstoffanschläge nur gegen wehrlose Menschen richteten. Die Synagoge Rykestraße dürfte dank der oben bezeichneten Umstände und Sicherheitsmaßnahmen als Anschlagsziel ausgeschieden sein. Die Beweiserhebung wird ergeben, dass die Vorgehensweise des NSU der Angeklagten Zschäpe nicht nur bekannt war, sondern deren Aktionen von Anfang an auch unter ihrer aktiven Mitwirkung erfolgten und von dieser mitgetragen wurden.

RA Stahl: „Wenn wir den Antrag schriftlich haben, möchten wir eine Stellungnahme uns vorbehalten.“ NK-Vertreter RA Hoffmann: „Ich will meinen Antrag, den ich nicht stellen durfte, natürlich nach wie vor stellen.“ [Es geht um den Beweisantrag zu einem Brief Zschäpes an .] Götzl sagt, es gehe ihm noch um den Beweisantrag von RA Reinecke zu einem Benzinkanister [308. Verhandlungstag]. Götzl sagt, nach der im Antrag angegebenen Internetquelle ergebe sich bzgl. des Verbrauchs des Suzuki- Außenbordmotors, dass 10 Liter für 6,5 [phon.] Stunden reichen. Götzl: „Das nur als Mitteilung.“ Es folgt eine Pause bis 11:17 Uhr.

Dann verkündet Götzl den Beschluss, dass die Anträge, die Frage der Rechtsförmigkeit des Prozesses, wie die Kopie des Briefes der Angeklagten Zschäpe an Robin Schmiemann zur Verfahrensakte gelangte, vorab zu bescheiden, abgelehnt werden. Zur Begründung führt er aus, dass die Anträge auf Vorabentscheidung nach Ausübung des Ermessens hätten abgelehnt werden können. Der begehrte „Zwischenbescheid“ sei in der StPO nicht als Anspruch eines Verfahrensbeteiligten ggü. dem Gericht vorgesehen, sei aber gleichwohl nicht unzulässig. Ein Zwischenbescheid sei aber nicht sachgerecht, weil sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zuleitung der Briefkopie zur Akte nicht von Fragen, die den Inhalt des Briefes betreffen, trennen lassen. Nach dem Vortrag der Antragsteller berühre der Inhalt des Briefes den Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung der Angeklagten. Dieser Qualifizierung des Briefinhalts komme bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zuleitung der Briefkopie zur Akte ebenfalls Bedeutung zu. Der Persönlichkeitsschutz der Angeklagten erfordere den beantragten Zwischenbescheid ebenfalls nicht, denn sollte der Senat einen Beschlagnahmebeschluss erlassen, ergehe dieser außerhalb der Hauptverhandlung. Somit könnten die Antragsteller auch außerhalb der Hauptverhandlung schriftlich zur Akte vortragen, so dass das Eingehen auf den Inhalt des Briefes weder in öffentlicher noch in nichtöffentlicher Hauptverhandlung erfolgen müsste. Ansonsten seien keine Gründe für einen Zwischenbescheid ersichtlich.

Götzl verkündet dann einen weiteren Beschluss. Es geht um die Anträge der Verteidigung Wohlleben zu einer TKÜ im Rahmen des „„-Verfahrens gegen Jan Werner und Ralf Marschner etc. [298. Verhandlungstag]. Götzl nennt zunächst noch einmal vollständig die Anträge und Beweistatsachen und sagt, dass den Anträgen nicht nachgekommen wird. Dann fasst er zu den einzelnen Beweisanträgen zusammen, wie diese vom Senat ausgelegt worden seien [z.B.: zusätzlich als Verlesungsanträge] und aus welchen strafprozessualen Gründen sie abgelehnt worden seien [z.B.: weil die Amtsaufklärungspflicht nicht zur Beweiserhebung dränge]. Zur konkreten Begründung führt Götzl zunächst zu den Anträgen zu den TKÜ-Akten aus dem „Landser“-Verfahren aus, dass es sich trotz ihrer Formulierung als Beweisanträge um Beweisermittlungsanträge handele. Mit der beantragen Beiziehung der Aktenbestandteile aus dem so genannten „Landser“-Verfahren seien nach der mündlichen Klarstellung der Antragsteller in der Hauptverhandlung ausschließlich die TKÜ-Protokolle aus diesem Verfahren bzgl. Werner und Marschner gemeint. Die beantragte Beiziehung dieser Protokolle und die Gewährung von Akteneinsicht in diese Protokolle, was allein beantragt worden sei, würde der Interessenlage der Antragsteller jedoch nicht entsprechen, so Götzl. Mit einer bloßen Beiziehung und Akteneinsicht werde keiner der von den Antragstellern unter Beweis gestellten Umstände ins Verfahren eingeführt.

