Protokoll 324. Verhandlungstag – 23. November 2016

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An diesem Verhandlungstag sagt ein Beamter des LKA Berlin zur Zeugenvernehmung von Frank Gr. im Jahr 2000 aus. Es geht um eine mögliche Ausspähung der in Berlin durch den NSU. Danach stellt die Verteidigung Wohlleben einen weiteren Propagandaantrag zum Thema Rudolf Heß. Im Anschluss daran lehnt Richter Götzl einen Beweisantrag von Nebenklage-Vertreter_innen ab, die einen Gutachter hören wollten, u.a. um zu erfahren, ob Temme die Schussgeräusche beim Mord an Halit Yozgat hätte wahrnehmen müssen.

Zeuge:

  • Jens Se. (LKA Berlin, Vernehmung des Zeugen Frank Gr., Feststellung zu einer möglichen Ausspähung der Synagoge Rykestraße in Berlin durch den NSU)

Heute ist Fototermin. Der Verhandlungstag beginnt danach um 09:50 Uhr. Nach der Präsenzfeststellung sagt Götzl: „Für heute geladen ist der Zeuge KHK Se. Ist er erschienen? Ja.“ Der Zeuge Jens Se. betritt den Saal und setzt sich an den Zeugentisch. Nach Personalienfeststellung und Belehrung sagt Götzl: „Es geht uns um die Vernehmung eines Zeugen, nämlich des Zeugen Gr. am 08.05.2000. Mich würde einfach interessieren, was Sie zu dieser Vernehmung sagen können, zur Vernehmungssituation, zum Verhalten des Zeugen und natürlich geht es um den Inhalt der Vernehmung. Wobei ich Sie bitte, zunächst mal das, was Sie dazu in Erinnerung haben, im Zusammenhang zu berichten.“ Se.: „Ich muss ehrlich gestehen, ich hatte bis zum Tag meiner Ladung keinerlei Gedanken mehr an diese Geschichte, und Erinnerung. Und ich habe mich in der Folge eingelesen, um die Erinnerung wieder zu holen. Sind immerhin 16 Jahre fast. Ich kann nur wenig dazu sagen. Zur Situation: Ich kann mich schon an den Wachangestellten erinnern, auch ganz grob an die Vernehmungssituation erinnern. Und ich glaube mich daran zu erinnern, dass er sehr sicher war. Das kann ich sagen. Ihm war die Sache sehr wichtig und er war sich in den Personen sicher. Das müsste allerdings so aus der Vernehmung hervorgehen, denke ich.“

Götzl: „Können Sie etwas zu dem Inhalt seiner Angaben und zum Verlauf sagen?“ Se.: „Es war ja wohl so, dass der Herr Gr., hieß er glaube ich, eine Wahrnehmung hatte am Tag vorher an der Synagoge in der Rykestraße, die er mir geschildert hat im Einzelnen, warum es dazu kam, welche Aufgabe er da hatte usw., zu welcher Zeit er da war. Und im Ergebnis dessen wurden ihm Lichtbilder vorgelegt. Drei verschiedene Lichtbildvorlagen à sechs Fotos. Er erkannte zwei jetzt hier Beschuldigte wohl wieder.“ Götzl: „Was können Sie weiter noch zum Ablauf sagen und zum Inhalt?“ Se.: „Wie gesagt, ich wiederhole mich vielleicht, meiner Erinnerung nach war er sich sehr sicher und sehr schlüssig in seinen Schilderungen. Das wäre vielleicht das, was bei mir noch hängen geblieben ist. Ich kann auch zu den ganzen Dingen, wie dieses Ermittlungsersuchen vom LKA Thüringen nach Berlin kam, kann ich nichts zu sagen. Ich war mit der ganzen Geschichte nicht beschäftigt.“ Götzl fragt, welche zwei Beschuldigten Gr. erkannt habe. Se.: „Aus meiner Erinnerung Frau Zschäpe und Herr Böhnhardt, glaube ich.“

Götzl: „Sie hatten vorhin angegeben, er hätte zu seinen Aufgabenbereich Angaben gemacht und zu welcher Zeit er da war.“ Se.: „Er hatte an dem Tag Dienst. Sicher wird er auch gesagt haben, in welchem Zeitraum er Dienst hatte. Ich habe es nachgelesen, nur daher weiß ich es jetzt, dass er um 13 Uhr die Wahrnehmung hatte, Frau Zschäpe, dass er die Personen erkannt haben will. Die vier Personen plus Kinder sollen um 13:45 Uhr das Lokal bei der Synagoge verlassen haben. [phon.] Und es war wohl auch so, dass er später diese Personengruppe nochmal gesehen haben will, aber da kann ich mich nicht an die Uhrzeit erinnern.“ Götzl: „Wenn Sie sagen ‚Personengruppe‘, wen meinen Sie damit?“ Se.: „Aus meiner Erinnerung hatte er von vier Personen plus Kinder gesprochen. Erwachsene, zwei Frauen und zwei Männer. [phon.]“ Götzl sagt, seine Frage habe sich jetzt darauf bezogen, dass Se. davon gesprochen habe, dass Gr. die Gruppe später nochmal gesehen habe. Se.: „Richtig.“ Götzl: „Zu diesen Lichtbildvorlagen nochmal: Sie sprachen von drei. Können Sie zu den jeweiligen Lichtbildvorlagen etwas sagen, welche Personen gezeigt wurden?“ Se.: „Also im Einzelnen kann ich das nicht, aber es ist üblich, dass eine als mutmaßlicher Täter gesuchte Person oder Beschuldigter unter mehreren Fotos eingemengt wird. Bei uns sind das sechs Fotos und darunter findet sich die Person. Das erfolgt zufällig, man versucht schon Fotos zu sichten mit gewisser Ähnlichkeit.“ Götzl fragt, ob Se. etwas dazu sagen könne, welche Personen da gezeigt wurden. Se.: „Also ich weiß es nicht. Ich kann es ihnen nicht sagen. Da er nach meinem Wissen Herrn Böhnhardt und Frau Zschäpe wiedererkannt hat, waren die wohl dabei. Aber ob da noch eine dritte Person in der Vorlage war, das weiß ich nicht.“

Götzl sagt, er wolle Se. dann etwas vorhalten. Dafür geht der Zeuge nach vorn an den Richtertisch. Götzl hält Lichtbildvorlagen vor. Auf dem ersten sind sechs Fotos zu sehen, darunter ein Foto von Zschäpe. Se.: „Das sind die Lichtbilder, die 2000, am 8. Mai glaube ich, gezeigt wurden und da hat er zweifelsfrei die Nummer 3 [Zschäpe] erkannt.“ Es folgt eine Vorlage mit sechs Bildern, bei denen auf Nummer 5 Mundlos zu sehen ist. Se.: „Es handelt sich um die Vorlage in Kopie. Ich meine, er hat die Nummer 5 erkannt, bin aber nicht ganz sicher.“ Götzl: „Wer ist die Person?“ Se.: „Ich bin mir nicht ganz sicher.“ Es folgt die Vorlage mit Böhnhardt. Se.: „Auf alle Fälle eine Vorlage, die ich vorgelegt habe, aber ich kann im Einzelnen dazu nichts sagen.“ Se. nimmt wieder am Zeugentisch Platz.