Der Senat habe daher die Anträge so ausgelegt, dass eine Beiziehung der TKÜ-Akten sowie Akteneinsicht und die Verlesung der beigezogenen Akten zum Beweis der angeführten Tatsachen beantragt werden. Es handele sich dabei aber nicht um Urkunden, so Götzl, sondern lediglich um „Urkundensammlungen“. Durch die Urkundensammlung werde nichts bewiesen, sie diene nur dazu, Ermittlungen darüber zu ermöglichen, welches die interessierenden Urkunden sind, deren Verlesung oder Inaugenscheinnahme der Antragsteller beantragen will. Daher handele es sich um Beweisermittlungsanträge, weil es sich nicht um den Ausnahmefall handele, dass der gesamte Inhalt der Urkundensammlung eine Tatsache beweist. Dann macht Götzl die üblichen Ausführungen zu Beweisermittlungsanträgen. Anschließend sagt er, dass die Aufklärungspflicht nicht dazu dränge, die beantragten Aktenteile beizuziehen, Akteneinsicht darin zu gewähren und sie durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Götzl gibt noch einmal die wesentliche Argumentation der Antragsteller wieder, dann sagt er, die hier unter Beweis gestellten Umstände seien für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung. Götzl macht dann die üblichen Ausführungen zur „prognostischen Prüfung“ etc. Danach führt er aus:


Eine erkennbare Relevanz für eine mögliche Schuld und/oder Straffrage käme diesen Umständen aber, so Götzl, nur dann zu, wenn ein Zusammenhang mit der in diesem Verfahren kriminaltechnisch als Tatwaffe identifizierten 83, Seriennummer 034678, hergestellt werden könnte. Dieser Zusammenhang sei allerdings nicht gegeben. Götzl führt aus:

a. Ausgangspunkt der Prüfung ist der Umstand, dass im Wohnmobil in Eisenach sowie in der Wohnung in der Frühlingsstraße 26 in Zwickau nach dem 4.11.2011 eine Vielzahl von Schusswaffen entdeckt wurde. Allein in der Frühlingsstraße wurden insgesamt zwölf Schusswaffen einschließlich der oben näher bezeichneten Ceska 83 aufgefunden. Im Wohnmobil wurden weitere acht Schusswaffen sichergestellt.
b. Die Angeklagten Schultze und Wohlleben schildern lediglich ein und dieselbe Lieferung hinsichtlich einer einzigen Schusswaffe. Somit ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die untergetauchten Personen noch über mindestens eine weitere Waffenbezugsquelle verfügten.
c. Die unter Beweis gestellten Umstände belegen – kurz zusammengefasst – lediglich die allgemeinen Bemühungen von Jan Werner und Ralf Marschner, die Kontakt zu Mundlos und Böhnhardt hatten, in deren Auftrag eine Schusswaffe zu beschaffen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Bemühungen tatsächlich zur Lieferung einer Schusswaffe an die Besteller führten, sind jedoch nicht
vorhanden. i. Die Angeklagte Zschäpe hat sich zwar über ihren Verteidiger u.a. dahin eingelassen, sie habe von Uwe Böhnhardt erfahren, dass eine weitere Pistole über Jan Werner geliefert worden sei; sie meine, sie könne sich erinnern, dass in diesem Zusammenhang auch von einem Schalldämpfer die Rede gewesen sei. Beschwören könne sie das aber nicht. Diese Angaben der Angeklagten sind zu vage und zu unsicher, um den Schluss zu rechtfertigen, dass eine Lieferung einer Pistole durch Jan Werner überhaupt erfolgt ist. Sofern man eine Waffenlieferung unterstellt, existieren dann jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass es sich um die hier relevante Ceska 83 gehandelt hat.


d. Es sind zudem keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die unterstellten Bemühungen der Zeugen An. und Marschner einen Bezug zu der hier relevanten Waffe Ceska 83 hätten. i. Hinweise auf Kontakte der Zeugen An. und Marschner zu Personen, die nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Ceska 83 in Verbindung gebracht werden können, sind weder aufgrund der Hauptverhandlung noch aufgrund des Inhalts der Verfahrensakten ersichtlich. ii. Die Antragsteller tragen hierzu nicht vor, sondern stellen nur Umstände unter Beweis, die zusammen mit nicht unter Beweis gestellten Umständen Grundlage für den allgemeinen Schluss sein können, es sei durch die Zeugen An. und/oder Marschner zu einer Schusswaffenlieferung an Mundlos und Böhnhardt gekommen. Ein tatsachengestützter Bezug zur relevanten Ceska 83 wird jedoch konkreter nicht hergestellt. iii. Die Antragsteller behaupten, der Nachweis der unter Beweis gestellten Tatsachen würde dazu führen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die „Tatwaffe Ceska 83 über die gesondert verfolgten Jan Werner und Ralf Marschner an Uwe Mundlos und
Uwe Böhnhardt gelangte“. Mangels des oben dargelegten Bezugs der Beweistatsachen zur relevanten Ceska 83 zieht der Senat diesen Schluss gerade nicht.