Götzl: „Sie sagten, sie hätten sich, nachdem Sie die Ladung erhalten hatten, mit dem Protokoll auseinandergesetzt. Ist da eine Erinnerung zurückgekommen an Einzelheiten? Damit ich weiß, was Grundlage Ihrer Erinnerung ist.“ Se.: „Bis zu dem Zeitpunkt konnte ich mich, wie gesagt, an den Tag, den Sachverhalt, nicht erinnern. Da liegen so viele Jahre dazwischen, für mich gab es ganz andere Entwicklungen. [phon.] Erst nachdem ich mich mit Kollegen unterhalten habe und durch das Lesen der Vernehmung konnte ich das zurückholen, was ich geschildert habe.“ Götzl: „Wenn Sie sagen, Gespräche, welche Erinnerung hatten die Kollegen?“ Se.: „Gar keine. Die Gespräche haben mir geholfen. Die hatten mit dem Arbeitsgebiet damals nichts zu tun.“ Götzl: „Ich verstehe nur nicht, warum die Gespräche dann helfen. Ich würde gerne den Vorgang als solchen verstehen.“ Se.: „Manchmal hilft das einfach. Für mich ist das wichtig. Ich habe auch den Blog zu diesem Prozess gelesen, zu der Vernehmung des Herrn Gr.“ Götzl: „Was haben Sie da gelesen?“ Se.: „Dass das so, wie Herr Gr. das laut dem Blog geschildert hat, für mich nachvollziehbar war.“ Götzl: „Welcher Blog war das?“ Se.: „Das war ein Blog, jemand, der hier täglich veröffentlicht, was die Zeugen aussagen.“

Götzl: „Und inhaltlich?“ Se.: „Dass Gr. hier entsprechend zur Sache gehört wurde. Dass er Aussagen zu dem Tag machen konnte in der Rykestraße, wie sich das für ihn dargestellt hat an dem Tag, wie er die Gruppe wahrgenommen hat, warum er sie wahrgenommen hat, dass er sie nochmal gesehen hat, bis hin zu der abendlichen Geschichte, dass er den Fahndungsaufruf gesehen hat abends, und sich beim LKA Thüringen gemeldet hat.“ Götzl fragt, ob Se. in Erinnerung habe, ob Gr. die Personen beschrieben habe. Se.: „Kann ich Ihnen nicht sagen. Muss ich auf die Vernehmung verweisen. Ich gehe davon aus. Nein, ich gehe nicht nur davon aus. Er hat Frau Zschäpe beschrieben. Hintergrund war ja seiner Aussage nach, dass er sie überhaupt wahrgenommen hat, dass er sie attraktiv fand, optisch. Und das führte dazu, dass er sie wahrgenommen hat und sie auch beschrieben hat. Etwa Alter, Größe und ich glaube mich erinnern zu können, auch in Sachen Bekleidung, aber da will ich mich nicht zu sehr festlegen.“

Götzl: „Sie glauben sich erinnern zu können in Sachen Kleidung. Können Sie das präzisieren?“ Se.: „Ich weiß es nicht. Es mischen sich für mich die Dinge, die ich nachträglich gelesen habe, und die Erinnerung. Und ich weiß nicht, wo ich was hinpacken soll. Es wäre übertrieben zu sagen, ich kann mich genau erinnern. Das wäre nach der Zeit nicht realistisch.“ Götzl: „Sie hatten vorhin von einer Personengruppe und Kindern gesprochen. Welche Personen sind gemeint, wenn Sie ‚Gruppe‘ sagen?“ Se.: „Nach meiner Erinnerung vier erwachsene Personen, zwei männliche und zwei weibliche, und eine mir jetzt nicht bekannte Anzahl von Kindern. Ich meine, mehrere. Kann zum Geschlecht der Kinder nichts sagen.“ Götzl: „Können Sie sagen, ob zu den weiteren Personen Beschreibungen abgegeben wurden?“ Se.: „Ich weiß es nicht.“

Götzl: „Nachgefragt zur Örtlichkeit der Beobachtungen: Können Sie das noch näher präzisieren?“ Se.: „Ich kann lediglich dazu sagen, dass sich an dem Ort eine Synagoge befindet, und daneben befindet sich ein Café oder hat sich befunden. Ich kann nicht sagen, ob das heute noch der Fall ist. Nach der Beschreibung des Herrn Gr. direkt daneben. Und das hatte eine größere Anzahl von Außenplätzen. Aber ich bin dort an der Stelle nicht ortskundig.“ Götzl: „Können Sie sagen, ob er damals den Namen des Cafés genannt hat?“ Se.: „Er wird das getan haben. Er hat dort seinen Dienst versehen und kannte sich in der Gegend aus. Von daher wird er das gewusst haben. Ich habe sehr wahrscheinlich danach gefragt und es notiert. Aber mir ist der Name des Cafés nicht bekannt.“ Götzl: „Hat Herr Gr. etwas zum Hintergrund gesagt, weswegen es zu der Vernehmung kam, wieso er zur Vernehmung kam?“ Se.: „Zum einen vor dem Hintergrund, dass er abends im Fernsehen diesen Fahndungsaufruf gesehen hat, sich sehr sicher war, dass die dort gesuchten Personen von ihm erkannt wurden in der Rykestraße, zwei zumindest. Und dass es ihm sehr wichtig war, das entsprechend mitzuteilen. Nach meiner Kenntnis hat er das gleich am Abend des 7. Mai in Thüringen getan, telefonisch. Dieser Eindruck, dass es ihm wichtig ist, er trat sehr sicher auf. [phon.]“

Götzl: „Können Sie das noch an Anzeichen festmachen?“ Se.: „Im Vergleich zu Personen, die zur Vernehmung kommen, Zeugen, die in ihrer Erinnerung dann doch sehr unsicher sind oder auf Nachfragen, wie wir sagen, anfangen zu kippen oder was dazu dichten. Wo man sagt: Eine Geschichte, die man sich zurechtgelegt hat; Sie wissen: Zehn verschiedene Zeugen nehmen den Sachverhalt unterschiedlich wahr. [phon.] Meine Wahrnehmung war, dass er sich sehr sicher war, dass das, was er gesehen hat auch die Personen sind, die in der Fahndung standen. Und er erschien ja dann am nächsten Tag auch gleich zur Vernehmung. Gerade bei Lichtbildvorlagen macht sich das bei Zeugen sehr schnell bemerkbar, dass, wenn dann doch mehrere Fotos in der Reihe liegen, die Zeugen unsicher werden, weil vielleicht Zeit vergangen ist oder sie nur einen Bruchteil von Sekunden eine Wahrnehmung hatten. Aber hier war das anders, zumal er ja auch eine recht ruhige Zeit [phon.] hatte. Die Dienstzeit war ja augenscheinlich dazu geeignet, dass er länger an einem Ort verweilen konnte und Personen beobachten konnte.“ Götzl: „Was war seine Aufgabe, die er damals vor Ort hatte?“ Se.: „Ich weiß lediglich, dass er zum Schutz dieser Synagoge als Wachmann eingesetzt war. Wie im Einzelnen die Aufgaben sich dann darstellen, das weiß ich nicht.“