e. Der zusätzlich im Zusammenhang mit Ralf Marschner als erwiesen unterstellte Umstand, dass Uwe Mundlos bei diesem unter der Aliaspersonalie Max Florian Burkhardt gearbeitet hat, belegt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen nur den bereits als erwiesen unterstellten Kontakt. Weitergehende Schlüsse im Hinblick auf eine Waffenlieferung an sich bzw. konkret die Lieferung der relevanten Ceska 83 lassen sich aus diesem Umstand nicht ziehen.

Dann geht es um die Anträge zur Ladung der Zeugen An., hilfsweise von dessen Vernehmungsbeamten, sowie des Zeugen Marschner. Götzl macht allgemeine Ausführungen zur Ladung von Zeugen im Ausland, zur Aufklärungspflicht. U.a. sagt er, dass allgemein im Rahmen der Amtsaufklärungspflicht gelte, dass bei einem durch die bisherige Beweisaufnahme gesicherten Beweisergebnis auf breiter Beweisgrundlage eher von der Vernehmung des Auslandszeugen abgesehen werden könne, insbesondere wenn er nur zu Beweisthemen benannt sei, die lediglich indiziell relevant seien oder die Sachaufklärung sonst nur am Rande betreffen würden. Dann sagt er konkret zu den Anträgen der Verteidigung Wohlleben, dass die Aufklärungspflicht nicht dazu dränge, die in der Schweiz zu ladenden Zeugen zu den im Antrag der Verteidigung unter Beweis gestellten Tatsachen zu vernehmen. Die Beweistatsachen seien ausnahmslos für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung. Sie seien identisch mit den in den Anträgen zu den TKÜ-Protokollen unter Beweis gestellten Tatsachen. Daher nehme der Senat auf die Begründung der Ablehnung der Anträge zu den TKÜ-Protokollen. Mangels tatsächlicher Bedeutung der Beweistatsachen könne, so Götzl, ein Einfluss der Aussage der Zeugen auf die Überzeugungsbildung des Senats auch dann sicher ausgeschlossen werden, wenn die Zeugen die in ihr Wissen gestellten Behauptungen in der Hauptverhandlung bestätigen würden.

Dann geht es um den Antrag auf Ladung des Zeugen An. in Zusammenhang mit einem „Pfingstfußballturnier“. Zunächst nimmt Götzl hier wieder Bezug auf seine Ausführungen zur Ladung von Auslandszeugen. Dann sagt er, dass die Aufklärungspflicht nicht dazu dränge, den in der Schweiz zu ladenden Zeugen zu unter Beweis gestellten Tatsachen bzgl. eines „Pfingstfußballturniers“ zu vernehmen. Die Beweistatsachen seinen ausnahmslos für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung. Götzl verweist auf seine schon gemachten Ausführungen zur prognostischen Prüfung etc. Dann sagt er, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen, ihre Erweislichkeit unterstellt, kurz zusammengefasst Folgendes belegen würden:
Dass der Zeuge Mundlos und Böhnhardt zusammen mit einer dicken Person im Jahr 1998 bei einem Pfingstfußballturnier in Greiz gesehen hat. Der Zeuge hat sich dann mit der dicken Person über Waffen und Munition unterhalten und die dicke Person hat den Zeugen gefragt, ob er ihm etwas besorgen könne. Der Zeuge hat zu diesem Zeitpunkt Kontakt zu einem Waffengeschäft in Laufen gehabt. Weiter werden Umstände im Zusammenhang mit einem Waffenkauf des Zeugen belegt, die zu einer Beschlagnahme der erworbenen Gegenstände im Jahr 2002 führten.