Götzl macht dann Vorhalte aus dem Vernehmungsprotokoll von Gr., verbunden mit der Frage, ob sich Se. noch an die Angaben erinnere. Götzl macht Vorhalte zum Streifendienst von Gr., zur Uhrzeit und zum Restaurant „Wasserturm“. Se. sagt jeweils, er erinnere sich nicht. Vorhalt aus dem Vernehmungsprotokoll von Gr.: Ich schätze, dass dieses Restaurant draußen ca. 50 bis 60 Sitzplätze bietet. In der Zeit zwischen 13 und 14 Uhr waren fast alle Plätze besetzt. Innerhalb dieser Stunde bin ich öfters, ich denke mehrere Dutzend Male, an diesem Restaurant vorbeigelaufen. Se.: „Ja.“ Götzl: „Was bedeutet das?“ Se.: „So steht es da, so muss es gewesen sein. Es ist für mich sehr fragmenthaft.“ Götzl: „Was bedeutet das, wenn Sie sagen, 'sehr fragmentarisch‘?“ Se.: „Ich kann mich wirklich an die einzelnen Punkte nicht so genau erinnern.“ Vorhalt: Dabei schaue ich mir auch die Personen an, welche dort sitzen. Kurz nach 13 Uhr fiel mir rechterseits der Eingangstür vor dem Restaurant eine Frau auf, welche für meinen Geschmack sehr gut aussah und im Stile der 60er Jahre gekleidet war. Dementsprechend habe ich die Frau auch angeschaut, worauf diese das mit einem giftigen Blick erwiderte. Se.: „Ja, daran konnte ich mich erinnern, zumindest die Wahrnehmung der Frau, die Kleidung im Stil der 60er und der giftige Blick. Das war bei mir durchaus hängen geblieben, dass er das erwähnt hat.“

Vorhalt: Zu dieser Zeit nahm ich auch die beiden männlichen Begleiter dieser Frau und eine weitere weibliche Person wahr. Alle vier saßen an einem Tisch. Se. gibt an, dazu keine Erinnerung zu haben. Götzl: „Haben Sie eine Erinnerung, ob der Zeuge Angaben dazu gemacht hat, was die Personen gemacht haben?“ Se.: „Nein.“ Vorhalt: Die Personen waren während meiner Wahrnehmung mit einem Stadtplan oder einer Landkarte beschäftigt. Se. nickt und sagt: „Ja. Ich weiß es nicht mehr.“ Vorhalt: Des weiteren konnte ich noch zwei Kinder, das eine ca. zwei Jahre und das andere ca. drei oder vier Jahre alt wahrnehmen. Diese spielten in der Nähe des Tisches. Se.: „Ja. Ich habe es dann in der Folge nachgelesen, aber die Erinnerung dahin zurück, als er mir das gesagt hat, kann ich nicht.“ Vorhalt: Gegen 13:45 Uhr hat die komplette Personengruppe das Restaurant verlassen und ist in Richtung Wörther Straße davongegangen. Götzl: „Zur Uhrzeit hatten Sie sich ja schon geäußert, zur Gehrichtung?“ Se.: „Zu den genauen Zeiten, dazu kann ich nichts mehr sagen, die sind protokolliert. Erinnerlich ist mir, dass es noch zu einer weiteren Beobachtung der Personengruppe kam.“ Götzl hält dann die Beschreibungen der verschiedenen Personen aus dem Vernehmungsprotokoll vor. Se. gibt jeweils an, keine eigenen Erinnerungen dazu zu haben, er müsse da aufs Protokoll verweisen.

Vorhalt: Die Personengruppe ist mir nur aufgrund der von mir beschriebenen ersten Person aufgrund ihrer Bekleidung aufgefallen. Ansonsten hatten die Personen nichts Besonderes an sich. Se.: „Ja, da gab es von mir schon eine leichte Erinnerung, dass das der Grund vielleicht nicht ist, aber einen Eckpunkt darstellt.“ Götzl fragt, ob sich Se. noch an nähere Angaben zur Örtlichkeit erinnere, wo Gr. die Gruppe nochmal gesehen haben will. Se.: „Nicht wirklich. Muss sich in der Nähe des ersten Ortes befinden, aber ich würde mich da nicht festlegen. Ich bin nicht ortskundig.“ Vorhalt: Kurz vor 16 Uhr stand ich mit dem Streifenwagen vor dem Abschnitt 77 in der Immanuelkirchstraße, dort war ein Kollege abzulösen. Se.: „Ah ja, die befindet sich im Nahbereich der Synagoge, die Immanuelkirchstraße. Zumindest ist festzustellen [phon.], dass die beiden Orte nah aneinander liegen.“ Vorhalt: Als ich im Auto saß und wartete, kamen die erste und die zweite von mir beschriebene Person aus Richtung Greifswalder Straße durch die Immanuelkirchstraße am Streifenwagen vorbei in Richtung Prenzlauer Allee gelaufen. Se.: „Kann ich nichts dazu sagen.“ Götzl: „Sie hatten von einer Personengruppe gesprochen, ist das das, was Sie in Erinnerung haben?“ Se.: „Das ist schon richtig. Ich kann mich erinnern, dass er beschrieben hat, die im Café gesehene Personengruppe nochmal gesehen zu haben, kann aber nichts zu der Bewegungsrichtung sagen, die ist mir nicht erinnerlich.“

Götzl: „Haben Sie etwas in Erinnerung, Herr Se., hinsichtlich des Wiedererkennens? Sind denn von Seiten des Herrn Gr. bei der Vernehmung Umstände angegeben worden?“ Se.: „Nein, da kann ich Ihnen nichts sagen. Ich glaube zu wissen, dass Herr Gr. sich bei den wiedererkannten Personen sehr sicher war. Aber die einzelnen Aspekte, nee, weiß ich nicht.“ Götzl: „Hat er denn nach Ihrer Erinnerung zu den Einzelheiten des Fahndungsaufrufs etwas gesagt?“ Se.: „Lediglich, dass er sich nach der Arbeit zu Hause befand, irgendwelchen Tätigkeiten nachging, sich zwischen den einzelnen Zimmer bewegte und eher zufällig diesen Fahndungsaufruf sehen konnte und dann wohl für sich feststellen konnte: die Personen kennste doch, die haste doch gesehen. So hat er sich das wohl gesagt. Und ich glaube, er hat dann über die Vermittlung, aber das habe ich glaube ich nachgelesen, das LKA angerufen.“ Götzl: „Um wie viele Personen ging es da?“ Se.: „Ich weiß es nicht, denke zwei, könnten natürlich auch drei gewesen sein. Ich weiß es nicht.“

Vorhalt: Als ich ins Wohnzimmer kam, wurden gerade Fahndungsfotos von drei Personen im Zusammenhang mit rechtsgerichteten Straftaten dargestellt. Darauf waren zwei männliche und eine weibliche Person zu erkennen. Se. gibt an, keine Erinnerung dazu zu haben. Vorhalt: Beim Hinschauen erkannte ich sofort die erste von mir beschriebene Person als die wieder, welche ich tagsüber vor diesem Restaurant bzw. später in der Immanuelkirchstraße gesehen habe. Se.: „Ja, so hat er es gesagt, so hat er es in seiner Aussage beschrieben.“ Vorhalt: Bei der zweiten von mir beschriebenen Person war ich aufgrund des von mir erkannten Kinnbartes und der etwas längeren Haare etwas irritiert, bin mir aber sicher, dass es sich hierbei um eine der männlichen Personen auf dem Fahndungsfoto handelt. Se.: „Da habe ich keine eigene Erinnerung.“

Vorhalt: Zu der Person auf dem dritten Fahndungsfoto kann ich nichts sagen. Se.: „Ja, wenn das da so steht, dann war das so. Ich weiß es nicht.“ Götzl hält vor, dass Gr. laut Protokoll zur Wahllichtbildvorlage 7908 gesagt habe, hier erkenne er die von ihm als zweite beschriebene Person unter Bild Nummer 5 wieder, anders als auf dem Bild trage diese Person jetzt einen dunkelblonden Kinnbart, die Haare seien etwas länger als auf dem Bild, wirkten aber immer noch wie ein Igelschnitt. Se.: „Tut mir leid, kann ich mich nicht erinnern.“ Götzl hält vor, dass Gr. laut Protokoll zur Wahllichtbildvorlage 7907 angegeben habe, hier erkenne er keine der von mir beschriebenen Personen wieder, und zur Wahllichtbildvorlage 7906 [phon.], hier erkenne er die von ihm als erste beschriebene Person unter Bild Nummer 3 wieder, diese Person wirke im Original etwas gepflegter als auf dem Bild der Wahllichtbildvorlage und trage glatte, lange, über die Schultern reichende Haare. Se. sagt, er habe dazu keine eigene Erinnerung.

Zschäpe-Verteidigerin RAin Sturm: „Sie hatten angegeben, dass Sie sich erinnern, dass sich der Zeuge sehr sicher gewesen sei in Bezug auf das Wiedererkennen. Haben Sie ihn dazu befragt, woran er das festmacht? „Se.: „Das kann ich Ihnen aus eigener Erinnerung nicht sagen. Weiß ich nicht.“ Sturm: „Der Vorsitzende hat Ihnen ja nunmehr fast das gesamte Protokoll vorgehalten. Darin findet sich nichts. Fragen Sie üblicherweise bei Lichtbildvorlagen danach?“ Se.: „Wenn ich das gefragt hätte, würde es im Protokoll stehen. Aber heute kann ich nichts mehr dazu sagen.“ Sturm: „Wissen Sie, ob das Foto, welches Sie in die Lichtbildvorlage untergemengt haben, so hatten Sie es ausgedrückt, wo das herkam?“ Se.: „Nein, das kann ich Ihnen nicht sagen.“ Sturm: „Wissen Sie, ob es dasselbe Foto war wie im Fahndungsaufruf?“ Se.: „Das weiß ich nicht.“ Sturm: „Der Zeuge hat ja selber hier ausgeführt, dass sie eben tatsächlich, die Person, gepflegter gewesen sei und schwarze, glatt gekämmte Haare gehabt habe. Auf dem Foto lockige Mähne; ein offenkundiger Widerspruch. [phon.] Erinnern Sie sich, ob Sie da etwas nachgefragt haben?“ Se. verneint, sich erinnern zu können.

Wohlleben-Verteidiger RA Klemke: „Ich möchte zurückkommen auf die Frage, die Sie nicht beantwortet haben, von Frau Sturm, ob Sie üblicherweise nachfragen, woran eine Person ein Wiedererkennen festmacht?“ Se.: „Grundsätzlich, wenn an der Aussage des Zeugen keine Zweifel bestehen, dann ist die Nachfrage nicht nötig, dann wird sie nicht gemacht. Herr Gr. hat die Person beschrieben, Herr Gr. hat die Wahllichtbildvorlage angeschaut und die Person wiedererkannt. Und der Zweifel, etwas vielleicht nachzufragen, bestand offensichtlich nicht.“ Klemke: „Ich hatte gefragt, ob Sie üblicherweise fragen, woran ein Zeuge eine Person wiederzuerkennen glaubt. Das heißt, habe ich Sie richtig verstanden, Sie fragen üblicherweise nicht nach?“ Se.: „Ja.“ Klemke: „Allgemein?“ Se.: „Ich spreche hier für den Fall.“ Klemke: „Mir geht es um allgemein.“ [phon.] Se.: „In dem Fall war es so, er konnte die Person so beschreiben wie im Protokoll und hat sie in der Wahllichtbildvorlage erkannt. Es gab nichts nachzufragen.“ Klemke: „Wir reden aneinander vorbei. Ich habe dreimal gefragt, ob Sie üblicherweise fragen, woran ein Zeuge ein Wiedererkennen festmacht. Das ist bis jetzt immer noch nicht beantwortet.“
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OStA Weingarten sagt, nachdem die Frage jetzt zum vierten oder fünften Mal gestellt worden sei, wolle er sie beanstanden, weil es unerheblich sei, wie der Zeuge üblicherweise verfährt, er habe zu der konkreten Vernehmung des Zeugen Gr. ja schon gesagt, wie er das konkret gemacht hat. Klemke sagt, das sei nicht unerheblich und das könne man gerne diskutieren, wenn der Zeuge rausgeschickt werden. Der Zeuge verlässt auf Bitte von Götzl den Saal.

Klemke sagt, es komme nicht darauf an, wie oft die Frage gestellt werde, sondern ob der Zeuge sie beantwortet. Der Zeuge wolle sie offensichtlich nicht beantworten: „Ich sehe nicht, warum die Frage nicht zulässig sein sollte, und hätte gerne einen Gerichtsbeschluss.“ Götzl erwidert, Grund der Beanstandung sei nicht gewesen, dass die Frage mehrfach gestellt wurde. Klemke sagt, natürlich gehöre die Frage zur Sache, es gehe um die Frage des allgemeinen Vorgehens des Kriminalbeamten, nicht um den konkreten Fall. Er sehe nicht, warum das nicht zur Sache gehören sollte, wenn es gerade um das Wiedererkennen gehe. Weingarten: „Die Lösung dieses Beanstandungfalles liegt in der Stellungnahme von Rechtsanwalt Klemke selbst, der zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es bei der Einvernahme dieses Zeugen um seine Erinnerung zur Wiedererkennungsleistung des Zeugen Gr. geht. Dafür ist relevant, wie der Zeuge das bei Herrn Gr. nachgefragt hat oder nicht. Wie der Zeuge bei einer nicht quantifizierbaren Anzahl anderer Wiedererkennungsvorgänge [phon.] vorgeht, ist nicht erheblich. Außerdem hat der Zeuge das dreimal beantwortet, möglicherweise nicht zur Befriedigung des Fragenden: Er macht es danach, ob die Wiedererkennung durch den Zeugen plausibel ist oder nicht. Das mag Herrn Klemke nicht befriedigen, aber auf die inhaltliche Befriedigung Herrn Klemkes kommt es nicht an.“

Klemke: „Der Zeuge hat nur gesagt, dass er in diesem Fall nicht nachgefragt hat. Gleichwohl kann natürlich nachgefragt werden, ob der Zeuge üblicherweise fragt, woran ein Wiedererkennen festgemacht wird.“ NK-Vertreter RA Narin: „Die Frage war beantwortet, weil der Zeuge ja zunächst auch gesagt hat, ganz allgemein, wenn es keinen Anlass zu zweifeln gibt, dann wird nicht nachgefragt. Habe ich so verstanden, dass es allgemein gilt.“ NK-Vertreter RA Langer sagt, die Frage von Klemke sei vielleicht allgemein zulässig, aber wenn das Konkrete schon beantwortet sei, komme es auf das Abstrakte nicht an. [phon.] Klemke sagt, dass die Antwort auf die Frage mögliche Schlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zulasse. Götzl unterbricht die Verhandlung für den Beschluss.