Diese unter Beweis gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung, so Götzl. Götzl verweist auf die schon gemachten Ausführungen dazu, dass den unter Beweis gestellten Umständen nur dann eine Relevanz für eine mögliche Schuld- und/oder Straffrage zukäme, wenn ein Zusammenhang mit der in diesem Verfahren kriminaltechnisch als Tatwaffe identifizierten Ceska 83, Seriennummer 034678, hergestellt werden könnte, was in diesem Zusammenhang allerdings nicht gegeben sei. Die dort gemachten Ausführungen würden, so Götzl, soweit nicht dort ausschließlich Jan Werner betroffen sei, entsprechend für die hier unter Beweis gestellten Umstände gelten. Weiter führt Götzl aus:

Die Antragsteller ziehen den Schluss, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tatwaffe Ceska 83 über die gesondert verfolgten Jan Werner und Ralf Marschner an Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt gelangte. Zusätzlich zu den oben angeführten Umständen zur tatsächlichen Bedeutungslosigkeit dieser Umstände ist im Hinblick auf den Zeugen An. noch Folgendes in die Prüfung der Amtsaufklärungspflicht einzustellen. Der Zeuge An. hat nach Aktenlage die Frage von Ralf Marschner, ob er ihm „etwas“ – also wohl Waffen – besorgen könne, verneint. Es sind also auch aufgrund dieser Äußerung keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass über die Linie An.-Marschner überhaupt eine Schusswaffe an Mundlos und Böhnhardt geliefert worden ist. Anhaltspunkte für die Lieferung einer konkreten Schusswaffe – nämlich der hier relevanten Ceska 83 – sind somit ebenfalls nicht vorhanden.

Zu den Anträgen, zum Beweis der Tatsache, dass der Zeuge An. bei einer Vernehmung durch die Polizei Basel-Landschaft aufgrund einer Lichtbildvorlage bestätigt habe, dass es sich bei dem dicken Mann um Ralf Marschner gehandelt habe, An. bzw. hilfsweise dessen Vernehmungsbeamten zu vernehmen, verweist Götzl zunächst wieder auf die Ausführungen zur Ladung von Auslandszeugen. Dann sagt er, die Aufklärungspflicht dränge nicht dazu, die in der Schweiz zu ladenden Zeugen An., hilfsweise dessen Vernehmungsbeamten, dazu zu vernehmen. Die Beweistatsache sei für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung. Götzl verweist auf die bereits gemachten allgemeinen Ausführungen zur prognostischen Prüfung, dann führt er aus:
Die unter Beweis gestellte Tatsache belegt, ihre Erweislichkeit unterstellt, dass der Zeuge An. auf Grund einer Lichtbildvorlage bei der Vernehmung durch die Polizei Basel-Landschaft bestätigt hat, dass es sich bei dem „dicken“ Mann um den Zeugen Marschner gehandelt hat. Diese Tatsache ist jedoch für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung: i. Wie bereits dargelegt sind die Umstände, Wahrnehmungen und Äußerungen im Zusammenhang mit dem Pfingstfußballturnier im Jahr 1998 in Greiz zwischen dem Zeugen Andrea und einer dort anwesenden „dicken“ Person tatsächlich ohne Bedeutung für die Entscheidung. ii. Daher ist es auch ohne Bedeutung für die Entscheidung, wen der Zeuge An. bei seiner Vernehmung durch die Polizei Basel-Landschaft am 20.12.2011 aufgrund einer Lichtbildvorlage als den „dicken“ Mann identifiziert hat.

Zu den Anträgen bzgl. der V-Mann-Akten des BfV sagt Götzl, es handele sich dabei um Beweisermittlungsanträge. Weil mit der Beiziehung dieser Akte und der Gewährung von Akteneinsicht, die allein beantragt worden sein, die von den Antragstellern unter Beweis gestellte Tatsache nicht ins Verfahren eingeführt werde und damit auch nicht bewiesen werden könne, habe der Senat den Antrag so ausgelegt, dass auch Verlesung der Akte zum Beweis der angeführten Tatsache beantragt wurde. Wieder macht Götzl Ausführungen dazu, dass es sich bei der Akte nicht um Urkunden, sondern lediglich um eine Urkundensammlung handele, durch die nichts bewiesen werde etc. Demnach handele es sich insoweit um Beweisermittlungsanträge. Es folgen erneut die bekannten Ausführungen zu Beweisermittlungsanträgen. Dann führt Götzl zum konkreten Ablehnungsgrund aus, dass die Aufklärungspflicht nicht dazu dränge, die V-Mann-Akten des BfV bzgl. Marschner beizuziehen, Akteneinsicht zu gewähren und sie durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen, weil keine Anhaltspunkte für den behaupteten Inhalt der V-Mann-Akte vorhanden seien und auch das Beweisziel lediglich spekulativ sei:

a. Die Antragsteller führen in diesem Zusammenhang aus, die Akten des Bundesamtes würden ergeben, dass der Verfassungsschutz durch den V-Mann über den Aufenthaltsort der drei untergetauchten Uwe Mundlos, Uwe Böhnhardt und Beate Zschäpe informiert gewesen sei. Hieraus schließen die Antragsteller, dass deshalb eine Festnahme der Gesuchten bei Weitergabe dieser Informationen an die Ermittlungsbehörden möglich gewesen wäre. Rechtsfolge dieser gezielten Vereitelung der Festnahme durch die Nichtweitergabe der Information zum Aufenthaltsort an die Ermittlungsbehörden wäre im Falle einer Verurteilung des Angeklagten Wohlleben eine Strafmilderung.