Um 11:17 Uhr geht es weiter. Götzl verkündet den Beschluss, dass die Frage zulässig ist, weil sie dazu dienen könne, die konkrete Vorgehensweise des Zeugen bei der Vernehmung des Zeugen Gr. zu ergründen. Der Zeuge kommt wieder in den Saal. Götzl sagt zu Klemke: „Würden Sie bitte auf die Frage nochmal zurückkommen?“ Klemke: „Ich hatte gefragt, ob Sie üblicherweise Zeugen befragen, woran Sie ein Wiedererkennen festmachen?“ Se.: „Ich kann Ihnen die Frage so eindeutig nicht beantworten. Habe es in dem Fall sicher nicht getan, sonst stände es im Protokoll. Ansonsten muss ich mich daran ausrichten, wie der Zeuge sich verhält. Üblicherweise machen wir das nicht. Wir machen es, wenn es notwendig ist.“ Klemke: „Was sind die Fälle, in denen Sie es üblicherweise für notwendig erachten?“ Se.: „Wenn der Zeuge vielleicht Unsicherheiten erkennen lässt in seiner Aussage, dann macht es natürlich Sinn, nachzuhaken.“ Klemke: „Unterscheiden Sie da zwischen der Aussage im Allgemeinen und der Aussage hinsichtlich Wiedererkennen oder mengen Sie alles zusammen?“ Se.: „Alles zusammen wird da eine Rolle spielen.“ Klemke: „Das heißt, wenn der Zeuge einen glaubhaften Geschehensablauf schildert, fragen Sie bei Wiedererkennung nicht nach?“ Se.: „Das ist so nicht zu verallgemeinern, muss ich am konkreten Sachverhalt festmachen.“ Klemke: „Die Sicherheit, die der Zeuge darstellt, ist ein Kriterium?“ Se.: „Seine Zeugenaussage ist ist für mich ein Kriterium.“ Klemke: „Die Sicherheit, die er zum Ausdruck bringt?“ Se.: „Und die Aussage an sich.“ [phon.]

Wohlleben-Verteidigerin RAin Schneiders: „Können Sie mir etwas dazu sage, wie sich der Zeuge bei der Lichtbildvorlage ausgedrückt hat, als er Personen wiedererkannt haben will?“ Se.: „Kann ich nicht. Nicht mehr in meiner Erinnerung.“ Schneiders: „Können Sie etwas dazu sagen, ob er die Personen wiedererkannt hat, die er zuvor in der Fernsehsendung gesehen hat oder die Personen, die er in dem Café gesehen hat?“ Se.: „Nicht in meiner Erinnerung, aber ich weiß es vom Ergebnis her. Er hat die Personen wiedererkannt, die er tags zuvor im Café gesehen hat.“ Schneiders: „Haben Sie da nachgefragt?“ Se.: „Weiß ich nicht. Kann ich nicht aus dem Kopf sagen.“ Schneiders: „Haben Sie diese Lichtbildvorlage bekommen oder zusammengestellt?“ Se.: „Weiß ich nicht. Ich gehe davon aus, dass mir die Lichtbildvorlage vorgelegt wurde, also von anderen zusammengestellt wurde.“ Schneiders: „Sie gehen davon aus?“ Se.: „Ich weiß es nicht. Beide Möglichkeiten gibt es. Ich weiß es nicht.“ Schneiders: „Sie wissen es nicht mehr. Danke.“ Der Zeuge wird um 11:23 Uhr entlassen.

RAin Sturm gibt eine Erklärung ab: „Der Zeuge hat vor allem eines deutlich gemacht: Die Probleme in Wiedererkennungsfällen, welche im Nachhinein nicht mehr zu lösen sind. Wir haben heute gehört, dass die damalige Überzeugung des Vernehmungsbeamten das Kriterium war. Er hat auf den Inhalt abgestellt.“ Man müsse aber in Rechnung stellen, so Sturm weiter, dass die Beschreibung mit dem Lichtbild nichts gemein habe, sondern Gr. nur in sehr souveräner Weise gesagt habe, dass es die Person gewesen sei, die er tags zuvor gesehen hat. Man habe aber auch die Aussage des Zeugen Gr., der gesagt habe, dass er ein bis zwei Wochen später vernommen worden sei. Das sei nichts, was in diesem Verfahren relevant sein könne.

Götzl: „Dann die Nachfrage an die Verfahrensbeteiligten: Es sind Erklärungen vorbehalten, sollen die abgegeben werden?“ Klemke: „Zum Zeugen W.: Der Zeuge hat ja nichts dazu gesagt, dass er in irgendeiner Weise tatsächlich körperlich attackiert worden ist, dass jemand ihn zu Boden gebracht hat, ins Gesicht getreten habe oder dergleichen, sondern dass er ziemlich unbehelligt zur Wohnung gelaufen ist und denn dem Herrn K. wieder entgegen gelaufen ist. Was hier angeblich passiert sein soll laut Carsten Schultze, was hier angeblich von Herrn Wohlleben dem Carsten Schultze berichtet worden sein soll, ‚auf dem Kopf rumgesprungen‘ [phon.], hat sich objektiv in keinster Weise bestätigen lassen. Insofern wirft das ein bezeichnendes Licht auf die Angaben Schultzes. Wir haben schon darauf hingewiesen, dass es teilweise Bruchstücke von Erinnerung und teilweise Spekulationen sind.“

NK-Vertreter RA Langer: „Ich möchte kurz erwidern: Also es ist nicht so, dass sich hier etwas mit Widersprüchen belegen lässt. Der Zeuge Schultze hat ja ausgesagt, dass er dort von Herrn Wohlleben eine Aussage bekommen hat an dem Tag, Da gibt es bis jetzt gar keine Widersprüche. Das ist allenfalls ungeklärt. Aber Herr Schultze hat ja insofern gar keine Belastung vorgenommen ohne besseres Wissen. [phon.] Er hat nur gesagt, Wohlleben sei zurückgekommen und hätte ihm das berichtet.“ Schneiders: „Ich wollte drauf hinweisen, dass es sich nicht um den Zeugen Schultze handelt, sondern um den Angeklagten.“ Klemke sagt, der Zeuge W. habe ausgesagt, er habe Wohlleben gekannt, habe ihn vorher in Winzerla gesehen, es seien vier oder fünf Kontrahenten gewesen oder Angreifer und er habe Wohlleben an Ort und Stelle nicht erkannt, nicht gesehen, nicht wahrgenommen. Das solle eigentlich schon ausreichen, um erhebliche Zweifel zu haben, so Klemke weiter.

Götzl fragt RA Grasel, ob die Fragen an Zschäpe nächste Woche beantwortet werden sollen. Grasel: „Ich hätte es für sinnvoll erachtet, dass wir die beantworten und zum schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Saß Stellung nehmen, dass wir das verbinden.“ Götzl: „Wann etwa?“ Grasel: „Rechnen Sie mal mit zwei Wochen ca., also nicht nächste Woche.“ Es folgt die Mittagspause.

Um 12:37 Uhr geht es weiter. Götzl fragt nach Anträgen. Wohlleben-Verteidiger RA Nahrath beantragt, [Neonazi, geschichtsrevionistischer Historiker, -Parteivorstand – nsu-watch], als SV zu laden zum Beweis, dass „Reichsminister Rudolf Heß“ am 10.05.1941 im Auftrag des „Reichskanzlers des Deutschen Reiches, “ in seiner Funktion als dessen Stellvertreter nach Großbritannien geflogen sei, um der britischen Regierung einen „von Adolf Hitler stammenden Friedensplan“ zu unterbreiten, der das Ziel gehabt habe, „den Krieg zwischen dem Deutschen Reich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland“ zu beenden. Nahrath verbreitet dann die in der Neonaziszene übliche Erzählung vom ‚Friedensflieger‘ Heß. Heß sei, so Nahrath, nach seiner Ankunft festgenommen worden, Verhandlungen seien durch die britische Regierung verweigert worden, Heß sei vor dem „Siegermachtstribunal in Nürnberg“ [gemeint ist der Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher – nsu-watch]angeklagt und verurteilt worden, habe „seine Freiheit“ bis zum Tod nicht wiedererlangt.

Zur Begründung des Antrags verweist die Verteidigung Wohlleben erneut, wie schon beim Antrag auf Ladung von [316. Verhandlungstag], auf Asservate, die bei der Durchsuchung bei Ralf Wohlleben beschlagnahmt wurden und Heß thematisieren [gemeint ist etwa ein Aufkleber mit dem in der Neonaziszene verbreiteten Spruch ‚Rudolf Heß – Es war Mord‘]. Der Senat erachte, so Nahrath, offensichtlich das Auffinden von Gegenständen „mit Bezug auf die Person Rudolf Heß“ bei Wohlleben als für die Schuld- und Straffrage erheblich. Nahrath behauptet u.a., dass Heß gerade wegen seiner „unter Beweis gestellten Friedensbemühungen“ Anerkennung in der „so genannten ‚rechten‘ Szene“ genieße. Nahrath geht dann auf den Werdegang von Rose ein und betont besonders einen Artikel über die Sowjetunion in einem Sammelband im linken Verlag „Elefanten Press“ von 1986. Bekannt geworden sei Rose u.a. durch die Dokumentation „Geheimakte Heß“, die sechsmal bei NTV ausgestrahlt worden sei [es handelt sich um einen Film, der die Geschichtsfälschung vom ‚Friedensflieger‘ Heß einem größeren Publikum zugänglich gemacht hat, weil Rose und sein Mitproduzent, der extrem rechte Publizist Michael Vogt, den Film bei NTV platzieren konnten – nsu-watch]

NK-Vertreter RA Scharmer: „Drei Worte dazu möchte ich schon verlieren: Das ist ein reiner Propagandaantrag und abzulehnen. Aber das zeigt nochmal, worum es der Verteidigung Wohlleben geht, wenn sie hier den NPD-Parteivorstand Olaf Rose hören wollen.“

Dann verkündet Götzl den Beschluss, dass alle Anträge der NK Yozgat zum Thema Lautstärke der Schüsse beim Mord an Halit Yozgat [310. Verhandlungstag] abgelehnt sind. Zur Begründung sagt Götzl, ein Beweisantrag setze eine bestimmte Behauptung einer Tatsache voraus, denn auf nur vage formulierte Beweisthemen könnten die Ablehnungsgründe des § 244, Abs. 3 bis 5 StPO nicht exakt und sinnvoll angewendet werden. Um Beweistatsachen handele es sich u.a. dann nicht, wenn letztlich Wertungen aus äußeren Umständen und Handlungen unter Beweis gestellt würden, die ihrerseits gerade wieder einer Beweiserhebung zugängliche Tatsachen seien. Götzl verliest dann, dass folgende von den Antragstellern ursprünglich unter Beweis gestellte Umstände diesen Anforderungen nicht genügten: dass die in dem Internetcafé abgegebenen Schüsse aufgrund ihrer Lautstärke und Charakteristik von Temme gehört worden sein müssen; dass die Druckwelle am Sitzplatz von Temme deutlich wahrnehmbar gewesen sein muss; dass der SV bekunden werde, dass auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein Mensch mit durchschnittlichem, altersentsprechendem Hörvermögen sowohl die Schüsse gehört als auch die Druckwelle gespürt haben muss.

Götzl: „Ob etwas gehört werden muss, deutlich wahrnehmbar gewesen sein muss und ob ein Mensch etwas gehört bzw. gespürt haben muss, sind letztlich Wertungen der Antragsteller, die keine Tatsachenbehauptung im Sinne des Beweisantragsrechts darstellen.“ Darauf habe bereits der GBA hingewiesen und eine derartige Auslegung der Anträge angeregt, so Götzl. Den Antragstellern sei damit diese Möglichkeit der Auslegung bekannt gewesen. Der Senat habe unter Berücksichtigung der Interessenlage der Antragsteller die Anträge so ausgelegt, dass unter Beweis gestellt ist: dass die durch die Schüsse entstandenen Geräusche von Temme aufgrund ihrer Lautstärke und Charakteristik gehört wurden; dass aufgrund der Abgabe der Schüsse eine so starke Druckwelle ausgelöst wurde, dass diese auch am Sitzplatz von Temme von diesem deutlich wahrgenommen wurde; dass auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein Mensch mit durchschnittlichem, altersentsprechendem Hörvermögen sowohl die Schüsse als auch die Druckwelle gehört bzw. gespürt hat. Die Beweisanträge auf Erholung eines SV-Gutachtens hätten jedoch abgelehnt werden können, so Götzl. Die Tatsachen, die bewiesen werden sollten, seien für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung. Götzl macht dann die üblichen Ausführungen zur Bedeutungslosigkeit unter Beweis gestellter Indiz- oder Hilfstatsachen und zur prognostischen Prüfung. Dann fasst Götzl die Beweistatsachen zusammen, die aus seiner Sicht durch ein SV-Gutachten bewiesen werden sollten und die hier als bewiesen unterstellt worden seien.