b. Die Behauptung der Antragsteller, dass sich aus den V-Mann Akten „Marschner“ des BfV ergeben würde, dass der Dienst über den Aufenthaltsort der drei untergetauchten Personen informiert gewesen sei, ist lediglich eine Spekulation, die nicht auf Tatsachen gestützt ist. i. Der bloße Umstand, dass der Zeuge Marschner nach dem Vortrag der Antragsteller an Pfingsten 1998 Kontakt zu Mundlos und Böhnhardt hatte, führt nicht dazu, dass der Zeuge Marschner deshalb auch den Aufenthaltsort im Sinne einer Wohnadresse der drei untergetauchten Personen kannte, so dass dort eine Festnahme versucht werden könnte. Zudem folgt aus dem weiteren Vortrag der Antragsteller, dass dieser Kontakt zwischen dem Zeugen Marschner einerseits und andererseits den Verstorbenen Mundlos und Böhnhardt während eines Pfingstfußballturniers in Greiz bestanden hat. Auch dieser Umstand des zeitlich begrenzten Kontakts legt es nicht nahe, das Aufeinandertreffen bei diesem Turnier habe dazu geführt, dass der Zeuge Marschner die Wohnadresse der drei untergetauchten Personen erfahren hat.

ii. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Zeuge Marschner nach dem Vortrag der Antragsteller den Auftrag hatte, für Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos scharfe Schusswaffen zu besorgen. Für die Abwicklung eines derartigen „Auftragsverhältnisses“ ist erforderlich, dass ein Kontakt zwischen dem Zeugen Marschner und den Bestellern hergestellt werden kann. Die Kenntnis des Aufenthaltsorts der untergetauchten Personen ist dafür im Hinblick auf die mannigfachen Möglichkeiten der Kommunikation aber nicht erforderlich. iii. Zudem sind weiter keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Zeuge Marschner Informationen zum Aufenthalt der untergetauchten Personen, unterstellt er hätte über solche verfügt, auch an den Nachrichtendienst weitergegeben hat. iv. Anhaltspunkte dafür, dass in den V-Mann Akten „Marschner“ Erkenntnisse anderer Quellen oder sonstige Feststellungen des Bundesamtes zum Aufenthaltsort der gesuchten drei Personen abgelegt wurden, sind nicht vorhanden. Dies wird von den Antragstellern auch nicht behauptet.

v. Abschließend ist noch Folgendes für den spekulativen Fall anzuführen, dass ein Aufenthaltsort im Sinne einer Wohnadresse der gesuchten Personen dem BfV bekannt gewesen wäre. Selbst dann stünde das Gelingen einer Festnahmeaktion nicht zwingend fest. Dann fehlt es aber an der Kausalität staatlichen Handelns für danach möglicherweise begangene Straftaten: 1. Staatliche Mitverantwortung mindert nur dann die Schuld eines Angeklagten, wenn den staatlichen Entscheidungsträgern die Tatgenese vorgeworfen werden kann. Eine bloße kausale, nicht vorwerfbare Verursachung, ist nicht geeignet, sich auf den Schuldumfang auszuwirken. Fehlt
aber schon die bloße Kausalität des Behördenverhaltens für Straftaten, dann liegt strafmildernd zu berücksichtigendes Behördenverhalten keinesfalls vor.

2. Voraussetzung für die Annahme der Kausalität des Verhaltens der staatlichen Entscheidungsträger ist in der Konstellation, die die Antragsteller annehmen, dass eine an sich mögliche und erfolgreich durchführbare Festnahme der drei untergetauchten Personen aufgrund „Nichtweitergabe“ der Informationen zum Aufenthaltsort unterblieben ist. Dies kann aber hier nicht angenommen werden. Selbst für den spekulativen Fall, dass eine Wohnadresse der gesuchten Personen ermittelt hätte werden können, steht das Gelingen einer Festnahmeaktion nicht fest. Bspw. können Vorsichtsmaßnahmen der Gesuchten, wie das Schaffen eines Fluchtwegs oder das Auffallen polizeilicher Vorbereitungsmaßnahmen den Erfolg einer Festnahme vereiteln.

Zu den Anträgen 1. zum Beweis der Tatsache, dass sich aus der TKÜ des „Landser“-Verfahrens bzgl. Jan Werner und Ralf Marschner, aus den Akten des Strukturverfahrens der BAW gegen Unbekannt sowie aus den Verfahrensakten der BAW gegen Marschner und Werner ergebe, dass sowohl Werner als auch Marschner in den Jahren 1998 bis 2000 Kontakte über die -Szene in die Schweiz hatten, diese Akten beizuziehen, Akteneinsicht zu gewähren und sie zu verlesen; 2. zum Beweis der Tatsache, dass sich aus den Akten des Strukturverfahrens der BAW sowie aus den Verfahrensakten der BAW gegen Marschner und Werner eine Fülle von Zeugenaussagen ergäben, wonach der Verdacht bestehe, dass Uwe Mundlos in der Baufirma Marschners unter der Aliaspersonalie Max Florian Burkhardt gearbeitet haben soll, diese Akten beizuziehen, Akteneinsicht zu gewähren und die Akten zu verlesen, sagt Götzl wieder, es handele sich um Beweisermittlungsanträge, bei den Akten handele es sich um Urkundensammlungen etc. Die Aufklärungspflicht dränge nicht dazu, diesen Ermittlungsanträgen nachzugehen, so Götzl weiter. Die unter Beweis gestellten Tatsachen seien für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung. Götzl verweist jeweils auf vorherige Ausführungen. Abschließend führt er aus:
Der Senat hat sodann nochmals in einer zusammenfassenden Würdigung alle hier und in anderen Anträgen in diesem Zusammenhang unter Beweis gestellten Tatsachen gemeinsam als erwiesen angesehen und nochmals einer Prüfung unterzogen. Auch bei dieser Gesamtbetrachtung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die die Einordnung der unter Beweis gestellten Umstände als für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung in Frage stellen. Wohlleben-Verteidigerin RAin Schneiders: „Wir beantragen die Abschrift und die Unterbrechung für eine Stunde zur internen Beratung.“ Götzl: „Wir unterbrechen und setzen fort um 13:15 Uhr.“

Um 13:24 Uhr geht es weiter. Wohlleben-Verteidiger RATKÜ von Jan Werner, von den 22 Seiten seien „erstaunlicherweise“ nur zwei Seiten Verfahrensbestandteil geworden. Das sei ähnlich wie beim Verfahren gegen Unbekannt, in dem alles „eingeparkt“ werde, was die Verfahrensbeteiligten „nicht sehen dürfen“. Klemke sagt, er könne nur vermuten, dass es sich bei den übrigen 20 Seiten um ein ähnliches Phänomen handeln könne; vielleicht gebe es noch eine dritte Akte, wo die BAWBKA noch von der BAW abgeklärt wurde, wem denn diese Schweizer Nummern, die Werner kontaktiert hat, zuzuordnen sind, ob sie Schl., Zb., Ge. oder Mü. zuzuordnen sind. Da bin ich erschüttert, wenn ich feststellen muss, dass das völlig uninteressant ist für die Ermittlungsbehörden.“

Übersehen habe der Senat auch, dass Mü., Theile, Länger, auch Ge., allesamt keine Kontakte direkt zu den Mitgliedern des Trios gehabt hätten. Das gelte gerade für Werner und Marschner nicht, denn die hätten ja Kontakte zum Trio gehabt. Und es werde auch außer Acht gelassen vom Senat, dass es einen Anruf eines der beiden Uwes aus der Schweiz auf den Anrufbeantworter des Herrn Helbig gegeben habe, im August 1998, also zeitlich im Zeitraum zwischen dem „angeblichen Verkauf“ der Ceska an Ge. und dem „Auftauchen“ der Ceska als Mordwaffe im Mordfall Şimşek. In diesem Zeitraum habe sich einer aus dem Trio in der Schweiz befunden. Klemke: „Und da könnte man doch mal die Überlegung anstellen, ob denn einer der Uwes nicht selbst eine Waffe abgeholt hat, die von Werner oder Marschner bestellt worden ist. Als Aufklärungsmöglichkeit hätte man da diese Telefonliste nehmen können, was ja unterblieben ist, aus nicht nachvollziehbaren Gründen. Kennverhältnisse hatten wir erörtert. Wenn es sich um direkte Kontakte von Werner und Marschner [phon.] handelt, dann sollen die hier keine große Rolle spielen, aber ein Kennverhältnis von Ge., Mü., Theile und Länger untereinander soll dann ausschlaggebend sein. Auf Deutsch gesagt: Der Senat bemüht sich nicht mal, den Weg der Waffe ergebnisoffen aufzuklären, sondern macht sich ganz fest die Arbeitshypothese der Bundesanwaltschaft zu eigen. Wir haben die Besorgnis und dagegen wenden wir uns mit dieser Gegenvorstellung, dass sich hier die vorläufige Beweiswürdigung des Senats sich so gefestigt hat, dass es eine endgültige ist, dass der Senat sich hinsichtlich des Weges der Waffe festgelegt hat. Denn, mit Verlaub, der Beschluss liest sich wie eine Urteilsbegründung. Danke.“