Danach fährt Götzl fort: Diese nach Auslegung der Anträge unter Beweis gestellten Umstände sind für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung:
a. Der Umstand, dass, wie unter Nummer 3 unter Beweis gestellt, die Bekundungen des Zeugen S., der Geräusche ähnlich wie das Zerplatzen eines Luftballons geschildert habe, plausibel seien und die Lärmintensität einer Schussabgabe mittels einer schallgedämpften Waffe realistisch beschreiben würden, sind für die Entscheidung tatsächlich ohne Bedeutung: Die Angaben des Zeugen Hamadi S., die von den Vernehmungsbeamten Ro., Ge. und W. in der Hauptverhandlung berichtet wurden, sind glaubhaft. Der Zeuge S. berichtete seine Wahrnehmungen sachlich und detailliert. Der Senat war sich bei seiner Bewertung bewusst, dass die Angaben mit besonderer Vorsicht zu würdigen waren, da sie lediglich durch Zeugen vom Hören-Sagen in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnten. Eine Bestätigung der Angaben des Zeugen in den unter Beweis gestellten Teilaspekten würde jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Beurteilung seiner Angaben haben. Diese werden auch ohne die sachverständige Bestätigung als glaubhaft angesehen. Eine darüber hinausgehende Bedeutung einer Bestätigung der Aussage des Zeugen durch einen SV und durch dessen Bewertung, die Bekundungen des Zeugen S., der Geräusche ähnlich wie das Zerplatzen eines Luftballons geschildert habe, seien plausibel und würden die Lärmintensität einer Schussabgabe mittels einer schallgedämpften Waffe realistisch beschreiben, ist weder erkennbar noch vorgetragen.

b. Den Umständen, dass, wie unter Nummer 4 unter Beweis gestellt, ein Schussgeräusch eine bestimmte in db(C) gemessene Lautstärke aufweist und dieses Geräusch nochmals durch das Auftreffen des Projektils auf den Körper verstärkt wird, kommt für sich genommen keine Bedeutung zu. Relevant ist in diesem Zusammenhang lediglich, ob der Zeuge Temme bei dem Schussgeschehen Wahrnehmungen gemacht hat. Dies wird aber weder durch die Dezibel-Zahl noch durch eine zusätzliche erfolgte Verstärkung der Lautstärke beim Auftreffen des Projektils auf den Körper belegt.

c. Dem Umstand, dass, wie unter Nummer 5 unter Beweis gestellt, auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein Mensch mit durchschnittlichem, altersentsprechendem Hörvermögen sowohl die Schüsse als auch die Druckwelle hört bzw. spürt, kommt für sich genommen keine Bedeutung zu. Relevant ist in diesem Zusammenhang lediglich, ob der Zeugen Temme bei dem Schussgeschehen Wahrnehmungen gemacht hat. Dies wird durch den Nachweis von Wahrnehmungen eines, zusammengefasst, „normalen“ Menschen in der konkreten Örtlichkeit nicht belegt.
d. Die Umstände, dass der Zeuge Temme, wie unter Nummer 1 und 2 unter Beweis gestellt, die Schüsse als Geräusch und Druckwelle wahrgenommen hat, haben tatsächlich ebenfalls keine Bedeutung:

1) Dass dieser Umstand, also die konkreten sinnlichen Wahrnehmungen des Zeugen keine direkten Auswirkungen auf eine mögliche Schuld- und/oder Rechtsfolgenfrage bei den Angeklagten hat, liegt auf der Hand.
2) Diese Umstände haben entgegen der Auffassung der Antragsteller auch keine Bedeutung bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Temme. Die Antragsteller benennen nämlich als Ziel ihres Antrags die „weitere Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen“. a) Der Zeuge Temme stellte bei seiner ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung am 1.10.2015 den Vorfall im Internetcafé des getöteten Yozgat dar. Dabei erwähnte er nicht, dass er ein Geräusch bzw. eine Druckwelle wahrgenommen hätte. Auf die ausdrückliche Frage, ob er ein Geräusch wahrgenommen habe, gab der Zeuge an, nach seiner Erinnerung habe er nichts gehört. Jedenfalls nichts, was ihm im Gedächtnis geblieben sei. Auf Vorhalt der Mitschrift eines mit ihm durchgeführten kognitiven Interviews gab der Zeuge in einer weiteren Vernehmung in der Hauptverhandlung zusammengefasst an, er habe wohl anlässlich dieser Interviewbefragung im Jahr 2009 die „Empfindung“ gehabt, während seines Aufenthaltes im Internetraum ein Geräusch gehört zu haben. Er sei sich nicht sicher, ob er das Geräusch tatsächlich gehört habe oder ob er dies denke, weil er durch die Medienberichterstattung gewusst habe, dass dort ein Geräusch gewesen sein müsse. Weiter führte der Zeuge Temme in der Hauptverhandlung aus, er habe jedenfalls aktuell keine Erinnerung an derartige Wahrnehmungen in dem Internetcafé. Zusammenfassend hat der Zeuge Temme in der Hauptverhandlung damit im Kern angegeben, er habe keine Erinnerung mehr, ob er sinnliche Wahrnehmungen aufgrund eines Schussgeschehens gemacht habe.

b) Die Umstände, dass der Zeuge Temme die auf dem Schussgeschehen basierenden Wahrnehmungen gemacht hat, aber gleichwohl in der Hauptverhandlung ausgeführt hat, er könne sich daran nicht mehr erinnern, führen nicht dazu, den Zeugen Temme als unglaubwürdig und dessen Angaben als unglaubhaft einzustufen: 1. Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 12.7.2016 bereits ausführlich damit auseinandergesetzt, dass und aus welchen Gründen er die Angaben des Zeugen Temme in der Hauptverhandlung für glaubhaft hält. Auf die dort gemachten Ausführungen wird in vollem Umfang verwiesen. 2. Die fehlende Erinnerung des Zeugen Temme an diese sinnlichen Wahrnehmungen, obwohl er sie, wie hier im Rahmen dieser Beweisantragsprüfung unterstellt wird, gemacht hat, führen nicht dazu, dass der Senat dem Zeugen Temme nicht glaubt: a. Eine fehlende Erinnerung an die Sinneswahrnehmungen aufgrund eines Schussgeschehens könnte dann Anlass zu Zweifeln an der Wahrhaftigkeit der Angaben des Zeugen Temme geben, wenn der seine Wahrnehmungen zutreffend als auf einem Schussgeschehen eingeordnet hätte. b. Dies kann bei der gegebenen Sachlage aber nicht festgestellt werden: i. Der Zeuge Temme saß nicht in dem Raum, in dem das Schussgeschehen stattfand, sondern in einem anderen Raum, der über einen relativ engen Durchgang zu erreichen war. An dem Computertisch des Zeugen Temme befand sich zudem eine hölzerne ca. 50 cm hohe Sichtschutzwand, die den Zeugen in Richtung Durchgang zum Telefonraum abschirmte.