Es folgt ein weiterer Beschluss. Götzl verkündet, dass die Anträge die Vernehmungsbeamten von Sven Kl. [301. Verhandlungstag] zu vernehmen [304. Verhandlungstag] abgelehnt sind, weil weil die unter Beweis gestellten Umstände für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung seien. Die unter Beweis gestellten Tatsachen, ihre Erweislichkeit unterstellt, belegten zusammengefasst, dass die benannten Zeugen den Zeugen Kl. am 20.06.2013 vernommen haben, und dass der Zeuge Kl. bei dieser Vernehmung die im Beweisantrag aufgeführten Äußerungen gemacht hat. Der Umstand, dass Kl. bei der Vernehmung die als erwiesen unterstellten Bekundungen gemacht habe, sei für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung. Kl. habe in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am zusammengefasst u.a. angegeben, er habe bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung schon angegeben, es könne gut sein, dass es da eine Schlägerei gegeben habe. Er habe aber keine Erinnerung daran gehabt und er habe eine Beteiligung „für sich nicht“ ausgeschlossen. Es seien aber dann nach der Vernehmung „Bilder wieder hochgekommen“. Es könne demnach gut sein, aber er habe keine Detailerinnerung. An eine Auseinandersetzung könne er sich „nicht wirklich“ erinnern, er könne weder „ja noch nein sagen“. Er sei sich nicht sicher. Alles sei so lange her und er habe zwischen dem damaligen Zeitpunkt und heute auch noch jahrelang Drogen konsumiert. Deshalb könne er auch nicht sagen: „Ja, es war so.“ Er könne aber genauso wenig angeben: „Nein, es war nicht so.“

Er würde auch heute noch sagen, dass man öfters von Schlägereien mit Linken gehört habe. Die rechte Szene, wie auch die linke Szene seien damals in Jena sehr gewaltbereit gewesen. Es sei eine aggressive Zeit gewesen, alle Extremisten seien aggressiv gewesen. Kl. sei in der Hauptverhandlung vorgehalten worden, dass ihm laut polizeilichem Protokoll vom 20.06.2013 in der polizeilichen Vernehmung vorgehalten worden sei, dass der Angeklagte Carsten Schultze u.a. angegeben habe, er sei in die ehemalige Wohnung der Beate Zschäpe eingestiegen und „Torte“, der Zeuge Kl. habe dabei Schmiere gestanden. Kl. habe in der Hauptverhandlung darauf geantwortet, das habe er schon angesprochen, er könne sich nicht erinnern, er könne es auch nicht ausschließen, er könne nicht „ja“ und nicht „nein“ sagen. Auf Vorhalt, dass er zweimal von der Polizei im Jahr 2013 vernommen worden sei, habe Kl. zunächst geäußert, er sei nur einmal vernommen worden. Auf die Nachfrage, ob er sich sicher sei, habe Kl. gemeint, er denke, er sei nur einmal von der Polizei vernommen worden. Auf Vorhalt, dass er laut Protokoll bei der polizeilichen Vernehmung angegeben habe, er habe sich nie an so einer Schlägerei beteiligt, habe Kl. angegeben, er glaube nicht, dass er das bei der Polizei gesagt habe. Er hätte dies nie ausgeschlossen.

Götzl führt dann aus: Den Umständen, dass der Zeuge Kl. am 20.06.2013 von den benannten Zeugen KK Fr. und KHK K. vernommen wurde und nach einer kurzen Schilderung der Angaben des Angeklagten Schultze über die angebliche Schlägerei an der Endhaltestelle in Jena-Winzerla sagte, er könne sich an einen derartigen Vorfall überhaupt nicht erinnern, man habe schon öfter von Schlägereien mit Linken gehört und er – der Zeuge Kl. – habe sich nie an so einer Schlägerei beteiligt, kommt aus folgenden Gründen keine tatsächliche Bedeutung zu:
a. Den Umständen, dass der Zeuge Kl. von den benannten Kriminalbeamten vernommen wurde, kommt ersichtlich keine tatsächliche Bedeutung zu. Die Antragsteller tragen dazu auch nicht vor. Gleiches gilt für das Vernehmungsdatum und dass dem Zeugen Kl. eine kurze Schilderung des Sachverhalts von den Vernehmungsbeamten vorgetragen wurde.

b. Auch den Angaben des Zeugen in der polizeilichen Vernehmung kommt keine tatsächliche Bedeutung zu: i. Der Zeuge gab in der Hauptverhandlung im Kern zusammengefasst an, er könne sich an den vom Angeklagten Schultze erwähnten Vorfall an der Endhaltestelle der Tram in Jena-Winzerla nicht erinnern. Auch ansonsten hatte er Erinnerungslücken. Nachdem der Zeuge in der Hauptverhandlung keine konkreten Wahrnehmungen zu dem hier interessierenden Vorfall schilderte, wird seine Aussage daher positiv nicht belegen können, dass sich der vom Angeklagten Schultze geschilderte Vorfall tatsächlich zugetragen hat. Aus diesem Grund ist es auch tatsächlich ohne Bedeutung, dass der Zeuge, was im Rahmen dieser Prüfung unterstellt wird , auch bei der polizeilichen Vernehmung angab, er könne sich an einen derartigen Vorfall nicht erinnern. ii. Der Zeuge bestätigte auch in der Hauptverhandlung sinngemäß, dass man öfters von Schlägereien zwischen Angehörigen der rechten und der linksextremistischen Szene gehört habe. Diese Äußerung ist damit in die Hauptverhandlung eingeführt. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Äußerung bestehen nicht. Daher ist es tatsächlich ohne Bedeutung, wenn er diese Äußerung, was im Rahmen dieser Prüfung unterstellt wird, auch bei der polizeilichen Vernehmung machte.

iii. Der als erwiesen unterstellte Umstand, dass der Zeuge Kl. bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 20.6.2013 angegeben hat, er habe sich nie an so einer Schlägerei beteiligt, belegt nicht negativ, dass die vom Angeklagten Schultze geschilderte Schlägerei nicht bzw. jedenfalls ohne Beteiligung des Zeugen Kl. stattgefunden hat. Da der Zeuge Kl. keine Erinnerung an „so eine Schlägerei“ hat, erklärt sich mangels abrufbarer Erinnerung auch seine Einlassung, er habe an so einer Schlägerei nie teilgenommen. Wenn er keine Erinnerung an den Vorfall hat, kann er auch keine Erinnerung an eine eigene Teilnahme haben. Deshalb ist es naheliegend, dass er bei seiner polizeilichen Vernehmung zu dem Schluss gelangte, er habe an so einer Schlägerei nie teilgenommen. Schneiders: „Wir beantragen ebenfalls eine Abschrift und eine Unterbrechung von 30 Minuten.“ Es folgt eine Pause bis 14:22 Uhr. Offenbar hat die Verteidigung Wohlleben aber zu dem verlesenen Beschluss keine Anmerkungen. Der Verhandlungstag endet um 14:24 Uhr.

Das Blog „NSU-Nebenklage„: „Nebenklägervertreter Yavuz Narin beantragte, einen Objektschützer der Berliner Polizei als Zeugen zu hören – der hatte angegeben, er habe im Mai 2000 Zschäpe, Mundlos und weitere Personen dabei beobachtet, wie sie die Synagoge in der Berliner Rykestraße ausspähten. Das würde eine Einbeziehung Zschäpes in die Ausspähung möglicher Tatziele bereits vor Beginn der rassistischen Mordserie belegen – entgegen ihrer Einlassung, in der sie behauptet, sie habe von den Taten erst hinterher erfahren. Das Gericht verlas dann mehrere längere Beschlüsse, mit denen es Beweisanträge ablehnte – diesmal handelte es sich um Anträge der Verteidigung Wohlleben. Die Verteidigung Wohlleben reagierte darauf mit einer Gegendarstellung. Verteidiger RA Klemke konstatierte einigermaßen ratlos: „Dieser Beschluss liest sich wie eine Urteilsbegründung“. Über den Antrag auf Verlesung des Briefes von Zschäpe an einen anderen inhaftierten Neonazi […] hat der Senat immer noch nicht entschieden, vielmehr ist der Antrag noch immer nicht zu Ende gestellt. Dafür kündigte der Vorsitzende an, dass geplant ist, neben dem Brief und Zschäpes Schreiben an das Gericht wegen der beantragten Entpflichtung ihrer Verteidiger auch noch weitere Schreiben zu verlesen, u.a. die Strafanzeige Zschäpes gegen die AltverteidigerInnen Heer, Stahl und Sturm aus dem Juli 2015.“
http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2016/10/06/06-10-2016/

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