ii. Andere am Tatort anwesende Zeugen, sofern sie überhaupt von Wahrnehmungen berichteten, die aufgrund des Schussgeschehens gemacht worden sein könnten, qualifizierten diese nicht als Schüsse. So gab der Zeuge E. glaubhaft an, er habe ein dumpfes Geräusch gehört und habe gedacht, der Inhaber des Internetcafés habe einen Computer zu Boden fallen lassen. Die Zeugin Ca. führte glaubhaft aus, sie denke, ein Geräusch wie „tactactac“ gehört zu haben. Schüsse habe sie aber nicht gehört. Der Zeuge A.-T. führte glaubhaft aus, er habe etwas gehört und habe gedacht, es sei ein Aktenordner runtergefallen. Der Zeuge S., dessen Angaben durch die Vernehmung der Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, gab glaubhaft an, er habe 2-3 Knallgeräusche gehört, wie wenn ein Luftballon platze oder etwas umfalle oder eine Tür zufalle. Der Zeuge Temme hat zwar als Sportschütze Vorkenntnisse und Vergleichsmöglichkeiten im Hinblick auf Wahrnehmungen nach einem Schussgeschehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge Temme derartige Erfahrungen auch im Hinblick auf ein Schussgeschehen mit einer gedämpften Waffe hatte, sind aber nicht ersichtlich. Sie werden von den Antragstellern auch nicht behauptet. iii. Vor diesem Hintergrund sieht es der Senat als plausibel an, dass der Zeuge Temme seine Wahrnehmungen als nicht auf einem Schussgeschehen basierend einordnete und sie somit auch nicht als außergewöhnlich einstufte. Dann ist es aber auch naheliegend, dass er sich auch schon nach kurzer Zeit nicht mehr an diese Wahrnehmungen erinnern konnte.

Götzl verkündet dann den Beschluss, dass den Anträgen zu „“ [313. Verhandlungstag] nicht nachgekommen wird bzw. sie abgelehnt sind. Die Antragsteller, so Götzl, hätten u.a. beantragt, das linguistische Gutachten des BfV von Juni 2012 zur Frage der Autorenschaft des Artikels „Pressefreiheit, das Recht zu lügen…?“ anzufordern und zu verlesen zum Beweis der Tatsache, dass nach dem Ergebnis des Gutachtens Uwe Mundlos mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Urheber des Artikels ist. Im Freibeweisverfahren habe sich der Senat überzeugt, dass es sich bei dem von den Antragstellern genannten „linguistischen Gutachten“ nicht um ein derartiges Gutachten, sondern lediglich um einen Auswertevermerk des BfV handele. Daher habe der Senat den Antrag nach dem Interesse der Antragsteller so ausgelegt, dass beantragt werde, ein solches Gutachten erstellen zu lassen. Bei den in dieser Weise ausgelegten Anträgen handele es sich um Beweisermittlungsanträge, da von den Antragstellern keine bestimmten Beweistatsachen bezeichnet würden. Götzl macht dann die üblichen Ausführungen zu Beweisermittlungsanträgen.

Dann führt er aus:
Die Aufklärungspflicht drängt nicht dazu, das beantragte linguistische Gutachten erstellen zu lassen:
a. Anhaltspunkte außerhalb des in Rede stehenden Textes, also etwa Urkunden oder Zeugenaussagen, dass der verstorbene Mundlos den Text verfasst hat oder haben könnte, sind nicht vorhanden.
b. Die Antragsteller tragen zum Artikel „Pressefreiheit, das Recht zu lügen…?“ lediglich vor, dieser weise für Mundlos typische Rechtschreib- sowie Konjunktions- und Pronomenfehler auf. Der Vortrag beschränkt sich ausschließlich auf diese allgemeinem Ausführungen. Auf konkrete Übereinstimmungen hinsichtlich solcher Fehler in von Mundlos verfassten Texten und dem fraglichen Text weisen die Antragsteller nicht hin.

c. Die Antragsteller beziehen sich bei ihrer Argumentation ganz offensichtlich auf den durch Presseberichte vorab bekannt gewordenen oben bereits erwähnten Auswertevermerk des BfV. Auch in diesem Vermerk wird ohne weitere Konkretisierung lediglich pauschal behauptet, es würden in dem in Rede stehenden Text die zahlreichen Rechtschreibfehler auffallen. Der Verfasser des Textes würde z. B. teilweise Verben mit großen Anfangsbuchstaben beginnen und habe Probleme mit der korrekten Schreibweise von Konjunktionen bzw. Pronomen. Beides seien Fehler, die, wie im Rahmen der Auswertung festgestellt worden sei, häufig in von Uwe Mundlos verfassten Texten vorkommen würden.

d. Mit Schreiben vom 7.9.2016 hat sich das Bundesamt jedoch selbst von der Bewertung des Auswertungsvermerks distanziert und festgestellt, dass die im Artikel festgestellten Rechtschreibfehler nicht mit denen identisch seien, die bspw. in den Briefen des Mundlos im Rahmen seiner Gefangenenbetreuung festgestellt worden seien. Mundlos‘ Rechtschreibschwäche sei zudem wesentlich auffälliger und stärker ausgeprägt gewesen.
e. Bei dieser Sachlage sind keine ausreichenden Hinweise dafür vorhanden, dass der verstorbene Mundlos Autor des fraglichen Artikels gewesen ist. Der Auswertevermerk des Bundesamtes, der kein linguistisches Gutachten darstellt und dessen Bewertung das Bundesamt nach eingehender Prüfung selbst nicht mehr vertritt, stellt jedenfalls keine Grundlage für die Annahme der Autorenschaft von Mundlos dar. Somit wird von den Antragstellern dessen Urheberschaft lediglich ohne tragfähige Tatsachengrundlage vermutet. Die Aufklärungspflicht drängt vor diesem Hintergrund nicht dazu, ein derartiges Gutachten erstellen zu lassen.

Dann lehnt Götzl entsprechend auch den Antrag ab, den Text verlesen zu lassen.

Götzl: „Sind für heute dann noch Anträge oder Erklärungen? Keine. Dann wird unterbrochen. Wir setzen fort am Dienstag, 29.11., um 09:30 Uhr.“ Der Verhandlungstag endet um 13:07 Uhr.

Das Blog „NSU-Nebenklage„: „Einziger Zeuge heute war der damalige Vernehmungsbeamte des Berliner Wachschutzpolizisten, der Beate Zschäpe und Mundlos im Mai 2000 beobachtete, wie sie mit zwei weiteren Personen in einem Café direkt neben der Berliner Synagoge in der Rykestraße saßen und sich mit Stadtplänen beschäftigten […]. Auch dieser Zeuge konnte sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern, bestätigte aber das Wesentliche: Der Wachschützer hatte damals eine sehr plausible Schilderung des Ablaufs wiedergegeben und war sich bei der Identifizierung von Zschäpe und Böhnhardt anhand von Lichtbildern sehr sicher. Das Gericht hat den Wachschützer selbst für nächste Woche noch einmal geladen, hat also weitere Fragen an ihn. Es will also anscheinend den Hinweisen auf eine Beteiligung Zschäpes an der Ausspähung möglicher Anschlagsziele im Einzelnen nachgehen. Das Gericht lehnte dann noch zwei weitere Beweisanträge der Nebenklage ab, u.a. zum zwielichtigen Hessischen Verfassungsschützer Temme – zu der Linie des Gerichts, praktisch alle Aufklärungsbemühungen der Nebenklage abzublocken, gibt es nichts Neues zu sagen.“
http://www.nsu-nebenklage.de/blog/2016/11/23/23-11-2016/

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